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Betäubungsmittelabhängigkeit – Gesamtfreiheitsstrafe

Das Prinzip „Therapie statt Strafe“ soll Drogenabhängigen einen Weg aus dem Gefängnis ebnen. Doch ein aktuelles Urteil stellt die Kernfrage: War die Plünderung des Kontos des eigenen Sohnes tatsächlich eine direkte Folge der Drogensucht des Täters? Die Justiz hat nun präzise geklärt, wann eine Straftat wirklich „wegen“ einer Abhängigkeit begangen wird und welche strengen Nachweise dafür unerlässlich sind.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 203 VAs 656/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: BayObLG
  • Datum: 10.03.2025
  • Aktenzeichen: 203 VAs 656/24
  • Verfahrensart: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • Rechtsbereiche: Betäubungsmittelstrafrecht, Strafvollstreckungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Verurteilter, der die Zurückstellung seiner Gesamtfreiheitsstrafe wegen Betäubungsmittelabhängigkeit beantragt hatte.
  • Beklagte: Die Generalstaatsanwaltschaft, die die Zurückstellung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Verurteilten ablehnte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Verurteilte wurde wegen Betrugs und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Er beantragte die Zurückstellung der Vollstreckung dieser Haftstrafe nach § 35 Betäubungsmittelgesetz, da die Straftaten seiner Ansicht nach auf seine Drogenabhängigkeit zurückzuführen seien. Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag ab, woraufhin der Verurteilte gerichtliche Entscheidung beantragte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Generalstaatsanwaltschaft die Vollstreckung der Haftstrafe zu Recht nicht zurückgestellt hat. Dies hing davon ab, ob ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten und den abgeurteilten Straftaten, insbesondere der maßgeblichen Betrugstat, nachgewiesen werden konnte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den ablehnenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Ablehnung der Zurückstellung der Vollstreckung der Haftstrafe zu Recht vorgenommen hatte. Es fehlte an einem hinreichenden Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der Drogenabhängigkeit des Verurteilten und der maßgeblichen Betrugstat, die zur Gesamtfreiheitsstrafe führte. Weder die Urteilsgründe noch das Gutachten oder die Aussagen des Berufungsgerichts konnten diesen Zusammenhang mit der erforderlichen Gewissheit belegen.
  • Folgen: Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird nicht zurückgestellt. Der Verurteilte muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Therapie statt Strafe: Wann ist eine Straftat wirklich „wegen“ einer Drogensucht begangen?

Jeder kennt den Grundsatz „Therapie statt Strafe“. Er klingt einfach und fair: Wenn jemand wegen seiner Drogensucht straffällig wird, zum Beispiel um seine Sucht zu finanzieren, soll er statt ins Gefängnis eine Therapie machen können. Doch was bedeutet es vor dem Gesetz genau, eine Tat „wegen“ einer Sucht zu begehen? Reicht es aus, wenn ein Täter drogenabhängig ist? Oder muss die Sucht die direkte und zwingende Ursache für die Straftat gewesen sein? Ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) gibt hierauf eine sehr präzise Antwort und zeigt, wie genau die Justiz diesen Zusammenhang prüft.

Ein Mann, mehrere Straftaten und der Wunsch nach einer Therapie

Maßiger Mann steht am Geldautomaten und entnimmt Bargeld in moderner Bankfiliale
Vater hebt unberechtigt Bargeld vom Sohn-Konto am Geldautomaten ab – Bank, Betrug, Familienkonflikt. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Mann wurde von einem Amtsgericht zu einer sogenannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist wie eine Endnote in der Schule, die aus mehreren Einzelnoten gebildet wird. Statt mehrere kleine Strafen für verschiedene Taten einzeln abzusitzen, fasst das Gericht sie zu einer einzigen, neuen Strafe zusammen.

In diesem Fall setzte sich die Strafe aus mehreren Vergehen zusammen. Die wichtigste und schwerste Tat war ein Betrug: Der Mann hatte unberechtigt 1.500 Euro vom Konto seines Sohnes abgehoben und für sich behalten. Daneben gab es weitere, kleinere Delikte, wie das grundlose Anrufen des Polizei-Notrufs, eine Alkoholfahrt, die Beleidigung von Polizisten und das Fahren ohne den bereits eingezogenen Führerschein.

Der Weg durch die Instanzen: Wie die Drogensucht ins Spiel kam

Zunächst spielte eine Drogensucht im Verfahren keine Rolle. In den ursprünglichen Urteilen der Amtsgerichte fand sich kein Wort dazu. Das änderte sich erst, als der Mann gegen seine Verurteilung wegen Betrugs Berufung einlegte, also eine Überprüfung des Urteils durch die nächsthöhere gerichtliche Instanz, das Landgericht, verlangte.

In dieser Berufungsverhandlung brachte der Verurteilte zum ersten Mal vor, dass er die 1.500 Euro wegen seiner Drogensucht gestohlen habe. Er erklärte, er habe einen Teil des Geldes für seinen Anwalt und den Rest für Drogen wie Crystal Meth und Kokain ausgegeben. Um diese Behauptung zu untermauern, wurde seine ehemalige Lebensgefährtin als Zeugin befragt. Sie konnte aber nur vage sagen, dass sie vermutete, er habe Drogen genommen. Genaueres wusste sie nicht. Zusätzlich wurde ein Gutachten anhand einer Haarprobe des Mannes erstellt. Das Problem dabei? Die Haarprobe konnte nur den Drogenkonsum der letzten vier bis fünf Monate vor der Probenentnahme nachweisen. Die Betrugstat lag aber schon fast zwei Jahre zurück. Das Gutachten war also wie ein Wetterbericht für den Dezember, der beweisen soll, ob es an einem bestimmten Tag im Mai vor zwei Jahren geregnet hat – es passte zeitlich einfach nicht.

Trotz dieser dünnen Beweislage machte der Vorsitzende Richter am Ende der Verhandlung einen entscheidenden Vermerk im Protokoll. Er hielt fest, das Gericht gehe davon aus, dass der Angeklagte die Tat „aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hätte“. Direkt nach dieser Aussage nahm der Mann seine Berufung zurück. Warum ist das wichtig? Indem er die Berufung zurücknahm, wurde das ursprüngliche Urteil rechtskräftig, also endgültig und unanfechtbar. Er setzte nun all seine Hoffnung auf diesen Vermerk des Richters.

Der Antrag auf Aufschub: Warum die Staatsanwaltschaft „Nein“ sagte

Mit dem nun endgültigen Urteil in der Hand beantragte der Verurteilte, seine Haftstrafe aufzuschieben, um eine Drogentherapie zu beginnen. Er berief sich dabei auf einen bestimmten Paragrafen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), nämlich den § 35. Dieser Paragraf regelt die Möglichkeit „Therapie statt Strafe“. Zuständig für die Entscheidung über einen solchen Antrag ist die Vollstreckungsbehörde. Das ist die Institution, die dafür sorgt, dass Urteile auch umgesetzt werden, in der Regel die Staatsanwaltschaft.

Doch die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag ab. Ihre Begründung: Es sei nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Straftaten – und insbesondere der maßgebliche Betrug – tatsächlich wegen der Drogensucht begangen wurden. Der Verurteilte legte Beschwerde ein und verwies auf den Vermerk des Richters aus der Berufungsverhandlung. Doch auch die nächsthöhere Instanz, die Generalstaatsanwaltschaft, wies die Beschwerde zurück. Der Mann hatte nun nur noch eine letzte Möglichkeit: Er beantragte eine gerichtliche Entscheidung beim Bayerischen Obersten Landesgericht, damit dieses die Ablehnung der Staatsanwaltschaft auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft.

Die Kernfrage für das Gericht: Reicht eine Vermutung für „Therapie statt Strafe“?

Das Gericht musste nun eine zentrale Frage klären: Hatte die Staatsanwaltschaft einen Fehler gemacht, als sie den Antrag ablehnte? Konkret ging es darum, ob der kurze Satz des Richters im Verhandlungsprotokoll ausreichte, um einen direkten Zusammenhang zwischen Sucht und Tat zu beweisen. War die Staatsanwaltschaft an diese „Einschätzung“ des Richters gebunden, auch wenn die Beweise so dünn waren? Was genau verlangt das Gesetz, um von einer Tat „aufgrund“ einer Sucht sprechen zu können?

Die strenge Logik des Gesetzes: Der „Ohne-die-Sucht-wäre-es-nicht-passiert“-Test

Das Gericht erklärte sehr genau, was der Gesetzgeber mit dem Wort „aufgrund“ meint. Es geht um einen handfesten Kausalzusammenhang. Das ist ein juristischer Begriff für eine klare Ursache-Wirkungs-Beziehung. Das Gericht nutzt hierfür einen strengen Test, den man als „Ohne-die-Sucht-wäre-es-nicht-passiert“-Test bezeichnen könnte. Die Sucht muss die zwingende Bedingung für die Straftat gewesen sein. Man muss sich die Frage stellen: Hätte der Täter die Tat auch ohne seine Sucht begangen? Nur wenn die Antwort „Nein“ lautet, besteht der geforderte Zusammenhang.

Um das zu veranschaulichen: Stellen Sie sich eine Kette von Dominosteinen vor. Das Gesetz verlangt, dass die Sucht der Finger war, der den ersten Stein angestoßen hat, was dann unweigerlich zum Umfallen des letzten Steins – der Straftat – führte. Es genügt nicht, wenn die Sucht nur ein weiterer Dominostein war, der zufällig in der Nähe stand, aber für das Umfallen der Kette nicht entscheidend war. Die Abhängigkeit darf also nicht nur ein begleitender Umstand im Leben des Täters sein, sondern muss die eigentliche Triebfeder der Tat gewesen sein.

Warum die Aussage des Richters nicht bindend war

Und was ist mit dem Vermerk des Richters? Der Verurteilte argumentierte, dass dieser doch beweisen müsse, dass die Tat suchtbedingt war. Doch das Gericht sah das anders. Es stellte klar, dass die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde einen eigenen Prüfauftrag und einen gewissen Beurteilungsspielraum hat. Das bedeutet, sie muss und darf die Fakten selbst bewerten und ist nicht automatisch an jede Äußerung eines Richters gebunden, die nicht Teil der eigentlichen Urteilsbegründung ist.

Der Vermerk des Richters war nach Ansicht des Gerichts nur eine oberflächliche, „floskelhafte Aussage“. Warum? Weil das Berufungsgericht nie ernsthaft geprüft hatte, ob zur Tatzeit wirklich eine Sucht vorlag und wie diese sich konkret auf die Tat ausgewirkt hatte. Die Aussage basierte lediglich auf einem Gutachten, das für den Tatzeitpunkt gar nicht aussagekräftig war. Eine solche Bemerkung, die nicht auf einer sorgfältigen Beweisaufnahme beruht, kann die Staatsanwaltschaft nicht zwingen, die Fakten anders zu sehen, als sie sich aus den Akten ergeben.

Die Entscheidung: Kein Aufschub der Haftstrafe

Das Ergebnis war daher eindeutig: Das Gericht wies den Antrag des Verurteilten ab. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Therapie nicht zu genehmigen, war rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für „Therapie statt Strafe“ waren schlicht nicht erfüllt, weil der zwingend erforderliche Nachweis fehlte, dass der Betrug eine direkte Folge der Drogensucht war.

Der Verurteilte wurde durch die Ablehnung nicht in seinen Rechten verletzt, da das Gesetz klare Bedingungen für diese besondere Vergünstigung vorsieht, die in seinem Fall nicht vorlagen. Er muss daher seine Haftstrafe antreten und auch die Kosten für das Gerichtsverfahren tragen.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass für „Therapie statt Strafe“ nicht ausreicht, einfach drogenabhängig zu sein – die Sucht muss die zwingende Ursache für die konkrete Straftat gewesen sein. Gerichte prüfen sehr genau, ob ohne die Drogenabhängigkeit die Tat überhaupt passiert wäre, wobei vage Vermutungen oder zeitlich nicht passende Gutachten nicht genügen. Die Staatsanwaltschaft darf solche Anträge ablehnen, wenn der direkte Zusammenhang zwischen Sucht und Tat nicht eindeutig bewiesen ist, auch wenn ein Richter beiläufig etwas anderes vermutet hat. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie konkrete und zeitlich passende Beweise vorlegen müssen, die belegen, dass ihre Drogensucht sie zwingend zu der jeweiligen Straftat getrieben hat.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt eine Straftat als wirklich wegen einer Drogenabhängigkeit begangen?

Eine Straftat gilt im juristischen Sinne dann als „wegen“ einer Drogenabhängigkeit begangen, wenn die Sucht die unmittelbare und zwingende Ursache für die Tat war. Das bedeutet, dass die Straftat ohne die Sucht nicht oder jedenfalls nicht in dieser Form stattgefunden hätte. Man spricht hier auch vom „Ohne-die-Sucht-wäre-es-nicht-passiert“-Test.

Der direkte Zusammenhang: Sucht als Triebfeder

Entscheidend ist, dass die Drogenabhängigkeit die eigentliche Triebfeder der Straftat sein muss. Es reicht nicht aus, dass jemand süchtig ist und gleichzeitig eine Straftat begeht. Die Sucht muss der Motor gewesen sein, der zur Tat geführt hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tat dazu diente, die Abhängigkeit zu finanzieren oder sie eine direkte und unvermeidbare Folge des Suchtverhaltens war.

Beispiele, wann dieser Zusammenhang oft besteht:

  • Beschaffungskriminalität: Typische Fälle sind Diebstähle, Betrügereien oder Hehlerei, deren einziger Zweck es ist, Geld für den Drogenkauf zu beschaffen. Stellen Sie sich vor, jemand stiehlt eine Geldbörse, um sich davon sofort Drogen zu kaufen. Ohne die Sucht gäbe es keinen Anlass für den Diebstahl.
  • Straftaten unter unmittelbarem Drogeneinfluss: Auch Taten, die aufgrund einer akuten Drogenwirkung begangen werden (z.B. verkehrsgefährdendes Fahren oder Aggressionen), können unter bestimmten Umständen als „wegen“ der Abhängigkeit begangen gelten, wenn die Sucht zur regelmäßigen Einnahme führt, die dann die Tat auslöst.

Beispiele, wann dieser Zusammenhang oft nicht besteht:

  • Zufälliges Zusammentreffen: Wenn eine süchtige Person eine Straftat begeht, die keinen direkten Bezug zur Finanzierung oder dem Konsum der Drogen hat. Ein Streit mit dem Nachbarn, der zu einer Körperverletzung führt, wäre in der Regel nicht „wegen“ der Drogenabhängigkeit begangen, es sei denn, der Streit wurde durch den unmittelbaren Drogenkonsum ausgelöst und der Drogenkonsum diente der Suchtbefriedigung.
  • Vorbestehende kriminelle Neigung: Wenn jemand schon vor der Abhängigkeit straffällig war und die Tat auch ohne Sucht begangen hätte, nur weil er oder sie ein „kriminelles Muster“ verfolgt. Die Sucht ist hier nur ein Begleitumstand, nicht die Ursache.

Bedeutung für „Therapie statt Strafe“ (§ 35 BtMG)

Dieser direkte Kausalzusammenhang ist besonders wichtig für die Anwendung der Regelung „Therapie statt Strafe“ nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Diese Vorschrift ermöglicht es, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder eines Strafrestes zurückzustellen, wenn die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und eine Therapie die Abhängigkeit heilen oder zumindest wesentlich bessern kann.

Für Sie als Laie ist es wichtig zu verstehen: Es geht darum, dass die Abhängigkeit die treibende Kraft hinter der spezifischen Straftat war, nicht nur eine allgemeine Lebensumständlichkeit. Die Gerichte prüfen dies sehr genau im Einzelfall, da es um eine erhebliche Abweichung vom normalen Strafvollzug geht. Der Nachweis dieses direkten und zwingenden Zusammenhangs muss im Gerichtsverfahren erbracht werden.


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Welche Nachweise sind erforderlich, um den direkten Zusammenhang zwischen Sucht und Straftat zu belegen?

Um den direkten Zusammenhang zwischen einer Suchterkrankung und einer Straftat vor Gericht glaubhaft zu machen, sind präzise und aussagekräftige Belege erforderlich, die diesen Zusammenhang klar aufzeigen. Es genügt nicht, lediglich an einer Sucht zu leiden; vielmehr muss die Sucht die treibende Kraft oder die Ursache für die Begehung der konkreten Straftat gewesen sein.

Die zentrale Rolle von Gutachten

Der wichtigste Nachweis in solchen Fällen ist in der Regel ein umfassendes psychiatrisches oder psychologisches Gutachten. Dieses Gutachten muss von einem erfahrenen Sachverständigen erstellt werden. Es beurteilt den Zustand der Person zum relevanten Tatzeitpunkt. Für das Gericht ist entscheidend, ob die Sucht die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen hat. Ein Gutachten, das Jahre nach der Tat erstellt wird und keine Rückschlüsse auf den damaligen Zustand zulässt, hat oft nur geringe Aussagekraft.

Weitere unterstützende Nachweise

Neben dem Hauptgutachten können auch andere Beweismittel herangezogen werden, um das Gesamtbild zu untermauern:

  • Ärztliche Befunde und Behandlungsberichte: Dokumentationen über die Suchterkrankung, Krankenhausaufenthalte, Therapien oder Medikationen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat stehen, sind von Bedeutung. Sie können die Diagnose der Sucht belegen und deren Ausprägung zeigen.
  • Haaranalysen oder Bluttests: Solche Tests können den Konsum von Substanzen nachweisen. Sie sind jedoch allein nicht ausreichend, um den direkten Zusammenhang zur Straftat zu belegen. Sie dienen lediglich als Indiz für den Konsum und müssen durch weitere Beweismittel und ein Gutachten interpretiert werden, um die tatsächliche Beeinflussung der Handlungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt zu beweisen. Eine Haaranalyse kann beispielsweise Drogenkonsum über einen längeren Zeitraum sichtbar machen, aber nicht zwangsläufig, dass dieser Konsum die konkrete Straftat ausgelöst hat.
  • Plausible Darlegung der Suchtfinanzierung: Es muss nachvollziehbar dargelegt werden, wie die Sucht finanziert wurde und ob die Straftat direkt der Beschaffung von Mitteln zur Suchtfinanzierung diente. Wenn beispielsweise eine Diebstahlshandlung unmittelbar der Beschaffung von Drogen diente oder das gestohlene Geld direkt für den Drogenkauf verwendet wurde, kann dies den Zusammenhang untermauern. Hierfür können Zeugenaussagen, Finanzunterlagen oder andere Beweismittel herangezogen werden, die den Zweck der Tatbegehung aufzeigen.

Was in der Regel nicht ausreicht

Allgemeine Vermutungen, eine allgemein bekannte Sucht ohne spezifischen Bezug zur Tat oder Beweismittel, die nicht den relevanten Tatzeitpunkt betreffen, sind meist unzureichend. Das Gericht benötigt konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte, die belegen, dass die Sucht ursächlich für die Begehung der Straftat war und die Handlungsfähigkeit der Person zum Tatzeitpunkt tatsächlich beeinflusste. Es geht darum, nicht nur die Sucht zu beweisen, sondern vor allem den direkten Einfluss der Sucht auf die spezifische Straftat.


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Welche Behörde entscheidet über einen Antrag auf Therapie statt Strafe und welche Rolle spielt ein richterlicher Vermerk dabei?

Wenn es um die Entscheidung geht, ob eine verhängte Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie aufgeschoben wird, ist nicht das Gericht zuständig, das das Urteil gesprochen hat. Stattdessen entscheidet die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang die sogenannte Vollstreckungsbehörde. Das bedeutet, sie ist dafür verantwortlich, dass gerichtliche Urteile umgesetzt werden.

Die Rolle der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde

Die Staatsanwaltschaft prüft einen Antrag auf „Therapie statt Strafe“ (dies ist oft im Kontext von Drogendelikten relevant, basierend auf § 35 Betäubungsmittelgesetz – BtMG) nach eigenen, gesetzlich festgelegten Kriterien. Sie hat dabei einen eigenen Prüfauftrag und einen Beurteilungsspielraum. Das bedeutet:

  • Die Staatsanwaltschaft ist nicht automatisch an jede Äußerung oder Empfehlung gebunden, die ein Richter während des Gerichtsverfahrens gemacht hat, sofern diese nicht direkt Teil der schriftlichen Urteilsbegründung sind.
  • Sie prüft die aktuellen Voraussetzungen für den Aufschub der Strafe, wie zum Beispiel, ob eine Therapie begonnen wurde und ob die Voraussetzungen dafür weiterhin erfüllt sind.

Die Bedeutung richterlicher Vermerke und Äußerungen

Manchmal äußert sich ein Richter im Urteil oder während der Verhandlung dazu, ob eine Therapie sinnvoll wäre oder ob ein Aufschub in Betracht käme. Solche richterlichen Vermerke oder mündlichen Äußerungen sind für die Staatsanwaltschaft nicht rechtlich bindend im Hinblick auf die Entscheidung über den Strafaufschub zugunsten einer Therapie.

  • Ein solcher Vermerk kann zwar ein Hinweis auf die Einschätzung des Gerichts zum Zeitpunkt des Urteils sein.
  • Er ersetzt jedoch nicht die eigenständige Prüfung durch die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft muss unabhängig davon prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufschub der Strafe im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind.

Dies ist wichtig zu wissen, damit niemand falsche Erwartungen hat: Eine positive Äußerung des Gerichts ist keine Garantie dafür, dass die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Therapie statt Strafe zustimmen wird. Sie trifft ihre Entscheidung aufgrund einer eigenen, umfassenden Prüfung.


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Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Therapie statt Strafe abgelehnt wird?

Wenn ein Antrag auf Therapie statt Strafe abgelehnt wird, ist diese Entscheidung nicht in jedem Fall endgültig. Das deutsche Rechtssystem bietet verschiedene Möglichkeiten, eine solche Ablehnung überprüfen zu lassen. Diese Schritte werden als Rechtsmittel bezeichnet. Sie dienen dazu, dass eine höhere Instanz oder ein anderes Gericht die ursprüngliche Entscheidung noch einmal prüft.

Prüfung der Ablehnung durch höhere Instanzen

Wird Ihr Antrag auf Therapie statt Strafe abgelehnt, können Sie in der Regel Rechtsmittel einlegen. Welche genauen Schritte hier möglich sind, hängt von der Stelle ab, die den Antrag abgelehnt hat, und von den konkreten Umständen des Falles.

Typische Rechtsmittel, die hier in Betracht kommen können, sind:

  • Die Beschwerde: Hierbei wird die Entscheidung von einem höheren Gericht überprüft. Stellen Sie sich vor, eine Instanz hat eine Entscheidung getroffen, und Sie haben die Möglichkeit, eine „zweite Meinung“ von einem übergeordneten Gericht einzuholen.
  • Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Dies ist ein weiterer Weg, um eine Ablehnung überprüfen zu lassen, insbesondere wenn die Entscheidung nicht von einem Gericht, sondern beispielsweise von einer Behörde getroffen wurde. Auch hier geht es darum, dass ein Gericht die Rechtmäßigkeit der Ablehnung prüft.

Für die Einlegung dieser Rechtsmittel gibt es feste Fristen. Das bedeutet, die Schritte müssen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Bekanntgabe der Ablehnung eingeleitet werden. Werden diese Fristen versäumt, ist es in der Regel nicht mehr möglich, die Entscheidung anzufechten.

Bedeutung des rechtlichen Rahmens

Das Verfahren rund um Anträge auf Therapie statt Strafe und die möglichen Rechtsmittel ist juristisch vielschichtig. Es erfordert genaue Kenntnisse der einschlägigen Gesetzesvorschriften und der Rechtsprechung. Wenn Sie mit einer solchen Ablehnung konfrontiert sind, bedeutet das, dass das weitere Vorgehen eine sorgfältige Analyse der Ablehnungsgründe und der prozessualen Möglichkeiten erfordert. Es geht darum, die rechtlichen Argumente zu identifizieren, die eine erneute Prüfung des Antrags oder eine Abänderung der ursprünglichen Entscheidung ermöglichen könnten.


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Für welche Arten von Straftaten und Strafen kann eine Therapie anstelle der Haft in Frage kommen?

Die Möglichkeit, eine Therapie anstelle einer Haftstrafe anzutreten, ist eine besondere Regelung im deutschen Strafrecht. Sie kommt nicht bei jeder Straftat und nicht bei jeder Haftstrafe in Betracht, sondern ist primär darauf ausgelegt, die Ursachen von Kriminalität zu bekämpfen, insbesondere bei Suchtproblematiken.

Primärer Anwendungsbereich: Suchtbedingte Straftaten

Diese spezielle Regelung greift vor allem bei Straftaten, die auf eine schwerwiegende Abhängigkeit (Sucht) zurückzuführen sind. Das betrifft häufig:

  • Betäubungsmittelstraftaten: Wenn jemand beispielsweise Drogen besitzt, herstellt oder damit handelt, weil er selbst drogenabhängig ist.
  • Beschaffungskriminalität: Das sind Straftaten wie Diebstahl, Betrug oder Diebstahl, die begangen werden, um die eigene Sucht zu finanzieren. Hierbei muss ein klarer Zusammenhang zwischen der Straftat und der Suchterkrankung bestehen.

Der Gedanke dahinter ist, dass die bloße Bestrafung durch Haft oft nicht die Wurzel des Problems löst. Stattdessen soll durch eine qualifizierte Therapie die Abhängigkeit überwunden werden, um künftige Straftaten zu verhindern und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern. Es geht darum, nicht nur das „Symptom“ der Straftat zu bestrafen, sondern die zugrundeliegende „Krankheit“ – die Sucht – zu behandeln.

Voraussetzungen bei der Haftstrafe

Die Möglichkeit einer Therapie anstelle der Haft ist auch an die Höhe der verhängten Strafe gebunden:

  • Einzelstrafen: Die Regelung kann in Betracht kommen, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verhängt wurde.
  • Gesamtfreiheitsstrafen: Wenn eine Person wegen mehrerer Straftaten zu einer sogenannten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wird – das ist eine zusammenfassende Strafe für alle Taten, die sich aus verschiedenen Einzeltaten ergeben – dann kann diese Regelung ebenfalls gelten. Hier gibt es eine weitere Grenze: Die Gesamtfreiheitsstrafe darf nicht mehr als drei Jahre betragen. In diesem Fall kann die Vollstreckung eines Teils der Strafe, der bis zu zwei Jahre beträgt, für die Therapie zurückgestellt werden.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Gerichte diese Option nicht automatisch gewähren. Sie prüfen sorgfältig, ob die Therapie geeignet ist, die Sucht zu überwinden, ob die Person zur Therapie bereit ist und ob sie Aussicht auf Erfolg hat. Während der Therapie wird die Vollstreckung der Haftstrafe in der Regel zurückgestellt. Das bedeutet, die Haft wird nicht angetreten, solange die Therapie erfolgreich verläuft. Sollte die Therapie abgebrochen oder erfolglos sein, müsste die Haftstrafe in der Regel doch angetreten werden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gesamtfreiheitsstrafe

Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist eine einzelne, zusammengefasste Freiheitsstrafe, die das Gericht aus mehreren Einzelstrafen bildet, die eine Person für verschiedene Straftaten erhalten hat. Statt jede Strafe einzeln auszusitzen, werden sie rechnerisch zusammengerechnet und als eine Gesamtstrafe verhängt. Dies soll eine übersichtlichere und oft auch geringere Gesamtstrafe bewirken. Im Beispiel ist die Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und zwei Monate für verschiedene Taten, die der Mann begangen hat.

Beispiel: Wenn jemand für drei unterschiedliche Diebstähle jeweils sechs Monate Gefängnis bekommt, kann daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von eineinhalb Jahren gebildet werden, die er dann abzusitzen hat.


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Betäubungsmittelgesetz (§ 35 BtMG) – „Therapie statt Strafe“

Der § 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) erlaubt es, eine Freiheitsstrafe oder deren Rest vollstrecken zu müssen (also anzutreten) aufzuschieben, wenn die Strafe wegen einer Straftat verhängt wurde, die „aufgrund“ einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Statt die Haftstrafe sofort anzutreten, soll der Verurteilte die Möglichkeit erhalten, an einer Therapie zur Behandlung der Sucht teilzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Therapie geeignet ist, die Abhängigkeit zu beseitigen oder wesentlich zu verbessern. Damit dient der § 35 BtMG dem Ziel, Ursachen von Straftaten – nämlich Suchtkrankheiten – zu bekämpfen, statt nur die Symptome zu bestrafen.

Beispiel: Wenn jemand Geld gestohlen hat, um Drogen zu finanzieren, kann nach § 35 BtMG die Vollstreckung der Haft gestundet werden, damit er eine Suchttherapie absolvieren kann.


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Vollstreckungsbehörde

Die Vollstreckungsbehörde ist die Stelle, die dafür zuständig ist, Urteile, insbesondere Freiheitsstrafen, durchzusetzen und deren Vollstreckung zu organisieren. In Strafverfahren ist das meist die Staatsanwaltschaft. Sie entscheidet zum Beispiel, ob eine Haft angetreten werden muss oder ob sie nach § 35 BtMG aufgeschoben werden kann, um eine Therapie zu ermöglichen. Dabei hat die Vollstreckungsbehörde einen eigenen Prüfauftrag und muss unabhängig vom Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufschub oder eine Vollstreckung bewerten.

Beispiel: Auch wenn ein Gericht im Urteil sagt, dass eine Therapie sinnvoll wäre, entscheidet letztlich die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, ob die Haft wirklich ausgesetzt wird.


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Kausalzusammenhang

Ein Kausalzusammenhang bezeichnet die rechtlich erforderliche ursächliche Beziehung zwischen zwei Ereignissen. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Drogensucht die unmittelbare und zwingende Ursache der Straftat sein muss. Juristisch wird geprüft, ob die Tat „aufgrund“ der Sucht begangen wurde, also ob ohne die Sucht die Tat nicht stattgefunden hätte. Diese Bewertung ist maßgeblich für die Frage, ob Anspruch auf „Therapie statt Strafe“ besteht. Der Testsatz lautet: „Ohne-die-Sucht-wäre-es-nicht-passiert“.

Beispiel: Wenn jemand Geld stiehlt, um Drogen zu kaufen, besteht ein Kausalzusammenhang zwischen Sucht und Tat. Wenn jemand jedoch aus anderen Gründen ohne Bezug zur Sucht straffällig wird, liegt kein solcher Zusammenhang vor.


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Beurteilungsspielraum

Beurteilungsspielraum beschreibt den Ermessensspielraum, den eine Behörde oder ein Gericht bei der Entscheidung über Sachverhalte hat. Hier bedeutet es, dass die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Beweislage selbst zu bewerten hat und nicht automatisch an bloße Äußerungen oder Vermutungen eines Richters gebunden ist, die nicht Teil der Urteilsbegründung sind. So darf die Behörde selbst entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen Aufschub der Haft wegen Therapie gegeben sind oder nicht.

Beispiel: Auch wenn ein Richter während der Verhandlung äußert, er halte die Sucht für ursächlich, heißt das nicht, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Therapiebeginn automatisch genehmigen muss. Sie muss die Beweise eigenständig prüfen und bewerten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Regelt die Möglichkeit eines Strafaufschubs zugunsten einer Entziehungsbehandlung bei suchtkranken Straftätern, wenn die Tat „aufgrund“ der Sucht begangen wurde. Voraussetzung ist ein Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Sucht und Straftat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Antrag des Verurteilten auf Haftaufschub zur Therapie scheiterte, weil der strenge Kausalzusammenhang gemäß § 35 BtMG nicht nachgewiesen werden konnte.
  • Grundsatz des Kausalzusammenhangs (allgemeines Strafrecht): Für eine Strafmilderung oder alternative Maßnahmen wie Therapie muss ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen der Sucht und der Straftat bestehen („Ohne-die-Sucht-wäre-es-nicht-passiert“-Test). Der bloße Tatbestand der Sucht reicht nicht aus. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht verlangte einen engen kausalen Nachweis und lehnte die bloße Vermutung oder einen oberflächlichen richterlichen Vermerk als nicht ausreichend ab.
  • Vollstreckungsrecht und Beurteilungsspielraum der Vollstreckungsbehörde (Strafvollstreckungsgesetz, StVollstrG): Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde hat eigenständigen Prüf- und Beurteilungsspielraum und ist nicht an nicht begründete Aussagen des Richters gebunden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Staatsanwaltschaft durfte den Antrag auf Haftaufschub trotz des Vermerks im Protokoll ablehnen, weil die Beweislage dies nicht rechtfertigte.
  • Berufungsrecht (§§ 312 ff. StPO): Die Berufung dient der Überprüfung des Ersturteils; jedoch kann eine Berufung zurückgenommen werden, wodurch das ursprüngliche Urteil rechtskräftig wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Angeklagte nahm seine Berufung zurück, was das ursprüngliche Urteil festigte und die Argumentation auf den knappen richterlichen Vermerk reduzierte.
  • Beweisrecht (Strafprozessordnung, StPO): Beweiswürdigung muss sich auf tragfähige und zeitlich relevante Beweise stützen; zeitlich nicht passende Gutachten sind für die Tatzeit nicht geeignet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gutachten zur Haaranalyse konnte den Konsum zum Tatzeitpunkt nicht belegen, weshalb es als Beweis für den Zusammenhang zwischen Sucht und Tat unbrauchbar war.
  • Gesamtstrafenrecht (§ 54 StGB): Die Gesamtfreiheitsstrafe fasst mehrere Straftaten zu einer verbündeten Strafe zusammen, die den Gesamtstrafrahmen berücksichtigt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gesamtstrafe ergab sich aus verschiedenen Einzelvergehen, wobei der Betrug als Haupttat gewertet wurde – relevant für die Bewertung des Zusammenhangs zwischen Sucht und Tat.

Das vorliegende Urteil


BayObLG – Az.: 203 VAs 656/24 – Beschluss vom 10.03.2025


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