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Bestimmung einer nicht geringen Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG

Wie wirkt sich die neue Cannabis-Freigrenze auf schwere Drogendelikte aus? Nach einem Fund großer Mengen Cannabis wurde ein Mann hart bestraft – auch wegen eines besonders schweren Falls. Ein Gericht hat nun korrigiert, wie bei dieser Bewertung die erlaubte Menge zu berücksichtigen ist. Diese Entscheidung dürfte die Strafzumessung in ähnlichen Fällen maßgeblich beeinflussen.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORs 3 SRs 55/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken
  • Datum: 17.04.2025
  • Aktenzeichen: 1 ORs 3 SRs 55/24
  • Verfahrensart: Revision

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Angeklagter wurde vom Amtsgericht verurteilt, weil er in seiner Wohnung 102,63 Gramm Cannabis mit 13,2 Gramm THC besessen hatte. Das Amtsgericht ging dabei von einem besonders schweren Fall des unerlaubten Cannabisbesitzes aus. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob bei der Beurteilung eines besonders schweren Falls wegen Besitzes einer „nicht geringen Menge“ Cannabis die nach dem neuen Gesetz erlaubte straffreie Menge von der insgesamt besessenen Menge abgezogen werden muss. Das Gericht musste klären, wie die gesetzlichen Freigrenzen die Schwere der Straftat beeinflussen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Amtsgerichts teilweise. Der Schuldspruch wurde auf „verbotener Besitz von Cannabis“ geändert und der Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte klar, dass zwar die Gesamtmenge als Grundlage für den „verbotenen Besitz“ dient. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls wegen einer „nicht geringen Menge“ muss jedoch die gesetzlich erlaubte Menge von der Gesamtmenge abgezogen werden. Da das Amtsgericht diesen Abzug nicht vorgenommen hatte und fälschlicherweise einen besonders schweren Fall annahm, war die Strafzumessung fehlerhaft.
  • Folgen: Der Strafausspruch des Amtsgerichts ist wegen des Rechtsfehlers bei der Annahme eines besonders schweren Falls ungültig. Die Sache muss nun vom Amtsgericht neu verhandelt werden, um die angemessene Strafe festzusetzen, basierend auf dem nun festgestellten „verbotenen Besitz“ ohne die fehlerhafte Annahme des besonders schweren Falls.

Der Fall vor Gericht


OLG Zweibrücken: Cannabis-Freimenge nach KCanG mindert Schuld bei ’nicht geringer Menge‘ – Urteil zum besonders schweren Fall des Drogenbesitzes

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in einer wichtigen Entscheidung klargestellt, wie die mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) eingeführten Freigrenzen für den straffreien Besitz von Cannabis bei der strafrechtlichen Bewertung, insbesondere im Kontext eines besonders schweren Falls, zu berücksichtigen sind.

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Konkret ging es um die Frage, ob die erlaubte Menge Cannabis von der Gesamtmenge abgezogen werden muss, bevor geprüft wird, ob eine Nicht geringe Menge vorliegt, die einen solchen besonders schweren Fall begründen kann. Diese juristische Feinheit hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung.

Hohe Cannabis-Menge führt zu Verurteilung: Der Fall vor dem Amtsgericht Rockenhausen und die eingelegte Revision wegen Drogenbesitz

Der Entscheidung des OLG Zweibrücken lag ein Fall zugrunde, der zuvor am Amtsgericht (AG) Rockenhausen verhandelt worden war. Das Amtsgericht hatte einen Mann am 15. Mai 2024 wegen „unerlaubten Besitzes von Cannabis im besonders schweren Fall“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Grundlage für dieses Urteil war die Feststellung, dass der Mann am 26. Juni 2023 in seiner Wohnung eine erhebliche Menge von 102,63 Gramm Cannabis aufbewahrt hatte. Der Wirkstoffgehalt dieses Cannabis, gemessen als Tetrahydrocannabinol (THC), betrug anteilig 13,2 Gramm THC. Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts legte der verurteilte Mann Revision ein. Mit seiner Revision machte er geltend, dass das materielle Recht, also die angewendeten Gesetze und deren Auslegung, verletzt worden sei. Er rügte damit im Kern die rechtliche Bewertung seines Falles durch das Amtsgericht.

Entscheidung des OLG Zweibrücken: Teilweise Aufhebung des Urteils und neue Bewertung des Cannabisbesitzes unter dem KCanG

Das Oberlandesgericht Zweibrücken gab der Revision des Mannes mit Beschluss vom 17. April 2025 (Aktenzeichen: 1 ORs 3 SRs 55/24) teilweise statt und änderte das Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen in wesentlichen Punkten ab.
Erstens wurde der Schuldspruch geändert: Statt des „unerlaubten Besitzes von Cannabis im besonders schweren Fall“ wurde der Mann nun des „verbotenen Besitzes von Cannabis“ für schuldig befunden. Die Qualifizierung als „Besonders schwerer Fall“ entfiel somit.
Zweitens wurde der Strafausspruch, also die Festsetzung der sechsmonatigen Bewährungsstrafe, mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Angelegenheit wurde im Umfang dieser Aufhebung – also bezüglich der neu festzusetzenden Strafe – zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Rockenhausen zurückverwiesen. Diese Abteilung muss dann auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden. Die darüber hinausgehende Revision des Mannes, die sich vermutlich gegen die Verurteilung wegen des Besitzes an sich richtete, wurde vom OLG als unbegründet verworfen.

Neuer Schuldspruch: Von ‚unerlaubtem‘ zu ‚verbotenem Besitz‘ von Cannabis nach KCanG – die juristische Präzisierung

Das OLG Zweibrücken folgte in seiner Begründung weitgehend der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft. Ein zentraler Punkt war die Änderung des Schuldspruchs von „unerlaubtem Besitz“ zu „verbotenem Besitz“. Diese Anpassung ist eine direkte Folge der neuen Rechtslage durch das Konsumcannabisgesetz. Nach den Bestimmungen des KCanG, insbesondere den Paragrafen 3, 34 Absatz 1 Nummer 1 und 36 Absatz 1 Nummer 1 KCanG, ist der Umgang mit Cannabis nicht mehr pauschal strafbar oder eine Ordnungswidrigkeit. Eine Strafbarkeit oder eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit tritt vielmehr nur dann ein, wenn bestimmte gesetzlich festgelegte Mengen überschritten werden oder andere spezifische Verbote missachtet werden. Der Besitz ist daher nur unter diesen Umständen als „verboten“ im strafrechtlichen Sinne zu werten. Das OLG verwies hierbei auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluss vom 29. April 2024 – 6 StR 102/24). Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts hinsichtlich des reinen Besitzes der festgestellten Gesamtmenge von 102,63 Gramm Cannabis beanstandete das OLG hingegen nicht; diese sei rechtlich einwandfrei gewesen.

Grundsatz: Gesamtmenge des Cannabis für ‚verbotenen Besitz‘ gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG ausschlaggebend

Das OLG Zweibrücken bestätigte, dass das Amtsgericht korrekterweise die gesamte Menge von 102,63 Gramm Cannabis als Grundlage für die Feststellung des „verbotenen Besitzes“ herangezogen hatte. Die Formulierung in § 34 Absatz 1 Nummer 1 KCanG, wonach bestraft wird, wer „mehr als (…) besitzt“, bedeutet lediglich, dass eine Strafbarkeit erst ab dem Überschreiten der jeweiligen gesetzlichen Mengengrenze (z.B. 25 Gramm im privaten Raum oder 50 Gramm am Wohnsitz für den Eigenkonsum bei getrocknetem Cannabis) einsetzt. Es bedeutet jedoch nicht, dass die nach dem KCanG erlaubten Mengen automatisch von der strafbaren Gesamtmenge in Abzug gebracht werden. Befindet sich eine Person im Besitz einer Menge, die über dieser Freigrenze liegt, so ist die gesamte diese Grenze überschreitende Menge als einheitlich verbotener Besitz zu bewerten. Auch für diese Auslegung stützte sich das OLG auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluss vom 12. Juni 2024 – 1 StR 105/24, Randnummer 23). Der Mann hatte also mit 102,63 Gramm Cannabis die erlaubte Höchstmenge deutlich überschritten, weshalb der Besitz dieser Gesamtmenge als „verboten“ galt.

Fehlerhafte Annahme eines besonders schweren Falls: Die ’nicht geringe Menge‘ Cannabis wurde vom Amtsgericht falsch berechnet

Entscheidend für die teilweise Aufhebung des Urteils war jedoch die Feststellung des OLG, dass die Annahme eines besonders schweren Falls gemäß § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 KCanG durch das Amtsgericht einer rechtlichen Überprüfung nicht standhielt. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt nach dieser Vorschrift unter anderem dann vor, wenn sich die Tat auf eine „nicht geringe Menge“ Cannabis bezieht. Das Amtsgericht hatte bei der Prüfung, ob eine solche „nicht geringe Menge“ vorliegt, die gesamte bei dem Mann gefundene Menge von 102,63 Gramm Cannabis und den daraus resultierenden Gesamt-THC-Gehalt von 13,2 Gramm THC zugrunde gelegt. Da 13,2 Gramm THC den von der Rechtsprechung für die Annahme einer „nicht geringen Menge“ festgelegten Grenzwert von 7,5 Gramm reinem THC deutlich übersteigen, kam das Amtsgericht folgerichtig – aus seiner Sicht, aber nach Auffassung des OLG fehlerhaft – zur Annahme eines besonders schweren Falls.

Korrektur durch das OLG: Abzug der straffreien Menge bei Prüfung der ’nicht geringen Menge‘ nach KCanG und BGH-Rechtsprechung

Das OLG Zweibrücken korrigierte diese Berechnungsmethode unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zitiert wurden BGH Beschlüsse vom 12. Juni 2024 – 1 StR 105/24, Rn. 25 f.; BGH Beschluss vom 24. April 2024 – 4 StR 50/24, Rn. 12 ff.; BGH Beschluss vom 30. April 2024 – 6 StR 536/23, Rn. 27 ff.). Gemäß dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung muss bei der Prüfung, ob sich eine Tat auf eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 KCanG bezieht, derjenige Teil der Gesamtmenge an Cannabis, dessen Besitz straffrei wäre (also die nach KCanG erlaubten Höchstmengen), außer Betracht bleiben. Nur die darüber hinausgehende Stoffmenge, welche die Grenze zur schlichten Strafbarkeit überschreitet, ist daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie ihrem Wirkstoffgehalt nach den Grenzwert von 7,5 Gramm THC erreicht oder übersteigt. Für den Mann hätte das Amtsgericht also von den 102,63 Gramm Cannabis zunächst die erlaubte Besitzmenge (vermutlich 50 Gramm, da am Wohnsitz) abziehen und erst dann den THC-Gehalt der verbleibenden, die Strafbarkeitsgrenze überschreitenden Menge berechnen und mit dem Grenzwert von 7,5 Gramm THC vergleichen dürfen.

Differenzierte Betrachtung: Auswirkungen der Cannabis-Freigrenzen auf Schuldumfang und Strafzumessung nach dem KCanG

Das Gericht erläuterte die Hintergründe dieser differenzierten Betrachtung: Zwar ist für die Feststellung des „verbotenen Besitzes“ nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 KCanG die gesamte über der Freigrenze liegende Menge (hier 102,63 Gramm) heranzuziehen. Die durch das Konsumcannabisgesetz erfolgte Neubewertung des Umgangs mit Cannabis durch den Gesetzgeber, die eine Teil-Legalisierung bis zu bestimmten Mengen vorsieht, muss jedoch auf der Strafzumessungsebene Berücksichtigung finden. Die Freigrenzen des KCanG wirken sich auf den Schuldumfang aus. Diese Minderung der Schuld muss bei der Bemessung der konkreten Strafe, die nach § 267 Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) im Urteil zu begründen ist, und insbesondere bei der Prüfung des Qualifikationsmerkmals der „nicht geringen Menge“ im Rahmen des besonders schweren Falls (§ 34 Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) beachtet werden. Die straffreie Teilmenge erhöht nicht die Schuld im Hinblick auf diesen qualifizierenden Umstand. Sie darf also nicht in die Berechnung einfließen, die darüber entscheidet, ob der strengere Strafrahmen des besonders schweren Falls Anwendung findet.

Konsequenzen des OLG-Urteils: Zurückverweisung zur Neubestimmung der Strafe für den Cannabisbesitz

Da das Amtsgericht Rockenhausen bei der Bestimmung der „nicht geringen Menge“ für den besonders schweren Fall einen entscheidenden Rechtsfehler begangen hatte, indem es die straffreie Menge nicht vorab abzog, konnte die darauf basierende Rechtsfolgenentscheidung – also der konkrete Strafausspruch von sechs Monaten auf Bewährung – keinen Bestand haben. Das OLG hob diesen Teil des Urteils daher auf.
Die Sache wurde nun zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch und die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Rockenhausen zurückverwiesen. Dieses muss nun unter Beachtung der Rechtsauffassung des OLG neu über die angemessene Strafe für den „verbotenen Besitz von Cannabis“ entscheiden. Dabei wird es die straffreie Menge korrekt berücksichtigen müssen, was voraussichtlich dazu führen wird, dass nicht mehr von einem besonders schweren Fall ausgegangen werden kann und die Strafe milder ausfallen dürfte. Die weitergehende Revision des Mannes, die sich gegen die Verurteilung wegen des Besitzes an sich richtete, wurde vom OLG als unbegründet verworfen, da der Besitz der Gesamtmenge unstrittig die Strafbarkeitsgrenzen überschritt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil des OLG Zweibrücken etabliert einen wichtigen Grundsatz für Cannabis-Strafverfahren nach dem neuen Konsumcannabisgesetz: Bei der Prüfung einer „nicht geringen Menge“ (für besonders schwere Fälle) muss die gesetzlich erlaubte Freimenge (25g/50g) von der Gesamtmenge abgezogen werden, bevor der THC-Gehalt berechnet wird. Dies kann entscheidend für die Strafzumessung sein und zu milderen Strafen führen. Die durch das KCanG legalisierte Teilmenge erhöht nicht die Schuld des Täters, was bei der Bemessung der konkreten Strafe berücksichtigt werden muss.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „nicht geringe Menge“ im Zusammenhang mit Cannabisbesitz strafrechtlich?

Im Zusammenhang mit Drogenstraftaten, so auch bei Cannabis, ist die Menge entscheidend dafür, wie schwerwiegend die Tat rechtlich bewertet wird. Die sogenannte „nicht geringe Menge“ ist ein juristischer Begriff, der eine wesentlich höhere Strafandrohung nach sich zieht als der Besitz oder Umgang mit einer „geringen“ oder „normalen“ Menge.

Entscheidend für die Einordnung als „nicht geringe Menge“ ist dabei nicht das Gewicht der gesamten Pflanzenteile (Blüten, Blätter etc.), sondern der Gehalt an reinem Tetrahydrocannabinol (THC). THC ist der Hauptwirkstoff in Cannabis.

Die Rechtsprechung hat hierfür einen festen Grenzwert festgelegt. Aktuell gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und im Rahmen des neuen Cannabisgesetzes (KCanG) eine Menge von 7,5 Gramm reinem THC als Schwelle zur „nicht geringen Menge“.

Was bedeutet das für Sie als juristischen Laien?

  • Es kommt auf den Wirkstoff an: Ob Ihr Besitz als „nicht geringe Menge“ eingestuft wird, hängt davon ab, wie viel reines THC in dem Cannabis enthalten ist, nicht nur, wie viel das Material wiegt.
  • Labortest ist notwendig: Um den genauen THC-Gehalt und damit zu bestimmen, ob die „nicht geringe Menge“ erreicht ist, ist in der Regel eine chemische Untersuchung im Labor erforderlich. Der THC-Gehalt kann stark schwanken, je nachdem, ob es sich um Blüten, Haschisch oder andere Produkte handelt und wie deren Qualität ist.
  • Deutlich höhere Strafen drohen: Wird der Besitz oder Umgang mit Cannabis als „nicht geringe Menge“ eingestuft, handelt es sich um ein Verbrechen. Das bedeutet, dass die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt. Das ist ein erheblicher Unterschied im Vergleich zu Delikten mit geringeren Mengen, die oft als Vergehen eingestuft werden und niedrigere Strafrahmen (oft Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) vorsehen.

Kurz gesagt: Die Einstufung als „nicht geringe Menge“ von Cannabis hat gravierende Auswirkungen auf das mögliche Strafmaß, da sie als deutlich schwerwiegendere Straftat behandelt wird. Die Grenze dafür liegt bei 7,5 Gramm reinem THC.


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Wie wirkt sich das Konsumcannabisgesetz (KCanG) auf die Beurteilung von Cannabisbesitz aus, insbesondere bei der Frage der „nicht geringen Menge“?

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG), das am 1. April 2024 in Kraft getreten ist, hat die rechtliche Bewertung des Besitzes von Cannabis deutlich verändert.

Für Erwachsene ab 18 Jahren ist der Besitz von Cannabis in bestimmten Mengen nun legal zulässig. Konkret dürfen Sie bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum in der Öffentlichkeit mit sich führen. Im privaten Wohnbereich (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) ist der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis erlaubt.

Mengen, die über diese festgelegten Freigrenzen hinausgehen, sind jedoch nach wie vor illegal. Der Besitz von mehr als 25g öffentlich oder mehr als 50g zu Hause kann eine Straftat nach dem KCanG (§ 34 KCanG) darstellen.

Die „nicht geringe Menge“ ist ein juristisches Konzept, das sich nicht nur am Gewicht des Cannabis orientiert, sondern maßgeblich am reinen Wirkstoffgehalt, also dem THC-Gehalt. Rechtlich wird die „nicht geringe Menge“ bei Cannabis traditionell ab einem Gehalt von 7,5 Gramm reinem THC angenommen.

Auch unter dem KCanG behält diese Schwelle der „nicht geringen Menge“ ihre rechtliche Bedeutung. Der Besitz einer „nicht geringen Menge“ Cannabis ist weiterhin eine Straftat und zieht nach dem KCanG (§ 34 Abs. 4 KCanG) in der Regel deutlich höhere Strafen nach sich als der Besitz von Mengen, die zwar die legalen Freigrenzen überschreiten, aber unterhalb dieser Schwelle der nicht geringen Menge liegen.

Für die rechtliche Beurteilung Ihres Cannabisbesitzes ist also entscheidend: Liegt die Menge innerhalb der legalen Grenzen (bis 25g öffentlich / 50g privat), liegt sie darüber, aber unterhalb der nicht geringen Menge (über 25g/50g, aber unter 7,5g THC), oder handelt es sich bereits um eine nicht geringe Menge (ab 7,5g THC)? Je nach Einordnung sind die rechtlichen Konsequenzen sehr unterschiedlich.


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Welche Rolle spielt der THC-Gehalt bei der Bestimmung der „nicht geringen Menge“ von Cannabis?

Wenn es darum geht, ob bei Cannabis eine „nicht geringe Menge“ vorliegt, ist nicht nur das Gesamtgewicht der Pflanzenteile entscheidend, sondern vor allem die Menge des reinen Wirkstoffs THC. THC steht für Tetrahydrocannabinol und ist der Hauptbestandteil in Cannabis, der psychoaktive Effekte hervorruft.

Warum der reine THC-Gehalt zählt

Das Gesetz stellt bei der „nicht geringen Menge“ auf die Gefährlichkeit des Stoffes ab. Diese Gefährlichkeit wird bei Cannabis maßgeblich durch den Anteil des wirksamen Bestandteils THC bestimmt, nicht durch das Gewicht von Blattmaterial oder Stängeln, die wenig oder kein THC enthalten.

Wie der THC-Gehalt gemessen wird

Um den reinen THC-Gehalt zu ermitteln, wird das beschlagnahmte Cannabismaterial in der Regel von einem spezialisierten Labor chemisch untersucht. Dabei wird der Anteil von THC am Gesamtgewicht des Materials in Prozent bestimmt.

Berechnung der reinen THC-Menge

Aus dem Gesamtgewicht des Materials und dem im Labor gemessenen prozentualen THC-Anteil lässt sich die absolute Menge an reinem THC berechnen.

Die Formel dafür ist einfach: Menge reines THC = Gesamtgewicht des Materials × (THC-Anteil in Prozent ÷ 100)

Stellen Sie sich vor, Sie haben 100 Gramm Cannabismaterial, das laut Labor 10% THC enthält. Die Berechnung wäre dann: Menge reines THC = 100 g × (10 ÷ 100) = 10 g reines THC.

Die Schwelle zur „nicht geringen Menge“

Die Rechtsprechung hat einen festen Schwellenwert für die „nicht geringe Menge“ festgelegt, der sich auf das reine THC-Gewicht bezieht. Dieser Wert liegt derzeit bei 7,5 Gramm reinem THC. Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, liegt eine „nicht geringe Menge“ vor.

Das bedeutet, dass eine große Menge an Cannabismaterial, das nur einen sehr geringen THC-Anteil hat (z. B. Stängel), unter Umständen nicht die Schwelle zur „nicht geringen Menge“ erreichen muss, während eine kleine Menge hochkonzentrierten Materials (z. B. Haschischöl mit hohem THC-Anteil) diese Schwelle schnell überschreiten kann.

Für die rechtliche Bewertung ist also der im Labor bestimmte reine Wirkstoffgehalt (THC) der entscheidende Faktor, um festzustellen, ob die kritische Grenze der „nicht geringen Menge“ überschritten wurde.


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Was bedeutet die Änderung des Schuldspruchs von „unerlaubter“ zu „verbotener“ Besitz von Cannabis?

Die Änderung der Bezeichnung von „unerlaubtem“ zu „verbotenem“ Besitz von Cannabis spiegelt eine wichtige Neuerung im deutschen Recht durch das Cannabisgesetz (KCanG) wider.

Die Bedeutung der Unterscheidung

Früher, unter dem alten Betäubungsmittelgesetz (BtMG), war der Besitz von Cannabis grundsätzlich und pauschal unerlaubt, es gab kaum Ausnahmen für Privatpersonen. Dies bedeutete, dass der Umgang mit Cannabis in fast allen Fällen verboten war.

Mit dem neuen Cannabisgesetz (KCanG) hat sich das geändert. Bestimmte Formen des Umgangs mit Cannabis sind nun unter klaren Bedingungen erlaubt. Dazu gehört auch der Besitz für den Eigenkonsum bis zu bestimmten Grenzwerten.

Die Bezeichnung „verbotener“ Besitz im neuen Gesetz bedeutet daher nicht mehr, dass jeglicher Besitz verboten ist. Stattdessen ist der Besitz nun spezifisch dann verboten, wenn er gegen die im KCanG festgelegten Regeln verstößt. Das Gesetz listet also genau auf, unter welchen Umständen der Besitz weiterhin nicht erlaubt ist.

Im Kern geht es darum: Was früher generell „nicht erlaubt“ war, ist nun unter bestimmten Voraussetzungen „erlaubt“, aber „verboten“, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Wann ist Besitz „verboten“?

Nach dem KCanG gilt der Besitz von Cannabis insbesondere dann als verboten, wenn die erlaubten Mengen überschritten werden. Das Gesetz legt hier konkrete Grenzwerte fest:

  • In der Öffentlichkeit: Der Besitz von mehr als 25 Gramm Cannabis.
  • Im privaten Bereich (eigener Wohnsitz): Der Besitz von mehr als 50 Gramm getrockneten Cannabisblüten bzw. entsprechenden Mengen anderer Zubereitungen.

Auch der Besitz von Cannabis, das aus nicht erlaubtem Anbau stammt (z.B. von nicht lizenzierten Personen oder Vereinigungen bezogen), kann als verboten gelten, selbst wenn die Mengen unter den Grenzwerten liegen.

Welche Folgen hat „verbotener“ Besitz?

Wenn der Besitz von Cannabis nach den Regeln des KCanG „verboten“ ist, hat dies rechtliche Konsequenzen. Die Art der Konsequenz hängt dabei maßgeblich von der überschrittenen Menge ab:

  • Ordnungswidrigkeit: Wenn die erlaubten Mengen leicht überschritten werden (z.B. zwischen 25g und 30g in der Öffentlichkeit oder zwischen 50g und 60g im privaten Bereich), liegt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit vor. Dies kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.
  • Straftat: Wenn die erlaubten Mengen erheblich überschritten werden (z.B. über 30g in der Öffentlichkeit oder über 60g im privaten Bereich) oder andere Verstöße gegen das Gesetz vorliegen (z.B. Weitergabe an Minderjährige), handelt es sich um eine Straftat. Dies kann zu höheren Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen führen.

Die Unterscheidung zwischen „unerlaubt“ und „verboten“ unterstreicht somit den Paradigmenwechsel: Der Umgang mit Cannabis ist nicht mehr grundsätzlich verboten, sondern nur noch, wenn spezifische Regeln – insbesondere die Mengengrenzwerte und die Bezugsquelle – nicht eingehalten werden.


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Was passiert, wenn man mit einer „nicht geringen Menge“ Cannabis erwischt wird?

Wenn Sie mit einer sogenannten „nicht geringen Menge“ Cannabis angetroffen werden, handelt es sich in Deutschland um eine schwerwiegende Straftat. Der Besitz einer solchen Menge wird nicht mehr als minderschwerer Fall oder lediglich als Ordnungswidrigkeit behandelt.

Was eine „nicht geringe Menge“ ist, hängt nicht nur vom Gewicht der Pflanzen oder Zubereitungen ab, sondern vor allem vom Gehalt des Wirkstoffs THC. Dieser Grenzwert wird von der Rechtsprechung festgelegt und liegt derzeit bei 7,5 Gramm reinem THC. Da der THC-Gehalt in Cannabisblüten oder Haschisch schwankt, kann dies je nach Qualität einer deutlich größeren Menge Pflanzenmaterial entsprechen – zum Beispiel 50 Gramm Cannabisblüten mit 15% THC-Gehalt.

Mögliche Strafen und Konsequenzen

Das deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht für den unerlaubten Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmitteln, wozu auch Cannabis in dieser Menge zählt, empfindliche Strafen vor.

Die gesetzliche Mindeststrafe für den Besitz einer „nicht geringen Menge“ ist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Dies bedeutet, dass in der Regel eine Haftstrafe droht. In bestimmten, besonders gelagerten Einzelfällen, wenn es mildernde Umstände gibt, kann das Gericht zwar eine geringere Strafe verhängen, aber der gesetzliche Ausgangspunkt ist eine Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist bei dieser Menge grundsätzlich nicht die alleinige Strafe.

Welche Faktoren beeinflussen die Strafe?

Bei der Festlegung der genauen Strafe berücksichtigt das Gericht verschiedene Aspekte. Für Sie ist es wichtig zu wissen, dass nicht nur die absolute Menge relevant ist.

Zu den wichtigen Faktoren gehören unter anderem:

  • Die genaue Menge und der Wirkstoffgehalt (THC-Gehalt) des gefundenen Cannabis.
  • Ob Sie Vorstrafen haben, insbesondere im Zusammenhang mit Drogenkriminalität.
  • Ihr persönlicher Hintergrund und Ihre Lebensumstände.
  • Ob Sie das Cannabis nur für den Eigenverbrauch bestimmt hatten oder ob Anzeichen dafür vorliegen, dass Sie damit Handel treiben wollten (Handel oder die Absicht zum Handel werden oft noch härter bestraft).
  • Ihr Verhalten nach der Tat und im Ermittlungsverfahren.

Diese Faktoren beeinflussen, ob die Strafe im oberen oder unteren Bereich des möglichen Strafrahmens liegt oder ob möglicherweise ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, der eine mildere Strafe (aber weiterhin eine Freiheitsstrafe oder hohe Geldstrafe) zulässt.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Der Besitz einer „nicht geringen Menge“ Cannabis ist eine ernsthafte Straftat, die in der Regel zu einer Freiheitsstrafe führt. Die konkreten Folgen hängen stark von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Besonders schwerer Fall

Ein „besonders schwerer Fall“ ist im Strafrecht eine qualifizierende Tatvariante, bei der die Tat erheblich schwerer wiegt als bei einem einfachen Delikt. Im Zusammenhang mit dem Besitz von Cannabis bestimmt § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG), dass eine besonders schwere Strafe droht, wenn eine „nicht geringe Menge“ Cannabis vorliegt. Das bedeutet, dass bei Überschreitung gewisser Wirkstoffgrenzen, die erhöhte Strafrahmen zur Anwendung kommen, z.B. eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Diese Einstufung hat also direkte Auswirkungen auf das Strafmaß.


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Nicht geringe Menge

„Nicht geringe Menge“ ist ein juristischer Begriff für eine Menge Betäubungsmittel (hier Cannabis), die eine Schwelle zur besonders schweren Straftat markiert. Maßgeblich ist nicht das reine Gewicht der Pflanzenteile, sondern der Gehalt an reinem Tetrahydrocannabinol (THC), dem wirksamen Hauptstoff. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Grenze bei 7,5 Gramm reinem THC. Wird dieser Grenzwert erreicht oder überschritten, wird der Besitz strafrechtlich besonders hart bewertet und zieht erhebliche Freiheitsstrafen nach sich.

Beispiel: 50 Gramm Cannabis mit 15% THC enthalten 7,5 Gramm reines THC (50 g × 15% = 7,5 g), somit liegt hier eine „nicht geringe Menge“ vor.


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Strafbarer Besitz („verbotener Besitz“) nach KCanG

Der Begriff „verbotener Besitz“ ersetzt unter dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) den früheren pauschalen Begriff „unerlaubter Besitz“. Er beschreibt Besitz von Cannabis, der gegen die im KCanG festgelegten Regeln und Mengengrenzen verstößt. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG ist Besitz nur dann strafbar („verboten“), wenn die erlaubten Mengen überschritten werden (z.B. mehr als 25 Gramm öffentlich oder 50 Gramm am Wohnsitz). Besitz innerhalb der Freimengen ist straffrei und legal. Somit ist „verbotener Besitz“ eine konkrete Abgrenzung, die den legalen Besitz ausnimmt.


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Schuldspruch

Der Schuldspruch ist die richterliche Feststellung, dass eine Person eine strafbare Handlung begangen hat – also schuldig ist. Im Revisionsverfahren überprüft ein höheres Gericht diesen Schuldspruch auf Fehler. Im vorliegenden Fall änderte das OLG Zweibrücken den Schuldspruch von „unerlaubtem Besitz im besonders schweren Fall“ auf „verbotenen Besitz“, was die rechtliche Bewertung des Falles deutlicher an das neue KCanG anpasst. Der Schuldspruch ist entscheidend, weil er die Grundlage für das Strafmaß bildet.


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Schuldumfang

Der Schuldumfang beschreibt den Grad der Verantwortlichkeit und des Verschuldens einer Person für eine Straftat. Im Kontext des KCanG und der Freigrenzen wirkt sich der Schuldumfang auf die Strafzumessung aus: Zwar kann der Besitz einer Gesamtmenge über der Freigrenze strafbar sein, jedoch mindert sich der Schuldumfang, wenn ein Teil dieser Menge legal und straffrei besessen werden darf. Das bedeutet, dass bei der Bewertung etwa der „nicht geringen Menge“ der straffreie Anteil von der Gesamtmenge abgezogen wird, weil dieser Teil den Schuldumfang nicht erhöhen darf. Die genaue Abgrenzung des Schuldumfangs entscheidet somit über die Höhe der Strafe.

Beispiel: Jemand besitzt 60 Gramm Cannabis am Wohnsitz, erlaubt sind 50 Gramm. Für die Strafzumessung wird nur die 10 Gramm über der Freigrenze berücksichtigt, nicht die straffreie Menge von 50 Gramm.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Konsumcannabisgesetz (KCanG) § 34 Absatz 1 Nummer 1: Dieser Paragraph regelt die Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis oberhalb bestimmter gesetzlicher Mengengrenzen. Besitz innerhalb der erlaubten Mengen bleibt straffrei, während überschreitende Mengen als „verbotener Besitz“ sanktioniert werden können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Zweibrücken bestätigte die strafrechtliche Relevanz der gesamten festgestellten Gesamtmenge von 102,63 Gramm Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG und stellte klar, dass die erlaubte Freigrenze nicht von der Strafbarkeit der Gesamtmenge abzuziehen ist.
  • Konsumcannabisgesetz (KCanG) § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4: Diese Regelung definiert den besonders schweren Fall des Cannabisbesitzes bei Vorliegen einer „nicht geringen Menge“. Überschreitet der Besitz die Schwelle der nicht geringen Menge, drohen höhere Strafen und strengere Sanktionen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG stellte fest, dass bei der Prüfung der „nicht geringen Menge“ die straffreie Mindestmenge abzuziehen ist, sodass die Gesamtmenge nicht voll zur Bemessung des besonders schweren Falls herangezogen werden darf, was zu einer teilweisen Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung führte.
  • BGH-Rechtsprechung, insbesondere Entscheidungen vom 12. Juni 2024 (1 StR 105/24) und 29. April 2024 (6 StR 102/24): Diese höchstrichterlichen Urteile präzisieren die Anwendung des KCanG, insbesondere wie die Freigrenzen bei der Strafbewertung zu berücksichtigen sind und wann Besitz als verboten gilt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG orientierte sich bei seiner Rechtsauslegung an diesen BGH-Entscheidungen, um die Abgrenzung zwischen „verbotenem Besitz“ und der Berechnung der „nicht geringen Menge“ zu konkretisieren und Fehler des Amtsgerichts zu korrigieren.
  • Strafprozessordnung (StPO) § 267 Absatz 3 Satz 1: Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht, das Urteil sowie die Strafzumessung nachvollziehbar zu begründen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die differenzierte Berücksichtigung der straffreien Mengen bei der Strafzumessung muss vom Gericht im Urteil explizit dargelegt werden, was bei der erneuten Verhandlung zu beachten ist.
  • Allgemeines Strafrecht – Schuldumfang und Strafzumessung: Grundlage für die strafrechtliche Bewertung ist die genaue Ermittlung des Schuldumfangs, der gerade durch neue gesetzliche Freigrenzen beeinflusst wird, wobei der straffreie Besitzteil nicht zur Erhöhung der Schuld herangezogen werden darf. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG betont, dass die straffreie Cannabismenge den Schuldumfang mindert und deshalb Auswirkungen auf das Vorliegen eines besonders schweren Falls und die Strafe hat.
  • Konsumcannabisgesetz (KCanG) § 36 Absatz 1 Nummer 1: Regelt die Strafbarkeit von Handlungen mit Cannabis außerhalb der erlaubten Grenzen, häufig in Verbindung mit Besitzdelikten und deren Abstufungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG wandelte den Schuldspruch auf Grundlage dieser Vorschrift vom „unerlaubten“ zum „verbotenen Besitz“ um, in Übereinstimmung mit der neuen Gesetzeslage.

Das vorliegende Urteil


OLG Zweibrücken – Az.: 1 ORs 3 SRs 55/24 – Beschluss vom 17.04.2025


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