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Bestechlichkeit in der Asservatenstelle: Geld oder Spenden für Fahrräder strafbar

Das eigene Rad vom Polizeihof abholen – klingt einfach, doch die Beamtin verlangte Bargeld oder eine Spende an einen gemeinnützigen Verein. Die Einnahmen landeten weder in der Staatskasse noch quittiert – und die Beamte wählte selbst, welche Vereine begünstigt wurden.
Polizeibeamtin hält Radlenker fest, während Abholender einen Geldschein über die Theke reicht.
Das Binden der amtlichen Assavatenausgabe an private Barzahlungen erfüllt unabhängig von Absichten stets den strafrechtlichen Bestechlichkeitstatbestand Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 180/25

Das Wichtigste im Überblick

Am 02.07.2025 stellte der BGH (5 StR 180/25) klar: Eine Polizeibeamtin machte sich im Dienst strafbar, weil sie die Herausgabe verwahrter Fahrräder von Zahlungen oder Spenden abhängig machte. Die Entscheidung betrifft Abgaben gegen Geld oder Spenden außerhalb der geltenden Dienstregeln.


  • Gute Zwecke ändern nichts: Das Fordern von Geld blieb auch für gemeinnützige Zwecke verboten.
  • Zu spät verfolgt: Ein Vorwurf fiel weg, weil die Frist abgelaufen war.
  • Geld für Staatskasse: Barzahlungen musste die Beamtin an die Staatskasse abführen.
  • Diebstahl blieb außen vor: Das Gericht durfte auf eine Bestrafung wegen Diebstahls verzichten.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 02.07.2025
  • Aktenzeichen: 5 StR 180/25
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Bestechung, Umgang mit staatlichem Eigentum
  • Relevant für: Polizeibeamte, Polizeibehörden, öffentliche Einrichtungen

Wann liegt Bestechlichkeit in der Asservatenstelle vor?

Nach § 332 StGB macht sich der Bestechlichkeit strafbar, wer eine Diensthandlung von einem Vorteil für sich oder einen Dritten abhängig macht. Das Fordern eines Vorteils setzt nach der Rechtsprechung nicht voraus, dass der Empfänger den Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der Amtshandlung erkennt oder als Unrechtsvereinbarung akzeptiert – gemeint ist damit eine ausdrückliche Abmachung, dass der Vorteil gerade als Gegenleistung für die Amtshandlung gezahlt wird. So entschied es der Bundesgerichtshof bereits am 11. Mai 2006 (3 StR 389/05). Selbst die Verfolgung karitativer Zwecke schließt die Verwirklichung des Tatbestands nicht aus.

Eine Polizeihauptmeisterin aus Leipzig leitete seit 2014 die Asservatenstelle einer zentralen Organisationseinheit zur Bearbeitung der Fahrradkriminalität. In 64 Fällen verlangte sie für die Herausgabe eines Fahrrads aus dem amtlichen Verwahrbestand eine Barzahlung, in sechs weiteren Fällen eine Spende an einen selbst gewählten gemeinnützigen Verein. Sie machte die Diensthandlung von einem Vorteil für sich oder einen Dritten abhängig – meist zugunsten eines Kleingartenvereins, dessen Vorsitzender ihr Vater war. Ihre Revision gegen die Verurteilung wegen Bestechlichkeit verwarf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2. Juli 2025 (5 StR 180/25). Eventuelle karitative Motive bei der Weiterleitung der Gelder waren für die rechtliche Bewertung des Senats ohne Bedeutung.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das Fordern eines Vorteils für die Vornahme einer Diensthandlung setzt nicht voraus, dass der Empfänger den Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung erkennt oder als Unrechtsvereinbarung akzeptiert; die Verfolgung karitativer Zwecke schließt die Tatbestandsmäßigkeit nicht aus.
  2. Die formelle Befugnis eines Amtsträgers zur dienstlichen Verfügung über verwahrte Gegenstände schließt einen Verwahrungsbruch im Amt nicht aus, wenn die Verfügung über eine bloße Gesetzwidrigkeit hinaus außerhalb des vorgesehenen Dienstbetriebs liegt.
  3. Für in amtlicher Eigenschaft entgegengenommene und verwahrte Gelder besteht eine Vermögensbetreuungspflicht; die vorsätzliche eigenmächtige Verwendung oder Weiterleitung statt der Abführung an den berechtigten Vermögensträger begründet einen Vermögensnachteil im Sinne der Untreue.
Praxis-Hinweis:

Entscheidend war die Verknüpfung: Das Fahrrad sollte erst nach Zahlung oder Spende herausgegeben werden. Sie liegen dem Fall nur ähnlich, wenn eine dienstliche Entscheidung von einem Vorteil abhängig gemacht wurde. Eine freiwillige, nicht verlangte Spende ohne Bezug zur Amtshandlung weist diesen entscheidenden Umstand nicht auf.

Warum schützt Verfügungsbefugnis nicht vor Verwahrungsbruch?

Der Verwahrungsbruch im Amt richtet sich nach § 133 Abs. 1 und 3 StGB. Eine tatbestandliche Entziehung kann auch durch einen Amtsträger begangen werden, der formell zur dienstlichen Verfügung über den Gegenstand befugt ist – wenn die konkrete Verfügung nicht mehr im Rahmen des Dienstbetriebs liegt. Dazu verwies der Senat auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1985 (3 StR 66/85). Die Prüfung einer Verjährung im Revisionsverfahren richtet sich nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 78b Abs. 3 StGB.

Für die Leiterin der Asservatenstelle stellte sich diese Frage doppelt: einerseits bei der Bewertung ihrer formalen Befugnisse, andererseits bei der Verjährung eines einzelnen Tatvorwurfs.

Formale Befugnis schützt nicht vor Strafbarkeit

Obwohl die Angeklagte als Leiterin der Asservatenstelle formell verfügungsbefugt war, lag die entgeltliche Abgabe von Fahrrädern an Privatpersonen gänzlich außerhalb des zulässigen Dienstbetriebs. Durch die unzulässige Herausgabe entzog sie die ihr anvertrauten Fahrräder der dienstlichen Verfügung. Ihre Rüge gegen die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs im Amt blieb in den übrigen Fällen erfolglos.

„Denn eine tatbestandserhebliche Entziehungshandlung des an sich zur dienstlichen Verfügung legitimierten Amtsträgers liegt auch dann vor, wenn die Verfügung – über eine bloße Gesetzwidrigkeit hinaus – nicht mehr im Rahmen des Dienstbetriebs liegt, in dem sie diese etwa sich selbst zueignet oder sonst an nicht als Empfänger in Betracht kommende Personen herausgibt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1985 – 3 StR 66/85, BGHSt 33, 190, 193 ff.; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 133 Rn. 32 mwN).“ – so der Bundesgerichtshof

Verjährung rettet nur einen einzelnen Vorwurf

Im ersten der insgesamt angeklagten Fälle änderte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch, weil der Vorwurf des Verwahrungsbruchs im Amt bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Leipzig verjährt war. Dieser Wegfall berührte die verhängte Strafe jedoch nicht: Das Landgericht hätte auch ohne den tateinheitlichen Vorwurf keine niedrigere Einzelgeldstrafe verhängt.

Wann führt Bargeld zur Untreue im öffentlichen Dienst?

Eine Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB setzt die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht voraus. Das bedeutet konkret: Wer fremdes Geld oder Vermögen verwaltet, muss es im Interesse des Eigentümers einsetzen und darf es nicht für eigene Zwecke abzweigen. Eine solche Pflicht besteht für Amtsträger hinsichtlich der in amtlicher Eigenschaft entgegengenommenen und verwahrten Gelder – dies stellte der Bundesgerichtshof bereits 1957 klar (2 StR 481/57). Erlöse aus der Verwertung von Asservaten stehen dem jeweiligen Bundesland zu, hier dem Freistaat Sachsen, und müssen der Staatskasse zugeführt werden.

Aufgrund ihrer eigenverantwortlichen Stellung als Leiterin der Asservatenstelle traf die Angeklagte eine Vermögensbetreuungspflicht bezüglich der vereinnahmten Gelder. Indem sie die eingenommenen Beträge für sich behielt oder eigenmächtig an den Kleingartenverein weiterleitete, verletzte sie diese Pflicht vorsätzlich. Sie wusste, dass sie im Dienst keine Zahlungen fordern durfte und dass Erlöse der Staatskasse zustanden – einen Vermögensschaden des Freistaats Sachsen nahm sie zumindest billigend in Kauf. Ihre Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Untreue in diesen Fällen blieb erfolglos.

Warum scheiterte Untreue bei unentgeltlicher Fahrradabgabe?

Bei der Verwaltung öffentlicher Vermögenswerte sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, wie der Bundesgerichtshof am 8. Januar 2020 entschied (5 StR 366/19). Für die gesetzliche Werterhaltung und Veräußerung von Asservaten existieren spezialgesetzliche Regelungen wie § 63 und § 64 StVollstrO sowie landesrechtliche Polizeigesetze. Eine Strafbarkeit wegen Untreue setzt zusätzlich eine vorsätzliche Nachteilszufügungsabsicht voraus – das heißt, es muss nachgewiesen werden, dass die Täterin dem Dienstherrn bewusst einen Vermögensschaden zufügen wollte. Ein bloßer Verstoß gegen dienstliche Vorgaben reicht dafür nicht aus.

Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, die Angeklagte habe auch in vier weiteren Fällen eine Untreue begangen, indem sie Fahrräder unentgeltlich herausgab, die eigentlich verschrottet werden sollten. Der Bundesgerichtshof ließ offen, ob die behördliche Vorgabe zur Verschrottung oder unentgeltlichen Abgabe wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Verwertungsregeln überhaupt rechtswidrig war. Eine Verurteilung wegen Untreue scheiterte bereits daran, dass den Urteilsgründen keine tragfähige Nachteilszufügungsabsicht der Angeklagten zulasten des Freistaats Sachsen entnommen werden konnte. Der Senat nahm den Untreuevorwurf in diesen vier Fällen deshalb gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus – die Schuldsprüche wegen Bestechlichkeit und Verwahrungsbruchs blieben davon unberührt.

„Indes lässt sich den Urteilsgründen vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vom Landgericht zu den Motiven der Angeklagten getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres entnehmen, dass diese in dem Bewusstsein handelte, durch die Veräußerung der Fahrräder, deren Bestand ständig anwuchs und Kosten verursachte, dem betreuten Vermögen des Freistaats einen Nachteil zuzufügen (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Urteile vom 23. Mai 2022 – 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, 302; vom 28. Mai 2013 – 5 StR 551/11, NStZ 2013, 715).“ – so der Bundesgerichtshof

Warum scheiterte der Diebstahlsvorwurf an den Fahrrädern?

Ein weiterer Vorwurf der Anklagebehörde betraf die Eigentumsverhältnisse der verwahrten Fahrräder. Die Generalstaatsanwaltschaft rügte ohne Erfolg, dass das Landgericht Leipzig die Angeklagte nicht wegen Diebstahls an den herausgegebenen Fahrrädern verurteilt hatte. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach die Angeklagte davon ausging, es handele sich um herrenlose Gegenstände nach einer Eigentumsaufgabe. Diese rechtsfehlerfreie Feststellung zur inneren Vorstellung schloss einen Diebstahlsvorsatz aus. Der Senat musste deshalb nicht mehr entscheiden, ob eine Wegnahme durch die als Leiterin der Asservatenstelle verfügungsbefugte Angeklagte rechtlich überhaupt möglich gewesen wäre.

Warum bestätigte der BGH 3.885 Euro Einziehung?

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen richtet sich nach § 73 Abs. 1 StGB. Voraussetzung dafür ist, dass die Täterin den entsprechenden Vermögenswert aus der Tat selbst erlangt hat. Praktisch bedeutet die Einziehung: Der Staat zieht den Geldbetrag ein, den die Täterin durch die Tat erhalten hat – unabhängig von einer zusätzlich verhängten Geldstrafe.

Der Generalbundesanwalt beantragte, die Einziehung in zwei Einzelfällen aufzuheben, weil nicht ausreichend festgestellt sei, dass die Angeklagte das dort gezahlte Bargeld selbst erlangt habe. Der Bundesgerichtshof verwarf diesen Einwand und bestätigte die Einziehungsentscheidung des Landgerichts Leipzig über insgesamt 3.885 Euro. Der Senat begründete dies damit, dass das Landgericht basierend auf dem Geständnis der Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt hatte, dass sie das im Einvernehmen mit ihr gezahlte Bargeld selbst erlangt hatte.

Warum blieb die Gesamtstrafe bei 380 Tagessätzen?

Gemäß § 154 Abs. 2 StPO kann das Gericht das Verfahren bei mehreren Straftaten aus Gründen der Prozessökonomie teilweise einstellen. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen in den Urteilsgründen nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände dargelegt werden.

In drei Fällen wurde das Verfahren eingestellt, weil das Landgericht widersprüchliche Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die Angeklagte die Fahrräder tatsächlich herausgegeben oder dies nur beabsichtigt hatte. Der Wegfall der entsprechenden Einzelgeldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen führte jedoch nicht zu einer Reduzierung der Gesamtgeldstrafe von 380 Tagessätzen. Ein Tagessatz bemisst sich nach dem Nettoeinkommen der verurteilten Person pro Tag; die Anzahl der Tagessätze zeigt die Schwere der Strafe, die Höhe pro Tagessatz richtet sich nach dem Einkommen. Der Senat schloss eine niedrigere Gesamtstrafe aus, weil zahlreiche weitere rechtsfehlerfreie Einzelstrafen bestehen blieben, darunter eine Einzelstrafe von 80 Tagessätzen. Die Rügen der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung wies der Bundesgerichtshof als unbegründet zurück – sie erschöpften sich in eigenen Wertungen, während das Landgericht sämtliche bestimmenden Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt hatte.

Was das BGH-Urteil für Beschäftigte mit Asservaten und Bargeld bedeutet

Das Urteil des Bundesgerichtshofs bindet unmittelbar die Beteiligten dieses Verfahrens. Als Entscheidung des höchsten Strafgerichts gibt es anderen Gerichten jedoch eine gewichtige Orientierung. Übertragbar ist es, wenn eine Amtsperson die Herausgabe verwahrter Gegenstände von Geld oder einer Spende abhängig macht; die dienstlichen Regeln bleiben entscheidend.

Wenn Sie dienstlich Asservate verwalten, dürfen Sie deren Herausgabe nicht an Zahlungen oder Spenden knüpfen. Nehmen Sie keine Bargeldbeträge außerhalb des vorgesehenen Verfahrens an und leiten Sie Gelder nicht eigenmächtig weiter. Halten Sie die vorgesehenen Freigabe- und Abrechnungswege ein; damit vermeiden Sie strafrechtliche Risiken.

Unsere Einschätzung

Der Bundesgerichtshof zieht bei der Verwaltung verwahrter Gegenstände, also Asservate, die Grenze nicht nach der Stellenzuständigkeit, sondern nach dem vorgesehenen Dienstbetrieb. Wir halten das für konsequent: Entscheidend wird sein, ob die konkrete Herausgabe noch diesem Ablauf dient oder einen Gegenstand einem nicht vorgesehenen Empfänger zuführt. Die formale Verfügungsbefugnis ersetzt diese Prüfung nicht; daran sollten Beschäftigte ihre Entscheidung ausrichten.

Offen blieb, ob eine behördliche Vorgabe zur Verschrottung oder kostenlosen Abgabe selbst gegen Regeln zur Verwertung verstieß. Bei unentgeltlichen Abgaben folgt daraus keine Freigabe: Für Untreue kommt zusätzlich darauf an, ob ein Vermögensnachteil bewusst herbeigeführt werden sollte. Wer eine solche Abgabe erwägt, sollte den dienstlichen Zweck und die wirtschaftliche Grundlage vorher festhalten.



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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann eine verlangte Vereinsspende Bestechlichkeit begründen, obwohl das Geld karitativen Zwecken dient?

JA, eine verlangte Vereinsspende kann Bestechlichkeit begründen. Maßgeblich ist, dass die Herausgabe des Fahrrads von der Spende abhängig gemacht wird; der karitative Zweck ändert daran nichts.

Nach § 332 StGB macht sich ein Amtsträger strafbar, wenn er eine Diensthandlung als Gegenleistung von einem Vorteil für sich oder einen Dritten abhängig macht. Eine Spende an einen Verein ist ein Vorteil für einen Dritten, sobald sie gerade wegen der dienstlichen Herausgabe verlangt wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Amtsperson das Geld selbst behält oder der Verein damit gemeinnützige Aufgaben finanziert. Anders liegt es bei einer freiwilligen Spende, die weder gefordert wird noch mit der Herausgabe verknüpft ist; dann fehlt regelmäßig diese Unrechtsverknüpfung. Lehnen Sie ein dienstliches Zahlungsverlangen ab, sichern Sie Nachrichten und dokumentieren Sie, dass die Herausgabe von der Zahlung abhängig gemacht wurde.


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Muss ich eine verlangte Zahlung leisten, wenn mein Fahrrad nicht mehr benötigt wird?

Nein, eine verlangte private Zahlung oder Vereinsspende müssen Sie nicht leisten, wenn sie als Voraussetzung für die Herausgabe Ihres Fahrrads verlangt wird. Die Herausgabe darf nicht von einer individuell geforderten Gegenleistung abhängig gemacht werden.

Dass das Fahrrad nicht mehr benötigt oder zur Aussonderung vorgesehen ist, begründet für sich genommen keine private Zahlungspflicht gegenüber einer Amtsperson. Eine mögliche Herausgabe richtet sich nach dem behördlich vorgesehenen Freigabe- oder Verwertungsverfahren und nicht nach einer persönlichen Geldforderung. Verlangt eine Amtsperson Geld oder eine Spende als Gegenleistung für eine Diensthandlung, kann dies den Straftatbestand der Bestechlichkeit nach § 332 StGB erfüllen, auch wenn das Geld einem Verein zugutekommen soll. Bitten Sie deshalb schriftlich um die offizielle Rechtsgrundlage, einen Gebührenbescheid oder den dokumentierten Herausgabeweg und bewahren Sie die Zahlungsaufforderung auf.


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Welche Folgen hat es, wenn ich amtlich vereinnahmtes Geld selbst behalte oder weiterleite?

Wer amtlich vereinnahmtes Geld behält oder eigenmächtig weiterleitet, kann sich wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar machen. Zusätzlich kann der aus der Tat selbst erlangte Betrag nach § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden; im Leipziger Fall waren dies 3.885 Euro.

Amtlich entgegengenommene Gelder müssen im Interesse des zuständigen Vermögensträgers verwaltet und der Staatskasse zugeführt werden. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn Sie das Geld zunächst selbst verwahren oder entgegennehmen. Behalten Sie den Betrag oder bestimmen Sie eigenmächtig einen Verein als Empfänger, entziehen Sie dem Dienstherrn den zustehenden Erlös. Für eine Untreue müssen Sie dabei vorsätzlich handeln und den Vermögensnachteil zumindest billigend in Kauf nehmen.

Eine Weiterleitung für einen gemeinnützigen Zweck beseitigt die Pflichtverletzung nicht, wenn dafür keine dienstliche Befugnis bestand. Die Einziehung setzt voraus, dass Sie den konkreten Vermögenswert durch die Tat selbst erlangt haben, und tritt neben eine mögliche Geldstrafe. Führen Sie Zahlungen deshalb über das vorgeschriebene Kassenverfahren ab und dokumentieren Sie deren Übergabe an die zuständige Stelle.


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Reicht eine kostenlose Herausgabe ausgemusterter Fahrräder für Untreue ohne nachgewiesene Schädigungsabsicht?

NEIN. Eine kostenlose Herausgabe ausgemusterter Fahrräder begründet keine Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB, wenn der erforderliche Vorsatz hinsichtlich eines Vermögensnachteils nicht nachgewiesen ist. Der Verstoß gegen eine dienstliche Vorgabe genügt dafür allein nicht.

Untreue setzt neben der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht voraus, dass die handelnde Person einen Vermögensnachteil vorsätzlich verursacht oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Bei Fahrrädern, die ohnehin verschrottet werden sollten, belegt die unentgeltliche Abgabe diesen Nachteilsvorsatz nicht ohne weitere Feststellungen. Maßgeblich bleibt, ob die Person den Dienstherrn bewusst finanziell schlechter stellen wollte oder einen solchen Nachteil zumindest akzeptierte. Deshalb folgt aus dem Scheitern des Untreuevorwurfs keine allgemeine Erlaubnis zur kostenlosen Herausgabe.

Unabhängig davon kann eine Herausgabe als Verwahrungsbruch im Amt nach § 133 StGB strafbar sein, wenn sie außerhalb des vorgesehenen Dienstbetriebs erfolgt. Bestechlichkeit nach § 332 StGB kommt insbesondere in Betracht, wenn die Diensthandlung von einer Zahlung oder Spende abhängig gemacht wird. Prüfen Sie daher vor einer Abgabe die schriftliche Freigabe, die Verwertungsregeln und die Zuständigkeit.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 5 StR 180/25 – Urteil vom 02.07.2025




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