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Das Wichtigste im Überblick
Am 08.10.2026 stellte das OLG Celle (1 Ws 141/26) klar: Beschränkungen während der Untersuchungshaft dürfen nach einem noch nicht endgültigen Urteil fortbestehen, wenn konkrete Gefahr besteht, dass der Inhaftierte Zeugen beeinflusst. Ein umfassendes Geständnis spricht dagegen; bloße Möglichkeiten reichen nicht.
- Frühere Einflussnahme: Der Inhaftierte hatte bereits auf Zeugen eingewirkt und konnte weitere mögliche Zeugen erreichen.
- Formular allein genügt nicht: Das Gericht muss Einschränkungen im konkreten Fall prüfen und begründen.
- Spätere Prüfung: Der Vorsitzende begründete die Einschränkungen nachträglich; dadurch behob er den anfänglichen Fehler.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: OLG Celle
- Datum: 08.10.2026
- Aktenzeichen: 1 Ws 141/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Strafverfahren, Untersuchungshaft
- Wichtig für: Menschen in Untersuchungshaft, Angehörige von Inhaftierten
OLG Celle bestätigt Haftbeschränkungen auch nach dem Urteil
Das Oberlandesgericht Celle hat die Beschwerde eines Untersuchungshäftlings gegen die Überwachung seines Schriftverkehrs und seiner Besuche verworfen (Beschluss vom 8. Oktober 2026, Az. 1 Ws 141/26). Aus Sicht des Senats besteht die Verdunkelungsgefahr auch nach dem erstinstanzlichen Urteil fort, solange das Revisionsverfahren läuft.
Das Landgericht Stade hatte den Mann am 14. August 2026 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Hintergrund waren mehrere Kapitalverbrechen. Zusätzlich ordnete die 2. große Strafkammer die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 5.460 Euro an (Az. 201 KLs 14/25). Der Mann sitzt seit dem 19. Januar 2026 ununterbrochen in Untersuchungshaft, aufgrund eines Haftbefehls vom 13. Januar 2026. Dieser stützt sich auf Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 lit. b StPO und wurde bei der Urteilsverkündung aufrechterhalten. Am 20. August 2026 legte sein Verteidiger Revision ein; entschieden war darüber noch nicht.
Um die Beschränkungen in der Haft ging es im Beschwerdeverfahren. Am 26. Januar 2026 hatte der Vorsitzende der Strafkammer ein Formblatt mit Beschränkungen für die Untersuchungshaft in der JVA B. ausgefüllt. Der Angeklagte wandte sich am 26. August 2026 dagegen. Am 7. September 2026 konkretisierte und begründete der Vorsitzende die Beschränkungen nach § 119 Abs. 1, 2 und 6 StPO, darunter die Überwachung von Schriftverkehr und Besuchen. Dagegen erhob der Angeklagte am 16. September 2026 erneut Beschwerde, ohne sie näher zu begründen. Er hielt die Fortdauer der Beschränkungen nach dem Urteil nicht mehr für verhältnismäßig. Der Vorsitzende half am 23. September 2026 nicht ab, die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung. Der Senat hielt die Beschwerde nach §§ 119 Abs. 5 Satz 1, 304 Abs. 1 StPO für statthaft, aber für unbegründet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Redaktionelle Leitsätze
- Haftgrundbezogene Beschränkungen der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO erfordern stets eine individuelle Prüfung und Begründung der Erforderlichkeit im Einzelfall; ein Begründungsmangel einer anfänglichen Formularverfügung wird durch eine nachgeholte einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung in einer späteren Entscheidung behoben.
- Nach Abschluss der Tatsacheninstanz kann eine Verdunkelungsgefahr während des Revisionsverfahrens fortbestehen, wenn das Urteil nicht rechtskräftig ist, ein umfassendes Geständnis fehlt und konkrete Umstände für das Risiko einer Beeinträchtigung von Beweismitteln im Fall einer Urteilsaufhebung sprechen.
Die nachgeholte Begründung heilte den Formularmangel
Die ursprüngliche Formularverfügung vom 26. Januar 2026 genügte den gesetzlichen Anforderungen nicht, die Beschwerde scheiterte daran aber nicht. Der Vorsitzende hatte die Einzelfallprüfung später nachgeholt und damit den Mangel behoben.
Formularmäßige Anordnung ohne Abwägung genügt nicht
Der Angeklagte rügte, die Beschränkungen seien per Formblatt ohne nähere Begründung und ohne individuelle Abwägung verfügt worden. Das OLG gab ihm in diesem Punkt recht: Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO setzen eine Prüfung und Begründung der Erforderlichkeit im Einzelfall voraus. Dafür verwies der Senat auf den Beschluss des OLG Celle vom 11. Mai 2020 (3 Ws 94/20 (UVollz), Rn. 12, juris), einen nicht veröffentlichten Beschluss des OLG Celle vom 16. Januar 2026 und den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 20. Oktober 2022 (5 Ws 41/22, Rn. 25, juris). Die formularmäßige Anordnung ohne individualisierte Abwägung habe diesen Anforderungen „unzweifelhaft“ nicht entsprochen.
Nachgeholte Einzelfallprüfung behebt den Mangel
Der Vorsitzende hatte die einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Beschluss vom 7. September 2026 und in der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt und eingehend begründet. Damit waren die fortbestehenden Beschränkungen laut OLG auf eine tragfähige Entscheidungsgrundlage gestellt und die ursprünglichen Mängel behoben. Maßgeblich waren die späteren Entscheidungen, nicht das Formblatt vom Januar.
Verdunkelungsgefahr bestand trotz abgeschlossener Tatsacheninstanz fort
Nach Abschluss der Hauptverhandlung in der letzten Tatsacheninstanz kommen Beschränkungen wegen Verdunkelungsgefahr nur noch in Betracht, wenn bei einer möglichen Aufhebung des Urteils der Beweiswert gefährdeter Beweismittel durch Verdunkelungshandlungen leiden könnte. Das führte das OLG unter Verweis auf OLG Hamburg (Beschluss vom 28. Februar 2024 – 1 Ws 10/24, juris Rn. 16) und OLG Bremen (Beschluss vom 10. Mai 2022 – 1 Ws 30/22, juris Rn. 17, und Beschluss vom 13. Januar 2017 – 1 Ws 180/16, juris Rn. 18) aus. Diese Gefahr sah der Senat hier als hinreichend belegt an.
Revision gegen das Urteil, kein umfassendes Geständnis
Das Urteil des Landgerichts war nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hatte es, soweit ersichtlich, in vollem Umfang angefochten. Nach den erstinstanzlichen Urteilsgründen räumte er Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln, Cannabis und Alkohol ein. Die übrigen Tatvorwürfe bestritt er und bezichtigte andere Personen, die Taten begangen zu haben. Der Senat wertete ihn deshalb als in weiten Teilen nicht geständig.
Das ist nach der zitierten Rechtsprechung der entscheidende Punkt. Eine Verdunkelungsgefahr sei regelmäßig zu verneinen, wenn der Angeklagte den Tatvorwurf in der letzten Tatsacheninstanz umfassend eingeräumt hat. Hier war das nicht der Fall. Auch die Möglichkeit, nach einer Urteilsaufhebung frühere Zeugenaussagen über Richter oder Staatsanwälte vom Hörensagen einzuführen, beseitigt eine bestehende Verdunkelungsgefahr ohne Geständnis nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. März 2024 – 1 Ws 26/24, juris Rn. 11).
Eine ähnliche Lage könnte so aussehen: Räumt ein Angeklagter die Vorwürfe in der Tatsacheninstanz umfassend ein, spricht das nach der vom Senat angeführten Rechtsprechung regelmäßig gegen eine Verdunkelungsgefahr im Revisionsverfahren. Die Entscheidung kann hier als Orientierung dienen, ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls.
Näheverhältnis zu Familie und möglichen Zeugen
Bei schwerer Kriminalität kann Verdunkelungsgefahr nach der zitierten Rechtsprechung regelmäßig schon vorliegen, wenn kein Geständnis abgelegt wurde und ein Näheverhältnis zu Tatbeteiligten oder Beweispersonen besteht. Das gilt etwa, wenn Angehörige, Freunde oder Bekannte in die Tat involviert sind oder für die Beweisführung eine zentrale Rolle spielen. Der Senat betonte, dies beschränke sich nicht auf Terrorismus, Banden- oder Clan-Kriminalität, sondern gelte allgemein bei gewichtigen Vorwürfen, insbesondere bei Verbrechenstatbeständen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. März 2024 – 1 Ws 26/24, Rn. 7, juris).
Nach Auffassung des OLG bestand die Gefahr eines unkontrollierten Informationsaustauschs fort, insbesondere mit dem minderjährigen Sohn B. des Angeklagten. Das Gleiche gilt für weitere Tatbeteiligte, die als Zeugen in Betracht kamen. Der Angeklagte war wegen mehrerer Kapitalverbrechen zu einer langjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Dass es um Schwerkriminalität ging, floss in die Bewertung ein.
Frühere Einwirkung auf Zeugen
Hinzu kam ein konkreter Vorfall aus der Vergangenheit. Nach den bereits im Senatsbeschluss vom 12. März 2026 ausführlich dargelegten Umständen hatte der Angeklagte auf verfahrensbeteiligte Zeugen eingewirkt und damit Verdunkelungshandlungen begangen. Dieser Beschluss betraf die Haftbeschwerde; ein Aktenzeichen nennt der Urteilstext nicht. Die frühere Einflussnahme auf Zeugen belegte für das Gericht, dass die Gefahr nicht bloß theoretisch bestand.
Das Argument des Angeklagten, die Fortdauer der Beschränkungen sei nach dem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr verhältnismäßig, wies der Senat zurück. Eine nähere Begründung hatte der Angeklagte nicht geliefert; er hatte nur auf seine Beschwerde vom 26. August 2026 Bezug genommen. Das Urteil war nicht rechtskräftig, ein umfassendes Geständnis fehlte, es bestanden Kontakte zu nahestehenden Personen und möglichen Zeugen, und der Angeklagte hatte bereits auf Zeugen eingewirkt. Deshalb hielt das Gericht die Beschränkungen trotz des Urteils weiterhin für erforderlich und verhältnismäßig.
Eingriffe in Besuche und Post unterliegen engen verfassungsrechtlichen Grenzen
Haftgrundbezogene Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts engen Voraussetzungen (BVerfG, Beschluss vom 15. November 2022 – 2 BvR 1139/22, juris). Sie sind zulässig, wenn sie zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich sind.
Die Abwehr von Verdunkelungsgefahr kann sie auch dann rechtfertigen, wenn der Haftbefehl nicht ausdrücklich auf diesen Haftgrund gestützt ist, weil sie vom Haftzweck generell umfasst ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 28. Februar 2024 – 1 Ws 10/24, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. März 2017 – 3 Ws 288/12, juris). Im Celler Fall stützte sich der Haftbefehl ohnehin auf diesen Haftgrund.
Strenge Prüfung bei Eingriffen in familiäre Beziehungen
Die Überwachung von Besuchen und Telefonkontakten greift nach den vom Gericht angeführten Grundsätzen erheblich in den durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich des Untersuchungsgefangenen und des Besuchers oder Telefonpartners ein. Betrifft die Beschränkung außerdem Art. 6 Abs. 1 GG, ist besonders ernstlich und eingehend zu prüfen. Es kommt darauf an, ob die Einschränkung der Kommunikation mit engen Familienangehörigen unter Einbeziehung der Dauer der Untersuchungshaft und anhand der Zumutbarkeit unverzichtbar durch den Untersuchungszweck gefordert wird. Dem Schutz von Ehe und Familie komme im Haftvollzug besondere Bedeutung zu.
Auf dieser Grundlage hielt der Senat die Beschränkungen angesichts der betroffenen Interessen und Rechtsgüter weiterhin für erforderlich. Angesichts der Vorwürfe aus dem Bereich der Schwerkriminalität und der Gefahren für die Wahrheitsfindung seien sie auch verhältnismäßig. Dem Schutz der Wahrheitsfindung gab das Gericht hier den Vorrang, auch gegenüber dem Kontakt zum minderjährigen Sohn.
Haft allein schützt nicht vor Absprachen
Erforderlich seien konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung der in § 119 Abs. 1 StPO bezeichneten Haftzwecke, der nicht schon durch die Inhaftierung ausreichend entgegengewirkt werden könne. Die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs der Freiheiten durch einen Untersuchungsgefangenen reiche nicht aus. Diese Anforderungen sah der Senat hier erfüllt: Neben dem fehlenden Geständnis und den Kontakten zu nahestehenden Personen sprach die frühere Einwirkung auf Zeugen für eine reale Gefahr. Eine andere Möglichkeit, der Verdunkelungsgefahr zu begegnen, sah das Gericht nicht.
Der Angeklagte bleibt damit auch nach dem Urteil des Landgerichts Stade in seiner Kommunikation eingeschränkt, bis über die Revision entschieden ist. Gegen den Beschluss ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO kein Rechtsmittel gegeben. Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Entscheidung als Orientierung dienen. Sie beruht aber auf den konkreten Umständen: dem fehlenden Geständnis, den Kontakten zu nahestehenden Personen und der früheren Einwirkung auf Zeugen.
Unsere Einschätzung
Für die Fortdauer von Haftbeschränkungen nach einem Schuldspruch zieht das Oberlandesgericht Celle die Linie zwischen abgeschlossenem Verfahren und noch offenem Rechtsmittel: Solange die Revision läuft und kein umfassendes Geständnis vorliegt, kann Verdunkelungsgefahr – also die Sorge vor Beeinflussung von Zeugen oder Beweisen – fortbestehen. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob konkrete Anknüpfungspunkte – etwa enge Kontakte zu möglichen Zeugen und eine frühere Einflussnahme – die Befürchtung tragen, eine neue Beweisaufnahme zu entwerten.
Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für Familien hart ausfällt, weil der Schutz der Wahrheitsfindung den Kontakt selbst zum minderjährigen Kind überwiegt. Ob dasselbe gilt, wenn das Urteil nur noch zu Einzelpunkten angegriffen wird oder längst alle wichtigen Zeugen richterlich vernommen sind, musste das Gericht nicht entscheiden – darin liegt für Betroffene der Ansatzpunkt, die Erforderlichkeit am eigenen Verfahrensstand zu messen.
Formularmäßig verfügte Haftbeschränkungen und die nachgeholte Begründung
Das Formblatt vom 26. Januar 2026 enthielt keine individuelle Abwägung – entscheidend wurde, dass der Vorsitzende diese Prüfung im Beschluss vom 7. September 2026 nachträglich nachholte und ausführlich begründete. Wäre diese Nachholung ausgeblieben oder lückenhaft geblieben, hätte der ursprüngliche Begründungsmangel fortbestanden, und die Beschwerde gegen die Beschränkungen hätte insoweit Erfolg haben können.
Wie eng eine ähnliche Lage bei Ihnen liegt, kann von mehreren Punkten abhängen. Falls im eigenen Verfahren bereits ein umfassendes Geständnis vorliegt, könnte das gegen eine fortbestehende Verdunkelungsgefahr sprechen – entscheidend bleibt aber, ob daneben noch Kontakte zu Personen bestehen, die als Zeugen infrage kommen. Fehlt dagegen ein Geständnis und bestehen enge Beziehungen zu möglichen Beweispersonen, etwa Familienangehörigen, kann das die Fortdauer von Beschränkungen eher tragen – besonders wenn es, wie im vorliegenden Fall, bereits dokumentierte frühere Versuche gab, auf Zeugen einzuwirken. Fehlt ein solcher Vorfall, kann die Bewertung milder ausfallen, auch wenn die Verurteilung schwer wiegt.
In den eigenen Haftunterlagen kann sichtbar sein:
- Formularmäßige Anordnung ohne erkennbare Einzelfallbegründung
- Spätere Konkretisierung mit eigener Begründung durch den Vorsitzenden
- Nichtabhilfeentscheidung mit zusätzlicher Begründung
Der Hebel liegt deshalb oft nicht im ursprünglichen Formblatt selbst, sondern darin, ob und wie die Einzelfallprüfung später nachgeholt wurde, wie es hier mit dem Beschluss vom 7. September 2026 geschah. Ob eine solche Nachholung im eigenen Fall tatsächlich ausreicht, lässt sich allein durch einen Blick auf das Formblatt kaum beurteilen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann eine nachträgliche Einzelfallbegründung eine zunächst formularmäßige Haftbeschränkung rechtlich heilen?
Eine zunächst formularmäßige Haftbeschränkung kann wirksam bleiben, wenn sie später durch eine individuelle Prüfung und Begründung ihrer Erforderlichkeit ergänzt wird. § 119 Abs. 1 StPO verlangt, dass die Notwendigkeit der Beschränkung im konkreten Einzelfall geprüft und begründet wird.
Eine Formularverfügung ohne individuelle Abwägung genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie die konkrete Erforderlichkeit der Beschränkungen nicht erkennen lässt. Im entschiedenen Fall holte der Vorsitzende die Prüfung später nach und begründete die Beschränkungen im Beschluss vom 7. September 2026 eingehend. Auch die Nichtabhilfeentscheidung vom 23. September 2026 enthielt eine konkrete Begründung, sodass das Oberlandesgericht eine tragfähige Entscheidungsgrundlage sah. Damit konnten die Beschränkungen nach Auffassung des Senats trotz des anfänglichen Mangels aufrechterhalten werden.
Für die Beschwerdeentscheidung waren daher die späteren, konkret begründeten Entscheidungen maßgeblich und nicht allein das Formblatt vom 26. Januar 2026. Ein Angriff allein auf den anfänglichen Formularmangel reichte nicht aus, weil dieser Mangel vor der Entscheidung über die Beschwerde behoben worden war.
Reicht nach dem Urteil eine bloß abstrakte Möglichkeit, dass Kontakte zur Verdunkelung missbraucht werden?
Eine bloß abstrakte Möglichkeit reicht nach dem Urteil nicht; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für eine reale Verdunkelungsgefahr, der die Haft nicht bereits entgegenwirkt. Auch nach Abschluss der Hauptverhandlung kommen Beschränkungen im Revisionsverfahren nur in Betracht, wenn gefährdete Beweismittel bei einer Urteilsaufhebung an Beweiswert verlieren könnten.
Im entschiedenen Fall sah der Senat solche Anhaltspunkte im fehlenden umfassenden Geständnis und den Kontakten zu nahestehenden Personen und möglichen Zeugen. Hinzu kam, dass der Verurteilte nach den Feststellungen des Senats bereits früher auf Zeugen eingewirkt hatte. Auch die Schwere der Tatvorwürfe floss in die Gesamtwürdigung ein, genügte aber nicht allein als Begründung. Entscheidend war, dass die Gefahr durch die Inhaftierung nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend abgewendet wurde.
Wie wirkt sich ein umfassendes Geständnis auf die Verdunkelungsgefahr während des Revisionsverfahrens aus?
Ein umfassendes Geständnis in der letzten Tatsacheninstanz spricht nach der vom OLG Celle angeführten Rechtsprechung regelmäßig gegen eine fortbestehende Verdunkelungsgefahr im Revisionsverfahren. Ein bloßes Teilgeständnis genügt dafür nicht und beendet die Überwachung nicht automatisch.
Im entschiedenen Fall räumte der Angeklagte lediglich Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln, Cannabis und Alkohol ein. Die übrigen Tatvorwürfe bestritt er und bezichtigte andere Personen, die Taten begangen zu haben. Der Senat wertete ihn deshalb als in weiten Teilen nicht geständig; zudem hatte er das Urteil in vollem Umfang angefochten. Bei einer möglichen Aufhebung können Beweismittel weiterhin gefährdet sein, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist.
Auch die Möglichkeit, frühere Zeugenaussagen nach einer Aufhebung über Richter oder Staatsanwälte als Aussagen vom Hörensagen einzuführen, beseitigt die Gefahr ohne Geständnis nicht. Bei schweren Vorwürfen können außerdem Nähe zu Tatbeteiligten oder Beweispersonen und frühere Einflussnahmen auf Zeugen für eine fortbestehende Gefahr sprechen. Im entschiedenen Fall verwies der Senat auf solche Umstände; ein umfassendes Geständnis lag nicht vor.
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Das vorliegende Urteil
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Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Stade (Az. 201 KLs 14/25) hat den Angeklagten mit Urteil vom 14. August 2026 wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als über 21-jährige Person zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren, mit Handeltreiben von Betäubungsmitteln und mit gewerbsmäßiger Abgabe von Cannabis als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben wurde die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 5.460 Euro angeordnet.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. August 2026 hat der Angeklagte gegen das vorbezeichnete Urteil das Rechtsmittel der Revision eingelegt, über das bislang noch nicht entschieden wurde. Ausweislich der erstinstanzlichen Urteilsgründe hat er die ihm vorgeworfenen Taten im Wesentlichen bestritten. Zwar hat er den Besitz und den Konsum von Betäubungsmitteln, Cannabis und Alkohol eingeräumt. Darüber hinaus hat er die zugrundeliegenden Tatvorwürfe abgestritten und stattdessen andere Personen bezichtigt, die Taten begangen zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe (vgl. Bl. 1 ff. HA, Bd. III) Bezug genommen.
In dem dem Urteil vorausgegangenen Strafverfahren befand sich der Angeklagte ununterbrochen seit dem 19. Januar 2026 aufgrund des Haftbefehls der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 13. Januar 2026 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl stützte sich auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 lit. b StPO und wurde zuletzt im Rahmen der Verkündung des vorbezeichneten Urteils mit Beschluss vom 14. August 2026 aufrechterhalten.
Nach der Verkündung und Aufrechterhaltung des Haftbefehls mit Beschluss vom 20. Januar 2026 füllte der Vorsitzende der Kammer am 26. Januar 2026 ein Formblatt aus, aus dem sich Beschränkungen der in der JVA B. zu vollziehenden Untersuchungshaft ergeben. Diese sind durch Ankreuzen gekennzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Formblatt Bezug genommen (vgl. Bl. 19 SH Haftkontrolle).
Nachdem sich der Angeklagte mit Schreiben vom 26. August 2026 gegen die darin getroffenen, haftgrundbezogenen Beschränkungen beschwert hatte, konkretisierte und begründete der Vorsitzende des Landgerichts die Beschränkungen mit Beschluss vom 7. September 2026. Gestützt auf § 119 Abs. 1, 2 und 6 StPO ordnete er darin unter anderem die Überwachung des Schriftverkehrs und von Besuchen an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss verwiesen.
Mit seiner am 16. September 2026 eingegangenen Beschwerde wendet sich der Angeklagte erneut gegen die ihm am 7. September 2026 auferlegten Beschränkungen. Eine nähere Begründung trägt er nicht vor. Vielmehr nimmt er konkludent Bezug auf seine bereits eingelegte Beschwerde vom 26. August 2026, mit der er die Fortdauer der bisherigen Beschränkungen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils für nicht mehr verhältnismäßig hält.
Der Vorsitzende der Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2026 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf den Haftbefehl vom 13. Januar 2026 sowie auf die Entscheidung des Senats vom 12. März 2026, die auf eine Haftbeschwerde ergangen ist, verwiesen. In diesen Entscheidungen wurde eine konkrete Verdunkelungsgefahr begründet, die sich durch die Beweisaufnahme weiter bestätigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannte Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die nach §§ 119 Abs. 5 S. 1, 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Dass der Vorsitzende am 26. Januar 2026 zunächst haftgrundbezogene Beschränkungen allein mittels eines Formblattes angeordnet hat, ohne diese näher zu begründen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar genügen Anordnungen, mit denen dem Angeklagten Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr auferlegt werden, nur dann den Anforderungen nach § 119 Abs. 1 StPO, wenn ihre Erforderlichkeit im Einzelfall geprüft und entsprechend begründet wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 3 Ws 94/20 (UVollz) -, Rn. 12, juris; OLG Celle, Beschluss vom 16. Januar 2026 – nicht veröffentlicht; KG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 5 Ws 41/22 -, Rn. 25, juris). Dies war bei der zunächst formularmäßig ergangenen Anordnung ohne individualisierte Abwägung unzweifelhaft nicht gegeben.
Indem der Vorsitzende jedoch im weiteren Verlauf mit Beschluss vom 7. September 2026 sowie im Rahmen der zugrundeliegenden Nichtabhilfeentscheidung eine solche einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung nachgeholt und eingehend begründet hat, wurden die fortbestehenden Beschränkungen auf eine tragfähige, einzelfallbezogene Entscheidungsgrundlage gestellt und die ursprünglichen Unzulänglichkeiten der Anordnung somit behoben, sodass der Erfolg der Beschwerde allein an den nachgelagerten Entscheidungen zu messen war.
2. Die darin getroffenen haftgrundbezogenen Beschränkungen in der Untersuchungshaft waren dabei an der Vorschrift des § 119 Abs. 1 StPO zu überprüfen (vgl. OLG Celle, StraFo 2019, 219).
Nach dieser Vorschrift können dem Angeklagten über den mit dem Vollzug der Untersuchungshaft einhergehenden Freiheitsentzug hinaus Beschränkungen auferlegt werden, wenn dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr gemäß § 119 Abs. 1 StPO erforderlich ist. Die Abwehr einer Verdunkelungsgefahr kann Beschränkungen zudem auch dann rechtfertigen, wenn der Haftbefehl nicht ausdrücklich auf diesen Haftgrund gestützt wird, da sie vom Haftzweck generell umfasst ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2024 – 1 Ws 10/24, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.03.2017 – 3 Ws 288/12, juris).
a) Die Zulässigkeit haftgrundbezogener Beschränkungen unterliegt jedoch gemäß § 119 Abs. 1 StPO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts engen Voraussetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2022 – 2 BvR 1139/22, juris). Dies gilt auch für die Anordnung der Überwachung von Besuchs- und Telefonkontakten eines Untersuchungsgefangenen. Diese Überwachung stellt einen erheblichen Eingriff in den durch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich des Untersuchungsgefangenen und überdies des Besuchers bzw. Telefonpartners dar. Stellt die einschränkende Maßnahme zudem auch einen Eingriff in das Grundrecht des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 GG dar, bedarf es darüber hinaus einer besonders ernstlichen und eingehenden, auch die Dauer der Untersuchungshaft einbeziehenden und am Kriterium der Zumutbarkeit orientierten Prüfung, ob die Beschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten mit engen Familienangehörigen unverzichtbar vom Zweck der Untersuchungshaft gefordert wird. Insoweit kommt dem in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie im Haftvollzug besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.11.2022 – 2 BvR 1139/22 -, juris).
Voraussetzung für die Anordnung haftgrundbezogener Beschränkungen ist daher, dass eine reale Gefährdung der in § 119 Abs. 1 StPO bezeichneten Haftzwecke anzunehmen ist, der durch die Inhaftierung des Angeklagten allein nicht ausreichend entgegengewirkt werden kann. Es ist deshalb stets zu prüfen, ob für das Vorliegen einer solchen Gefahr im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen. Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht bei grundrechtskonformer Auslegung des § 119 Abs. 1 StPO nicht aus, um Beschränkungen zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, aaO).
b) In Fällen schwerer Kriminalität liegt eine Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 119 Abs. 1 S. 1 StPO indes in der Regel schon dann vor, wenn kein Geständnis vorliegt und ein Näheverhältnis zwischen einem Untersuchungsgefangenen und einem bzw. weiteren Tatbeteiligten oder zwischen dem Untersuchungsgefangenen und einer oder mehreren Beweispersonen besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Familienangehörige, Verwandte, Freunde oder Bekannte in die Tat involviert sind bzw. ihnen innerhalb der Beweisführung eine zentrale oder zumindest eine bedeutende Rolle zukommt. Dies gilt nicht nur bei terroristischen Straftaten, Bandendelikten, Clan-Kriminalität und Formen der organisierten Kriminalität, sondern allgemein für gewichtige Vorwürfe, insbesondere von Verbrechenstatbeständen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. März 2024 – 1 Ws 26/24 -, Rn. 7, juris).
c) Nach Durchführung der Hauptverhandlung in der letzten Tatsacheninstanz gilt im zeitlichen Verlauf eines Strafverfahrens zudem, dass Beschränkungen wegen Verdunkelungsgefahr nur noch dann in Betracht kommen, wenn im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung des Urteils der Beweiswert der gefährdeten Beweismittel durch Verdunkelungshandlungen noch gefährdet sein könnte (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2024 – 1 Ws 10/24, juris Rn. 16; OLG Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 – 1 Ws 30/22, juris Rn. 17 und Beschluss vom 13.01.2017 – 1 Ws 180/16, juris Rn. 18).
Eine Verdunkelungsgefahr ist regelmäßig zu verneinen, wenn der Angeklagte die Wahrheitsermittlung nicht mehr erfolgreich verhindern kann, weil er den Tatvorwurf in der letzten Tatsacheninstanz umfassend eingeräumt hat. Fehlt ein solches Geständnis, vermag allein der Umstand, dass im Fall einer Aufhebung des Urteils bisherige Zeugenaussagen durch Bekundungen von Richtern oder Staatsanwälten als Zeugen vom Hörensagen eingeführt werden könnten, eine bestehende Verdunkelungsgefahr nicht zu beseitigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2024 – 1 Ws 26/24, juris Rn. 11).
3. Ausgehend von diesen Maßstäben liegen hier weiterhin ausreichende Anhaltspunkte für eine nach wie vor gegebene Verdunkelungsgefahr vor, welche die angeordneten Beschränkungen rechtfertigen. Gegen den in weiten Teilen nicht geständigen Angeklagten wurde wegen mehrerer Kapitalverbrechen eine langjährige Gesamtfreiheitsstrafe verhängt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Angeklagte dies mit dem Rechtsmittel der Revision – soweit ersichtlich bislang in vollem Umfang – angefochten hat.
Die Gefahr des unkontrollierten Informationsaustausches mit nahestehenden Personen, wie seinem minderjährigen Sohn B., sowie weiteren Tatbeteiligten, die als Zeugen in Betracht kommen, besteht unverändert fort. Hinzu kommt der Umstand, dass der Angeklagte – wie bereits im Senatsbeschluss vom 12. März 2026 ausführlich dargelegt – in der Vergangenheit auf verfahrensbeteiligte Zeugen eingewirkt und damit konkrete Verdunkelungshandlungen begangen hat.
Der Verdunkelungsgefahr kann nicht anderweitig begegnet werden. Die angeordneten Beschränkungen sind im Hinblick auf die betroffenen Interessen und Rechtsgüter weiterhin erforderlich und angesichts des Tatvorwurfs aus dem Bereich der Schwerkriminalität sowie der Gefahren für die Wahrheitsfindung verhältnismäßig.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
