Skip to content

Aufhebung Haftbefehl wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit

AG Tiergarten – Az.:  (351 Gs) 286 Js 2807/16 (2734/16) – Beschluss vom 08.09.2016

In dem Ermittlungsverfahren wegen räuberischer Erpressung wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 09.08.2016 – 351 Gs 2583/16 – aufgehoben.

Gründe

Das Amtsgerichts Tiergarten ist unter keinem Gesichtspunkt für die Haftentscheidung zuständig. Die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Köln war fehlerhaft. Der Schadenseintritt des hier vorgeworfenen Vermögensdelikts ist in Köln mit der Übergabe des Geldes entstanden (siehe zum Tatort bei Erfolgsdelikten ausdrücklich BGHSt 51, 29). Der Wohnort des Beschuldigten ist auch Köln, da es für die Wohnortbestimmung nach § 8 StPO nicht von Bedeutung ist, wo der Beschuldigte gemeldet, sondern wo er tatsächlich wohnhaft ist.

Der Haftbefehl war aufzuheben, da sich eine Abgabe an das Amtsgericht Köln von hieraus verbietet und die falsche Annahme der hiesigen örtlichen Zuständigkeit zur Aufhebung des Haftbefehls Veranlassung gibt (vgl. KG StV 1998, 384).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!