Skip to content

Anrechnung der Arbeitsstunden auf die Gesamtfreiheitsstrafe: So entfallen Hafttage

200 Stunden lang Gräber gepflegt, doch im neuen Urteil taucht die mühsam erfüllte Bewährungsauflage beim Blick auf die Monate hinter Gittern plötzlich nirgendwo auf. Genügt es rechtlich, wenn das Gericht den Fleiß nur lobend erwähnt, oder muss jede Schicht die Haftzeit im entscheidenden Urteilstenor messbar verkürzen?

Ein Mann kehrt pflichtbewusst nasses Laub mit einem groben Straßenbesen auf einem grauen Gehweg zusammen.
Geleistete gemeinnützige Arbeit muss bei der Zusammenfassung mehrerer Strafen zwingend auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 ORs 3 SRs 21/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Zweibrücken
  • Datum: 15.12.2025
  • Aktenzeichen: 1 ORs 3 SRs 21/25
  • Verfahren: Revision gegen Gesamtstrafenbildung
  • Rechtsbereiche: Strafrecht
  • Relevant für: Verurteilte, Strafverteidiger, Strafgerichte

Das Gericht muss geleistete Arbeitsstunden abziehen, wenn es mehrere Strafen zusammenfasst.
  • Das Gericht vergaß im ersten Urteil, die geleisteten Arbeitsstunden von der Haftzeit abzuziehen.
  • Geleistete Arbeit verkürzt die Haftzeit, selbst wenn der Staat kein Geld zurückzahlt.
  • Sechs geleistete Arbeitsstunden ersetzen direkt einen Tag im Gefängnis.
  • Das höhere Gericht korrigiert diesen Fehler sofort und legt die neue Haftdauer fest.

Wie funktioniert die Anrechnung der Arbeitsstunden auf die Gesamtfreiheitsstrafe?

Ein Mann stand wegen Körperverletzung, Bedrohung und Diebstahls vor Gericht. Das Amtsgericht Kaiserslautern verurteilte ihn Ende 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Fast zeitgleich lief gegen denselben Mann ein weiteres Verfahren vor dem Amtsgericht Landstuhl, welches in der nächsten Instanz vor dem Landgericht Zweibrücken endete. In diesem zweiten Verfahren erhielt er eine Bewährungsauflage und leistete als Wiedergutmachung 22,5 Arbeitsstunden ab. Das juristische Problem begann, als das Landgericht Kaiserslautern Anfang 2025 in der Berufung über die erste Verurteilung entschied. Die Richter fassten die Strafen aus beiden Verfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zusammen. Dabei passierte jedoch ein entscheidender handwerklicher Fehler in der Urteilsformel.

Die Richter in Kaiserslautern wussten zwar von den geleisteten 22,5 Arbeitsstunden und berücksichtigten diese vage bei der Festlegung der einjährigen Haftstrafe. Sie vergaßen jedoch, im formellen Beschluss festzuhalten, wie viele Tage Haft dem Mann für diese geleistete Arbeit konkret erlassen werden. Gegen dieses Vorgehen wehrte sich der Verurteilte mit einer Revision vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken. Der 1. Strafsenat des Gerichts korrigierte den rechtlichen Fehler mit seinem Urteil vom 15.12.2025 (Az.: 1 ORs 3 SRs 21/25).

arbeitsstunden-anrechnung-tenor-urteil.jpg
Warum Verteidiger auf Formalien pochen: Nur was im Tenor (der Urteilsformel) steht, ist für den späteren Strafvollzug absolut bindend. Infografik: KI

Welche Gesetze regeln die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe?

Das deutsche Strafrecht addiert nicht einfach blind Strafen, wenn jemand mehrere Taten begeht. Die Regelungen zur Gesamtstrafenbildung nach Paragraf 55 des Strafgesetzbuchs (StGB) verlangen, dass Gerichte alle noch offenen und zusammenhängenden Verurteilungen betrachten und daraus eine angemessene Gesamtstrafe formen. Dies verhindert, dass ein Täter durch die simple Addition einzelner Strafen unverhältnismäßig lange hinter Gitter muss. Das Gericht schaut sich das Gesamtbild der Taten an und legt einen neuen, einheitlichen Strafrahmen fest.

Kompliziert wird es, wenn aus den früheren Verurteilungen bereits Auflagen erfüllt wurden. Paragraf 56f Absatz 3 Satz 1 StGB regelt den Umgang mit solchen Bewährungsauflagen. Eine finanzielle Erstattung für geleistete Arbeit findet nicht statt. Doch der Gesetzgeber lässt den Verurteilten nicht mit leeren Händen zurück. Über Paragraf 58 Absatz 2 StGB greift ein Ausgleichsmechanismus. Wer gemeinnützige Arbeit verrichtet hat, darf diese nicht umsonst geleistet haben, wenn die Bewährung platzt oder in einer neuen Haftstrafe aufgeht. Die erbrachte Arbeitsleistung muss zwingend angerechnet werden, um den Betroffenen nicht doppelt zu bestrafen.

Warum forderte der Verurteilte die Nachholung der Anrechnungsentscheidung?

Der Verteidiger des Mannes argumentierte vor dem Oberlandesgericht, dass das Landgericht Kaiserslautern zwingendes Recht verletzt habe. Die bloße Erwähnung der 22,5 Arbeitsstunden im Fließtext der Urteilsbegründung reiche nicht aus. Der Mann verlangte einen glasklaren mathematischen Abzug von seiner einjährigen Gefängnisstrafe direkt in der Urteilsformel, dem sogenannten Tenor. Wenn jemand Zeit und Mühe in eine Bewährungsauflage investiert, muss auf den Tag genau feststehen, wie stark sich dies auf die spätere Haftdauer auswirkt.

Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht sahen das Vorgehen weniger dramatisch. Sie vertraten die Ansicht, dass die Arbeitsstunden bei der generellen Festlegung der Strafe von einem Jahr bereits mildernd eingeflossen seien. Eine exakte, tagesgenaue Anrechnung sei nicht nötig, da das Gesetz ohnehin keine finanzielle Entschädigung vorsehe und die grobe Berücksichtigung den Ausgleichsgedanken ausreichend bediene.

Muss das Urteil den Ausgleich für die Erfüllung einer Bewährungsauflage nennen?

Das Oberlandesgericht Zweibrücken erteilte der lockeren Handhabung der Vorinstanz eine klare Absage. Wenn ein Verurteilter eine Bewährungsauflage durch Arbeit erfüllt, führt kein Weg an einer präzisen und schriftlich fixierten Anrechnungsentscheidung vorbei.

Der formelle Rechtsfehler im Urteil

Die Zweibrücker Richter stellten fest, dass das Landgericht Kaiserslautern zwar die Gesamtfreiheitsstrafe korrekt gebildet hatte, aber auf den letzten Metern strauchelte. Die bloße Erwähnung, man habe die Arbeit „strafmildernd berücksichtigt“, genügt den strengen Anforderungen des Strafrechts nicht. Der Ausgleichsmechanismus verlangt zwingend eine bezifferte Anrechnung auf die Vollstreckung der Strafe. Ein Verzicht auf diese formelle Feststellung benachteiligt den Mann und stellt einen handfesten Revisionsgrund dar.

Praxis-Hinweis: Warum der Tenor entscheidet

Für die spätere Vollstreckung in der Justizvollzugsanstalt ist primär die Urteilsformel (der Tenor) bindend. Was lediglich im Fließtext der Urteilsbegründung steht, geht im bürokratischen Alltag der Strafvollstreckung oft unter oder erfordert mühsame nachträgliche Anträge. Verteidiger bestehen deshalb auf dieser Formalie, um sicherzustellen, dass die Haftzeitverkürzung von den Behörden ohne Diskussion umgesetzt wird.

Die klare Linie des Bundesgerichtshofs

Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf eine gefestigte Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Leitentscheidungen immer wieder betont, dass formelle Anrechnungen nicht einfach unter den Tisch fallen dürfen. Die Richter in Zweibrücken zitierten hierfür gezielt Beschlüsse des BGH vom 19.07.2023 (Az.: 4 StR 19/23) und vom 27.11.2024 (Az.: 3 StR 441/24) sowie eine noch ältere Entscheidung aus dem Jahr 2009 (Az.: 2 StR 11/09). All diese Präzedenzfälle besagen einhellig, dass ein vages Einbeziehen bei der Strafhöhe unzulässig ist. Eine saubere Anrechnungsentscheidung hat konkrete Auswirkungen auf den Strafvollzug, da sie genau definiert, wann die Gefängnistüren wieder aufgehen.

Die Umrechnung von Stunden in Hafttage

Nachdem feststand, dass das Landgericht einen Fehler gemacht hatte, musste das Oberlandesgericht berechnen, wie viel Haftzeit dem Mann für 22,5 Stunden erlassen wird. Dafür zogen die Richter landesrechtliche Verordnungen heran, konkret Paragraf 7 Absatz 1 Satz 1 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über freie Arbeit. Der Rechenweg gestaltete sich in wenigen Schritten:

  • Sechs geleistete Arbeitsstunden entsprechen exakt einem Hafttag.
  • Die absolvierten 22,5 Stunden ergeben rechnerisch 3,75 Tage.
  • Das Gericht rundet diesen Wert zugunsten des Mannes auf vier Tage auf.

Die direkte Korrektur durch das Revisionsgericht

Normalerweise führt ein solcher Fehler dazu, dass ein Urteil aufgehoben und der Prozess an das Landgericht zurückverwiesen wird. Das kostet Zeit und Steuergelder. Das Oberlandesgericht nutzte hier jedoch eine pragmatische Abkürzung über Paragraf 354 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO). Diese Norm erlaubt es dem Revisionsgericht, das Urteil einfach selbst umzuschreiben, wenn alle Fakten bereits auf dem Tisch liegen. Da die 22,5 Stunden in den Akten unstrittig dokumentiert waren, konnte das Gericht den Taschenrechner selbst in die Hand nehmen.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 22.01.2025 im Strafausspruch dahin ergänzt, dass zum Ausgleich für die 22,5 Arbeitsstunden […] vier Tage auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind.

Was bedeutet die Anrechnung der geleisteten Arbeitsstunden im Revisionsverfahren?

Durch den Beschluss des Oberlandesgerichts ändert sich die Gesamtdauer des Gefängnisaufenthalts für den Betroffenen marginal, aber spürbar. Von seiner einjährigen Freiheitsstrafe werden ihm beim Antritt der Haft vier Tage abgezogen. Dieser Teilerfolg ändert jedoch nichts am eigentlichen Schuldspruch oder der Höhe der eigentlichen Strafe. Alle weiteren Angriffe des Mannes gegen das Urteil verwarf das Gericht vollständig, da die Richter keine weiteren inhaltlichen oder formellen Rechtsfehler in der Arbeit der Kaiserslauterer Kollegen finden konnten.

Für den Mann hat dieser stark eingegrenzte Erfolg finanzielle Konsequenzen bei der Prozesskostenrechnung. Da seine Revision im Kern gescheitert ist und er lediglich eine kleine Korrektur der Anrechnungstage erzielen konnte, entschied das Oberlandesgericht nach Paragraf 473 Absatz 4 StPO über die Kosten des Verfahrens. Der Mann muss die gesamten Rechtsmittelkosten tragen. Das Gericht sah es als nicht unbillig an, ihm diese finanzielle Last aufzuerlegen, da der minimale Gewinn von vier Tagen in keinem Verhältnis zum ansonsten erfolglosen Revisionsverfahren stand.

Achtung Falle: Der teure „Sieg“

Viele Betroffene glauben irrtümlich, dass bei einer erfolgreichen Urteilskorrektur der Staat die Kosten übernimmt. Dieser Fall beweist das Gegenteil: Wert das Gericht den Erfolg als „geringfügig“ (hier: 4 Tage Haftrabatt gegenüber der Gesamtstrafe), bleibt der Angeklagte oft auf den gesamten Kosten der Revision sitzen. Der juristische Erfolg wird dann durch die Anwalts- und Gerichtskosten zum finanziellen Minusgeschäft.


Urteil fehlerhaft? Jetzt Ihre Revision prüfen lassen

Ein Formfehler im Urteil oder eine lückenhafte Anrechnung von Leistungen kann entscheidende Auswirkungen auf die tatsächliche Haftdauer haben. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Urteilsbegründung detailliert auf rechtliche Mängel und wahren alle notwendigen Fristen für ein Revisionsverfahren. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte im Strafprozess konsequent durchzusetzen und vermeidbare Belastungen abzuwenden.

Jetzt rechtliche Unterstützung anfragen

Experten Kommentar

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe herrscht an den Gerichten oft das reinste Akten-Chaos. Wenn Verfahren aus verschiedenen Gerichtsbezirken zusammengezogen werden, verstauben Nachweise über längst geleistete Arbeitsstunden regelmäßig in irgendwelchen Nebenakten. Die Richter fokussieren sich im Prozess meist nur auf die schweren neuen Vorwürfe und blenden die Details alter Bewährungsauflagen schlichtweg aus.

Deshalb verlasse ich mich in der Hauptverhandlung nie darauf, dass die Justiz von sich aus alle alten Zettel findet und richtig rechnet. Jeder Stundenzettel der Einsatzstelle sollte wie Bargeld gehütet und direkt zum Prozessbeginn vorgelegt werden. Wer sich hier blind auf die Aktenführung der Behörden verlässt, sitzt am Ende völlig unnötig einige Tage länger in der Zelle.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Anspruch auf Anrechnung auch, wenn ich die Stunden für ein anderes Verfahren leistete?

JA, geleistete Arbeitsstunden aus einem separaten Verfahren müssen zwingend angerechnet werden, sofern diese Strafen nachträglich zu einer einheitlichen Strafe zusammengeführt werden. Ihr Anspruch auf Anrechnung bleibt bestehen, sobald das Gericht gemäß § 55 StGB aus mehreren rechtskräftigen Einzelstrafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe bildet. Damit wird rechtlich sichergestellt, dass Ihre bereits erbrachte Tilgungsleistung nicht wirkungslos verfällt, sondern den Gesamtumfang der nun festgesetzten Strafe reduziert.

Die rechtliche Grundlage für diesen Mechanismus liegt in der obligatorischen Bildung einer Gesamtstrafe, wenn eine Person wegen mehrerer Taten verurteilt wurde, bevor eine Strafe vollständig vollstreckt war. Das Gericht ist gesetzlich dazu verpflichtet, die verschiedenen Urteile als einen zusammenhängenden Strafkomplex zu betrachten und eine gerechte Gesamtsanktion für alle Taten festzusetzen. Da die Arbeitsstunden eine Form der Strafvollstreckung darstellen, müssen diese Leistungen bei der Neuberechnung berücksichtigt werden, um eine unzulässige Doppelbestrafung des Verurteilten zu verhindern. Die Anrechnung erfolgt dabei so, dass das Gericht den Wert der geleisteten Stunden ermittelt und diesen Betrag vom neuen Strafmaß konsequent abzieht.

Dieser Anspruch auf Berücksichtigung besteht jedoch nur dann, wenn die Strafe aus dem ersten Verfahren zum Zeitpunkt der neuen Verurteilung noch nicht vollständig erledigt war. Eine Anrechnung auf eine neue Gesamtstrafe ist rechtlich nur möglich, solange die Vollstreckung noch andauert oder die Strafe noch nicht durch Zeitablauf oder Zahlung getilgt ist. Zudem müssen die Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, damit das Gericht die einzelnen Urteile überhaupt zu einer gemeinsamen Strafe rechtlich wirksam verknüpfen darf.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie Ihre geleisteten Stunden lückenlos und übermitteln Sie die entsprechenden Bescheinigungen sowie alle Aktenzeichen beider Verfahren frühzeitig an Ihren Verteidiger oder das Gericht. Vermeiden Sie es, sich auf eine automatische Erfassung der Daten durch die Justizbehörden zu verlassen, um keine wertvolle Anrechnungszeit zu verlieren.


zurück zur FAQ Übersicht

Verliere ich meine geleisteten Arbeitsstunden, wenn diese im schriftlichen Urteilstenor nicht auftauchen?

NEIN. Sie verlieren den Anspruch auf die Anrechnung Ihrer geleisteten Arbeitsstunden nicht, da ein fehlender Vermerk in der Urteilsformel einen korrigierbaren Rechtsfehler darstellt. Auch wenn die geleisteten Stunden nicht im Tenor auftauchen, bleibt Ihr rechtlicher Anspruch auf die Reduzierung der Haftstrafe durch die bereits erbrachte Erfüllung der Bewährungsauflagen grundsätzlich bestehen.

Der Grund hierfür liegt in der strikten Bindung der Strafvollstreckungsbehörden an den sogenannten Urteilstenor, welcher die verbindliche Entscheidung des Gerichts auf der ersten Seite des Dokuments zusammenfasst. Eine bloße Erwähnung Ihrer Arbeitsstunden im Fließtext der Urteilsbegründung reicht rechtlich nicht aus, da die Justizvollzugsanstalt bei der Berechnung der verbleibenden Haftzeit primär auf die formelle Urteilsformel zugreifen muss. Gemäß der ständigen Rechtsprechung muss die Anrechnung zwingend und exakt beziffert in diesen Tenor aufgenommen werden, damit die erbrachten Leistungen im Rahmen der Vollstreckung tatsächlich Berücksichtigung finden können.

Sollte dieser entscheidende Eintrag fehlen, ist das Urteil in diesem Punkt fehlerhaft und muss im Wege eines Rechtsmittels, wie beispielsweise der Revision, durch Ihren Verteidiger angegriffen und korrigiert werden. Ohne eine solche formelle Korrektur besteht die Gefahr, dass die Justizvollzugsanstalt die Haftzeit nicht verkürzt, da sie zur eigenständigen Interpretation der Urteilsgründe oder zur eigenmächtigen Abänderung des Tenors nicht befugt ist. Ein Schweigen des Tenors führt in der Praxis dazu, dass Ihre Bemühungen während der Bewährungszeit bei der Strafvollstreckung faktisch ignoriert werden, was eine unzulässige Härte darstellt.

Unser Tipp: Vergleichen Sie sofort die Urteilsformel auf der ersten Seite mit den Ausführungen in der Urteilsbegründung und suchen Sie gezielt nach dem Begriff der Anrechnung. Vermeiden Sie es, ein unvollständiges Urteil einfach zu akzeptieren, da die Vollstreckungsbehörden nachträglich keine Korrekturen ohne richterlichen Beschluss vornehmen dürfen.


zurück zur FAQ Übersicht

Reicht ein privater Nachweis meiner Arbeitsstunden aus oder brauche ich eine formelle Bescheinigung der Einsatzstelle?

Ein privater Nachweis Ihrer Arbeitsstunden reicht in der Regel nicht aus, um eine rechtssichere Anrechnung vor Gericht oder gegenüber der Staatsanwaltschaft zu garantieren. Sie sollten stets eine formelle Bescheinigung der Einsatzstelle mit offiziellem Stempel und Unterschrift einholen, damit die geleistete Stundenanzahl als unstrittig dokumentiert gilt. Nur durch ein solches Dokument ist sichergestellt, dass das Gericht die Fakten ohne weitere Beweisaufnahme als feststehende Grundlage akzeptiert.

Die rechtliche Notwendigkeit einer formellen Bescheinigung ergibt sich aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO, wonach das Gericht nur Tatsachen berücksichtigt, die zweifelsfrei belegt sind. Eine rein private Liste stellt lediglich eine Parteibehauptung dar, welche die Gegenseite oder das Gericht aufgrund fehlender Objektivität jederzeit mit einfachen Mitteln anzweifeln kann. Im Gegensatz dazu besitzt ein offizielles Dokument der gemeinnützigen Einrichtung eine deutlich höhere Beweiskraft, da es die erbrachte Leistung für Dritte nachvollziehbar bestätigt. Wenn die Stunden in den Akten unstrittig dokumentiert sind, kann das Gericht diese ohne Verzögerung in seine Entscheidung einfließen lassen und gegebenenfalls sogar mathematische Korrekturen selbst vornehmen. Ohne einen solchen qualifizierten Nachweis riskieren Sie hingegen, dass das Gericht die Anrechnung Ihrer Arbeitsleistung wegen mangelnder Beweisbarkeit ablehnt oder eine zeitaufwendige Zeugenvernehmung anordnet.

In Ausnahmefällen können zwar auch andere Beweismittel wie Zeugenaussagen von Kollegen oder Vorgesetzten herangezogen werden, um die geleisteten Arbeitsstunden im Nachhinein mühsam zu verifizieren. Dieser prozessuale Weg ist jedoch mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, da die Glaubwürdigkeit der Zeugen im Ermessen des zuständigen Richters liegt und oft unpräzise Angaben entstehen. Eine nachträgliche Rekonstruktion ohne zeitnahe schriftliche Belege scheitert zudem häufig an der geforderten Genauigkeit für eine exakte Anrechnung auf eine Geldstrafe oder sonstige gerichtliche Auflagen.

Unser Tipp: Fordern Sie unmittelbar nach Abschluss Ihrer Tätigkeit eine schriftliche Bestätigung der Verwaltung Ihrer Einsatzstelle an, welche die genaue Stundenanzahl und den konkreten Zeitraum ausweist. Vermeiden Sie es, sich lediglich auf mündliche Zusagen oder handgeschriebene Strichlisten zu verlassen, da diese im Ernstfall keinen ausreichenden Beweiswert vor Gericht entfalten.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich die gesamten Prozesskosten zahlen, wenn meine Revision nur einen geringen Teilerfolg erzielt?

JA, in der Regel müssen Sie trotz eines geringen Teilerfolgs die gesamten Prozesskosten des Revisionsverfahrens tragen, sofern das Gericht den erzielten Vorteil als geringfügig einstuft. Gemäß § 473 Abs. 4 StPO kann das Gericht die Kosten dem Angeklagten auferlegen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels minimal ausfällt und der Hauptteil der Revision erfolglos blieb. Hierdurch wird rechtlich sichergestellt, dass die Staatskasse bei unbedeutenden Korrekturen am Urteil nicht belastet wird.

Die gesetzliche Regelung des § 473 Abs. 4 der Strafprozessordnung erlaubt es den Richtern, von einer Kostenaufteilung abzusehen, wenn dies nicht unbillig (also ungerecht) erscheint. Ein typischer Fall für diese Anwendung ist ein Revisionserfolg, der sich lediglich auf die Anrechnung weniger Hafttage bezieht, während der Schuldspruch und das Strafmaß im Kern bestehen bleiben. Die Rechtsprechung bewertet den juristischen Erfolg in solchen Szenarien als so unbedeutend, dass eine vollständige Übernahme der Verfahrensgebühren durch den Verurteilten als angemessen gilt. In der Praxis führt dies dazu, dass der finanzielle Aufwand für Anwalts- und Gerichtskosten oft in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum geringen zeitlichen Gewinn der Straferleichterung steht.

Eine Ausnahme von dieser strikten Kostentragungspflicht greift nur dann, wenn der Teilerfolg zwar gering ist, aber eine grundlegende Rechtsfrage klärt oder das Verfahren unverhältnismäßig verteuert hätte. Das Gericht verfügt hierbei über einen weiten Ermessensspielraum und prüft individuell, ob eine Belastung des Angeklagten mit den vollen Kosten angesichts des konkreten Ergebnisses der Revision noch als verhältnismäßig anzusehen ist.

Unser Tipp: Bitten Sie Ihren Verteidiger vor der Einlegung eines Rechtsmittels um eine schriftliche Prognose des Kostenrisikos nach § 473 StPO im Verhältnis zum realistisch erreichbaren Ziel. Vermeiden Sie es, eine Revision ausschließlich wegen geringfügiger Formfehler oder minimaler Abweichungen in der Haftanrechnung anzustreben.


zurück zur FAQ Übersicht

Bleibt der Umrechnungsmaßstab von sechs Stunden pro Hafttag in allen Bundesländern identisch?

NEIN, der Umrechnungsmaßstab von sechs Stunden pro Hafttag ist nicht bundesweit einheitlich geregelt und unterscheidet sich zwischen den einzelnen Bundesländern zum Teil erheblich. Da die rechtliche Grundlage hierfür nicht im Bundesrecht, sondern ausschließlich in den jeweiligen landesrechtlichen Verordnungen verankert ist, können Sie Werte aus einem Bundesland nicht einfach auf ein anderes übertragen.

Der Grund für diese unterschiedlichen Zeitmaße liegt in der föderalen Struktur des deutschen Justizwesens, welches die konkrete Ausgestaltung der Tilgung von Ersatzfreiheitsstrafen den Ländern eigenständig überlässt. Während beispielsweise in Rheinland-Pfalz gemäß der dortigen Landesverordnung über freie Arbeit ein Maßstab von sechs Arbeitsstunden für einen Tag Haft gilt, können andere Bundesländer abweichende Stundenkontingente festlegen. Die Gerichte ziehen zur Berechnung stets die spezifische Verordnung desjenigen Bundeslandes heran, in welchem die Vollstreckung der Strafe stattfindet oder die entsprechende Ersatzarbeit tatsächlich geleistet werden soll. Ohne eine einheitliche bundesgesetzliche Regelung im Strafgesetzbuch bleibt die Dauer der Arbeitsleistung somit eine Frage des jeweiligen regionalen Landesrechts und dessen individueller politischer sowie verwaltungsrechtlicher Vorgaben.

Zusätzlich zur reinen Stundenanzahl unterscheiden sich die Bundesländer oft in der praktischen Zuweisung der Arbeitsstellen sowie in der Anerkennung von Vorleistungen, die den Haftantritt verzögern können. In einigen Bundesländern existieren zudem strengere Fristen für die Beantragung der Umwandlung von Geldstrafen in gemeinnützige Arbeit, was die zeitliche Planung Ihrer Tilgung massiv beeinflussen kann. Es ist daher zwingend erforderlich, die spezifischen Richtlinien des Bundeslandes zu prüfen, in dem das Urteil gegen Sie ausgesprochen wurde oder die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe offiziell eingeleitet wird.

Unser Tipp: Suchen Sie gezielt nach der Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit Ihres Bundeslandes, um den exakten Schlüssel zu ermitteln. Vermeiden Sie es unbedingt, Berechnungsmodelle aus anderen Regionen ungeprüft auf Ihren persönlichen Fall zu übertragen, um keine unliebsamen Überraschungen bei der Haftzeitverkürzung zu erleben.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Zweibrücken – Az.: 1 ORs 3 SRs 21/25 – Urteil vom 15.12.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.