Die Akteneinsicht für den Verletzten forderte ein Kind am Landgericht Potsdam nach jahrelanger Verschleierung von Einkommen durch den unterhaltspflichtigen Vater in den Ermittlungsakten. Während der Zugang zur Hauptakte greifbar schien, blieb die Offenlegung privater Bankverbindungen aus einem versiegelten Sonderband bis zuletzt höchst umstritten.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer darf bei Unterhaltsstreitigkeiten in die Ermittlungsakte schauen?
- Welche Gesetze regeln die Akteneinsicht für Opfer?
- Warum verweigerte die Staatsanwaltschaft den Einblick?
- Wie entschied das Landgericht Potsdam über den Antrag?
- Wer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens?
- Was bedeutet der Beschluss für zukünftige Unterhaltsprozesse?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich die Ermittlungsakte einsehen, wenn ich bereits einen vollstreckbaren Unterhaltstitel besitze?
- Darf die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht verweigern, um die Bankdaten des Vaters zu schützen?
- Darf ich die Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte als Beweismittel in meinem Unterhaltsprozess verwenden?
- Wie wehre ich mich, wenn die Staatsanwaltschaft meinen Antrag auf Akteneinsicht pauschal ablehnt?
- Muss ich die Gerichtskosten zahlen, wenn mein Antrag auf Akteneinsicht nur teilweise Erfolg hat?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 23 Qs 25/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Potsdam
- Datum: 07.11.2025
- Aktenzeichen: 23 Qs 25/25
- Verfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Akteneinsicht
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht
Ein Kind darf die Strafakte gegen seinen Vater wegen unbezahlten Unterhalts einsehen, aber keine privaten Bankdaten.
- Das Kind hat als Opfer ein Recht auf wichtige Informationen aus der Akte.
- Die Akteneinsicht bereitet die spätere Forderung von Unterhalt vor dem Zivilgericht vor.
- Das Opfer darf nach langer Wartezeit die Arbeit der Behörden kontrollieren.
- Das Gericht schützt private Bankdaten des Vaters und Dritter vor fremden Blicken.
Wer darf bei Unterhaltsstreitigkeiten in die Ermittlungsakte schauen?
Ein ungelöster Konflikt um den Kindesunterhalt führt oft nicht nur vor das Familiengericht, sondern auch zur Strafanzeige. Wenn ein Elternteil den Verdacht hegt, der andere würde sein Einkommen verschleiern, um sich vor Zahlungen zu drücken, steht schnell der Vorwurf einer Straftat im Raum. Doch darf der geschädigte Elternteil oder das betroffene Kind dann einfach die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft lesen, um Beweise zu sammeln? Diese Frage musste das Landgericht Potsdam in einem aktuellen Beschluss vom 7. November 2025 (Az. 23 Qs 25/25) klären.
Die Situation war verfahren. Die Staatsanwaltschaft Potsdam ermittelte bereits seit August 2023. Während dieser langen Verfahrensdauer wuchsen bei der Mutter die Zweifel, ob die Ermittlungen mit dem nötigen Nachdruck geführt würden. Sie stellte mehrfach Anträge, um Einsicht in die Akten zu erhalten. Sowohl das Amtsgericht Potsdam als auch die Staatsanwaltschaft lehnten dies jedoch ab. Die Begründung: Der Schutz der sensiblen Daten des Vaters gehe vor, und Unterhaltsfragen gehörten vor das Familiengericht, nicht in den Strafprozess. Das Landgericht Potsdam musste nun im Beschwerdeverfahren entscheiden, ob das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung des Vaters oder das Informationsinteresse des Sohnes schwerer wiegt.
Welche Gesetze regeln die Akteneinsicht für Opfer?
Der deutsche Strafprozess ist primär eine Auseinandersetzung zwischen dem Staat und dem Beschuldigten. Das Opfer – im juristischen Sprachgebrauch der „Verletzte“ – hat jedoch im Laufe der Jahre mehr Rechte erhalten. Eine zentrale Norm ist hierbei § 406e der Strafprozessordnung (StPO).
Dieser Paragraph regelt die Akteneinsicht für den Verletzten. Anders als der Beschuldigte, der fast immer ein Recht auf Einsicht hat, muss der Verletzte ein sogenanntes berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht darlegen. Der Gesetzgeber verlangt eine Abwägung. Auf der einen Seite steht der Wissensdurst des Geschädigten, der vielleicht Schadensersatz fordert oder einfach verstehen will, was passiert ist. Auf der anderen Seite stehen die Rechte des Beschuldigten. Ermittlungsakten enthalten oft hochsensible Informationen: Zeugenaussagen, medizinische Gutachten oder – wie in diesem Fall – detaillierte Bankauszüge.
Ein solches berechtigtes Interesse liegt oft vor, wenn der Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche vorbereiten möchte. Dies kann in einem separaten Zivilprozess geschehen oder direkt im Strafverfahren über das sogenannte Adhäsionsverfahren. Doch die Hürde ist nicht trivial. Die Gerichte müssen prüfen, ob dem Antrag überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder Dritter entgegenstehen.
Im konkreten Fall ging es um den Tatvorwurf nach § 170 Strafgesetzbuch (StGB). Dieser Paragraph stellt die Verletzung der Unterhaltspflicht unter Strafe, wenn dadurch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Da es hier um die finanzielle Existenzgrundlage eines Kindes geht, ist die Position des Verletzten grundsätzlich stark. Dennoch sind Bankdaten ein besonders geschützter Bereich der Privatsphäre.
Warum verweigerte die Staatsanwaltschaft den Einblick?
Der Streit zwischen den Parteien eskalierte an der Frage, wie tief der Einblick in die Privatsphäre des Vaters gehen darf. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung des Angeschuldigten wehrten sich vehement gegen die Herausgabe der Akten.
Die Argumentation der Verteidigung stützte sich auf zwei Säulen. Erstens sei die Akteneinsicht unnötig. Es gäbe bereits Entscheidungen der Familiengerichte (Amtsgericht Potsdam und Oberlandesgericht Brandenburg), die den Unterhalt geregelt hätten. Es lägen also vollstreckbare Titel vor. Wer schon einen Titel hat, so die Logik, brauche keine strafrechtlichen Ermittlungsakten mehr, um seine Ansprüche zu sichern. Ein weiteres Vorbereitung von einem Adhäsionsverfahren sei überflüssig.
Zweitens – und das war der sensibelste Punkt – ging es um den sogenannten Sonderband. Die Staatsanwaltschaft hatte die beschlagnahmten Kontounterlagen und Bankauszüge in einen separaten Band ausgelagert. Die Verteidigung argumentierte, dass eine Einsichtnahme in diese Unterlagen massiv in das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung des Angeschuldigten eingreifen würde. Auf den Kontoauszügen seien nicht nur Einnahmen zu sehen, sondern auch Ausgaben, die Rückschlüsse auf die Lebensführung zulassen. Zudem wären Daten völlig unbeteiligter Dritter betroffen, etwa von Geschäftspartnern oder anderen Zahlungsempfängern, die auf den Auszügen auftauchen.
Die Mutter des minderjährigen Sohnes hielt dagegen. Sie argumentierte, dass die Verschleierung von dem Einkommen gerade der Kern des Problems sei. Ohne Einblick in die Konten könne man nicht beweisen, dass der Vater leistungsfähig sei. Zudem dauere das Verfahren schon so lange, dass man kontrollieren müsse, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt effizient ermittele. Die Zweifel an der Effizienz der Ermittlungen seien ein eigenständiger Grund, die Akten offenzulegen.
Wie entschied das Landgericht Potsdam über den Antrag?
Das Landgericht Potsdam fällte ein differenziertes Urteil, das als Solomonsches Urteil bezeichnet werden könnte. Es gab weder der einen noch der anderen Seite vollständig recht, sondern nahm eine präzise Trennung vor. Der Beschluss vom 7. November 2025 hob die pauschale Ablehnung des Amtsgerichts auf, setzte aber klare Grenzen.
Ist das Kind ein Verletzter im strafrechtlichen Sinn?
Zunächst musste das Gericht klären, ob der Sohn überhaupt als „Verletzter“ im Sinne des Gesetzes gilt. Nur dann greift das Recht aus § 406e StPO. Das Gericht bejahte dies eindeutig. Bei einer Straftat nach § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) ist derjenige der Verletzte, dessen Lebensbedarf gefährdet ist. Durch die behauptete Vorenthaltung von dem Kindesunterhalt war der Sohn direkt betroffen. Er ist nicht nur Zeuge oder Randfigur, sondern das Opfer der mutmaßlichen Straftat. Damit war der Weg für die Prüfung des Akteneinsichtsrechts eröffnet.
Was gilt als berechtigtes Interesse?
Im nächsten Schritt prüfte die Kammer das „berechtigte Interesse“. Das Landgericht Potsdam stellte sich hier auf die Seite einer opferfreundlichen Auslegung. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht müsse weit verstanden werden. Es beschränkt sich nicht nur auf finanzielle Fragen.
Das Gericht betonte, dass auch das bloße Informationsbedürfnis über den Fortgang des Verfahrens ausreichen kann. In diesem Fall lagen zwischen der Strafanzeige im Juni 2023 und der Anklageerhebung fast zwei Jahre. Für den Betroffenen ist eine solche Zeitspanne oft unverständlich. Die Mutter hatte vorgetragen, dass sie befürchte, die Ermittlungen würden verschleppt oder nicht gründlich geführt. Das Gericht erkannte an, dass diese Kontrolle der staatlichen Strafverfolgung ein legitimer Grund für die Akteneinsicht ist. Der Verletzte soll sehen können, was die Justiz in seiner Angelegenheit tut.
Das berechtigte Interesse ist grundsätzlich weit auszulegen und kann auch ideelle Interessen wie die Rehabilitierung oder die Kontrolle der Verfahrensförderung umfassen.
Die Richter stellten klar, dass man vom Opfer nicht verlangen kann, schon vor der Einsicht genau zu sagen, welches Blatt Papier es sehen will. Das wäre ein Zirkelschluss: Man muss die Akte kennen, um zu wissen, was wichtig ist. Daher genügt ein plausibler Vortrag, warum die Informationen grundsätzlich benötigt werden.
Warum bleiben die Bankdaten unter Verschluss?
Der Erfolg der Mutter endete jedoch beim sogenannten Sonderband. Das Gericht entschied: Die Übersendung der Hauptakte ist erlaubt, die Einsichtnahme in den Sonderband mit den Bankdaten bleibt verboten. Hier folgte das Gericht der Argumentation der Staatsanwaltschaft zum Datenschutz.
Die Richter wogen ab: Auf der einen Seite stand der Wunsch der Mutter, Vermögensverschiebungen nachzuweisen. Auf der anderen Seite stand der Schutz der personenbezogenen Bankdaten. Kontoauszüge verraten intimste Details über das Leben eines Menschen – wann er wo einkauft, welche Abos er hat, an wen er Geld überweist. Dieser Eingriff wiegt schwer. Da die Ermittler die relevanten Ergebnisse ihrer Finanzermittlungen bereits in Berichten in der Hauptakte zusammengefasst hatten, war der direkte Zugriff auf die rohen Bankdaten nicht zwingend notwendig.
Das Gericht verhinderte damit eine sogenannte „Ausforschung“. Es soll nicht möglich sein, über den Umweg des Strafrechts das komplette Finanzleben des Ex-Partners zu durchleuchten, wenn die strafrechtlich relevanten Fakten (nämlich die Anklage wegen Unterhaltspflichtverletzung) auch ohne diese tiefen Eingriffe geklärt werden können. Die Versagung der Akteneinsicht bezüglich des Sonderbandes dient also dem Schutz der Privatsphäre des Vaters und unbeteiligter Dritter.
Spielen existierende Unterhaltstitel eine Rolle?
Ein wichtiges Argument der Verteidigung war, dass bereits vollstreckbare Titel aus familiengerichtlichen Verfahren vorlagen. Die Verteidigung meinte, wer schon einen Titel habe, brauche keine Akteneinsicht mehr. Das Landgericht erteilte dieser Ansicht eine Absage – zumindest teilweise.
Ein vorhandener Titel lässt das Informationsinteresse nicht automatisch entfallen. Es kann durchaus sein, dass die strafrechtlichen Ermittlungen neue Aspekte zutage fördern, die für die Vollstreckung wichtig sind oder die zeigen, dass der Titel auf falschen Angaben basierte. Die bloße Existenz einer familiengerichtlichen Entscheidung blockiert also nicht die Einsicht in die strafrechtliche Ermittlungsakte. Allerdings schwächte der vorhandene Titel das Argument ab, man brauche die Akten *dringend* zur Sicherung des Lebensunterhalts, da ja bereits vollstreckt werden könnte. Dies war ein weiterer Grund, warum der tiefe Eingriff in die Bankdaten (Sonderband) als unverhältnismäßig abgelehnt wurde, während die allgemeine Verfahrenskontrolle (Hauptakte) erlaubt blieb.
Wer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens?
Obwohl der Sohn nur teilweise Erfolg hatte (Hauptakte ja, Sonderband nein), traf das Gericht eine für ihn günstige Kostenentscheidung. Die Staatskasse muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten und des Beschwerdeführers tragen.
Die Begründung stützt sich auf Billigkeitserwägungen gemäß § 473 der Strafprozessordnung. Da der Sohn den Inhalt der Akten nicht kannte, war es ihm unmöglich, seinen Antrag von vornherein präzise auf die Hauptakte zu beschränken. Er konnte nicht wissen, dass die Staatsanwaltschaft einen Sonderband gebildet hatte und welche Informationen wo zu finden waren. Wer im Dunkeln tappt, kann nicht zielgenau schießen. Das Gericht erkannte an, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden zu weit gegriffen hatte. Da die Gewährung der Akteneinsicht im Kernbereich erfolgreich war, wäre es unbillig, ihm die Kosten aufzuerlegen.
Was bedeutet der Beschluss für zukünftige Unterhaltsprozesse?
Die Entscheidung des Landgerichts Potsdam stärkt die Rechte von Unterhaltsgeschädigten, setzt aber gleichzeitig klare datenschutzrechtliche Stoppschilder. Für die Praxis bedeutet dieser Beschluss, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte Anträge von Verletzten nicht pauschal ablehnen dürfen, nur weil es sich um „Familiensachen“ handelt oder Titel existieren.
Zentrale Erkenntnis ist, dass die Durchsetzung der zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche nicht der einzige legitime Grund für eine Akteneinsicht ist. Auch das Misstrauen in die behördliche Arbeitsweise oder der Wunsch nach Transparenz nach langer Verfahrensdauer können den Zugriff auf die Akten für drei Tage erhalten rechtfertigen.
Gleichzeitig sendet das Gericht eine Warnung an alle, die das Strafverfahren nutzen wollen, um die Vermögensverhältnisse des Ex-Partners komplett offenzulegen. Sensible Bankdaten in Sonderbänden genießen einen sehr hohen Schutz. Wer diese einsehen will, muss extrem triftige Gründe vorlegen, die über den bloßen Verdacht hinausgehen. Die Trennung in Hauptakte und Sonderband erweist sich hier als wirksames Instrument der Justiz, um Informationsrechte und Datenschutz auszubalancieren.
Für Betroffene heißt das: Ein Antrag lohnt sich, um den Verfahrensstand zu prüfen und die Ergebnisse der behördlichen Ermittlungen zu sehen. Die Hoffnung, über die Strafakte an jede einzelne Kontobewegung des Gegners zu kommen, wird jedoch oft enttäuscht werden.
Die Auslagerung der Kontounterlagen in einen Sonderband belegt die besondere Sensibilität der Daten, deren Schutz hier Vorrang genießt.
Die Entscheidung zeigt, dass das Opferrecht im Strafprozess zwar gestärkt ist, aber kein schrankenloses Informationsrecht gewährt. Es bleibt eine Einzelfallabwägung, bei der die Gefährdung von dem Lebensbedarf des Kindes gegen die Privatsphäre des zahlungsunwilligen Elternteils abgewogen wird.
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Experten Kommentar
Die Auslagerung in einen Sonderband ist in der Praxis oft reiner Selbstschutz der Staatsanwaltschaft vor übermäßigem Aufwand. Niemand in der Behörde hat die Kapazität, auf hunderten Seiten Kontoauszügen jede private Drittbuchung einzeln zu schwärzen, weshalb der Zugriff lieber komplett verweigert wird. Das ist für Mandanten bitter, denn genau diese Details entscheiden oft über die reale Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
Dennoch rate ich dazu, den Wert der Hauptakte nicht zu unterschätzen. Dort finden sich meist die Finanzermittlungsberichte der Polizei, die Salden und auffällige Bewegungen bereits zusammenfassen. Wer diese Berichte klug auswertet, bekommt die nötigen Zahlen oft auch ohne direkten Blick auf die rohen Kontoauszüge.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich die Ermittlungsakte einsehen, wenn ich bereits einen vollstreckbaren Unterhaltstitel besitze?
JA. Ein bereits vorhandener vollstreckbarer Unterhaltstitel schließt Ihr berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht aus. Auch wenn Sie bereits eine rechtliche Grundlage für laufende Zahlungen besitzen, rechtfertigt das Informationsbedürfnis über die tatsächliche Vermögenslage des Schuldners den Zugang zu den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft.
Das Landgericht Potsdam hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass Gläubiger trotz eines Titels weiterhin ein berechtigtes Informationsinteresse an den strafrechtlichen Ermittlungsakten zur Aufdeckung verborgener Tatsachen haben können. Dies liegt vor allem darin begründet, dass die Akten der Staatsanwaltschaft oft neue Erkenntnisse über bisher verschleierte Vermögenswerte oder betrügerische Angaben während des ursprünglichen Zivilprozesses liefern. Sie können durch die Einsichtnahme prüfen, ob der vorliegende Titel auf falschen Tatsachen beruht oder ob sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen seit der Titulierung wesentlich verbessert hat. Damit dient die Akteneinsicht nicht nur der bloßen Unterhaltsberechnung, sondern auch der notwendigen Aufdeckung von Straftaten wie der Unterhaltspflichtverletzung gemäß § 170 StGB oder möglichem Prozessbetrug.
Allerdings erschwert ein vorhandener Titel den Zugriff auf besonders geschützte Sonderbände, welche sensible Bankdaten oder intime finanzielle Details des Beschuldigten in einem Strafverfahren enthalten können. Da Sie bereits über eine vollstreckbare Grundlage verfügen, gewichten die Gerichte den Schutz der Privatsphäre des Gegners oft höher, da die dringliche Notwendigkeit zur Existenzsicherung rechtlich bereits erfüllt scheint.
Unser Tipp: Begründen Sie Ihren Antrag auf Akteneinsicht gezielt mit der Aufdeckung von möglichem Betrug oder der Verfahrenskontrolle statt ausschließlich mit der allgemeinen Unterhaltsberechnung. Vermeiden Sie es, allein die Sicherung des Lebensunterhalts anzuführen, da dieser Zweck durch den bereits existierenden Titel rechtlich bereits als erreicht angesehen wird.
Darf die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht verweigern, um die Bankdaten des Vaters zu schützen?
ES KOMMT DARAUF AN, da die Staatsanwaltschaft zwar den Zugriff auf rohe Bankdaten in Sonderbänden verweigern darf, die Einsicht in die allgemeine Hauptakte jedoch zwingend gewähren muss. Während der Schutz der informationellen Selbstbestimmung Dritter den direkten Blick in fremde Kontoauszüge oft verhindert, bleibt Ihr grundlegendes Recht auf Akteneinsicht gemäß der Strafprozessordnung davon unberührt.
Das Grundprinzip der Akteneinsicht nach § 406e StPO sieht vor, dass Geschädigte Informationen erhalten, sofern nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder Dritter entgegenstehen. Die Finanzdaten eines Vaters unterliegen dem Bankgeheimnis sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weshalb die Ermittlungsbehörden diese sensiblen Rohdaten meist in sogenannten Sonderbänden getrennt von der Hauptakte führen. Durch diese organisatorische Trennung wird sichergestellt, dass eine unkontrollierte Ausforschung privater Lebensverhältnisse durch die Einsichtnahme in detaillierte Buchungslisten verhindert wird, während der eigentliche Verfahrensfortgang dennoch transparent bleibt. In der Hauptakte finden sich stattdessen die zusammengefassten Ergebnisse der polizeilichen Finanzermittlungen, welche die wesentlichen Geldflüsse dokumentieren und für die Durchsetzung Ihrer zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Täter meist völlig ausreichen.
Eine vollständige Verweigerung der Akteneinsicht wäre rechtswidrig, sofern die Staatsanwaltschaft nicht konkret begründen kann, warum selbst die zusammengefassten Ermittlungsberichte die Persönlichkeitsrechte des Vaters verletzen würden. Sollten die Bankdaten für die Beweisführung in Ihrem spezifischen Fall unerlässlich sein, kann ein Rechtsanwalt unter Umständen eine erweiterte Einsichtnahme erzwingen, wenn das Informationsinteresse Ihr Schutzbedürfnis gegenüber dem Datenschutz überwiegt.
Unser Tipp: Beantragen Sie explizit die Einsicht in die Hauptakte und suchen Sie dort gezielt nach dem Finanzermittlungsbericht der Polizei, statt pauschal die Offenlegung aller Bankunterlagen zu fordern. Vermeiden Sie weitreichende Anträge auf vollständige Sonderbandeinsicht ohne detaillierte Begründung Ihres rechtlichen Interesses an den konkreten Kontobewegungen.
Darf ich die Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte als Beweismittel in meinem Unterhaltsprozess verwenden?
JA. Die Verwendung von Erkenntnissen aus einer strafrechtlichen Ermittlungsakte zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche ist rechtlich zulässig und stellt sogar einen der Hauptzwecke der Akteneinsicht für Geschädigte dar. Da das Gesetz die Vorbereitung privatrechtlicher Forderungen als legitimes Interesse anerkennt, dürfen die dort gewonnenen Informationen als Beweismittel in das familiengerichtliche Verfahren eingeführt werden.
Gemäß § 406e StPO steht einem Verletzten das Recht auf Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt zu, sofern er ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche glaubhaft darlegen kann. Diese gesetzliche Regelung dient explizit dazu, Opfern oder Betroffenen den Zugang zu Beweismitteln zu erleichtern, die sie für die Durchsetzung ihrer finanziellen Rechte vor dem Familiengericht benötigen. In der Praxis bedeutet dies, dass polizeiliche Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen oder Vermögenswerten des Gegners als qualifizierter Parteivortrag oder durch Beiziehung der Akte verwertet werden dürfen. Ohne diese Transferleistung der strafprozessualen Ermittlungsergebnisse wäre das gesetzlich verankerte Einsichtsrecht in vielen Fällen wirkungslos, da Beweise für Unterhaltsansprüche oft nur schwer auf anderem Wege zu beschaffen sind. Die Gerichte lassen diese Beweismittel regelmäßig zu, da sie zur Wahrheitsfindung beitragen und auf staatlich geprüften Ermittlungsergebnissen basieren, die eine hohe Beweiskraft im Zivilprozess entfalten.
Eine Einschränkung besteht jedoch dahingehend, dass Sie nur jene Informationen verwenden dürfen, die Ihnen legal im Rahmen der Akteneinsicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt wurden. Es existieren zudem seltene Ausnahmefälle, in denen überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter oder der Untersuchungszweck der laufenden Ermittlungen einer vollumfänglichen Verwertung bestimmter sensibler Daten vorübergehend entgegenstehen könnten.
Unser Tipp: Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt die genauen Blattzahlen der relevanten Berichte übermitteln und benennen Sie diese konkret als Beweismittel in Ihren Schriftsätzen an das Familiengericht. Vermeiden Sie es jedoch, die Akte eigenmächtig ohne juristische Prüfung zu kopieren, da dies datenschutzrechtliche Probleme verursachen könnte.
Wie wehre ich mich, wenn die Staatsanwaltschaft meinen Antrag auf Akteneinsicht pauschal ablehnt?
Gegen die pauschale Ablehnung Ihres Antrags auf Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft müssen Sie einen förmlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, um den ablehnenden Bescheid rechtlich überprüfen zu lassen. Sie können sich gegen die Verweigerung wehren, indem Sie Beschwerde einlegen und damit die Kontrolle der behördlichen Ermessensentscheidung durch ein unabhängiges Gericht erzwingen. Dies verhindert wirksam, dass pauschale Ablehnungsgründe ohne eine inhaltliche Einzelfallprüfung durch die Ermittlungsbehörden dauerhaft bestehen bleiben.
Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen findet sich in den Bestimmungen der Strafprozessordnung, welche die Kontrolle staatlichen Handelns durch die Justiz in jeder Phase des Verfahrens sicherstellen soll. Wenn die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht verweigert, beruft sie sich häufig auf abstrakte Gefährdungen des Untersuchungszwecks oder den Datenschutz, ohne dabei eine konkrete Abwägung der beteiligten Interessen vorzunehmen. Ein Gericht ist jedoch verpflichtet, Ihr berechtigtes Interesse an der Verfahrenskontrolle gegen die Geheimhaltungsbedürfnisse der Ermittlungsbehörden detailliert abzuwägen und dabei insbesondere mögliche Verfahrensverschleppungen kritisch zu hinterfragen. Oft zeigt sich in der gerichtlichen Überprüfung, dass die pauschalen Argumente der Behörde nicht ausreichen, um den grundrechtlich geschützten Informationsanspruch von Beteiligten oder Betroffenen dauerhaft und vollständig einzuschränken. Durch den gerichtlichen Antrag wird die Staatsanwaltschaft gezwungen, ihre Ablehnung detailliert zu begründen, was in vielen Fällen zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führt.
Besonderheiten ergeben sich vor allem dann, wenn die Ermittlungen noch in einem sehr frühen Stadium sind und eine Akteneinsicht den Ermittlungserfolg tatsächlich unmittelbar gefährden könnte. In solchen Fällen kann das Gericht die Einsicht vorübergehend versagen, muss diese Entscheidung jedoch zeitlich befristen und darf den Zugang zu den Akten nicht zeitlich unbegrenzt oder völlig willkürlich verweigern.
Unser Tipp: Beantragen Sie über Ihren Rechtsanwalt unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 147 Abs. 5 StPO und argumentieren Sie konkret mit Ihrem individuellen Kontrollinteresse am Verfahren. Vermeiden Sie es unbedingt, eine Ablehnung aufgrund bloßer Schlagworte wie Datenschutz ohne eine fachgerechte rechtliche Gegenwehr einfach hinzunehmen.
Muss ich die Gerichtskosten zahlen, wenn mein Antrag auf Akteneinsicht nur teilweise Erfolg hat?
ES KOMMT DARAUF AN, doch meistens trägt die Staatskasse die Kosten, wenn Sie den genauen Umfang der Unterlagen vorab nicht kennen konnten. Nach dem Grundsatz der Billigkeit werden Ihnen keine Kosten auferlegt, sofern Ihr Antrag aufgrund mangelnder Kenntnis der Aktenstruktur lediglich teilweise erfolgreich war. Dies verhindert eine finanzielle Benachteiligung durch die Unkenntnis interner behördlicher Aktenführungen oder geheimer Sonderbände.
Die rechtliche Grundlage für diese Entscheidung bildet § 473 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO), welcher dem Gericht einen Ermessensspielraum bei der Kostenverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einräumt. Da Sie als betroffene Person vor der eigentlichen Einsichtnahme naturgemäß keine detaillierte Kenntnis über die Aufteilung in Hauptakten und Sonderbände haben können, wäre eine Belastung mit Gerichtskosten bei einem zu weit gefassten Antrag schlichtweg unbillig. Das Gericht erkennt an, dass ein Bürger nicht präzise differenzieren kann, welche spezifischen Aktenteile für sein berechtigtes Interesse rechtlich relevant sind und welche Teile eventuell Geheimhaltungsvorschriften unterliegen könnten. In solchen Fällen übernimmt die Staatskasse sowohl die Verfahrensgebühren als auch Ihre notwendigen Auslagen, da der teilweise Misserfolg Ihres Antrags nicht auf einem schuldhaften oder mutwilligen Verhalten beruht.
Eine Ausnahme von dieser vorteilhaften Regelung besteht jedoch dann, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet war oder in missbräuchlicher Absicht gestellt wurde, um das Verfahren unnötig zu verzögern. Sollten Sie bereits genaue Informationen über die Akteninhalte besitzen und dennoch bewusst Einsicht in geschützte Bereiche fordern, kann das Gericht Ihnen die anteiligen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen.
Unser Tipp: Prüfen Sie den gerichtlichen Kostenbeschluss nach Erhalt der Entscheidung sehr genau auf die Formulierung, dass die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last fallen. Vermeiden Sie es, Anträge ohne jegliche Begründung zu stellen, da eine fundierte Argumentation die Wahrscheinlichkeit einer günstigen Kostenentscheidung nach Billigkeit erheblich steigert.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Potsdam – Az.: 23 Qs 25/25
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