
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 206 StRR 225/26
Das Wichtigste im Überblick
Am 11.09.2026 stellte das BayObLG (206 StRR 225/26) klar: Eine Anordnung, auf Alkohol und illegale Drogen zu verzichten, rechtfertigt eine Bestrafung nur, wenn sie für einen langjährig suchtkranken Menschen zumutbar ist. Bei schwerer Abhängigkeit kann der Verzicht unzumutbar und die Anordnung deshalb unverhältnismäßig sein.
- Langjährige Sucht: Das Landgericht stellte schwere Abhängigkeit und gescheiterte Therapien fest, prüfte die Zumutbarkeit aber nicht.
- Kein generelles Verbot: Auch bei Alkoholabhängigkeit bleibt eine solche Vorgabe möglich, wenn der Verzicht zumutbar ist.
- Tatverständnis reicht nicht: Wer seine Tat versteht, kann trotzdem unfähig sein, Suchtmittel zu meiden.
- Fahren ohne Fahrerlaubnis: Die dafür verhängte achtmonatige Strafe blieb bestehen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: BayObLG
- Datum: 11.09.2026
- Aktenzeichen: 206 StRR 225/26
- Verfahren: Revisionsverfahren (Überprüfung eines Urteils durch ein höheres Gericht)
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Sucht und Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Wichtig für: Menschen mit Suchtproblemen, die gerichtliche Vorgaben beachten müssen
BayObLG hebt Urteil wegen Verstoßes gegen Abstinenzweisung auf
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat am 11. September 2026 (Az. 206 StRR 225/26) die Verurteilung eines langjährig suchtkranken Mannes wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht aufgehoben. Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis blieb bestehen. Die Revision des Mannes hatte damit nur teilweise Erfolg.
Das Amtsgericht hatte den Mann am 10. Dezember 2025 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Für das Fahren ohne Fahrerlaubnis setzte es acht Monate fest, für den Weisungsverstoß sechs Monate. Dazu kamen eine einjährige Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und die Aufhebung eines früheren Bußgeldbescheids. Das Landgericht Traunstein verwarf die Berufung am 9. April 2026. Eine Strafaussetzung zur Bewährung versagte es.
Der Mann legte Revision ein, mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Welche Einwände er im Einzelnen erhob, gibt das Urteil nicht wieder. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragte am 30. Juli 2026, die Revision zu verwerfen. Eine Gegenerklärung des Mannes vom 27. August 2026 lag dem Senat vor.
Nach den Feststellungen konsumierte er seit seinem 13. Lebensjahr illegale Betäubungsmittel und Alkohol im Übermaß. Mehrere stationäre Aufenthalte, darunter zwei Unterbringungen nach § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt), brachten keine tragfähige Abstinenz. Das Landgericht stellte eine weiterhin schwere Drogen- und Alkoholabhängigkeit fest. Die Weisung untersagte ihm Alkohol und illegale Drogen. Ob sie rechtmäßig und verhältnismäßig war, hatte das Landgericht nicht erörtert. Daran scheiterte der Schuldspruch.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht nach § 145a StGB setzt die Rechtmäßigkeit der Weisung voraus. Eine Abstinenzweisung ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die betroffene Person dem Konsum infolge einer schweren, therapierefraktären Suchterkrankung nicht widerstehen kann und der Verzicht unzumutbare Anforderungen an sie stellt.
- Die Verhältnismäßigkeit einer Abstinenzweisung beurteilt sich nach eigenständigen Maßstäben und lässt sich nicht mit dem bloßen Fortbestand der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB begründen.
Abstinenzweisung bei schwerer Sucht oft unverhältnismäßig
Eine Abstinenzweisung ist unverhältnismäßig, wenn von einer suchtkranken Person ein Verzicht verlangt wird, dem sie wegen ihrer Erkrankung nicht widerstehen kann. Für eine Bestrafung nach § 145a StGB muss die Weisung rechtmäßig sein. Das BayObLG verwies dafür auf § 68b StGB, der auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit verlangt, und für Abstinenzweisungen auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB.
Wann der Verzicht zumutbar ist und wann nicht
Eine Abstinenzweisung ist nach der vom Senat wiedergegebenen Rechtsprechung regelmäßig verhältnismäßig, wenn die betroffene Person ohne Weiteres auf Suchtmittel verzichten kann. Hängt der Verzicht allein vom Willen und der charakterlichen Festigkeit ab, ist er ihr zumutbar. Anders liegt es bei einem langjährig Suchtkranken, der nicht oder erfolglos therapiert wurde (BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2023, 206 StRR 159/23, BeckRS 2023, 16536, Rn. 25).
Auch gegenüber Alkoholabhängigen ist eine Abstinenzweisung nicht ausnahmslos unzulässig. Kann der Betroffene seinem Konsumverhalten aufgrund einer Suchterkrankung aber nicht widerstehen, stellt eine Weisung, keinen Alkohol oder keine unerlaubten Betäubungsmittel zu konsumieren, vielfach unzumutbare Anforderungen. Sie ist dann in der Regel unverhältnismäßig. Der Senat stützte sich dafür auf BGH, Beschluss vom 22. Januar 2025, 6 StR 607/24, BeckRS 2025, 16567, Rn. 9, auf BGH, Beschluss vom 28. Juni 2023, 3 StR 151/23, NStZ-RR 2023, 369, und erneut auf seinen Beschluss von 2023.
Was das Landgericht hätte prüfen müssen
Beim Verurteilten lag eine schwere, langjährige Sucht vor. Ein Sachverständiger hatte eine Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen festgestellt. Das Landgericht selbst ging davon aus, dass der Mann den Weisungsverstoß unter erheblichem Suchtdruck beging. Trotzdem prüfte es nicht, ob die Weisung verhältnismäßig war.
Nach Auffassung des BayObLG drängte sich diese Prüfung auf. Die Feststellungen zum Inhalt der Weisung und zu ihrer Missachtung genügten allein nicht, um den Schuldspruch zu tragen. Der Schuldspruch litt an durchgreifenden Begründungsmängeln.
In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Ein langjährig Alkoholkranker, dessen Therapien gescheitert sind, erhält die Weisung, keinen Alkohol zu trinken. Bevor ein Verstoß bestraft wird, müsste das Gericht klären, ob ihm der Verzicht überhaupt möglich ist.
Weisung und Belehrung sollen möglichst wörtlich im Urteil stehen
Die Generalstaatsanwaltschaft hatte Bedenken gegen die Feststellungen geäußert. Das Landgericht hatte den Inhalt der Weisung nur zusammenfassend wiedergegeben. Es hatte lediglich mitgeteilt, der Mann sei im Beschluss über die Strafbarkeit eines Verstoßes belehrt worden.
Das BayObLG ließ offen, ob diese Darstellung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ausreichte, da es das Urteil aus anderem Grund aufhob. Es wies aber darauf hin, dass der entscheidungserhebliche Inhalt des Führungsaufsichtsbeschlusses und insbesondere die Belehrung über die Strafbarkeit möglichst wörtlich wiedergegeben werden sollten. Nur so könne das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Weisung und die Wirksamkeit der Belehrung überprüfen. Der Senat nannte dies ständige Rechtsprechung (BGH, 6 StR 607/24, Rn. 8 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2026, 206 StRR 10/26, BeckRS 2026, 514).
Warum der Verweis auf die erhaltene Schuldfähigkeit nach § 20 StGB nicht genügte
Die Verhältnismäßigkeit einer Abstinenzweisung wird nach einem anderen Maßstab beurteilt als die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB. Dieser Unterschied machte die Erwägung des Landgerichts zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit für die Frage der Rechtmäßigkeit der Weisung unbrauchbar.
Das Landgericht hatte in der Strafzumessung ausgeführt, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Mannes sei auch bei der Tat nicht aufgehoben gewesen. Das BayObLG hielt das nicht für ausreichend. Die Aussage zu seiner Fähigkeit, auf Alkohol und Drogen zu verzichten, sei nur pauschal behauptet und nicht nachvollziehbar begründet.
Hinzu kam der Maßstab. Ob eine Abstinenzweisung unverhältnismäßig ist, beurteilt sich nach Ansicht des Senats nicht nach denselben Kriterien wie die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB. Das BayObLG nahm insoweit sinngemäß auf BGH, 6 StR 607/24, Rn. 12, Bezug. Die Ausführungen zu § 20 StGB konnten das Begründungsdefizit nicht ausgleichen.
Warum die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis dennoch hielt
Die Überprüfung des Schuldspruchs wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Mannes (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat verwies auf die zutreffende, nicht ergänzungsbedürftige Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München vom 30. Juli 2026. Auch die Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten für diese Tat blieb bestehen.
Die festgestellte Strecke schloss eine kurze Fahrt aus
In den Strafzumessungserwägungen fehlte zwar die Angabe der zurückgelegten Fahrtstrecke. Sie ist nach der Rechtsprechung ein wesentlicher Strafzumessungsgrund. Der Senat verwies auf seine Beschlüsse vom 14. Oktober 2024 (206 StRR 343/24, BeckRS 2024, 27460, Rn. 15) und vom 31. Juli 2026 (206 StRR 201/26, nicht veröffentlicht). Er nannte außerdem OLG Köln, Beschluss vom 19. Dezember 2000, Ss 488/00, Rn. 10, und BGH, Beschluss vom 27. April 2017, 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155, Rn. 22.
Der Fehler blieb ohne Folgen. Nach den Feststellungen führte die Fahrt von der Wohnung des Mannes über eine Staatsstraße. Kontrolliert wurde er an einem anderen Ort als seinem Wohnort. Deshalb ließ sich ausschließen, dass es eine sehr kurze Fahrt war, die hätte strafmildernd berücksichtigt werden müssen.
Sperre und Bußgeldbescheid blieben unangetastet
Gegen die einjährige Fahrerlaubnissperre und die Entscheidung zum Bußgeldbescheid hatte das BayObLG nichts zu erinnern. Beide Teile des Urteils gelten damit weiter.
Welche Rechtsfolgen das Landgericht Traunstein neu verhandeln muss
Neu zu entscheiden ist über den Vorwurf des Weisungsverstoßes, die Gesamtstrafe, die Bewährung und die Unterbringung. Das BayObLG verwies die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurück. Diese entscheidet auch über die Kosten der Revision.
Der Wegfall des Schuldspruchs zieht die Gesamtstrafe nach sich
Mit dem Schuldspruch nach § 145a StGB entfiel die dafür verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Ebenso entfiel die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, einschließlich der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Über die Strafe und ihre mögliche Aussetzung muss das Landgericht deshalb neu befinden. Die Einzelstrafe von acht Monaten für das Fahren ohne Fahrerlaubnis bleibt bestehen.
Die Unterbringungsfrage wird neu aufgerollt
Der Mann hatte eine Unterbringung nach § 64 StGB begehrt, das Landgericht lehnte sie ab. Das BayObLG hielt die Begründung dieser Ablehnung nicht für rechtsfehlerhaft und verwies auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft. Es hob die Entscheidung dennoch auf. Das neue Tatgericht soll nach dem Wegfall von Schuldspruch und Gesamtstrafe eine in sich widerspruchsfreie Rechtsfolgenentscheidung treffen können.
Außerdem kann die neue Strafkammer prüfen, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 15. Dezember 2025 zu bilden ist. Ob der Mann am Ende erneut wegen eines Weisungsverstoßes verurteilt wird, ist offen. Das neue Gericht muss zuvor die Verhältnismäßigkeit der Abstinenzweisung ausdrücklich prüfen. Die Entscheidung kann für ähnlich gelagerte Fälle als Orientierung dienen.
Unsere Einschätzung
Für Streit um Abstinenzweisungen bei schwerer Sucht verschiebt das Bayerische Oberste Landesgericht den Blick von der Einzeltat auf die Zumutbarkeit des dauerhaften Verzichts. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob trotz schwerer, bislang erfolglos behandelter Sucht ein Verzicht verlangt wurde, dem die betroffene Person krankheitsbedingt nicht standhalten konnte. Pauschale Feststellungen dazu, dass jemand bei der Tat noch wusste, was er tut, können diese Prüfung nicht ersetzen, weil sie eine andere Frage beantworten.
Ob dieselbe Weisung bei jemandem Bestand hätte, dessen Behandlung noch offen ist oder der längere trockene Phasen schafft, musste das Gericht nicht entscheiden. Wir halten diese Trennung für konsequent, denn sie verhindert, dass ein krankheitsbedingter Rückfall als bloße Gehorsamsverweigerung bestraft wird. Für Betroffene folgt daraus, dass Belege über gescheiterte Entzüge und ärztliche Einschätzungen zur Widerstandsfähigkeit mehr Gewicht haben als eigene Beteuerungen.
Verstoß gegen Abstinenzweisung trotz schwerer Sucht bestraft
Die Verurteilung wegen des Weisungsverstoßes stützte sich allein auf die Feststellung, dass der Mann gegen die Abstinenzweisung verstoßen hatte und über die Strafbarkeit belehrt war; ob diese Weisung angesichts seiner jahrzehntelangen, erfolglos behandelten Sucht überhaupt verhältnismäßig war, prüfte das Landgericht nicht. Hätte es diese Prüfung vorgenommen und nachvollziehbar begründet, dass ihm ein Verzicht trotz der Erkrankung zumutbar war, hätte der Schuldspruch Bestand haben können.
Wie ähnliche Fälle liegen, hängt oft davon ab, wie die eigene Suchtgeschichte dokumentiert ist: Wer mehrfach erfolglos behandelt wurde oder bereits in einer Entziehungsanstalt untergebracht war, könnte sich auf eine vergleichbare Unverhältnismäßigkeit berufen; wer dagegen erstmals auffällig wurde oder eine Therapie noch nicht ernsthaft versucht hat, dürfte diese Argumentation schwerer stützen können. Auch kann es darauf ankommen, wie genau der Beschluss zur Führungsaufsicht im eigenen Fall den Inhalt der Weisung und die Belehrung über die Strafbarkeit eines Verstoßes wiedergibt; fehlt diese Genauigkeit, kann das für eine spätere Überprüfung bedeutsam sein, ohne dass damit schon über den Ausgang entschieden wäre.
Auch bei einer scheinbar günstig liegenden, lang dokumentierten Sucht bleibt möglich, dass ein Gericht die Verhältnismäßigkeit trotzdem bejaht, wenn es die fehlende Zumutbarkeit anders begründet als im hier entschiedenen Fall.
In den eigenen Unterlagen zur Führungsaufsicht kann sichtbar sein:
- Wortlaut der Abstinenzweisung im Beschluss
- Hinweis auf die Strafbarkeit eines Verstoßes
- Frühere Entzugsversuche oder Unterbringungen nach § 64 StGB
- Ärztliche oder sachverständige Einschätzung zur Suchterkrankung
Dass die Verhältnismäßigkeit einer Abstinenzweisung anders zu prüfen ist als die Schuldfähigkeit nach § 20 StGB, zeigt sich gerade daran, dass das Landgericht trotz festgestellter Suchterkrankung zunächst nur auf die erhaltene Einsichtsfähigkeit verwiesen hatte. Ob die eigenen Unterlagen eine vergleichbare Lücke zeigen, lässt sich aus eigener Einschätzung schwer beurteilen.
Wie eine solche Weisung im eigenen Fall zu bewerten ist, lässt sich anhand der eigenen Unterlagen klären. Fragen Sie dazu jetzt unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Schließt eine schwere Suchterkrankung jede Abstinenzweisung in der Führungsaufsicht automatisch aus?
Eine schwere Suchterkrankung schließt eine Abstinenzweisung nicht automatisch aus, macht sie aber in der Regel unverhältnismäßig, wenn die betroffene Person dem Konsum wegen ihrer Erkrankung nicht widerstehen kann. Ob die Weisung rechtmäßig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und der Zumutbarkeit des Verzichts für die betroffene Person.
Eine Verurteilung nach § 145a StGB setzt voraus, dass die missachtete Weisung rechtmäßig war; dazu gehört ihre Verhältnismäßigkeit nach § 68b StGB. Kann eine Person ohne Weiteres auf Suchtmittel verzichten und hängt dies allein von Willen und charakterlicher Festigkeit ab, gilt die Weisung regelmäßig als verhältnismäßig. Bei einer schweren, trotz Behandlung fortbestehenden Abhängigkeit kann der Verzicht dagegen unzumutbar sein, wenn die Person dem Suchtdruck nicht widerstehen kann. Auch bei Alkoholabhängigkeit ist eine Weisung nicht grundsätzlich ausgeschlossen; ausschlaggebend bleibt, ob der Verzicht im konkreten Fall zumutbar ist. Das BayObLG hob die Verurteilung auf, weil die Vorinstanz diese Prüfung trotz festgestellter schwerer Abhängigkeit und erheblichen Suchtdrucks unterlassen hatte; eine generelle Unzulässigkeit stellte es nicht fest.
Ist eine Abstinenzweisung auch unverhältnismäßig, wenn eine Therapie noch nicht ausgeschöpft wurde?
Ob eine Abstinenzweisung trotz noch offener Therapiemöglichkeiten verhältnismäßig ist, hat das BayObLG nicht mit einer festen Regel beantwortet; maßgeblich bleibt die Einzelfallprüfung, ob der Verzicht konkret möglich und zumutbar ist. Eine noch nicht ausgeschöpfte Therapie macht die Weisung daher weder automatisch rechtmäßig noch unverhältnismäßig.
Nach der vom Senat herangezogenen Rechtsprechung ist ein Verzicht regelmäßig zumutbar, wenn die betroffene Person ohne Weiteres auf Suchtmittel verzichten kann. Hängt der Verzicht allein von ihrem Willen und ihrer charakterlichen Festigkeit ab, spricht dies für die Verhältnismäßigkeit der Weisung. Anders liegt es bei langjähriger Sucht, wenn eine Therapie fehlt oder erfolglos geblieben ist. Ist der Konsum krankheitsbedingt nicht widerstehbar, stellt die Abstinenzweisung vielfach unzumutbare Anforderungen und ist regelmäßig unverhältnismäßig.
Das BayObLG entschied einen solchen Zwischenfall nicht. Im dortigen Fall bestanden eine langjährige Abhängigkeit, mehrere stationäre Aufenthalte und zwei erfolglose Unterbringungen nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt. Angesichts des festgestellten Suchtdrucks verlangte der Senat eine Prüfung, ob der Verurteilte überhaupt auf Alkohol und Drogen verzichten konnte. Für noch offene Therapiemöglichkeiten folgt daraus keine automatische Vermutung zugunsten oder zulasten der Weisung.
Kann das neue Gericht nach der Aufhebung erneut wegen desselben Weisungsverstoßes verurteilen?
Das neue Gericht kann den Mann erneut wegen desselben Weisungsverstoßes verurteilen, wenn es die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Abstinenzweisung ausdrücklich prüft und bejaht. Die Aufhebung war kein Freispruch; die Frage einer erneuten Verurteilung bleibt offen.
Eine Bestrafung nach § 145a StGB setzt voraus, dass die verletzte Weisung rechtmäßig und verhältnismäßig war. Das BayObLG hob den Schuldspruch auf, weil das Landgericht diese Prüfung angesichts der schweren Suchterkrankung nicht vorgenommen hatte. Die neue Strafkammer muss deshalb klären, ob dem Mann der verlangte Verzicht auf Alkohol und Drogen angesichts seiner Erkrankung zumutbar war. Besteht die Weisung diese Prüfung nicht, kann sie keine erneute Verurteilung wegen des Verstoßes tragen.
Die acht Monate wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie die Fahrerlaubnissperre und die Entscheidung zum Bußgeldbescheid blieben bestehen. Neu zu entscheiden sind dagegen der Weisungsvorwurf und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen.
Warum wird die Unterbringung nach § 64 StGB trotz bestätigter Ablehnungsbegründung erneut geprüft?
Die Unterbringung nach § 64 StGB wird erneut geprüft, weil nach Wegfall des Schuldspruchs und der Gesamtstrafe eine widerspruchsfreie neue Rechtsfolgenentscheidung erforderlich ist, nicht weil die frühere Ablehnung rechtsfehlerhaft war. Das BayObLG überließ die erneute Einordnung dem neuen Tatgericht.
Das Landgericht hatte die beantragte Unterbringung abgelehnt; das BayObLG hielt die Begründung dafür jedoch nicht für rechtsfehlerhaft und verwies auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft. Auslöser war vielmehr, dass der Schuldspruch wegen des Weisungsverstoßes und die dafür verhängte Einzelstrafe entfielen. Damit fiel auch die Gesamtstrafe einschließlich der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung weg. Die neue Kammer muss die Rechtsfolgen deshalb neu ordnen und kann außerdem prüfen, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der Geldstrafe aus Eggenfelden zu bilden ist.
Die erneute Prüfung bedeutet nicht, dass das BayObLG einen Fehler bei § 64 StGB festgestellt oder eine Unterbringung angeordnet hätte. Ob die neue Kammer die Unterbringung ablehnt oder anordnet, bleibt offen.
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Das vorliegende Urteil
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BayObLG
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. April 2026 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht schuldig gesprochen ist. Die Aufhebung erstreckt sich auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB.
II. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
III. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 10. Dezember 2025 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr bestimmt und einen vorangegangenen, konkret bezeichneten Bußgeldbescheid aufgehoben. Die Berufung des Angeklagten hiergegen hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 9. April 2026 als unbegründet verworfen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die er mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2026, die Revision als unbegründet zu verwerfen. Die Gegenerklärung des Revisionsführers vom 27. August 2026 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.
II.
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO.
Zur Begründung wird auf die insoweit zutreffende nicht ergänzungsbedürftige Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 30. Juli 2026 Bezug genommen.
Auch die wegen dieser Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten kann bestehen bleiben. Zwar leiden die Strafzumessungserwägungen insoweit unter einem Begründungsmangel. Sie versäumen es, die vom Angeklagten zurückgelegte Fahrtstrecke zu benennen, obwohl es sich nach ständiger Rechtsprechung – auch des Senats – hierbei um einen wesentlichen Strafzumessungsgrund handelt (s. nur Beschluss vom 14. Oktober 2024, 206 StRR 343/24, BeckRS 2024, 27460, Rn. 15; zuletzt Beschluss vom 31. Juli 2026, 206 StRR 201/26, n.v.; s. auch OLG Köln, Beschluss vom 19. Dezember 2000, Ss 488/00, juris Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2017, 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155, juris Rn. 22). Den Feststellungen lässt sich aber entnehmen, dass die verfahrensgegenständliche Fahrt von der Wohnung des Angeklagten über eine Staatsstraße führte und der Angeklagte an einem anderen Ort als seinem Wohnort kontrolliert wurde (UA S. 11). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass es sich vorliegend um eine lediglich sehr kurze Fahrtstrecke gehandelt hat, die das Landgericht strafmildernd hätte berücksichtigen müssen.
Gegen die Entscheidung zur Fahrerlaubnissperre und diejenige betreffend den Bußgeldbescheid ist nichts zu erinnern.
III.
Der Schuldspruch wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht kann jedoch wegen durchgreifender Begründungsdefizite keinen Bestand haben.
1. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zunächst zutreffend darauf hin, dass gegen die Urteilsfeststellungen insoweit Bedenken bestehen, als dort der Inhalt der Weisung, keine alkoholischen Getränke und keine illegalen Betäubungsmittel zu sich zu nehmen, lediglich zusammenfassend mitgeteilt und nur durch den Hinweis ergänzt wird, der Angeklagte sei „im Beschluss“ über die Strafbarkeit des Verstoßes gegen die Weisung belehrt worden. Der Senat kann aus nachstehenden Gründen, die zur Aufhebung des Schuldspruchs führen müssen, offen lassen, ob dies den Anforderungen an die für eine Bestrafung nach § 145a StGB erforderliche Darlegung des Inhalts des Führungsaufsichtsbeschlusses genügt, weist aber ebenso wie die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass es sich dringend empfiehlt, den Inhalt des Beschlusses, soweit entscheidungserheblich, insbesondere aber die Belehrung über die Strafbarkeit von Verstößen wörtlich wiederzugeben (s. nur BGH, Beschluss vom 22. Januar 2025, 6 StR 607/24, BeckRS 2025, 16567, juris, jeweils Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 27. Januar 2026, 206 StRR 10/26, BeckRS 2026, 514; st. Rspr.), um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Weisung und der Wirksamkeit der Belehrung zu ermöglichen.
2. Das Urteil erweist sich jedenfalls insoweit als durchgreifend lückenhaft, als jegliche Erörterungen zur Rechtmäßigkeit der Abstinenzweisung, insbesondere ihrer Verhältnismäßigkeit, § 68 b Abs. 23 StGB, die Voraussetzung einer Strafbarkeit nach § 145a StGB ist, und die sich im Hinblick auf die festgestellten Tatsachen zum Suchtverhalten des Angeklagten aufdrängen mussten, unterblieben sind.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses bestehen deshalb, weil der Angeklagte ausweislich der dargestellten persönlichen Verhältnisse bereits seit seinem 13. Lebensjahr „sämtliche illegale Betäubungsmittel“ sowie Alkohol im Übermaß zu sich nimmt (UA S. 3), und ihm trotz mehrfacher stationärer Aufenthalte, auch im Rahmen zweier Unterbringungen nach § 64 StGB (UA S. 3) „keine tragfähige Abstinenz“ gelang (a.a.O.). Der Angeklagte ist nach den Urteilsausführungen vielmehr nach wie vor „schwer drogen- und alkoholabhängig“ (UA S. 15), und hat den Weisungsverstoß „unter erheblichem Suchtdruck“ begangen. Ferner hat der vom Gericht zur Frage der §§ 20, 21 StGB hinzugezogene Sachverständige dargelegt, dass der Angeklagte an einer Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen leide (UA S. 13). Im Hinblick auf diese Umstände wird der Schuldspruch von übrigen Feststellungen, die sich allein auf den Inhalt der Weisung und den Verstoß hiergegen stützen, nicht getragen.
Eine Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB ist regelmäßig dann verhältnismäßig, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist. Ist der Verzicht lediglich vom Willen und der charakterlichen Festigkeit des Weisungsunterworfenen abhängig, ist er diesem ohne weiteres zumutbar. Anders verhält es sich jedoch im Fall eines nicht oder erfolglos therapierten langjährigen Suchtkranken (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2023, 206 StRR 159/23, BeckRS 2023, 16536, juris, jew. Rn. 25).
Zwar ist eine Abstinenzweisung auch gegenüber Alkoholabhängigen nicht ausnahmslos unzulässig. Sofern der Betroffene aufgrund einer Suchterkrankung aber seinem Konsumverhalten nicht widerstehen kann – wofür sich hier dringende Anhaltspunkte ergeben -, stellt sie vielfach unzumutbare Anforderungen. In solchen Fällen ist eine Weisung, keinen Alkohol beziehungsweise keine unerlaubten Betäubungsmittel zu konsumieren, wenn auch nicht stets, so aber doch in der Regel unverhältnismäßig (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2025, 6 StR 607/24, BeckRS 2025, 16567, juris, jeweils Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2023, 3 StR 151/23, NStZ-RR 2023, 369; BayObLG a.a.O. Rn. 25).
Ob hier ein Fall vorliegt, in dem die Weisung noch verhältnismäßig war, lässt sich anhand der Urteilsgründe nicht überprüfen. Soweit das Gericht im Rahmen der Strafzumessung ausführt, dass beim Angeklagten (auch bei der gegenständlichen Tat) weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei, ist dies jedenfalls hinsichtlich der Fähigkeit, sich der Aufnahme von Alkohol und Drogen zu enthalten, lediglich pauschal behauptet, nicht aber nachvollziehbar begründet (UA S. 13). Zudem hat die Prüfung, ob eine Abstinenzweisung unverhältnismäßig ist, nicht anhand desselben Maßstabs zu erfolgen wie die Frage der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB (so sinngemäß wohl auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2025, 6 StR 607/24, BeckRS 2025, 16567, juris Rn. 12, der der Erörterung von § 20 StGB im aufgehobenen Urteil insoweit keine Bedeutung beigemessen hat).
Der Schuldspruch kann infolge der aufgezeigten Erörterungsdefizite keinen Bestand haben.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs insoweit zieht sowohl den Wegfall der deswegen verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten als auch der Gesamtstrafe einschließlich der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach sich.
4. Soweit das Landgericht die (vom Angeklagten begehrte) Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB abgelehnt hat, kann der Senat zwar in der Begründung keine Rechtsfehler erkennen. Auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wird Bezug genommen.
Die Entscheidung wird gleichwohl mit aufgehoben, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu geben, eine in sich widerspruchsfreie Rechtsfolgenentscheidung zu treffen. Das neue Tatgericht wird auch Gelegenheit haben, die Frage der Bildung einer etwaigen nachträglichen Gesamtstrafe mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 15. Dezember 2025 zu erörtern.
IV.
Auf die Revision des Angeklagten hin ist daher das angefochtene Urteil in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang mit den Feststellungen aufzuheben, §§ 349 Abs. 4, 353 StPO. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, § 354 Abs. 2 StPO.
