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Das Wichtigste im Überblick
Das BayObLG entschied am 20.07.2026 (203 StObWs 322/26 e): Strafgefangene können die Ablehnung eines Einzeltransports gerichtlich überprüfen lassen, weil die Gefängnisleitung über die Transportart entscheidet. Nach dem Gerichtstermin bleibt eine Prüfung nur ausnahmsweise möglich, etwa bei erheblichen möglichen Gesundheitsfolgen.
- Antrag nicht geprüft: Das Gericht stützte sich auf einen früheren Fall, ohne die neuen Gesundheitsgründe zu untersuchen.
- Gesundheit beeinflusst Transport: Die Gefängnisleitung entscheidet über Einzel- oder Sammeltransport und berücksichtigt dabei die Gesundheit.
- Gesundheitsfragen klären: Das Gericht muss prüfen, ob körperliche oder seelische Beschwerden einen Einzeltransport erfordert hätten.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: BayObLG
- Datum: 20.07.2026
- Aktenzeichen: 203 StObWs 322/26 e
- Verfahren: Beschwerdeverfahren im Strafvollzug
- Rechtsbereiche: Strafvollzug, Gesundheit, Gefangenentransport
- Wichtig für: Strafgefangene bei Gerichtstransporten, Gefängnisleitungen
BayObLG kippt Beschluss zur Ablehnung eines Einzeltransports
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hob am 20. Juli 2026 (Az. 203 StObWs 322/26 e) den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) auf. Diese hatte die gerichtliche Überprüfung eines abgelehnten Einzeltransports als unzulässig verworfen. Das BayObLG verwies das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Kammer zurück, auch über die Kosten. Über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung entschied es nicht abschließend.
Eine Strafgefangene, personenstandsrechtlich dem weiblichen Geschlecht zugeordnet, sollte am 6. Mai 2026 in O. zu einem Hauptverhandlungstermin erscheinen. Am 23. Februar 2026 beantragte sie beim Anstaltsarzt eine ärztliche Verordnung für einen Einzeltransport. Die Justizvollzugsanstalt K. lehnte das ab. Daraufhin stellte die Frau einen Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag gegen die Anstalt und bat um einstweiligen Rechtsschutz. Das Schreiben trägt laut Urteilstext das Datum 4. April 2026, war aber schon am 26. Februar 2026 beim Landgericht eingegangen. Sie hielt den Einzeltransport aus gesundheitlichen Gründen für geboten.
Ihre Begründung stützte sich auf einen früheren Sammeltransport zu einem Termin am 6. November 2025. Zwischen dem 16. Oktober und dem 27. November 2025 sei sie als Asthmatikerin in Wartebereichen von Vollzugsanstalten Zigarettenrauch ausgesetzt gewesen. Trotz einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge von Folter und ihrer Platzangst sei sie in einem Gemeinschaftshaftraum und in Wartebereichen gemeinsam mit männlichen Gefangenen untergebracht worden. Auch während der Fahrten sei das Trennungsgebot nicht eingehalten worden.
Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag am 2. März 2026 als unzulässig zurück, und zwar ohne Anhörung der JVA und ohne weitere Aufklärung der Vorwürfe. Auch die Gefangene selbst wurde nicht gehört. Die Generalstaatsanwaltschaft München hielt diese Entscheidung für rechtsfehlerfrei und beantragte, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Mit Schreiben vom 6. Juni 2026 stellte die Frau ihren Antrag auf einen Feststellungsantrag um. Das BayObLG setzte den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 Euro fest.
Redaktionelle Leitsätze
- Über die Art und Durchführung einer gerichtlich angeordneten Vorführung – insbesondere die Wahl zwischen Sammel- und Einzeltransport – entscheidet die Justizvollzugsanstalt unter Berücksichtigung gesundheitlicher Belange nach pflichtgemäßem Ermessen; die Versagung eines Einzeltransports ist als Maßnahme der Vollzugsbehörde nach §§ 109 ff. StVollzG gerichtlich überprüfbar und kann nicht durch bloße Verwaltungsvorschriften abbedungen werden.
- Hat sich eine vollzugliche Maßnahme nach Einlegung der Rechtsbeschwerde durch Zeitablauf erledigt, ist der Übergang zu einem Feststellungsantrag ausnahmsweise eröffnet, wenn andernfalls die verfassungsgerichtliche Klärung eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs vereitelt und effektiver Rechtsschutz unzumutbar verwehrt würde.
Warum die JVA für die Bestimmung der Transportart zuständig bleibt
Nach § 36 Abs. 2 StVollzG und Art. 38 Abs. 3 BayStVollzG entscheidet die Anstaltsleitung bei einem gerichtlichen Vorführungsersuchen über die Art des Transports und muss dabei gesundheitliche Belange berücksichtigen. Eine interne Verwaltungsvorschrift kann diese gesetzliche Zuständigkeit nicht beseitigen. Deshalb stand der Weg zu den Strafvollzugsgerichten offen.
Die Anstaltsleitung wählt die Transportart
Art. 38 BayStVollzG ist eine Spezialvorschrift zu Art. 37 BayStVollzG und entspricht weitgehend § 36 StVollzG. Er erfasst Gefangene als Angeklagte, Parteien oder Zeugen. Ein Vorführungsbefehl im Sinne dieser Vorschriften ist jede richterliche Anordnung, auch die Vorführung als Zeuge. Der Anstaltsleiter ist zur Vorführung verpflichtet, das Gericht wird nach Art. 38 Abs. 4 BayStVollzG über das Veranlasste unterrichtet.
Die Anstaltsleitung bestimmt dabei auch, ob ein Einzel- oder ein Sammeltransport stattfindet. Sie kann Weisungen erteilen und besondere Sicherungsmaßnahmen anordnen. Nach Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 38 BayStVollzG erteilt sie vor der Vorführung die nach Lage des Falls erforderlichen Weisungen. Ihr steht ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Ermessen zu, das Gericht nannte hierzu unter anderem das OLG Hamm (Beschluss vom 31. Mai 2012 – III-1 Vollz (Ws) 214/12).
Die richterliche Anordnung der Vorführung selbst lässt sich nicht mit einem Antrag nach §§ 109 ff. StVollzG angreifen. Anders liegt es bei der Anordnung eines Sammeltransports oder der Versagung eines Einzeltransports im Rahmen einer solchen Vorführung, etwa nach §§ 134, 230 Abs. 2 StPO: Dafür ist der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG eröffnet.
Hinzu kommt die Gesundheitsfürsorge. Sie ist nach § 56 Abs. 1 StVollzG Aufgabe der Justizvollzugsbehörden, Anträge auf ärztliche Verordnungen gehen an den Anstaltsarzt. Will ein Gefangener eine bestimmte Maßnahme erreichen, stellt er einen Verpflichtungsantrag nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG. Eine Entscheidung in diesem Bereich lässt sich mit einem Anfechtungsantrag nach § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG angreifen. Das BayObLG sah die Ablehnung deshalb als eine nach § 109 StVollzG anfechtbare Entscheidung.
Die Gefangenentransportvorschrift greift nicht durch
Die Strafvollstreckungskammer hatte sich auf eine Stellungnahme der JVA vom 23. September 2025 zu einem früheren Transport gestützt. Danach sei die Anstalt nach der Gefangenentransportvorschrift (GTV) für den Transport nicht zuständig, außerdem unterliege die Frau keinen medizinischen Einschränkungen.
Das BayObLG hielt diesen Hinweis für verfehlt. Als schlichte Dienstvorschrift kann die GTV die gesetzlichen Regelungen nicht außer Kraft setzen. Zudem gilt sie nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 GTV nicht bei Vorführungsersuchen von Gerichten. Nr. 8 Abs. 3 GTV sieht in ihrem Anwendungsbereich zwar die Feststellung und Bescheinigung der Transportfähigkeit vor, und Nr. 5 Abs. 2 Buchst. c GTV verweist auf den Einzeltransport aus gesundheitlichen Gründen. Für einen gerichtlichen Vorführungstermin ändert das nichts. Den Antrag wegen fehlender Zuständigkeit als unzulässig zu behandeln, trug die Zurückweisung daher nicht.
Auch der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen, blieb erfolglos. Das BayObLG sah durchgreifende Rechtsfehler: Die Kammer hatte den konkreten Antrag nicht aufgeklärt, das Vorbringen der Gefangenen übergangen und den Zugang zur gerichtlichen Überprüfung einer nach § 109 StVollzG anfechtbaren Entscheidung der JVA versagt.
Warum das Landgericht die gesundheitlichen Einwände prüfen muss
Die Gefangene hatte eine nach ihrem Vortrag nicht unerhebliche Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit geltend gemacht, zu der sie in erster Instanz nie gehört worden war. Die Kammer verweigerte ihr damit nach Auffassung des BayObLG Rechtsschutz und verletzte Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Kammer verkannte den Gegenstand des Antrags
Die Frau hatte die gerichtliche Überprüfung der Ablehnung ihres Antrags vom 23. Februar 2026 an den Anstaltsarzt verlangt. Diesen Antrag hatte sie mit ihren Erfahrungen bei einem früheren Sammeltransport begründet. Die Kammer verwies dagegen auf ihren Beschluss vom 17. Oktober 2025 aus einem gesonderten Verfahren, dessen Gericht und Aktenzeichen der Urteilstext nicht nennt. Den neuen Antrag durfte sie damit nicht erledigen, ohne ihn und seine tatsächliche Grundlage zu prüfen.
Rauch, Platzangst und Männergruppen blieben ungeprüft
Die Gefangene hatte drei Belastungen vorgetragen: Zigarettenrauch in Wartebereichen trotz Asthma, die gemeinsame Unterbringung mit männlichen Gefangenen trotz ihrer posttraumatischen Belastungsstörung und Platzangst sowie ein missachtetes Trennungsgebot auf den Fahrten. Ob das alles zutraf, prüfte die Kammer nicht.
Das BayObLG rief dazu die rechtlichen Maßstäbe in Erinnerung. Der Nichtraucherschutz ist auch während eines Transports zu beachten, für die Schutzvorschriften in aufnehmenden Anstalten ist die jeweilige Anstaltsleitung verantwortlich. Es verwies auf seine Beschlüsse vom 18. November 2020 (204 StObWs 385/20) und vom 15. Februar 2023 (204 StObWs 490/22).
Zur Trennung nach Geschlechtern nannte das Gericht Art. 166 Abs. 2 bis 4 BayStVollzG. Frauen und Männer sind danach grundsätzlich getrennt in gesonderten Anstalten unterzubringen. Ausnahmen sieht Art. 166 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BayStVollzG vor, unter anderem für Gefangene, deren Geschlechtsangabe im Personenstandseintrag geändert wurde, weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit dem eingetragenen Geschlecht übereinstimmte. Ob und wie diese Vorschriften im Fall der Frau griffen, entschied das BayObLG nicht.
Rechtliches Gehör und effektiver Rechtsschutz wurden verletzt
Die Kammer hörte weder die JVA noch die Gefangene an und klärte die vorgetragenen Umstände nicht auf. Das übergangene Vorbringen verletzte nach Auffassung des BayObLG das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war durch die Prozessentscheidung zudem prozessual überholt worden.
Eine eigene Sachentscheidung traf das BayObLG nicht, weil die notwendige Sachaufklärung fehlte. Die Strafvollstreckungskammer muss nun klären, ob und in welchem Ausmaß die behaupteten physischen und psychischen Störungen zum Zeitpunkt der Entscheidung der JVA vorlagen. Außerdem muss sie prüfen, ob unter Berücksichtigung des grundsätzlich bestehenden Ermessens der Anstalt ein ärztlich verordneter Einzeltransport veranlasst gewesen wäre.
Feststellungsinteresse kann trotz verstrichenem Termin fortbestehen
Ein Feststellungsinteresse kann trotz des verstrichenen Termins fortbestehen, wenn es besonders schutzwürdig ist, etwa bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen. Der Termin am 6. Mai 2026 lag zum Zeitpunkt der Entscheidung des BayObLG in der Vergangenheit. Das Gericht musste daher klären, ob der Gefangenen noch Rechtsschutz zustand.
Grundrechtsschutz kann die Ausnahme vom Erledigungsgrundsatz tragen
Nach § 115 Abs. 3 StVollzG ist der Übergang vom Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht möglich, wenn sich die Sache erst nach Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt hat. Das BayObLG verwies hierfür auf seinen Beschluss vom 16. September 2025 (203 StObWs 272/25) und auf das KG Berlin (Beschluss vom 24. September 2020 – 5 Ws 164/20 Vollz).
Ausnahmsweise besteht das Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung vor Eintritt der Rechtskraft fort, wenn das Feststellungsinteresse in besonderer Weise schutzwürdig ist. Das Gericht nannte dazu den Beschluss vom 16. September 2025 sowie Entscheidungen des OLG Hamm (28. Januar 2026 – III-1 Vollz 132 – 135/25) und mehrere des Bundesverfassungsgerichts, darunter den Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2012 (2 BvR 166/11). In solchen Fällen kann das Rechtsbeschwerdegericht die Sache zur Entscheidung über den Feststellungsantrag an die Strafvollstreckungskammer zurückgeben.
Für die Frau sprach aus Sicht des BayObLG: Nach ihrem Vortrag stand eine bislang ungeklärte, nicht unerhebliche Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit im Raum. In erster Instanz war sie mit ihrem zentralen Vorbringen nicht gehört worden. Würde die Sache als erledigt behandelt, wäre ihr der Rechtsschutz endgültig genommen. Ein Rechtsmittel darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht durch die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ineffektiv werden oder leerlaufen. Das BayObLG zitierte hierzu den Kammerbeschluss vom 29. Februar 2012 (2 BvR 309/10).
Wiederholungsgefahr im laufenden Hauptverfahren
Mit Schreiben vom 6. Juni 2026 stellte die Gefangene ihren Antrag auf Feststellung um. Sie berief sich auf Wiederholungsgefahr, weil das Verfahren in O. noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Ob dieses Argument trägt, entschied das BayObLG nicht. Über Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsbegehrens konnte es nicht selbst befinden, weil dafür die Sachaufklärung fehlte. Das ist nun Sache der Strafvollstreckungskammer.
Ein ähnlich gelagerter Fall könnte so aussehen: Ein beanstandeter Transport hat sich durch Zeitablauf erledigt, in einem noch offenen Gerichtsverfahren droht aber eine vergleichbare Belastung erneut. Legt der Gefangene das nachvollziehbar dar und bliebe sonst ein gravierender Grundrechtseingriff ohne gerichtliche Kontrolle, könnte ein Feststellungsinteresse fortbestehen. Die Entscheidung kann dafür als Orientierung dienen, sie legt aber keine feste Regel fest.
Neue Entscheidung in Kempten steht aus
Die Strafvollstreckungskammer entscheidet nun neu, auch über die Kosten des Verfahrens. Ob die Ablehnung des Einzeltransports rechtmäßig war, ist damit weiter offen. Das BayObLG ordnete lediglich an, die versäumte Anhörung und Sachaufklärung nachzuholen. Ob die Frau einen ärztlich verordneten Einzeltransport hätte erhalten müssen, hängt vom Ergebnis dieser Aufklärung ab.
Unsere Einschätzung
Für Streit um Einzeltransporte bei Gefangenen-Vorführungen stellt diese Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts klar, wer entscheidet und wer kontrolliert: die Anstaltsleitung wählt die Transportart mit eigenem Entscheidungsspielraum, doch eine interne Transportvorschrift kann den Rechtsweg nicht versperren. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob gesundheitliche Einwände tatsächlich geprüft und angehört wurden, nicht ob die Anstalt sich für unzuständig erklärt.
Ob die Ablehnung hier inhaltlich richtig war, musste das Gericht nicht entscheiden – die Klärung der Tatsachen fehlte vollständig. Aus unserer Sicht ist die Rückgabe an die Kammer konsequent, weil ohne Anhörung beider Seiten nicht prüfbar ist, ob der Spielraum der Anstalt sachgerecht genutzt wurde; für Betroffene liegt der Angelpunkt daher in der nachvollziehbaren Darlegung der konkreten Belastung zum Zeitpunkt der Entscheidung.
Ablehnung eines Einzeltransports: Wann Gerichte wirklich hinschauen müssen
Die Kammer stützte ihre Zurückweisung auf eine frühere Entscheidung zu einem anderen Transporttermin und auf die Zuständigkeitsfrage nach einer internen Transportvorschrift, statt den neuen Antrag zum Termin am 6. Mai 2026 selbst zu prüfen. Weder die Justizvollzugsanstalt noch die Antragstellerin wurden dazu angehört. Hätte die Kammer den neuen Antrag eigenständig aufgegriffen und die vorgetragenen gesundheitlichen Gründe geprüft, wäre die Zurückweisung als unzulässig kaum zu halten gewesen.
Ähnlich liegende Fälle können sich an mehreren Stellen unterscheiden. Verweist die Behörde oder das Gericht auf eine ältere Entscheidung zu einem anderen Termin, ohne den aktuellen Antrag eigenständig zu würdigen, kann das denselben Verfahrensfehler begründen wie hier. Stützt sich die Ablehnung dagegen auf eine ausführlich begründete Einzelfallprüfung der Anstaltsleitung, könnte die gerichtliche Kontrolle enger ausfallen. Wurde die betroffene Person zu ihren gesundheitlichen Gründen angehört, bevor entschieden wurde, fehlt möglicherweise gerade der Punkt, an dem dieser Fall gescheitert ist.
Auch die Frage, ob sich der beanstandete Transport oder Termin bereits erledigt hat, kann eine Rolle spielen: Steht im selben Verfahren noch ein weiterer Termin aus, kann ein Feststellungsinteresse trotz Zeitablaufs fortbestehen; ist das Verfahren dagegen bereits rechtskräftig abgeschlossen, könnte genau dieser Anknüpfungspunkt fehlen.
In den eigenen Schreiben kann sichtbar sein:
- Verweis auf eine frühere Entscheidung zu einem anderen Termin
- Fehlende Anhörung vor der Ablehnung
- Begründung mit einer internen Dienst- oder Transportvorschrift statt einer gesetzlichen Grundlage
Oft richtet sich der erste Blick auf die medizinische Begründung selbst, während der eigentliche Hebel im Verfahren liegt: Hier scheiterte die Ablehnung nicht an der Gesundheitsfrage, sondern daran, dass die Kammer den neuen Antrag nicht eigenständig prüfte und niemanden dazu anhörte. Ob das im eigenen Fall genauso liegt, lässt sich aus dem Ablehnungsschreiben allein selten sicher beurteilen.
Ein Antrag gegen eine solche Ablehnung der Justizvollzugsanstalt muss innerhalb einer kurzen gesetzlichen Frist gestellt werden. Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert, den Rechtsweg ganz zu verlieren – sprechen Sie uns deshalb möglichst bald an.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt gerichtlicher Rechtsschutz auch, wenn Gefangene als Zeugen statt als Angeklagte vorgeführt werden?
Der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG steht auch offen, wenn ein Gefangener als Zeuge statt als Angeklagter vorgeführt wird. Art. 38 BayStVollzG erfasst beide Fälle.
Die Vorschrift gilt für Gefangene als Angeklagte, Parteien oder Zeugen und erfasst jede richterlich angeordnete Vorführung. Nach Art. 38 Abs. 3 BayStVollzG entscheidet die Anstaltsleitung über Sammel- oder Einzeltransport und muss gesundheitliche Belange berücksichtigen. Sie trifft die Wahl nach pflichtgemäßem Ermessen, das Gerichte nur beschränkt überprüfen. Die Ablehnung eines Einzeltransports kann als Maßnahme der Anstalt nach § 109 StVollzG gerichtlich überprüft werden. Nicht mit diesem Rechtsweg angreifbar ist dagegen die richterliche Anordnung, überhaupt vorgeführt zu werden.
Kann eine frühere belastende Sammelfahrt einen Antrag auf Einzeltransport für den nächsten Gerichtstermin begründen?
Eine frühere belastende Sammelfahrt kann einen neuen Antrag auf Einzeltransport begründen; die konkrete Tatsachengrundlage muss geprüft werden. Ob daraus ein ärztlich verordneter Einzeltransport folgen muss, ließ das BayObLG offen.
Die Gefangene begründete ihren Antrag vom 23. Februar 2026 mit konkreten Erfahrungen bei einem Sammeltransport im November 2025. Sie schilderte Zigarettenrauch trotz Asthma sowie eine gemeinsame Unterbringung mit Männern trotz posttraumatischer Belastungsstörung und Platzangst. Zudem machte sie geltend, dass das Trennungsgebot während der Fahrten nicht beachtet worden sei. Die Strafvollstreckungskammer durfte den neuen Antrag nicht allein mit einem früheren Beschluss erledigen, ohne die Gefangene anzuhören und diese Tatsachen aufzuklären.
Das BayObLG stellte weder fest, dass die geschilderten Belastungen tatsächlich vorlagen, noch ordnete es einen Einzeltransport an. Die Kammer muss klären, welche gesundheitlichen Einschränkungen bei der JVA-Entscheidung bestanden und ob das Ermessen einen Einzeltransport erforderte.
Kann nach dem Gerichtstermin noch eine Feststellung zur abgelehnten Transportart beantragt werden?
Nach Ablauf des Gerichtstermins ist der Wechsel zum Feststellungsantrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich ausgeschlossen, kann bei besonders schutzwürdigem Interesse aber ausnahmsweise zulässig sein. Ob diese Ausnahme im entschiedenen Fall greift, ließ das BayObLG offen.
§ 115 Abs. 3 StVollzG schließt den Wechsel grundsätzlich aus, wenn sich die Sache erst nach Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt. Hier war der Vorführungstermin am 6. Mai 2026 bei der Entscheidung des BayObLG am 20. Juli 2026 bereits verstrichen. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn sonst die gerichtliche Klärung eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs vereitelt und wirksamer Rechtsschutz unzumutbar verweigert würde. Das Gericht hielt für bedeutsam, dass die Gefangene eine nicht unerhebliche psychische Beeinträchtigung geltend gemacht hatte, zu der sie in erster Instanz nicht gehört worden war.
Ob die behauptete Wiederholungsgefahr wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in O. genügte, entschied das BayObLG ebenso wenig wie die Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrags. Diese Prüfung obliegt nach der Zurückverweisung der Strafvollstreckungskammer; über die Rechtmäßigkeit der Transportablehnung ist noch nicht entschieden.
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Das vorliegende Urteil
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BayObLG
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Strafgefangenen wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 2. März 2026 aufgehoben.
2. Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung – auch über die Kosten – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000.- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerde der Strafgefangenen vom 26. März 2026 richtet sich gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 2. März 2026. Mit Schreiben vom „4. April 2026“, eingegangen beim Landgericht am 26. Februar 2026, hat die Antragstellerin, die personenstandsrechtlich dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen ist, bei der Strafvollstreckungskammer einen Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag gegen die Justizvollzugsanstalt K. (JVA) gestellt und um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Die JVA hätte ihren mit Schreiben vom 23. Februar 2026 beim Anstaltsarzt eingereichten, mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründeten Antrag auf eine ärztliche Verordnung eines Einzeltransports zu einem für den 6. Mai 2026 in O. angesetzten Hauptverhandlungstermin abgelehnt. In ihrer Antragschrift zu Gericht hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 23. Februar 2026 geltend gemacht, dass ein Einzeltransport zu dem Gerichtstermin in O. am 6. Mai 2026 aus gesundheitlichen Gründen geboten sei. Beim vorangegangenen Sammeltransport zum Termin am 6. November 2025 im Zeitraum vom 16. Oktober bis zum 27. November 2025 wäre sie als Asthmatikerin in den Warteräumen von Vollzugsanstalten ungeschützt Zigarettenrauch ausgesetzt gewesen. Ohne Rücksicht auf ihre posttraumatische Belastungsstörung infolge Folterung und ungeachtet ihrer Platzangst wäre sie in einem Gemeinschaftshaftraum und in den Warteräumen zusammen mit männlichen Gefangenen untergebracht worden. Auch während der Fahrten wäre das Trennungsgebot nicht beachtet worden.
Mit Beschluss vom 2. März 2026 hat die Strafvollstreckungskammer ohne Anhörung der Justizvollzugsanstalt und ohne weitere Aufklärung der von der Antragstellerin dargelegten Umstände den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Bezugnahme auf ihren Beschluss vom 17. Oktober 2025 in einem gesonderten Verfahren als unzulässig zurückgewiesen. Im Wege des Verweises auf die dortigen Beschlussgründe hat die Strafvollstreckungskammer – ohne Anhörung der Antragstellerin – für ihre Entscheidung die Stellungnahme der JVA vom 23. September 2025 zu einem Transport zum Termin am 6. November 2025 herangezogen, wonach die Vollzugsanstalt nach den Vorgaben der Gefangentransportvorschrift für die Durchführung des Transports nicht zuständig sei und die Antragstellerin auch keinen medizinischen Einschränkungen unterliege.
Die Generalstaatsanwaltschaft München sieht keinen Rechtsfehler und beantragt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 6. Juni 2026 im Rechtsbeschwerdeverfahren ihren Antrag auf einen Feststellungsantrag umgestellt. Eine Wiederholungsgefahr sei gegeben, da das Verfahren in O. noch nicht rechtkräftig abgeschlossen sei.
II.
Der angefochtene Beschluss kann ungeachtet des Verstreichens des Transporttages wegen durchgreifender Rechtsfehler keinen Bestand haben.
1. Zwar ist im Strafvollzugsrecht, auch nach der Rechtsprechung des Senats, anerkannt, dass ein Übergang vom Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn sich die Sache nach der Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt hat (BayObLG, Beschluss vom 16. September 2025 – 203 StObWs 272/25 -, juris Rn. 20 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 24. September 2020 – 5 Ws 164/20 Vollz -, juris Rn. 13 m.w.N.). Denn die Vorschrift des § 115 Abs. 3 StVollzG setzt eine Tatsacheninstanz voraus (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Januar 2026 – III-1 Vollz 132 – 135/25 -, juris Rn. 23), während das Verfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz revisionsähnlich ausgestaltet ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 30. November 2022 – 203 StObWs 430/22 -, juris Rn. 15).
2. Jedoch kann trotz Erledigung vor Eintritt der Rechtskraft ausnahmsweise ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit in besonderer Weise, wie etwa in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, schutzwürdig ist (Senat, Beschluss vom 16. September 2025 a.a.O. Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Januar 2026 – III-1 Vollz 132 – 135/25 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 2017 – 1 Vollz (Ws) 64/17 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 5 Ws 199/21 Vollz -, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2004 – 1 Ws 27/03 -, juris Rn. 4; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2012 – 2 BvR 166/11 -, BVerfGK 20, 177-187, juris Rn. 20 ff.; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 -, juris Rn. 35 ff.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., 12. Kap. J § 116 Rn. 11; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 74; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116 StVollzG Rn. 2). In einem solchen Fall kann das Rechtsbeschwerdegericht die Sache an die Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung über den Feststellungsantrag des Gefangenen zurückgeben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2004 – 1 Ws 27/03 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 2017 – 1 Vollz (Ws) 64/17 -, juris Rn. 10; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2012 – 2 BvR 166/11 -, BVerfGK 20, 177-187; Laubenthal a.a.O. 12. Kapitel J Rn. 11).
3. Eine derartige Fallgestaltung ist hier gegeben. Mit ihrer Prozessentscheidung hat die Strafvollstreckungskammer den Vortrag der Strafgefangenen übergangen und ihr den Rechtsschutz gegen eine nach § 109 StVollzG anfechtbare Entscheidung der Justizvollzugsanstalt unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG verweigert.
a. Das Tatgericht hat sich mit dem Verweis auf eine vorangegangene Entscheidung, die den Transport zum Termin vom 6. November 2025 betraf, den Blick darauf verstellt, dass die Strafgefangene in ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag nach § 109 StVollzG die gerichtliche Überprüfung der Ablehnung ihres an den Anstaltsarzt gerichteten, mit Erfahrungen aus eben diesem Sammeltransport zum Termin vom 6. November 2025 unterlegten Antrags vom 23. Februar 2026 auf eine ärztliche Verordnung begehrt hat.
aa. Die Verantwortung für die Gesundheitsfürsorge der Strafgefangenen ist in § 56 Abs. 1 StVollzG den Justizvollzugsbehörden übertragen. Ein Antrag eines Gefangenen, der eine ärztliche Verordnung oder Therapie betrifft, ist an den Anstaltsarzt zu richten. Will der Gefangene im gerichtlichen Verfahren eine bestimmte Maßnahme der Gesundheitsfürsorge erreichen, ist diese mit dem Verpflichtungsantrag (§ 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG) zu verfolgen; gerichtet ist der Antrag gegen die Anstalt (Arloth/Krä a.a.O. § 56 Rn. 10). Will der Gefangene eine Entscheidung der Gesundheitsfürsorge angreifen, ist der Anfechtungsantrag (§ 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG) eröffnet (Arloth/Krä a.a.O. § 56 Rn. 10).
bb. Der Nichtraucherschutz wäre auch während des Transports zu beachten. Für die Einhaltung der Schutzvorschriften in den aufnehmenden Justizvollzugsanstalten (zum Nichtraucherschutz in der Zugangsabteilung vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. November 2020 – 204 StObWs 385/20, BeckRS 2020, 37685) wäre die jeweilige Anstaltsleitung verantwortlich (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15. Februar 2023 – 204 StObWs 490/22 -, juris Rn. 35 ff.).
cc. Art. 166 Abs. 2, 3 und 4 BayStVollzG regeln die Trennung des Vollzugs. Frauen und Männer sind grundsätzlich getrennt voneinander in gesonderten Anstalten unterzubringen. Ausnahmen dazu sind unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen zulässig insbesondere im Falle von Strafgefangenen, deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde, weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen Geschlecht übereinstimmte (Art. 166 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 BayStVollzG).
b. Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zur Verantwortlichkeit für den Gefangenentransport können ebenfalls keinen Bestand haben. Nach § 36 Abs. 2 StVollzG, Art. 38 Abs. 3 BayStVollzG hat über die Art und Weise des Gefangenentransports beim Vorliegen eines Vorführungsersuchens zu einem Gerichtstermin die Anstaltsleitung zu befinden, die bei ihrer Entscheidung wiederum auch gesundheitliche Belange der Gefangenen mit einzustellen hätte.
aa. Während die richterliche Anordnung der Vorführung als solche nicht mit den §§ 109 ff. StVollzG angegriffen werden kann (vgl. allg. zur Vorführung des Angeklagten im Strafprozess Jäger in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 214 StPO Rn. 12 ff.; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 24. Ed. 1.4.2026, BayStVollzG Art. 38 Rn. 8), ist der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG zur Überprüfung der Anordnung eines Sammeltransports oder der Versagung eines Einzeltransports im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Vorführung des Strafgefangenen (etwa nach §§ 134, 230 Abs. 2 StPO) eröffnet.
bb. Das Strafvollzugsgesetz des Bundes regelt in § 36 StVollzG, das BayStVollzG in Art. 38 – als spezielle Vorschrift zu Art. 37 BayStVollzG – die Teilnahme eines Strafgefangenen an gerichtlichen Terminen. Art. 38 BayStVollzG entspricht weitestgehend § 36 StVollzG, ergänzt um die einschränkenden Regelungen in Abs. 2 Sätze 2 bis 4. cc. Die Normen beziehen sich auf Gerichtstermine allgemein und erfassen die Rechtsstellung des Gefangenen als Angeklagter, Partei oder Zeuge (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 38 Rn. 1; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, StVollzG, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 165).
dd. Liegt ein Vorführungsbefehl vor, kommt im Bayerischen Strafvollzug die Regelung von Art. 38 Abs. 3 BayStVollzG zum Tragen. Danach ist der Anstaltsleiter verpflichtet, den Gefangenen vorzuführen, nach Absatz 4 wird das Gericht über das Veranlasste unterrichtet (vgl. BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 38 Rn. 7; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier a.a.O. Kap. E Rn. 169). Ein Vorführbefehl im Sinne von Art. 38 BayStVollzG, § 36 StVollzG erfasst jegliche Anordnung eines Richters, auch die Vorführung als Zeuge (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 38 Rn. 7; BeckOK Strafvollzug Bund/Bosch, 29. Ed. 1.2.2025, StVollzG § 36 Rn. 8).
ee. Die Art des Transports, also auch Einzel- oder Sammeltransport, bestimmt der Anstaltsleiter, er kann Weisungen erteilen und besondere Sicherungsmaßnahmen, etwa die Fesselung, anordnen (Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier a.a.O. Kap. E Rn. 169; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 38 Rn. 7; Harrendorf/Ullenbruch in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 10. Kapitel Vollzugsöffnende Maßnahmen D Rn. 14 zur Transportart; Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil II § 41 Rn. 27; BeckOK Strafvollzug Bund/Bosch a.a.O. 36 Rn. 10, 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Oktober 1996 – 4 Ws 201/96 -, juris zum Einzel- und Sammeltransport; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2012 – III-1 Vollz (Ws) 214/12 -, juris). Im Bayerischen Strafvollzug bestimmt Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 38 BayStVollzG: „Vor einer Vorführung nach Art. 38 Abs. 3 BayStVollzG erteilt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin die nach Lage des Falls erforderlichen Weisungen und entscheidet über besondere Sicherungsmaßnahmen“.
ff. Der Anstaltsleitung steht insoweit ein gerichtlich beschränkt überprüfbares Organisations- und Ausgestaltungsermessen zu (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 38 Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2012 – III-1 Vollz (Ws) 214/12 -, juris Rn. 14).
gg. Fehl geht der Hinweis auf die Gefangenentransportvorschrift (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Gefangenentransportvorschrift (GTV) vom 7. Januar 2008 (AllMBl. S. 3), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. Dezember 2022, BayMBl. 2023 Nr. 16). Sie könnte als schlichte Dienstvorschrift die bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht außer Kraft setzen und gilt nach ihrer Nummer 1 Abs. 1 S. 2 nicht bei Vorführungsersuchen von Gerichten. Nach Nummer 8 Abs. 3 GTV wäre im Anwendungsbereich der Vorschrift die Transportfähigkeit festzustellen und zu bescheinigen (zum Einzeltransport aus gesundheitlichen Gründen vgl. Nummer 5 Abs. 2 Buchst. c). Die Strafvollstreckungskammer durfte den Antrag daher auch unter dem Aspekt einer fehlenden Zuständigkeit der Vollzugsanstalt nicht als unzulässig ablehnen.
4. Der Senat als Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (st. Rspr., vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Februar 2012 – 2 BvR 309/10 -, juris Rn. 21; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2012 – 2 BvR 166/11 -, BVerfGK 20, 177-187 Rn. 20 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Dezember 2009 – 2 BvR 244/08 -, juris). Der Ausspruch einer Erledigung der Rechtsbeschwerde hätte hier zur Folge, dass der Antragstellerin der Rechtsschutz gegen eine nach § 109 StVollzG anfechtbare Entscheidung der Justizvollzugsanstalt endgültig verwehrt würde, obwohl ihrem Vortrag nach eine bislang nicht geklärte, angeblich nicht unerhebliche Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit im Raum steht. Mit ihrem zentralen Vorbringen wurde die Antragstellerin in der ersten Instanz nicht gehört, gleichzeitig wurde ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Prozessentscheidung prozessual überholt.
5. Über die Zulässigkeit und Begründetheit des nunmehr erhobenen Feststellungsbegehrens der Betroffenen kann der Senat nicht selbst entscheiden, da die gebotene Sachaufklärung nachzuholen ist. Die Strafvollstreckungskammer wird zu klären haben, ob und in welchem Ausmaß die von der Antragstellerin behaupteten physischen und psychischen Störungen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt vorlagen und ob gegebenenfalls unter Beachtung des grundsätzlichen Ermessens der Vollzugsanstalt ein – ärztlich verordneter – Einzeltransport veranlasst gewesen wäre.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin bleibt bei einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer dieser vorbehalten. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 GKG.
