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Spanische Verurteilung rechtfertigt keine Aberkennung des Ruhegehalts

Zweifacher Mord, versuchter Mord, lebenslange Haft in Spanien – und dennoch zahlt der deutsche Staat weiter Ruhegehalt an den verurteilten Beamten. Die Dienstherrin wollte genau das per Disziplinarklage beenden und zog bis nach Leipzig. Warum ein ausländisches Strafurteil beamtenrechtlich anders wirkt als ein deutsches, musste das Bundesverwaltungsgericht klären.
Älterer Mann sitzt an einem Holztisch in einem kargen Raum mit hoch liegendem vergittertem Fenster.
Trotz Verurteilung in Spanien bleibt dem Ruhestandsbeamten nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sein Ruhegehalt erhalten Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 C 13.24

Das Wichtigste im Überblick

Am 04.09.2025 stellte das BVerwG (2 C 13.24) klar: Ein pensionierter Beamter verliert sein Ruhegehalt nicht automatisch wegen einer Verurteilung durch ein ausländisches Strafgericht, auch bei besonders schweren Straftaten. Das gilt nur für deutsche Strafurteile wegen absichtlich begangener Taten mit mindestens zwei Jahren Haft.


  • Deutsche Urteile nötig: Deutsche Gerichte müssen Folgen für Beamtenrechte bei der Strafe berücksichtigen; ausländische Gerichte müssen das nicht.
  • Straftat allein reicht nicht: Sie beweist nicht, dass jemand die Grundwerte von Demokratie und Rechtsstaat ablehnt.
  • Untersuchung nicht möglich: Wer in Haft eine Untersuchung nicht wahrnehmen kann, darf dafür keine dienstlichen Nachteile bekommen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BVerwG
  • Datum: 04.09.2025
  • Aktenzeichen: 2 C 13.24
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Beamtenversorgung, Pflichten im Ruhestand
  • Wichtig für: Menschen mit Beamtenpensionen, öffentliche Arbeitgeber

Mord im Ausland führt nicht zur Aberkennung des Ruhegehalts

Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 4. September 2025 (Az. 2 C 13.24), dass einem vorzeitig pensionierten Beamten das Ruhegehalt nicht aberkannt wird, obwohl ihn ein spanisches Gericht wegen zweifachen Mordes und versuchten Mordes verurteilt hat. Die Revision des Dienstherrn blieb erfolglos. Das spanische Urteil führt nicht automatisch zum Verlust der Versorgungsrechte. Außerdem liegt nach der geltenden Rechtslage kein Dienstvergehen vor, das die Aberkennung rechtfertigt.

Der Mann stand seit Oktober 2002 als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des späteren Klägers. Zuletzt war er seit April 2006 Verwaltungsamtmann in der Besoldungsgruppe A 11 BBesO. Seit Januar 2011 befindet er sich wegen dauernder Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand. Im April 2019 tötete er auf T. seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und einen der gemeinsamen Söhne. Der jüngere Sohn konnte fliehen. Im Februar 2022 verurteilte ihn ein spanisches Gericht zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie zu Freiheitsstrafen von 23 und 16 Jahren.

Der Dienstherr leitete im Juli 2019 ein Disziplinarverfahren ein, setzte es wegen des Strafverfahrens aus und führte es im März 2022 fort. Im September 2022 erhob er Disziplinarklage. Er wollte erreichen, dass dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ein Unterhaltsbeitrag ausgeschlossen wird. Das Verwaltungsgericht Magdeburg wies die Klage mit Urteil vom 8. Juni 2023 ab. Die Berufung scheiterte vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 23. Januar 2024. Aktenzeichen dieser Entscheidungen nennt der Urteilstext nicht. In Leipzig wies das Bundesverwaltungsgericht auch die Revision zurück und legte dem Dienstherrn die Kosten des Revisionsverfahrens auf.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der automatische Verlust der Versorgungsrechte eines Ruhestandsbeamten nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG setzt zwingend eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht voraus; eine Übertragung auf ausländische Strafurteile scheidet mangels planwidriger Regelungslücke auch im Wege der Analogie aus.
  2. Die Begehung einer Straftat durch einen Ruhestandsbeamten erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand eines Dienstvergehens durch Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG, da dieser Begriff auf den Schutz der staatlichen Ordnung und ihrer Organisationsprinzipien gerichtet ist und nicht an rein individuelles strafbares Fehlverhalten anknüpft.

Warum eine ausländische Verurteilung nicht zum Verlust der Versorgungsrechte führt

Eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht löst den Rechtsverlust nicht aus, weil § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht voraussetzt. Ein Ruhestandsbeamter verliert danach seine Rechte, wenn ein deutsches Gericht ihn im ordentlichen Strafverfahren wegen einer nach Ende des Beamtenverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Verlangt wird ein rechtsstaatlichen Anforderungen genügendes Strafverfahren mit eindeutiger Grundlage. Geprüft werden nur Vorsatz, Strafmaß und Rechtskraft.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Revision für zulässig, aber unbegründet (§ 70 Abs. 2 BDG i. V. m. § 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzte kein Recht (§ 69 BDG i. V. m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Beamte verlor seine Rechte daher nicht schon mit der Rechtskraft des spanischen Urteils.

Wortlaut und Entstehungsgeschichte beschränken den Rechtsverlust auf deutsche Urteile

Das spanische Urteil erfüllt den Wortlaut der Vorschrift nicht, denn es stammt nicht von einem deutschen Gericht im Geltungsbereich des Gesetzes. Auch die Gesetzgebungsgeschichte belegt nach Auffassung des Gerichts, dass der Gesetzgeber eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht vorausgesetzt hat. Die Beschränkung soll den automatischen Verlust der Beamtenrechte an ein rechtsstaatliches Strafverfahren mit eindeutiger und zweifelsfreier Grundlage knüpfen.

Ausländische Gerichte müssen beamtenrechtliche Folgen nicht berücksichtigen

Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen gegen eine Ausdehnung auf ausländische Urteile. Deutsche Strafgerichte haben die beamtenrechtlichen Folgen einer Verurteilung bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB und in den Urteilsgründen nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu berücksichtigen. Ein ausländisches Gericht muss das nach deutschem Recht nicht. Deshalb kann die Vorschrift nach ihrem Zweck nicht auf ausländische Strafurteile erstreckt werden.

Keine planwidrige Lücke für eine analoge Anwendung

Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf ausländische Urteile scheiterte, weil keine planwidrige Regelungslücke vorlag. Das Gericht verwies dazu auf sein Urteil vom 2. Mai 2024 (2 C 13.23, BVerwGE 182, 278 Rn. 33) sowie auf die Beschlüsse vom 26. Januar 2016 (2 B 17.15, Buchholz 239.1 § 38 BeamtVG Nr. 4 Rn. 8, 11) und vom 12. Januar 2023 (2 B 38.22, NVwZ-RR 2023, 456 Rn. 13).

Die Vertreterin des Bundesinteresses hatte sich in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern beteiligt. Sie hatte erklärt, die Beschränkung auf deutsche Urteile solle sicherstellen, dass die Rechtsfolge nur bei zweifelsfrei festgestelltem Verhalten eintrete. Eine etwaige Lücke bei Auslandstaten müsse der Gesetzgeber schließen. Das Gericht sah das im Ergebnis ebenso: Zur Erfassung solcher Fälle könne der Gesetzgeber § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG ändern oder den Katalog des § 77 Abs. 2 BBG erweitern.

Verfassungs- und Unionsrecht gebieten keine Gleichstellung ausländischer Strafurteile

Die Beschränkung auf deutsche Urteile hielt das Bundesverwaltungsgericht für verfassungs- und unionsrechtlich unbedenklich. Bei der Auslegung des § 59 BeamtVG berücksichtigte es Art. 33 Abs. 5 GG und den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es prüfte außerdem die unionsrechtlichen Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung. Es sah keinen Anlass für ein abweichendes Verständnis der Vorschrift.

Der Gleichheitssatz steht der Beschränkung nicht entgegen

Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneinte das Gericht, weil sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung tragen. Zum einen ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts grundsätzlich dem deutschen Dienstherrn vorbehalten. Zum anderen müssen deutsche Strafgerichte die beamtenrechtlichen Folgen bei der Strafzumessung berücksichtigen, ausländische dagegen nicht.

Der Dienstherr konnte auch nicht damit durchdringen, dass der Beamte bei einer Verurteilung in Deutschland ohnehin betroffen gewesen wäre. Nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB hätte eine hypothetische Verurteilung hier im konkreten Fall nicht zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren geführt. Die generelle Rechtfertigung der Regelung ändert das nach Auffassung des Gerichts nicht. Der Gesetzgeber könne zudem den Katalog des § 77 Abs. 2 BBG um besonders schwere Straftaten oder Verbrechen erweitern.

Das Unionsrecht verlangt keine Gleichbehandlung

Auch das Unionsrecht half dem Dienstherrn nicht. Die deutsche Regelung lässt die Anerkennung ausländischer Urteile, etwa nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 328 ZPO, unberührt. Eine weitergehende Bindungswirkung ausländischer Strafurteile für disziplinarrechtliche Entscheidungen, die eine Gleichbehandlung mit deutschen Urteilen erfordern würde, kennt das Unionsrecht nach Auffassung des Gerichts nicht.

Warum schwere Gewaltverbrechen hier kein Dienstvergehen gegen die Verfassungsordnung sind

Die Tötungsdelikte erfüllen nicht den Tatbestand des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG, weil sie keine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellen. Die Disziplinarklage war nach Auffassung des Gerichts zulässig, denn die Voraussetzungen einer Einstellung nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BDG lagen nicht vor. In der Sache blieb sie aber unbegründet. Der Beamte fiel als wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig Pensionierter zwar in den persönlichen Anwendungsbereich des § 77 Abs. 2 BBG. Ein Dienstvergehen nach dessen Satz 1 Nr. 1 beging er jedoch nicht.

Der Beamte hatte sich darauf berufen, der Gesetzgeber habe im Disziplinarrecht bewusst zwischen aktiven Beamten und Ruhestandsbeamten mit beschränktem Pflichtenkreis unterschieden. Das Gericht führte aus, dass Ruhestandsbeamte keine Dienstaufgaben mehr wahrnehmen. Pflichten, die eine künftige Dienstausübung betreffen, können deshalb nicht herangezogen werden. Einschränkungen ihrer Rechtsstellung können grundsätzlich nur an das Ansehen des Berufsbeamtentums und das Vertrauen der Bürger in die Integrität der Amtsführung anknüpfen. Die im Ausland begangenen Taten ließen den Pensionsanspruch unberührt.

Die Grundordnung schützt staatliche Strukturen, keine Individualtat

Der Dienstherr hatte argumentiert, die Morde und der Mordversuch seien eine aktive Betätigung gegen die im Grundgesetz verbürgten Menschenrechte. Das Gericht grenzte die freiheitliche demokratische Grundordnung auf die schlechthin unverzichtbaren Prinzipien des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaats ein. Dazu zählt insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, näher ausgestaltet durch die Grundsätze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Eine Betätigung dagegen setzt voraus, dass sich darin eine grundsätzliche Ablehnung dieser Prinzipien ausdrückt.

Die bloße Begehung einer Straftat reicht nicht aus. Der Begriff richtet sich nach den Ausführungen des Gerichts vorrangig auf die staatliche Ordnung, ihre Organisation und ihre Handlungsgrenzen, nicht auf individuelles Verhalten als solches.

Der Femizid-Begriff scheitert an der Rechtslage und am Strafurteil

Der Dienstherr hatte außerdem geltend gemacht, die Tötung der Ehefrau sei ein Femizid und die Taten hätten deshalb einen politischen Bezug. Dem folgte das Gericht aus zwei Gründen nicht. Der Begriff des Femizids hat in der deutschen (Straf-)Rechtsordnung keine eigene Kategorisierung erfahren. Zudem hatte das spanische Strafgericht geprüft, ob die Tat aus geschlechtsspezifischen Gründen begangen worden war, und dies ausdrücklich verneint.

Haftbedingte Verhinderung begründet kein Dienstvergehen nach § 77 BBG

Eine künftige Nichtbefolgung von Untersuchungsanordnungen kann dem Ruhestandsbeamten nicht als Dienstvergehen vorgeworfen werden, weil ihm die Befolgung wegen der Haft in Spanien subjektiv unmöglich wäre. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBG gilt es als Dienstvergehen, wenn Ruhestandsbeamte schuldhaft Verpflichtungen nach § 46 Abs. 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 BBG nicht erfüllen.

Die Vorschrift setzt ein Verschulden voraus

Der Dienstherr hatte eingewandt, der Beamte könne künftig disziplinarisch belangt werden, wenn er Untersuchungsanordnungen wegen seiner Inhaftierung in Spanien nicht nachkomme. Das sah er als Wertungswiderspruch zur Nr. 1. Die Vorschrift betrifft unter anderem Verpflichtungen nach § 46 BBG, die für wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensionierte Beamte im Zusammenhang mit der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit gelten. Das Gericht sah darin keinen Wertungswiderspruch.

Strafhaft im Ausland macht die Erfüllung subjektiv unmöglich

Die Nichterfüllung einer Verpflichtung kann keine disziplinarrechtlichen Folgen haben, wenn ihre Erfüllung dem Ruhestandsbeamten subjektiv unmöglich ist. Eine Disziplinierung wegen künftigen Verhaltens schied daher aus. Auf diesem Weg ließ sich die Aberkennung des Ruhegehalts ebenfalls nicht erreichen.

Dass der Mann sein Ruhegehalt behält, folgt nach der Entscheidung aus der geltenden Gesetzeslage. Das Gericht verwies auf die Möglichkeit des Gesetzgebers, § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG zu ändern oder den Katalog des § 77 Abs. 2 BBG zu erweitern. Die Entscheidung kann als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle mit Auslandstaten von Ruhestandsbeamten dienen.

Unsere Einschätzung

Bei der Aberkennung des Ruhegehalts im Disziplinarrecht begrenzt das Bundesverwaltungsgericht den Zugriff des Dienstherrn selbst nach einer Verurteilung durch ein spanisches Gericht zu lebenslanger Freiheitsstrafe auf die ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestände. Für vergleichbare Verfahren gegen Ruhestandsbeamte nach im Ausland abgeurteilten Straftaten folgt daraus, dass Dienstherren das Fehlen eines deutschen Strafurteils nicht über den Auffangtatbestand der Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung überbrücken können, solange die Tat rein individuelles Fehlverhalten ohne politische Zielrichtung gegen staatliche Strukturen bleibt.

Wir halten diese strikte Trennung zwischen schwerem Kriminalunrecht und Verfassungsfeindlichkeit für überzeugend begründet, weil das Disziplinarrecht für Ruhestandsbeamte nur noch einen gesetzlich stark verengten Pflichtenkreis kennt und den Verlust der Altersversorgung als schwersten Eingriff an eindeutige gesetzliche Grundlagen bindet.

Worauf es beim Ruhegehalt nach einer strafrechtlichen Verurteilung ankommt

In diesem Verfahren stammte das Strafurteil von einem ausländischen Gericht, und der Betroffene befand sich im Zeitpunkt der Tat bereits wegen dauernder Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand. Liegt in einem anderen Fall hingegen eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren vor oder wurde die Tat noch vor der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses begangen, kann das für den Erhalt der Versorgungsrechte eine ganz andere Prüfung nötig machen.

Auch bei den verbleibenden Pflichten im Ruhestand spielten die konkreten Umstände eine Rolle: Hier scheiterte ein disziplinarrechtlicher Vorwurf wegen künftiger Untersuchungsanordnungen daran, dass dem Beamten die Erfüllung aufgrund seiner Inhaftierung im Ausland subjektiv unmöglich war. Geht es im eigenen Fall um Verpflichtungen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, denen kein solches unüberwindbares Hindernis entgegensteht, kann das die disziplinarrechtliche Bewertung verändern.

Angaben in der Disziplinarverfügung und im Strafurteil:

  • Zeitpunkt der Tat im Verhältnis zur Versetzung in den Ruhestand
  • Staat und Spruchkörper des verurteilenden Strafgerichts sowie verhängtes Strafmaß
  • Etwaige Anordnungen des Dienstherrn zur Untersuchung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss mein Dienstherr ein anerkanntes ausländisches Strafurteil bei der Disziplinarentscheidung übernehmen?

Die Anerkennung eines ausländischen Strafurteils verpflichtet den Dienstherrn nach der Entscheidung nicht allein aufgrund des Unionsrechts, es in der Disziplinarentscheidung wie ein deutsches Urteil zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine unionsrechtlich gebotene weitergehende Bindungswirkung, die eine Gleichbehandlung ausländischer und deutscher Strafurteile verlangen würde.

Die deutsche Regelung lässt die Anerkennung ausländischer Urteile unberührt; Anerkennung und Bindung im Disziplinarverfahren sind daher unterschiedliche Fragen. Das Gericht stellte klar, dass das Unionsrecht keine weitergehende Bindung vorschreibt, durch die ausländische Strafurteile deutschen Urteilen gleichgestellt werden müssten. Die Anerkennung allein beantwortet deshalb nicht, welche Bedeutung das ausländische Urteil nach nationalem Recht im Disziplinarverfahren hat.

Eine allgemeine Aussage zur Bindungswirkung nach deutschem Recht traf das Urteil nicht; diese Frage lässt sich daraus nicht pauschal beantworten. Im konkreten Rechtsstreit ging es um den automatischen Verlust des Ruhegehalts, den der Dienstherr aus der spanischen Verurteilung ableitete. Das Gericht verneinte diese Rechtsfolge, entschied damit aber nicht allgemein über die Bindungswirkung ausländischer Urteile in anderen Disziplinarfragen.


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Kann ich mich auf EU-Recht berufen, damit mein ausländisches Urteil beim Ruhegehalt gleich behandelt wird?

EU-Recht verlangt nach dem Urteil nicht, ausländische Strafurteile beim automatischen Verlust der Versorgungsrechte deutschen Urteilen gleichzustellen. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG knüpft diesen Rechtsverlust an eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht.

Das Bundesverwaltungsgericht sah auch in den unionsrechtlichen Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung keinen Grund, die Vorschrift anders auszulegen. Nach seiner Auffassung begründet das Unionsrecht keine weitergehende Bindungswirkung ausländischer Strafurteile für disziplinarrechtliche Entscheidungen, die eine Gleichbehandlung erfordern würde. Die Anerkennung ausländischer Urteile bleibt davon unberührt, führt aber nicht dazu, dass ein ausländisches Urteil für diese Rechtsfolge einem deutschen Urteil gleichsteht.


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Kann ich wegen Haft im Ausland disziplinarisch belangt werden, wenn ich Untersuchungsanordnungen nicht erfülle?

Eine disziplinarische Ahndung wegen nicht befolgter Untersuchungsanordnungen setzt Verschulden voraus und schied im entschiedenen Fall für künftige Anordnungen wegen der Haft in Spanien aus. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBG erfasst die schuldhafte Nichterfüllung der dort genannten Verpflichtungen.

Das Verschuldenserfordernis bedeutet, dass eine Nichterfüllung disziplinarrechtlich nur vorwerfbar ist, wenn die betroffene Person die Verpflichtung erfüllen konnte. Im entschiedenen Fall befand sich der Ruhestandsbeamte in spanischer Haft; das Gericht hielt die Befolgung künftiger Untersuchungsanordnungen deshalb subjektiv für unmöglich. Damit schied eine Disziplinierung wegen künftig unterlassener Befolgung aus.

Die Entscheidung macht jedoch nicht jede Auslandsinhaftierung zu einem pauschalen Entschuldigungsgrund für jede Untersuchungsanordnung. Maßgeblich war die gerichtliche Feststellung, dass gerade dieser Beamte die künftigen Anordnungen wegen seiner Haft nicht erfüllen konnte.


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Das vorliegende Urteil

BVerwG · Az. 2 C 13.24 · Urteil vom 04.09.2025

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand


Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.

Der … geborene Beklagte war seit Oktober 2002 Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Klägerin, zuletzt und seit April 2006 als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO). Seit Januar 2011 ist er wegen dauernder Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand.

Im April 2019 tötete der Beklagte auf T. seine von ihm in Trennung lebende Ehefrau und einen der gemeinsamen Söhne; dem jüngeren Sohn gelang die Flucht. Deswegen wurde der Beklagte im Februar 2022 in Spanien wegen zweifachen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und zu Freiheitsstrafen von 23 und 16 Jahren verurteilt.

Ein bereits im Juli 2019 eingeleitetes und aus Anlass des Strafverfahrens ausgesetztes Disziplinarverfahren setzte die Klägerin im März 2022 fort und erhob im September 2022 eine auf Aberkennung des Ruhegehalts gerichtete Disziplinarklage. Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Disziplinarklage sei zwar zulässig, weil der Beklagte nicht schon aufgrund des spanischen Strafurteils seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren habe; Voraussetzung hierfür sei vielmehr die Verurteilung durch ein deutsches Gericht. Die Disziplinarklage sei aber unbegründet. Ein Ruhestandsbeamter unterliege nur noch eingeschränkten Dienstpflichten, insbesondere dürfe er sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen. Die vom Beklagten aus privaten Motiven begangene Straftat werde hiervon nicht erfasst.

Die Klägerin trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision im Wesentlichen vor: Die vom Beklagten begangenen Morde und der Mordversuch stellten eine Betätigung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung dar. Denn damit sei eine aktive Betätigung gegen die im Grundgesetz verbrieften Menschenrechte verbunden. Im Übrigen liege den Straftaten auch ein politischer Bezug zugrunde, weil es sich bei der Ermordung der Ehefrau um einen Femizid handle.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2024 und des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. Juni 2023 aufzuheben, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen und die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags auszuschließen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe die Differenzierung im Disziplinarrecht zwischen Beamten im aktiven Dienst und Ruhestandsbeamten, deren Pflichtenkreis beschränkt sei, bewusst vorgenommen.

Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern an dem Verfahren. Sie trägt vor, mit der Beschränkung des Verlusts der Beamtenrechte auf Urteile deutscher Strafgerichte solle sichergestellt werden, dass die kraft Gesetzes vorgesehene Rechtsfolge nur eintrete, wenn das sanktionswürdige Verhalten des Beamten zweifelsfrei festgestellt worden sei. Sofern in den Regelungen zum Beamtenversorgungsgesetz eine Lücke im Hinblick auf im Ausland begangene Straftaten gesehen werde, müsse diese vom Gesetzgeber geschlossen werden.

Entscheidungsgründe


Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 70 Abs. 2 BDG i. V. m. § 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 69 BDG i. V. m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von der Zulässigkeit der Disziplinarklage ausgegangen (1.). Es hat auch zutreffend angenommen, dass die Disziplinarklage in der Sache ohne Erfolg bleibt (2.).

1. Die von der Klägerin erhobene Disziplinarklage ist zulässig. Der Beklagte hat nicht unmittelbar mit der Rechtskraft des spanischen Strafurteils seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren, weil ein solcher Rechtsverlust allein Folge einer Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht ist.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Wie bei der Parallelvorschrift für im aktiven Dienst befindliche Beamte in § 41 Abs. 1 Satz 1 BBG (bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG für Landesbeamte), liegt der Regelung die Vorstellung zugrunde, dass der zwingend angeordnete Verlust der Rechte aus dem Beamtenverhältnis nur eintritt, wenn die Entscheidung von einem deutschen Gericht ausgesprochen worden ist. Da die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts dem deutschen Dienstherrn vorbehalten ist, werden zwingende Folgen hierfür aus Strafurteilen deutschen Gerichten vorbehalten.

§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG erfasst ausländische Strafurteile bereits seinem Wortlaut nach nicht (a)). Auch eine gesetzeshistorische Betrachtung zeigt, dass der Gesetzgeber nur die Verurteilung durch ein deutsches Gericht ausreichen lassen wollte (b)). Sinn und Zweck sowie Bedeutungsgehalt der Regelung stehen ihrer Erstreckung auf Strafurteile aus dem (europäischen) Ausland ebenfalls entgegen (c)). Eine analoge Anwendung der Norm kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (d)). Die wortlautgetreue Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG steht in Einklang mit Verfassungsrecht (e)). Das Unionsrecht gebietet kein anderes Normverständnis (f)). Die von der Klägerin erhobene Disziplinarklage ist daher zulässig (g)).

a) Dem eindeutigen Wortlaut des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG entsprechend verliert ein Ruhestandsbeamter seine Rechte nur bei einer Verurteilung durch ein deutsches (Straf-)Gericht.

Dieser Befund wird von der Literatur (vgl. etwa Wilhelm, in: GKÖD, Stand Februar 2025, § 59 BeamtVG Rn. 11; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand August 2025, § 59 BeamtVG Rn. 8; Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, § 59 Rn. 5; Leihkauff, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand September 2018, § 59 Rn. 20; bezogen auf § 41 Abs. 1 Satz 1 BBG eine völkerrechtsfreundliche Auslegung bei Urteilen des Internationalen Strafgerichtshofs erwägend Krausnick, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK BeamtenR Bund, Stand: Juli 2023, § 41 BBG Rn. 6) bestätigt. Dieser Norm lässt sich eine Beschränkung der Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen auf deutsche Strafurteile gerade nicht entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 2 C 59.16 – BVerwGE 162, 1 Rn. 10). § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ist – anders als § 59 Abs. 1 BeamtVG – jedoch die unmittelbare Rechtsfolge in Gestalt des völligen, endgültigen Wegfalls des Anspruchs auf Versorgungsbezüge (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – 2 C 39.96 – Buchholz 239.1 § 61 BeamtVG Nr. 6 m. w. N.) nicht immanent.

b) Die tatbestandliche Voraussetzung der Verurteilung durch ein „deutsches Gericht“ ist zudem Ergebnis einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung.

§ 53 Satz 1 der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 30. Juni 1950 (- DBG F1950 – BGBl. I S. 279 [289]) sah – ohne Beschränkung auf die Entscheidung eines deutschen Gerichts – vor, dass ein Beamter, der zum Tode, zu Zuchthaus, wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer oder wegen vorsätzlicher hochverräterischer Handlungen zu Gefängnis verurteilt wird, mit Rechtskraft des Strafurteils aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet. Die bloße Rechtskraft des seinem „Ursprung“ nach nicht näher bestimmten Strafurteils ließ auch die versorgungsrechtliche Regelung des § 132 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DBG F1950 ausreichen.

Dies führte zu Anwendungsfragen im Hinblick auf Urteile eines „Besatzungsgerichts“ bzw. von Gerichten aufgrund „besatzungsrechtlicher Vorschriften“ (vgl. LVG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 1954 – 8 K 96/53 – DBB 1954, 137). In Abgrenzung hierzu sah das LVG Köln (Urteil vom 18. Oktober 1951 – II A 317/50 – DBB 1951, 187; dem Leitsatz nach i. E. ebenso LVG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 1952 – 10 K 229/52 – DBB 1953, 29) die Rechtfertigung für die Regelung des § 53 DBG F1950 deshalb darin, dass es der Garantie eines besonderen förmlichen Dienststrafverfahrens nicht bedürfe, wenn bereits unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen des deutschen allgemeinen Strafrechts und des Strafverfahrensrechts ein Beamter zu einer Strafe verurteilt worden sei, die so schwer wiege, dass seine Entfernung aus dem öffentlichen Dienst unumgänglich sei. Bei den auf besatzungsrechtliche Vorschriften gestützten Spruchgerichtsverfahren sah das Gericht nicht gewährleistet, dass die verschiedenen Verwaltungsvorschriften, durch welche im deutschen Strafverfahren die Beachtung der Beamteneigenschaft des Beschuldigten sichergestellt wurde, Berücksichtigung finden. Einer der wesentlichen Gesichtspunkte, die ein nachfolgendes Dienststrafverfahren als entbehrlich erscheinen lassen könne, sei aber gerade der, dass in dem vorangegangenen Strafverfahren die Beamteneigenschaft des Beschuldigten und bei der Strafzumessung die beamtenrechtlichen Folgen der Verurteilung berücksichtigt worden seien. Bei der Verurteilung durch ein Spruchgericht sei nicht ohne weiteres anzunehmen, dass dieses die gleichen Erwägungen angestellt habe.

Hieran knüpft die Gesetzesbegründung zur Nachfolgeregelung des – das aktive Beamtenverhältnis betreffenden – § 48 BBG F1953 (vgl. BT-Drs. 1/2846 S. 41 f.) an, wenn es heißt, die Norm stelle klar,

„daß nur Freiheitsstrafen, die im ordentlichen Strafverfahren von Gerichten im Bundesgebiet verhängt worden sind, einen Verlust der Beamtenrechte zur Folge haben. Hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafen ist der bisherige Rechtszustand aufrechterhalten; dafür war vor allem auch die Erwägung maßgebend, daß die Strafgerichte sich daran gewöhnt haben, im Strafmaß auf die Grenze von einem Jahr Gefängnis zu achten, und wissen, daß von dieser Grenze ab kraft Gesetzes ein Verlust der Beamtenrechte eintritt.“

Diese gesetzgeberische Motivation lässt sich auch auf das versorgungsrechtliche „Gegenstück“ des § 162 Abs. 1 Nr. 2 BBG F1953 übertragen, der eine Verurteilung „durch ein deutsches Gericht im Bundesgebiet oder im Lande Berlin“ zur Voraussetzung machte (s. hierzu BT-Drs. 1/2846 S. 62 [Ziffer 37]; s. a. § 48 Satz 1 BBG F1953 – BGBl. I S. 558 und BT-Drs. 1/4246 S. 18, 59), wenngleich sich in der Gesetzesbegründung hierzu keine erläuternden Anmerkungen finden (vgl. noch zu § 159 BBG BT-Drs. 1/2846 S. 54). Während der Geltung des Beamtenrechtsrahmengesetzes fand die Regelung des § 162 Abs. 1 Nr. 2 BBG F1953 mit der Formulierung „ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ Eingang in § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRRG (vgl. BGBl. 1957 I S. 667 [680]; noch zu § 81 BRRG F1957 BT-Drs. 2/1549 S. 16 und S. 50; s. zur Einführung des § 59 BeamtVG BT-Drs. 7/2505 S. 53).

c) Mit § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG hat der Gesetzgeber seinem Auftrag entsprechend, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln, eine Regelung geschaffen, die auch ihrem Sinn und Zweck nach nur auf die Verurteilung durch ein deutsches (Straf-)Gericht ausgerichtet ist.

Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 1/10 – BVerfGE 145, 1 Rn. 16 und vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 – BVerfGE 145, 304 Rn. 63 m. w. N.).

Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – BVerfGE 114, 258 ; Kammerbeschluss vom 22. Dezember 2006 – 2 BvR 1526/04 – NVwZ-RR 2007, 266 ; Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 – BVerfGE 117, 372 , ; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1966 – 2 C 10.64 – BVerwGE 24, 235 ). Dem Gesetzgeber steht jedoch bei der Ausgestaltung des Beamtenrechts ein weiter Spielraum zur Verfügung, der ihm ausreichende Gestaltungsfreiheit lässt und ihn in die Lage versetzt, einer Versteinerung bestehender Rechtsstrukturen entgegenzuwirken. So ist er – bei Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums – insbesondere grundsätzlich nicht gehindert, das (Besoldungs- und) Versorgungsrecht der Beamten dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1985 – 2 BvL 24/82 – BVerfGE 70, 69 ; Kammerbeschluss vom 24. März 2003 – 2 BvR 192/01 – juris Rn. 3 m. w. N.).

Von dieser Gestaltungsfreiheit hat der Gesetzgeber auch in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG Gebrauch gemacht. Die gegenüber § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG „mildere Verlustregelung“ berücksichtigt, dass Ruhestandsbeamte nicht mehr im Dienst als Repräsentanten des Staates auftreten können und ihr Pflichtenkreis demnach beschränkt ist. Sie können keine beamtenrechtlichen Pflichten verletzen, die die Dienstausübung betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 2 B 23.13 – NVwZ-RR 2013, 888 Rn. 14).

Die Norm beruht auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung, ohne jedoch eine Verletzung spezifischer beamtenrechtlicher Pflichten zur Voraussetzung zu machen. Anknüpfungspunkt des Anspruchsverlusts ist die Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten. Derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutz der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, soll nicht erwarten können, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1997 – 2 C 39.96 – Buchholz 239.1 § 61 BeamtVG Nr. 6 und vom 28. Mai 1998 – 2 C 3.98 – BVerwGE 107, 34 ).

Hinter der Begrenzung auf eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht (zudem „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“) steht (auch) das Anliegen des Gesetzgebers sicherzustellen, dass der an eine rechtskräftige Verurteilung anknüpfende „automatische“ Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter allein Ergebnis eines rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Strafverfahrens ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1971 – 2 C 6.71 – Buchholz 232 § 48 BBG Nr. 4 S. 8 f.). Der ausnahmsweise kraft Gesetzes eintretende Rechtsverlust soll eine eindeutige und zweifelsfreie strafgerichtliche Grundlage zur Voraussetzung haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 1998 – 2 C 3.98 – BVerwGE 107, 34 und vom 8. Juni 2000 – 2 C 20.99 – Buchholz 237.7 § 51 NWLBG Nr. 1 ). Hiermit korrespondiert ein nur auf das Vorliegen von Vorsatz, Strafmaß und Rechtskraft beschränktes Prüfprogramm (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Dezember 1969 – 6 C 4.65 – BVerwGE 34, 353 und vom 12. Oktober 1989 – 2 C 51.88 – BVerwGE 84, 1 m. w. N.), wodurch über den Bestand des Beamtenverhältnisses „jederzeit möglichste Klarheit“ herrscht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 2 C 51.88 – BVerwGE 84, 1 ) bzw. ein „eindeutiger Anknüpfungspunkt“ besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1992 – 2 B 88.92 – juris Rn. 1).

Hinzu kommt, dass allein deutsche Gerichte die an ein strafgerichtliches Urteil anknüpfenden beamtenrechtlichen Folgen „kennen“ und der Umstand, dass eine strafgerichtliche Verurteilung nach den Vorschriften des Beamtenrechts die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge haben kann, bei der Straffestsetzung (ohne zukünftige „Korrektur“ des Gesetzgebers) regelmäßig als bestimmender Strafzumessungsgrund i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB und § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO – auch bei Ruhestandsbeamten – zu erörtern ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1996 – 5 StR 492/96 – juris Rn. 7; Beschlüsse vom 14. September 1982 – 4 StR 436/82 – juris Rn. 3 f., vom 3. November 2009 – 4 StR 445/09 – juris Rn. 4, vom 15. November 2012 – 3 StR 199/12 – juris Rn. 3 und vom 14. Dezember 2017 – 3 StR 544/17 – BeckRS 2017, 140836 Rn. 3; ähnlich Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Stand August 2025, § 59 BeamtVG Rn. 8). Hat ein Strafgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen, liegt ein der Strafzumessung in sachlichrechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler vor (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 – 4 StR 552/19 – juris Rn. 10 m. w. N.; s. auch Bartel, in: KKStPO, 9. Aufl. 2023, § 267 Rn. 52). Es gehört jedoch schlechterdings nicht zum „Prüfprogramm“ eines ausländischen Gerichts, die Auswirkungen eines Strafurteils auf die sich nach deutschem Recht richtende beamtenrechtliche Stellung des verurteilten Beamten in den Blick zu nehmen. Demnach lassen auch Sinn und Zweck der Regelung eine Erstreckung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG auf Strafurteile eines ausländischen Gerichts nicht zu.

d) Vor diesem Hintergrund scheidet – wie bereits vom Berufungsgericht zutreffend erkannt – eine analoge Anwendung der Rechtsfolge des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG auf den hier zu entscheidenden Fall der Verurteilung eines Beamten durch ein ausländisches Gericht bereits mangels planwidriger Regelungslücke aus (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2024 – 2 C 13.23 – BVerwGE 182, 278 Rn. 33; Beschlüsse vom 26. Januar 2016 – 2 B 17.15 – Buchholz 239.1 § 38 BeamtVG Nr. 4 Rn. 8, 11 und vom 12. Januar 2023 – 2 B 38.22 – NVwZ-RR 2023, 456 Rn. 13).

e) § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt die Voraussetzung der Verurteilung durch ein „deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist nur anzunehmen, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen, oder wenn – anders formuliert – zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Der Gesetzgeber ist auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 – BVerfGE 103, 310 ; BVerwG, Beschluss vom 28. November 2018 – 2 B 37.18 – Buchholz 449.4 § 55c SVG Nr. 2 Rn. 9).

Auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber die diesen Gebieten zugehörigen Rechtsvorschriften den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, ist Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung nicht, ob er die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Der Gesetzgeber ist vielmehr grundsätzlich frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden dabei nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Sich daraus gegebenenfalls ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 – BVerfGE 110, 353 und vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 – BVerfGE 145, 304 Rn. 85; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 – 2 C 1.04 – BVerwGE 123, 308 ; Beschluss vom 28. November 2018 – 2 B 37.18 – Buchholz 449.4 § 55c SVG Nr. 2 Rn. 10).

Eine zulässige Typisierung setzt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 – BVerfGE 103, 310 ; Kammerbeschluss vom 15. April 2024 – 1 BvR 2076/23 – juris Rn. 18; BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2013 – 7 C 18.11 – Buchholz 406.255 § 7 ZuG 2012 Nr. 1 Rn. 39 und vom 28. Juni 2022 – 8 CN 1.21 – Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 60 Rn. 35).

Ausgehend hiervon ist die Beschränkung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG auf die Urteile eines deutschen Gerichts nicht sachwidrig. Für die Regelung sprechen plausible und sachlich vertretbare Gründe. Diese liegen – wie bereits dargelegt – darin, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts grundsätzlich dem deutschen Dienstherrn vorbehalten ist und nur deutsche Gerichte bei der Strafzumessung die beamtenrechtlichen Folgen einer Verurteilung berücksichtigen müssen. Dass die bestehenden Besonderheiten bei der Strafzumessung im vorliegenden Fall nicht zu einer Verurteilung des Beklagten von weniger als zwei Jahren geführt hätten, hätte er sich in Deutschland strafrechtlich verantworten müssen (vgl. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB), liegt auf der Hand, nimmt der Regelung aber nicht ihre generelle Rechtfertigung.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kommt im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil dem Gesetzgeber zur Erfassung der vorliegenden Fallgestaltung nicht nur die Möglichkeit einer Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG bleibt. Vielmehr wäre auch denkbar, den Katalog des § 77 Abs. 2 BBG um (besonders schwere) Straftaten bzw. Verbrechen zu erweitern.

f) Auch die unionsrechtlichen Vorgaben verlangen kein abweichendes Verständnis der Regelung.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten und der gegenseitigen Anerkennung ausländischer Strafurteile im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Sie verlangen von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 5. April 2016 – C-404/15 u. a. – juris Rn. 78).

Diesen Anforderungen entspricht die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG getroffene Regelung. Dies folgt schon daraus, dass mit der Anordnung die Anerkennung der ausländischen Urteile (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 328 ZPO) unberührt und beachtet bleibt. Denn damit sind – wie bereits ausgeführt – nur die Wirkungen in Bezug genommen, die sich das ausländische Urteil selbst beimisst.

Eine weitergehende Bindungswirkung ausländischer Urteile auf disziplinarrechtliche Entscheidungen in den Mitgliedstaaten, die eine Gleichbehandlung mit Strafurteilen deutscher Gerichte verlangen würde, kennt das Unionsrecht nicht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 2 C 59.16 – BVerwGE 162, 1 Rn. 27).

g) Damit lagen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Maßgabe des das behördliche Disziplinarverfahren betreffenden § 32 Abs. 2 Nr. 3 BDG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 B 13.20 – Buchholz 239.11 § 4 AltGG Nr. 1 Rn. 2) nicht vor; die Erhebung der Disziplinarklage durch die Klägerin ist damit zulässig.

2. Die Disziplinarklage ist jedoch unbegründet. Ein Dienstvergehen nach Maßgabe des hier allein in Betracht kommenden § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG hat der Beklagte nicht begangen (a)). Ein Wertungswiderspruch zur Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBG liegt nicht vor (b)).

a) Wie auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Begehung einer Straftat nicht zum Verlust des Anspruchs auf Altersrente führt (vgl. auch § 105 SGB VI), lassen auch die vom Beklagten im Ausland begangenen Morde an seiner Ehefrau und seinem älteren sowie der Mordversuch an seinem jüngeren Sohn seinen Pensionsanspruch unberührt. Der Beklagte ist zwar Ruhestandsbeamter i. S. d. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG (aa)), er hat sich jedoch nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt (bb)).

aa) Der Beklagte wird vom persönlichen Anwendungsbereich des § 77 Abs. 2 BBG erfasst.

Die Norm bezieht sich auf Ruhestandsbeamte (sowie frühere Beamte mit Versorgungsbezügen) und damit nicht lediglich auf Beamte, die aufgrund des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, sondern auch Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt wieder reaktiviert werden können. Dies zeigt sich daran, dass die Aufzählung von Verpflichtungen eines Ruhestandsbeamten in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBG nur solche beinhaltet, die ausschließlich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte treffen können.

bb) Dem Beklagten ist gleichwohl das Ruhegehalt nicht abzuerkennen, weil es an der vorsätzlichen und schuldhaften Begehung eines Dienstvergehens i. S. d. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG fehlt.

Die eingeschränkte Pflichtenbindung der nicht mehr im aktiven Dienst verwendeten Beamten in § 77 Abs. 2 BBG beruht auf einer unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Ausgangslage von im Dienst befindlichen Beamten einerseits und Ruhestandsbeamten andererseits. Da der Ruhestandsbeamte keine Dienstaufgaben mehr wahrnimmt, können zur Begründung eines Dienstvergehens auch keine Erwägungen herangezogen werden, die sich auf eine künftige Aufgabenwahrnehmung beziehen. Insoweit besteht kein „Pflichtenkreis“ des Ruhestandsbeamten (mehr), der nach Art. 33 Abs. 5 GG eine Einschränkung seiner Grundrechte rechtfertigen könnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282 ; Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334 ).

Anknüpfungspunkt für Einschränkungen der Rechtsstellung eines Ruhestandsbeamten kann daher – abgesehen von besonderen, auch im Ruhestand fortwirkenden Verpflichtungen wie etwa der Verschwiegenheit – nur das „Ansehen“ des Berufsbeamtentums und damit die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung sein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 – 2 BvR 52/02 – NJW 2005, 1344 ; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – BVerwGE 152, 228 Rn. 13). Dementsprechend zieht § 77 Abs. 2 BBG den Kreis der möglichen Dienstvergehen enger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 2 B 4.08 – Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 28 Rn. 16).

Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG gilt es bei Ruhestandsbeamten (sowie früheren Beamten mit Versorgungsbezügen) als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen. Hiermit knüpft der Gesetzgeber – ebenso wie bei § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG – an die fortwirkende Verfassungstreuepflicht des Beamten (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 – BVerwGE 174, 219 Rn. 25 f. und vom 10. Oktober 2024 – 2 C 15.23 – BVerwGE 183, 207 Rn. 31 f., jeweils m. w. N.) an.

Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist auf diejenigen Prinzipien begrenzt, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit gewährleisten. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes beschränkt sich folglich auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze. Dabei steht das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) im Vordergrund, das durch die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit näher ausgestaltet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE 144, 20 Rn. 529, 531).

Die Menschenwürde, in der die freiheitliche demokratische Grundordnung ihren Ausgangspunkt findet, ist unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Damit wird dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder „natürliche“ Vorrang genommen. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE 144, 20 Rn. 538 ff. m. w. N. und vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1.19 – BVerfGE 168, 193 Rn. 251 f.).

Gerade weil sich der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes, wie bereits ausgeführt, auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze beschränkt, ist er in seiner Ausrichtung primär auf die staatliche Ordnung, deren Organisation und Handlungsgrenzen bezogen, und zwar auch, soweit sie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte umfasst, nicht hingegen auf das individuelle Verhalten des Einzelnen. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nimmt grundlegende Prinzipien vorrangig der Staatsordnung und den Bereich der Gesellschaft allenfalls in dem Sinne nachrangig in den Blick, als diese als Teil einer auf Freiheit gründenden Ordnung gesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 C 15.17 – BVerwGE 162, 153 Rn. 54).

Eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. d. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG liegt demnach nur vor, wenn in ihr die grundsätzliche Ablehnung der für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze zum Ausdruck kommt. Hierfür reicht – wie vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt – die Begehung einer Straftat für sich genommen nicht aus. Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin eine Betätigung des Beklagten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes deswegen als gegeben ansieht, weil der Mord an seiner Ehefrau einen sog. Femizid darstelle. Denn abgesehen davon, dass der kriminologisch geprägte Begriff des Femizids in der deutschen (Straf-)Rechtsordnung keine Kategorisierung erfahren hat, hat das spanische Strafgericht die Begehung der Straftat aus geschlechtsspezifischen Gründen geprüft und ausdrücklich verneint.

b) Die fehlende disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten steht nicht in Widerspruch zu § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBG.

Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBG gilt es bei Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamten mit Versorgungsbezügen als Dienstvergehen, wenn sie einer Verpflichtung nach § 46 Abs. 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 BBG schuldhaft nicht nachkommen. § 46 BBG statuiert Verpflichtungen von – wie es beim Beklagten der Fall ist – wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.

Soweit die Klägerin mit dem Verweis auf § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBG annimmt, der Beklagte begehe Dienstvergehen, wenn er zukünftig Untersuchungsanordnungen aufgrund seiner Inhaftierung in Spanien nicht nachkomme, und könne infolgedessen disziplinarisch belangt werden, geht der Einwand fehl. Denn der Dienstherr ist gehindert, an die Nichterfüllung von Dienstpflichten disziplinarrechtliche Folgen zu knüpfen, wenn die Erfüllung dem (Ruhestands-)Beamten (subjektiv) unmöglich ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühren aus dem gesetzlich bestimmten streitwertunabhängigen Gebührenbetrag ergibt (§ 78 Satz 1 BDG i. V. m. Nr. 11 und 30 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 78 BDG).

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