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Geldstrafe – Tagessatzhöhe bei Einkommen unter Hartz IV-Regelsatz

AG Langenburg – Az.: 1 Cs 36 Js 543/22 – Beschluss vom 25.05.2022

In pp. hat das AG Langenburg am 25.05.2022 beschlossen:

1. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Langenburg vom 15.3.2022 wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Höhe des Tagessatzes 5,00 EUR beträgt.

Die Geldstrafe beträgt unter Berücksichtigung der im Strafbefehl bereits rechtskräftig festgesetzten 60 Tagessätze somit insgesamt 300,00 EUR.

2. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von je 50,00 EUR, fällig jeweils am 15. eines Monats, erstmals am 15, des auf die Rechtskraft des Beschlusses folgenden Monats, zu bezahlen.

Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte der Ratenzahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe:

Der Angeklagte hat am 21.04.2022 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt.

Es erscheint ausnahmsweise – aufgrund des Wohnsitzes des Angeklagten in Tschechien sowie unter Berücksichtigung der dortigen Lebensverhältnisse – angemessen, die Tagessatzhöhe auf fünf Euro zu reduzieren.

Nach den Ausführungen des Verteidigers hat der Angeklagte nicht einmal den Hartz IV – Regelsatz (welcher eine Reduzierung der Tagessatzhöhe auf zehn Euro rechtfertigen würde) zur Ver-fügung sondern lediglich 252,00 pro Monat.

Es erscheint daher ausnahmsweise vertretbar, die Tagessatzhöhe auf fünf Euro zu reduzieren. Im Übrigen hat der Angeklagte noch die Kosten des Verteidigers zu tragen und ist selber, durch den Verkehrsunfall verletzt worden.

Es ist daher davon auszugehen, dass bereits die Einleitung des Strafverfahrens und die nun folgende Kostenlast eine hinreichende Warnung und Belehrung für den bereits 66 Jahre alten Angeklagten darstellt.

Ferner konnte gemäß § 42 StGB Zahlungserleichterung in Form von monatlichen Raten von je 50,00 EUR gewährt werden.

Mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft wurde ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden, § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

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