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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Fahrzeugbeschädigung auf Speditions-Betriebsgelände

AG Nürtingen – Az.: 11 Cs 71 Js 20096/18 – Urteil vom 29.10.2018

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Der Angeklagte ist für die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu entschädigen.

Angewendete Vorschriften: §§ 142 I Nr. 1 StGB.

Gründe

Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, er habe am 16.10.2017 gegen 22.04 Uhr auf dem Gelände der Firma K. in der K. … in … L. mit dem Sattelzug D., amtliches Kennzeichen …, den dort ordnungsgemäß abgestellten Sattelzug M., amtliches Kennzeichen … gestreift und dabei Fremdschaden in Höhe von 3 862,89 € verursacht. Anschließend habe er die Unfallstelle verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen

Der Angeklagte war aus Rechtsgründen freizusprechen, da es sich bei dem Firmengelände der Firma K. nicht um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Das Gelände ist – was auf den Lichtbildern der Polizei so nicht zu erkennen ist – im Bereich der Unfallstelle durch ein massives Eisengitter (und auf der Gebäuderückseite durch Schranken) abgesperrt. Der Personenkreis, der tatsächlich jederzeit Zugang zum Gelände hat (etwa 40 Fahrer der Lieferanten) ist eng begrenzt; die Fahrer verfügen über den Zugangscode, mit dem das Eisengitter geöffnet werden kann. Nachts gibt es einen Wach- und Schließdienst, der das Tor wieder schließt, falls es unbeabsichtigt offen geblieben ist.

Dass dieses massive Eisengitter, mit dem das Gelände abgeschrankt ist, tagsüber auch über einen längeren Zeitraum offen steht, um den Fahrern der LKWs eine ungehinderte An- und Abfahrt zu ermöglichen, ändert nichts daran, dass es für Außenstehende – auch wenn die Zufahrt zeitweilig möglich ist – erkennbar ist, dass das Firmengelände nicht für die Allgemeinheit zur Benutzung zugelassen ist.

 

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

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