Skip to content

Betäubungsmittel zum Eigenbedarf –  Strafzumessung

OLG München, Az.: 4 OLG 13 Ss 375/14, Beschluss vom 17.09.2014

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 11. April 2014 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird auf die sorgfältig abgefasste und alle aufgeworfenen Rechtsfragen zutreffend abhandelnde Stellungnahme der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht in ihrer Antragsschrift vom 31.7.2014 Bezug genommen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Gefährlichkeit des Betäubungsmittels nur dann nicht zur Last gelegt werden darf, wenn der Täter es ausschließlich zum Eigenbedarf erworben und besessen hat (vgl. Weber BtmG 4. Aufl. vor § 29 Rdn. 898). Dies ist hier nicht der Fall, da das Landgericht nicht davon ausging, dass sich der Angeklagte einen Betäubungsmittelvorrat aus Angst vor Entzugserscheinungen angeschafft hat (BU S. 6 unten). Damit lässt sich die Gefahr der Weitergabe des Betäubungsmittels nicht ausschließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

Schildern Sie uns Ihr Anliegen.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular. Sie erhalten per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung mit einer klaren Einordnung Ihrer Situation.

Jetzt Anfrage stellen  →

Auch einen Termin können Sie über das Formular anfragen.

So funktioniert es

01Anliegen schildern

Ersteinschätzung oder Terminwunsch im Formular auswählen.

02Einordnung erhalten

Für die Ersteinschätzung erhalten Sie eine klare Einordnung per E-Mail.

03Weiteres entscheiden

Sie entscheiden selbst, ob Sie danach eine kostenpflichtige Beratung oder Vertretung wünschen.

GoogleBewertungen ansehen  ↗

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.