
Zum vorliegenden Urteilstext springen: IX ZB 56/22
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH entschied am 21.03.2024 (IX ZB 56/22): Nach einem Schuldenerlass im Insolvenzverfahren lassen sich Unterhaltsschulden aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung nicht mehr zwangsweise eintreiben. Für Unterhalt, der erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens entsteht, gilt das nicht.
- Freiwillig zahlen bleibt möglich: Die Schuld bleibt bestehen; der Schuldner darf zahlen, aber Gläubiger können sie nicht erzwingen.
- Unterhaltstitel reicht nicht: Der Unterhaltsbeschluss stellt keinen eigenen Anspruch auf Geldersatz wegen vorsätzlicher Nichtzahlung fest.
- Schadensersatz anmelden: Der Gläubiger muss Zeitraum, ausgebliebene Zahlungen und absichtliches Verhalten angeben.
- Frist nach Anmeldung: Eine wirksame Anmeldung hält die Verjährungsfrist an; sechs Monate nach Verfahrensende läuft sie weiter.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: BGH
- Datum: 21.03.2024
- Aktenzeichen: IX ZB 56/22
- Verfahren: Rechtsbeschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Familienrecht, Zivilprozessrecht
- Wichtig für: Unterhaltsberechtigte, zahlungspflichtige Personen
BGH bremst Vollstreckung von Trennungsunterhalt nach Restschuldbefreiung
Der Bundesgerichtshof hat am 21. März 2024 (Az. IX ZB 56/22) entschieden, dass eine erteilte Restschuldbefreiung die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel für Rückstände ausschließt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Der Schuldner hatte damit teilweise Erfolg. Für den übrigen Teil verwies der BGH die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurück.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Kerpen hatte den Mann mit Beschluss vom 8. Mai 2013 verpflichtet, seiner Ehefrau Trennungsunterhalt zu zahlen. Das betraf rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2010 und laufenden Unterhalt ab dem 1. September 2010 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Der Mann zahlte nicht. Am 23. Juni 2014 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet.
Die Frau meldete auf Grundlage des Beschlusses 57.126 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 22. Juni 2014 zur Insolvenztabelle an. Sie bezeichnete die Forderung zugleich als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend. Der Mann widersprach, soweit die Forderung auf diesem Deliktsgrund beruhen sollte; der Widerspruch kam in die Tabelle. Am 10. Oktober 2018 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, am 5. Januar 2021 erhielt er rechtskräftig Restschuldbefreiung.
Daraufhin beantragte der Mann, die Vollstreckung aus dem Beschluss für unzulässig zu erklären und ihm die vollstreckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben. Die Frau stellte am 26. Oktober 2021 einen Widerantrag; rechtshängig wurde er am 10. Januar 2022. Sie wollte festgestellt wissen, dass die Forderungen aus dem Beschluss aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bestünden.
Das Amtsgericht gab den Anträgen des Mannes mit Beschluss vom 4. Mai 2022 statt und wies den Widerantrag zurück. Das Oberlandesgericht Köln kehrte dies am 25. November 2022 um: Es wies die Anträge des Mannes ab und gab dem Widerantrag statt. Mit seiner Rechtsbeschwerde wollte der Mann die Entscheidung des Amtsgerichts zurückerhalten. Der BGH stellte sie wieder her, soweit die Vollstreckung für Unterhalt bis einschließlich Juni 2014 für unzulässig erklärt worden war. Im Übrigen hob er die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Redaktionelle Leitsätze
- Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Unterhaltsrückstände stellen Insolvenzforderungen dar und fallen unter die Restschuldbefreiung; nach der Verfahrenseröffnung fällig werdende laufende Unterhaltsansprüche sind hingegen Neuverbindlichkeiten, auf die sich die Restschuldbefreiung nicht erstreckt.
- Ein Vollstreckungstitel über gesetzlichen Unterhalt umfasst keinen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht; der deliktische Schadensersatzanspruch betrifft einen eigenständigen Streitgegenstand und ist nicht bereits aufgrund des Unterhaltstitels von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
- Die Hemmung der Verjährung durch Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle endet gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Beendigung des Insolvenzverfahrens, nicht erst mit der späteren Erteilung der Restschuldbefreiung.
Für welche Unterhaltsansprüche die Restschuldbefreiung die Vollstreckung sperrt
Die Restschuldbefreiung sperrt die Vollstreckung für Unterhaltsrückstände, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Danach entstandene Ansprüche erfasst sie nicht. Vor der Eröffnung entstandene Ansprüche sind Insolvenzforderungen nach § 38 InsO, die grundsätzlich unter die Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO fallen. Die Forderung bleibt erfüllbar, ist aber nicht mehr erzwingbar. Diesen materiell-rechtlichen Einwand kann der Schuldner mit einem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO geltend machen.
Unterhaltsrückstände bis zur Insolvenzeröffnung sind nicht mehr vollstreckbar
Der BGH hielt den Vollstreckungsabwehrantrag und den Antrag auf Herausgabe des Titels für zulässig, weil weitere Vollstreckungsmaßnahmen möglich waren. Der Beschluss von 2013 betraf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Soweit diese Ansprüche bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren, handelte es sich um Insolvenzforderungen, die von der Restschuldbefreiung erfasst wurden.
Der Mann hatte geltend gemacht, die titulierte Forderung sei durch die Restschuldbefreiung erloschen. Für die Ansprüche bis einschließlich Juni 2014 gab ihm der BGH recht. Deshalb wies er die Beschwerde der Frau insoweit zurück, und die Entscheidung des Amtsgerichts gilt für diesen Zeitraum wieder.
Nach Verfahrenseröffnung entstandene Unterhaltsansprüche bleiben Neuverbindlichkeiten
Für Unterhalt ab Juli 2014 griff der Einwand des Mannes nicht durch. Diese Ansprüche waren erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und damit Neuverbindlichkeiten im Sinne von § 40 InsO, auf die sich die Restschuldbefreiung nicht erstreckt.
Ob der laufende Trennungsunterhalt ab Juli 2014 aus anderen Gründen nicht mehr verlangt werden konnte, hatte das Oberlandesgericht nicht aufgeklärt. Der BGH nannte als Beispiel die Rechtskraft der Ehescheidung. Deshalb war die Sache insoweit nicht entscheidungsreif, und das gilt ebenso für die Herausgabe des Titels.
Warum ein Unterhaltstitel keinen deliktischen Schadensersatzanspruch tituliert
Der Beschluss von 2013 entschied ausschließlich über den Anspruch auf Trennungsunterhalt, nicht über Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB hat einen anderen Streitgegenstand als der Anspruch aus § 1361 BGB.
Gesetzlicher Unterhalt und deliktischer Schadensersatz betreffen getrennte Streitgegenstände
Streitgegenstand des Beschlusses waren allein die Ansprüche auf Trennungsunterhalt. Der Deliktsanspruch war ein davon verschiedener Anspruch, den der Beschluss nicht titulierte. Er enthielt auch keine rechtskräftige Feststellung eines solchen Anspruchs. Für das am 23. Juni 2014 eröffnete Verfahren war nach Art. 103h Satz 1 EGInsO die Fassung des § 302 Nr. 1 InsO vor dem 1. Juli 2014 anzuwenden. Der Schadensersatzanspruch war nicht schon wegen des Unterhaltstitels von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Gerichtliche Auslegung rettet den Widerfeststellungsantrag der Unterhaltsgläubigerin
Dem Wortlaut nach wollte die Frau festgestellt wissen, dass die titulierten Unterhaltsforderungen selbst aus unerlaubter Handlung bestünden. Ein so verstandener Antrag wäre offensichtlich unbegründet gewesen, weil der Beschluss nur über Ansprüche aus § 1361 BGB entschied. Der BGH legte ihn anhand der Begründung und der Interessenlage anders aus: Die Frau begehrte die Feststellung eines selbstständigen Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht. Ihr Ziel, den unbezahlten Unterhalt auch nach der Restschuldbefreiung zu erlangen, ließ sich nach der Begründung des Gerichts nur über einen solchen Anspruch erreichen.
In der Sache hatte das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB bejaht. Es entnahm einem Schriftsatz der Frau vom 24. Juni 2021 den Vortrag, ihr eigener Lebensbedarf und der ihrer Kinder wäre ohne Unterstützung ihrer Schwester wegen der ausgebliebenen Zahlungen erheblich gefährdet gewesen. Auch ein Darlehen der Schwester würdigte das Oberlandesgericht. Der BGH fand an diesen Feststellungen keinen Rechtsfehler. Über den Widerantrag entschied er trotzdem nicht abschließend, weil die Wirksamkeit der Tabellenanmeldung und die Verjährung noch offen waren.
Welche Hürden für die Feststellungsklage zur Insolvenztabelle gelten
Eine Feststellungsklage nach § 184 InsO setzt voraus, dass auch der Deliktsgrund wirksam zur Tabelle angemeldet wurde. Nach § 174 Abs. 2 InsO muss die Anmeldung die Tatsachen enthalten, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers der Deliktscharakter ergibt. Die Klage nach § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO ist nicht fristgebunden, und § 189 Abs. 1 InsO ist nicht analog anzuwenden.
Feststellungsinteresse der Unterhaltsgläubigerin überdauert die Restschuldbefreiung
Die Frau trat der Annahme entgegen, ihr fehle nach der rechtskräftigen Restschuldbefreiung das Rechtsschutzbedürfnis für den Widerantrag. Der BGH sah das Feststellungsinteresse als fortbestehend an, auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Es dürfe nicht durch eine im Wege der Rechtsfortbildung geschaffene Klage- oder Ausschlussfrist begrenzt werden.
Gläubiger könnten mit der Klage zuwarten, unter anderem bis sich zeigt, ob Restschuldbefreiung erteilt wird oder spätere Vollstreckungsversuche aussichtsreich sind. Der Schuldner kann seinerseits eine negative Feststellungsklage erheben, um die Frage klären zu lassen.
Ob die knappe Deliktsangabe genügt, muss das Oberlandesgericht klären
Der Tabellenauszug wies neben der Unterhaltsforderung lediglich die Bezeichnung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aus. Das Oberlandesgericht hatte nicht ausreichend festgestellt, ob die Frau den Deliktsgrund wirksam angemeldet hatte. Der BGH konnte deshalb nicht abschließend beurteilen, ob die Anmeldung § 174 Abs. 2 InsO genügte.
Die Anmeldung muss den Lebenssachverhalt so beschreiben, dass der Anspruch eindeutig bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Bei einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht muss sie mindestens Zeitraum, Nichtzahlung und Deliktsgrund erkennen lassen. Der Deliktsgrund kann etwa eine Straftat nach § 170 Abs. 1 StGB sein; auch Umstand und Umfang der Nichtzahlung müssen erkennbar sein.
Fehlt eine wirksame Anmeldung, ist die Klage nach § 184 InsO unzulässig. Als allgemeine Feststellungsklage wäre sie nach der im Urteil dargestellten Beurteilung unbegründet, wenn der Deliktsgrund erstmals nach Ablauf der Abtretungsfrist gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO geltend gemacht worden wäre.
Wann Schadensersatz wegen verletzter Unterhaltspflicht verjährt
Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB verjähren grundsätzlich nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Anmeldung zur Insolvenztabelle hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB. Die Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens.
Unterhaltstitel und bestrittene Tabellenanmeldung begründen keine 30-jährige Verjährungsfrist
Die Frau hatte sich auch auf eine dreißigjährige Verjährung berufen können sollen. Für § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist jedoch eine rechtskräftige Feststellung des betreffenden Anspruchs nötig. Der Unterhaltsbeschluss erfasste nur Trennungsunterhalt, der Schadensersatzanspruch war nicht rechtskräftig festgestellt. Künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche unterliegen nach § 197 Abs. 2 BGB ohnehin der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Auch eine Frist nach § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB in Verbindung mit § 201 Abs. 2 InsO lehnte der BGH ab. Dafür muss der Anspruch durch eine Feststellung im Insolvenzverfahren vollstreckbar geworden sein. Der Mann hatte dem Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht widersprochen. Nach der interessengerechten Auslegung hatte er lediglich die titulierte Unterhaltspflicht hingenommen, den davon verschiedenen Schadensersatzanspruch aber insgesamt bestritten.
Die Hemmung endet sechs Monate nach dem Ende des Insolvenzverfahrens
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte die regelmäßige Verjährung spätestens mit dem Unterhaltsbeschluss vom 8. Mai 2013 begonnen. Für bis Ende 2013 entstandene Ansprüche wäre sie danach grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 eingetreten. Die Anmeldung vom 21. August 2014 konnte die Verjährung hemmen; der BGH unterstellte dafür, dass sie auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wirksam war.
Das Oberlandesgericht war davon ausgegangen, die Hemmung habe bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung am 5. Januar 2021 gedauert. Das verwarf der BGH. Maßgeblich ist die rechtskräftige Beendigung des Insolvenzverfahrens, nicht der spätere Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens. Wann der Aufhebungsbeschluss vom 10. Oktober 2018 rechtskräftig wurde, hatte das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Das hing davon ab, ob ein Richter oder ein Rechtspfleger den Beschluss erlassen hatte und ob ein Rechtsmittel beziehungsweise eine Erinnerung eingelegt wurde.
Der Widerantrag wurde am 26. Oktober 2021 gestellt und am 10. Januar 2022 rechtshängig. Das Oberlandesgericht muss deshalb prüfen, ob die Wirkung der Zustellung nach § 167 ZPO schon mit dem Eingang des Antrags eintrat. Dazu ist festzustellen, worauf die Verzögerung der Zustellung zurückging. Gegebenenfalls ist außerdem zu klären, ob die Verjährung während der Ehe nach § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB gehemmt war.
In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Ein Unterhaltsgläubiger meldet einen titulierten Rückstand als Deliktsforderung an, der Schuldner widerspricht dem Deliktsgrund. Die Verjährungshemmung dürfte dann sechs Monate nach der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens enden und nicht erst mit dem späteren Beschluss über die Restschuldbefreiung. Die Entscheidung kann dafür als Orientierung dienen.
Was nach der Zurückverweisung noch offen bleibt
Endgültig entschieden ist nur ein Teil des Streits: Für Unterhalt bis einschließlich Juni 2014 ist die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 8. Mai 2013 unzulässig. Für die Zeit ab Juli 2014 und für die Herausgabe des Titels muss das Oberlandesgericht noch klären, ob der Unterhalt aus anderen Gründen nicht mehr verlangt werden kann. Auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entscheidet das Beschwerdegericht.
Beim Widerfeststellungsantrag soll das Oberlandesgericht zunächst die Wirksamkeit der Anmeldung des Deliktsanspruchs zur Tabelle prüfen. Fällt diese Prüfung zugunsten der Frau aus, kommt es auf die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses, die Zustellung des Antrags und eine mögliche Hemmung während der Ehe an. Ob die Frau den Schadensersatzanspruch am Ende feststellen lassen kann, ist damit offen. Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Entscheidung als Orientierung dienen, ohne dass andere Gerichte an sie gebunden wären.
Unsere Einschätzung
Für vergleichbare Streitigkeiten um Trennungsunterhalt nach einer Insolvenz zieht diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine scharfe zeitliche Trennlinie: Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob der Rückstand vor der Verfahrenseröffnung entstand, denn nur dann greift die Restschuldbefreiung, also der Schuldenerlass am Verfahrensende. Der alte Beschluss über den Unterhalt trägt einen Vorwurf vorsätzlicher Pflichtverletzung nicht mit, sodass Betroffene diesen gesondert darlegen müssen.
Ob dasselbe gilt, wenn die Anmeldung zur Insolvenztabelle, also dem Verzeichnis aller Forderungen, den Deliktsvorwurf nur mit einem Kreuz benennt, musste das Gericht nicht entscheiden. Wir halten diese Strenge für konsequent, weil der Schuldner erkennen muss, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Betroffene sollten Zeitraum und Ausbleiben der Zahlungen daher bereits in der Anmeldung festhalten.
Wenn Restschuldbefreiung nur einen Teil der Unterhaltsschulden erfasst
Den Ausschlag gab hier der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Unterhaltsraten entstanden waren: Nur was bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juni 2014 an Rückständen aufgelaufen war, fiel unter die Restschuldbefreiung und durfte nicht mehr vollstreckt werden. Für die Monate danach half die Restschuldbefreiung nicht, weil diese Ansprüche als neu entstandene Verbindlichkeiten galten. Wäre der gesamte Unterhalt bereits vor der Verfahrenseröffnung fällig und tituliert gewesen, hätte die Restschuldbefreiung die Vollstreckung insgesamt gesperrt.
Wer nach einer eigenen Restschuldbefreiung noch mit einem alten Unterhaltstitel konfrontiert wird, kann in einer ähnlichen Gemengelage stecken: Entscheidend kann sein, ob die offenen Beträge vor oder nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, denn nur der ältere Teil könnte gesperrt sein. Eine zweite Achse betrifft die Frage, ob neben dem Unterhalt noch ein gesonderter Vorwurf vorsätzlicher Pflichtverletzung im Raum steht – ein solcher Anspruch könnte trotz Restschuldbefreiung bestehen bleiben, wenn er eigenständig und wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet wurde. Und schließlich kann es auf den genauen Zeitpunkt ankommen, wann das frühere Insolvenzverfahren rechtskräftig beendet wurde, weil davon abhängen kann, ob eine Forderung zwischenzeitlich verjährt ist.
Im eigenen Tabellenauszug oder in der Anmeldung selbst kann sich zeigen, wie der Deliktsvorwurf dort überhaupt formuliert wurde – etwa ob dort nur ein Stichwort steht oder ob Zeitraum und Art der Pflichtverletzung ausgeführt sind.
Ob eine knappe Bezeichnung im Tabellenauszug für eine spätere Durchsetzung reicht, hängt nicht allein von diesem einen Dokument ab, sondern vom Zusammenspiel mit dem genauen Ablauf des Insolvenzverfahrens. Welches Gewicht die einzelnen Daten in Ihrem Fall haben, lässt sich ohne Blick auf die konkreten Unterlagen nicht seriös einschätzen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann der Unterhaltstitel allein einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung belegen?
Ein Unterhaltstitel allein belegt keinen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht und nimmt ihn deshalb nicht von der Restschuldbefreiung aus. Der Beschluss im entschiedenen Fall betraf ausschließlich Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB, nicht einen Schadensersatzanspruch.
Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB hat einen anderen Streitgegenstand als der Unterhaltsanspruch. Deshalb stellte der Unterhaltsbeschluss diesen Anspruch weder fest noch titulierte er ihn. Für das Insolvenzverfahren galt § 302 Nr. 1 InsO in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung. Auch die Bezeichnung einer Forderung als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend ersetzt nicht die Prüfung, ob ein solcher Anspruch besteht und wirksam zur Tabelle angemeldet wurde.
Kann ein Gläubiger einen eigenständigen Deliktsanspruch auch nach erteilter Restschuldbefreiung feststellen lassen?
Ein Gläubiger kann einen eigenständigen deliktischen Schadensersatzanspruch auch nach erteilter Restschuldbefreiung mit einer Feststellungsklage nach § 184 InsO verfolgen. Das Feststellungsinteresse entfällt nicht allein deshalb, weil das Insolvenzverfahren beendet und Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Die Klage nach § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO ist nicht an eine besondere Frist gebunden. § 189 Abs. 1 InsO, der eine Frist für die Teilnahme an der Verteilung vorsieht, ist darauf nicht entsprechend anzuwenden. Gläubiger dürfen daher abwarten, ob Restschuldbefreiung erteilt wird oder spätere Vollstreckungsversuche möglich bleiben. Voraussetzung ist jedoch, dass auch der Deliktsgrund wirksam zur Tabelle angemeldet wurde.
Im entschiedenen Fall legte der Bundesgerichtshof den Widerantrag als Antrag auf Feststellung eines selbstständigen Schadensersatzanspruchs aus. Ob dieser Anspruch tatsächlich festgestellt werden kann, ließ er offen und verwies die Sache zurück. Das Oberlandesgericht muss noch prüfen, ob die Anmeldung den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO genügte und ob der Anspruch verjährt ist.
Welche konkreten Angaben muss die Insolvenztabelle für einen Deliktsanspruch wegen ausgebliebenen Unterhalts enthalten?
Die Anmeldung muss Zeitraum, konkrete Nichtzahlung, deren Umstände und Umfang sowie den angenommenen Deliktsgrund erkennen lassen, etwa eine Straftat nach § 170 Abs. 1 StGB. Ob der bloße Hinweis auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung genügt, ließ der BGH offen.
Nach § 174 Abs. 2 InsO muss die Anmeldung Tatsachen enthalten, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers der Deliktscharakter ergibt. Der geschilderte Lebenssachverhalt muss den Anspruch eindeutig bestimmen und dem Schuldner zeigen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Bei ausgebliebenem Unterhalt müssen die betroffenen Zeiträume sowie die Umstände und der Umfang der Nichtzahlung erkennbar sein. Als möglicher Deliktsgrund kommt eine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Abs. 1 StGB in Betracht. So kann der Schuldner nachvollziehen, worauf der Deliktsvorwurf gestützt wird.
Im entschiedenen Fall nannte der Tabellenauszug neben 57.126 Euro nur die Deliktbezeichnung. Der BGH ließ offen, ob diese knappe Angabe § 174 Abs. 2 InsO genügte, und verwies die Sache zur Klärung zurück. Fehlt eine wirksame Anmeldung, ist die Klage nach § 184 InsO unzulässig.
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Das vorliegende Urteil
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Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Köln vom 25. November 2022 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 4. Mai 2022 wird zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 8. Mai 2013 für Unterhaltsansprüche aus dem Zeitraum bis einschließlich Juni 2014 für unzulässig erklärt hat. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Der Antragsteller war mit der Antragsgegnerin verheiratet. Das Amtsgericht – Familiengericht – Kerpen verpflichtete ihn mit Beschluss vom 8. Mai 2013, an die Antragsgegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2010 rückständigen und ab 1. September 2010 laufenden Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen. Der Antragsteller kam diesen Zahlungspflichten nicht nach. Über sein Vermögen wurde mit Beschluss vom 23. Juni 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Antragsgegnerin meldete auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts eine Unterhaltsforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 22. Juni 2014 in Höhe von 57.126 € zur Insolvenztabelle an und machte zugleich geltend, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele. Die Forderung wurde zur Tabelle eingetragen. In der Spalte zur genauen Bezeichnung des Grunds der Forderung ist eingetragen „Unterhaltsforderung 01.01.2008 – 22.06.2014“ und „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“. Der Antragsteller widersprach der angemeldeten Unterhaltsforderung insofern, als dass es sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handele. Dieser Widerspruch wurde in die Insolvenztabelle aufgenommen. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 5. Januar 2021 wurde dem Antragsteller die Restschuldbefreiung erteilt.
Der Antragsteller hat beantragt, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Mai 2013 für unzulässig zu erklären und die Antragstellerin zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung dieses Titels an ihn herauszugeben. Die Antragsgegnerin hat darauf am 26. Oktober 2021 Widerantrag gestellt, festzustellen, dass die Forderungen aus diesem Beschluss aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestehen. Die Rechtshängigkeit des Widerantrags ist am 10. Januar 2022 eingetreten.
Das Amtsgericht hat den Anträgen des Antragstellers stattgegeben und den Widerfeststellungsantrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, die Anträge des Antragstellers abgewiesen und den Widerfeststellungsantrag für begründet erklärt. Der Antragsteller begehrt mit seiner Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur teilweisen Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Vollstreckungsabwehrantrag sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Antrag sei zulässig, weil die Deliktseigenschaft nicht tituliert sei und damit der Antragsteller seinen Widerspruch nicht habe weiterverfolgen müssen. Es bestehe auch ein Rechtsschutzinteresse, weil weiterhin die Vollstreckung aus dem Titel drohe. Bisherige Vollstreckungsmaßnahmen hätten nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung geführt. Der Antrag sei jedoch unbegründet, weil der Antragsgegnerin deliktische Ansprüche gegen den Antragsteller aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB zustünden. Sie habe mit Schriftsatz vom 24. Juni 2021 hinreichend vorgetragen, dass aufgrund der ausbleibenden Unterhaltszahlungen ihr Lebensbedarf und der ihrer Kinder ohne die Unterstützungsleistungen der Schwester erheblich gefährdet worden wären. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährung der Forderung, deren Frist am 31. Dezember 2013 begonnen habe, sei durch die Forderungsanmeldung gehemmt worden. Die Hemmungswirkung sei erst sechs Monate nach der Erteilung der Restschuldbefreiung am 5. Januar 2021 beendet worden. Die Verjährungsfrist sei anschließend durch den Widerfeststellungsantrag vom 26. Oktober 2021 unterbrochen worden.
Ferner hat das Beschwerdegericht den Widerfeststellungsantrag als zulässig und begründet angesehen. Der Antrag sei zulässig, weil es keine ausschließende Klagefrist gebe. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz fehle trotz der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag sei auch begründet, weil der Antragsgegnerin ein Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zustehe.
2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Sie wurde unbeschränkt zugelassen. Aus der Begründung des Beschwerdegerichts, als Rechtsfrage sei zu klären, ob eine Feststellungsklage hinsichtlich des Grunds der Insolvenzforderung auch noch nach erteilter Restschuldbefreiung möglich sei, folgt keine Beschränkung der Zulassung. Die Feststellungen zum Rechtsgrund waren nach der maßgeblichen Ansicht des Beschwerdegerichts sowohl für den Hauptantrag als auch für den Widerfeststellungsantrag entscheidungserheblich.
3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Das Beschwerdegericht hat den Vollstreckungsabwehrantrag des Antragstellers rechtsfehlerhaft als unbegründet zurückgewiesen.
aa) Noch zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Vollstreckungsabwehrantrag und der Antrag auf Herausgabe des Titels zulässig sind. Der Vollstreckungsabwehrantrag ist statthaft. Der Antragsteller macht geltend, die dem Vollstreckungstitel der Antragsgegnerin zugrundeliegende Forderung sei durch die Erteilung der Restschuldbefreiung erloschen. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge, nachdem weitere Vollstreckungen möglich sind.
bb) Das Beschwerdegericht hat hingegen rechtsfehlerhaft angenommen, der Vollstreckungsabwehrantrag sei unbegründet. Der Antrag hat schon deshalb Erfolg, weil die mit dem Beschluss vom 8. Mai 2013 titulierten Forderungen bis einschließlich der Unterhaltsansprüche für Juni 2014 von der Restschuldbefreiung erfasst sind.
(1) Der Streitgegenstand des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 8. Mai 2013 bezieht sich lediglich auf Trennungsunterhaltsansprüche der Antragsgegnerin gemäß § 1361 BGB. Die Unterhaltsforderungen der Antragsgegnerin sind als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO von den Wirkungen der Restschuldbefreiung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO erfasst, soweit sie bis zur Insolvenzeröffnung entstanden sind. Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 – IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rn. 11 mwN). Diese Umgestaltung der Forderung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, der mit dem Vollstreckungsabwehrantrag verfolgt werden kann (vgl. st.Rspr. zu § 767 ZPO: BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO; vom 18. Juni 2020 – IX ZB 46/18, WM 2020, 1313 Rn. 20 mwN).
(2) Die mit Beschluss vom 8. Mai 2013 titulierten Forderungen sind – soweit sie Insolvenzforderungen darstellen – nicht gemäß § 302 Nr. 1 InsO, der aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23. Juni 2014 gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO in der Fassung vor dem 1. Juli 2014 anzuwenden ist (fortan InsO aF), von den Wirkungen der Restschuldbefreiung ausgenommen. Die Rechtskraft des Beschlusses erstreckt sich allein auf Ansprüche aus § 1361 BGB, nicht aber auf Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB.
Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung waren im Verfahren über den Trennungsunterhalt, das mit dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kerpen vom 8. Mai 2013 endete, nicht Streitgegenstand. Bei Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB handelt es sich – wie der Senat bereits entschieden hat – um einen anderen Streitgegenstand als den Unterhaltsanspruch (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 29 ff). Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kerpen vom 8. Mai 2013 enthält hierzu keine Entscheidung.
b) Auch die Ausführungen, mit denen das Beschwerdegericht den Widerfeststellungsantrag für zulässig gehalten hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
aa) Gegenstand des Widerfeststellungsantrags ist die Feststellung, dass der Antragsgegnerin die zur Tabelle angemeldete Forderung in Höhe von 57.126 € nebst Zinsen und Kosten zusteht und es sich um einen Anspruch auf Ersatz des Schadens handelt, der ihr dadurch entstanden ist, dass sich der Antragsteller vorsätzlich seiner Unterhaltspflicht entzogen hat, und es sich dabei um einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Widerfeststellungsantrags.
(1) Nach dem Wortlaut ist der Widerfeststellungsantrag zwar darauf gerichtet festzustellen, dass die Forderungen aus dem Unterhaltsbeschluss vom 8. Mai 2013 „aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestehen“. Für die Auslegung von Anträgen ist aber nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er aus der Klagebegründung, den sonstigen Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgeht. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 26. Februar 2016 – V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 18 mwN). Die Auslegung eines Antrags kann auch noch das Rechtsbeschwerdegericht vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2016, aaO).
(2) Die Antragsgegnerin zielt mit ihrem Widerfeststellungsantrag darauf, den vom Antragsteller nicht bezahlten Unterhalt auch nach der erteilten Restschuldbefreiung zu erlangen. Dieses Ziel lässt sich nur auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlich begangener Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB durchsetzen. Hingegen wäre der wörtlich verstandene Widerfeststellungsantrag, weil er sich allein auf die titulierte Unterhaltsforderung bezieht, offensichtlich unbegründet. Denn der Streitgegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts Kerpen vom 8. Mai 2013 war allein der Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB.
Die Antragsgegnerin hat erstmals mit der Forderungsanmeldung geltend gemacht, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu. Da dem Unterhaltsbeschluss als Streitgegenstand keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde lag, ergibt sich aus der Interessenlage der Antragsgegnerin, dass sie die Feststellung begehrt, ihr stehe ein selbstständiger Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB zu.
bb) Die Feststellungen des Beschwerdegerichts reichen nicht aus, um die Zulässigkeit des auf eine Klage nach § 184 InsO gerichteten Widerfeststellungsantrags anzunehmen.
(1) Der Widerspruch des Antragsgegners ist allerdings nicht schon nach § 184 Abs. 2 Satz 2 InsO unbeachtlich. Es liegt bereits kein Endurteil über die streitige Forderung auf Schadensersatz wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht vor. Im Übrigen ist § 184 Abs. 2 InsO auf die Verfolgung eines isolierten Widerspruchs gegen den behaupteten Anspruchsgrund der vorsätzlichen begangenen unerlaubten Handlung nur dann entsprechend anwendbar, wenn sowohl die Forderung als auch der Deliktsgrund tituliert sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 – IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 12; vom 28. Juni 2012 – IX ZR 160/11, WM 2012, 1872 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 184 Rn. 8c).
(2) Der Feststellungsklage nach § 184 InsO steht der Vorrang einer Leistungsklage nicht entgegen. Hat der Schuldner eine vom Gläubiger zur Tabelle angemeldete Forderung bestritten, kann der Gläubiger die Klage auf Feststellung auch noch nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens erheben (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 124/08, NZI 2009, 189 Rn. 9; Münch-Komm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 184 Rn. 3; Jaeger/Preuß, InsO, 2. Aufl., § 184 Rn. 4 f; Vallender, ZInsO 2002, 110, 112). Eine entsprechende Berichtigung der Tabelle ist auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens möglich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 – VII ZR 333/83, BGHZ 91, 198, 201; Münch-Komm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 178 Rn. 52; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 178 Rn. 48; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2014, § 178 Rn. 29).
(3) Zutreffend ist zudem, dass die Antragsgegnerin die Feststellung der Schadensersatzforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung auch noch nach der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung verfolgen kann.
(a) Die Klage nach § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO ist nicht fristgebunden. § 189 Abs. 1 InsO findet keine analoge Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 7, 9 ff).
(b) Die Antragsgegnerin hat auch nach der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung an der Feststellung der Forderung sowie des Deliktsgrunds ein Rechtsschutzinteresse. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dauert das Feststellungsinteresse des Gläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens fort. Es kann nicht im Wege der Rechtsfortbildung an die Einhaltung einer bestimmten Klage- oder Ausschlussfrist gekoppelt werden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 9).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht nach der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung verneint werden. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, kann es der Gläubiger für sinnvoll erachten, mit der Erhebung einer Feststellungsklage zuzuwarten, etwa bis sich herausstellt, ob dem Schuldner die erstrebte Restschuldbefreiung zu versagen ist oder ob der Schuldner sich in der Wohlverhaltensphase wirtschaftlich erholt, so dass anschließende Vollstreckungsversuche aussichtsreich erscheinen. Es besteht auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung kein Anlass, dem Gläubiger von Gesetzes wegen ein solches Zuwarten abzuschneiden, zumal er trotz erfolgreicher Feststellung des Anspruchsgrunds das beträchtliche Risiko trägt, die Erstattung seiner Prozesskosten vom Schuldner nicht erlangen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 12). Es besteht auch im Interesse des Schuldners kein Bedürfnis, die Möglichkeit des Gläubigers auf ein Zuwarten einzuschränken. Der Schuldner hat die Möglichkeit, eine negative Feststellungsklage zu erheben und damit die Unklarheit hinsichtlich des Umfangs der Restschuldbefreiung zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, aaO).
(4) Den Feststellungen des Beschwerdegerichts lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wirksam zur Tabelle angemeldet hat. Die wirksame Anmeldung auch des Rechtsgrunds der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine spätere Feststellungsklage nach § 184 InsO.
(a) Ein Insolvenzgläubiger kann, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlegt, nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 – IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 8 ff; Beschluss vom 3. April 2014 – IX ZB 93/13, WM 2014, 1007 Rn. 12). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wirksam angemeldet wurde (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 – IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 9; vom 16. Dezember 2010 – IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 9; vom 9. Januar 2014 – IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8).
(b) Die Feststellungen des Beschwerdegerichts reichen für die Annahme einer wirksamen Anmeldung nicht aus. Es hat lediglich festgestellt, dass die Antragsgegnerin auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 8. Mai 2013 eine Unterhaltsforderung in Höhe von 57.126 € angemeldet und diese als „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ bezeichnet habe. Die Antragsgegnerin hat bislang weder näher zum Inhalt ihrer Forderungsanmeldung vorgetragen noch diese im Rechtsstreit vorgelegt. Aus dem Tabellenauszug ergibt sich nur, dass Grund der Forderung neben „Unterhaltsforderung 01.01.2008 – 22.06.2014“ zugleich „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ sein soll.
Auf dieser Grundlage kann nicht festgestellt werden, dass eine wirksame Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt. Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss dazu in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 – IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8). Aus der Anmeldung muss daher klar hervorgehen, aus welchem Lebenssachverhalt sich der deliktische Charakter der Forderung ergibt. Es muss erkennbar sein, für welchen Zeitraum der Gläubiger Schadensersatz wegen nicht bezahlten Unterhalts fordert. Für einen Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung sind daher mindestens drei Angaben erforderlich. Der Gläubiger muss aufzeigen, für welchen konkreten Zeitraum der Schuldner Unterhalt schuldet. Der Gläubiger muss weiter angeben, dass und in welchem Umfang der Schuldner den geschuldeten Unterhalt nicht bezahlt hat. Schließlich muss der Gläubiger mitteilen, dass es sich um einen Anspruch aus einem vorsätzlichen Delikt, beispielsweise einer Straftat – im Streitfall § 170 Abs. 1 StGB – handelt.
Hingegen genügt es für eine wirksame Anmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO nicht, wenn der Gläubiger ausschließlich den Forderungsbetrag angibt und auf dem Anmeldeformular das Kästchen „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ ankreuzt. Das Gesetz verlangt die Angabe von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Dem ist nicht schon dadurch Genüge getan, dass der Gläubiger die Forderung als eine solche „aus vorsätzlich begangener Handlung“ bezeichnet.
c) Schließlich sind die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Begründetheit des Widerfeststellungsantrags rechtsfehlerhaft.
aa) Allerdings sind die Feststellungen des Beschwerdegerichts, mit denen es die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB bejaht hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Feststellung, ob das Verhalten des Unterhaltsschuldners die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB erfüllt, obliegt dem Tatrichter. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde auf die tatrichterlichen Feststellungen zeigen keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere hat das Beschwerdegericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Auswirkungen der Darlehensgewährung durch die Schwester der Antragsgegnerin gewürdigt.
bb) Mit der Begründung des Beschwerdegerichts lässt sich jedoch die vom Schuldner hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht verneinen.
(1) Das Feststellungsbegehren hat nur Erfolg, wenn und soweit der Antragsgegnerin ein durchsetzbarer – insbesondere unverjährter – materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Hierzu genügt es nicht, dass der Antragsteller der zur Tabelle angemeldeten Forderung als solcher nicht widersprochen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 18). Gegenstand der Feststellungsklage ist bei einem relativen Recht die jeweilige Forderung. Im Streitfall kommen als Ansprüche der Antragsgegnerin, die auf dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen, allein solche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB in Betracht.
(2) Die regelmäßige Verjährung des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die Voraussetzungen einer Verjährung in 30 Jahren nach § 197 BGB sind im Streitfall nicht erfüllt.
Die Verjährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist nicht anwendbar, weil etwaige Ansprüche der Antragsgegnerin aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht rechtskräftig festgestellt sind. Rechtskräftig festgestellt sind nur solche Ansprüche, die vom Streitgegenstand umfasst sind (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe, 9. Aufl., § 197 Rn. 20). Streitgegenstand des von der Antragsgegnerin erwirkten Unterhaltsbeschlusses vom 8. Mai 2013 sind ausschließlich die (wiederkehrenden) Leistungen auf Trennungsunterhalt. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB hat einen anderen Streitgegenstand als der Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 26). Der Unterhaltsbeschluss vom 8. Mai 2013 betrifft nur Ansprüche auf Trennungsunterhalt; zudem gilt insoweit für die künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche gemäß § 197 Abs. 2 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist. Hingegen erstreckt sich der Streitgegenstand des Beschlusses nicht auf den Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB.
Ebenso wenig greift die 30-jährige Verjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB in Verbindung mit § 201 Abs. 2 InsO. Der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB ist nicht durch eine im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden. Dabei kann unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin diesen Schadensersatzanspruch wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Eine Vollstreckbarkeit scheitert im Streitfall daran, dass der Antragsteller den Ansprüchen aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht widersprochen hat. Dieser Widerspruch bezieht sich im Streitfall auf die – unterstellte – Anmeldung einer Schadensersatzforderung wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht insgesamt. Dies ergibt sich aus einer interessengerechten Auslegung des Widerspruchs. Macht ein Gläubiger neben einer Insolvenzforderung zusätzlich einen auf die Insolvenzforderung bezogenen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem anderen Streitgegenstand als dem der Insolvenzforderung geltend, erstreckt sich der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund im Zweifel auf die aus dem anderen Streitgegenstand angemeldete Forderung insgesamt. Der Antragsteller hat auf den ihm übermittelten Tabellenauszug und den Hinweis des Insolvenzgerichts hin erklärt, er widerspreche in der Angelegenheit der Antragsgegnerin, dass es sich hierbei um Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handele. Daraus ergibt sich, dass er nur die Verpflichtung zur Zahlung des Trennungsunterhalts aus dem Unterhaltsbeschluss als solche hingenommen hat. Weiteren Ansprüchen hat er hingegen in vollem Umfang widersprochen. Demgemäß konnte eine – unterstellte – Anmeldung auch des Schadenersatzanspruchs wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht nicht zu einer Feststellung dieser Forderung führen.
(3) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist jedenfalls mit dem Beschluss über den Trennungsunterhalt vom 8. Mai 2013 in Gang gesetzt worden. Der Antragsgegnerin war aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 8. Mai 2013 bewusst, dass zu ihren Gunsten eine Unterhaltspflicht besteht. Da ihr auch bewusst war, dass ihr Lebensbedarf nur aufgrund von Zahlungen Dritter nicht gefährdet wurde, kannte sie spätestens zu diesem Zeitpunkt die den deliktischen Rechtsgrund der Forderung begründenden Tatsachen. Die regelmäßige Verjährung für bis zum Ende des Jahres 2013 entstandene Ansprüche wäre danach mit Ende des 31. Dezember 2016 abgelaufen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
(4) Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, die Verjährung sei bis zum 5. Januar 2021 gehemmt gewesen, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand.
(a) Allerdings führte die Anmeldung der Forderung zu einer Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB. Insoweit ist auf den Zeitpunkt der Anmeldung beim Insolvenzverwalter gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO abzustellen. Dabei ist rechtsbeschwerderechtlich zu unterstellen, dass die Forderungsanmeldung vom 21. August 2014 auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus einer vorsätzlich begangenen Verletzung der Unterhaltspflicht wirksam war, insbesondere die von § 174 Abs. 2 InsO gestellten Anforderungen erfüllte.
(b) Rechtsfehlerhaft meint das Beschwerdegericht, dass diese Hemmung erst mit der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung am 5. Januar 2021 endete (ebenso Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2014, § 174 Rn. 75; Vallender, ZInsO 2002, 110, 111 ff; vgl. auch Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 174 Rn. 56). Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB endet die durch eine Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren eingetretene Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dabei kommt es auf den rechtskräftigen Abschluss des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung gemäß §§ 200, 258 InsO oder Einstellung gemäß § 207, §§ 211 ff InsO an (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – XI ZR 181/08, WM 2010, 302 Rn. 45; MünchKomm-BGB/Grothe, 9. Aufl., § 204 Rn. 107; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2019, § 204 Rn. 98).
Das gilt auch, wenn sich an das Insolvenzverfahren ein Restschuldbefreiungsverfahren anschließt. In diesem Fall ist der Insolvenzgläubiger zwar nach § 294 InsO daran gehindert, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben. Er kann jedoch gegen den Schuldner auf Leistung klagen und einen Vollstreckungstitel erwirken (vgl. MünchKomm-InsO/Riedel, 4. Aufl., § 174 Rn. 3) oder gegen den Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung gerichtlich vorgehen. Es bedarf deswegen keiner Ausweitung der Hemmung bis zur rechtskräftigen Erteilung oder Ablehnung der Restschuldbefreiung (im Ergebnis wie hier: OLG München, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 7 U 4914/20, juris Rn. 7; MünchKomm-InsO/Riedel, aaO; Jaeger/Preuß, InsO, 2. Aufl., § 174 Rn. 15; HK-InsO/Depré, 11. Aufl., § 174 Rn. 23; BeckOK-InsR/Zenker, 2023, § 174 Rn. 49).
Im Streitfall ist das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 aufgehoben worden; das Beschwerdegericht hat jedoch nicht festgestellt, ob gegen diesen Beschluss Rechtsmittel eingelegt werden konnten und ob solche eingelegt worden sind. Nur wenn der Aufhebungsbeschluss von einem Richter getroffen worden sein sollte, wäre er mit Erlass wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 – IX ZB 229/07, BGHZ 186, 223 Rn. 5) und wegen § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO sofort rechtskräftig; hat ein Rechtspfleger den Aufhebungsbeschluss getroffen, tritt Rechtskraft wegen § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG in Verbindung mit § 569 Abs. 1 ZPO zwei Wochen später ein, falls keine Erinnerung eingelegt wird (vgl. Jaeger/Meller-Hannich, InsO, 2. Aufl., § 200 Rn. 8).
4. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist nur teilweise zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Im Hinblick auf die Ansprüche auf Trennungsunterhalt für die Zeit bis einschließlich Juni 2014 ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
a) Der Vollstreckungsabwehrantrag hinsichtlich des Beschlusses über den Trennungsunterhalt vom 8. Mai 2013 hat für Unterhaltsansprüche aus dem Zeitraum bis einschließlich Juni 2014 Erfolg. Insoweit stellen die Unterhaltsforderungen lediglich Insolvenzforderungen dar. Hingegen handelt es sich bei Unterhaltsansprüchen für die Zeit ab Juli 2014 um erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Neuverbindlichkeiten (§ 40 InsO; BGH, Urteil vom 12. September 2019 – IX ZR 264/18, NZI 2019, 851 Rn. 33; vgl. Jaeger/Eichel, InsO, 2. Aufl., § 38 Rn. 129). Sie nehmen daher an der Restschuldbefreiung nicht teil (Jaeger/Preuß, InsO, 1. Aufl., § 301 Rn. 12; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2021, § 301 Rn. 11; BeckOK-InsR/Riedel, 2023, § 301 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 301 Rn. 8 f; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 301 Rn. 14; Schmidt/Henning, InsO, 20. Aufl., § 301 Rn. 6; FK-InsO/Ahrens, 10. Aufl., § 301 Rn. 13).
Im Übrigen ist die Sache hinsichtlich der Anträge des Antragstellers nicht zur Endentscheidung reif. Ob der laufende Trennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 2014 aus anderen Gründen – etwa der Rechtskraft der Ehescheidung – nicht mehr verlangt werden kann, hat das Beschwerdegericht nicht aufgeklärt. Demgemäß ist die Sache auch hinsichtlich der begehrten Herausgabe des Titels nicht entscheidungsreif.
b) Eine Entscheidung über den Widerfeststellungsantrag scheidet mangels ausreichender Feststellungen des Beschwerdegerichts aus. Weder steht fest, dass der Anspruch auf Schadensersatz aus einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung verjährt ist, noch steht fest, dass es an einer wirksamen Anmeldung dieses Anspruchs zur Insolvenztabelle fehlt.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Beschwerdegericht wird zu prüfen haben, ob die Antragsgegnerin den Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wirksam zur Tabelle angemeldet hat. Sollte es an einer wirksamen Anmeldung zur Tabelle fehlen, wäre die Klage als Klage nach § 184 InsO unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 – IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 9). Als allgemeine Feststellungsklage wäre die Klage im Hinblick auf die dann erstmals nach Ablauf der Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) erfolgte Geltendmachung des Rechtsgrunds der vorsätzlichen unerlaubten Handlung unbegründet. Fehlt es an einer wirksamen, rechtzeitigen Anmeldung des Rechtsgrunds der vorsätzlichen unerlaubten Handlung zur Tabelle, ist das Begehren auf Feststellung des Rechtsgrunds der unerlaubten Handlung und damit der Durchsetzbarkeit der Forderung nicht begründet. In diesem Fall sind verbliebene Forderungen nach Gewährung der Restschuldbefreiung insgesamt zu „unvollkommenen Verbindlichkeiten“ geworden, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 – IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 10; vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 10 ff).
Sollte eine wirksame Anmeldung festgestellt werden, wird ferner zu prüfen sein, wann der Aufhebungsbeschluss rechtskräftig geworden ist und ob die Wirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO bereits mit dem Eingang des Antrags eingetreten ist. Das Beschwerdegericht hat bisher lediglich festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Anspruch im Wege des Widerfeststellungsantrags am 26. Oktober 2021 geltend gemacht hat und die Rechtshängigkeit des Antrags am 10. Januar 2022 eingetreten ist. Das Beschwerdegericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Verzögerung der Zustellung ihre Ursache im gerichtlichen Betrieb oder in einem Verhalten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gehabt hat.
Zudem wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB während des Bestehens der Ehe gehemmt gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – IX ZB 33/14, NJW 2016, 1818 Rn. 42, insoweit in BGHZ 209, 168 nicht abgedruckt).
