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Das Wichtigste im Überblick
Mit Beschluss vom 02.09.2026 (1 J Qs 2/26 jug) entschied das LG München I: Wer nach einer Jugendstrafe Geld aus einer Straftat zurückzahlen soll, muss besondere Härten nachvollziehbar belegen, um die Vollstreckung zu stoppen. Der bloße Hinweis auf verlorene Beute reicht nicht; auch die aktuelle finanzielle Lage muss nachvollziehbar sein.
- Verlust nicht belegt: Der junge Mann belegte weder den Verlust der Beute noch seine aktuelle finanzielle Lage.
- Beuteübergabe reicht nicht: Die planmäßige Übergabe an einen Mittäter hebt die Rückzahlungspflicht nicht automatisch auf.
- Schulden und Neustart: Der junge Mann belegte keine Gefahr, dass Schulden seinen Neustart erschweren.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG München I
- Datum: 02.09.2026
- Aktenzeichen: 1 J Qs 2/26 jug
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Jugendstrafrecht, Vollstreckung
- Wichtig für: Junge Menschen, die Geld aus Straftaten zurückzahlen sollen
LG München I bestätigt Einziehung von Wertersatz über 735.500 Euro
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 2. September 2026 (Az. 1 J Qs 2/26 jug) die sofortige Beschwerde eines wegen Diebstahls verurteilten Bankangestellten als unbegründet verworfen. Die Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz über 735.500 Euro bleibt damit bestehen. Weder eine vollständige Entreicherung noch eine unzumutbare Härte waren hinreichend belegt.
Der Mann arbeitete seit Februar 2022 als Bankangestellter bei der V Bank, nachdem er bei der S eine Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen hatte. Am 29. Juli 2022 entnahm er nach den Feststellungen des Tatgerichts im Tresorraum der Bank Bargeld im Wert von 735.500 Euro. In einem Behältnis übergab er es am Notausgang der Tiefgarage an einen unbekannten Mittäter. Die Tat flog auf, nachdem er in den Schalterbereich zurückgekehrt war. Er floh aus der Bank, hielt sich verborgen und stellte sich am 6. Februar 2023 der Polizei.
Mit Urteil vom 15. Februar 2024 verurteilte das Tatgericht den zur Tatzeit 19-Jährigen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren. Das Urteil ist seit dem 29. Februar 2024 rechtskräftig. Zusätzlich ordnete es nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 735.500 Euro an.
Am 2. Mai 2024 beantragte der Verurteilte, nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO von der Vollstreckung abzusehen. Das Amtsgericht München lehnte dies als vollstreckungsleitendes Gericht am 29. Dezember 2025 ab (Az. 1035 VRJs 744/24 jug). Dagegen legte der Mann am 28. Januar 2026 sofortige Beschwerde ein und begründete sie am 15. März 2026. Die Staatsanwaltschaft München I beantragte am 11. Februar 2026, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen. Die Kammer folgte dem und legte dem Verurteilten die Kosten seines Rechtsmittels auf.
Redaktionelle Leitsätze
- Das Absehen von der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO setzt neben einer etwaigen Entreicherung besondere Umstände voraus, die eine dem Betroffenen unzumutbare Härte begründen.
- Die tatplangemäße Weitergabe der Tatbeute an einen Mittäter rechtfertigt auch bei jugendlichen oder heranwachsenden Tätern und daraus folgendem endgültigen Verlust des Beutewerts für sich genommen kein Absehen von der Vollstreckung.
- Den Einziehungsadressaten trifft für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte sowie für seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Darlegungslast; eine Pflicht des Gerichts zur Amtsaufklärung besteht im Verfahren nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht.
Unzumutbare Härte verlangt besondere Umstände neben der Entreicherung
Die Beschwerde war nach § 462 Abs. 1 und 3 StPO statthaft, nach § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht und auch sonst zulässig. Nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO unterbleibt die Vollstreckung nur, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Dafür braucht es besondere Umstände, aus denen eine außerhalb des Einziehungszwecks liegende, unzumutbare Härte folgt.
Der gesetzliche Vorrang der Vermögensabschöpfung
Das Gericht stützte sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. Dezember 2023, 2 StR 471/22, NZWiSt 2024, 282, 289). Der Gesetzgeber hatte die frühere, pauschale Einordnung der Entreicherung als zwingenden Fall der Unverhältnismäßigkeit als zu weitreichend angesehen. Sein Ziel: durch Straftaten erlangtes Vermögen wirksam abschöpfen. Den Schutz durch Pfändungsschutzvorschriften hielt er grundsätzlich für ausreichend (BT-Drs. 19/27654, S. 111 f.).
Weitere Fallgruppen überließ der Gesetzgeber der Rechtsprechung (BT-Drs. 19/27654, S. 112). Eine Entreicherung bleibt damit berücksichtigungsfähig, aber grundsätzlich nur in einer Gesamtschau zusammen mit besonderen Umständen. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel einen schicksalhaften Verlust, den der Betroffene nicht zu vertreten hat, etwa infolge einer schweren Krankheit. Auch Resozialisierungsaspekte können nach der angeführten Rechtsprechung und Literatur Gewicht haben.
Die Darlegungslast des Verurteilten für eine unzumutbare Härte
Für die Entscheidung braucht es eine tragfähige Tatsachengrundlage. Dazu zählen die Feststellungen des Urteils und Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft aus früheren, erfolglosen Vollstreckungsversuchen. Eine Pflicht des Gerichts zur Amtsaufklärung besteht nicht. Weil die weitere Vollstreckung der gesetzliche Regelfall ist, muss der Einziehungsadressat nachvollziehbar und substantiiert vortragen, was ein Absehen rechtfertigen soll.
Dieser Vortrag zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann auch für die Prüfung nach §§ 459c Abs. 2, 459g Abs. 2 StPO und nach § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO erforderlich sein.
Ein Beispiel dafür, wie eine Entreicherung Gewicht erhalten könnte: Ging das Erlangte durch ein schicksalhaftes, nicht zu vertretendes Ereignis wie eine schwere Krankheit verloren und legt der Betroffene seine wirtschaftliche Lage nachvollziehbar dar, dürfte eine Härte eher in Betracht kommen. Ein solches Ereignis war im Münchner Fall nicht ersichtlich.
Warum der Einwand der Entreicherung bei Beuteweitergabe scheiterte
Die behauptete Entreicherung blieb ohne Erfolg, weil der Verurteilte weder einen späteren Beutezufluss als in hohem Maße unwahrscheinlich darlegte noch seine aktuellen Vermögensverhältnisse nachvollziehbar schilderte. Er hatte geltend gemacht, vollständig entreichert zu sein, weil er die Verfügungsbefugnis über die Tatbeute schon vor Vollendung der Tat aufgegeben habe. Der Inhalt seiner Beschwerdebegründung vom 15. März 2026 wird im Beschluss nicht näher dargestellt.
Kein Ausschluss eines späteren Beutezuflusses während des Verbergens
Das Tatgericht hatte festgestellt, dass der Verurteilte für seinen Tatbeitrag einen Anteil an der Beute erhalten sollte. Ob und in welcher Höhe er tatsächlich einen Anteil bekam, konnte es nicht aufklären. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war ein solcher Zufluss aber weder ausgeschlossen noch fernliegend.
Es fehlte an Vortrag, der einen erneuten Zufluss in der Zeit, in der der Mann sich verborgen hielt, als in hohem Maße unwahrscheinlich erscheinen ließ. Ebenso fehlte Vortrag, der eine spätere Entreicherung belegte.
Tatplangemäße Beuteweitergabe schließt Vollstreckung nicht aus
Aus der Übergabe der Beute an den unbekannten Mittäter ergibt sich nach Ansicht der Kammer ebenfalls keine Unverhältnismäßigkeit. Eine tatplangemäße Weitergabe an einen unbekannt gebliebenen Mittäter genügt auch bei jugendlichen oder heranwachsenden Tätern grundsätzlich nicht, wenn sie zum endgültigen Verlust des Beutewertes führt.
Bekannte Mittäter kann ein Einziehungsbetroffener grundsätzlich nach § 426 BGB auf Ausgleich in Anspruch nehmen und so seinen Haftungsumfang mindern. Bei einem unbekannt gebliebenen Mittäter hilft das naturgemäß nicht weiter.
Offen ließ die Kammer, ob die Verantwortlichkeit für den Verlust jugendtypisch gemindert sein kann, wenn ein Einziehungsbetroffener wegen seiner Unreife planvoll von Mittätern instrumentalisiert wurde. Darüber musste sie nicht entscheiden, weil tragfähige Anhaltspunkte für eine solche Instrumentalisierung fehlten.
Fehlende Substantiierung der aktuellen wirtschaftlichen Lage
Unabhängig vom Streit um den Beuteverbleib fehlte ein geschlossener, nachvollziehbarer Vortrag zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten. Das Gericht erkannte deshalb auch keine besonderen Umstände, die zu einer etwaigen Entreicherung hinzugekommen wären. Das Nachweisdefizit trug die Entscheidung bereits für sich.
Keine Vollstreckungssperre durch Erziehungs- und Resozialisierungsaspekte
Auch der Erziehungsgedanke führte nicht zum Absehen von der Vollstreckung, weil eine entwicklungsverstellende Wirkung der Schuldenlast weder auf der Hand lag noch belegt war. Der Verurteilte hatte vorgebracht, die Vollstreckung widerspreche dem Erziehungs- und Resozialisierungsgedanken. Bei einer nach Jugendrecht ergangenen Einziehungsanordnung sind deren Besonderheiten bei der Auslegung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021, GSSt 2/20, NStZ 2021, 679, 682).
Entwicklungsverstellende Wirkung der Schuld nicht belegt
Eine hohe Verschuldung kann nach dieser Rechtsprechung ein Risikofaktor für einen Rückfall sein und Fehlanreize setzen. Der Verurteilte hatte seine Ausbildung zum Bankkaufmann aber schon vor der Tat abgeschlossen. Deshalb lag eine entwicklungsverstellende Wirkung der Schuldenlast nicht auf der Hand, und anderweitig belegt war sie ebenfalls nicht.
Umstände seit Rechtskraft des Urteils, die einen besonderen Ausnahmefall begründen könnten, hatte der Mann nicht vorgetragen. Sie waren auch sonst nicht ersichtlich.
Erzieherische Bedeutung des Einstehens für die Beute
Zugleich kann es nach derselben Entscheidung (GSSt 2/20, NStZ 2021, 679, 681) unter erzieherischen Gesichtspunkten geboten sein, Jugendlichen und Heranwachsenden vor Augen zu führen, dass sie rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile nicht behalten dürfen. Grundsätzlich haben sie dafür auch nach einer Entreicherung einzustehen. Die Verantwortlichkeit für Umstände, die zum Verlust des Erlangten führten, kann nach Auffassung der Kammer ebenfalls bedeutsam sein, wenn sie aus jugendtypischen Gründen gemindert ist.
Dafür gab es hier keinen Anhaltspunkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Der Beschluss kann als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle dienen: Wer sich auf Entreicherung oder Resozialisierung beruft, muss seine aktuelle Lage und besondere Umstände konkret darlegen.
Unsere Einschätzung
Für vergleichbare Fälle um die Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung, also der Geldforderung des Staates für die Beute, verschiebt diese Entscheidung des Landgerichts München I den Blick von der Beute auf die Begründung: Allein entreichert zu sein genügt nicht. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob zum Verlust besondere, nicht selbst zu verantwortende Umstände dargelegt und die aktuelle wirtschaftliche Lage nachvollziehbar geschildert werden. Das Nachweisdefizit trug die Ablehnung hier bereits für sich.
Ob dasselbe gilt, wenn ein Jugendlicher wegen seiner Unreife gezielt von Mittätern instrumentalisiert wurde, musste das Gericht nicht entscheiden, weil Anhaltspunkte dafür fehlten. Aus unserer Sicht ist die Begründung konsequent, auch wenn sie hart wirkt: Wer sich auf Resozialisierung beruft, sollte erklären, warum gerade die Schuldenlast die eigene Entwicklung verstellt.
Wenn der Vollstreckungsantrag an der eigenen Darlegung scheitert
Nicht die Beuteübergabe an sich kostete den Verurteilten den Antrag, sondern das, was er dazu nicht vortrug: Er legte weder dar, dass ein späterer Zufluss aus der Beute in hohem Maße unwahrscheinlich war, noch schilderte er seine aktuelle wirtschaftliche Lage nachvollziehbar. Hätte er beides geschlossen vorgetragen und zusätzlich einen besonderen, selbst nicht zu vertretenden Umstand wie eine schwere Erkrankung benannt, hätte die Kammer die Frage der Unverhältnismäßigkeit anders prüfen müssen.
Wie stark das im eigenen Fall ins Gewicht fällt, hängt von mehreren Punkten ab. Falls sich die Beute nachweislich und dauerhaft in einem fremden Zugriff befand, etwa weil sie an einen unbekannten Dritten überging, kann das für sich allein noch keine unzumutbare Härte begründen – die Rechtsprechung verlangt zusätzlich besondere Umstände. Falls die eigene wirtschaftliche Lage seit der Tat lückenlos dokumentierbar ist, könnte das die Ausgangslage verbessern; fehlt diese Dokumentation, bleibt es beim gesetzlichen Regelfall der Vollstreckung. Und falls die Einziehung aus einer Jugendstrafe stammt, kann eine jugendtypisch geminderte Verantwortlichkeit relevant werden – allerdings nur, wenn dafür tragfähige Anhaltspunkte bestehen.
In Schreiben zum eigenen Vollstreckungsverfahren kann sichtbar sein:
- Ablehnender Beschluss des vollstreckungsleitenden Gerichts
- Rechtsbehelfsbelehrung mit Frist zur sofortigen Beschwerde
- Eigener Antrag und dessen Begründung zu Entreicherung oder Erziehungsgedanken
- Fehlende oder vorhandene Angaben zu aktuellen Vermögensverhältnissen
Entscheidend war hier das Zusammenspiel aus Beweislast und fehlender Substanz, nicht ein einzelner Fakt für sich. Ob die eigenen Unterlagen diese Substanz liefern oder woran es im Einzelfall fehlt, lässt sich aus den Schreiben allein oft nicht sicher beurteilen.
Gegen einen ablehnenden Beschluss läuft die Frist zur sofortigen Beschwerde nach § 311 Abs. 2 StPO; sie beträgt nur eine Woche, danach wird die Entscheidung bindend.
Falls Sie einen ähnlichen Beschluss erhalten haben, können Sie uns Ihre Situation schildern und dazu unverbindlich eine erste Einschätzung anfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Reicht Mittellosigkeit allein, um die Vollstreckung des Wertersatzes stoppen zu lassen?
Bloße Mittellosigkeit oder vollständige Entreicherung reicht nicht aus, um die Vollstreckung des Wertersatzes nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO stoppen zu lassen. Zusätzlich müssen besondere Umstände eine außerhalb des Einziehungszwecks liegende, unzumutbare Härte begründen.
Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der bloße Verlust des Erlangten die Vermögensabschöpfung regelmäßig ausschließt; Pfändungsschutz gilt grundsätzlich als ausreichender Schutz. Eine Entreicherung bleibt deshalb nur in einer Gesamtschau mit weiteren besonderen Umständen berücksichtigungsfähig. Gewicht haben kann etwa ein schicksalhafter, nicht selbst zu vertretender Verlust infolge einer schweren Krankheit. Im Münchner Fall genügte die behauptete Weitergabe der Beute nicht; zudem fehlte eine nachvollziehbare Darstellung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die betroffene Person muss solche Umstände substantiiert darlegen, weil das Vollstreckungsgericht keine Pflicht zur eigenen Sachverhaltsaufklärung hat.
Verhindert ein ungeklärter tatsächlicher Beuteanteil automatisch die Vollstreckung des Wertersatzes?
Ein ungeklärter tatsächlicher Beuteanteil verhindert die Vollstreckung des Wertersatzes nicht automatisch, wenn ein späterer Zufluss weder ausgeschlossen noch fernliegend ist. Das Beschwerdegericht ließ die Vollstreckung bestehen, weil der Verurteilte einen späteren Zufluss während seiner Fluchtzeit nicht hinreichend unwahrscheinlich gemacht hatte.
Das Tatgericht hatte festgestellt, dass der Verurteilte für seinen Tatbeitrag einen Anteil erhalten sollte, konnte den tatsächlichen Zufluss und dessen Höhe jedoch nicht feststellen. Ein späterer Zufluss während des Verbergens galt deshalb als weder ausgeschlossen noch fernliegend. Im Verfahren nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO muss das Gericht persönliche und wirtschaftliche Umstände nicht von Amts wegen aufklären. Weil die Vollstreckung der gesetzliche Regelfall ist, muss der Einziehungsadressat eine Entreicherung nachvollziehbar und substantiiert darlegen.
Im entschiedenen Fall fehlte Vortrag, der einen Zufluss während des Verbergens als in hohem Maße unwahrscheinlich erscheinen ließ. Ebenso fehlte ein Beleg dafür, dass der Verurteilte das Erlangte später verloren hatte; die ungeklärte Höhe des Anteils genügte daher nicht.
Kann ich einen bekannten Mittäter auf Ausgleich in Anspruch nehmen, wenn ich Wertersatz schulde?
Bei einem bekannten Mittäter können Sie grundsätzlich nach § 426 BGB Ausgleich verlangen und dadurch Ihren eigenen Haftungsumfang wegen der Wertersatzeinziehung mindern. Die Möglichkeit setzt voraus, dass der andere Mittäter bekannt ist und als weiterer Schuldner für einen Ausgleich in Betracht kommt.
Im Münchner Verfahren war der Mittäter unbekannt, nachdem der Verurteilte ihm die Beute am Notausgang der Tiefgarage übergeben hatte. Deshalb stand ihm kein Ausgleichsanspruch gegen diesen Mittäter zur Verfügung. Die tatplangemäße Weitergabe und der endgültige Verlust der Beute genügten nach Auffassung des Gerichts auch bei einem Heranwachsenden nicht, um von der Vollstreckung abzusehen.
Wer trägt die Kosten einer erfolglosen sofortigen Beschwerde gegen eine Vollstreckungsentscheidung?
Bei einer erfolglosen sofortigen Beschwerde trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels; im Münchner Fall wurde diese Folge nach § 473 Abs. 1 StPO angeordnet. Die Kammer folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf kostenpflichtige Verwerfung.
§ 473 Abs. 1 StPO regelt die Kostenfolge, wenn ein Rechtsmittel verworfen oder zurückgenommen wird. Das Landgericht München I verwarf die Beschwerde gegen die Ablehnung, von der Wertersatzeinziehung abzusehen, als unbegründet. Es legte dem Verurteilten deshalb die Kosten seines Rechtsmittels auf. Bei einer vergleichbaren erfolglosen Beschwerde müssen Sie daher mit einer Kostenbelastung nach dieser Regel rechnen.
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Das vorliegende Urteil
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1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten Z gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.12.2025 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil der Kammer vom 15.02.2024, rechtskräftig seit 29.02.2024, wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben wurde mit dem Urteil die „Einziehung von Wertersatz in Höhe von 735.500 EUR“ gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB angeordnet. Nach den Feststellungen des tatgerichtlichen Urteils war der zur Tatzeit 19
Jahre alte Beschwerdeführer seit Februar 2022 als Bankangestellter bei der V Bank tätig, nachdem er zuvor seine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der S abgeschlossen hatte. Am 29.07.2022 begab er sich in den Tresorraum der Bank, entnahm dort Bargeld im Wert von insgesamt 735.500 EUR und übergab dieses in einem Behältnis einem unbekannten Mittäter am Notausgang der Tiefgarage. Schon nachdem der Beschwerdeführer sich zurück in den Schalterbereich begeben hatte, wurde die Tat durch eine Kollegin entdeckt. Der Beschwerdeführer floh aus der Bank und hielt sich verborgen bis er sich am 06.02.2023 bei der Polizei selbst stellte. Das Tatgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer für seinen Tatbeitrag einen Anteil an der Beute erhalten sollte; wie hoch dieser bemessen gewesen wäre und ob er tatsächlich erhielt, konnte es nicht aufklären.
Mit Verteidigerschriftsatz vom 02.05.2024 beantragte der Beschwerdeführer, gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO von der Vollstreckung der Einziehungsordnung abzusehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vollständig entreichert, da er die Verfügungsbefugnis über die Tatbeute noch vor Vollendung der Tat aufgegeben habe. Ferner widerspreche die Vollstreckung der Einziehung auch dem Erziehungs- und Resozialisierungsgedanken.
Mit Beschluss vom 29.12.2025 (1035 VRJs 744/24 jug) hat das Amtsgericht München als vollstreckungsleitendes Gericht diesen Antrag abgelehnt. Der Beschluss wurde der Verteidigerin am 21.01.2026 zugestellt.
Gegen ihn wendet sich die mit Verteidigerschriftsatz vom 28.01.2026, eingegangen am gleichen Tag, eingelegte sofortige Beschwerde. Das Rechtsmittel wurde mit Schriftsatz vom 15.03.2026 begründet.
Die Staatsanwaltschaft München I beantragte am 11.02.2026 die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.
II.
1. Die – hier gemäß § 462 Abs. 1 und 3 StPO statthafte – sofortige Beschwerde ist fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) und auch im Übrigen zulässig erhoben.
2. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg in der Sache versagt. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Amtsgericht hat im Ergebnis mit Recht die Voraussetzungen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO, wonach die Vollstreckung unterbleibt, soweit sie unverhältnismäßig wäre, als nicht gegeben bewertet.
a) Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 459g Abs. 5 StPO ist anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung der Einziehung eine außerhalb des Einziehungszwecks liegende Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2023 – 2 StR 471/22, NZWiSt 2024, 282, 289).
Insoweit hat der Gesetzgeber des Gesetzes zur Fortentwicklung des Strafverfahrensrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 die bis dahin geltende pauschale und zwingende gesetzliche Einordnung der Entreicherung als Fall der Unverhältnismäßigkeit als – gemessen an der „Zielsetzung, durch Straftaten erlangtes Vermögen effektiv abzuschöpfen (‚Verbrechen darf sich nicht lohnen!‘)“ (BT-Drs. 19/27654, S. 111) – zu weitreichend bewertet und im Grundsatz den Schutz des Einziehungsadressaten durch die Pfändungsschutzvorschriften als ausreichend angesehen (BT-Drs. 19/27654, S. 112; überholt daher etwa Ostendorf, JGG, 12. Aufl., § 6 Rn. 18 und § 82 Rn. 4). Die nähere Ausbildung von Fallgruppen, in denen die (weitere) Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unverhältnismäßig wäre, hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen (BT-Drs. 19/27654, S. 112).
Bei einer Gesamtschau der für die Unverhältnismäßigkeit bedeutsamen Aspekte kann grundsätzlich auch die Entreicherung des Einziehungsadressaten weiterhin Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 06.12.2023 – 2 StR 471/22, NZWiSt 2024, 282, 289; vgl. auch KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 459g Rn. 17; BeckOK-StPO/Coen, 60. Edition, § 459g Rn. 28). Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen aber zur Entreicherung besondere Umstände hinzutreten; so kann das Bedürfnis der Vermögensordnung etwa dann stark herabgesetzt sein, wenn dem Einziehungsadressaten das Erlangte auf schicksalhafte und nicht von ihm zu vertretende Weise, etwa infolge schwerer Krankheit, verlustig gegangen ist (BT-Drs. 19/27654, S. 112). Auch Resozialisierungsaspekte sind geeignet, bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit im Vollstreckungsverfahren Bedeutung zu erlangen (BGH, Urteil vom 06.12.2023 – 2 StR 471/22, NZWiSt 2024, 282, 289; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 459g Rn. 18; BeckOK-StPO/Coen, 60. Edition, § 459g Rn. 33; LR-StPO/Graalmann-Scherer, 27. Aufl., § 459g Rn. 38; Köhler in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 459 g Rn. 13a)
b) Wenn – wie hier – das anordnende Urteil nach Jugendrecht ergangen ist, sind dessen Besonderheiten bei der Auslegung des § 459 g Abs. 5 Satz 1 StPO in den Blick zu nehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.01.2021 – GSSt 2/20, NStZ 2021, 679, 682; Bittmann, NStZ 2022, 8, 17; Kölbel in Eisenberg/Kölbel, JGG, 27. Aufl., § 6 Rn. 19; König in Beisel et al., FS-Dölling, 2023, S. 569, 578 f.).
Insbesondere kann zu berücksichtigen sein, dass eine hohe Verschuldung einen Risikofaktor für einen delinquenten Rückfall darstellt und Fehlanreize für das Verhalten setzt (BeckOK-StPO/Coen, 60. Edition, § 459g Rn. 33; auch bereits LG München I, Beschluss vom 04.05.2026 – 1 J Qs 5/26 jug, juris Rn. 12). Allerdings ist es auch unter erzieherischen Aspekten geboten, dem jugendlichen oder heranwachsenden Einziehungsbetroffenen vor Augen zu führen, dass er rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile nicht behalten darf und abgesehen von besonderen Umständen auch im Fall der Entreicherung dafür einzustehen hat (BGH, Beschluss vom 20.01.2021 – GSSt 2/20, NStZ 2021, 679, 681).
Zu berücksichtigen kann es nach Ansicht der Kammer auch sein, wenn die Verantwortlichkeit des Einziehungsbetroffenen für auch oder gerade diejenigen Umstände, die zu einem Verlust des Erlangten geführt haben, eine aus jugendtypischen Gründen geminderte ist; in solchen Fällen kann die Vollstreckung der Einziehung eher als beim Erwachsenen als nicht (mehr) zumutbar erscheinen (vgl. hierzu LG München I, Beschluss vom 04.05.2026 – 1 J Qs 5/26, juris Rn. 13).
c) Gemessen daran ist die weitere Vollstreckung der Einziehungsanordnung hier nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO.
aa) Vorliegend ist die vom Beschwerdeführer vorgetragene Entreicherung schon nicht hinreichend belegt.
Für die Entscheidung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO bedarf es einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Insoweit sind die Urteilsfeststellungen und etwaige Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft aus vorangegangenen erfolglosen Vollstreckungsversuchen mit heranzuziehen. Eine Pflicht zur Amtsaufklärung besteht nicht (vgl. KG, Beschlüsse vom 07.06.2024 – 5 Ws 47/24 – 161 GWs 24/24; und vom 17.12.2024 – 2 Ws 157/24; BeckOK-StPO/Coen, 60. Edition, § 459g Rn. 23). Da die (weitere) Vollstreckung den gesetzlichen Regelfall und das Unterbleiben die Ausnahme darstellt, ist es Sache des Einziehungsadressaten, Umstände nachvollziehbar und substantiiert darzulegen, die ein Unterbleiben der weiteren Vollstreckung rechtfertigen sollen.
Vorliegend konnte das Tatgericht zwar nicht sicher feststellen, dass dem Beschwerdeführer ein Teil der Beute dauerhaft zufloss. Dass dies der Fall war, ist indes weder ausgeschlossen noch fernliegend. Hinreichender Vortrag, der den (erneuten) Zufluss eines Beuteanteils während des Zeitraums, in dem er sich verborgen hielt, zumindest in hohem Maße unwahrscheinlich erscheinen ließe oder eine spätere Entreicherung belegen könnte, fehlt. Insoweit wird es im Regelfall zumindest eines geschlossenen und nachvollziehbaren Vortrags zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Einziehungsbetroffenen bedürfen, soweit diese – wie auch hier – nicht bereits aus dem übrigen Akteninhalt abzuleiten sind. Nur auf Grundlage solchen Vortrags ist auch die Prüfung einer etwa sogar gebotenen Unterbleibensanordnung nach §§ 459c Abs. 2, 459g Abs. 2 StPO sowie des späteren Eintritts der Voraussetzungen des § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO möglich. Schon an solchem Vortrag fehlt es hier.
bb) Unabhängig hiervon sind aber auch zu einer etwaigen Entreicherung hinzutretende besondere Umstände nicht ersichtlich.
In Fällen, in denen der Einziehungsadressat das Erlangte tatplangemäß unmittelbar an einen unbekannt gebliebenen Mittäter weitergegeben hat, ist auch beim jugendlichen oder heranwachsenden Täter in der Regel nicht schon dann die Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459 g Abs. 5 Satz 1 StPO begründet, wenn dies zum endgültigen Verlust des Beutewertes führt. Dem Einziehungsbetroffenen ist grundsätzlich auch die Möglichkeit eröffnet, seine (ihm bekannten) Mittäter nach § 426 BGB auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen und damit seinen eigenen Haftungsumfang im Ergebnis zu mindern (vgl. auch KG, Beschlüsse vom 07.06.2024 – 5 Ws 47/24 – 161 GWs 24/24; und vom 17.12.2024 – 2 Ws 157/24). Ob die Verantwortlichkeit für die Umstände der Entreicherung im oben erwähnten Sinne in jugendtypischer Weise gemindert sein können, wenn der Einziehungsadressat aufgrund seiner Unreife durch den oder die Mittäter planvoll instrumentalisiert wurde, bedarf keiner Entscheidung, da es an tragfähigen Anhaltspunkten hierfür fehlt.
Dass mit der Schuldenlast beim Beschwerdeführer entwicklungsverstellende Effekte assoziiert wären, liegt angesichts des von diesem bereits vor der Tat erreichten Ausbildungsstandes weder auf der Hand, noch ist es sonst belegt. Etwa seit Rechtskraft des Urteils eingetrete (weitere) Umstände, die einen besonderen, die Unverhältnismäßigkeit begründenden Ausnahmefall darstellen könnten, hat der Beschwerdeführer weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
