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Änderung der Schuldsprüche: Erster Faustschlag späteren Mittätern nicht zugerechnet

Der Faustschlag ist längst gefallen, als drei Männer erst zur Terrasse hinzukommen. Trotzdem verurteilt das Landgericht Erfurt sie mit für genau diesen Schlag mit – der Bundesgerichtshof sieht darin ein Problem der Zeitrechnung. Für die späteren gemeinsamen Angriffe auf die Nebenkläger bleibt es dagegen bei ihrer Verantwortung.
Faustschlag gegen Passanten auf Gehweg vor Vereinsheim, drei Männer abseits auf Terrasse bei Nacht
Der erste Faustschlag war bereits beendet, als die übrigen Angeklagten die Terrasse verließen, so der BGH Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 487/24

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH entschied am 29.10.2025 (3 StR 487/24): Die drei später hinzugekommenen Männer sind nicht für den ersten Faustschlag eines Gruppenmitglieds verantwortlich, weil der Schlag bereits beendet war. Die drei Männer blieben für spätere gemeinsame Angriffe auf andere Menschen verantwortlich.


  • Kein Kontakt zuvor: Die Männer standen beim Faustschlag noch auf der Terrasse.
  • Gemeinsames Handeln: Bei späteren Angriffen verstärkten sie bewusst die Wirkung der Schläge.
  • Strafen neu prüfen: Das Gericht muss R. und S. neu bestrafen; bei K. gilt das teilweise.
  • Weitere Taten: Das Gericht hielt R.s rassistische Äußerung und K.s Hitlergruß weiterhin für strafbar.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 29.10.2025
  • Aktenzeichen: 3 StR 487/24
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafverfahren
  • Relevant für: Betroffene von Gruppenangriffen, Menschen bei rassistischer Gewalt, Strafgerichte

BGH mildert Schuldsprüche nach rassistischem Angriff in Erfurt ab

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 (Az. 3 StR 487/24) über die Revisionen von vier Männern entschieden, die das Landgericht Erfurt am 15. Mai 2023 wegen eines rassistisch motivierten Angriffs verurteilt hatte. Für drei der Männer änderte der Senat die Schuldsprüche zugunsten der Angeklagten und hob die verhängten Strafen ganz oder teilweise auf. Die Revision des vierten Angeklagten blieb dagegen weitgehend erfolglos.

Am Abend des 31. Juli 2020 hielten sich die vier Männer und weitere Personen auf der Außenterrasse eines Vereinsheims in Erfurt auf. In der Nacht kamen drei guineische Männer auf ihrem Heimweg an dem Gebäude vorbei. Einer der Angeklagten, im Urteil als B. bezeichnet, hatte die Terrasse zuvor verlassen und griff die drei Passanten verbal mit rassistischen Beschimpfungen und Drohungen an. Aus der Gruppe fielen weitere abwertende Rufe.

Als einer der drei Männer versuchte, die Situation zu beruhigen, schlug B. dem Nebenkläger L. unvermittelt mit der Faust gegen den Kopf. Als ein weiterer Passant, der Nebenkläger Ba., seinem Begleiter zu Hilfe kommen wollte, schlug ihm eine Person von hinten gegen den Kopf. Ba. wurde von ein bis zwei Männern gepackt und ging zu Boden. Erst danach kamen die drei übrigen Angeklagten – im Urteil als R., S. und K. bezeichnet – von der Terrasse hinzu. K. warf eine Bierflasche in Richtung des dritten Passanten, des Nebenklägers D.; die Flasche verfehlte ihn, weil er auswich. R. und S. traten und schlugen gemeinsam mit weiteren Personen auf den am Boden liegenden Ba. ein. Als die Polizei eintraf, lag Ba. bewegungslos auf einer Wiese und reagierte nicht auf Ansprache; er hatte stark blutende Kopfverletzungen und erlitt eine Jochbodenimpressionsfraktur. L. trug eine Augenschwellung mit Blutunterlaufungen davon.

Das Landgericht verurteilte alle vier Männer wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb. Zusätzlich wurde R. wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt – Hintergrund war eine spätere Auseinandersetzung in einer Straßenbahn mit einer nationalsozialistischen Parole. K. wurde wegen des Verwendens solcher Kennzeichen verurteilt, weil er in einer weiteren Nacht Bekannten den Hitlergruß gezeigt hatte. Alle vier legten Revision wegen Verletzung materiellen Rechts ein, S. und K. erhoben zusätzlich Verfahrensrügen. Der Bundesgerichtshof gab den Rechtsmitteln von R., S. und K. teilweise recht: Die Mitverantwortung für den ersten Faustschlag entfiel, die Strafen müssen neu bemessen werden. B.s Verurteilung blieb im Kern bestehen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Zurechnung fremder Tathandlungen im Wege der sukzessiven Mittäterschaft scheidet aus, wenn der tatbestandsmäßige Angriff bereits vollständig abgeschlossen ist, bevor ein hinzutretender Beteiligter den Entschluss zur gemeinsamen Tatbegehung fasst und ohne dass es zu weiteren Einwirkungen auf das betreffende Opfer kommt.
  2. Das Qualifikationsmerkmal der gemeinschaftlichen Begehung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt vor, wenn am Tatort anwesende Personen einvernehmlich zusammenwirken und durch ihr geschlossenes Auftreten die Verletzungshandlungen bewusst verstärken sowie die Verteidigungsmöglichkeiten der angegriffenen Personen verschlechtern.
  3. Bei der Verurteilung eines Heranwachsenden besteht für das Tatgericht grundsätzlich auch dann eine ausdrückliche Erörterungspflicht hinsichtlich des Vorliegens einer Jugendverfehlung nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG, wenn sich ein solches jugendtypisches Fehlverhalten nach den äußeren Umständen nicht aufdrängt.

Warum haften drei Angeklagte nicht für den ersten Faustschlag?

Der erste Faustschlag gegen L. war bereits beendet, als R., S. und K. hinzukamen. Eine spätere Beteiligung hätte ihnen diese Handlung nur zugerechnet werden können, wenn sie sich noch vor deren Abschluss bewusst mit den anderen zur Fortführung verbunden hätten. Das war nach den Feststellungen nicht der Fall.

Voraussetzung für eine strafbare Verantwortung im Wege der sukzessiven Mittäterschaft ist, dass jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich – auch stillschweigend – mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet. – so der BGH

Beendigung der Tat vor dem Verlassen der Terrasse

B. hatte L. bereits mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, während R., S. und K. noch auf der Terrasse standen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die drei keinen Kontakt zu B. oder den Passanten aufgenommen. Erst danach verließen sie die Terrasse und trafen auf das laufende Geschehen.

Ausschluss der sukzessiven Mittäterschaft bei fehlender weiterer Einwirkung

Nach den Feststellungen des Landgerichts fassten R., S. und K. erst in Kenntnis der bereits laufenden Auseinandersetzung den gemeinsamen Entschluss, die Passanten anzugreifen. Der Faustschlag gegen L. war zu diesem Zeitpunkt aber bereits beendet, ein weiteres Einwirken auf ihn stellte das Landgericht nicht fest. Deshalb konnten die drei Männer diese bereits abgeschlossene Handlung nicht mehr zugerechnet werden – der Schuldspruch wegen dieser Tat entfiel für sie.

Aufrechterhaltung der gefährlichen Körperverletzung für den Erstschläger

Für B. änderte sich an der rechtlichen Bewertung nichts. Bereits während des Schlages befanden sich weitere Personen in unmittelbarer Nähe, die unterstützungsbereit waren und die Hilfsbemühungen des herbeieilenden Ba. sofort mit Schlägen beantworteten. Damit blieb der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB bestehen. Ob der Faustschlag rechtlich in Tatmehrheit zu den späteren Taten gegenüber D. und Ba. stand, musste der Bundesgerichtshof nicht zugunsten von B. prüfen, weil ihn die Bewertung des Landgerichts als Tateinheit jedenfalls nicht benachteiligte.

Warum wurden Flaschenwurf und Tritte allen Angeklagten zugerechnet?

Die Angriffe auf D. und Ba. wurden allen vier Männern zugerechnet, weil sie am Tatort einvernehmlich mit dem Ziel zusammenwirkten, die Passanten zu verletzen. Eine gemeinschaftliche Begehung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt vor, wenn mindestens zwei Beteiligte am Tatort anwesend sind und ihr bewusstes Zusammenwirken die Verletzungshandlung für das Opfer gefährlicher macht.

Dabei erfüllten sie das Qualifikationsmerkmal des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, da sie vor Ort die Wirkung der Körperverletzungshandlungen der jeweils anderen bewusst in einer Weise verstärkten, welche die Lage der Angegangenen zu verschlechtern geeignet war. – so der BGH

Zurechnung des versuchten Flaschenwurfs als gemeinschaftliche Tat

K. warf eine Bierflasche gezielt in Richtung des flüchtenden D. Die Flasche verfehlte ihn, weil er auswich, und zerbrach in seiner Nähe. Weil der Wurf sein Ziel verfehlte, wertete der Bundesgerichtshof die Tat als versuchte gefährliche Körperverletzung – zugerechnet allen vier Männern als Mittätern, weil sie gemeinsam auf die Verletzung der Passanten hinwirkten.

Gegenseitige Verstärkung bei den Tritten gegen das am Boden liegende Opfer

R. und S. schlugen und traten gemeinsam mit weiteren Personen auf den bereits am Boden liegenden Ba. ein, der dadurch eine Jochbodenimpressionsfraktur erlitt. B. beteiligte sich fortlaufend am Gesamtgeschehen, entweder durch eigene Schläge und Tritte, durch rassistische Rufe oder durch die Verfolgung eines der Passanten. Es handelte sich nach der Bewertung des Bundesgerichtshofs nicht um voneinander getrennte Einzeltaten, bei denen die bloße Anwesenheit der anderen keine Rolle spielte. Die Angeklagten verstärkten durch ihr geschlossenes Auftreten bewusst die Wirkung der Angriffe und verschlechterten damit die Verteidigungsmöglichkeiten der Angegriffenen.

Weshalb blieben die Verfahrensrügen der Angeklagten ohne Erfolg?

Die Verfahrensrügen scheiterten, weil S. und K. die formellen Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllten. Danach muss eine Verfahrensrüge die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und bestimmt angeben, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründungsschrift über einen Rechtsfehler entscheiden kann. Für die Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kommt es zudem maßgeblich auf die Gesamtdauer des Verfahrens ab dem Zeitpunkt an, in dem der Beschuldigte von den gegen ihn gerichteten Ermittlungen erfahren hat.

Unvollständiger Vortrag zur Gesamtdauer ab Ermittlungskenntnis

S. hatte gerügt, die Hauptverhandlung sei rechtsstaatswidrig verzögert worden: Sie habe entgegen der ursprünglichen Planung nicht am 27. Januar 2022, sondern erst am 30. November 2022 begonnen, weil das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz die Anmietung eines externen Sitzungssaals an der Erfurter Messe abgelehnt habe. Der Bundesgerichtshof entschied darüber durch Beschluss, weil die Frage einer möglichen Kompensation nicht den Schuld- oder Strafausspruch betrifft, sondern eine gesonderte vollstreckungsrechtliche Entschädigungsfrage ist – der Generalbundesanwalt hatte insoweit zwar Aufhebung beantragt. Die Rüge blieb dennoch unzulässig, weil S. nicht angegeben hatte, wann er von dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren erfahren hatte. Ohne diese Angabe konnte der Senat die maßgebliche Gesamtverfahrensdauer nicht bestimmen.

Fehlende Darlegung konkreter Belastungen für einen Vollstreckungsabschlag

Auch in der Sache sprach nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wenig für einen Anspruch auf Kompensation durch einen Vollstreckungsabschlag, weil S. keine besonderen individuellen Auswirkungen einer etwaigen Verzögerung auf sich dargelegt hatte. Ob er zusätzlich Angaben zu pandemiebedingten Einschränkungen hätte machen müssen, musste der Senat deshalb nicht mehr entscheiden.

Formelle Unzulässigkeit einer nicht ausgeführten Rüge

Die von K. erhobene weitere Verfahrensrüge blieb ebenfalls ohne Erfolg. Sie wurde in der Revisionsbegründung nicht näher ausgeführt; unklar blieb, welcher konkrete Verfahrensverstoß aufgrund welcher Tatsachen überhaupt geltend gemacht werden sollte.

Warum müssen die Strafen für drei Angeklagte neu verhandelt werden?

Die Strafen müssen neu verhandelt werden, weil das Landgericht bei der Strafzumessung zulasten von R., S. und K. berücksichtigt hatte, dass insgesamt drei Passanten betroffen waren – nach der Korrektur durch den Bundesgerichtshof sind es für diese drei Männer nur noch zwei. Bei R. kam hinzu, dass das Landgericht die gebotene Prüfung möglicher Jugendverfehlungen unterlassen hatte.

Wegfall eines Tatopfers als zwingender Grund für eine Strafmilderungsprüfung

Weil der Schuldspruch hinsichtlich L. bei R., S. und K. entfiel, konnte der Bundesgerichtshof nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung geringere Strafen verhängt hätte. Deshalb wurden die Strafaussprüche von R. und S. vollständig aufgehoben. Bei K. blieb die Einzelstrafe für die Tat mit dem Hitlergruß vom 22. Mai 2021 rechtsfehlerfrei bestehen; aufgehoben wurden dagegen die Einzelstrafe für die Tat vom 1. August 2020 sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. In diesem Umfang verwies der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurück.

Fehlerhafte Nichtprüfung einer Jugendverfehlung bei Heranwachsenden

R. war zur Zeit der ersten Tat Heranwachsender. Das Landgericht hatte auf ihn Erwachsenenstrafrecht angewandt und sich dabei auf § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG gestützt, wonach er nach seiner Persönlichkeit einem Jugendlichen nicht mehr gleichstand. Es hatte jedoch nicht erörtert, ob zusätzlich eine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG vorlag – also ob die Tat nach den Umständen eher jugendtypisches Fehlverhalten war. Auch wenn sich eine solche Verfehlung nicht aufdrängt, besteht nach der Begründung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich eine Erörterungspflicht. Deshalb hob der Senat den Strafausspruch gegen R. insgesamt auf, und zwar wegen des in § 32 JGG geregelten Zusammenhangs auch hinsichtlich der später abgeurteilten Taten in der Straßenbahn – Volksverhetzung in Tateinheit mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

Auch wenn sich eine Jugendverfehlung nicht aufdrängt, enthebt dies die Jugendkammer grundsätzlich nicht von ihrer Erörterungspflicht (s. BGH, Urteil vom 11. März 2003 – 1 StR 507/02, NStZ-RR 2003, 186, 188). – so der BGH

Unzulässige strafschärfende Berücksichtigung einer nachverurteilten Bewährung

S. hatte zudem gerügt, das Landgericht habe zu seinen Lasten berücksichtigt, dass er bei der Tat unter Bewährung gestanden habe. Der Bundesgerichtshof musste diese Frage nicht abschließend entscheiden, weil der Strafausspruch bereits wegen der Schuldspruchänderung aufzuheben war. Er wies aber darauf hin, dass die Feststellungen diesen strafschärfenden Gesichtspunkt gar nicht belegten: Die zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten war erst durch ein Urteil vom 23. November 2020 verhängt worden – und lag damit zeitlich nach der hier verhandelten Tat vom 31. Juli 2020.

Für R., S. und K. verhandelt nun eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt neu über die Strafen, auch über die Kosten ihrer Revisionsverfahren. B. dagegen hat seine Revision im Wesentlichen verloren: Sein Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, bleibt bestehen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Fälle von Gruppengewalt zieht diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine zeitliche Trennlinie: Wer erst nach einem bereits beendeten Schlag hinzukommt, haftet für diesen nicht automatisch mit. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich ein gemeinsamer Entschluss noch vor Abschluss der ersten Handlung fassen und belegen lässt – ohne weitere Einwirkung auf dasselbe Opfer nützt das spätere Dabeisein dafür nichts. Für Geschädigte prägt deshalb der genaue Ablauf, wer wann dazukam und was danach noch geschah, die Zurechnung stärker als die bloße Anwesenheit der Gruppe.

Wir halten diese Unterscheidung für konsequent, auch wenn sie für Verletzte hart wirkt: Beim weiteren, gemeinsam verstärkten Vorgehen greift die Gefährlichkeit der Gruppe dann wieder voll. Ob eine späte Hauptverhandlung zusätzlich eine Entschädigung durch Strafabschlag erfordert hätte, musste der Senat mangels Vortrag zum Kenntniszeitpunkt nicht entscheiden – Betroffene sollten Verfahrensdaten von Anfang an lückenlos festhalten.

Ab wann Hinzukommen zu einer Gruppentat mithaftet

Der BGH hat hier einen genau festgestellten Ablauf bewertet: Wer nach einem bereits abgeschlossenen Schlag hinzukam, haftet dafür nicht mit – wohl aber für alles, was danach gemeinsam geschah. Ein anderer zeitlicher Ablauf, andere Feststellungen zum Beitritt oder andere Nachweise zur Verfahrensdauer können zu einem anderen Ergebnis führen als in diesem Verfahren.

Ob solche Unterschiede in einem eigenen Fall bestehen, lässt sich nur anhand der konkreten Akte sagen – dafür können Sie uns Ihre Unterlagen zur Ersteinschätzung zusenden.

  • Genauer Zeitpunkt, zu dem eine Person zur Gruppe hinzukam
  • Feststellungen dazu, ob die ursprüngliche Handlung bereits beendet war
  • Beweiswürdigung zu gemeinsamem Vorgehen und gegenseitiger Verstärkung
  • Form und Vollständigkeit einer erhobenen Verfahrensrüge
  • Angaben zum Kenntniszeitpunkt der Ermittlungen bei Verzögerungsrügen

Entscheidend ist, ob diese Punkte in der eigenen Akte belegt oder gerade offen sind.



Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich für einen Faustschlag haften, wenn ich erst nach dessen Abschluss hinzukam?

Wer erst nach einem vollständig abgeschlossenen Faustschlag hinzukommt und danach nicht weiter auf dasselbe Opfer einwirkt, haftet für diesen Schlag strafrechtlich grundsätzlich nicht im Wege der sukzessiven Mittäterschaft. Eine bloße spätere Beteiligung am weiteren Geschehen reicht dafür nicht aus.

Diese Form der Mittäterschaft setzt voraus, dass die hinzutretende Person die begonnene Handlung kennt und billigt sowie sich noch vor deren Beendigung mit dem anderen zur gemeinsamen Ausführung verbindet. Eine bloße spätere Kenntnis oder Zustimmung kann eine bereits abgeschlossene Körperverletzung daher nicht ohne Weiteres zurechnen. Im entschiedenen Fall schlug B. L. bereits, während R., S. und K. noch auf der Terrasse standen; sie fassten ihren Angriffsentschluss erst danach. Weitere Einwirkungen auf L. stellte das Landgericht nicht fest, weshalb der Schuldspruch wegen dieses Schlages für die drei entfiel. Für B. als ursprünglichen Schläger blieb die gefährliche Körperverletzung nach § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB bestehen.


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Reicht meine bloße Anwesenheit, wenn andere später gemeinsam auf ein Opfer einschlagen?

Bloße Anwesenheit am Tatort genügt nicht; § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt ein einvernehmliches Zusammenwirken voraus. Die Beteiligten müssen dadurch die Verletzungshandlungen bewusst verstärken und die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers verschlechtern.

Mindestens zwei Personen müssen am Tatort mit dem gemeinsamen Ziel anwesend sein, das Opfer zu verletzen. Nach der Verstärkungsformel des Bundesgerichtshofs genügt nicht jede gleichzeitige Anwesenheit während eines Angriffs. Erforderlich ist vielmehr, dass das geschlossene Auftreten die Wirkung der Handlungen jeweils anderer Beteiligter bewusst verstärkt. Im entschiedenen Fall schlugen und traten R. und S. gemeinsam mit weiteren Personen auf den am Boden liegenden Ba. ein. B. wirkte fortlaufend durch eigene Angriffe, rassistische Rufe oder die Verfolgung eines Passanten mit; K. warf eine Flasche. Deshalb bewertete der Bundesgerichtshof Flaschenwurf und Tritte nicht als voneinander getrennte Einzeltaten. Bloßes Zuschauen ohne einvernehmliches Verstärken der Angriffe erfüllt dieses Merkmal daher nicht.


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Warum kann ein verfehlter Bierflaschenwurf trotzdem als versuchte gefährliche Körperverletzung gelten?

Ein gezielter Bierflaschenwurf, der sein Opfer nur wegen dessen Ausweichens verfehlt und in seiner Nähe zerbricht, kann als versuchte gefährliche Körperverletzung gelten und wurde hier allen vier Männern als Mittätern zugerechnet. Entscheidend war, dass K. die Flasche gezielt auf den flüchtenden D. warf und D. den Treffer durch Ausweichen verhinderte.

Nach § 22 StGB liegt ein Versuch vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Verwirklichung der Tat ansetzt. Für die Vollendung der Körperverletzung fehlte hier lediglich die tatsächliche Verletzung durch den Treffer. Der fehlende Treffer beseitigte deshalb nicht den auf eine Verletzung gerichteten Vorsatz, sondern verhinderte nur die Vollendung. Für die rechtliche Bewertung zählte daher nicht allein, dass niemand getroffen wurde, sondern dass der Wurf sein Ziel nur durch dessen Ausweichen verfehlte. Die gemeinsame Angriffshaltung begründete außerdem die Zurechnung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die bereits abgeschlossene Faustattacke gegen L. wurde den später hinzutretenden Männern dagegen nicht zugerechnet.


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Was bewirkt eine teilweise Aufhebung des Schuldspruchs für meine bereits verhängte Strafe?

Eine teilweise Aufhebung führt nur im aufgehobenen Umfang zu einer neuen Strafbemessung; bestehen bleibende Einzelstrafen werden nicht neu festgesetzt. Für R. und S. entfielen die Strafaussprüche vollständig, während K. nur teilweise neu verhandelt wird.

Der Bundesgerichtshof konnte nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung mildere Strafen verhängt hätte. Für R., S. und K. zählten nach dem Wegfall der Haftung für L. nur noch zwei statt drei betroffene Passanten. Deshalb wurden bei R. und S. sämtliche Strafaussprüche aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Bei K. betraf die Aufhebung die Einzelstrafe für die Tat vom 1. August 2020 sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt muss diese Strafen neu bemessen.

Ks Einzelstrafe wegen des Hitlergrußes vom 22. Mai 2021 blieb bestehen, weil sie rechtsfehlerfrei war. Bs Schuldspruch und Strafe wurden im Wesentlichen nicht geändert; seine Revision blieb weitgehend erfolglos.


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Muss das Gericht bei Heranwachsenden eine Jugendverfehlung ausdrücklich prüfen, obwohl sie nicht offensichtlich ist?

Bei einem Heranwachsenden muss das Tatgericht eine Jugendverfehlung nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG ausdrücklich erörtern, auch wenn sie nicht offensichtlich ist. Die bloße Einstufung als einem Jugendlichen nicht gleichstehend ersetzt diese eigenständige Prüfung nicht.

Das Gericht darf Erwachsenenstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG anwenden, wenn die Persönlichkeit des Heranwachsenden einem Jugendlichen nicht mehr entspricht. Daneben muss es prüfen, ob die konkrete Tat nach ihren Umständen auf jugendtypischem Fehlverhalten beruht. Diese Prüfung entfällt nicht allein deshalb, weil die Tat äußerlich nicht jugendtypisch erscheint oder sich eine Jugendverfehlung nicht aufdrängt. Im Fall des R. unterblieb diese Erörterung; deshalb hob der Bundesgerichtshof seinen Strafausspruch insgesamt auf. Wegen des Zusammenhangs nach § 32 JGG erfasste die Aufhebung auch die späteren Straßenbahntaten mit Volksverhetzung und dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.


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Welche Angaben braucht eine Revisionsrüge zur Verfahrensverzögerung, damit sie zulässig ist?

Eine Revisionsrüge wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist nur zulässig, wenn sie nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle maßgeblichen Tatsachen vollständig und bestimmt darlegt. Dazu gehören insbesondere der Zeitpunkt der Kenntnis von den Ermittlungen und konkrete individuelle Belastungen durch die Verzögerung.

Für die Prüfung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK muss das Revisionsgericht die gesamte Verfahrensdauer ab der Kenntnis des Beschuldigten bestimmen können. Deshalb reicht es nicht aus, lediglich einen verspäteten Beginn der Hauptverhandlung oder organisatorische Gründe dafür zu nennen. S. hatte zwar die Verschiebung vom 27. Januar auf den 30. November 2022 und die abgelehnte Anmietung eines Saals an der Erfurter Messe geschildert. Er teilte jedoch nicht mit, wann er von den gegen ihn gerichteten Ermittlungen erfahren hatte. Außerdem fehlten Angaben dazu, welche besonderen persönlichen Auswirkungen die Verzögerung für ihn hatte, sodass die Voraussetzungen eines Vollstreckungsabschlags nicht vollständig geprüft werden konnten.

Ob zusätzlich konkrete pandemiebedingte Einschränkungen darzulegen gewesen wären, ließ der Bundesgerichtshof offen. Ks nicht ausgeführte Rüge war bereits unzulässig, weil weder der konkrete Verfahrensverstoß noch die ihn begründenden Tatsachen erkennbar waren.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 3 StR 487/24 – Beschluss vom 29.10.2025




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