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Übergang zur Sprungrevision: Wechsel scheitert bei Begründung beim falschen Gericht

Revisionsbegründung fristgerecht abgeschickt – aber der Verteidiger adressiert sie an das Oberlandesgericht, nicht an das zuständige Amtsgericht Kempten. Der Angeklagte will von der Berufung direkt in die Sprungrevision wechseln. Nun ist die Frist vorbei. Kann der Fehler noch korrigiert werden?
Ein weißer Briefumschlag ragt aus einem Metall-Postkasten unter einem Messingschild mit der Aufschrift „Landgericht“.
Ein Schreiben wird am Landgericht eingereicht. Der Brief verschwindet im offiziellen Briefkasten des Gerichtsgebäudes. Die Einreichung beim falschen Gericht macht den fristgerechten Übergang zur Sprungrevision unwirksam. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 206 StRR 143/26

Das Wichtigste im Überblick

Die Angeklagten bleiben bei der Berufung; ihre Sprungrevision scheitert an der Frist.
  • Das Gericht verwarf beide Wiedereinsetzungsanträge als unzulässig.
  • Die Schriftsätze gingen nicht fristgerecht beim Amtsgericht ein.
  • Darum blieb es bei der Berufung.
  • Das Landgericht Kempten entscheidet nun im Berufungsverfahren.

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 15.06.2026
  • Aktenzeichen: 206 StRR 143/26
  • Verfahren: Wiedereinsetzung, Zuständigkeit, Rechtsmittelwechsel
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft, Berufungsgerichte

Wann gelingt der Übergang zur Sprungrevision fristgerecht?

Für den Übergang von der Berufung zur Sprungrevision ist § 335 Abs. 1 StPO maßgeblich. Sprungrevision bedeutet konkret: Nach dem Urteil des Amtsgerichts kann der Angeklagte die Berufung als zweite vollständige Tatsachenverhandlung vor dem Landgericht überspringen und das Urteil direkt nur auf Rechtsfehler prüfen lassen. Statt also zunächst Berufung einzulegen, wählt er den direkten Weg zum Revisionsgericht. Der Wechsel muss zwingend innerhalb der Frist für die Begründung der Revision erfolgen, geregelt in § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO. Die Revision gegen ein Strafurteil muss gegenüber dem Gericht erklärt und begründet werden, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat – hier also gegenüber dem Amtsgericht, nicht gegenüber einem anderen Gericht. Diese Zuständigkeitsregel ergibt sich aus §§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO.

Die Revision gegen ein Strafurteil ist stets gegenüber dem Gericht, welches die angegriffene Entscheidung erlassen hat, zu erklären und zu begründen, §§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Zwei Männer waren vom Schöffengericht des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) am 19. März 2026 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden – X. Y. zu einem Jahr zehn Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Cannabis und zusätzlich vorsätzlicher Körperverletzung, A. B. zu einem Jahr sechs Monaten wegen Handeltreibens mit Cannabis. Beide legten zunächst fristgerecht Berufung gegen ihre Verurteilungen ein. Später erklärten ihre Verteidiger, das Rechtsmittel solle als Sprungrevision weitergeführt werden, und reichten Revisionsanträge nebst Begründung in Schriftsätzen beim Landgericht Kempten (Allgäu) ein.

Warum der Wechsel zur Revision scheiterte

Ein wirksamer Übergang zur Sprungrevision erfolgte nicht. Die Erklärungen und die Revisionsbegründung wurden nicht fristgerecht gegenüber dem Amtsgericht Kempten angebracht – die an das Landgericht gerichteten Schriftsätze genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht. Ein Eingang beim zuständigen Amtsgericht innerhalb der laufenden Frist ist nicht verzeichnet.

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Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein wirksamer Übergang von der Berufung zur Sprungrevision erfordert, dass die entsprechende Erklärung sowie die Revisionsbegründung innerhalb der gesetzlichen Frist zwingend bei dem Gericht angebracht werden, welches die angegriffene Entscheidung erlassen hat.
  2. Wird die Frist für den Rechtsmittelwechsel versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ermöglichung der Revision ausgeschlossen, da das prozessuale Wahlrecht zwischen Berufung und Revision mit Fristablauf endgültig erlischt.

Hilft Wiedereinsetzung bei Sprungrevision?

Für einen Wiedereinsetzungsantrag zur Ermöglichung der Revision wird § 46 Abs. 1 StPO entsprechend herangezogen. Diese Vorschrift soll denjenigen helfen, die eine Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben. Das bedeutet konkret: Die versäumte Frist wird so behandelt, als wäre sie eingehalten worden – die verspätete Handlung wirkt dann trotzdem.

Die Verteidiger beider Angeklagten beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihr Argument: Die Angeklagten träfe kein Verschulden an der Fristversäumung, und das Verschulden der Verteidiger dürfe ihnen nicht zugerechnet werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte diesen Punkt sogar ausdrücklich – die Angeklagten treffe tatsächlich kein eigenes Verschulden, ein Verteidigerverschulden sei ihnen nicht zuzurechnen.

Weshalb die Anträge trotzdem scheiterten

Trotz dieser Feststellung wies das Gericht die Wiedereinsetzungsanträge als unzulässig zurück. Der Grund lag tiefer: Es fehlte nicht nur die Revisionsbegründung – es fehlte die für den Rechtsmittelwechsel erforderliche Erklärung des Übergangs von der Berufung zur Revision, fristgerecht gegenüber dem zuständigen Gericht abgegeben. Ein Verschulden der Angeklagten war damit für die Entscheidung gar nicht ausschlaggebend.

Die Verteidigung brachte vor, lediglich die Revisionsbegründung bzw. die Stellung der Revisionsanträge sei verspätet gewesen – und gegen eine solche Fristversäumung sei Wiedereinsetzung grundsätzlich statthaft. Das Gericht verwarf dieses Argument: Nach einhelliger Meinung ist eine Wiedereinsetzung zur Ermöglichung des Übergangs von der Berufung zur Revision nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht möglich. Das Wahlrecht zwischen Berufung und Revision – also die Möglichkeit, sich nach dem amtsgerichtlichen Urteil für eines der beiden Rechtsmittel zu entscheiden bzw. noch zu wechseln – geht mit Fristablauf schlicht unter und lebt auch durch Wiedereinsetzung nicht wieder auf.

Nach einhelliger Meinung […] ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ermöglichung des Übergangs von der Berufung zur Revision nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht möglich, das Wahlrecht geht vielmehr mit Fristablauf unter. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Auch der Einwand, die Schriftsätze seien immerhin bei einem Gericht eingereicht worden, überzeugte nicht. Zwingend hätte das Amtsgericht der Adressat sein müssen; Einreichungen beim Landgericht verfehlten diese Anforderung, unabhängig davon, wie zügig sie erfolgten.

Das Gericht wies ergänzend darauf hin, dass die Angeklagten durch den Fristablauf keinen endgültigen Rechtsverlust erleiden. Nun ist das Berufungsverfahren durchzuführen. Wer nach einem verlorenen Berufungsverfahren anschließend Revision einlegen will, muss die Revisionserklärung diesmal beim Gericht einreichen, das das Berufungsurteil gesprochen hat – in der Regel also beim Landgericht, nicht mehr beim Amtsgericht. Das ist der normale Instanzenzug: Erst Amtsgericht, dann Berufung zum Landgericht, und erst danach Revision zum Oberlandesgericht bzw. zum Bayerischen Obersten Landesgericht.

Die Angeklagten erleiden hierdurch auch keinen Rechtsverlust, denn es ist das Berufungsverfahren durchzuführen. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts ist das Rechtsmittel der Revision statthaft. – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Achtung Falle: Doppelte Fristfalle beim Rechtsmittelwechsel

Der Übergang von der Berufung zur Sprungrevision ist in zweifacher Hinsicht unerbittlich: Die Erklärung muss nicht nur fristgerecht, sondern auch beim richtigen Gericht eingehen — also bei dem Gericht, das das angegriffene Urteil gesprochen hat. Wird diese Frist versäumt, erlischt das Wahlrecht zwischen den Rechtsmitteln unwiderruflich. Anders als bei vielen anderen Verfahrensfristen im Strafprozess ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier ausgeschlossen. Wer eine Sprungrevision plant, sollte die Erklärung daher deutlich vor Fristablauf beim Amtsgericht einreichen — einen Korrekturmechanismus gibt es nicht.

Wer entscheidet bei Streit über Sprungrevision?

Bei Streitigkeiten über die Frage, ob gegen ein amtsgerichtliches Urteil Revision oder Berufung eingelegt wurde, entscheidet das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 348 StPO. Revisionsgericht ist hier das Gericht, das für eine Revision gegen amtsgerichtliche Urteile zuständig wäre – in Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht. „Entsprechende Anwendung“ heißt: Die Vorschrift regelt eigentlich einen ähnlichen Zuständigkeitsstreit und wird auf diese Konstellation sinngemäß übertragen.

Die Generalstaatsanwaltschaft München vertrat von Anfang an die Auffassung, der Übergang zur Sprungrevision sei unwirksam und es liege weiterhin Berufung vor. Sie beantragte deshalb, das Bayerische Oberste Landesgericht solle sich für unzuständig erklären und die Sache an das Landgericht Kempten (Allgäu) abgeben.

Wann blieb es bei der Berufung?

Das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 206 StRR 143/26) schloss sich dieser Argumentation an: Weil die Frist für den Rechtsmittelwechsel nicht gegenüber dem Amtsgericht gewahrt wurde, blieb es bei beiden Angeklagten beim Rechtsmittel der Berufung. Das Revisionsgericht verwarf die Wiedereinsetzungsanträge beider Angeklagten als unzulässig, stellte förmlich seine eigene Unzuständigkeit fest und gab die Sache an die Staatsanwaltschaft Kempten zurück – zur Vorlage an das Landgericht Kempten (Allgäu) als zuständiges Berufungsgericht.

Damit steht fest: Beide Verfahren werden nun als Berufungen vor dem Landgericht Kempten (Allgäu) verhandelt. Gegen ein dort ergehendes Berufungsurteil bleibt beiden Angeklagten der Weg zur Revision offen – dieses Mal fristgerecht gegenüber dem richtigen Gericht zu erklären.

Warum scheitert Sprungrevision am Amtsgericht?

Das Bayerische Oberste Landesgericht – das oberste bayerische Strafgericht – stützt sich auf einhellige Rechtsauffassung: Wiedereinsetzung ist beim verpassten Wechsel von der Berufung zur Sprungrevision ausgeschlossen. Das gilt nicht nur in Bayern, sondern ist übertragbar auf alle Strafverfahren bundesweit. Jeder Strafverteidiger muss sich darauf einstellen, dass ein beim Landgericht statt beim Amtsgericht eingereichter Schriftsatz den Rechtsmittelwechsel unwiderruflich scheitern lässt.

Wer eine Sprungrevision plant, muss die Übergangserklärung rechtzeitig vor Fristablauf beim Amtsgericht einreichen, das das Ersturteil gesprochen hat. Einen Auffangmechanismus über Wiedereinsetzung gibt es nicht – selbst dann nicht, wenn den Mandanten nachweislich kein eigenes Verschulden trifft. Im Zweifel sollte die Erklärung mehrere Tage vor Fristende beim zuständigen Amtsgericht vorliegen, damit Übermittlungsfehler nicht zum endgültigen Verlust des Wahlrechts führen.


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Experten-Kommentar

Die unerbittliche Strenge des Gerichts beim Rechtsmittelwechsel ist dogmatisch konsequent zu Ende gedacht. Ein prozessuales Wahlrecht duldet schlicht keine nachträgliche Schwebephase durch Wiedereinsetzung, da ansonsten völlig unklar bliebe, auf welcher Instanzebene das Verfahren überhaupt weiterläuft. Wer den Adressaten verwechselt, verliert diese rechtliche Gestaltungsfreiheit unwiderruflich.

Wer durch einen solchen formalen Fehltritt nun ungewollt in die Berufung rutscht, sollte dies durchaus als strategische zweite Chance begreifen. Vor dem Landgericht lassen sich Zeugen und Beweise noch einmal komplett neu verhandeln. Genau dieser mächtige Hebel zur Sachverhaltsaufklärung wäre bei der eigentlich anvisierten Sprungrevision endgültig verbaut gewesen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn mein Anwalt die Frist zur Sprungrevision verpasst?

Nein, eine Wiedereinsetzung ist beim verpassten Wechsel zur Sprungrevision ausgeschlossen, selbst wenn Ihr Anwalt die Frist ohne Ihr Verschulden versäumt hat. Das Wahlrecht zwischen Berufung und Revision erlischt mit Ablauf der Frist endgültig.

§ 46 Abs. 1 StPO hilft zwar grundsätzlich, wenn eine Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Beim Übergang von der Berufung zur Sprungrevision greift diese Regel aber nicht, weil dafür die Erklärung nach § 345 Abs. 1 StPO rechtzeitig beim erstinstanzlichen Gericht eingehen muss. Wird diese Frist versäumt, lebt das prozessuale Wahlrecht nicht wieder auf. Für Sie bedeutet das: Der Rechtsmittelwechsel ist dann nicht mehr nachholbar.

Ein endgültiger Rechtsverlust tritt dadurch meist nicht ein, weil die Berufung bestehen bleibt und das Verfahren dort weiterläuft. Erst gegen ein späteres Berufungsurteil kann dann wieder Revision eingelegt werden, diesmal fristgerecht und beim zuständigen Gericht. Entscheidend ist daher, dass Sie den Fristablauf und den richtigen Adressaten sofort prüfen lassen. Ist die Sprungrevisionserklärung nicht rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangen, sollte die Verteidigung den Weg über die Berufung sichern.


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Verliere ich mein Revisionsrecht dauerhaft, wenn der Wechsel beim falschen Gericht eingereicht wurde?

Nein, Sie verlieren Ihr Revisionsrecht nicht dauerhaft, wenn der Wechsel beim falschen Gericht eingereicht wurde. Die Sprungrevision scheitert zwar, aber Ihr Verfahren läuft als Berufung weiter, und gegen das spätere Berufungsurteil bleibt die Revision möglich.

Der Wechsel zur Sprungrevision muss nach § 335 Abs. 1 StPO fristgerecht beim Gericht erklärt werden, das das angegriffene Urteil erlassen hat, also beim Amtsgericht. Geht der Schriftsatz stattdessen beim Landgericht ein, ist dieser Wechsel unwirksam, weil das falsche Gericht nicht die richtige Adressatin der Erklärung ist. Das führt aber nicht dazu, dass das Urteil sofort rechtskräftig wird. Stattdessen bleibt es bei der Berufung vor dem Landgericht, und erst gegen dessen Urteil kann die Revision nach § 333 StPO wieder eröffnet sein.

Wichtig ist nur der Unterschied zwischen dem gescheiterten Wechsel und dem späteren Rechtsmittel. Verloren ist allein die Möglichkeit, die Berufungsinstanz zu überspringen; das eigentliche Revisionsrecht bleibt für den späteren Instanzenzug bestehen. Sie sollten deshalb prüfen lassen, ob die Berufung noch anhängig ist und ob nach einem Berufungsurteil die Revision rechtzeitig beim zuständigen Gericht erklärt werden kann.


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Darf ich die Sprungrevision noch erklären, wenn ich ursprünglich bereits Berufung eingelegt habe?

Ja, Sie können von der Berufung zur Sprungrevision wechseln, wenn Sie die Übergangserklärung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beim Amtsgericht einreichen. Der Wechsel ist also grundsätzlich möglich, aber nur bis zum Ablauf dieser Frist.

§ 335 Abs. 1 StPO erlaubt, das amtsgerichtliche Urteil nicht noch einmal in einer Berufung auf Tatsachenebene prüfen zu lassen, sondern direkt auf Rechtsfehler. Damit dieses Wahlrecht wirksam ausgeübt wird, muss die Erklärung nach § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO rechtzeitig beim Gericht eingehen, das das Urteil erlassen hat. Für Sie heißt das: Nicht das Landgericht, sondern das Amtsgericht ist der richtige Adressat, und die Frist läuft streng ab dem Urteil.

Nach Fristablauf ist der Wechsel grundsätzlich nicht mehr möglich, weil das Wahlrecht zwischen Berufung und Sprungrevision dann verbraucht ist. Eine spätere Korrektur über Wiedereinsetzung kommt dafür nach der Rechtsprechung nicht in Betracht. Deshalb sollten Sie die Erklärung nicht erst am letzten Tag absenden, sondern so einreichen, dass der Eingang beim Amtsgericht sicher feststeht.


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Muss ich die Sprungrevision zwingend beim Amtsgericht oder direkt beim zuständigen Revisionsgericht begründen?

Ja, die Sprungrevision müssen Sie beim Amtsgericht begründen, also bei dem Gericht, das das Ersturteil erlassen hat. Das Revisionsgericht ist dafür nicht der richtige Adressat, auch wenn die Sache später dort entschieden werden soll.

Das folgt aus §§ 341 Abs. 1 und 345 Abs. 1 StPO, nach denen Revisionserklärung und Revisionsbegründung gegenüber dem Gericht abzugeben sind, dessen Urteil angegriffen wird. Bei der Sprungrevision gegen ein amtsgerichtliches Urteil bleibt deshalb das Amtsgericht zuständig, weil dort die angefochtene Entscheidung ergangen ist. Ein Schriftsatz beim Landgericht oder direkt beim Revisionsgericht wahrt diese Form nicht und kann den Rechtsmittelwechsel unwirksam machen. Für Sie heißt das: Prüfen Sie vor dem Versand genau das Adressfeld.

Erst nach einem Berufungsurteil des Landgerichts ändert sich der richtige Empfänger, weil dann dieses Gericht die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Die Zuständigkeit folgt also nicht dem gewünschten Zielgericht, sondern dem Gericht der angefochtenen Entscheidung. Wer diesen Unterschied übersieht, riskiert, dass aus der geplanten Sprungrevision doch nur die Berufung bleibt.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 206 StRR 143/26 – Beschluss vom 15.06.2026




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