Skip to content

Fahrlässige Tötung durch Unterlassen: Zwei Tagesmütter nach Bettunfall freigesprochen

Ein schlafendes Kind, ein intaktes Bett – und dennoch ein tödlicher Unfall. Ein verdeckter Konstruktionsmangel, den niemand erkennen konnte. Vor Gericht stand die Frage, ob die Tagesmütter für diese unsichtbare Gefahr haften.
Verrutschte, lose Bettkonstruktion im oberen Teil eines Metall-Etagenbetts in einem ruhigen Betreuungszimmer mit deutlich sic
Das Oberlandesgericht Hamm wies den Vorwurf der fahrlässigen Tötung zurück, da der verdeckte Bettenmangel ex ante nicht vorhersehbar war Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 ORs 97/25

Das Wichtigste im Überblick

Mit Urteil vom 07.07.2026 (5 ORs 97/25) entschied das Oberlandesgericht Hamm: Tagesmütter müssen schlafende Kleinkinder nicht ständig kontrollieren, wenn ein sicher verschlossenes Bett nach den erkennbaren Umständen keine tödliche Gefahr birgt. Eine Bestrafung kommt nur infrage, wenn eine zusätzliche Kontrolle den Tod sicher verhindert hätte.


  • Unbemerkter Bettfehler: Die lose Bodenplatte war nicht erkennbar und machte die tödliche Gefahr unvorhersehbar.
  • Ausbruch genügt nicht: Alter und Ausbruch allein verlangten keine ständige Schlafkontrolle.
  • Kontrollen müssen helfen: Einzelne Kontrollen oder ein Babyfon hätten den Tod nicht sicher verhindert.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 07.07.2026
  • Aktenzeichen: 5 ORs 97/25
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Kinderbetreuung
  • Relevant für: Tagesmütter, Kindertagesstätten, Eltern kleiner Kinder

Warum sprach das OLG Hamm zwei Tagesmütter frei?

Fahrlässige Tötung durch Unterlassen setzt nach §§ 222, 13 Abs. 1 StGB voraus, dass jemand objektiv eine Sorgfaltspflicht verletzt und diese Pflichtverletzung nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten hätte vermeiden können. Unterlassen meint hier: Sie greifen nicht ein, obwohl Sie zum Schutz verpflichtet sind; das Nichtstun wird dann wie ein aktives Tun behandelt. Zusätzlich muss gerade diese Pflichtverletzung den Tod objektiv und subjektiv vorhersehbar herbeigeführt haben. Ob eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde, bestimmt sich aus der Sicht vor der Tat danach, was ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Lage und Rolle des Handelnden getan hätte. Ist die Pflicht nicht gesetzlich festgelegt, hängt ihr Umfang maßgeblich davon ab, welche Gefahren erkennbar waren. Für Sie zählt also nicht das spätere Wissen um den Unfallhergang, sondern nur das, was vor dem Ereignis erkennbar und vermeidbar war.

Diese Maßstäbe legte das Oberlandesgericht Hamm seiner Entscheidung über zwei selbstständige Tagesmütter zugrunde, die vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung eines zweijährigen Kindes freigesprochen wurden. Beide Frauen hatten aufgrund des Betreuungsvertrags beziehungsweise der tatsächlichen Übernahme der Betreuung eine Garantenstellung als Beschützergaranten inne – grundsätzlich also die Pflicht, das Kind vor Gefahren zu schützen. Beschützergarantin sind Sie, wenn Sie die Obhut übernimmt und das Kind gerade deshalb auf Ihren Schutz angewiesen ist. Das Oberlandesgericht Hamm hob mit Urteil vom 07.07.2026 (Aktenzeichen 5 ORs 97/25) das Berufungsurteil des Landgerichts Essen auf und sprach beide Angeklagten frei. Der Freispruch erging gemäß § 354 Abs. 1 StPO ohne Zurückverweisung an eine andere Kammer, weil ausgeschlossen war, dass weitere Feststellungen eine Verurteilung noch tragen könnten. Das Revisionsgericht durfte also selbst freisprechen, ohne den Fall noch einmal an das Landgericht zurückzugeben.

Dem Verfahren ging ein langer Weg durch die Instanzen voraus. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hatte die beiden Frauen bereits am 27.10.2023 freigesprochen. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger verurteilte das Landgericht Essen sie am 07.02.2025 dann doch wegen fahrlässiger Tötung zu jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Gegen diese Verurteilung wandten sich beide Angeklagten mit der Revision; eine der beiden erhob zusätzlich mehrere Verfahrensrügen. Diese Verfahrensrügen scheiterten bereits an den formalen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Auf die Sachrüge hin hatte die Revision jedoch Erfolg. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Revisionskosten der Angeklagten und deren notwendige Auslagen trägt nun die Staatskasse.

Nebenkläger sind in der Regel Angehörige des Opfers, die sich dem Strafverfahren anschließen und eigene Rechtsmittel einlegen können. Die Berufung prüft Tatsachen und Recht nochmals; die Revision prüft dagegen nur noch Rechtsfehler. Verfahrensrügen greifen Form- und Verfahrensmängel an, die Sachrüge die rechtliche Bewertung der festgestellten Fakten. Scheitert die Verfahrensrüge formal, bleibt für Sie nur die Sachrüge als Weg zu einem Freispruch.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Tagespflegepersonen mit Garantenstellung als Beschützergaranten sind während der Ruhezeit eines Kleinkinds in einer abgeschlossenen Betreuungseinrichtung nicht zu einer ständigen Sichtkontrolle verpflichtet, wenn sie sich in Hörweite aufhalten und erkennbare Ausbruchsgefahren durch geeignete Sicherungen – etwa ein allseits verschlossenes Gitterbett – ausgeräumt haben; ihre Aufsichtspflicht reicht nicht weiter als die von Eltern in vergleichbarer Lage.
  2. Fahrlässige Tötung durch Unterlassen setzt voraus, dass neben dem Todeserfolg auch die Art und Weise seines Eintritts vorhersehbar ist. Beruht die Todesgefahr maßgeblich auf einem durch bloße Inaugenscheinnahme nicht erkennbaren Konstruktionsmangel eines ansonsten beanstandungsfrei genutzten Bettes, entfällt die Vorhersehbarkeit; ein bloßer Befreiungsversuch eines agilen Kindes begründet für sich genommen noch keine tödliche Gefahr.
  3. Unterlassene stichprobenartige Sichtkontrollen oder das Fehlen eines Babyfons sind dem Tod nur zuzurechnen, wenn feststeht, dass die gebotene Maßnahme ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte; bloße Zweifel wirken nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten der Betreuungsperson. Solche Maßnahmen dienen typischerweise der Wahrnehmung gewöhnlicher Bedürfnisse, nicht der Abwehr tödlicher Gefahren.

Warum genügte Hörweite statt Dauerüberwachung?

Für den Umfang der Aufsichtspflicht gegenüber Kleinkindern zog das Oberlandesgericht die zivilrechtliche Vorschrift des § 832 BGB als Orientierung heran. Diese Norm regelt im Zivilrecht, wann Aufsichtspersonen für Schäden haften, die ein zu beaufsichtigendes Kind verursacht; im Strafrecht dient sie nur als Maßstab für die erwartbare Sorgfalt. Wird die Betreuung eines Kindes auf einen Dritten übertragen, entspricht dessen Aufsichtspflicht grundsätzlich derjenigen der Eltern. Maßgeblich sind die Eigenschaften des Kindes – Alter, geistige Fähigkeiten, Charakter – ebenso wie die Gefährlichkeit des Umfelds. Kleinkinder unter vier Jahren sind wegen ihrer Unerfahrenheit im Allgemeinen umfassend zu beaufsichtigen, doch innerhalb einer abgeschlossenen Wohnung wird keine lückenlose Überwachung auf Schritt und Tritt verlangt: Hält sich die Aufsichtsperson in Hörweite auf, sind Ruhezeiten ohne ständige Kontrollen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Für Sie als Betreuungsperson heißt das: Hörweite und nachvollziehbare Sicherungen können genügen, solange keine besonderen Risiken erkennbar sind.

Ob daraus für das zweijährige Kind eine durchgehende Schlafwache folgte, bildete den Kernstreit zwischen Landgericht und Oberlandesgericht.

Gemessen an diesen Maßstäben waren die Angeklagten, die kraft Vertrags bzw. kraft faktischer Übernahme eine Garantenstellung als Beschützergaranten innehatten, nicht verpflichtet, N. während des Mittagsschlafs einer ständigen Sichtkontrolle zu unterziehen. – so das Oberlandesgericht Hamm

Welche Umstände sprachen für eine erhöhte Aufsichtspflicht?

Das Kind war zwei Jahre und drei Monate alt. Seine Agilität, seine Schlafunwilligkeit, die kurze Dauer der bisherigen Bekanntschaft mit den Tagesmüttern, die Sprachbarriere zu den Eltern, der erstmalige Aufenthalt ohne Elternteil und vor allem der unmittelbar zuvor erfolgreiche Ausbruchsversuch aus dem oberen Bett waren Umstände, die bei der Bestimmung der Aufsichtspflicht zu berücksichtigen waren. Die beiden Frauen rechneten nach den Feststellungen tatsächlich damit, dass das Kind erneut versuchen würde zu entkommen.

Warum reichten die getroffenen Vorkehrungen aus ex-ante-Sicht?

Ex-ante-Sicht bedeutet: Bewertet wird nur, was die Tagesmütter vor dem Unglück wissen und erkennen konnten. Später entdeckte Mängel oder das Wissen aus dem Prozess zählen dafür nicht. Für Ihre eigene Lage kommt es deshalb auf die erkennbare Situation im Moment der Betreuung an, nicht auf die rückblickende Erklärung des Unglücks.

Entscheidend war für das Oberlandesgericht, dass die Tagesmütter aus der damaligen Sicht ausreichende Vorkehrungen getroffen hatten. Wegen des ersten Ausbruchs legten sie das Kind nicht erneut in das nach oben offene obere Bett, sondern in das untere Etagenbett und schlossen das Gitter so, dass es rundum und auch von oben verschlossen war. Damit durften sie davon ausgehen, dass ein erneutes Weglaufen ausgeschlossen und die von der Unruhe des Kindes ausgehende Gefahr beseitigt war. Die Aufsichtspflicht einer Tagesmutter reicht nicht weiter als die von Eltern in einer vergleichbaren Situation – ob das Einschließen pädagogisch sinnvoll war, spielte für die Strafbarkeit keine Rolle. Das Bett stammte von einem namhaften Kita-Ausstatter und war seit über zehn Jahren in dieser Einrichtung sowie baugleich in zahlreichen anderen Kindertagesstätten beanstandungsfrei im Einsatz. Weitere gefährliche Gegenstände befanden sich weder im Bett noch in Reichweite des Kindes.

Warum war der tödliche Bettmangel nicht vorhersehbar?

Für die Fahrlässigkeit reicht es nicht, dass irgendein schädlicher Erfolg vorhersehbar war – auch die Art und Weise, wie er zustande kam, muss auf der Linie der Befürchtungen liegen, die den Sorgfaltspflichtverstoß überhaupt begründen. Einzelheiten des Kausalverlaufs müssen dabei nicht erkennbar gewesen sein. Der Kausalverlauf ist die konkrete Kette vom Pflichtverstoß bis zum Tod; sie muss in groben Zügen vorstellbar gewesen sein, nicht in jedem Detail. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt jedoch, wenn ein Ereignis so weit außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegt, dass auch bei gebotener Sorgfalt nicht damit gerechnet werden musste. Wirken mehrere Umstände zusammen, müssen sämtliche für den Erfolg maßgeblichen Umstände erkennbar gewesen sein – diese Frage ist nicht nur Tatsachenfrage, sondern kann vom Revisionsgericht auch selbst als Rechtsfrage beurteilt werden. Fehlt Ihnen die Erkennbarkeit gerade des tödlichen Mechanismus, trägt der bloße allgemeine Gefahrengedanke die Strafbarkeit nicht.

Im vorliegenden Fall hing die Strafbarkeit davon ab, ob der Erstickungstod durch die lose Bodenplatte für die beiden Frauen erkennbar war.

Warum die defekte Bodenplatte nicht erkennbar war

Die konkrete Todesgefahr beruhte maßgeblich darauf, dass die elf Kilogramm schwere Spanplatte des oberen Bettes entgegen den einschlägigen DIN-Normen nicht befestigt war, sondern lose auf Holzleisten auflag. Diese Beweglichkeit war durch bloße Inaugenscheinnahme nicht zu erkennen, weil die Platte plan auflag und ein erhebliches Eigengewicht besaß – selbst den Vorgängerinnen der beiden Frauen war sie beim Putzen oder Spielen in den Betten nie aufgefallen. Die Schadensgeneigtheit des Umfelds tendierte aus der damaligen Sicht der Betreuerinnen gegen Null: eine abgeschlossene Kita, ein gegen Weglaufen gesichertes Gitterbett, ein über Jahre beanstandungsfrei genutztes Modell. Bot das Umfeld keinen Anlass, an tödliche Gefahren zu denken, überspannte es die Anforderungen, gleichwohl eine nahezu durchgängige Schlafwache zu verlangen.

Die Möglichkeit eines Befreiungsversuchs des Kindes begründete für sich genommen noch keine tödliche Gefahr. Ein Kind ist nicht schon deshalb in Todesgefahr, weil es agil ist und entgegen seinem Willen schlafen gelegt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich in einem Bett befindet, das – wie hier – eigens Vorrichtungen zum Schutz vor einem Ausbruch enthält und das der Aufsichtspflichtige nach den ihm bekannten Umständen für sicher halten darf. – so das Oberlandesgericht Hamm

Warum der Grundsatz zur groben Vorhersehbarkeit hier nicht griff

Das Landgericht Essen hatte argumentiert, der Kausalverlauf müsse nur in seinen wesentlichen Zügen vorhersehbar sein – es reiche aus, dass ein kräftiges, schlafunwilliges Kind sich selbst überlassen und dadurch ein tödlicher Verlauf in Gang gesetzt werde. Das Oberlandesgericht widersprach dieser Einschätzung. Die Todesgefahr beruhte nach seiner Bewertung nicht auf einem einzelnen unvorhersehbaren Detail, sondern ganz maßgeblich auf der für die Betreuerinnen in keiner Form erkennbaren fehlerhaften Bettkonstruktion. Ein bloßer Befreiungsversuch eines agilen Kindes begründet für sich genommen noch keine tödliche Gefahr, solange das Kind in einem nach den bekannten Umständen sicheren, ausbruchssicheren Bett liegt. Auch die vom Landgericht angenommene Kausalität der unterlassenen Dauerkontrolle trug die Verurteilung nicht: Da bereits keine Pflichtverletzung durch das Fehlen einer ständigen Schlafwache vorlag, beruhte der Tod letztlich auf einem für die Angeklagten nicht vorhersehbaren Mangel des Bettes.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Punkt war nicht allein das unruhige Verhalten des Kindes. Ausschlaggebend war der verdeckte Konstruktionsmangel, den die Betreuerinnen bei normaler Betrachtung nicht erkennen konnten. Ähnlich liegt Ihr Fall nur, wenn die erkennbare Gefahr bereits durch nachvollziehbare Maßnahmen abgesichert war und der Schaden auf einem zusätzlich nicht erkennbaren Mangel beruhte.

Warum verhinderten Kontrollen den Tod nicht sicher?

Bei einem Unterlassungsdelikt muss ein sogenannter quasi-kausaler Zusammenhang bestehen: Das Unterlassen ist dem Erfolg nur dann zuzurechnen, wenn der Erfolg beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele. Praktisch heißt das: Hätten Sie die gebotene Handlung vorgenommen, müsste der Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben sein. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für die Angeklagte – darf ein pflichtwidriges Verhalten nur dann als ursächlich gelten, wenn feststeht, dass der Tod bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre; bloße Zweifel gehen zugunsten der Angeklagten. Bleibt offen, ob Ihre Kontrolle den Tod verhindert hätte, darf das Unterlassen Ihnen strafrechtlich nicht als Ursache zugerechnet werden.

Ob stichprobenartige Sichtkontrollen oder ein Babyfon den Tod verhindert hätten, prüfte der Senat gesondert, ließ dabei aber ausdrücklich offen, ob solche Maßnahmen bei fehlender Hörweite überhaupt geboten gewesen wären.

Warum eine stichprobenartige Kontrolle den Tod nicht sicher verhindert hätte

Nach den Feststellungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen wurde das Kind spätestens nach einer Minute ohnmächtig, der Tod trat nach weiteren sechs bis höchstens zwölf Minuten ein. Eine stichprobenartige Sichtkontrolle hätte den Tod also nur verhindert, wenn sie zufällig genau in diesem kurzen Zeitraum zwischen dem Einklemmen und der Bewusstlosigkeit erfolgt wäre. Einen derartigen Zufall durfte das Gericht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht zulasten der beiden Frauen unterstellen.

Warum auch ein Babyfon nichts geändert hätte

Ein Babyfon hätte den Tod ebenfalls nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. Nach den Feststellungen des Landgerichts war es höchst unwahrscheinlich, dass das Kind nach dem Einklemmen und der dadurch abgeschnittenen Luftzufuhr noch Laute von sich gegeben hätte. Hinzu kam ein fehlender Schutzzweckzusammenhang: Babyfone und stichprobenartige Kontrollen dienen typischerweise nicht der Abwendung tödlicher Gefahren, sondern der Wahrnehmung gewöhnlicher Bedürfnisse wie Hunger, Durst oder eines Windelwechsels. Schutzzweckzusammenhang meint, dass die unterlassene Maßnahme gerade vor dieser Todesgefahr schützen müsste; sonst begründet ihr Fehlen keine Strafbarkeit. Für Sie folgt daraus: Nicht jede unterlassene Komfortkontrolle macht den Tod strafrechtlich zurechenbar.

Warum scheiterte Freiheitsberaubung mit Todesfolge?

Nebenkläger können ein Urteil nach § 400 Abs. 1 StPO nicht mit dem Ziel anfechten, eine andere Rechtsfolge oder eine Verurteilung wegen eines Delikts zu erreichen, das nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Bei einer Sachrüge beschränkt sich die Prüfung deshalb darauf, ob ein Schuldspruch wegen eines anschlussberechtigenden Delikts rechtsfehlerhaft unterblieben ist. Als solches Delikt kam hier allein die Freiheitsberaubung mit Todesfolge nach § 239 Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO in Betracht – ein Tatbestand, der hinsichtlich des Todes ebenfalls Fahrlässigkeit voraussetzt. Freiheitsberaubung mit Todesfolge erfasst Fälle, in denen jemand einen anderen einsperrt oder freizügigkeitswidrig festhält und dadurch wenigstens fahrlässig dessen Tod verursacht. Für die Nebenklage heißt das: Ohne Fahrlässigkeit zum Tod führt dieser Vorwurf nicht weiter als die fahrlässige Tötung.

Die Nebenkläger wollten über den Vorwurf der fahrlässigen Tötung hinaus eine Verurteilung nach § 239 Abs. 4 StGB erreichen und legten dazu ebenfalls Revision ein.

Das Oberlandesgericht verwarf diese Revisionen als unbegründet. Es ließ dabei offen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der einfachen Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt waren. Denn § 239 Abs. 4 StGB verlangt als erfolgsqualifiziertes Delikt zusätzlich Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes – und genau diese Fahrlässigkeit hatte der Senat aus denselben Gründen verneint, die schon dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung entgegenstanden. Erfolgsqualifiziert bedeutet: Zur vorsätzlichen Grundtat kommt ein schwererer Erfolg hinzu, hier der Tod, den Sie wenigstens fahrlässig herbeigeführt haben müssten. Fehlt diese Fahrlässigkeit, entfällt die schwere Variante; die Kosten der Revisionen der Nebenkläger sowie deren notwendige Auslagen tragen nach der Entscheidung die Nebenkläger selbst.

Was das OLG-Hamm-Urteil Tagesmüttern zeigt

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm beendet nur dieses Strafverfahren. Sie bindet andere Gerichte in vergleichbaren Fällen nicht. Sie zeigt aber, dass eine strafrechtliche Verantwortung nicht allein aus einem Unglück folgt. Entscheidend bleiben die erkennbaren Gefahren, die konkret getroffenen Schutzmaßnahmen und die Umstände des einzelnen Betreuungsfalls.

Wenn Sie ein Kind betreuen, beseitigen Sie erkennbare Ausbruchs- und Gefahrenquellen vor der Ruhezeit. Kontrollieren Sie insbesondere Gitter, Verschlüsse und auffällige Bauteile. Nutzen Sie ein Bett bei erkennbaren Mängeln erst wieder, wenn die Gefahr beseitigt ist. Für verdeckte Mängel ohne konkreten Hinweis verlangt das Urteil keine lückenlose Dauerüberwachung.

Unsere Einschätzung

Das Oberlandesgericht Hamm setzt bei der strafrechtlichen Verantwortung in der Kindertagespflege einen entscheidenden Maßstab: Nicht jedes denkbare Risiko verlangt Schutz vor jeder denkbaren Schadensfolge. Vergleichbare Fälle hängen daran, ob ein konkreter Hinweis gerade auf den späteren Gefahrenmechanismus bestand, nicht bloß auf Bewegungsdrang oder einen Ausbruchsversuch. Betreuungspersonen sollten deshalb festhalten, welche Auffälligkeit sie wahrgenommen und weshalb sie welche Sicherung gewählt haben.

Offen blieb, ob das Verschließen des Bettes bereits eine Freiheitsberaubung, also ein unzulässiges Einsperren, war. Entscheidend war allein, dass der Tod nicht vorwerfbar verursacht wurde. Bei sichtbaren Schäden, Warnhinweisen oder einer Sicherung mit eigenem erkennbaren Risiko liegt der Fall anders; dann sollte gerade diese Konstruktion vor der Ruhezeit geprüft werden.



Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wovon hängt meine Strafbarkeit ab, wenn ein Kind wegen eines unerkennbaren Bettmangels stirbt?

Die Strafbarkeit hängt von einer konkreten, vermeidbaren Pflichtverletzung und deren Zusammenhang mit dem Tod ab. Ein unerkennbarer Bettmangel begründet grundsätzlich keine fahrlässige Tötung durch Unterlassen, wenn auch der tödliche Mechanismus nicht vorhersehbar war.

Nach §§ 222, 13 Abs. 1 StGB benötigen Sie zwar als Betreuungsperson regelmäßig eine Garantenstellung, also eine besondere Schutzpflicht gegenüber dem Kind. Diese Stellung allein macht Sie jedoch nicht strafbar, weil zusätzlich eine objektive Sorgfaltspflicht verletzt worden sein muss. Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht, also das Wissen vor dem Unfall, nicht die spätere Kenntnis des verdeckten Mangels. Erschien das Bett bei normaler Betrachtung sicher und waren erkennbare Ausbruchsgefahren angemessen gesichert, folgt daraus grundsätzlich keine Pflicht zur ständigen Sichtkontrolle. Außerdem müsste feststehen, dass eine gebotene Kontrolle den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte; prüfen Sie deshalb die damaligen Umstände genau.

Strafbarkeit kann dennoch in Betracht kommen, wenn konkrete Hinweise auf einen defekten Bauteil oder eine besondere tödliche Gefahr bestanden. Gleiches gilt, wenn eine bestimmte Schutzmaßnahme den Tod sicher verhindert hätte. Halten Sie deshalb zeitnah fest, welche Gefahren vor der Ruhezeit erkennbar waren und welche Sicherungen Sie kontrolliert oder angebracht hatten.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich ein Kinderbett vor der Ruhezeit auf sichtbare Schäden und auffällige Verschlüsse prüfen?

JA, Sie sollten ein Kinderbett vor der Ruhezeit auf sichtbare Schäden, sichere Verschlüsse und erkennbare Gefahren prüfen. Eine normale Sicht- und Funktionsprüfung ist zumutbar, ohne das Bett technisch zerlegen oder den Schlaf lückenlos überwachen zu müssen.

Prüfen Sie insbesondere, ob das Gitter rundum geschlossen ist und jeder Verschluss zuverlässig funktioniert. Sichtbare lockere, beschädigte oder auffällige Bauteile dürfen Sie nicht unbeachtet lassen. Bei einem konkreten Hinweis auf einen Mangel sollten Sie das Bett bis zur Beseitigung der Gefahr nicht weiter nutzen. Für die strafrechtliche Bewertung zählt nach §§ 222, 13 Abs. 1 StGB, was vor der Ruhezeit erkennbar und vermeidbar war. Ein verdeckter Konstruktionsfehler ohne konkrete Warnzeichen muss bei einer normalen Prüfung nicht aufgedeckt werden; eine kurze Dokumentation der Kontrolle kann Ihre Vorsorge nachvollziehbar machen.


zurück zur FAQ Übersicht

Wann kann ein fehlendes Babyfon trotz Hörweite strafrechtlich relevant werden?

ES KOMMT DARAUF AN: Ein fehlendes Babyfon ist trotz Hörweite grundsätzlich keine strafbare Pflichtverletzung, wenn Sie Geräusche zuverlässig wahrnehmen können und keine besondere Gefahr erkennbar ist. Strafrechtlich relevant wird es, wenn technische Überwachung erforderlich war und den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.

Fahrlässige Tötung durch Unterlassen setzt nach §§ 222, 13 Abs. 1 StGB eine verletzte Sorgfaltspflicht und deren Ursächlichkeit für den Tod voraus. Als Betreuungsperson haben Sie grundsätzlich eine Garantenstellung, also eine rechtliche Pflicht zum Schutz des betreuten Kindes. Der Umfang dieser Pflicht richtet sich nach den erkennbaren Gefahren, dem Alter des Kindes und den Umständen der Betreuung. Ein Babyfon dient häufig der Wahrnehmung gewöhnlicher Bedürfnisse und muss deshalb nicht allein wegen der Betreuung vorhanden sein. Entscheidend bleibt, ob gerade die fehlende technische Überwachung die konkrete Todesgefahr hätte erkennen und rechtzeitig abwenden können.

Eine weitergehende Maßnahme kann geboten sein, wenn Sie sich außerhalb zuverlässiger Hörweite aufhalten, besondere gesundheitliche Risiken bestehen oder konkrete Warnzeichen eine Gefahr erkennen lassen. Prüfen Sie deshalb an Ihrem vorgesehenen Aufenthaltsort, ob Sie normale Geräusche und Hilferufe ohne technische Unterstützung sicher hören können. Nur wenn das Babyfon unter diesen Umständen erforderlich und für die Verhinderung des Todes nahezu sicher wirksam gewesen wäre, kann sein Fehlen strafrechtlich Bedeutung gewinnen.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie wird geprüft, ob eine fehlende Sichtkontrolle den Tod sicher verhindert hätte?

Eine fehlende Sichtkontrolle ist nur dann ursächlich, wenn feststeht, dass sie den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Eine bloße Rettungschance oder ein zufällig passendes Kontrollfenster genügt für eine strafrechtliche Zurechnung nicht.

Bei einem Unterlassungsdelikt wird die gebotene Handlung gedanklich hinzugerechnet und geprüft, ob der Tod dann ausgeblieben wäre. Dafür müsste die Kontrolle rechtzeitig stattgefunden, die Gefahr erkannt und eine wirksame Rettung noch möglich gewesen sein. Dauert es zwischen dem Einklemmen und der Bewusstlosigkeit nur kurze Zeit, reicht eine abstrakte Möglichkeit rechtzeitiger Hilfe nicht aus. Bleibt dieser konkrete Ablauf offen, gilt der Zweifel nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten der Betreuungsperson. Prüfen Sie deshalb nicht nur, ob eine Kontrolle denkbar gewesen wäre, sondern ob sie den gesamten Rettungsablauf sicher ermöglicht hätte.

Eine regelmäßige Kontrolle führt daher nicht ohne Weiteres zur Verantwortlichkeit, wenn Zeitpunkt, Gefahrenerkennung oder Rettungserfolg ungewiss bleiben. Für Ihr Betreuungskonzept sollten Sie Kontrollintervalle, Aufenthaltsposition und konkrete Reaktionsmöglichkeiten bei einem wahrgenommenen Notfall nachvollziehbar festhalten.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Beobachtungen sollte ich dokumentieren, um meine gewählten Sicherungsmaßnahmen später zu erklären?

Dokumentieren Sie erkennbare Risiken, Ausbruchsversuche, den Zustand von Gitter und Verschlüssen, die Bettposition sowie Aufenthaltsort und Hörweite. Ergänzen Sie, welche Sicherungsmaßnahme Sie deshalb vor der Ruhezeit getroffen haben und welche Auffälligkeiten bestanden.

Maßgeblich ist später die ex-ante-Sicht, also die Situation mit dem damaligen Wissen vor dem Unfall. Dazu gehören insbesondere Alter, Beweglichkeit, Schlafunwilligkeit und auffälliges Verhalten des Kindes. Halten Sie außerdem fest, ob das Gitter rundum geschlossen, der Verschluss funktionsfähig und das Bett frei von erreichbaren Gegenständen war. Sichtbare Mängel oder ungewöhnliche Bewegungen müssen Sie mit der jeweiligen Reaktion dokumentieren. So lässt sich nachvollziehen, welche Gefahr Sie erkennen konnten und warum die gewählte Maßnahme damals angemessen erschien.

Verwenden Sie dafür eine kurze, datierte Ruhezeit-Dokumentation mit Angaben zum Kind, Bett, Verschluss, Auffälligkeiten, getroffenen Maßnahmen, Aufenthaltsort und bestehender Hörweite. Bei einem Mangel sollten Sie das Bett sperren, die Reparatur veranlassen und die weitere Nutzung erst danach festhalten. Nachträgliche pauschale Vermerke, das Bett sei sicher gewesen, ersetzen keine zeitnahe Beobachtung. Dokumentieren Sie daher vor jeder Ruhephase und behaupten Sie keine Sicherheit, die Sie damals nicht tatsächlich feststellen konnten.


zurück zur FAQ Übersicht

Trage ich als freigesprochene Tagesmutter trotzdem Verfahrenskosten oder notwendige Auslagen?

Ja, grundsätzlich trägt die Staatskasse nach Ihrem Freispruch die Kosten des Strafverfahrens und Ihre notwendigen Auslagen, einschließlich der erfolgreichen Revisionskosten. Sie müssen deshalb die erforderlichen Kosten Ihrer Verteidigung nicht endgültig selbst tragen.

Das folgt aus § 467 StPO, wonach bei einem Freispruch grundsätzlich die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der freigesprochenen Person übernimmt. Zu den notwendigen Auslagen gehören insbesondere angemessene Verteidigergebühren, jedoch nicht zwingend jede darüber hinausgehende private Kostenposition. Haben Sie mit Ihrer Verteidigung ein Honorar vereinbart, kann die Staatskasse deshalb nur den erstattungsfähigen Betrag nach den gesetzlichen Voraussetzungen übernehmen. Die Kostenentscheidung betrifft außerdem nicht automatisch andere Beteiligte: Erfolgreiche oder erfolglose Rechtsmittel der Nebenkläger werden gesondert nach § 473 StPO beurteilt. Im geschilderten Verfahren mussten die Nebenkläger ihre erfolglosen Revisionen und die damit verbundenen notwendigen Auslagen selbst tragen. Legen Sie Ihrer Verteidigung den Freispruch und die Kostenentscheidung vor, damit die erstattungsfähigen Auslagen bei der Staatskasse festgesetzt werden können.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamm – Az.: 5 ORs 97/25 – Urteil vom 07.07.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.