Skip to content

20 Monate Gesamtfreiheitsstrafe trotz Straftatenserie zur Bewährung ausgesetzt

Ein dreiviertel Jahr voller Straftaten, mehrere davon aggressiv. Am Ende fordert die Staatsanwaltschaft eine Gefängnisstrafe ohne Bewährung. Doch das Gericht sieht etwas, das den 23-Jährigen vor dem Gefängnis bewahrt.
Nächtlicher Angriff auf einer Straße mit Zeuge und Messer
Auseinandersetzung auf einem Gehweg nahe einer Bushaltestelle. Eine Frau versucht einzugreifen. Amtsgericht Witten verhängt Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung bei gefährlicher Körperverletzung nach Straftatenserie. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 Ls 35/24

Das Wichtigste im Überblick

Mit Urteil vom 28.08.2024 (9 Ls 35/24) entschied das Amtsgericht Witten: Ein 23-jähriger Mann muss wegen mehrerer Straftaten insgesamt ein Jahr und acht Monate in Haft. Das Gericht erlaubte ihm, die Haft zunächst nicht anzutreten, weil seit November 2023 keine neuen Straftaten hinzukamen.


  • Zeugenaussagen bestätigen: Zeugen bestätigten die Angaben des Mannes zum Angriff und zum Widerstand gegen Polizeibeamte.
  • Drogenkonsum reicht nicht: Drogenkonsum entschuldigte die Taten nicht, weil er seine Kontrolle nicht nachweisbar beeinträchtigte.
  • Ausgleich für Folgen: Der verletzte Mann erhält 7.500 Euro für Schmerzen und weitere Folgen des Angriffs.
  • Schwere Verletzungen: Der Angriff erforderte zwei Operationen; der Mann konnte mehr als sechs Monate nicht arbeiten.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Amtsgericht Witten
  • Datum: 28.08.2024
  • Aktenzeichen: 9 Ls 35/24
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafverfahren, Schadensersatz
  • Relevant für: Beschuldigte und Verletzte nach Straftaten

Warum wurde die 20-Monats-Strafe zur Bewährung ausgesetzt?

Maßgeblich für die Strafzumessung sind vor allem die §§ 52 und 53 StGB, die regeln, wie aus mehreren Straftaten eine einzige Gesamtstrafe zu bilden ist. Zugunsten des Angeklagten wirkten sein letztliches Geständnis und der Umstand, dass im Bundeszentralregister lediglich eine Verwarnung mit Geldauflage wegen Körperverletzung eingetragen war. Zu seinen Lasten fiel die erhebliche Serie von Straftaten innerhalb eines Dreivierteljahres ins Gewicht, ebenso die Verschiedenartigkeit der Delikte und das dabei gezeigte Aggressionspotenzial. Der eingeräumte Drogenkonsum musste gewürdigt werden, ohne dass sich zu einem konkreten Tatzeitpunkt eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit oder ein erheblicher Suchtdruck feststellen ließ.

Das Bundeszentralregister ist das offizielle Verzeichnis strafrechtlicher Entscheidungen. Eine Verwarnung mit Geldauflage ist eine milde Reaktion, wird dort aber gespeichert. Was über Sie eingetragen ist, fließt in die spätere Strafzumessung ein.

Schuldfähigkeit meint die Fähigkeit, Unrecht einzusehen und danach zu handeln. Bloßer Drogenkonsum genügt nicht; nötig wäre eine konkrete Beeinträchtigung zur Tatzeit. Fehlt sie, bleiben Sie in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich.

Das Amtsgericht Witten (9 Ls 35/24) hatte über Einzelstrafen, Gesamtstrafe und die Aussetzung zur Bewährung zu entscheiden. Der 23-jährige Angeklagte wurde wegen mehrerer Taten aus einem Zeitraum von etwa drei Vierteljahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Ausgangspunkt war eine Einsatzstrafe von einem Jahr für die gefährliche Körperverletzung.

Die Einsatzstrafe ist die höchste Einzelstrafe und der Startpunkt der Gesamtstrafe. Das Gericht addiert die Einzelstrafen nicht einfach, sondern erhöht die Einsatzstrafe angemessen. Für Sie bildet die schwerste Tat damit die Untergrenze der Gesamtstrafe.

Wie setzten sich die Einzelstrafen zusammen?

Für die gefährliche Körperverletzung verhängte das Gericht ein Jahr Freiheitsstrafe, für den Diebstahl mit Waffen in Tateinheit mit dem Verstoß gegen das Waffengesetz zehn Monate. Der Komplex aus Cannabis-Handel, unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und fahrlässiger Körperverletzung brachte fünf Monate Freiheitsstrafe. Für die versuchte Geldwäsche und für die Sachbeschädigung setzte das Gericht jeweils 80 Tagessätze Geldstrafe fest. Die Sachbeschädigung an einer Glastür mit einem Schaden von rund 800 Euro wertete das Gericht deshalb streng, weil der Angeklagte sie nach den Feststellungen mit erheblicher Kraft und Wut einschlug – der Nebenkläger wohnte in dem betroffenen Haus, und es hatte bereits vorherige Auseinandersetzungen zwischen beiden gegeben.

Tateinheit bedeutet: Mehrere Verstöße beruhen auf derselben Handlung und werden mit einer Strafe geahndet. Tagessätze sind die Einheit der Geldstrafe; die Anzahl spiegelt das Unrecht, die Höhe pro Tag Ihr Einkommen. 80 Tagessätze können für Sie je nach Verdienst wenige Hundert oder mehrere Tausend Euro bedeuten.

Warum fiel die Gesamtstrafe höher aus als die Einsatzstrafe?

Bei der Bildung der Gesamtstrafe erhöhte das Gericht die Einsatzstrafe von einem Jahr auf ein Jahr und acht Monate. Es berücksichtigte dabei, dass der Angeklagte über Fähigkeiten und Potenzial verfügt, dieses aber nicht nutzt, derzeit ohne konkrete Lebensplanung in den Tag hineinlebt und leicht von konstruktiven Plänen abgebracht wird – stattdessen gleite er in Straftaten mit erheblichem Aggressionspotenzial ab.

Wieso wurde die Strafe trotzdem zur Bewährung ausgesetzt?

Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr setzt das Gericht bei günstiger Prognose in der Regel zur Bewährung aus. Liegt die Strafe darüber und höchstens bei zwei Jahren, darf es aussetzen, wenn eine günstige Prognose trägt. Bei einem Jahr und acht Monaten kommt es für Sie entscheidend auf diese Prognose an.

Günstige Prognose heißt: Das Gericht erwartet, dass Sie ohne Vollzug keine neuen Straftaten begehen. Davon hängt die Bewährung ab. Fehlt diese Erwartung, müssen Sie die Freiheitsstrafe antreten.

Gegen eine günstige Prognose sprach aus Sicht des Gerichts, dass beim Angeklagten keine kritische Haltung gegenüber seinem Drogenkonsum und seiner Aggression erkennbar war. Zugunsten wertete das Gericht jedoch, dass es sich um die erste Freiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht handelte, dass seit November 2023 keine neuen Straftaten hinzugekommen waren und dass der Angeklagte durch Verfahrenskosten und die Schmerzensgeldzahlung bereits erheblich belastet war. Das Gericht setzte die Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus, wies aber ausdrücklich auf das Risiko einer weiteren Straftat hin. Den Einwand möglichen Suchtdrucks prüfte das Gericht gesondert, konnte ihn jedoch zu keinem Tatzeitpunkt bestätigen – der Angeklagte selbst hatte angegeben, nicht abhängig zu sein.

Wenn Ihre Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, dürfen Sie sich nicht auf die Aussetzung verlassen. Weitere Straftaten können die günstige Prognose entfallen lassen und einen Widerruf der Bewährung begründen. Sie müssen daher besonders während der Bewährungszeit straffrei bleiben.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis höchstens zwei Jahren darf zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Sozialprognose besteht; die erstmalige Freiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht und eine längere Zeit ohne neue Straftaten können die Aussetzung tragen, auch wenn keine kritische Haltung zu Drogenkonsum und Aggression erkennbar ist.
  2. Wer bei einem Diebstahl ein verbotenes Butterflymesser griffbereit und gebrauchsbereit mitführt, begeht einen Diebstahl mit Waffen; ein geringer Warenwert mindert die Strafe nicht entscheidend, wenn der mit dem Waffenbesitz verbundene Gefährdungsfaktor angesichts gezeigten Aggressionspotenzials erheblich ist.
  3. Fehlende weitergehende Atteste zu Verletzungsfolgen stehen einem Schmerzensgeldanspruch nicht entgegen, wenn Operationen, längere Bewegungseinschränkung und längerfristige Arbeitsunfähigkeit feststehen; das Gericht kann den geforderten Betrag dann als abschließende Abgeltung aller materiellen und immateriellen Tatfolgen festsetzen.
Gegenüberstellung von Pro- und Contra-Faktoren für Bewährungsausssetzung: Erststrafe und tatfreie Zeit stehen fehlender Einsi
Bewährung trotz Gewalt und Drogen möglich
Praxis-Hinweis:

Der Ausschlag zugunsten der Bewährung lag hier in der Verbindung aus erster Freiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht und einer längeren Zeit ohne neue Straftaten. Die fehlende Einsicht in Drogenkonsum und Aggression sprach weiterhin gegen den Angeklagten. Liegen bei Ihnen nach der Tat weitere Straftaten vor oder handelt es sich nicht um die erste Freiheitsstrafe, ist dieser tragende Gesichtspunkt des Urteils nicht vergleichbar.

Warum kostete der Angriff ein Jahr Freiheitsstrafe?

Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die Tat mit einem gefährlichen Werkzeug begangen wird; § 223 StGB bildet den Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung. Die Urteilsgründe sind nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt abgefasst.

Im Verfahren 422 Js 658/23 prüfte das Amtsgericht Witten Tatnachweis und Strafmaß für den Angriff auf den Geschädigten B. Ohne feststellbaren aktuellen Anlass griff der Angeklagte den Mann nachts gegen 23.50 Uhr an, stieß ihn zu Boden und schlug so lange auf ihn ein, bis ein Zeuge ihn wegzog. Mit einem unbekannten spitzen Gegenstand fügte er B. zudem eine etwa zwei Zentimeter breite Stichwunde im linken Rippenbereich zu.

Welche Verletzungen erlitt der Geschädigte?

B. erlitt eine Sprunggelenksluxationsfraktur und eine Weber-B-Fraktur am linken Fuß. Er musste zweimal operiert werden, dabei wurden Schrauben und Platten eingesetzt. Monatelang war er arbeitsunfähig, nach den Feststellungen des Gerichts litt er weiterhin unter Schmerzen. Wegen der vorsätzlichen, extrem aggressiven Tat ohne jede Provokation durch den Geschädigten hielt das Gericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen.

„Bei dem wutgesteuerten Handeln des Angeklagten ist anzunehmen, dass hier ohne weiteres auch eine tiefere im Brustkorb für Herz und Lunge gefährliche Verletzung möglich gewesen wäre.“ – so das Amtsgericht Witten

Spielten die behaupteten Geldschulden eine Rolle?

Der Angeklagte gab an, mit B. ursprünglich befreundet gewesen zu sein und dass dieser ihm Geld geschuldet habe. Die Frage offener Geldschulden konnte das Gericht nicht abschließend klären. Selbst wenn es dem Angeklagten tatsächlich um Geld gegangen sein sollte, bewertete das Gericht sein Vorgehen als eine Form von Selbstjustiz – die mögliche Forderung rechtfertigte den Angriff nicht und änderte nichts an der Einordnung als vorsätzliche, extrem aggressive gefährliche Körperverletzung. Auch die offene Frage, ob der Angeklagte den spitzen Gegenstand bereits erhoben oder nur lose in der Hand geführt hatte, blieb ohne Bedeutung für die Verurteilung: Entscheidend war, dass er B. gezielt angriff, zu Boden brachte und ihm die Stichwunde zufügte.

Bestehen aus Ihrer Sicht offene Geldforderungen, dürfen Sie diese nicht mit Drohungen oder Gewalt durchsetzen. Halten Sie Forderung und Belege fest und verfolgen Sie den Anspruch auf rechtlichem Weg. Ein möglicher Zahlungsanspruch rechtfertigt keinen körperlichen Angriff.

Schmerzensgeld für den Nebenkläger – wie viel?

Ein Adhäsionsantrag erlaubt dem Geschädigten, Schmerzensgeld direkt im Strafverfahren mitentscheiden zu lassen. Der Nebenkläger ist der Verletzte, der sich dem Strafverfahren aktiv anschließt. Sie können dadurch im Strafurteil zugleich zu einer Zahlung an den Geschädigten verpflichtet werden.

Über den Adhäsionsantrag des Nebenklägers entschied das Gericht zugleich mit dem Strafverfahren; die Kosten des Adhäsionsverfahrens richten sich nach § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO. Das zugesprochene Schmerzensgeld gilt zur Abgeltung aller materiellen und immateriellen, gegenwärtigen und zukünftigen Folgen der konkreten Tat.

Neben der Strafe entschied das Amtsgericht Witten zugleich über den Adhäsionsantrag des Nebenklägers X. Dieser hatte im Termin einen Schmerzensgeldvorschuss von 7.500 Euro nebst Zinsen verlangt. Das Gericht sprach ihm 7.500 Euro Schmerzensgeld zu – allerdings nicht als Vorschuss, sondern als abschließenden Betrag für die Tat vom 03.08.2023.

Wie begründete das Gericht die Höhe der Zahlung?

In die Bemessung floss die vorsätzliche, extrem aggressive und für den Geschädigten nicht provozierte Tat ein, ebenso die Stichverletzung, die doppelte Sprunggelenksfraktur, die beiden Operationen, die länger andauernde Bewegungseinschränkung und die Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem halben Jahr.

Warum wurde trotz fehlender Atteste der volle Betrag zuerkannt?

Der Angeklagte hatte eingewandt, der Nebenkläger habe außer einem ersten Attest keine weiteren Nachweise vorgelegt und seine Angaben zu den Zeitabläufen seien teilweise vage. Das Gericht konnte die weiteren Verletzungsfolgen deshalb nur wenig konkretisieren. Es hielt aber aufgrund der Angaben des Geschädigten und der festgestellten Behandlung für unzweifelhaft, dass B. zwei Operationen über sich ergehen lassen musste, längere Zeit in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt und mehr als ein halbes Jahr arbeitsunfähig war. Die fehlende Konkretisierung führte deshalb nicht zur Abweisung des Anspruchs, sondern dazu, dass das Gericht die geforderten 7.500 Euro als ausreichenden, abschließenden Betrag festsetzte. Die Kosten des Nebenklage- und des Adhäsionsverfahrens trägt der Angeklagte; das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 110 Prozent vorläufig vollstreckbar.

Vorläufig vollstreckbar heißt: Der Nebenkläger darf den Betrag schon vor endgültiger Rechtskraft beitreiben. Dafür muss er in der Regel 110 Prozent des Betrags als Sicherheit leisten. Für Sie entsteht dadurch früher Zahlungsdruck, noch bevor über ein Rechtsmittel entschieden ist.

Warum wurde der 18-Euro-Diebstahl zum Diebstahl mit Waffen?

Der Diebstahl nach § 242 StGB wird durch § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Diebstahl mit Waffen, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt; hinzu kommen die waffenrechtlichen Vorschriften der §§ 52 Abs. 3 Nr. 1, 54 Abs. 1 und 2 WaffG. Ein Butterflymesser gilt als verbotener Gegenstand, wenn es griffbereit und gebrauchsbereit mitgeführt wird.

„Bei sich führen“ bedeutet: Die Waffe oder das gefährliche Werkzeug ist bei der Tat griffbereit vorhanden. Auf einen Einsatz kommt es nicht an. Schon das Mitführen kann für Sie den Diebstahl zum Diebstahl mit Waffen machen und die Strafe erhöhen.

Führen Sie kein griffbereites Butterflymesser mit sich, wenn Sie einkaufen oder andere Wege erledigen. Schon ein Diebstahl von Waren mit geringem Wert kann dadurch als Diebstahl mit Waffen verfolgt werden. Das erhöht Ihr Strafrisiko erheblich.

Im Verfahren 421 Js 228/23 bewertete das Amtsgericht Witten den Ladendiebstahl mit einer mitgeführten verbotenen Waffe. Der Angeklagte hatte aus einem Geschäft mehrere Fischkonserven im Gesamtwert von 18 Euro entwendet, indem er nur eine einzige Dose für einen Euro an der Kasse bezahlte und die übrigen Waren im Rucksack behielt. In seiner Umhängetasche führte er zugleich ein Butterflymesser mit sich, obwohl ihm bekannt war, dass es sich um einen verbotenen Gegenstand handelte.

Das Gericht verhängte hierfür eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Zwar war der Wert der entwendeten Waren mit 18 Euro gering. Angesichts des bei anderen Taten gezeigten Aggressionspotenzials des Angeklagten bewertete das Gericht den mit dem Waffenbesitz verbundenen Gefährdungsfaktor jedoch als erheblich. Der Angeklagte räumte die Tat letztlich ein und erklärte sich mit der Einziehung des Messers einverstanden.

„Bei dem erheblichen Aggressionspotenzial, das der Angeklagte bei seinen anderen Taten gezeigt hat, ist daher der Gefährdungsfaktor, der den Strafrahmen des §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB erheblich über den des Grundtatbestandes erhöht, das erhebliche Risiko zu werten, dass in diesem konkreten Fall mit diesem Waffenbesitz verbunden war.“ – so das Amtsgericht Witten

Einziehung heißt: Das Messer wird Ihnen endgültig entzogen und fällt an den Staat. Ihre Zustimmung erleichtert die Entscheidung, ändert aber nichts an der Strafe. Sie verlieren den Gegenstand zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe.

Verkauf der EC-Karte als versuchte Geldwäsche?

Die versuchte Geldwäsche nach §§ 261 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3, 22, 23 StGB setzt voraus, dass jemand Gegenstände aus einer Straftat verschafft oder verwahrt und dabei zumindest billigend in Kauf nimmt, dass sie aus einer solchen Tat stammen – hier genügte, dass der Angeklagte die Nutzung seines Kontos für betrügerisch erlangte Überweisungen für möglich hielt und akzeptierte.

Versuch bedeutet: Sie haben nach Ihrer Vorstellung alles für die Tat Erforderliche getan oder unmittelbar dazu angesetzt, ohne dass der Erfolg eintreten muss. Bei der Geldwäsche genügt oft schon das bewusste Zurverfügungstellen des Kontos. Für Sie kann das trotz ausbleibenden Schadens zu einer Verurteilung führen.

Geben Sie Ihre EC-Karte, PIN oder den Zugang zu Ihrem Konto nicht gegen Geld an Dritte weiter. Das gilt besonders, wenn Ihnen deren Zweck unklar ist oder Sie Straftaten für möglich halten. Sie können sonst wegen versuchter Geldwäsche belangt werden.

Im Verfahren 480 Js 637/23 ging es um die Zurverfügungstellung des Kontos gegen Zahlung. Spätestens im Februar 2023 verkaufte der Angeklagte seine EC-Karte samt PIN für 300 Euro, um Geld für Drogen zu erlangen, und stellte sein Konto damit Dritten für Geldtransfers zur Verfügung. Bis zur Auflösung des Kontos gingen verschiedene höhere Beträge ein, die teilweise sofort bar abgehoben wurden, ohne dass sie einzelnen Personen zugeordnet werden konnten – unter anderem wurde das Konto einer Zeugin gegenüber im Rahmen der sogenannten Enkeltrick-Masche für eine letztlich nicht erfolgte Überweisung genannt.

Das Gericht hielt eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen für ausreichend, aber erforderlich. Zulasten des Angeklagten wertete es, dass er offenbar selbst die Person angesprochen hatte, die die Karte kaufte, und damit rechnete, dass diese das Konto für Straftaten nutzen würde.

Warum kostete Widerstand gegen Polizisten fünf Monate?

Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB erfasst Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei rechtmäßigen Diensthandlungen; hinzu kamen hier § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG und § 34 Abs. 1 Nr. 4 CanG für den Umgang mit Cannabis sowie § 229 StGB für die fahrlässige Verletzung eines Beamten.

Vollstreckungsbeamte sind insbesondere Polizisten bei einer rechtmäßigen Diensthandlung wie Festnahme oder Durchsuchung. Widerstand erfasst ein tätiges Sich-Widersetzen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt. Wehren Sie sich körperlich, droht Ihnen dafür eine eigene Strafe neben dem Ausgangsvorwurf.

Im Verfahren 43 Js 17/24 hatte das Amtsgericht Witten das Zusammentreffen von Betäubungsmittelangebot und Widerstand zu bewerten. Der Angeklagte bot zwei zivilen Polizeibeamten Cannabis zum Kauf an und zeigte ihnen eine Tüte mit pflanzlicher Substanz. Nachdem sich die Beamten ausgewiesen hatten, versuchte er zu fliehen; als sie ihn an der Jacke festhielten, wehrte er sich, indem er sich herauszulösen versuchte, sich wegdrehte und die Arme der Beamten wegschlug beziehungsweise wegzerrte. Die Tüte warf er schließlich einer Begleitperson zu, die sich damit entfernte.

Ein Polizeibeamter erlitt durch die Widerstandshandlung Schmerzen am rechten großen Zeh – die Grundlage für die fahrlässige Körperverletzung. Bei dem Angeklagten und in seiner Wohnung wurden zudem ein Mobiltelefon, eine Tilidin-Tablette, Cannabis- beziehungsweise Tabak-Cannabis-Gemische sowie Amphetamin gefunden. Für den gesamten Tatkomplex verhängte das Gericht eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Zugunsten des Angeklagten wertete es, dass er ausgerechnet stadtbekannten Zivilbeamten das Cannabis angeboten hatte. Zulasten fiel jedoch ins Gewicht, dass er sich der Festnahme nicht passiv fügte, sondern sich körperlich wehrte und den Beamten dabei verletzte, sowie dass er die Betäubungsmittel gezielt einer flüchtenden Begleitperson zuwarf. Der Angeklagte erklärte sich auch hier mit der Einziehung der aufgefundenen Gegenstände einverstanden.

Was bedeutet das Witten-Urteil für Bewährung und Folgetaten?

Das Urteil stammt vom Amtsgericht Witten und bindet unmittelbar die Beteiligten dieses Verfahrens. Andere Strafgerichte sind daran nicht gebunden. Die Bewertung bleibt zudem von Tatserie, Vorstrafen, Verhalten nach der Tat und der persönlichen Entwicklung abhängig.

Übertragbar ist vor allem die Richtung: Eine erste Freiheitsstrafe und längere Straffreiheit können für Bewährung sprechen. Weitere Taten sowie fehlende Auseinandersetzung mit Drogenkonsum oder Aggression können dagegen die Prognose verschlechtern. Wenn Sie selbst betroffen sind, vermeiden Sie jede neue Straftat und berücksichtigen Sie diese Punkte bei Ihrer Verteidigung.

Leisten Sie bei einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme keinen körperlichen Widerstand. Versuchen Sie auch nicht, Gegenstände einer Begleitperson zuzuwerfen oder Beweismittel zu entfernen. Dadurch können zusätzliche Straftaten und eine höhere Strafe hinzukommen.

Unsere Einschätzung

Bei Bewährungsentscheidungen nach einer Tatserie zeigt das Amtsgericht Witten: Die Prognose entsteht aus einer Gesamtschau, nicht allein aus Geständnis oder Tatgewicht. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob zwischen letzter Tat und Urteil ein belastbarer Zeitraum liegt und ob konkrete Umstände gegen weitere Straftaten sprechen. Die bloße Behauptung, sich ändern zu wollen, erhält dadurch weniger Gewicht als eine nachvollziehbare Entwicklung.

Die Begründung ist konsequent, weil sie die fehlende Auseinandersetzung mit Drogenkonsum und Aggression nicht ausblendet, ihr aber hier kein ausschlaggebendes Gewicht gibt. Offen blieb, ob die Bewährung ohne die erste erwachsenenrechtliche Freiheitsstrafe und finanzielle Belastungen ebenso tragfähig wäre. Betroffene sollten deshalb für die Prognose den Zeitraum seit der letzten Tat und Veränderungen bis zur Hauptverhandlung konkret nachvollziehbar machen.


Strafverfahren oder Bewährungsauflage? Jetzt Verteidigung sichern

Die Entscheidung über eine Bewährung oder den Widerruf hängt von Ihrer individuellen Prognose ab. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob bei Ihnen eine erste Freiheitsstrafe und straffreie Zeiträume für eine Aussetzung sprechen. Sie besprechen mit Ihnen, wie Sie Ihr Verhalten in der Bewährungszeit auf die gerichtlichen Erwartungen ausrichten und einen Widerruf vermeiden.

Jetzt unverbindlich Beratung anfragen


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Umstände können mir trotz einer Tatserie Bewährung bei 20 Monaten Freiheitsstrafe ermöglichen?

Eine Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Sozialprognose und besondere Umstände vorliegen. Entscheidend ist daher nicht allein die Strafhöhe, sondern die Erwartung künftiger Straffreiheit.

Nach § 56 Abs. 2 StGB muss das Gericht bei Strafen über einem Jahr bis höchstens zwei Jahren zusätzlich besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit feststellen. Für eine günstige Sozialprognose spricht insbesondere, wenn es Ihre erste Freiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht ist und seit der letzten Tat längere Zeit keine neuen Straftaten hinzugekommen sind. Auch eine erkennbare Belastung durch Verfahrenskosten oder Schmerzensgeld kann im Einzelfall zugunsten Ihrer Prognose berücksichtigt werden. Eine Tatserie, aggressives Verhalten und Drogenkonsum wirken dagegen belastend, wenn Sie sich damit nicht kritisch auseinandersetzen. Entscheidend bleibt deshalb, ob konkrete Veränderungen eine künftig straffreie Lebensführung erwarten lassen.

Fehlende Einsicht schließt Bewährung nicht zwingend aus, muss jedoch durch stabile Verhaltensänderungen ausgeglichen werden. Bereiten Sie für Ihre Verteidigung nachvollziehbar auf, seit wann Sie straffrei leben, wie Ihre Wohn- und Arbeitssituation aussieht und welche Schritte Sie gegen Drogenkonsum oder Aggression unternehmen.


zurück zur FAQ Übersicht

Was passiert, wenn ich während der Bewährungszeit eine neue Straftat begehe?

Eine neue Straftat während der Bewährungszeit kann den Widerruf der Bewährung und den Vollzug der ausgesetzten Freiheitsstrafe auslösen. Zusätzlich droht Ihnen ein neues Strafverfahren mit einer eigenständigen Strafe; ein bloßer Tatverdacht führt jedoch nicht ohne Weiteres zum Haftantritt.

Die Bewährung beruht auf der günstigen Prognose, dass Sie künftig keine weiteren Straftaten begehen. Nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht widerrufen, wenn eine neue Tat diese Erwartung erschüttert. Dann kann die ursprünglich ausgesetzte 20-monatige Freiheitsstrafe vollstreckt werden, neben der Strafe für die neue Tat. Entscheidend sind insbesondere die Art, Schwere und Umstände der neuen Tat sowie Ihr Verhalten während der Bewährungszeit. Das Gericht prüft die Bewährung deshalb eigenständig und wartet nicht lediglich auf die zusätzliche Strafe. Sichern Sie bei einem neuen Tatvorwurf den Bewährungsbeschluss und alle Schreiben und legen Sie diese sofort einem Strafverteidiger vor.

Ein Widerruf ist nicht zwingend, wenn mildere Reaktionen ausreichen; nach § 56f Abs. 2 StGB kommen etwa weitere Auflagen oder eine Verlängerung der Bewährungszeit in Betracht. Maßgeblich bleibt, ob die günstige Prognose tatsächlich entfallen ist. Lassen Sie daher frühzeitig prüfen, ob der Tatvorwurf bestritten werden kann oder besondere Umstände gegen den Widerruf sprechen.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich zugesprochenes Schmerzensgeld trotz eines laufenden Rechtsmittels sofort zahlen?

Ja, das Schmerzensgeld kann trotz eines laufenden Rechtsmittels vorläufig vollstreckt werden, wenn das Urteil dies anordnet und der Nebenkläger die erforderliche Sicherheit leistet. Das Rechtsmittel verhindert die Vollstreckung daher nicht automatisch, obwohl die endgültige Rechtskraft noch aussteht.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach dem Urteilstenor und hier nach § 709 ZPO. Der Nebenkläger darf Zahlungsmaßnahmen einleiten, sobald die dort genannte Sicherheitsleistung erbracht und die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei 7.500 Euro beträgt die Sicherheit bei 110 Prozent regelmäßig 8.250 Euro; dieser Betrag ist nicht zusätzlich an den Nebenkläger zu zahlen. Wird das Urteil später geändert oder aufgehoben, kann eine Rückabwicklung erforderlich werden, wobei die Sicherheit der Absicherung dient. Prüfen Sie deshalb den Abschnitt zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und reagieren Sie auf Vollstreckungsschreiben innerhalb der genannten Frist anwaltlich.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche strafrechtlichen Folgen hat der Verkauf meiner EC-Karte, wenn kein Geldschaden entsteht?

Der Verkauf von EC-Karte und PIN kann auch ohne eingetretenen Geldschaden als versuchte Geldwäsche strafbar sein. Entscheidend ist, ob Sie eine Nutzung Ihres Kontos für Straftaten für möglich hielten und diese dennoch ermöglichten.

Die versuchte Geldwäsche richtet sich nach §§ 261 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3, 22, 23 StGB. Für den Versuch müssen die betrügerischen Geldtransfers nicht erfolgreich durchgeführt oder einem konkreten Geschädigten zugeordnet worden sein. Es kann genügen, dass Sie Karte, PIN oder Kontozugang bewusst für eine mögliche deliktische Nutzung bereitstellen. Ihre eigene Abhebung oder ein tatsächlich eingetretener Vermögensschaden ist deshalb nicht zwingend erforderlich. Im geschilderten Verfahren verhängte das Gericht wegen versuchter Geldwäsche 80 Tagessätze Geldstrafe.

Die Anzahl der Tagessätze beschreibt das Gewicht der Tat, während die Höhe eines Tagessatzes von Ihren persönlichen Einkommensverhältnissen abhängt. Sperren Sie eine weitergegebene Karte unverzüglich über den Sperrnotruf und sichern Sie Nachrichten, Kontobewegungen sowie die Kommunikation mit dem Käufer für die anwaltliche Prüfung.


zurück zur FAQ Übersicht

Warum kann ein 18-Euro-Diebstahl mit einem griffbereiten Messer eine Freiheitsstrafe auslösen?

Der Grund ist der eigenständige Gefährdungsfaktor der Waffe: Ein 18-Euro-Diebstahl kann wegen eines griffbereiten Butterflymessers als Diebstahl mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB gelten. Der geringe Warenwert beseitigt diese Qualifikation nicht.

§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst das Mitführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs während der Diebstahlshandlung. „Bei sich führen“ bedeutet, dass der Gegenstand so erreichbar ist, dass er kurzfristig eingesetzt werden könnte. Ein tatsächlicher Einsatz oder das Ziehen des Messers ist dafür nicht erforderlich. Dadurch wird nicht nur der Wert der Ware bewertet, sondern auch die Gefahr, die von der verfügbaren Waffe ausgeht. Der gesetzliche Strafrahmen liegt deshalb deutlich über dem des einfachen Diebstahls nach § 242 StGB. Bei der konkreten Strafhöhe können zusätzlich Vorstrafen, weitere Taten und ein festgestelltes Aggressionspotenzial berücksichtigt werden. Prüfen Sie daher nicht nur den Warenwert, sondern auch die genaue Einordnung des Messers und die Feststellungen zur Tat.

Butterflymesser zählen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 WaffG grundsätzlich zu den verbotenen Gegenständen; zusätzlich können waffenrechtliche Folgen und die Einziehung nach § 54 WaffG eintreten. Für Ihre Verteidigung sollten Sie festhalten, wo sich das Messer befand, wie zugänglich es war und ob es verpackt oder gesichert war, ohne ohne Akteneinsicht weitere Angaben zur Sache zu machen.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Witten – Az.: 9 Ls 35/24 – Urteil vom 28.08.2024




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.