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Sozialarbeiter ohne Zeugnisverweigerungsrecht: Geldstrafe bleibt

Nach einem Pyrotechnik-Vorfall im Stadion liegen mehrere Verletzte. Drei Sozialarbeiter eines Fanprojekts werden als Zeugen geladen. Vor Gericht verweigern sie jede Aussage – sie berufen sich auf ihre Schweigepflicht gegenüber der Fanszene. Die Staatsanwaltschaft wertet das als Strafvereitelung. Das Amtsgericht Karlsruhe muss entscheiden: Schützt das Vertrauensverhältnis in der Sozialarbeit vor dem staatlichen Aufklärungsinteresse?
Mann im Zeugenstand mit verschränkten Armen und schweigendem Blick vor einer Holzpaneelwand im Gericht.
Ein Zeuge nimmt im Gerichtssaal Platz. Die Verhandlung läuft unter den Augen von Richter und Beteiligten. Wer als richterlich vernommener Zeuge grundlos schweigt, riskiert eine Verurteilung wegen Strafvereitelung durch Unterlassen gemäß StGB. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 17 Cs 530 Js 45512/23

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht verurteilt drei Sozialarbeiter wegen Schweigens als versuchte Strafvereitelung.
  • Sie schweigten als Zeugen trotz Belehrung und richterlicher Vernehmung.
  • Das Gericht sah kein Zeugnis-, Auskunfts- oder Genehmigungsrecht.
  • Ihr Schweigen sollte Ermittlungen gegen 21 Beschuldigte erschweren.
  • Vollendet war die Tat nicht; das Gericht sah nur einen Versuch.

  • Gericht: AG Karlsruhe
  • Datum: 28.10.2024
  • Aktenzeichen: 17 Cs 530 Js 45512/23
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Sozialarbeiter, Zeugen, Strafverfolgung, Fanprojekte

Wann droht eine Strafvereitelung durch Unterlassen?

Eine Strafbarkeit nach §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 13 Abs. 1 StGB setzt eine Garantenstellung des Zeugen im Kontext der Rechtspflege voraus. Das bedeutet konkret: Normalerweise ist nur aktives Tun strafbar – wer schweigt, begeht keine Straftat. Eine Garantenstellung ist eine besondere rechtliche Verantwortung, die ausnahmsweise auch das Nichtstun strafbar macht, etwa wenn jemand eine rechtliche Pflicht zum Handeln hat. Vollendet ist die Tat erst, wenn die Strafverfolgung tatsächlich vereitelt oder konkret verzögert wird; bleibt dieser Erfolg aus, kommt eine versuchte Strafvereitelung nach §§ 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht. Ein strafbares Unterlassen liegt vor, wenn trotz gerichtlicher Verpflichtung und ausdrücklicher Belehrung über die Aussagepflicht die Aussage verweigert wird.

Dabei trifft nicht jeden Zeugen die Pflicht, als Garant für die staatliche Strafrechtspflege einzustehen, sehr wohl aber denjenigen, welcher richterlich vernommen wird. Die Garantenstellung der Angeklagten wurde mithin durch ihre besondere, strafprozessuale Pflichtenstellung als richterlich vernommene Zeugen begründet. – so das Amtsgericht Karlsruhe

Ein Fall aus dem Jahr 2024 zeigt, wie diese abstrakten Voraussetzungen in der Praxis zusammentreffen. Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte drei Sozialarbeiter des Fanprojekts beim S. e.V. – in der Entscheidung als K., G. und S. bezeichnet – wegen versuchter Strafvereitelung durch Unterlassen in 21 tateinheitlichen Fällen (Az. 17 Cs 530 Js 45512/23). Tateinheit bedeutet: Mehrere einzelne Verstöße werden rechtlich als eine einzige Tat behandelt, was für die Strafzumessung günstiger ist als eine Bestrafung für jeden Einzelfall. Die drei hatten in einer richterlichen Vernehmung am 02.10.2023 Angaben zu einer Pyrotechnik-Choreografie beim Spiel des K. Sportclub gegen den FC S. verweigert, obwohl sie zuvor über ihre Aussagepflicht belehrt worden waren. Bei dem Spiel am 12.11.2022 waren durch Rauchgase mindestens elf unbeteiligte Personen verletzt worden. Das Gericht bejahte den Vorsatz der drei Angeklagten, weil sie sicher damit rechneten, durch ihr Schweigen die Ermittlungen gegen 21 Beschuldigte aus der Ultraszene zu erschweren.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein richterlich vernommener Zeuge nimmt durch seine prozessuale Pflichtenstellung eine Garantenstellung für die staatliche Rechtspflege ein. Die unberechtigte Verweigerung der Aussage kann deshalb eine strafbare Strafvereitelung durch Unterlassen begründen.
  2. Sozialarbeiter gehören nicht zu den zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern der Strafprozessordnung. Ein übergesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn im Einzelfall der Kernbereich der sozialen Beziehungsarbeit betroffen ist und das Verweigerungsinteresse gegenüber dem staatlichen Aufklärungsinteresse überwiegt.
  3. Die Verweigerung der gerichtlichen Auskunft wegen möglicher Selbstbelastung erfordert eine konkret drohende Verfolgungsgefahr. Bloße theoretische Möglichkeiten einer Strafverfolgung oder die Beantwortung rein wertneutraler Fragen rechtfertigen das Schweigen nicht.
Infografik (Checkliste): 4 gleichwertige Bedingungen, deren Scheitern Schweigen als Strafvereitelung strafbar macht
Aussage verweigert? Wann Schweigen als Strafvereitelung gilt

Haben Sozialarbeiter ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Die Liste der zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger in § 53 StPO erfasst Sozialarbeiter nicht. Ein übergesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG kommt nur nach einer Einzelfallabwägung in Betracht. „Übergesetzlich“ bedeutet: Obwohl die Strafprozessordnung Sozialarbeiter nicht als zeugnisverweigerungsberechtigt auflistet, können Gerichte ein solches Recht aus dem Grundgesetz ableiten – also aus übergeordnetem Verfassungsrecht, das über dem einfachen Gesetz steht. Das öffentliche Interesse an der Strafrechtspflege überwiegt den Vertrauensschutz der Sozialarbeit insbesondere dann, wenn die gestellten Fragen nicht den Kernbereich der Tätigkeit berühren.

Ein solches kommt ausschließlich im Einzelfall nach Abwägung der Belange der Strafrechtspflege und den Geheimhaltungsinteressen des Einzelnen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht. – so das Amtsgericht Karlsruhe

Sozialarbeiter sind in § 53 StPO nicht als Zeugnisverweigerungsberechtigte aufgeführt. Berufen Sie sich vor Gericht daher nicht auf dieses Gesetz – das Gericht wird Ihr Schweigen als Strafvereitelung werten. Prüfen Sie stattdessen vor jeder Vernehmung, ob die konkreten Fragen den Kern Ihrer vertrauensbasierten Beziehungsarbeit berühren. Nur dann kommt ein übergesetzliches Verweigerungsrecht in Betracht, das aber immer im Einzelfall gegen das staatliche Aufklärungsinteresse abgewogen wird.

Diese Abwägung stand im Zentrum der Verteidigung vor dem Amtsgericht Karlsruhe. Die Verteidigung argumentierte, eine Aussage würde das Vertrauensverhältnis zur Fanszene zerstören und damit die gesamte Arbeitsgrundlage der sozialarbeiterischen Tätigkeit gefährden. Das Gericht wies dieses Argument zurück, da im Vordergrund die Aufklärung von Körperverletzungen mit elf verletzten Personen stand, die durch Rauchgase geschädigt worden waren.

Kein Kernbereich der Beziehungsarbeit betroffen

Die konkret gestellten Fragen zu Schließverhältnissen und Lagerorten von Pyrotechnik in den Räumen des Fanprojekts berührten laut Urteil nicht den Kernbereich der sozialarbeiterischen Beziehungsarbeit. Das Gericht sah deshalb keinen Anlass, den Vertrauensschutz höher zu gewichten als das Interesse an der Aufklärung der Straftaten.

Praxis-Hinweis: Kernbereich der Beziehungsarbeit

Das übergesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter greift nur, wenn Fragen den absoluten Kern der vertrauensbasierten Beziehungsarbeit berühren. Sobald es um organisatorische oder logistische Fakten geht – etwa Schließverhältnisse oder Lagerorte –, überwiegt regelmäßig das staatliche Aufklärungsinteresse. Wer in ähnlichen Berufen tätig ist, sollte prüfen: Betrifft die Frage den Kern meiner Vertrauensbeziehung zum Klienten oder nur die organisatorischen Rahmenbedingungen?

Wann greift das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO?

Nach § 55 StPO dürfen Zeugen die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung sie der Gefahr eigener Strafverfolgung aussetzen würde. Eine rein theoretische Möglichkeit der Verfolgung genügt dafür nicht; es muss eine konkrete Gefahr bestehen. Unzulässig ist die Verweigerung, wenn die Fragen wertneutral sind und keinen Anfangsverdacht gegen den Zeugen selbst begründen.

Wenn Sie als Zeuge befürchten, sich durch Ihre Aussage selbst zu belasten, müssen Sie dem Gericht konkret benennen, welche Straftat Ihnen vorgeworfen werden könnte. Pauschale Befürchtungen genügen nicht. Wertneutrale Fragen – etwa zu Schließverhältnissen oder Raumzuweisungen – begründen in der Regel keinen Anfangsverdacht gegen Sie und müssen beantwortet werden.

Bei den drei verurteilten Sozialarbeitern zeigte sich diese Abgrenzung sehr konkret. Sie befürchteten, sich durch ihre Aussagen wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung oder wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB strafbar zu machen. Das Gericht stellte fest, dass die Fragen zu den Schließverhältnissen der Fanprojekt-Räume wertneutral waren und keine konkrete Verfolgungsgefahr für die Zeugen selbst begründeten. Da gegen die Sozialarbeiter kein Anfangsverdacht vorlag, verneinte das Gericht das Auskunftsverweigerungsrecht.

Dabei muss dem Zeugen bei Beantwortung der Fragen die Verfolgung konkret drohen, bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus, eine Verfolgungsgefahr zu bejahen. – so das Amtsgericht Karlsruhe

Ist eine Aussagegenehmigung für Sozialarbeiter nötig?

Eine Aussagegenehmigung nach § 54 Abs. 1 StPO ist nur für Personen erforderlich, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen. Die Tätigkeit bei einem eingetragenen Verein ist in der Regel nicht behördlich geprägt. Interne Vorstandsbeschlüsse zur Verschwiegenheit entfalten lediglich interne Wirkung und ersetzen keine gesetzliche Aussagepflicht gegenüber der Justiz.

Dass er aber behördlich strukturiert, die Angeklagten einer Fach- und Dienstaufsicht unterliegen und hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Eine besondere Amtsverschwiegenheitspflicht traf die sozialpädagogisch tätigen Angeklagten mithin nicht. – so das Amtsgericht Karlsruhe

Auch diese Frage musste das Amtsgericht Karlsruhe entscheiden. Die Angeklagten arbeiteten für das Fanprojekt beim S. e.V. und machten geltend, ohne ausdrückliche Aussagegenehmigung ihres Arbeitgebers nicht aussagen zu dürfen. Das Gericht lehnte dies ab, weil die Tätigkeit als Sozialarbeiter eines Vereins keine behördliche Tätigkeit im Sinne des § 54 StPO darstellt.

Behauptete Praxis nicht belegt

Eine behauptete frühere Praxis, nach der bei dienstlichen Aussagen stets Genehmigungen eingeholt worden seien, konnte durch die im Prozess verlesenen Unterlagen nicht bestätigt werden. Der vom Zeugen M. beschriebene Vorstandsbeschluss habe nach Auffassung des Gerichts ohnehin nur interne Wirkung entfaltet und keine gesetzliche Aussagepflicht ersetzt.

Achtung Falle: Interne Weisungen

Ein häufiger Irrtum in der Vereinsarbeit ist der Glaube, interne Vorstandsbeschlüsse oder arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsklauseln könnten ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht ersetzen. Gegenüber der Justiz entfalten solche internen Regeln keine Schutzwirkung. Wer sich im Zeugenstand auf eine Weisung des Arbeitgebers beruft, anstatt ein echtes gesetzliches Verweigerungsrecht geltend zu machen, riskiert eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung.

Warum 90 Tagessätze?

Bei der Strafzumessung berücksichtigen Gerichte das Spannungsfeld zwischen der gesetzlichen Aussagepflicht und einer beruflichen Schweigepflicht. Die Schwere der Vortat, insbesondere die Anzahl der Verletzten, wirkt sich strafschärfend aus. Um die berufliche Zukunft der Täter nicht zu gefährden, kann von Strafen abgesehen werden, die zwingend in das einfache Führungszeugnis eingetragen werden müssten.

Das Gericht wählte im vorliegenden Fall bewusst 90 Tagessätze – bei Ersttätern werden Strafen bis zu dieser Grenze nicht ins einfache Führungszeugnis eingetragen. Wenn Sie in ein ähnliches Spannungsfeld zwischen Aussagepflicht und Berufsethos geraten, sollte Ihr Verteidiger die berufliche Existenzgefährdung aktiv in der Strafzumessung thematisieren. Gerichte sind bereit, dies zu berücksichtigen, wenn es konkret vorgetragen wird.

Am Ende verurteilte das Amtsgericht Karlsruhe die drei Angeklagten zu Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen. Das Tagessatzsystem funktioniert so: Die Anzahl der Tagessätze spiegelt die Schwere der Schuld wider, die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird nach dem Einkommen des Verurteilten bemessen – das Produkt aus beiden ergibt die Gesamtgeldstrafe. Die Tagessatzhöhen wurden individuell festgesetzt: 70,00 Euro für K., 60,00 Euro für G. und 45,00 Euro für S. Strafmildernd wertete das Gericht die Unbestraftheit der drei Sozialarbeiter sowie ihr Spannungsfeld zwischen Aussagepflicht und sozialarbeiterischer Tätigkeit. Strafschärfend fielen die Schwere der Vortat mit elf Verletzten durch Pyrotechnik und die Gefährdung der Strafverfolgung gegen 21 Beschuldigte ins Gewicht. Die Angeklagten tragen zudem die Kosten des Verfahrens.

Was Sozialarbeiter beachten müssen

Das Urteil stammt vom Amtsgericht Karlsruhe und ist damit erstinstanzlich – es bindet andere Gerichte nicht, zeigt aber, wie strikt die Justiz das Schweigen von Sozialarbeitern ahndet. Der Fall ist auf alle übertragbar, die in sozialen oder vereinsbasierten Berufen arbeiten und als Zeugen in Strafverfahren geladen werden: Interne Verschwiegenheitsregeln, Vorstandsbeschlüsse oder der pauschale Verweis auf das Vertrauensverhältnis schützen nicht vor einer Verurteilung wegen Strafvereitelung.

Wer als Sozialarbeiter, Streetworker oder Vereinsmitarbeiter eine Zeugenvorladung erhält, sollte sofort anwaltlichen Rat einholen, um vor der Vernehmung zu klären, ob ein übergesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht im Einzelfall greift. Ohne diese Vorbereitung riskieren Sie, zwischen Aussagepflicht und Berufsethos aufgerieben zu werden – am Ende drohen Geldstrafe und Verfahrenskosten.


Als Zeuge geladen? Jetzt Risiko einer Strafvereitelung klären

Die Grenze zwischen erlaubtem Schweigen und Strafvereitelung ist schmal – das zeigt das Urteil gegen drei Sozialarbeiter deutlich. Ob für Sie als Zeuge ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht greift, hängt von vielen Details ab. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht prüfen anhand Ihrer Vorladung, ob eine Aussagepflicht besteht oder Sie legal schweigen dürfen. So vermeiden Sie das Risiko einer Geldstrafe und schützen Ihre berufliche Existenz.

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Experten-Kommentar

Die Justiz unterschätzt das fundamentale Dilemma von Streetworkern völlig und verlangt im Zeugenstand eine emotionale Kaltblütigkeit, die in der Realität die jahrelang aufgebaute Vertrauensbasis von heute auf morgen vernichtet. Wer einmal als Verräter in einer Szene gilt, kann seinen Job dort im Grunde kündigen, weil kein Klient mehr auch nur ein Wort mit ihm wechseln wird.

Sozialarbeiter müssen sich deshalb frühzeitig damit abfinden, dass im Ernstfall kein rechtlicher Schutzschirm durch den Arbeitgeber existiert. Wer eine Zeugenvorladung erhält, sollte sofort ein dezidiertes Aussageverweigerungsprotokoll vorbereiten lassen, um zumindest die Verhandlungsbasis für die unvermeidbare Abwägung vor Gericht zu verbessern.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Arbeitgeber mir per internem Beschluss die Aussage vor Gericht verbieten?

Nein, interne Beschlüsse oder Verschwiegenheitsklauseln des Arbeitgebers können die gesetzliche Aussagepflicht vor Gericht nicht ersetzen. Eine Aussagegenehmigung nach § 54 Abs. 1 StPO braucht nur, wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht; ein Verein oder privater Arbeitgeber fällt regelmäßig nicht darunter.

Der Grund ist, dass solche Regelungen nur das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten regeln, nicht aber die Bindung gegenüber dem Gericht. Wer als Zeuge richterlich vernommen und über seine Aussagepflicht belehrt wird, muss die gesetzlichen Zeugnis- und Auskunftsregeln beachten, nicht einen Vorstandsbeschluss. Beruft man sich trotzdem pauschal auf interne Verschwiegenheit und verweigert die Aussage, kann das als strafbare Strafvereitelung durch Unterlassen gewertet werden, wenn dadurch die Aufklärung einer Straftat vereitelt oder verzögert wird.

Etwas anderes gilt nur, wenn ein echtes gesetzliches Schweige- oder Verweigerungsrecht besteht, etwa nach § 53 oder § 55 StPO oder ausnahmsweise aufgrund einer verfassungsrechtlichen Abwägung. Eine bloße interne Weisung genügt dafür nicht, selbst wenn der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Folgen androhen sollte.


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Kann ich die Aussage verweigern, um das Vertrauensverhältnis zum Klienten zu schützen?

Nur ausnahmsweise dürfen Sie die Aussage verweigern; ein bloßer Verweis auf das Vertrauensverhältnis zum Klienten reicht für Sozialarbeiter nicht aus. Sozialarbeiter sind nicht in § 53 StPO als zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger genannt, sodass grundsätzlich eine Aussagepflicht besteht.

Ein übergesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht kann sich nur aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergeben, wenn die konkrete Frage den absoluten Kern der vertrauensbasierten Beziehungsarbeit berührt. Das ist eine enge Ausnahme, weil das Gericht das Interesse an der Strafverfolgung gegen den Schutz der Vertrauensbeziehung abwägt. Geht es dagegen nur um organisatorische oder logistische Tatsachen, etwa Schließverhältnisse oder Lagerorte, überwiegt regelmäßig das staatliche Aufklärungsinteresse. Dann müssen Sie antworten, auch wenn die Aussage das Vertrauensverhältnis belastet.

Wichtig ist die Einzelprüfung jeder Frage, denn ein pauschales Schweigen kann selbst strafrechtliche Folgen haben. Wenn Sie glauben, dass eine Frage den Kernbereich berührt, sollte das gegenüber dem Gericht konkret begründet werden; bloße Berufung auf allgemeine Verschwiegenheit genügt nicht.


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Muss ich als Sozialarbeiter aussagen, wenn mein Klient mich nicht entpflichtet?

Ja, Sie müssen aussagen – als Sozialarbeiter haben Sie kein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO, daher gibt es auch keinen Entpflichtungsmechanismus wie bei Ärzten oder Anwälten. Das fehlende Einverständnis Ihres Klienten erlaubt Ihnen also nicht automatisch zu schweigen.

Eine Aussagepflicht entsteht, wenn Sie als Zeuge richterlich vernommen und über die Pflicht zur Aussage belehrt werden. Das Gesetz schützt nur die in § 53 StPO ausdrücklich genannten Berufsgeheimnisträger, zu denen Sozialarbeiter nicht gehören, weshalb deren Schweigen nicht auf eine fehlende Entpflichtung gestützt werden kann. Anders als bei klassischen Schweigepflichten entscheidet hier nicht der Klient, sondern die strafprozessuale Stellung des Zeugen. Wer ohne anerkanntes Verweigerungsrecht einfach nicht aussagt, riskiert deshalb eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen.

Nur ausnahmsweise kann im Einzelfall ein übergesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht in Betracht kommen, etwa wenn der Kern der vertrauensbasierten sozialarbeiterischen Beziehungsarbeit betroffen ist und das Verweigerungsinteresse überwiegt. Auf eine formale Entpflichtung sollten Sie sich dabei nicht verlassen, weil dieses Konzept für Sozialarbeiter gerade nicht gilt.


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Droht mir eine Strafe, wenn ich aus ethischen Gründen die Aussage verweigere?

Ja, ethische Motive schützen nicht vor einer Strafe wegen Strafvereitelung durch Unterlassen, können aber bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden. Wer als richterlich vernommener Zeuge trotz Belehrung bewusst schweigt, riskiert deshalb grundsätzlich eine Verurteilung nach §§ 258, 13 StGB.

Für die Strafbarkeit zählt nicht, ob das Schweigen aus Loyalität, Berufsethos oder persönlicher Überzeugung erfolgt, sondern ob dadurch die Strafverfolgung absichtlich erschwert wird. Das Amtsgericht Karlsruhe hat das bei drei Sozialarbeitern bejaht, weil sie sicher damit rechneten, durch ihr Schweigen die Ermittlungen gegen mehrere Beschuldigte zu behindern. Dass die Motive ehrenwert waren, half ihnen deshalb nicht als Rechtfertigung, sondern wirkte nur bei der Höhe der Strafe zugunsten aus. Die Kammer setzte 90 Tagessätze fest, um das Unrecht zu ahnden, ohne automatisch einen Eintrag im einfachen Führungszeugnis auszulösen.


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Das vorliegende Urteil


AG Karlsruhe – Az.: 17 Cs 530 Js 45512/23 – Urteil vom 28.10.2024




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