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Priester als Pflegevater: Klage scheitert trotz Missbrauch

Ein Albtraum für jedes Pflegekind: jahrelanger sexueller Missbrauch durch den eigenen Pflegevater, der zugleich Priester ist. Das Erzbistum Köln sieht sich nicht in der Pflicht – der Täter habe seine Macht als Vater, nicht als Geistlicher missbraucht. Kann das Bistum sich so der Verantwortung entziehen?

Ein Mann im Alltag und ein Kind sitzen am Tisch, im Hintergrund hängt ein ungenutztes Priesterhemd über einem Stuhl.
Gemeinsam lernen am Küchentisch. Ein ruhiger Moment zwischen Großvater und Kind bei den Hausaufgaben. Das Landgericht Köln unterschied strikt zwischen der privaten Rolle als Pflegevater und dem kirchlichen Priesteramt. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 O 220/23

Das Wichtigste im Überblick

LG Köln weist Missbrauchsklage gegen Erzbistum ab, weil kein Amtszusammenhang bestand.
  • Das Gericht verneint Haftung für Taten des früheren Diakons und Priesters U. P.
  • Die Missbräuche galten als private Taten des Pflegevaters, nicht als Amtsausübung.
  • Auch die behauptete fehlende Kontrolle half nicht; konkrete Hinweise fehlten.
  • Kommissionszahlungen gelten nicht als Anerkenntnis weiterer Schadensersatzpflichten.

  • Gericht: LG Köln
  • Datum: 01.07.2025
  • Aktenzeichen: 5 O 220/23
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Amtshaftung, Schadensersatz, kirchliche Haftung
  • Relevant für: Betroffene von Missbrauch, Kirchen, Haftungsrecht

Haftet das Erzbistum bei Missbrauch?

Amtsträger kirchlicher Körperschaften können im haftungsrechtlichen Sinne Beamte nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG sein. Eine Haftung setzt jedoch voraus, dass die Tat in Ausübung eines öffentlichen Amtes begangen wurde. Erforderlich ist ein enger äußerer und innerer Zusammenhang zwischen der kirchlichen Zielsetzung der Tätigkeit und der schädigenden Handlung. Wird nur bei Gelegenheit des Dienstes gehandelt, scheidet eine Haftung aus.

Das bedeutet konkret: Im Recht der Amtshaftung behandelt das Gesetz bestimmte kirchliche Mitarbeiter wie staatliche Beamte, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen. Der Ausdruck ‚bei Gelegenheit des Dienstes‘ heißt, dass die Tat zwar zeitlich während des Dienstes passierte, aber keinen direkten inhaltlichen Bezug zur eigentlichen Amtsaufgabe hatte – dann haftet die Institution nicht.

Diese Abgrenzung stand im Zentrum eines Verfahrens vor dem Landgericht Köln. Eine Frau verklagte das Erzbistum auf mindestens 830.000 Euro Schmerzensgeld wegen jahrelanger sexueller Missbrauchstaten durch U. P., der zunächst Diakon und später Priester im Erzbistum war und zugleich ihr Pflegevater. Die Kammer wies die Klage vollständig ab, weil der Missbrauch nach ihrer Bewertung im Rahmen der privaten Pflegekindschaft stattfand und nicht in Ausübung des Priesteramts. Die staatliche Begründung der Pflegschaft und die religiöse Erziehung des Kindes wertete das Gericht als private Handlungen ohne funktionalen Amtsbezug.

Entscheidend ist, ob die eigentliche Zielsetzung, mit der die handelnde Person tätig wird, kirchlicher Tätigkeit im Sinne ihres Auftrags in der Gesellschaft zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und schädigender Handlung ein enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht. – so das Landgericht Köln

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für die Amtshaftung einer kirchlichen Körperschaft wegen sexuellen Missbrauchs durch einen Geistlichen ist ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen der Tat und der kirchlichen Amtsausübung zwingend erforderlich. Begeht der Täter den Missbrauch objektiv in seiner privaten Rolle als staatlich vermittelter Pflegevater, scheidet eine staatliche Haftung der Institution aus, selbst wenn begleitend religiöse Handlungen vollzogen werden.
  2. Freiwillige Geldleistungen, die durch außergerichtliche Kommissionen zur Anerkennung des Leids an Betroffene gezahlt werden, erfolgen unabhängig von rechtlichen Ansprüchen und binden die Institution nicht. Sie stellen im Zivilprozess kein rechtsverbindliches Schuldanerkenntnis der kirchlichen Einrichtung dar.
Infografik (Gegenüberstellung): Kirchenamt vs. private Pflegevater-Rolle erklärt, warum Kirche für Missbrauch nicht haftet
Kirche haftet nicht für Taten eines Pflegevaters

Wann haftet ein Priester privat nicht?

Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist eine objektive Betrachtung des Zusammenhangs mit dem Amt. Kirchenrechtliche Statuten oder das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Art. 137 Abs. 3 WRV führen nicht zu einer Ausweitung staatlicher Haftungsnormen. Bloße religiöse Erziehung oder das gemeinsame Wohnen in einer Dienstwohnung begründen noch keine priesterliche Amtsausübung.

Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) gilt über das Grundgesetz weiter und garantiert Kirchen das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln. Das bedeutet konkret: Die Kirche kann zwar intern festlegen, was ein Priester tun soll, aber diese internen Regeln erweitern nicht automatisch die staatliche Haftung der Kirche gegenüber Dritten.

Die Klägerseite argumentierte, ein Priester sei „immer im Amt“ – unabhängig davon, in welcher Rolle er gerade handle. Das Gericht verwies dieses Argument als unerheblich für die Haftung nach § 839 BGB: Kirchenrechtliche Selbstverständnisse ändern nichts an der objektiven, staatlich-rechtlichen Bewertung des konkreten Zusammenhangs.

War die Beichte Amtshandlung?

Auch eine behauptete Beichte, die U. P. nach einem Missbrauch in der Badewanne abgenommen haben soll, stellte für das Gericht keinen ausreichenden funktionalen Zusammenhang zum Amt her. Die Kammer betonte, dass die Taten privat als Pflegevater begangen wurden, auch wenn der Täter gleichzeitig Priester war. Dass U. P. sein Priesteramt möglicherweise selbst anders verstanden habe, sei für die rechtliche Bewertung ohne Bedeutung.

Dass er nach dem klägerischen Vortrag der Klägerin im Anschluss an die Missbrauchstaten in der Badewanne die Beichte abnahm, führt auch nicht zur Annahme eines Zusammenhangs zur kirchlichen Tätigkeit […]. Dass U. P. hier meinte, im Anschluss an seine Taten sein Priesteramt ausüben zu können, ändert nichts an dem Umstand, dass es sich bei dem Missbrauchsopfer um sein Pflegekind handelte. – so das Landgericht Köln

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel-Faktor

Das Urteil kippte an einer zentralen Frage: War die Beziehung zwischen Täter und Opfer primär privat (hier: Pflegevaterschaft) oder funktional-amtlich? Dass der Täter Priester war oder religiöse Elemente wie eine Beichte einfließen ließ, reichte dem Gericht nicht. Wenn Sie eine ähnliche Klage prüfen, müssen Sie kritisch hinterfragen, ob der Täter in seiner offiziellen Funktion oder in einer rein privaten Rolle gehandelt hat. Nur bei einem engen, objektiv nachweisbaren Zusammenhang zum Amt haftet die Institution.

Wann haftet das Erzbistum noch?

Eine Haftung nach § 831 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB kommt nur bei nachweisbaren Pflichtverletzungen oder einem Zusammenhang mit der kirchlichen Tätigkeit in Betracht. Ein Organisationsverschulden setzt voraus, dass Sicherungs- oder Kontrollmaßnahmen trotz konkreter Verdachtsmomente unterlassen wurden. Die Beweislast für die Kenntnis von Amtsträgern über die Missbräuche liegt bei der klagenden Seite.

Das bedeutet konkret: Neben der Amtshaftung prüft das Gericht auch die allgemeine Schadensersatzpflicht und die Haftung der Institution für ihre Angestellten. Ein Organisationsverschulden bedeutet, dass die Kirche als Einrichtung versagt hat, weil sie zum Beispiel bekannte Risiken nicht kontrolliert oder gefährliche Personen nicht überwacht hat.

Wer eine Klage gegen eine kirchliche Körperschaft vorbereitet, muss selbst beweisen, dass Verantwortliche von den Missbräuchen wussten oder hätten wissen müssen. Sichern Sie frühzeitig alle Belege: Wer hatte wann Kenntnis? Gab es Beschwerden, Briefe, Zeugenaussagen oder interne Dokumente, die auf ein Wissen Dritter schließen lassen? Ohne diese Nachweise scheitert die Klage an der Beweislast – unabhängig davon, wie glaubwürdig Ihre Schilderung ist.

Im konkreten Verfahren bestritt das Erzbistum die Kenntnis Dritter sowie spezifische Vorwürfe, etwa eine Befragung durch Kardinal B. Die Beweisaufnahme ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass Bistumsmitarbeiter oder Seminaristen von konkreten Missbrauchshandlungen wussten oder hätten wissen müssen.

Reichten Seminar-Übernachtungen als Hinweis?

Die Klägerin hatte vorgetragen, sie und ein weiterer Zeuge seien regelmäßig mit U. P. ins Priesterseminar mitgenommen worden, wo Übernachtungen im selben Zimmer erfolgt seien – dies sei im Umfeld bekannt gewesen. Das Gericht stellte fest, dass solche Übernachtungsbesuche als Gäste tatsächlich stattfanden und nicht geheim waren. Es ließ sich jedoch nicht feststellen, dass jemand bemerkt hatte, dass die Klägerin mit U. P. in einem Bett schlief. Die bloße Wahrnehmung von Übernachtungsgästen erzwingt nach Auffassung der Kammer keinen Rückschluss auf sexuellen Missbrauch.

Ob jemand indes bemerkt hat, dass die Klägerin mit U. P. in einem Bett übernachtete, hat die Beweisaufnahme hingegen nicht ergeben. […] Ein Besucher musste also nicht zwangsläufig den Rückschluss ziehen, dass der U. P. mit der Klägerin in einem Bett übernachtete. – so das Landgericht Köln

Auch hinsichtlich des Zeugen Q., dem die Klägerseite vorwarf, die Situation habe erkennen und einschreiten müssen, erbrachte die Beweisaufnahme keinen tragfähigen Nachweis, dass er Hinweise auf Missbrauch hatte oder bewusst untätig blieb. Ebenso wenig begründete das Fehlen einer Haushälterin, die nach Ansicht der Klägerin die Wohnsituation aufgedeckt hätte, eine Amtspflichtverletzung – das Gericht sah keine Rechtsnorm, die deren Einstellung verlangt hätte, noch war eine solche Kraft zur Überwachung bestimmt gewesen. Eine Aufsichtspflicht des Erzbistums über die Kinder selbst lehnte die Kammer ebenfalls ab; diese habe originär beim Jugendamt gelegen.

Das bedeutet konkret: Da das Kind über das staatliche Jugendamt in die Pflegefamilie vermittelt wurde, war das Jugendamt und nicht das Erzbistum für den Schutz und die Kontrolle der Pflegesituation verantwortlich.

Machen Anerkennungsleistungen das Bistum haftbar?

Zahlungen, die durch die Unabhängige Kommission zur Anerkennung des Leids gewährt werden, stellen rechtlich kein Anerkenntnis dar. Solche Leistungen erfolgen freiwillig und unabhängig von bestehenden Rechtsansprüchen. Eine rechtliche Bindung des Bistums für den Zivilprozess entsteht durch diese Zahlungen nicht.

Das bedeutet konkret: Ein juristisches Anerkenntnis wäre ein offizielles Eingeständnis der Kirche, dass sie rechtlich für den Schaden haftet und schadensersatzpflichtig ist. Die freiwilligen Zahlungen der Kommission sind aber eher als Hilfsgeste zu werten, aus der kein Richter eine zwingende rechtliche Haftung ableiten darf.

Die Klägerin hatte die bereits erhaltenen Kommissionszahlungen als Schuldanerkenntnis des Erzbistums gewertet. Das Landgericht Köln verwarf dieses Argument unter Verweis auf die Rechtsprechung des Landgerichts Aachen, wonach solche Leistungen unabhängig von Rechtsansprüchen erfolgen. Das Erzbistum hatte selbst betont, die Zahlungen seien kein Anerkenntnis, sondern erfolgten unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung.

In der Verfahrensordnung der Kommission wird die Freiwilligkeit der Leistungen auf Grund von Entscheidungen der Kommission unabhängig von Rechtsansprüchen betont. […] Das beklagte Bistum ist an diesem Verfahren nicht beteiligt und unterwirft sich bezüglich der Zahlungen auf Grund von Entscheidungen der Kommission freiwillig. – so das Landgericht Köln (unter Verweis auf LG Aachen)

Achtung Falle: Anerkennungszahlungen

Viele Betroffene erhalten finanzielle Leistungen aus institutionellen Anerkennungskommissionen und werten dies als juristisches Schuldeingeständnis der Einrichtung. Das Gericht stellt hier unmissverständlich klar: Solche Zahlungen erfolgen freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Sie können im Zivilprozess nicht als Beweis dafür herangezogen werden, dass die Institution ihre Aufsichtspflicht verletzt hat oder haftbar ist.

Die Klage wurde in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits, das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für Betroffene ähnlicher Fälle macht das Urteil deutlich, dass eine Haftung der Kirche nach § 839 BGB einen konkreten, objektiv nachweisbaren Zusammenhang zwischen der Tat und der kirchlichen Amtsausübung voraussetzt – Anerkennungsleistungen der UKA oder eine Doppelrolle als Priester und Pflegevater reichen dafür allein nicht aus.

Das bedeutet konkret: Vorläufig vollstreckbar heißt, dass die unterlegene Seite die Prozesskosten sofort zahlen muss, auch wenn sie noch in Berufung geht. Die Sicherheitsleistung ist eine Hinterlegung bei Gericht, die den Gewinner absichert, falls das Urteil in der nächsten Instanz doch noch gekippt wird.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Das Landgericht Köln hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil ist nicht rechtskräftig und bindet nur die Parteien dieses Verfahrens. Es zeigt jedoch, wie staatliche Gerichte die Amtshaftung kirchlicher Körperschaften bewerten: Der Missbrauch muss objektiv und nachweisbar in Ausübung einer kirchlichen Amtsfunktion erfolgt sein, nicht bloß bei Gelegenheit einer privaten Rolle wie einer Pflegevaterschaft.

Das bedeutet konkret: Weil es sich um die erste Instanz handelt, kann die unterlegene Seite noch in Berufung gehen. Das Urteil ist zudem kein allgemein gültiges Gesetz, sondern entscheidet nur den konkreten Einzelfall – andere Gerichte können in ähnlichen Fällen theoretisch anders entscheiden.

Betroffene, die eine Zivilklage gegen ein Bistum erwägen, müssen konkret darlegen können, dass die Tat in einem engen funktionalen Zusammenhang zum Amt stand. Anerkennungsleistungen der UKA stärken die zivilrechtliche Position nicht. Wer klagen will, sollte vorab mit einem auf Amtshaftung spezialisierten Anwalt prüfen, ob sich der Amtsbezug im eigenen Fall objektiv belegen lässt – angesichts des vollen Kostenrisikos bei einer Niederlage.


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Die Erfolgsaussichten einer Zivilklage hängen maßgeblich vom Nachweis eines objektiven Amtsbezuges ab. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der sorgfältigen Prüfung Ihrer Beweislage und der juristischen Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. Erfahren Sie, welche strategischen Möglichkeiten in Ihrem Einzelfall bestehen.

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Experten-Kommentar

Die Vertretbarkeit von Amtshaftungsprozessen gegen die Kirche steht und fällt mit der Akteneinsicht weit vor der Klageerhebung. Viele Kollegen verlassen sich zu schnell auf die emotional erdrückende Schilderung der Mandanten, statt systematisch die historischen Personalakten des Täters über Auskunftsansprüche und kirchenrechtliche Vorverfahren offenzulegen. Nur dort lässt sich dokumentieren, ob Vorgesetzte weggeschaut oder den Täter trotz bekannter Vorwürfe bewusst in ein Umfeld mit Zugriff auf Kinder versetzt haben.

Für Betroffene bedeutet das, den Fokus im Zivilprozess zwingend auf das systematische Organisationsverschulden des Bistums zu richten, anstatt sich auf die bloße Amtsträgereigenschaft des Täters zu stützen. Ohne die vorherige, lückenlose Aufarbeitung der behördlichen und kirchlichen Aktenlage gleicht eine Klage angesichts des immensen Kostenrisikos einem juristischen Glücksspiel.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Missbrauch im privaten Rahmen stattfand?

Nein, bei Missbrauch im rein privaten Rahmen besteht gegen das Bistum grundsätzlich kein Anspruch auf Schmerzensgeld aus Amtshaftung. Entscheidend ist, ob die Tat in Ausübung des kirchlichen Amtes begangen wurde; bei einer privaten Pflege- oder Familienrolle fehlt dieser Amtsbezug.

Für die Haftung nach § 839 BGB braucht es einen engen äußeren und inneren Zusammenhang zwischen der Amtstätigkeit und dem Schaden. Handelt der Täter objektiv als Privatperson, etwa als Pflegevater oder in einer familienähnlichen Beziehung, haftet die kirchliche Körperschaft nicht, auch wenn der Täter zugleich Priester war. Das gilt selbst dann, wenn religiöse Elemente wie Seelsorge, Beichte oder Glaubenserziehung im Umfeld vorkamen. Solche Begleitumstände ersetzen den rechtlich erforderlichen funktionalen Amtsbezug nicht.


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Gelten Zahlungen für Anerkennung des Leids rechtlich als Schuldeingeständnis der Kirche?

NEIN, Anerkennungsleistungen sind kein rechtliches Schuldeingeständnis der Kirche. Freiwillige Zahlungen einer Anerkennungskommission begründen im Zivilprozess weder automatisch Haftung noch ein verbindliches Anerkenntnis des Bistums.

Juristisch ist entscheidend, dass solche Leistungen ausdrücklich unabhängig von bestehenden Rechtsansprüchen gewährt werden. Damit fehlt gerade der Wille, eine Rechtspflicht oder Schadensersatzschuld anzuerkennen, wie ihn ein echtes Schuldanerkenntnis voraussetzt. Das Landgericht Köln hat deshalb ein solches Argument der Klägerseite verworfen und auf die Rechtsprechung des Landgerichts Aachen verwiesen. Für den Prozess bedeutet das: Die Zahlung kann nicht als Beweis dafür genutzt werden, dass die Kirche ihre Amtspflicht verletzt oder ihre Haftung bereits eingeräumt hat.

Anders wäre es nur, wenn die kirchliche Stelle die Zahlung ausdrücklich als Anerkenntnis einer Rechtspflicht erklären würde; die üblichen Kommissionsleistungen enthalten diese Erklärung gerade nicht. Entscheidend bleibt deshalb der konkrete Nachweis der Haftungsvoraussetzungen, nicht die vorherige Anerkennungszahlung.


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Wie weise ich nach, dass Verantwortliche im Bistum von den Taten wussten?

Sie müssen selbst beweisen, dass Verantwortliche im Bistum von konkreten Missbräuchen wussten oder hätte wissen müssen. Die Beweislast liegt bei Ihnen, das Gericht ermittelt solche Kenntnisse nicht von Amts wegen. Ohne belastbare Hinweise scheitert ein Anspruch wegen Organisationsverschuldens oder Aufsichtspflichtverletzung oft schon an diesem Punkt.

Praktisch brauchen Sie konkrete Belege wie Beschwerden, Briefe, interne Vermerke, E-Mails, Sitzungsprotokolle oder belastbare Zeugenaussagen. Entscheidend ist, dass sich daraus ergibt, wer wann welche Informationen hatte und warum daraus ein Verdacht auf sexuellen Missbrauch folgen konnte. Bloße Gerüchte, allgemeine Gerede oder vage Wahrnehmungen reichen regelmäßig nicht aus, weil das Gericht konkrete Anhaltspunkte verlangt. Auch indirekte Indizien, etwa bloße Übernachtungen im Umfeld einer kirchlichen Einrichtung, tragen einen solchen Wissensnachweis meist nicht.

Wichtig ist außerdem, Zeugen möglichst früh zu sichern, weil Erinnerungen mit der Zeit verblassen und Aussagen später schwerer verwertbar werden. Besonders aussichtsreich sind Unterlagen, die zeigen, dass Hinweise weitergeleitet, ignoriert oder intern besprochen wurden. Fehlt ein solcher Nachweis, kann zwar der Missbrauch als solcher glaubhaft sein, die Haftung des Bistums bleibt dann aber rechtlich oft nicht durchsetzbar.


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Muss die Kirche haften, wenn der Priester bei der Tat religiöse Handlungen vollzog?

Nein, religiöse Handlungen wie eine Beichte nach der Tat begründen für sich genommen keine Haftung des Bistums. Maßgeblich bleibt, ob die Tat objektiv in Ausübung des Priesteramts begangen wurde und einen engen funktionalen Bezug zur kirchlichen Amtsaufgabe hatte.

Eine nachträgliche Beichte, ein gemeinsames Gebet oder eine religiöse Erziehung machen eine private Tat nicht nachträglich zur Amtshandlung. Das Gericht bewertet nicht, wie der Täter sein Handeln innerlich verstand, sondern welche Rolle er nach außen tatsächlich einnahm. War die Beziehung zum Opfer privat, etwa als Pflegevater, bleibt der Missbrauch rechtlich dem privaten Bereich zugeordnet. Begleitende Rituale ändern daran nichts, weil sie den ursprünglichen Charakter der Tat nicht umprägen.

Anders kann es nur sein, wenn die Tat selbst in einem klar kirchlichen Kontext stand, etwa in einer offiziellen Seelsorgesituation oder während einer konkreten Amtsausübung. Nur dann kann überhaupt ein hinreichender Zusammenhang zwischen Handlung und kirchlichem Amt in Betracht kommen.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Köln – Az.: 5 O 220/23 – Urteil vom 01.07.2025

 


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