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Dienstwaffe gezogen: Revision scheitert trotz fehlender Gefahrenlage

Eine private Feier, Alkohol fließt, plötzlich ein Streit. Der Gast, ein Polizist, zieht seine Dienstwaffe – niemand ist in Gefahr. Das Amtsgericht verurteilt ihn wegen Nötigung. Er meint: „Die Beweiswürdigung ist unhaltbar.“ Und geht in Revision.
Mann zielt nachts auf einer Straße mit einer Pistole durch ein Wagenfenster auf einen Beifahrer.
Bedrohliche Szene in einer nächtlichen Stadtstraße. Ein bewaffneter Mann konfrontiert einen Autofahrer. Das Ziehen einer Waffe zur Einschüchterung während einer vorgetäuschten Kontrolle begründet den Tatbestand der verwerflichen Nötigung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 ORs 27/26

Das Wichtigste im Überblick

KG Berlin verwirft Revision: Die Verurteilung wegen Nötigung bleibt bestehen.
  • Das Gericht hält die Feststellungen des Landgerichts für tragfähig.
  • Es sieht keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung.
  • Die Waffenbedrohung mit vorgetäuschter Polizeikontrolle war verwerflich.
  • Der Angeklagte zahlt die Kosten seines Rechtsmittels.

  • Gericht: KG Berlin
  • Datum: 10.04.2026
  • Aktenzeichen: 3 ORs 27/26
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Strafgerichte

Wann ist eine Revision gegen das Nötigungsurteil erfolgreich?

Ein rechtskräftiges Urteil kann in der Revisionsinstanz nur auf inhaltliche oder verfahrensrechtliche Fehler überprüft werden. Das bedeutet konkret: Anders als bei einer Berufung wird nichts neu verhandelt – es gibt keine zweite Beweisaufnahme und keine neuen Zeugen. Das Revisionsgericht prüft ausschließlich, ob das erstinstanzliche Gericht das Recht falsch angewendet oder Verfahrensregeln verletzt hat. Greift das Rechtsmittel nicht und deckt keine Verstöße auf, wird es in der Regel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Dabei ist die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz nach § 261 StPO für das Revisionsgericht weitgehend bindend, solange die gerichtlichen Schlussfolgerungen aus den Beweisen zumindest möglich sind und keinen Verstoß gegen die allgemeinen Denkgesetze erkennen lassen. Wer eine Revision plant, sollte seine Begründung deshalb nicht darauf stützen, dass die Beweise auch anders hätten gewertet werden können, sondern muss konkrete Verfahrensfehler oder logische Brüche in der Urteilsbegründung benennen.

Das Kammergericht Berlin wendete exakt diesen Prüfungsmaßstab auf das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Dezember 2025 an. Auf einen entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin verwarf der Senat die Revision als vollends unbegründet (Az. 3 ORs 27/26). Die strafrechtliche Verurteilung wegen Nötigung bleibt damit rechtskräftig bestehen. Auch ein anwaltlicher Schriftsatz vom 6. April 2026, in dem der verurteilte Mann eine Verletzung der Denkgesetze behauptete, änderte aus Sicht der Richter nichts an den nachvollziehbaren Schlüssen der Vorinstanz. Der Mann hat gemäß § 473 Abs. 1 StPO die gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das Revisionsgericht prüft die Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf, ob die gezogenen Schlüsse denkgesetzlich möglich und nachvollziehbar sind; solange dies der Fall ist, bleibt die Revision ohne Erfolg.
  2. Gegenstand der revisionsrechtlichen Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB ist ausschließlich der vom Tatgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt, nicht die abweichende Darstellung des Angeklagten in seiner Einlassung.
  3. Das unbegründete Ziehen einer ungesicherten Dienstwaffe unter wissentlicher Missachtung zentraler polizeilicher Dienstpflichten und zum bloßen Zweck der Einschüchterung stellt einen gravierenden Machtmissbrauch dar und ist als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB zu bewerten.
Infografik (Checkliste): Faktoren der verwerflichen Nötigung beim Machtmissbrauch durch Polizeibeamte.
Machtmissbrauch durch Polizeibeamte: Wann eine Nötigung vorliegt

Praxis-Hinweis: Erfolgsmaßstab der Revision

Der entscheidende Hebel dieses Beschlusses: Das Revisionsgericht prüft nicht, ob es die Beweise anders gewichtet hätte – sondern nur, ob die Schlussfolgerungen des Tatgerichts logisch vertretbar sind. Solange die Bewertung der Vorinstanz zumindest möglich ist, bleibt die Revision erfolglos. Wer ein Nötigungsurteil angreifen will, muss konkret benennen können, wo das Tatgericht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Die bloße Überzeugung, selbst unschuldig zu sein oder dass ein anderer Schluss näherliege, reicht nicht aus.

Wann erfüllt Drohung mit Dienstwaffe Nötigung?

Eine Nötigung liegt rechtlich nach § 240 Abs. 1 StGB vor, wenn ein Mensch rechtwidrig mit Gewalt oder durch die Androhung eines empfindlichen Übels zu einer Handlung gezwungen wird. In einem Gerichtsverfahren ist dabei entscheidend, ob die festgestellten Tatsachen ausreichen, um das Verhalten objektiv unter diese Definition zu fassen. Fehlt es beispielsweise völlig an einer tatsächlichen Bedrohungslage, welche den Einsatz von Zwangsmaßnahmen rechtfertigen könnte, erfüllt das Vorgehen schnell das Merkmal einer illegalen Androhung.

Die Drohung mit der Dienstwaffe

In der untersuchten Tatnacht nutzte der Waffenträger seine Stellung massiv aus, indem er unter dem Vorwand einer polizeilichen Kontrolle seine ungesicherte Dienstwaffe zog. Um sein Gegenüber einzuschüchtern, bedrohte er eine Person in einer entschlossenen Schießhaltung. Das Landgericht stellte dabei durch die Beweisaufnahme glasklar fest, dass es zu diesem Zeitpunkt weder eine echte Gefahrenlage gab, noch dass der Mann auch nur irrtümlich von einer Gefährdung ausging. Er nutzte die Pistole vielmehr als bloßes Druckmittel ein, um den Insassen eines anderen Fahrzeugs eine verdeckte polizeiliche Maßnahme vorzutäuschen und diese zurechtzuweisen.

Warum war die Nötigung verwerflich?

Eine Nötigung zieht nur dann eine Strafe nach sich, wenn der Einsatz des Mittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich angesehen wird. Die Prüfung dieses Verwerflichkeitsmaßstabs – welche im Urteilstext unter Verweis auf § 240 Abs. 2 StGB durchgeführt wurde – erfordert eine tiefgreifende Bewertung des gesamten Handelns. Das Gericht zieht für diese rechtliche Einordnung zwingend den bewiesenen Sachverhalt heran und nicht die abweichende Version des Geschehens, die der Verurteilte in seiner eigenen Einlassung geschildert hat. Eine Einlassung ist die persönliche Schilderung des Angeklagten vor Gericht – also seine eigene Darstellung dessen, was passiert sein soll.

Anders als die Revision offenbar meint, ist Gegenstand der Verwerflichkeitsprüfung nicht der in der Einlassung geschilderte, sondern der im Urteil rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt. – so das Kammergericht Berlin

Alkoholisiert im Tanzlokal

Der Senat des Kammergerichts wertete die Aktion als gravierenden Machtmissbrauch eines Berufswaffenträgers. Das völlig unbegründete Zielen mit einer Feuerwaffe war hochgradig sozialwidrig, da der Beamte zentrale polizeiliche Regeln wissentlich außer Acht ließ. Zudem zogen die Richter das aggressive Vortatverhalten in die Abwägung mit ein, bei dem er die Beteiligten vulgär mit den Worten „Fickt euch! Die Ampel ist rot“ beleidigt hatte. Das Bild des pflichtvergessenen Auftretens verfestigte sich durch sein späteres Nachtatverhalten: Der Mann konsumierte in seiner restlichen Dienstzeit in einem Tanzlokal Alkohol, was zu einer dokumentierten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,16 Promille führte.

Wie prüft das Revisionsgericht Beweise?

Die Entscheidung über die Schuld einer Person trifft das Tatgericht durch eine freie Überzeugungsbildung nach § 261 StPO. Das bedeutet: Der Richter ist an keine festen Beweisregeln gebunden – es gibt also keinen Automatismus wie „zwei Zeugen reichen immer aus“. Stattdessen gewinnt er seine Überzeugung aus dem Inbegriff der gesamten Hauptverhandlung, also aus dem persönlichen Eindruck aller Beweise und Aussagen. Das Revisionsrecht sieht nicht vor, Zeugen neu zu hören; es überprüft ein schriftliches Urteil auf juristische Konstruktionsfehler. Gemäß ständiger Rechtsprechung – wie durch die Verweise auf BGH NStZ-RR 2026, 74 sowie Senat StV 2026, 179 untermauert – müssen gerichtliche Erkenntnisse nicht zwingend die einzige Erklärung sein. Es genügt vollständig, wenn die gezogenen Schlüsse plausibel sind und der Richter von der Richtigkeit des dargelegten Ablaufs restlos überzeugt ist.

Denn die tatsächlichen Schlüsse des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind und das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. – so das Kammergericht Berlin

Fehlende Beweise für eine echte Kontrolle

Das Landgericht stützte seine Gewissheit über die Inszenierung der Kontrolle auf eine Vielzahl an handwerklichen Unstimmigkeiten am Tatort. Es wurden dem Fahrer des Wagens überhaupt keine Tatvorwürfe gemacht und Personalien blieben auf Seiten des Waffenträgers unaufgezeichnet; auch ein polizeilicher Tätigkeitsbericht existierte im Nachgang nicht. Obwohl der Mann vor Gericht angab, es habe einer gefährlichen Lage entsprochen, rief er keine Verstärkung ab. Auffällig war überdies, dass sich die Übergriffigkeit direkt gegen den Beifahrer richtete – eine Person, die als Verursacher einer Verkehrskontrolle ohnehin ausschied. Als der Vorfall eskalierte, hielt der Angreifer seinen Dienstausweis zurück und verweigerte es, das Dokument aus dem Dienstfahrzeug zu beschaffen. Das Kammergericht erklärte diese lückenlose Indizienkette für juristisch absolut vertretbar und die Beweiswürdigung der Strafkammer für völlig mängelfrei.

Praxis-Hürde: Indizienkette

Das Urteil zeigt: Vor Gericht zählt nicht nur der zentrale Vorwurf, sondern das gesamte Bild. Hier bildeten fehlende Dokumentation, unterlassene Verstärkung, die Auswahl des Beifahrers als Ziel, das Zurückhalten des Dienstausweises und das Nachtatverhalten gemeinsam eine Indizienkette, die die Version des Angeklagten widerlegte. Wer sich gegen einen Nötigungsvorwurf wehrt, sollte sich darauf einstellen, dass scheinbar nebensächliche Begleitumstände – von der Wortwahl vor der Tat bis zum Verhalten danach – in die Gesamtwürdigung einfließen und die Glaubwürdigkeit der eigenen Darstellung maßgeblich beeinflussen.

Was sagt der Beschluss für Revisionen?

Das Kammergericht Berlin hat als Oberlandesgericht entschieden – sein Beschluss ist für die Verfahrensbeteiligten bindend, entfaltet aber keine allgemeine Präzedenzwirkung über diesen Einzelfall hinaus. Das Urteil zeigt dennoch clearly, wie eng die Erfolgsaussichten einer Revision bei Nötigungsvorwürfen sind: Solange das Tatgericht eine nachvollziehbare Indizienkette aufgebaut hat und seine Schlüsse nicht gegen Denkgesetze verstoßen, hat das Revisionsgericht keinen Spielraum für eine andere Bewertung.

Wer mit dem Gedanken spielt, ein Nötigungsurteil per Revision anzugreifen, sollte vorab mit einem Strafverteidiger prüfen, ob sich im Urteilsschriftsatz konkrete Verfahrensfehler oder logische Widersprüche finden lassen. Eine Revision allein mit dem Argument anzustreben, das Gericht habe die Beweise falsch gewürdigt, führt regelmäßig zur kostenpflichtigen Verwerfung – wie in diesem Fall, wo der Verurteilte gemäß § 473 Abs. 1 StPO sämtliche Kosten des Rechtsmittels tragen muss.


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Experten-Kommentar

Hier droht eine teure psychologische Falle: Viele Verurteilte drängen aus verletztem Gerechtigkeitsgefühl reflexartig auf eine Revision, weil sie das erstinstanzliche Urteil schlicht nicht akzeptieren wollen. Manche Verteidiger nicken dieses Vorhaben wider besseres Wissen ab, obwohl das schriftliche Urteil rechtlich wasserdicht begründet ist. Am Ende steht dann fast immer die sang- und klanglose Verwerfung im schriftlichen Verfahren.

Betroffene sollten vor Einlegung des Rechtsmittels auf einer schonungslosen zweiten Meinung bestehen und das Urteil gezielt von einem spezialisierten Revisionsrechtler prüfen lassen. Nur wer die Fehleranalyse völlig emotionslos an harten juristischen Kriterien ausrichtet, spart sich am Ende herbe Enttäuschungen und hohe Kosten. Ein ehrlicher Beistand rät im Zweifel auch mal vom finalen Gang vor das Kammergericht ab.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich im Revisionsverfahren neue Zeugen benennen, um meine Unschuld zu beweisen?

Nein, im Revisionsverfahren dürfen Sie keine neuen Zeugen benennen, um Ihre Unschuld erstmals zu beweisen. Die Revision ist keine zweite Tatsacheninstanz, sondern eine reine Rechtskontrolle nach §§ 333 ff. StPO, bei der nur das Urteil auf Rechtsfehler geprüft wird.

Das Revisionsgericht nimmt keine neue Beweisaufnahme vor und hört keine Zeugen erneut an. Es prüft vielmehr, ob das Tatgericht das Recht richtig angewendet und das Verfahren eingehalten hat, während die festgestellten Tatsachen grundsätzlich bindend bleiben. Neue Zeugen wären deshalb nur dann relevant, wenn sie schon in der Hauptverhandlung oder spätestens in der Tatsacheninstanz hätten eingeführt werden können. Wer erst in der Revision mit neuen Entlastungszeugen kommt, versucht eine Beweisfrage nachzuholen, die dort rechtlich nicht mehr entschieden wird.

Anders ist es nur, wenn das Gericht bereits angebotene Zeugen zu Unrecht nicht vernommen hat oder ein Verfahrensfehler bei der Beweisaufnahme vorliegt. Dann geht es nicht um neue Beweise, sondern um einen Angriff auf die fehlerhafte Behandlung des damaligen Beweisangebots. Genau deshalb sollte das Protokoll der Hauptverhandlung darauf geprüft werden, ob Ihr Verteidiger die Zeugen rechtzeitig benannt und das Gericht sie pflichtwidrig übergangen hat.


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Reicht meine Überzeugung von einem anderen Tatablauf für eine erfolgreiche Revision aus?

Nein, Ihre Überzeugung von einem anderen Tatablauf reicht für eine erfolgreiche Revision nicht aus. Das Revisionsgericht prüft nicht neu, was tatsächlich geschehen ist, sondern nur, ob das Tatgericht den Sachverhalt rechtlich fehlerfrei festgestellt hat.

Der Kern der Revision ist kein zweites Tatsachenverfahren, sondern die Kontrolle auf Rechtsfehler, Verfahrensverstöße und Denkgesetzwidrigkeiten. Deshalb wird Ihre persönliche Einlassung nicht gegen die Urteilsgründe neu abgewogen, auch wenn Sie den Ablauf anders schildern. Maßgeblich ist, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts logisch möglich und nachvollziehbar ist; nach § 261 StPO hat das Tatgericht dabei einen weiten Beurteilungsspielraum. Erfolgversprechend ist die Revision nur, wenn Sie konkrete Widersprüche, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze im Urteil aufzeigen können.

Eine bloße Wiederholung der eigenen Unschuld oder eine neue Schilderung des Geschehens hilft in der Revision regelmäßig nicht weiter. Relevant wird Ihre Darstellung nur dann, wenn sich daraus ein echter Rechtsfehler im Urteil ableiten lässt, etwa weil ein Beweisergebnis völlig übergangen oder unvereinbar gewürdigt wurde.


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Kann ich die Revision gewinnen, wenn die Beweiswürdigung des Richters lediglich unplausibel erscheint?

Nein, eine bloß unplausibel erscheinende Beweiswürdigung führt in der Revision regelmäßig nicht zum Erfolg. Das Revisionsgericht greift die Tatsachenwürdigung des Tatgerichts nach § 261 StPO nur an, wenn sie logisch unmöglich ist oder gegen Denkgesetze verstößt.

Der Grund ist, dass das Revisionsgericht keine neue Beweisaufnahme durchführt und nicht seine eigene Überzeugung an die Stelle der erstinstanzlichen Würdigung setzt. Es prüft nur, ob das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht, etwa auf Widersprüchen, Lücken oder einer Schlussfolgerung, die schlechterdings nicht tragfähig ist. Dass ein anderer Schluss nähergelegen hätte, reicht dafür nicht aus. Solange die Indizienkette des Gerichts möglich und nachvollziehbar bleibt, ist die Beweiswürdigung revisionsrechtlich hinzunehmen.

Erfolgversprechender ist eine Revision nur dann, wenn sich im Urteil konkrete Brüche zeigen, etwa wenn derselbe Umstand an einer Stelle als sicher festgestellt und an anderer Stelle zugleich entgegengesetzt verwertet wird. Suchen Sie deshalb nach echten Denkfehlern oder verfahrensrechtlichen Mängeln, nicht nur nach einer aus Ihrer Sicht besseren Sachverhaltsdeutung.


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Muss ich die gesamten Gerichtskosten zahlen, wenn meine Revision als unbegründet verworfen wird?

Ja, wenn Ihre Revision als unbegründet verworfen wird, müssen Sie nach § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels tragen. Dazu gehören regelmäßig die Gerichtsgebühren der Revisionsinstanz und oft auch die notwendigen Auslagen der Staatsanwaltschaft.

Der Grund ist, dass im Strafverfahren grundsätzlich derjenige die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels trägt, der unterliegt. Wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen, bleibt es bei diesem Kostenrisiko, obwohl das Urteil inhaltlich nicht noch einmal vollständig geprüft wird. Zusätzlich können eigene Anwaltskosten entstehen, wenn Sie einen Verteidiger mit der Revision beauftragen.

Eine Ausnahme kann sich nur in besonderen Konstellationen ergeben, etwa wenn das Gericht die Kosten teilweise anders verteilt oder einzelne Kostenpositionen nicht erstattungsfähig sind. Für die Praxis bedeutet das: Vor Einlegung der Revision sollte Ihr Strafverteidiger die Erfolgsaussichten und die voraussichtlichen Kosten bei einer Verwerfung realistisch beziffern.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 3 ORs 27/26 – Beschluss vom 10.04.2026




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