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Millionengrenze bei Steuerhinterziehung: Bewährung nur ausnahmsweise

Fast eine Million Euro Steuern hinterzogen, die Geldflüsse raffiniert über eine Schweizer Briefkastengesellschaft verschleiert. Das Landgericht Saarbrücken verhängt dennoch eine Bewährungsstrafe. Für Laien ist das unverständlich: Bei einer Hinterziehung in Millionenhöhe ist eine Bewährungsstrafe gesetzlich kaum vorgesehen. Der BGH prüft nun das Urteil.
Laptop zeigt hohe Steuerschuld neben Dokumenten einer Schweizer Firma und Steuerbescheiden auf einem Schreibtisch.
Konzentriertes Arbeiten im Homeoffice: Zwischen Laptop und Steuerunterlagen. Effiziente Planung und digitale Buchhaltung im Fokus. Die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung verschärft sich massiv durch gezielte Verschleierung über Auslandsgesellschaften und Millionenbeträge. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 StR 269/22

Das Wichtigste im Überblick

BGH kippt die Bewährung beim Steuerbetrug 2014 teilweise wegen zu milder Strafe.
  • Der BGH hob die Einzelstrafe für 2014 und die Gesamtstrafe auf.
  • Das Landgericht behandelte fast eine Million Euro zu Unrecht als Normalfall.
  • Der verschleierte Auslandsbezug sprach gegen mildernde Umstände.
  • Die übrigen Strafen für 2010 bis 2013 bleiben bestehen.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 19.10.2022
  • Aktenzeichen: 1 StR 269/22
  • Verfahren: Revision der Staatsanwaltschaft
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Steuerstrafrecht
  • Relevant für: Staatsanwaltschaften, Verteidiger, Steuerberater, Unternehmer

Wie erfolgt die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung?

Die Höhe der Strafe richtet sich bei fiskalischen Vergehen nach dem Grundstrafrahmen des § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Zudem müssen Richter in jedem Verfahren prüfen, ob eine Indizwirkung für einen besonders schweren Fall gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vorliegt, der eine deutlich strengere Sanktion nach sich zieht. Bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe hat der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung klare Grenzen gezogen. Eine zur Bewährung aussetzungsfähige Freiheitsstrafe kommt in solchen gewaltigen Größenordnungen nur dann in Betracht, wenn aufseiten des Täters besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen.

Sowohl die Strafrahmenwahl als auch die Bemessung der Einzelstrafe im Fall III. 2. der Urteilsgründe genügt nicht dem vom Senat aufgestellten Grundsatz, wonach bei der Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt. – so der Bundesgerichtshof

Die Indizwirkung funktioniert wie eine gesetzliche Vermutung: Sobald die hinterzogene Steuer eine Million Euro erreicht, geht das Recht automatisch von einem besonders schweren Fall mit höherem Strafrahmen aus. Das Gericht muss dann aktiv begründen, warum ausnahmsweise nur ein Normalfall vorliegen soll – und nicht umgekehrt.

Ein IT-Berater stand am 19. Oktober 2022 vor dem Bundesgerichtshof (Az. 1 StR 269/22), weil er dem Staat bei der Einkommensteuer für das Jahr 2014 nahezu eine Million Euro vorenthalten wollte – und die Revision der Staatsanwaltschaft führte dazu, dass die zuständigen Richter die milde Strafe aufhoben. Das Landgericht Saarbrücken hatte den Geschäftsführer zuvor im zweiten Rechtsgang zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und diese zur Vollstreckung ausgesetzt. Der Angeklagte hatte für das Jahr 2014 einen Hinterziehungsbetrag von annähernd einer Million Euro angestrebt. Trotz dieser enormen Summe behandelte die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts die Tat lediglich als Normalfall der Steuerhinterziehung. Der Bundesgerichtshof ließ dieses Vorgehen nicht durchgehen und rügte die fehlerhafte Rechtsanwendung, da die Vorinstanz die Indizwirkung einer Millionen-Hinterziehung verkannt hatte.

Eine Revision ist dabei kein zweiter Prozess: Der Bundesgerichtshof prüft nur, ob das untere Gericht Rechtsfehler gemacht hat – etwa falsche Vorschriften angewendet oder entscheidende Umstände ignoriert. Ob der Angeklagte die Tat tatsächlich begangen hat, steht zu diesem Zeitpunkt bereits fest.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Nähert sich der Betrag einer Steuerhinterziehung der Grenze von einer Million Euro, greift regelmäßig die Indizwirkung eines besonders schweren Falls, weshalb eine zur Bewährung aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur beim Vorliegen von besonders gewichtigen Milderungsgründen verhängt werden darf.
  2. Der zielgerichtete Aufbau einer verschleierten Auslandsstruktur zur Begehung der Steuerhinterziehung zeugt von hoher krimineller Energie und steht als massiver Erschwerungsgrund der Annahme besonders gewichtiger Milderungsgründe in der Regel zwingend entgegen.
  3. Fällt durch ein erfolgreiches Rechtsmittel eine tragende Einzelstrafe weg, entzieht dies vollumfänglich auch der aus ihr gebildeten Gesamtstrafe die notwendige rechtliche Grundlage.
Infografik (Ablauf): Prozesskaskade zeigt, wie Millionen-Steuerbetrug und Auslandsfirmen die Bewährungschance vernichten.
Keine Bewährungs-Chance: BGH bestraft Auslands-Strukturen

Wann darf Staatsanwaltschaft Revision einlegen?

Die Staatsanwaltschaft kann Urteile anfechten und dabei eine Revision gezielt zu Ungunsten eines Verurteilten einlegen. Dabei ist es juristisch zulässig, das Rechtsmittel ausschließlich auf die Bemessung der Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe zu beschränken, sodass der eigentliche Schuldspruch von der Überprüfung ausgenommen bleibt und in Rechtskraft erwächst. Wie umfassend ein solcher Revisionsantrag tatsächlich gemeint ist, ermitteln die oberen Gerichte, indem sie neben der schriftlichen Revisionsbegründung auch behördliche Richtlinien wie die Nummer 156 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren auslegen.

Die Anklagebehörde forderte in ihrem Schriftsatz an den Bundesgerichtshof die Aufhebung des Urteils explizit hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs. Bei der genauen Auslegung dieser Formulierung kam der Senat zu dem Schluss, dass es der Staatsanwaltschaft ausschließlich um die Überprüfung der Strafzumessung ging. Die Entscheidung des saarländischen Landgerichts, in dem aufgedeckten Konstrukt auf eine Einziehung der Taterträge zu verzichten, wollte die Anklage damit nicht angreifen. Das primäre Ziel des Rechtsmittels bestand vielmehr darin, eine Korrektur der aus Sicht der Anklage zu milden Einzelstrafe für das Steuerjahr 2014 zu erreichen und folglich auch die Gesamtfreiheitsstrafe neu bemessen zu lassen.

Haben Sie in einem Steuerstrafverfahren ein mildes Urteil oder eine Bewährungsstrafe erhalten, ist das Verfahren damit nicht automatisch beendet. Die Staatsanwaltschaft kann gezielt nur den Rechtsfolgenausspruch – also die Strafhöhe – anfechten, während der Schuldspruch selbst rechtskräftig wird. Solange die Revisionsfrist läuft oder eine Revision der Staatsanwaltschaft anhängig ist, müssen Sie damit rechnen, dass die Strafe in einer neuen Verhandlung deutlich härter ausfällt – im schlimmsten Fall ohne Bewährung.

Was bedeutet Verschleierung durch eine Auslandsgesellschaft?

Ein gezielt geschaffener Auslandsbezug durch eine formell im fremden Hoheitsgebiet angemeldete Kapitalgesellschaft erschwert den Ermittlungsbehörden die Aufklärung von steuerlichen Vergehen erheblich. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine derartige Verschleierung bei der Strafzumessung zwingend wertungsmäßig berücksichtigt werden. Solche aufwendigen und täuschenden Firmenkonstrukte sprechen als strafschärfender Faktor stark dagegen, dass einem Beschuldigten besonders gewichtige Milderungsgründe zugutekommen können.

Mit seiner in der Schweiz zu Verschleierungszwecken angemeldeten Kapitalgesellschaft hat der Angeklagte eine Struktur aufgebaut, die auch der Bereicherung durch Steuerhinterziehung dienen sollte; zudem hat er das Ziel verfolgt, das Steueraufkommen durch wiederholte Tatbegehung über einen längeren Zeitraum nachhaltig zu schädigen und durch die gezielte Gründung einer Auslandsgesellschaft einen schwer aufklärbaren Sachverhalt geschaffen. – so der Bundesgerichtshof

Die kriminelle Energie des Beschuldigten zeigte sich drastisch in dem von ihm aufgebauten Firmengeflecht. Obwohl der Mann seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt lückenlos in Deutschland hatte, meldete er sich zum Schein in der Schweiz an. Er nutzte für seine Geschäfte die O. GmbH, die in der Schweiz im Register eingetragen war, deren operativer Unternehmenssitz sich faktisch jedoch in Deutschland befand. Über diese bewusst geschaffene Struktur erbrachte er zwischen den Jahren 2010 und 2014 IT-Beratungsleistungen für inländische Auftraggeber und stellte die Beträge unter Verweis auf das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Der Bundesgerichtshof stellte unmissverständlich klar, dass dieses Vorgehen der nachhaltigen Schädigung des Steueraufkommens diente und einen schwer aufklärbaren Sachverhalt schaffen sollte.

Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine Umsatzsteuer-Regelung, bei der nicht der Verkäufer, sondern der Käufer die Steuer abführen muss. Der Berater nutzte das aus: Er stellte über die Schweizer Scheinfirma Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer und schob die Steuerschuld auf die deutschen Auftraggeber ab.

Warum scheiterte die Bewährungsstrafe?

Die Bewilligung einer Bewährung setzt zwingend voraus, dass die Richter in der Vorinstanz alle relevanten Strafzumessungsgründe rechtsfehlerfrei gegeneinander abwägen. Rechtsfehler liegen bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe insbesondere dann vor, wenn die strengen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an derart hohe Hinterziehungssummen nicht beachtet werden. Fällt durch eine kassierende Revisionsentscheidung eine wesentliche Einzelstrafe weg, schreibt § 353 Abs. 2 der Strafprozessordnung regelmäßig vor, dass auch die daraus gebildete Gesamtstrafe keine Bestandskraft behält.

„Kassierend“ bedeutet: Der BGH hebt das Urteil auf, statt es nur abzuändern. Der Grund, warum dann auch die Gesamtstrafe fällt: Sie wird aus allen Einzelstrafen berechnet – liegt über der höchsten Einzelstrafe, aber unter deren Summe. Fällt eine Einzelstrafe weg, stimmt die Rechnung nicht mehr und muss komplett neu aufgemacht werden.

Wer sich in einem laufenden Steuerstrafverfahren befindet, sollte sicherstellen, dass die Verteidigung jeden Milderungsgrund ausdrücklich in der Hauptverhandlung vorträgt und dessen Berücksichtigung im Urteil einfordert. Fehlt ein wesentlicher Strafzumessungsfaktor in der Urteilsbegründung, hebt der BGH das Urteil auf – selbst wenn die verhängte Strafe für den Angeklagten günstig war. Eine lückenlose Dokumentation entlastender Umstände ist der wirksamste Schutz gegen eine erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft.

Warum fehlte die Begründung?

Die Karlsruher Richter hoben die fehlerhaft berechnete Einzelstrafe für die versuchte Einkommensteuerhinterziehung des Jahres 2014 rigoros auf. Für den Senat war es schlichtweg nicht nachvollziehbar begründet, weshalb das Landgericht trotz des angestrebten Betrags von knapp einer Million Euro den Fall noch immer als Normalfall nach der Abgabenordnung einstufte. Insbesondere das Erschaffen eines verschleierten Auslandsbezugs durch den IT-Berater hätte berücksichtigt werden müssen, was zwingend gegen das Vorliegen von Milderungsgründen gesprochen hätte.

Praxis-Hinweis: Indizwirkung und Verschleierung

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil ist die Kombination aus der Hinterziehungssumme und der Tatausführung. Sobald die Summe die Millionengrenze erreicht, greift die Indizwirkung für einen besonders schweren Fall. Eine Bewährungsstrafe erfordert dann außergewöhnliche Milderungsgründe. Wenn Sie zusätzlich ausländische Firmenkonstrukte oder Scheinwohnsitze genutzt haben, um die Tat zu verschleiern, wertet die Rechtsprechung dies als hohe kriminelle Energie. Solche Verschleierungsmaßnahmen wirken als starker strafschärfender Faktor und schließen die erforderlichen Milderungsgründe für eine Bewährung typischerweise aus.

Warum geht es ans Landgericht zurück?

Mit der Vernichtung der maßgeblichen Einzelstrafe entzog der Bundesgerichtshof auch der zweijährigen Bewährungsstrafe die rechtliche Grundlage. Die übrigen verhängten Einzelstrafen für die Einkommensteuerhinterziehungen der Jahre 2010 bis 2013 blieben von dieser Entscheidung unangetastet, da diese strafrechtliche Bewertung fehlerfrei ablief. Um nun abschließend über die adäquate Sanktion für das Jahr 2014 und eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu entscheiden, verwies der Senat die Angelegenheit an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Saarbrücken zurück.

Die Sache geht bewusst an eine andere Kammer: Richter, die bereits ein fehlerhaftes Urteil gefällt haben, könnten unbewusst an ihrer früheren Einschätzung festhalten. Ein frisches Gremium soll dem Angeklagten eine neutrale neue Verhandlung garantieren.

Welche Folgen hat die BGH-Entscheidung?

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung (Az. 1 StR 269/22) seine ständige Rechtsprechung bekräftigt: Bei Hinterziehungssummen ab einer Million Euro greift die Indizwirkung eines besonders schweren Falls, und eine Bewährungsstrafe setzt außergewöhnliche Milderungsgründe voraus. Als höchstrichterliches Urteil bindet dieser Maßstab alle Landgerichte – Urteile, die davon ohne tragfähige Begründung abweichen, werden in der Revision zuverlässig aufgehoben.

Für Beschuldigte in laufenden oder bevorstehenden Steuerstrafverfahren bedeutet das: Die Verteidigung muss von Beginn an darauf hinwirken, dass alle entlastenden Umstände vollständig in die Hauptverhandlung eingebracht und im Urteil nachvollziehbar gewürdigt werden. Wer auf ein mildes Urteil hofft, ohne die strengen Begründungsanforderungen des BGH zu erfüllen, riskiert, dass die Staatsanwaltschaft das Urteil erfolgreich anficht und eine Neuverhandlung mit ungewissem Ausgang folgt.


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Experten-Kommentar

In erstinstanzlichen Verfahren neigen Gerichte bei „Deals“ gerne zu einer gewissen Nachsicht, um komplexe Prozesse schnell vom Tisch zu bekommen. Dabei übersehen Richter im Eifer des Gefechts oft die strengen BGH-Vorgaben zur Millionengrenze. Das bittere Erwachen kommt dann mit der Revision der Staatsanwaltschaft, die bei solchen Absprachen keineswegs immer stillhält.

Ein vermeintlich milder Deal vor dem Landgericht ist erst dann sicher, wenn die schriftliche Begründung auch einer Revision standhält. Verteidiger dürfen sich niemals auf bloßen Absprachen ausruhen, sondern müssen darauf drängen, dass alle Milderungsgründe lückenlos im Urtext auftauchen. Nur diese präzise Dokumentation schützt Betroffene vor einer bösen Überraschung in der nächsten Instanz.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich als Ersttäter trotz einer Million Euro Steuerschaden eine Chance auf Bewährung?

JA, eine Bewährungsstrafe ist bei einer Million Euro Steuerschaden nur dann noch möglich, wenn neben der Ersttäterschaft weitere besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen. Die bloße Tatsache, dass Sie erstmals auffällig geworden sind, reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Ab einer hinterzogenen Steuer von einer Million Euro greift nach der Rechtsprechung die Indizwirkung eines besonders schweren Falls gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Das bedeutet, dass das Gericht den Fall grundsätzlich als besonders gravierend behandelt und eine Freiheitsstrafe näherliegt, die nur bei außergewöhnlicher Milderung noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ersttäterschaft wirkt zwar strafmildernd, ist aber ein normaler Milderungsgrund und durchbricht diese Indizwirkung für sich allein nicht. Entscheidend ist deshalb, ob zusätzlich etwa eine vollständige Tataufklärung, erhebliche persönliche Belastungen oder andere außergewöhnliche Entlastungsgründe hinzukommen.

Problematisch wird es vor allem dann, wenn die Tat planvoll verschleiert wurde oder über längere Zeit angelegt war, weil solche Umstände gegen eine Bewährung sprechen. Auch bei Ersttätern ist deshalb keine automatische Milde zu erwarten, wenn die Millionengrenze erreicht oder nahezu erreicht ist.


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Wie hoch ist mein Risiko einer Strafverschärfung, wenn die Staatsanwaltschaft Revision einlegt?

Das Risiko einer Strafverschärfung ist hoch, wenn die Staatsanwaltschaft Revision einlegt und das Urteil wegen zu milder Strafzumessung angreift. Dann bleibt der Schuldspruch zwar meist bestehen, aber die Strafe kann in einer neuen Verhandlung deutlich strenger ausfallen.

Die Revision ist kein neuer Prozess, sondern eine Rechtskontrolle des Urteils. Hält das Revisionsgericht die Strafzumessung für fehlerhaft, hebt es den Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache regelmäßig zurück. Gerade bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe prüfen die Gerichte streng, ob eine Bewährung überhaupt vertretbar war. Wurde die vom Bundesgerichtshof geforderte Indizwirkung einer Millionensumme verkannt, steigt das Risiko einer härteren Freiheitsstrafe erheblich.

Besonders gefährlich ist die Lage, wenn die Staatsanwaltschaft nur gegen die Strafhöhe vorgeht und das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Dann muss die neue Kammer die BGH-Vorgaben vollständig anwenden; in solchen Fällen fällt eine Bewährungsstrafe oft weg. Eine Verschärfung ist nicht automatisch sicher, aber bei einem rechtsfehlerhaft milden Urteil realistisch und häufig.


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Reicht eine alleinige Schadenswiedergutmachung aus, um die Gefängnisstrafe ohne Bewährung zu verhindern?

Nein, die alleinige Schadenswiedergutmachung reicht bei einer Hinterziehung in Millionenhöhe regelmäßig nicht aus, um eine Freiheitsstrafe zur Bewährung zu verhindern. Die Rückzahlung wirkt zwar strafmildernd, beseitigt aber weder die hohe Schadenssumme noch einen zusätzlichen Erschwerungsgrund wie eine verschleierte Auslandsgesellschaft.

Im Steuerstrafrecht wird Wiedergutmachung grundsätzlich positiv berücksichtigt, weil sie den Unrechtsgehalt der Tat nachträglich mindert. Bei Hinterziehungsbeträgen ab etwa einer Million Euro greift jedoch die Indizwirkung eines besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, sodass nur besonders gewichtige Milderungsgründe eine Bewährung noch tragen können. Wer die Tat zugleich über eine verschleierte Auslandsstruktur begangen hat, zeigt eine erhöhte kriminelle Energie; dieser Umstand spricht gerade gegen eine milde Strafaussetzung. Die Rückzahlung allein kann diesen Strafschärfungsfaktor nicht neutralisieren.

Eine freiwillige Zahlung bleibt dennoch sinnvoll, weil sie die Strafzumessung verbessern und das Verfahren für die Verteidigung günstiger machen kann. Für eine Bewährung braucht es dann aber regelmäßig zusätzliche, außergewöhnliche Entlastungsgründe, etwa eine lange Verfahrensdauer, erhebliche persönliche Belastungen oder besondere kooperative Umstände.


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Können mir berufliche Konsequenzen als Milderungsgrund helfen, eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen?

NEIN, drohende berufliche Konsequenzen reichen für sich allein regelmäßig nicht aus, um bei einer Hinterziehung im Millionenbereich die Indizwirkung eines besonders schweren Falls zu entkräften und eine Bewährungsstrafe zu rechtfertigen. Der mögliche Verlust des Berufs gilt meist als vorhersehbare Folge einer Wirtschaftsstraftat und nicht als außergewöhnlicher Milderungsgrund.

Bei der Strafzumessung dürfen Gerichte zwar soziale und berufliche Härten berücksichtigen, etwa wenn die Strafe die wirtschaftliche Existenz erheblich belastet. Für eine Freiheitsstrafe auf Bewährung verlangt der Bundesgerichtshof bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe aber besonders gewichtige Milderungsgründe, die den Unrechtsgehalt der Tat deutlich relativieren. Typische Folgen wie Berufsverbot, Zulassungsverlust oder Insolvenz wiegen die hohe kriminelle Energie einer Verschleierungstat grundsätzlich nicht auf.

Anders kann es nur liegen, wenn über den bloßen Berufsverlust hinaus besondere, nachweisbare Härten für Dritte vorliegen, etwa eine unzumutbare Existenzgefährdung abhängiger Familienangehöriger. Auch dann bleibt entscheidend, ob die Tataufklärung und die übrigen Umstände das Gericht insgesamt noch zu einer Bewährungsstrafe tragen können.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 1 StR 269/22 – Urteil vom 19.10.2022




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