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Wiederholungsgefahr bei Untersuchungshaft: Wann droht bei Betrug das Gefängnis?

Handy bezahlt, nie geliefert – und das 35 Mal über TikTok und Instagram. Der Schaden pro Fall blieb unter 2.000 Euro, der Verkäufer ist jedoch mehrfach vorbestraft und handelte in schneller Folge. Muss er wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft? Das OLG Braunschweig wog ab.
Smartphone fotografiert Spielkonsole und Ticket auf einem Tisch neben einem deutschen Personalausweis.
Bei Online-Verkäufen unter echter Identität entfällt oft ein zentrales Argument für eine Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ws 230/25

Das Wichtigste im Überblick

OLG Braunschweig verneint Haftbefehl: Kleine Betrugsschäden reichen hier nicht für Wiederholungsgefahr.
  • Der Senat verwirft die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und lässt den Haftbefehl weg.
  • Die Einzelschäden lagen nur bei 40 bis 240 Euro.
  • Das Gericht sieht trotz 35 Taten keine schwerwiegende Rechtsverletzung.
  • Der Verdacht blieb, doch die Schäden blieben zu gering.
  • Das Internet half nicht, weil der Beschuldigte seine Identität offenlegte.

  • Gericht: OLG Braunschweig
  • Datum: 01.10.2025
  • Aktenzeichen: 1 Ws 230/25
  • Verfahren: Weitere Beschwerde in einem Haftverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Untersuchungshaft, Betrug
  • Relevant für: Staatsanwaltschaften, Strafverteidiger, Beschuldigte, Gerichte

Wann droht Wiederholungsgefahr bei Untersuchungshaft?

Ein Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr stellt einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte dar und setzt nach dem Gesetz strenge Maßstäbe voraus. Gemäß § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) muss der dringende Verdacht bestehen, dass eine Person wiederholt Straftaten begeht, die die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen. Das Strafrecht verlangt an dieser Stelle mindestens zwei rechtlich selbständige Handlungen im Sinne des § 53 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Entscheidung über einen solchen Freiheitsentzug erfordert stets eine Abwägung, bei der Gerichte den überdurchschnittlichen Unrechtsgehalt, die Beweggründe des Täters und die tatsächlichen Auswirkungen der Tat bewerten müssen.

Wie hoch diese gesetzlichen Hürden in der Praxis sind, zeigte sich in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. Oktober 2025. Das Gericht bewertete den Fall eines Mannes, dem die Ermittlungsbehörden insgesamt 35 Betrugstaten nach § 263 Abs. 1 StGB vorwarfen. Die Staatsanwaltschaft stufte den Tatverdächtigen als sehr gefährlich ein und verlangte dringend einen Haftbefehl, da der Beschuldigte selbst nach einer polizeilichen Durchsuchung und einer Vernehmung am 6. März 2025 nahtlos weitere Taten beging. Das Oberlandesgericht wies die Forderung der Ermittler unter dem Aktenzeichen 1 Ws 230/25 jedoch ab und beschloss, dass gegen den Mann kein Haftbefehl erlassen wird.

Infografik: Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Betrug setzt laut OLG Braunschweig voraus, dass die Einzelschäden eine Schwelle von ca. 2.000 Euro überschreiten, da sonst keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung vorliegt.
Einzelschäden prüfen Haft oft zuerst

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Betrugstaten setzt voraus, dass die einzelnen Taten die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen. Bei Einzelschäden, die deutlich unter einer Schwelle von etwa 2.000 Euro liegen, ist dies in der Regel nicht gegeben – unabhängig von der Gesamtzahl der Taten, einer lückenlosen kriminellen Vorgeschichte oder einer extremen Rückfallgeschwindigkeit.
  2. Bei Betrugstaten über Internetplattformen lässt sich eine für die Haft notwendige besonders rechtsfeindliche Gesinnung nicht pauschal mit der Nutzung digitaler Medien begründen. Agiert eine tatverdächtige Person gerade nicht anonym, sondern legt durch die Verwendung echter Personalien und realer Kontoverbindungen ihre Identität offen, entfällt dieses zentrale Argument für eine präventive Sicherungshaft.

Wann ist Betrug schwerwiegend?

Obwohl der Gesetzgeber den Betrug nach § 263 StGB ausdrücklich in den Katalog der Haftgründe aufgenommen hat, fordert die Strafprozessordnung hier eine extrem vorsichtige Anwendung. Das bedeutet konkret: Nur Straftaten, die im Gesetz ausdrücklich in einer abschließenden Liste (§ 112a StPO) aufgeführt sind, können überhaupt eine Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auslösen – bei allen anderen Delikten scheidet dieser Haftgrund von vornherein aus. Als Orientierung für den erforderlichen Schweregrad ziehen Gerichte Taten heran, die in ihrer Intensität einem besonders schweren Diebstahl gemäß § 243 StGB entsprechen. Ein zentrales Kriterium in der gerichtlichen Bewertung ist fast immer die Höhe des verursachten Schadens. Vermögensschäden, die pro Einzeltat unter einer Schwelle von etwa 2.000 Euro liegen, erreichen in der Regel bei Weitem nicht die Erheblichkeit, um eine Untersuchungshaft zu rechtfertigen.

An Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr sind im Hinblick auf ihren Charakter als präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen. – so das OLG Braunschweig

An exakt diesem finanziellen Maßstab scheiterte der Untersuchungshaftantrag der Anklagebehörde im vorliegenden Betrugsfall. Der ungeprüfte Verkäufer hatte bei seinen Geschäften lediglich Einzelschäden verursacht, die sich zwischen 40 Euro und 240 Euro bewegten. Zwar summierte sich der finanzielle Verlust bei den Käufern durch die reine Häufung der 35 Taten auf einen Gesamtschaden von 4.487 Euro. Das Gericht legte seinen Fokus jedoch auf den jeweiligen Einzelwert der Handlungen und kam zu dem Schluss, dass die erbeuteten Beträge weit unter der maßgeblichen Schwelle blieben und somit nicht die für eine Inhaftierung erforderliche Schwere besaßen.

Durch Betrugstaten verursachte Vermögensschäden unterhalb eines Betrages von etwa 2.000,- € werden in aller Regel den erforderlichen Schweregrad nicht begründen. – so das OLG Braunschweig

Praxis-Hinweis: Einzeltat schlägt Gesamtschaden

Für die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ist nicht die Summe aller Schäden entscheidend, sondern die Schwere der einzelnen Tat. Gerichte orientieren sich hier oft am besonders schweren Diebstahl: Liegt der Einzelschaden deutlich unter 2.000 Euro, reicht selbst eine hohe Zahl an Wiederholungstaten meist nicht aus, um die gesetzlich geforderte „schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung“ zu begründen.

Wann rechtfertigt TikTok-Betrug Haft?

Ein gewerbsmäßiges Handeln nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nehmen Gerichte an, wenn sich ein Täter durch wiederholte Betrügereien eine fortlaufende und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschafft. Wenn Ermittler eine Untersuchungshaft beantragen, argumentieren sie oft, dass die Nutzung von Internetplattformen eine besonders rechtsfeindliche Gesinnung zeigt, sobald die digitale Anonymität bewusst zur Verschleierung genutzt wird. Richter müssen diese Argumente jedoch stets mit den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die präventive Sicherungshaft abgleichen. Das bedeutet konkret: Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ist keine Strafe für begangene Taten, sondern dient ausschließlich dazu, künftige Straftaten zu verhindern – der Staat sperrt jemanden also aufgrund einer Prognose ein, nicht wegen bereits bewiesener Schuld. Genau das macht diese Haftart verfassungsrechtlich so heikel und explains why Gerichte besonders strenge Maßstäbe anlegen.

Täuschen mit echtem Personalausweis

Dass nicht jedes Online-Geschäft automatisch eine kriminelle Verschleierung bedeutet, illustrierte die Vorgehensweise des Beschuldigten im Zeitraum zwischen Juni 2024 und Juni 2025 deutlich. Er hatte Konzertkarten, begehrte Fußballtickets und eine Spielkonsole über seine Profile bei TikTok, Instagram und über Kleinanzeigen angeboten, obwohl er diese Artikel niemals besaß und auch nicht liefern wollte. Die Festnahme-Forderung der Generalstaatsanwaltschaft, die auf eine gefährliche Ausnutzung der digitalen Struktur verwies, verfing bei den Richtern nicht, da der Mann nicht anonym agierte. Der Verkäufer wickelte alle Chats unter Angabe seiner echten Personalien ab, nannte eine Kontoverbindung, die auf seinen eigenen Namen lief, und schickte Käufern teilweise sogar ein Foto der Vorderseite seines Personalausweises. Wegen dieser kompletten Offenlegung seiner Daten konnten die Ermittler ihn nach den ersten Anzeigen sofort identifizieren, weshalb das Gericht eine Ausnutzung der Verschleierungsmöglichkeiten des Internets verneinte.

Wer sich in einem Ermittlungsverfahren wegen Online-Betrugs befindet, sollte wissen: Nutzen Sie im Internet Ihre echte Identität – mit richtigem Namen, eigenem Bankkonto und nachvollziehbaren Kontaktdaten –, entfällt eines der Hauptargumente der Staatsanwaltschaft für Untersuchungshaft. Gerichte werten die bewusste Ausnutzung digitaler Anonymität als Indikator für eine besonders rechtsfeindliche Gesinnung. Fehlt diese Verschleierung, muss das Gericht diesen Haftgrund verneinen – unabhängig von der Anzahl der vorgeworfenen Taten.

Reichen Vorstrafen für die Wiederholungsgefahr aus?

Die rechtliche Annahme einer Wiederholungsgefahr verlangt zwingend eine Prognose, dass ein Täter sein massiv schädigendes Handeln in der Zukunft fortsetzen wird. Einschlägige Vorstrafen und eine hohe Rückfallgeschwindigkeit gelten dabei erfahrungsgemäß als starke Indikatoren für eine verfestigte kriminelle Neigung. Ebenso werten es Gerichte negativ, wenn Personen ihr strafbares Verhalten selbst nach unmittelbaren polizeilichen Maßnahmen wie Durchsuchungen ungebremst weiterführen.

Trotz der fast lückenlosen kriminellen Historie des Beschuldigten lehnten die Braunschweiger Richter einen Freiheitsentzug ab. Der Mann war in den Jahren 2021, 2022 und 2024 bereits einschlägig wegen Betruges und Computerbetruges vorbestraft worden. Die Generalstaatsanwaltschaft betonte zudem den Umstand, dass er nach der Wohnungsdurchsuchung im März 2025 völlig unbeirrt mindestens sieben weitere Verkäufe vortäuschte. Das Gericht stellte diese hohe Rückfallgeschwindigkeit in seinem Beschluss unmissverständlich fest. Es lehnte die Haft dennoch ab, da das Gesetz eine klare Grenze zieht: Selbst die schlechteste persönliche Prognose und hartnäckige Wiederholungstäterschaft können eine Inhaftierung nicht begründen, wenn die begangenen Taten – wie hier aufgrund der geringen Schadenswerte – an sich nicht das erforderliche Gewicht für § 112a StPO erreichen.

Sind Sie wegen mehrerer Taten mit geringen Einzelschäden beschuldigt und haben bereits Vorstrafen? Dieses Urteil zeigt: Selbst eine lückenlose kriminelle Vorgeschichte und Weitermachen nach polizeilichen Maßnahmen rechtfertigen keine Untersuchungshaft, solange der Einzelschaden pro Tat deutlich unter 2.000 Euro bleibt. Ihr Verteidiger sollte in der Haftprüfung gezielt auf die fehlende Schwere der Einzeltaten verweisen – die bloße Häufung und Ihre persönliche Prognose allein tragen den Haftbefehl nicht.

Warum scheiterte die Beschwerde der Staatsanwaltschaft?

Wird die Haftanordnung von einem Gericht verweigert, können die Ermittlungsbehörden nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO die sogenannte weitere Beschwerde einlegen, wodurch die nächsthöhere Instanz den Antrag erneut prüft. Bei dieser Überprüfung wird festgestellt, ob die Vorinstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für den Haftbefehl zu Recht verneint hat. Diese rechtliche Kontrollinstanz existiert einerseits als Schutzmechanismus für Beschuldigte, dient nach der Reformierung des Gesetzes aber auch gezielt dazu, das Verfahrensziel der Strafverfolger zu sichern.

Der strafprozessuale Weg der Ankläger scheiterte in diesem Fall auf ganzer Linie. Schon das Amtsgericht Helmstedt hatte eine Inhaftierung im Mai 2025 verwehrt, woraufhin auch das Landgericht Braunschweig Beschwerden vom 24. Juni und 22. Juli 2025 zurückwies. Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte nun die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft endgültig als unbegründet ab. Weil die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren vorangetrieben hatte und mit ihrer Argumentation unterlag, ordnete der Senat an, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens tragen muss.

Was folgt aus dem Beschluss?

Das Oberlandesgericht Braunschweig (Beschluss vom 1. Oktober 2025, Az. 1 Ws 230/25) hat als Beschwerdeinstanz verbindlich klargestellt, dass Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Betrugstaten mit Einzelschäden deutlich unter 2.000 Euro ausscheidet – selbst bei 35 Taten, einschlägigen Vorstrafen und ungebrochener Wiederholung nach polizeilichen Maßnahmen. Diese Entscheidung bindet die nachgeordneten Gerichte im OLG-Bezirk Braunschweig und hat starke Überzeugungskraft weit darüber hinaus, weil der Senat die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Schwelle des § 112a StPO konsequent angewandt hat.

Wer aktuell mit einem Haftbefehlsantrag wegen Wiederholungsgefahr bei geringwertigen Betrugstaten konfrontiert ist, sollte prüfen lassen, ob der jeweils einzelne Schaden die 2.000-Euro-Grenze erreicht. Ihr Verteidiger kann diesen Beschluss direkt in der Haftprüfung zitieren. Achtung: Gerichte in anderen OLG-Bezirken können im Einzelfall abweichend entscheiden – das Urteil ist kein Freibrief, sondern ein starkes Argument, das im konkreten Verfahren vorgebracht werden muss.


Mit Haftbefehl konfrontiert?

Wie der Beschluss des OLG Braunschweig zeigt, scheitern viele Haftbefehle an den strengen Voraussetzungen des § 112a StPO – gerade wenn die Einzelschäden gering sind oder keine anonyme Tatbegehung vorliegt. Unsere Rechtsanwälte prüfen die konkreten Erfolgsaussichten einer Haftprüfung und nutzen gezielt die Schwachstellen in der Argumentation der Ermittlungsbehörden.

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Experten-Kommentar

In der Realität nutzen Ermittlungsbehörden solche Haftbefehle gerne als psychologisches Druckmittel, um Beschuldigte mürbe zu machen und schnelle Geständnisse zu erzwingen. Gerade Amtsgerichte winken Haftanträge im hektischen Alltag oft ohne vertiefte Prüfung durch. Man spekuliert schlicht darauf, dass der Beschuldigte aus Angst sofort einknickt und die Sache nicht weiter eskaliert.

Betroffene sollten sich von der anfänglichen Drohkulisse im Gerichtssaal niemals einschüchtern lassen. Der Gang in die Beschwerdeinstanz ist psychologisch schwer, aber juristisch oft der einzig richtige Weg, da erst die Oberlandesgerichte den nötigen verfassungsrechtlichen Maßstab anlegen. Ein konsequentes Bestreiten und der sofortige Angriff auf den Haftgrund zahlen sich in solchen Konstellationen fast immer aus.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich wegen vieler kleiner Betrugstaten in U-Haft, wenn die Gesamtsumme hoch ist?

Nein, die hohe Gesamtsumme allein reicht für Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr nicht aus; maßgeblich ist grundsätzlich die Schwere jeder einzelnen Betrugstat. Bei vielen Kleinsttaten entscheidet daher nicht die bloße Addition aller Schäden, sondern der Einzelschaden pro Vorfall.

§ 112a StPO verlangt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch wiederholte Taten. Gerichte prüfen deshalb, ob gerade die jeweilige Einzeltat ein Gewicht hat, das mit einem besonders schweren Vermögensdelikt vergleichbar ist. Liegt der Schaden pro Tat nur bei wenigen Dutzend Euro, fehlt regelmäßig diese besondere Schwere, auch wenn sich über viele Taten eine hohe Gesamtsumme ergibt. Die hohe Zahl der Vorwürfe kann zwar Wiederholungsgefahr stützen, sie ersetzt aber nicht die gesetzlich erforderliche Qualität der einzelnen Tat. Deshalb ist die Gesamtsumme allein kein Automatismus für Haft.

Wichtig ist allerdings, dass nicht nur die Schadenshöhe zählt, sondern auch Art, Vorgehensweise und Vorbelastungen des Beschuldigten. In der Haftprüfung sollte deshalb jede Tat getrennt aufgearbeitet werden, damit der Einzelschaden und die konkrete Begehungsweise nachvollziehbar geprüft werden können.


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Verliere ich den Anspruch auf Haftverschonung, wenn ich trotz Polizeikontrolle weitergemacht habe?

NEIN, selbst das ungebremste Weitermachen nach einer polizeilichen Durchsuchung rechtfertigt keine Untersuchungshaft, wenn der Einzelschaden pro Tat die Schwelle des § 112a StPO nicht erreicht. Das gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft von einer extremen Rückfallgeschwindigkeit spricht.

Weitermachen nach einer Kontrolle ist rechtlich zwar ein starkes Indiz für eine schlechte Prognose und kann Ihre Lage im Hauptverfahren deutlich verschlechtern. Für Haft wegen Wiederholungsgefahr reicht das aber nicht aus, weil § 112a StPO zusätzlich verlangt, dass die neuen Taten nach Art und Gewicht schwerwiegend sind. Bei Betrugstaten unterhalb der maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle von etwa 2.000 Euro pro Einzeltat fehlt dieses Gewicht regelmäßig, selbst wenn mehrere Taten hintereinander begangen wurden. Die Haft darf nicht allein auf eine ungünstige Persönlichkeitsprognose gestützt werden.

Anders kann es aussehen, wenn die nach der Durchsuchung begangenen Taten jeweils selbst die 2.000-Euro-Grenze überschreiten oder sonst ein besonders schweres Gewicht haben. Dann kann der Haftgrund wieder in Betracht kommen, weil die Prognose und die Tatschwere zusammenwirken müssen.


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Kann eine Wiederholungsgefahr begründet werden, wenn ich bei Verkäufen meinen echten Namen nutze?

Nein, die Nutzung Ihres echten Namens, eigener Kontodaten und nachvollziehbarer Kontaktdaten spricht gerade gegen das Argument, Sie hätten die digitale Anonymität des Internets zur Verschleierung ausgenutzt. Damit fehlt der Staatsanwaltschaft ein wichtiges Indiz für eine besonders rechtsfeindliche Gesinnung im Rahmen eines Haftantrags wegen Wiederholungsgefahr.

Gerichte prüfen bei § 112a StPO nicht nur die Zahl der Taten, sondern auch, ob der Beschuldigte das Internet bewusst zur Tarnung eingesetzt hat. Wer offen unter seiner Identität auftritt, Zahlungen über ein eigenes Konto abwickelt und seine Person für Käufer nachvollziehbar macht, erschwert gerade nicht die Zuordnung und benutzt die Plattform nicht anonym. Deshalb kann aus dieser Konstellation regelmäßig keine besonders rechtsfeindliche Gesinnung allein wegen der Online-Begehung hergeleitet werden. Das gilt aber nur für diesen Haftgrund und sagt nichts darüber aus, ob der Tatvorwurf im Hauptverfahren Bestand hat.

Eine Untersuchungshaft kann dennoch aus anderen Gründen in Betracht kommen, etwa bei Fluchtgefahr oder wenn ein anderer, eigenständig tragfähiger Haftgrund vorliegt. Entscheidend ist außerdem, dass die Offenlegung der Identität tatsächlich belegbar ist, etwa durch Chats, Kontoauszüge und versandte Ausweiskopien. Solche Unterlagen können helfen, den Vorwurf der Verschleierung im Haftverfahren konkret zu entkräften.


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Reichen meine einschlägigen Vorstrafen alleine aus, um eine Untersuchungshaft wegen Betruges zu rechtfertigen?

Nein, einschlägige Vorstrafen allein rechtfertigen keine Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Betrug. Vorstrafen sind zwar ein starkes Indiz dafür, dass jemand erneut Straftaten begehen könnte, aber sie ersetzen nicht die gesetzlich erforderliche Schwere der aktuell vorgeworfenen Taten.

Für Untersuchungshaft nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO reicht eine ungünstige Prognose nicht aus, wenn die neuen Betrugstaten für sich genommen nicht schwerwiegend genug sind. Die Gerichte prüfen deshalb vor allem den Einzelschaden und die Rechtsgutsverletzung der aktuellen Taten; liegt der Schaden deutlich unter etwa 2.000 Euro, scheidet Wiederholungsgefahr regelmäßig aus. Genau deshalb kann auch ein langes Vorstrafenregister den Haftbefehl nicht tragen, wenn nur Bagatellbetrug vorliegt.

Anders kann es bei schweren neuen Delikten aussehen, etwa bei erheblichem Betrug oder anderen besonders gewichtigen Straftaten. Dann wirken einschlägige Vorstrafen und eine schnelle Rückfallserie deutlich haftverschärfend, weil sie die Prognose einer fortgesetzten erheblichen Rechtsgutverletzung stützen.


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Das vorliegende Urteil


OLG Braunschweig – Az.: 1 Ws 230/25 – Beschluss vom 01.10.2025




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