Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann besteht ein Anspruch auf Unterlassung bei Fake-Profilen?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie haftet eine Plattform als mittelbare Störerin?
- DSA oder deutsches Recht?
- Wann entfällt die Wiederholungsgefahr bei Identitätsklau?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich die Plattform zusätzlich per E-Mail abmahnen, wenn ich das Fake-Profil gemeldet habe?
- Reicht die bloBe Löschung des Fake-Profils, oder brauche ich eine Unterlassungserklärung?
- Kann ich auch gegen neue, leicht veränderte Fake-Profile dieselbe Unterlassung durchsetzen?
- Was kann ich tun, wenn die Plattform trotz Meldung wochenlang gar nicht reagiert?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 U 2360/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht hält die Plattform wegen Fake-Profilen zur Unterlassung verpflichtet.
- Die Berufung scheitert. Das Verbot gegen die Fake-Profile bleibt bestehen.
- Konkrete Meldungen reichten. Die Plattform musste deshalb prüfen und schnell löschen.
- Die Nutzung fremder Namen und Bilder verletzt Name, Bild und Persönlichkeit.
- Bloße Deaktivierung genügt nicht. Die Gefahr neuer oder gleicher Profile bleibt.
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 20.01.2026
- Aktenzeichen: 18 U 2360/25
- Verfahren: Berufung gegen einstweilige Verfügung
- Rechtsbereiche: Persönlichkeitsrecht, Medienrecht, Plattformhaftung
- Relevant für: Plattformbetreiber, Betroffene von Fake-Profilen, Social-Media-Nutzer
Wann besteht ein Anspruch auf Unterlassung bei Fake-Profilen?
Ein rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen missbräuchlich genutzte Konten im Internet stützt sich maßgeblich auf den Schutz des eigenen Namens gemäß § 12 BGB sowie auf § 1004 Absatz 1 Satz 2 analog in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB. Voraussetzung für ein Vorgehen ist, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie ihr Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) verletzt werden. Die zivilrechtliche Haftung trifft jedoch nicht jeden sofort: Sie setzt voraus, dass der jeweilige Dienstleister nach einer konkreten Beanstandung seine Prüfpflichten verletzt hat.
Die Nennung „analog“ bedeutet konkret: Das Gericht wendet hier eine Vorschrift aus dem Eigentumsrecht (§ 1004 BGB) sinngemäß auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen an, weil die Interessenlage vergleichbar ist – auch wenn das Gesetz diesen Fall nicht ausdrücklich regelt.
Wer ein Fake-Profil mit dem eigenen Namen oder Bild entdeckt, sollte vor jeder Meldung Screenshots des gesamten Profils inklusive der Profil-URL sichern. Diese Beweise sind entscheidend, falls das Netzwerk die Inhalte nur zögerlich entfernt und der Verstoß später vor Gericht nachgewiesen werden muss.
Vor dem Oberlandesgericht München verhandelten die Richter am 20. Januar 2026 über einen Vorfall, bei dem Unbekannte ohne jede Zustimmung Konten unter Verwendung fremder Namen und Bilder erstellt hatten (Az. 18 U 2360/25). Das Gericht wies die Berufung des Netzwerks zurück und hielt das landgerichtliche Verbot der streitgegenständlichen Fälschungen aufrecht. Die Täter hatten diese Profile in der Anwendung derart authentisch gestaltet, dass außenstehende Nutzer sie den betroffenen Personen rechtlich wie persönlich zuordneten. Aus Sicht des Senats handelte es sich hierbei um eine unbestreitbare Verletzung von Persönlichkeitsrechten, für die man das beklagte Social-Media-Unternehmen zur Verantwortung zog.
Redaktionelle Leitsätze
- Betreiber von Internet-Plattformen haften bei der unberechtigten Erstellung von Nutzerprofilen unter fremdem Namen und Bild als mittelbare Störer, wenn sie nach einer konkreten Beanstandung und der damit verbundenen Kenntniserlangung nicht zügig tätig werden, um die rechtsverletzenden Inhalte zu entfernen.
- Die bloße Deaktivierung eines gefälschten Profils beseitigt die durch die Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr nicht; hierfür ist erforderlich, dass der Dienstanbieter rechtlich bindend zusichert, auch künftige identische oder kerngleiche Verletzungen zu unterbinden.

Wie haftet eine Plattform als mittelbare Störerin?
Plattformbetreiber haften für die Handlungen ihrer Nutzer meist als sogenannte mittelbare Störer, falls sie nach dem Zugang konkreter Hinweise auf Rechtsverletzungen nicht rasch tätig werden. Diese Verantwortlichkeit bemisst sich nach etablierten Grundsätzen zur Prüfpflicht bei einer gezielten Beanstandung sowie nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Digital Services Act (DSA). Zwar sind die Technologie-Unternehmen nach diesen Vorgaben nicht zu einer anlasslosen Überwachung verpflichtet. Sobald sie jedoch von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangen, müssen diese zügig verschwinden.
Das bedeutet konkret: Die Plattform haftet nicht als unmittelbare Täterin, weil sie das Fake-Profil nicht selbst erstellt hat. Sie haftet als mittelbare Störerin, weil sie die technische Infrastruktur bereitstellt und es nach einem Hinweis unterlässt, den Rechtsverstoß zu beseitigen – obwohl sie dazu in der Lage wäre.
Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. – so das OLG München
Wie eng der Zeitrahmen für diese Reaktionspflichten gesteckt ist, zeigte sich bei dem betroffenen Social-Media-Anbieter, nachdem die Opfer die gefälschten Accounts beanstandet hatten. In einem ersten Schritt nutzten die Betroffenen zwischen dem 27. März und dem 2. April 2025 die regulären Meldetools des Netzwerkes. Zusätzlich schickten sie kurze Zeit später, am 11. April 2025, eine förmliche Abmahnung per E-Mail ab. Der Senat urteilte, dass diese formulierten Beanstandungen so präzise waren, dass der Rechtsverstoß unschwer erkennbar war. Weitere Erläuterungen für unwahrscheinliche Ausnahmefälle, etwa Satire oder Namensvettern, brauchte es nicht.
Zu langsame Reaktion der Betreiberin
Das Unternehmen entfernte die Inhalte allerdings nicht im gebotenen Tempo vom Netz. Obwohl es in den hauseigenen Richtlinien ein Vorgehen gegen die Nutzung fremder Bilder ankündigte und behauptete, umfassende Maßnahmen zu ergreifen, wurden die Profile effektiv erst in der Zeit zwischen dem 30. April und dem 6. Mai 2025 deaktiviert. Die Richter werteten dieses Zeitfenster als überzogen und stellten fest, dass das Netzwerk nach tatsächlicher Kenntnisnahme schlichtweg nicht zügig genug eingegriffen habe.
Reagiert eine Plattform nach einer klar formulierten Meldung und zusätzlicher Abmahnung nicht innerhalb weniger Wochen, sollten Betroffene unverzüglich anwaltliche Hilfe einschalten und gerichtliche Schritte prüfen. Eine Wartezeit von über einem Monat wertet das OLG München bereits als unzumutbar.
DSA oder deutsches Recht?
Das europäische Regelwerk des Digital Services Act sieht insbesondere in Artikel 16 feste Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrig hochgeladene Inhalte vor. Trotz dieser speziellen Vorgaben verdrängen die Artikel des DSA im Bereich der Störerhaftung nicht zwingend das nationale deutsche Zivilrecht gemäß Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Im Mittelpunkt der Betrachtung steht unabhängig vom Meldeweg stets die Frage, ob der Anbieter trotz seiner bereits erfolgten Kenntniserlangung inaktiv bleibt.
Während des Berufungsverfahrens versuchte der Plattformbetreiber, eine möglichst strikte Lesart der europäischen Regeln als Verteidigung zu nutzen. Das Unternehmen beharrte auf dem Standpunkt, dass Betroffene zwingend die gesetzlich vorgesehenen Meldewege des Artikels 16 DSA zu nutzen hätten und Benachrichtigungen auf anderen Kanälen keine Gültigkeit besäßen. Der Senat ließ bewusst die Frage offen, ob rein alternative Mitteilungsformen ausreichen würden. Da die betroffenen Personen hier ohnehin parallel direkt über das System gemeldet und zusätzlich via E-Mail abgemahnt hatten, war die notwendige tatsächliche Kenntnis des Netzwerks eindeutig begründet.
Das Gericht ließ offen, ob eine einfache Meldung über den Plattform-Button allein ausreicht, um die Haftung auszulösen. Im vorliegenden Fall waren die Betroffenen auf der sicheren Seite, weil sie parallel zum internen Melde-Tool eine förmliche Abmahnung per E-Mail verschickt hatten. Wer sich nur auf das interne Meldesystem verlässt und keine Reaktion erhält, riskiert Beweisprobleme bei der Frage, ob die Plattform tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Eine zusätzliche, präzise formulierte E-Mail mit konkreten Links an den Rechtsdienstleister des Netzwerks schafft hier Klarheit.
Auch der formale Aufhänger, der Vorinstanz die Kompetenz abzusprechen, ließen die Richter nicht zu. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Justiz sowie die Anwendbarkeit des deutschen Rechts vollumfänglich gegeben waren, wie bereits das Landgericht München I (Az. 26 O 4746/25) in der ersten Instanz korrekt festgehalten hatte.
Wann entfällt die Wiederholungsgefahr bei Identitätsklau?
Hat sich eine rechtliche Verletzung erst einmal verwirklicht, begründet dieser Akt die tatsächliche Vermutung, dass die Gefahr auf Wiederholung fortbesteht. Es reicht in der juristischen Praxis nicht aus, ein auffälliges Konto schlicht abzuschalten, um den Anspruch der Gegenseite nichtig zu machen. Um die gerichtlich feststehende Wiederholungsgefahr rechtssicher auszuräumen, ist als Instrument in der Regel die sofortige Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich.
Betroffene sollten die Plattform nach der Profil-Löschung schriftlich auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Erklärung muss eine Vertragsstrafe für den Fall enthalten, dass erneut identische oder kerngleiche Fake-Profile auftauchen — das bloße Entfernen des Profils allein beseitigt den Unterlassungsanspruch nicht.
Das verklagte Technologieunternehmen unterschrieb ein solches Dokument jedoch nicht und lehnte eine generelle Unterlassungspflicht dem Grunde nach rigoros ab. Im Verfahren argumentierte die Betreiberin, den Opfern fehle längst der erforderliche Verfügungsgrund für gerichtliche Schritte. Das Unternehmen habe die Seiten schließlich deaktiviert und plane ganz explizit keine Reaktivierung dieser bestimmten Nutzerkonten.
Ein Verfügungsgrund ist im einstweiligen Rechtsschutz die Voraussetzung, dass die Sache so eilig ist, dass sie kein normales, oft Monate dauerndes Klageverfahren abwarten kann. Das Unternehmen argumentierte hier, die Löschung der Profile habe diese Dringlichkeit beseitigt – was das Gericht jedoch zurückwies.
Schutz auch vor kerngleichen Inhalten
Das Münchener Gericht verwarf dieses Argument jedoch unter Berufung auf aktuelle Leitlinien zum effektiven Unterlassungsschutz im Internet. Da solche gefälschten Profile durch unbekannte Dritte angelegt wurden, bot das bloße Deaktivieren keine verlässliche Sicherheit. Die Richter bestätigten folglich unmissverständlich den Unterlassungstitel des Landgerichts. Dieser zwingt die Plattform nicht bloß zur Löschung der ursprünglich benannten Web-Adressen, sondern er muss identische oder im wesentlichen Kern gleiche Inhalte bei einem erneuten Hochladen ebenfalls erfassen. Der Versuch des Anbieters, die Entscheidung als unzulässige allgemeine Kontrollpflicht umzudeuten, blieb ohne Erfolg: Die Anwälte der Betroffenen hatten gar keinuferloses Überwachungsverbot beantragt, sodass der bestätigte Beschluss zielgenau auf die gegenständlichen Profile zugeschnitten blieb.
Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat. – so das OLG München
Bei der Formulierung einer Unterlassungsaufforderung oder eines Klageantrags sollten Betroffene darauf achten, den Anspruch ausdrücklich auf identische und kerngleiche Inhalte zu erstrecken. Gerichte akzeptieren präzise zugeschnittene Ansprüche, lehnen aber pauschal formulierte Überwachungspflichten ab.
Viele Betroffene glauben, der Fall sei erledigt, sobald das Fake-Profil verschwunden ist. Das Urteil stellt jedoch klar: Weil unbekannte Dritte jederzeit neue Fälschungen anlegen können, bietet das bloße Deaktivieren keine verlässliche Sicherheit. Die Plattform muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, um die Wiederholungsgefahr rechtssicher auszuräumen. Weigert sich der Betreiber und verweist nur auf die erfolgte Sperrung, besteht der Unterlassungsanspruch fort und kann gerichtlich durchgesetzt werden.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Das Oberlandesgericht München hat als Berufungsinstanz ein klares Signal gesetzt: Plattformen müssen nach Kenntnisnahme innerhalb weniger Wochen handeln, und das bloße Löschen einzelner Fake-Profile räumt den Unterlassungsanspruch nicht aus. Die Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen unbekannte Täter authentisch wirkende Fälschungen anlegen — Betroffene müssen sich nicht darauf beschränken, jeden neuen Fake-Account einzeln zu melden.
Konkret bedeutet das: Wer von Identitätsklau betroffen ist, sollte nach der Meldung und zusätzlichen Abmahnung per E-Mail eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern. Weigert sich der Betreiber, können Betroffene den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen — der Titel deckt dann automatisch auch kerngleiche Fälschungen ab, die unter leicht veränderten Namen oder URLs wieder auftauchen.
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Beweissicherung, Meldung an die Plattform und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sind die entscheidenden Schritte – denn das bloße Löschen des Profils reicht oft nicht aus. Unsere Rechtsanwälte bewerten die von Ihnen gesicherten Screenshots und URLs in einer strategischen Erstberatung. Mit einer präzise formulierten Abmahnung sorgen wir dafür, dass die Plattform zeitnah reagiert und die Wiederholungsgefahr rechtssicher ausgeräumt wird.
Experten Kommentar
Tech-Konzerne unterschreiben so gut wie nie freiwillig strafbewehrte Unterlassungserklärungen. Sie fürchten den Präzedenzfall und das finanzielle Risiko durch automatisierte Filtersysteme, die eben nie fehlerfrei arbeiten. In der anwaltlichen Realität läuft es daher fast immer auf ein gerichtliches Eilverfahren hinaus.
Betroffene sollten gar nicht erst auf ein Einlenken des Supports hoffen, sondern sofort die strengen Dringlichkeitsfristen für den einstweiligen Rechtsschutz im Blick behalten. Ich empfehle, die Beweissicherung absolut lückenlos zu gestalten, um bei Fristablauf ohne Zeitverlust eine einstweilige Verfügung zu erwirken.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich die Plattform zusätzlich per E-Mail abmahnen, wenn ich das Fake-Profil gemeldet habe?
Ja, Sie sollten die Plattform zusätzlich per E-Mail abmahnen. Der interne Melde-Button allein kann vor Gericht Beweisprobleme bei der sicheren Kenntniserlangung auslösen.
Für eine Haftung als mittelbarer Störer muss die Plattform nach einer konkreten Beanstandung zuverlässig wissen, dass ein Rechtsverstoß vorliegt, und dann zügig handeln. Der DSA verlangt zwar ein Meldeverfahren, doch die Frage, ob ein bloßer Klick im System im Einzelfall genügt, ist nicht abschließend geklärt. Mit einer förmlichen E-Mail an die im Impressum oder Rechtsbereich genannte Stelle schaffen Sie einen nachweisbaren Zugang. Besonders wichtig sind konkrete Profil-Links, Screenshots und eine eindeutige Beschreibung der Rechtsverletzung.
Wer sich nur auf die interne Meldung verlässt und später keine Reaktion beweisen kann, riskiert, dass die Plattform fehlende Kenntnis einwendet. Die zusätzliche Abmahnung ist deshalb kein bloßer Formalismus, sondern sichert die spätere Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen deutlich besser ab.
Reicht die bloBe Löschung des Fake-Profils, oder brauche ich eine Unterlassungserklärung?
NEIN, die bloße Löschung reicht nicht aus; Sie sollten zusätzlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen, damit die Wiederholungsgefahr rechtssicher ausgeräumt wird. Das gilt besonders dann, wenn das Fake-Profil Ihren Namen oder Ihr Bild erneut verwenden könnte.
Der Grund ist die zivilrechtliche Wiederholungsgefahr: Nach einer einmaligen Persönlichkeitsrechtsverletzung wird vermutet, dass der Verstoß wieder passieren kann. Wird nur das aktuelle Profil gelöscht, ist damit nicht verbindlich ausgeschlossen, dass der Täter oder ein Dritter denselben Inhalt später erneut anlegt. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wirkt stärker, weil sie für den Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe auslöst und den Betroffenen einen durchsetzbaren Anspruch gibt. So wird nicht nur der aktuelle Zustand beendet, sondern auch die künftige Nutzung desselben Identitätsmissbrauchs rechtlich abgesichert.
Wichtig ist die Formulierung: Erfasst werden sollten nicht nur das konkrete Profil, sondern auch identische und kerngleiche Fälschungen. Ohne eine solche Erklärung bleibt der Fall rechtlich oft offen, obwohl das Konto gerade offline ist.
Kann ich auch gegen neue, leicht veränderte Fake-Profile dieselbe Unterlassung durchsetzen?
Ja, ein wirksam formulierter Unterlassungstitel kann auch neue, leicht veränderte Fake-Profile erfassen, wenn sie im Kern dieselbe Rechtsverletzung wiederholen. Sie müssen dann nicht jedes einzelne Profil separat gerichtlich verfolgen.
Der Grund liegt darin, dass Unterlassung nicht nur die exakt benannte Bezeichnung schützt, sondern auch identische und kerngleiche Inhalte. Bei Fake-Profilen zählen deshalb wechselnde Namen, leicht abgewandelte URLs oder minimale Layoutänderungen regelmäßig nicht, wenn Bild, Aussage und Zuordnungswirkung gleich bleiben. Gerade im Persönlichkeitsrecht darf der Schutz nicht durch bloße technische Umgehungen leerlaufen. Deshalb kann das Gericht eine Pflicht zur Unterlassung so fassen, dass spätere Wiederholungen vom Titel mitumfasst sind.
Wichtig ist allerdings die Formulierung: Zu allgemeine Anträge wie ein Verbot „jeglicher Nutzung“ werden oft als zu weit angesehen, weil sie wie eine unzulässige allgemeine Kontrollpflicht wirken. Sichern Sie den Anspruch deshalb ausdrücklich auf die konkreten Inhalte und auf „identische und im wesentlichen kerngleiche“ Abwandlungen. Nur dann lässt sich das spätere „Whac-A-Mole“-Problem mit neuen Fake-Accounts rechtlich wirksam eindämmen.
Was kann ich tun, wenn die Plattform trotz Meldung wochenlang gar nicht reagiert?
Wenn die Plattform nach einer präzisen Meldung und Abmahnung mehrere Wochen untätig bleibt, sollten Sie unverzüglich anwaltliche Hilfe einschalten und gerichtliche Schritte wie eine einstweilige Verfügung prüfen. Sie müssen sich nicht auf endlose Support-Antworten vertrösten lassen.
Rechtlich handelt die Plattform als mittelbare Störerin, wenn sie nach sicherer Kenntnis eines rechtswidrigen Fake-Profils nicht zügig entfernt. Sobald die Rechtsverletzung konkret benannt und durch Screenshots, Links und eine eindeutige Beanstandung belegt ist, besteht eine Prüf- und Reaktionspflicht. Das OLG München hat eine Reaktionszeit von über einem Monat nach Kenntnisnahme bereits als unzumutbar bewertet. Bleibt die Löschung aus, spricht das für eine fortdauernde Pflichtverletzung, die sich im Eilverfahren schneller stoppen lässt als in einem normalen Klageverfahren.
Wichtig ist, dass Sie die Zeitpunkte der Erstmeldung und der Abmahnung genau dokumentieren und jede weitere Verzögerung festhalten. Wenn die Plattform nur standardisierte Eingangsbestätigungen schickt, aber keine wirksame Entfernung vornimmt, stärkt das regelmäßig die Dringlichkeit für den gerichtlichen Antrag.
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Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 18 U 2360/25 – Urteil vom 20.01.2026
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