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Entzug der Fahrerlaubnis: Folgen nach Nötigung und Angriff auf Radfahrerin

Ein Autofahrer riskierte den Entzug der Fahrerlaubnis, nachdem er eine Radfahrerin in einer Fahrradstraße dicht überholte und schließlich tätlich angriff. Am Landgericht Itzehoe blieb fraglich, ob ein scharfes Abbremsen und ein einziger Schubser bereits die Sperrfrist für eine neue Fahrerlaubnis rechtfertigen.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 NBs 302 Js 21348/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Itzehoe
  • Datum: 07.01.2026
  • Aktenzeichen: 7 NBs 302 Js 21348/24
  • Verfahren: Strafprozess (Berufung)
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Strafrecht

Autofahrer zahlt Geldstrafe und verliert Führerschein nach rücksichtslosem Überholen und Angriff auf Radfahrerin.

  • Er überholte die Frau zu eng und bremste sie absichtlich scharf aus.
  • Der Mann beleidigte die Radfahrerin und schubste sie gewaltsam zu Boden.
  • Das Gericht verhängt eine Geldstrafe von insgesamt 2.250 Euro gegen den Täter.
  • Die Behörde entzieht dem Mann die Fahrerlaubnis für weitere zehn Monate.
  • Die Aussage der Radfahrerin war glaubhaft und führte zur Verurteilung des Mannes.

Wie eskalierte eine Begegnung auf der Fahrradstraße?

Ein Autofahrer schubst eine Radfahrerin aggressiv von ihrem Fahrrad, sodass sie auf der Fahrradstraße zu stürzen droht.
Aggressive Nötigung und körperliche Gewalt gegen Radfahrer ziehen Geldstrafen sowie den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich. Symbolfoto: KI

Am Nachmittag des 24. Mai 2024 kam es in einer norddeutschen Kleinstadt zu einer Situation, die exemplarisch für die zunehmende Aggressivität im Straßenverkehr steht. Ein Streit um den Vorrang auf einer ausgewiesenen Fahrradstraße endete nicht nur mit wechselseitigen Beschimpfungen, sondern führte zu einer gefährlichen Verfolgungsjagd, körperlicher Gewalt und schließlich zu einem strafrechtlichen Prozess vor dem Landgericht Itzehoe.

Der Vorfall ereignete sich gegen 15:12 Uhr. Eine Radfahrerin war auf einer für den Radverkehr reservierten Straße in Richtung H. unterwegs. Etwa 300 Meter vor dem Ende der Straße staute sich der Verkehr. Mehrere Kraftfahrzeuge blockierten die Durchfahrt, was die Radfahrerin dazu zwang, auszuweichen. In ihrer Verärgerung über die blockierte Fahrbahn schimpfte die Frau lautstark über die Situation. Dies bekam ein Autofahrer mit, der sich offensichtlich persönlich angegriffen oder provoziert fühlte.

Was folgte, war eine Kette von Ereignissen, die das Gericht später als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs einstufen sollte. Der Autofahrer überholte die Radfahrerin am Ende einer Kurve mit einem extrem geringen Seitenabstand von höchstens einem Meter. Durch dieses Manöver geriet die Radfahrerin ins Schlingern. Nur dank ihrer langjährigen Erfahrung konnte sie einen Sturz während der Fahrt verhindern. Doch der Autofahrer beließ es nicht beim knappen Überholen. Er scherte unmittelbar vor dem Fahrrad ein und bremste seinen Pkw so scharf ab, dass die Frau eine Vollbremsung einleiten musste und nach links auswich, um nicht in das Heck des Autos zu prallen.

Die Situation eskalierte weiter, als beide Parteien zum Stillstand kamen. Der Autofahrer stieg aus seinem Fahrzeug, ging aggressiv auf die Frau zu und beleidigte sie mit den Worten „Arschloch“ und „Fotze“. Er baute sich nur wenige Zentimeter vor ihr auf. Als die Radfahrerin ihre Hand hob, um Abstand zu wahren, schubste der Mann sie so heftig, dass sie mitsamt ihrem Fahrrad umfiel. Sie erlitt Schmerzen am Steißbein, am Gesäß und am Ellenbogen. Der Mann stieg daraufhin wieder in sein Auto und entfernte sich vom Tatort. Dieser Vorfall beschäftigte schließlich zwei Gerichtsinstanzen und führte zu weitreichenden Konsequenzen für den Autofahrer.

Wann liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor?

Der Fall berührt zentrale Normen des Strafgesetzbuches (StGB), die die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten sollen. Im Zentrum der juristischen Aufarbeitung stand der § 315c StGB. Dieser Paragraph regelt die Gefährdung des Straßenverkehrs und stellt bestimmtes Fehlverhalten unter Strafe, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Für eine Verurteilung muss das Verhalten als grob verkehrswidrig und rücksichtslos eingestuft werden.

Grob verkehrswidrig handelt, wer objektiv besonders schwer gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Im vorliegenden Fall war dies das Überholen mit einem zu geringen Seitenabstand sowie das grundlose, scharfe Abbremsen – das sogenannte Ausbremsen. Die Rechtsprechung fordert bei Überholmanövern von Fahrrädern einen ausreichenden Sicherheitsabstand, der hier mit unter einem Meter deutlich unterschritten wurde.

Rücksichtslosigkeit bezieht sich auf die innere Einstellung des Täters. Wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten gar nicht erst aufkommen lässt, handelt rücksichtslos. Das Gericht prüfte hierbei genau, ob der Autofahrer die konkrete Gefahr einer Kollision in Kauf genommen hatte.

Was bedeutet Nötigung im Straßenverkehr?

Neben der Gefährdung spielte der Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB eine entscheidende Rolle. Im Straßenverkehr wird eine Nötigung oft dann angenommen, wenn ein Fahrer sein Fahrzeug gezielt als „Waffe“ oder Hindernis einsetzt, um einen anderen zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Das klassische Beispiel ist das dichte Auffahren oder das Ausbremsen, um den Hintermann zum Anhalten oder Langsamfahren zu zwingen. In diesem Fall wurde das abrupte Einscheren und Bremsen als Gewaltanwendung gewertet, da es bei der Radfahrerin eine physische Zwangswirkung (das Bremsen und Ausweichen) auslöste.

Zusätzlich kamen die Delikte der Körperverletzung (§ 223 StGB) und der Beleidigung (§ 185 StGB) zur Anklage. Eine Körperverletzung erfordert eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Der durch das Schubsen verursachte Sturz und die daraus resultierenden Schmerzen erfüllten diesen Tatbestand eindeutig.

Die wohl härteste Konsequenz für Kraftfahrer ergibt sich aus den §§ 69 und 69a StGB: der Entzug der Fahrerlaubnis. Wenn jemand eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begeht und sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis. Dies ist keine Nebenstrafe, sondern eine Maßregelung der Besserung und Sicherung zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Fahrern.

Wie verteidigte sich der Autofahrer gegen die Vorwürfe?

Vor Gericht standen sich zwei vollkommen unterschiedliche Versionen des Geschehens gegenüber. Während die Staatsanwaltschaft den oben geschilderten Ablauf basierend auf den Aussagen der geschädigten Radfahrerin zur Anklage brachte, bestritt der Angeklagte die Vorwürfe vehement. Seine Verteidigungsstrategie basierte darauf, den gesamten dynamischen Verkehrsverstoß zu leugnen.

Der 50-jährige Autofahrer gab in seiner Beschuldigtenvernehmung und später im Prozess an, er sei gar nicht auf der Fahrradstraße gefahren. Stattdessen habe er am Ende der Straße lediglich geparkt. Sein Ziel sei es gewesen, ein iPad aus dem Kofferraum zu holen, um es auf die Rückbank zu legen. Während er mit diesem Vorgang beschäftigt gewesen sei, habe ihn die Radfahrerin plötzlich und unvermittelt wüst beschimpft. Er habe daraufhin gar nicht reagiert, sei in sein Auto gestiegen und wortlos weggefahren.

Mit dieser Einlassung versuchte die Verteidigung, die zentralen Vorwürfe der Gefährdung des Straßenverkehrs und der Nötigung zu entkräften. Wenn das Fahrzeug nicht gefahren wurde, kann logischerweise keine Nötigung durch ein scharfes Abbremsen oder ein gefährliches Überholmanöver stattgefunden haben. Auch die Körperverletzung und die Beleidigungen wurden bestritten. Die Strategie zielte darauf ab, eine „Aussage-gegen-Aussage“-Situation zu schaffen, in der Hoffnung, dass dem Angeklagten die Tat nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden kann.

Achtung Falle: Mythos „Aussage gegen Aussage“

Viele Beschuldigte glauben fälschlicherweise, dass eine „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation automatisch zu einem Freispruch führt. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Gerichte sind darauf spezialisiert, die Glaubwürdigkeit von Zeugen und die Plausibilität von Aussagen zu bewerten. Widerspruchsfreiheit, Detailreichtum und das persönliche Auftreten im Prozess spielen eine entscheidende Rolle. Eine in sich schlüssige und überzeugende Zeugenaussage kann für eine Verurteilung ausreichen, auch wenn es keine weiteren Beweismittel gibt.

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Itzehoe konzentrierte sich die Verteidigung zudem stark auf die Rechtsfolgen. Selbst wenn das Gericht von einer Schuld ausgehen sollte, wurde argumentiert, dass der Entzug der Fahrerlaubnis und insbesondere die Länge der Sperrfrist unverhältnismäßig seien. Der Mann kämpfte also an zwei Fronten: primär um einen Freispruch, subsidiär um die Rettung seines Führerscheins.

Warum hielt das Gericht die Aussagen der Radfahrerin für glaubwürdig?

Das Landgericht Itzehoe stand vor der klassischen Aufgabe der Beweiswürdigung in einer Konstellation, in der nur zwei Personen unmittelbar am Geschehen beteiligt waren. Das Gericht musste entscheiden, wessen Schilderung der Wahrheit entsprach. Nach einer vollständigen Wiederholung der Beweisaufnahme kam die Kammer zu dem Schluss, dass die Version der Radfahrerin der Wahrheit entsprach und die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung zu werten war.

Entscheidend für diese Bewertung war die Glaubwürdigkeit von der Zeugenaussage. Die Radfahrerin hatte den Vorfall bereits unmittelbar nach der Tat bei der Polizei, später in der ersten Instanz beim Amtsgericht Pinneberg und nun erneut vor dem Landgericht geschildert. Das Gericht stellte fest, dass ihre Angaben über alle Instanzen hinweg konstant und inhaltlich widerspruchsfrei waren. Dies ist ein starkes Indiz für die Wahrheit, da es schwierig ist, eine erfundene Geschichte über einen langen Zeitraum und bei mehrfachen Befragungen ohne Widersprüche aufrechtzuerhalten.

Zudem wies ihre Aussage sogenannte Realkennzeichen auf. Sie schilderte Details und Randgeschehen, die für ein echtes Erleben sprechen. Auch räumte sie Unsicherheiten ein, wo ihre Erinnerung lückenhaft war, anstatt scheinbar perfektes Wissen vorzutäuschen. Das Gericht hob in seiner Begründung hervor:

Die Angaben der Zeugin waren konstant, inhaltlich widerspruchsfrei und wiesen zahlreiche Realitätskennzeichen auf. Sie blieb auch in Detailfragen eindeutig, was für ein tatsächliches Erleben des geschilderten Sachverhalts spricht.

Warum scheiterte die „iPad-Verteidigung“?

Im Kontrast dazu wirkte die Aussage des Angeklagten auf die Richter konstruiert und lebensfremd. Die Behauptung, er habe mitten auf der Strecke oder am Rand geparkt, nur um ein iPad vom Kofferraum auf die Rückbank zu „schmeißen“, erschien dem Gericht unplausibel. Warum sollte jemand für eine solche Handlung an dieser Stelle anhalten? Zudem passte seine Schilderung des angeblich grundlosen Angriffs durch die Radfahrerin nicht zu den übrigen Umständen. Das Gericht bewertete seine Einlassung als einstudierte Schutzbehauptung, die lediglich dazu diente, einer Bestrafung zu entgehen.

Besonders schwer wog für das Gericht die Feststellung des Vorsatzes. Wer eine Radfahrerin mit minimalem Abstand überholt und dann abrupt vor ihr bremst, nimmt billigend in Kauf, dass sie stürzt und sich verletzt. Juristen sprechen hier vom *Dolus eventualis* (bedingter Vorsatz). Der Angeklagte wusste um die Gefährlichkeit seines Tuns und handelte dennoch, um seine Macht zu demonstrieren und die Radfahrerin zu maßregeln.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte durch das Fahrverhalten in einer Fahrradstraße nicht nur die Verkehrsregeln missachtete, sondern gezielt Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung einsetzte. Das Schubsen der Zeugin war keine Affekthandlung im luftleeren Raum, sondern der physische Abschluss einer aggressiven Handlungskette, die bereits mit dem Auto begonnen hatte.

Die rechtliche Einordnung der Tatbestände

Auf Basis dieser Feststellungen bestätigte das Landgericht Itzehoe das Urteil der Vorinstanz in fast allen Punkten. Der Angeklagte hatte sich strafbar gemacht wegen:

  • Vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
  • Körperverletzung (§ 223 StGB)
  • Beleidigung (§ 185 StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)

Die Tateinheit (§ 52 StGB) bedeutet dabei, dass all diese Delikte durch eine natürliche Handlungseinheit verknüpft waren und daher gemeinsam abgeurteilt wurden. Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass ein solches Verhalten im Straßenverkehr nicht tolerierbar ist und eine empfindliche Strafe nach sich ziehen muss.

Welche Strafe und welche fahrerlaubnisrechtlichen Folgen wurden verhängt?

Das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 7. Januar 2026 fiel deutlich aus, zeigte aber im Detail auch ein gewisses Maß an Differenzierung, insbesondere bei der Nebenstrafe. Zunächst wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 75 Euro verurteilt. Die Höhe eines Tagessatzes orientiert sich am Nettoeinkommen des Täters, sodass die Strafe wirtschaftlich spürbar ist. Das Gericht gewährt ihm jedoch die Möglichkeit einer Ratenzahlung für eine Geldstrafe, um die wirtschaftliche Existenz nicht unnötig zu gefährden.

Viel einschneidender als die Geldstrafe von insgesamt 2.250 Euro war jedoch die Entscheidung über die Fahrerlaubnis. Das Gericht bestätigte die Einziehung von dem Führerschein. Nach § 69 StGB ist dies die Regelfolge bei einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jemand, der sein Auto als Waffe einsetzt oder andere grob rücksichtslos gefährdet, charakterlich nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen.

Praxis-Hinweis: Charakterliche Eignung

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist keine reine Nebenstrafe, sondern eine Schutzmaßnahme. Aus richterlicher Sicht beweist ein Täter, der sein Fahrzeug gezielt als Waffe oder zur Nötigung einsetzt, eine grundlegende charakterliche Ungeeignetheit. Argumente wie die berufliche Notwendigkeit des Führerscheins treten dabei erfahrungsgemäß in den Hintergrund, da der Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Fahrern Vorrang hat.

Nach § 69 Abs. 1 StGB war die Fahrerlaubnisentziehung geboten. Unter Berücksichtigung der Umstände bestimmte die Kammer die Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 und 4 StGB auf noch 10 Monate.

Die Bedeutung der Sperrfrist

Der Führerscheinentzug bedeutet, dass die Fahrerlaubnis erlischt. Der Angeklagte darf ab sofort kein Kraftfahrzeug mehr führen. Er muss seinen Führerschein abgeben, sofern dies nicht schon vorläufig geschehen ist. Um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, muss er nach Ablauf einer bestimmten Frist einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Diese Frist, die sogenannte Sperrfrist, legt das Gericht fest.

Hier erzielte der Angeklagte mit seiner Berufung einen Teilerfolg. Während das Amtsgericht Pinneberg ursprünglich eine Sperrfrist von 12 Monaten verhängt hatte, reduzierte das Landgericht die Dauer der Fahrerlaubnissperre auf noch 10 Monate. Das Gericht berücksichtigte dabei die Zeit, die seit der Tat vergangen war, sowie die Dauer der vorläufigen Entziehung. Dennoch bleibt die Botschaft klar: Wer im Straßenverkehr die Beherrschung verliert und andere gefährdet, wird für lange Zeit zum Fußgänger.

Neben der Strafe und dem Führerscheinverlust muss der Angeklagte auch die gesamten Kosten des Verfahrens tragen. Dies umfasst nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch seine eigenen Anwaltskosten sowie die notwendigen Auslagen, die im Berufungsverfahren entstanden sind. Angesichts zweier Instanzen und umfangreicher Beweisaufnahmen dürfte dies eine erhebliche finanzielle Zusatzbelastung darstellen.

Das Urteil ist eine deutliche Warnung an alle Verkehrsteilnehmer: Aggressives Verhalten, insbesondere gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern wie Radfahrern, wird von der Justiz konsequent verfolgt. Eine vermeintliche „Erziehungsmaßnahme“ auf der Straße kann schnell im Verlust der Mobilität und einer Vorstrafe enden.


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Experten Kommentar

Viele Mandanten glauben, sie könnten den Führerscheinentzug durch eine höhere Geldstrafe abwenden. Doch bei Vorsatzdelikten wie Nötigung ist der Spielraum praktisch null. Richter sehen hier kein bloßes Augenblicksversagen, sondern eine fundamentale charakterliche Ungeeignetheit, die den sofortigen Schutz der Allgemeinheit erfordert.

Das eigentliche Problem folgt oft erst nach Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist. Die Verwaltungsbehörde ordnet bei Aggressionsdelikten häufig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an, bevor die Fahrerlaubnis neu erteilt wird. Ohne professionelle Vorbereitung scheitern hier die meisten, was die Zeit als Fußgänger oft um viele Monate verlängert.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist mein Führerschein auch weg, wenn es beim Ausbremsen gar nicht zum Unfall kam?


JA. Der Entzug der Fahrerlaubnis droht bereits dann, wenn durch ein grob verkehrswidriges Verhalten wie das Ausbremsen eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entstanden ist. Es ist für die strafrechtliche Bewertung unerheblich, ob es tatsächlich zu einer Kollision oder einem Sachschaden gekommen ist, da bereits die herbeigeführte Gefahrenlage den Tatbestand erfüllt.

Gemäß § 315c des Strafgesetzbuches wird bereits die bloße Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert unter Strafe gestellt. Wenn ein Autofahrer einen anderen Verkehrsteilnehmer vorsätzlich ausbremst und dieser nur durch eine riskante Vollbremsung einen Sturz vermeiden kann, liegt eine solche konkrete Gefahr bereits rechtlich vor. In der Folge sieht § 69 des Strafgesetzbuches regelmäßig den Entzug der Fahrerlaubnis vor, da der Täter durch ein solches rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr seine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Beweis gestellt hat. Der Gesetzgeber möchte mit diesen strengen Regelungen sicherstellen, dass lebensgefährliche Situationen gar nicht erst entstehen und sanktioniert daher bereits den gefährlichen Beinahe-Unfall als eine schwere Straftat gegen die allgemeine Sicherheit.

Entscheidend für die Gerichte ist dabei stets der rechtssichere Nachweis, dass die betroffene Person nur durch Zufall oder eine besondere Reaktion einem unmittelbar drohenden Unfallereignis entgangen ist. Fehlt es hingegen an einer nachweisbaren konkreten Gefahr, weil der Sicherheitsabstand noch objektiv ausreichend war oder das Bremsmanöver eine nachvollziehbare verkehrsbedingte Ursache hatte, entfällt die Strafbarkeit nach dieser speziellen Vorschrift der Verkehrsgefährdung meistens vollständig.

Unser Tipp: Prüfen Sie im Strafbefehl genau, ob die Behörde eine konkrete Gefährdung rechtssicher begründet hat, und dokumentieren Sie alle Umstände, die für eine verkehrsbedingte Ursache Ihres Bremsvorgangs sprechen könnten. Vermeiden Sie die Argumentation, dass mangels eines Unfalls kein Fehlverhalten vorliege, da diese rechtlich keinen Schutz vor dem Führerscheinentzug bietet.


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Wie wehre ich mich gegen eine Verurteilung, wenn nur die Radfahrerin als Zeugin aussagt?


Sie wehren sich gegen eine Verurteilung durch die gezielte Erschütterung der Zeugenglaubhaftigkeit sowie durch den Nachweis von logischen Fehlern in der Schilderung der Radfahrerin. Eine Verurteilung ist rechtlich auch bei nur einer Zeugenaussage möglich, sofern das Gericht diese nach einer umfassenden Beweiswürdigung als zweifelsfrei glaubwürdig und widerspruchsfrei einstuft. Ein bloßes Bestreiten der Vorwürfe reicht in dieser speziellen Prozesskonstellation meistens nicht aus.

Gemäß dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung, ob eine Tatsachenbehauptung für wahr zu halten ist. Die Richter prüfen dabei intensiv, ob die belastende Aussage über mehrere Vernehmungen hinweg konstant bleibt und über ausreichende Realkennzeichen verfügt, die auf einem tatsächlichen Erleben basieren. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Detailtiefe sowie der Einräumung von Erinnerungslücken, da eine zu perfekte oder offensichtlich einstudierte Schilderung oft als Indiz für eine unwahre Tatsachenbehauptung gewertet wird. Wenn die Verteidigung keine objektiven Unstimmigkeiten oder plausiblen Alternativszenarien aufzeigen kann, darf das Gericht seine Überzeugung allein auf diese eine belastende Aussage stützen und ein rechtmäßiges Urteil fällen.

Besondere Anforderungen an die Urteilsbegründung gelten jedoch immer dann, wenn eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation vorliegt, bei der keine weiteren Sachbeweise wie Videoaufnahmen oder Bremsspuren zur Verfügung stehen. In diesen Fällen muss das Gericht die Aussage einer besonders kritischen Prüfung unterziehen und mögliche Motive für eine bewusste Falschbelastung, wie etwa bestehende Feindschaften oder Schadenersatzwünsche, detailliert im Urteil gegeneinander abwägen.

Unser Tipp: Lassen Sie die belastende Zeugenaussage durch einen spezialisierten Anwalt akribisch auf zeitliche Unstimmigkeiten oder Widersprüche zu physikalischen Gesetzen prüfen, statt sich auf bloßes Bestreiten zu verlassen. Vermeiden Sie unbedingt die Präsentation lebensfremder Schutzbehauptungen, da eine unglaubwürdige eigene Einlassung die Position der Gegenseite vor Gericht massiv stärkt.


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Muss ich nach einem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nötigung zwingend zur medizinisch-psychologischen Untersuchung?


ES KOMMT DARAUF AN, ob die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf der Sperrfrist aufgrund der Schwere der Tat weiterhin begründete Zweifel an Ihrer charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hegt. Während das Strafgericht im Urteil lediglich die Sperrfrist festsetzt, liegt die finale Entscheidung über die tatsächliche Neuerteilung der Fahrerlaubnis allein in der Zuständigkeit der örtlichen Verwaltungsbehörde.

Wenn ein Gericht die Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches entzieht, geschieht dies aufgrund der rechtlichen Würdigung, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen aktuell ungeeignet ist. Bei einer Nötigung im Straßenverkehr wurde das Fahrzeug meist gezielt als Werkzeug eingesetzt, was aus Sicht der Behörden auf eine erhebliche charakterliche Instabilität sowie ein gesteigertes Aggressionspotenzial hindeutet. Nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist müssen Sie die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis aktiv beantragen, woraufhin die Fahrerlaubnisbehörde eigenständig prüft, ob die ursprünglichen Eignungszweifel mittlerweile vollständig ausgeräumt wurden. Gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung wird in solchen Fällen regelmäßig ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet, um durch psychologische Fachgespräche sicherzustellen, dass künftig keine weiteren Rückfälle in aggressive Verhaltensmuster im öffentlichen Straßenverkehr zu befürchten sind.

Die Anordnung einer MPU erfolgt also nicht automatisch durch das Strafurteil, sondern dient der Behörde als notwendiges Instrument zur Gefahrenabwehr vor der Rückgabe des Führerscheins. Da eine Nötigung eine Straftat mit erheblichem Gewaltcharakter darstellt, bleibt die charakterliche Eignung ohne den Nachweis einer positiven Verhaltensänderung im Rahmen einer Untersuchung fast immer dauerhaft infrage gestellt, sodass eine Umgehung der Begutachtung in der Praxis kaum möglich ist.

Unser Tipp: Fordern Sie frühzeitig nach Rechtskraft des Urteils eine Auskunft bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde an, um absolute Klarheit über eine etwaige MPU-Auflage zu erhalten und sich gezielt auf das Gespräch vorzubereiten. Vermeiden Sie es, bis zum Ende der Sperrfrist untätig zu bleiben, da die Neuerteilung ohne Gutachten bei Aggressionsdelikten nahezu ausgeschlossen ist.


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Zahlt meine Versicherung den Schaden, wenn mir das Gericht eine vorsätzliche Nötigung unterstellt?


NEIN. Bei einer rechtskräftig festgestellten vorsätzlichen Tat, wie einer Nötigung im Straßenverkehr, verweigert die Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel die Übernahme der entstandenen Personen- oder Sachschäden vollständig. Sobald das Gericht davon ausgeht, dass Sie die Verletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers billigend in Kauf genommen haben, entfällt Ihre vertragliche Absicherung durch den Versicherer.

Die gesetzliche Grundlage für diesen Ausschluss der Leistungspflicht findet sich in § 103 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), wonach der Versicherer nicht für Schäden haftet, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt hat. Wenn das Gericht eine Nötigung konstatiert, wird oft ein bedingter Vorsatz (Dolus eventualis) unterstellt, da der Fahrer durch sein gefährliches Verhalten mögliche Verletzungen des Opfers als Folge seines Handelns bewusst akzeptiert. In derartigen Fällen erlischt der Anspruch auf Freistellung von Schadensersatzforderungen, was bedeutet, dass die Versicherung keine Zahlungen für Schmerzensgeld, Verdienstausfall oder Behandlungskosten leistet. Die geschädigte Person kann ihre finanziellen Ansprüche stattdessen direkt gegen das Privatvermögen des Täters geltend machen, was für diesen eine existenzbedrohende finanzielle Belastung darstellen kann.

In der Praxis reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber dem geschädigten Dritten zwar oft zunächst aus Gründen des Opferschutzes, fordert diese Beträge jedoch anschließend im Wege des Regresses vom Versicherten zurück. Dieser Rückgriff der Versicherung ist bei vorsätzlichen Straftaten rechtlich zulässig und führt dazu, dass der Verursacher im Ergebnis die gesamte Summe inklusive aller Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln tragen muss.

Unser Tipp: Lassen Sie bereits im Ermittlungsverfahren durch einen spezialisierten Anwalt prüfen, ob der Vorwurf des Vorsatzes entkräftet werden kann, um Ihren wertvollen Versicherungsschutz zu erhalten. Vermeiden Sie voreilige Schuldeingeständnisse gegenüber der Polizei, die später als Beleg für ein vorsätzliches Handeln gewertet werden könnten.


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Schützt mich die berufliche Notwendigkeit des Führerscheins vor einem Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht?


NEIN. Die berufliche Notwendigkeit des Führerscheins schützt Sie grundsätzlich nicht vor einem Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht, da der gesetzliche Schutz der Allgemeinheit Vorrang vor persönlichen Härten hat. Das Gericht stuft den Entzug nicht als bloße Nebenstrafe, sondern als präventive Maßnahme zur Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ein.

Gemäß § 69 StGB ist das Gericht zwingend dazu verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich aus einer Straftat die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen eindeutig ergibt. Diese Maßnahme gilt als Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB und dient primär dazu, unzuverlässige Fahrer zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dauerhaft aus dem Verkehr zu ziehen. Wer sein Fahrzeug beispielsweise zur Nötigung im Straßenverkehr einsetzt, beweist damit eine schwerwiegende charakterliche Ungeeignetheit, die das öffentliche Sicherheitsinteresse über die individuellen wirtschaftlichen Interessen des Täters stellt. In der juristischen Praxis wiegen Argumente wie der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bei Berufskraftfahrern oder Handwerkern daher regelmäßig weniger schwer als das Risiko weiterer Verkehrsverstöße durch den Betroffenen.

Eine Berücksichtigung der beruflichen Situation ist lediglich im Rahmen der Festlegung der Sperrfrist gemäß § 69a StGB möglich, wodurch die Dauer bis zur möglichen Neuerteilung der Fahrerlaubnis moderat verkürzt werden kann. Selbst bei einer positiven Sozialprognose bleibt der Entzug an sich jedoch bestehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Ungeeignetheit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin als rechtlich erfüllt angesehen werden.

Unser Tipp: Konzentrieren Sie sich in Ihrer Verteidigung auf den Nachweis Ihrer wiedergewonnenen charakterlichen Eignung durch die Teilnahme an Verkehrserziehungskursen oder Therapien, statt ausschließlich Ihre berufliche Abhängigkeit vom Führerschein zu betonen. Vermeiden Sie es, die Tat allein mit Zeitdruck oder Stress im Arbeitsalltag zu rechtfertigen, da dies die Zweifel an Ihrer Eignung oft verstärkt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


LG Itzehoe – Az.: 7 NBs 302 Js 21348/24 – Urteil vom 07.01.2026


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