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Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG: Wann die Therapie scheitert

Ein Koffer für die Klinik, die Zelle im Rücken. Ein verurteilter Drogenhändler will seine Haft gegen eine Therapie eintauschen, um das Gefängnis vorzeitig verlassen zu können. Doch im Strafurteil ist lediglich von gelegentlichem Konsum die Rede, was den zwingenden Nachweis einer Abhängigkeit nun zur alles entscheidenden Hürde macht.
Karge deutsche Gefängniszelle mit massivem Stahlbett, grauen Betonwänden und dicken Gitterstäben im Vordergrund.
Ohne Nachweis der Suchtkausalität bleibt die Therapie verwehrt und der reguläre Strafvollzug in der Zelle unumgänglich. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 VAs 378/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 18.11.2025
  • Aktenzeichen: 203 VAs 378/25
  • Verfahren: Antrag auf Prozesskostenhilfe für gerichtliche Entscheidung
  • Rechtsbereiche: Strafvollstreckung, Betäubungsmittelrecht
  • Relevant für: Strafgefangene, Strafverteidiger

Ein Strafgefangener erhält keine Therapie statt Strafe bei fehlendem Nachweis der Drogensucht zum Tatzeitpunkt.
  • Das Gericht sah keinen Beweis für eine Drogensucht während der damaligen Tatbegehung.
  • Nachträgliche Gutachten belegen keine Abhängigkeit für Taten, die viele Jahre zurückliegen.
  • Der Verurteilte muss seine restliche Freiheitsstrafe im Gefängnis ohne vorzeitige Therapie verbüßen.
  • Gelegentlicher Drogenkonsum reicht für eine Zurückstellung der Strafe zur Therapie nicht aus.
  • Der Gefangene trägt selbst die Beweislast für den Zusammenhang zwischen Sucht und Tat.

Warum die Therapie nach § 35 BtMG scheiterte

Die rechtliche Grundlage für eine Therapie anstelle einer Haftstrafe bildet der § 35 des Betäubungsmittelgesetzes. Eine zentrale Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer Sucht, die sich als seelischer und körperlicher Zustand mit einem inneren Zwang zum dauernden oder periodischen Drogenkonsum äußert. Zudem verlangt das Gesetz zwingend einen direkten Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Delikt. Die festgestellte Abhängigkeit darf folglich nicht weggedacht werden können, ohne dass auch die begangene Straftat vollständig entfallen würde.

Für Angeklagte bedeutet das: Verharmlosen Sie Ihren Drogenkonsum im laufenden Strafverfahren niemals aus falscher Scham. Bestehen Sie gegenüber Ihrem Verteidiger darauf, dass die bestehende Sucht und ihr direkter Zusammenhang mit der Straftat durch Gutachten belegt und zwingend schriftlich im Urteil festgehalten werden. Ohne diese explizite richterliche Feststellung verbauen Sie sich jede Chance auf eine spätere Therapie.

Infografik: Die 3 rechtlichen Hürden für eine Therapie nach § 35 BtMG (Sucht, Kausalität, Tatzeitpunkt) inkl. Beweislast.
Die strengen rechtlichen Voraussetzungen für Therapie nach § 35 BtMG.

Wie sich diese strengen gesetzlichen Hürden auf die Praxis auswirken, veranschaulicht ein aktueller Fall vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht.

Ein Strafgefangener einer Justizvollzugsanstalt verbüßt derzeit eine sechsjährige Freiheitsstrafe wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit einem Handeltreiben. Das bedeutet konkret: Der Täter hat durch ein und dieselbe Handlung zwei Straftatbestände gleichzeitig verwirklicht, indem er die Drogen in einem Zug eingeführt und damit gehandelt hat. Das Gericht wies seinen Antrag rechtskräftig zurück, womit die behördliche Ablehnung der begehrten Therapie bestehen bleibt. Der Betroffene hatte die Tat am 25. August 2011 begangen und wurde hierfür am 22. Februar 2012 vom Landgericht Weiden in der Oberpfalz unter dem Aktenzeichen 24 Js 6201/11 verurteilt. Im weiteren Verlauf forderte der Mann bei der Staatsanwaltschaft eine formelle Zurückstellung der Strafvollstreckung, was die zuständige Vollstreckungsbehörde jedoch ablehnte. Wichtig für den rechtlichen Zusammenhang: Nach einem rechtskräftigen Urteil agiert die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde und entscheidet darüber, ob der Verurteilte regulär im Gefängnis bleiben muss oder ob die Strafe für eine Therapie pausiert werden darf.

Beweislast: Warum ‚gelegentlicher Konsum‘ die Therapie verbaut

Wer sich vor der Justiz auf eine Sucht beruft, trägt in einem solchen Verfahren die volle Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit und der Tat. Der bekannte strafprozessuale Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten findet an dieser Stelle explizit keine Anwendung. Die gesetzlich geforderte Kausalität muss zwingend exakt zu dem Zeitpunkt der Tatbegehung mit einer absoluten Gewissheit feststehen.

Genau diesen Nachweis einer ursächlichen Verbindung musste der zuständige Strafsenat bei dem Antragsteller detailliert prüfen.

Praxis-Hürde: Beweislast der Ursächlichkeit

Anders als im Strafprozess gilt hier nicht der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“. Ob eine Chance auf Therapie statt Strafe besteht, lässt sich meist am ursprünglichen Urteil ablesen: Finden sich dort Formulierungen wie „gelegentlicher Konsum“ oder „Probierverhalten“, ist die notwendige Kausalität im Nachhinein kaum noch zu beweisen. Die volle Beweislast für die Suchtbedingtheit der Tat liegt beim Verurteilten.

Haaranalyse schließt eine Abhängigkeit aus

Das ursprüngliche Urteil aus dem Jahr 2012 stellte nach der Auswertung einer Haaranalyse und eines Gutachtens fest, dass der Mann zu der fraglichen Zeit lediglich ein gelegentlicher Konsument von Cannabisprodukten war. Der Verurteilte hielt dem entgegen, dass seine weitreichende kriminelle Vergangenheit seit dem Jahr 2006 die notwendige Ursächlichkeit belege. Er räumte gegenüber den Behörden allerdings selbst eine relative Abstinenz in den zwei Monaten vor der damaligen Tat ein. Die Richter werteten diesen Umstand zu seinen Ungunsten, da ein eingeschränkter Suchtdruck gegen eine zwingende Tatbedingung während der Stabilisierungsphase spricht.

Achten Sie daher bei allen zukünftigen Verfahren extrem genau auf Ihre Aussagen gegenüber Ermittlungsbehörden, Gutachtern oder dem ärztlichen Personal. Wer in einer Vernehmung behauptet, er habe seinen Konsum zeitweise „unter Kontrolle“ gehabt oder pausiert, um einen besseren Eindruck zu hinterlassen, zerstört damit selbst das rechtliche Fundament für eine Drogentherapie nach § 35 BtMG.

Keine Prozesskostenhilfe bei unbewiesener Sucht zum Tatzeitpunkt

Die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe richtet sich bei gerichtlichen Entscheidungen nach den Vorgaben des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in Verbindung mit der Zivilprozessordnung. Prozesskostenhilfe bedeutet konkret: Wer sich ein juristisches Verfahren finanziell nicht leisten kann, bekommt die Anwalts- und Gerichtskosten vom Staat bezahlt. Eine solche finanzielle Unterstützung wird jedoch nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Fehlt es an der notwendigen Gewissheit über die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Therapie, muss das Gericht den eingereichten Antrag ablehnen.

Ein Beschluss aus dem späten Herbst 2025 zeigt unmissverständlich, wie strikt dieser Maßstab bei der Beurteilung angelegt wird.

BayObLG verweigert PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht

Das Bayerische Oberste Landesgericht lehnte das Gesuch um eine Prozesskostenhilfe am 18. November 2025 unter dem Aktenzeichen 203 VAs 378/25 formell ab. In der Urteilsbegründung formulierten die Richter ihren Entschluss wie folgt:

Der Antrag des Strafgefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG wird zurückgewiesen.

Hinter diesem sperrigen Fachjargon verbirgt sich ein wichtiges rechtliches Prinzip: Wenn eine Justizbehörde wie die Staatsanwaltschaft die Therapie ablehnt, kann der Betroffene als letzten Ausweg beantragen, dass ein Gericht diese Entscheidung der Behörden noch einmal auf rechtliche Fehler überprüft.

Das Gericht stufte das rechtliche Vorgehen gegen die ablehnenden Bescheide der Staatsanwaltschaft sowie der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg als eine aussichtslose Rechtsverfolgung ein. Da eine suchtbedingte Kausalität weder aus den damaligen Urteilsgründen hervorging noch anderweitig verlässlich feststand, stuften die Richter die Zurückweisung durch die Vollstreckungsbehörden als vollumfänglich rechtmäßig ein.

Stellen Sie daher vor einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Behördenablehnung sicher, dass Sie die Anwalts- und Gerichtskosten im Zweifel aus eigener Tasche zahlen können. Wenn das ursprüngliche Urteil Ihre Sucht nicht zweifelsfrei dokumentiert, wird der Staat Ihnen das finanzielle Risiko für ein solches juristisches Nachverfahren über die Prozesskostenhilfe definitiv nicht abnehmen.

Behörden müssen Sucht nicht nachträglich erforschen

In einem Verfahren über die Zurückstellung einer Strafe sind die Vollstreckungsbehörden nicht zu umfangreichen Ermittlungen verpflichtet, um eine mögliche Kausalität im Nachhinein zu überprüfen. Ebenso existiert keine generelle staatliche Behandlungspflicht, aus der sich ein rechtlicher Anspruch auf eine Therapie außerhalb der engen gesetzlichen Vorgaben ableiten ließe. Nachträglich festgestellte Abhängigkeiten besitzen vor Gericht zudem keine verlässliche Aussagekraft für einen weit in der Vergangenheit liegenden Tatzeitpunkt.

Diese klaren rechtlichen Grenzen der behördlichen Aufklärungspflicht wurden dem Verurteilten im weiteren Verlauf des Verfahrens zum Verhängnis.

Gutachten belegen keine Ursächlichkeit der damaligen Tat

Im Zuge seines Antrags rügte der Betroffene eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft und forderte weitere Ermittlungen. Er stützte seine Argumentation auf einen Bericht der Justizvollzugsanstalt aus den Jahren 2012 bis 2016, ein psychiatrisches Gutachten aus dem März 2022 sowie ein neueres Urteil des Landgerichts Amberg vom 6. Februar 2024. Nach Ansicht des Senats konnten all diese vorgetragenen Dokumente jedoch keine Ursächlichkeit der damaligen Tat im Jahr 2011 belegen. Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass die rechtliche Prüfung ausschließlich an dem konkreten Zeitpunkt der damaligen Tatbegehung ansetzen muss, womit die Argumentation des Mannes endgültig scheiterte.

Praxis-Hinweis: Zeitpunkt der Beweiserhebung

Der entscheidende Faktor für eine Ablehnung ist oft die zeitliche Distanz. Ein aktuelles Gutachten, das heute eine Abhängigkeit bestätigt, kann die Beweislage zum Tatzeitpunkt nicht rückwirkend heilen. Maßgeblich ist allein der Zustand während der Tatbegehung. Wer erst Jahre nach der Tat eine Therapie anstrebt, muss belegen können, dass bereits damals – etwa durch Blutproben oder zeitnahe Befunde – eine schwere Sucht vorlag.

Warum fehlende Suchtfeststellungen im Urteil bindend bleiben

Mit diesem Beschluss zementiert das Bayerische Oberste Landesgericht eine bundesweit etablierte, extrem strenge Praxis: Fehlende Sucht-Feststellungen im Ursprungsurteil lassen sich im Nachhinein durch neue Anträge und Beschwerden so gut wie nie korrigieren. Für Verurteilte, die aktuell aus der Haft heraus noch auf eine Therapie hoffen, bedeutet das konkret: Kontrollieren Sie umgehend den genauen Wortlaut Ihres rechtskräftigen Urteils. Sind dort Begriffe wie „gelegentlicher Konsum“ zu finden oder fehlt der ausdrückliche Suchtbezug völlig, sollten Sie von späten Anträgen nach § 35 BtMG absehen. Sie ersparen sich damit falsche Hoffnungen sowie unnötige Anwaltskosten, da der juristische Weg in die Therapieanstalt in diesen Fällen verschlossen ist.


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Die Hürden für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG sind hoch und hängen maßgeblich von den Feststellungen im Ursprungsurteil ab. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Therapie gegeben sind oder ob ein Antrag in Ihrer aktuellen Situation aussichtsreich ist. So vermeiden Sie unnötige Kosten und erhalten eine realistische Einschätzung Ihrer juristischen Möglichkeiten.

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Experten Kommentar

Viele Mandanten spielen ihre Sucht im Gerichtssaal ganz bewusst herunter, um den Führerschein zu retten oder auf eine milde Bewährungsstrafe zu spekulieren. Das rächt sich bitter, sobald am Ende doch eine unbedingte Haftstrafe verhängt wird. Plötzlich soll ich als Verteidiger dann aus einem Gelegenheitskonsumenten auf dem Papier rückwirkend einen schwerkranken Süchtigen zaubern.

Hier muss man sich gleich zu Beginn des Ermittlungsverfahrens ehrlich machen und eine konsequente Strategie wählen. Wer sich die Option auf eine Therapie nach § 35 BtMG offenhalten will, muss von Tag eins an alle Karten auf den Tisch legen. Ein taktischer Kurswechsel nach dem rechtskräftigen Urteil funktioniert im echten Leben fast nie.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Therapie, wenn im Urteil lediglich von gelegentlichem Drogenkonsum die Rede ist?

NEIN. Wenn im rechtskräftigen Urteil lediglich von gelegentlichem Konsum die Rede ist, besteht in der Regel kein rechtlicher Anspruch auf eine Zurückstellung der Strafvollstreckung zum Zwecke einer Drogentherapie. Diese gerichtliche Feststellung schließt die gesetzlich geforderte Kausalität (ursächlicher Zusammenhang) zwischen einer schweren Abhängigkeitserkrankung und der Tatbegehung für die Vollstreckungsbehörden fast immer verbindlich aus.

Gemäß § 35 BtMG setzt eine Therapie statt Strafe zwingend voraus, dass die Tat unmittelbar aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde, wobei die volle Beweislast für diesen Zusammenhang beim Verurteilten liegt. Die Bezeichnung als Gelegenheitskonsument im Urteil widerlegt den notwendigen Suchtdruck, da das Gericht damit rechtskräftig festgestellt hat, dass kein innerer Zwang zum dauerhaften Konsum zum Tatzeitpunkt vorlag. Da für die Gewährung der Therapiemaßnahme ausschließlich der Zustand im Moment der Straftat entscheidend ist, können auch aktuelle ärztliche Gutachten oder Diagnosen aus der Haftzeit diese alten Feststellungen nicht mehr rückwirkend heilen. Die Vollstreckungsbehörden sind zudem nicht dazu verpflichtet, Jahre nach dem Urteil neue Ermittlungen zur damaligen Suchtintensität anzustellen, wenn die Beweisaufnahme im ursprünglichen Strafprozess bereits zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt ist.


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Verliere ich den Anspruch auf Therapie, wenn ich meine Sucht beim ursprünglichen Gerichtstermin verschwiegen habe?

JA, durch das Verschweigen Ihrer Sucht im Prozess verlieren Sie in der Regel den gesetzlichen Anspruch auf eine spätere Drogentherapie. Ohne die ausdrückliche richterliche Feststellung einer Abhängigkeit sowie deren Kausalität zur Tat im Urteil lehnen die Vollstreckungsbehörden eine Zurückstellung nach § 35 BtMG später fast immer ab.

Die rechtliche Grundlage für das Prinzip Therapie statt Strafe gemäß § 35 BtMG setzt zwingend voraus, dass die Straftat aufgrund einer Abhängigkeit begangen wurde. Wer die Sucht vor Gericht verharmlost, sorgt dafür, dass im schriftlichen Urteil die notwendigen Feststellungen über diesen entscheidenden ursächlichen Zusammenhang (Kausalität) vollständig fehlen. Die Staatsanwaltschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde ist rechtlich nicht dazu verpflichtet, Jahre nach der Verurteilung eigene Ermittlungen oder neue Gutachten zu Ihrem damaligen Gesundheitszustand einzuleiten. Da Sie für das Vorliegen der Sucht zum Tatzeitpunkt die volle Beweislast tragen, führen widersprüchliche Angaben im ursprünglichen Verfahren fast immer zum dauerhaften Ausschluss der Therapiemöglichkeit.

Eine minimale Chance besteht nur dann, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig ist oder zeitnahe medizinische Befunde die Sucht doch belegen. Da spätere Gutachten den Zustand zum Tatzeitpunkt kaum rückwirkend heilen können, ist eine sofortige Korrektur der Verteidigungsstrategie im laufenden Prozess für den Therapieanspruch unumgänglich.


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Wie wehre ich mich, wenn die Staatsanwaltschaft meinen Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung ablehnt?

Sie können gegen die Ablehnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG stellen, damit das zuständige Oberlandesgericht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf rechtliche Fehler hin überprüft. Dieser Rechtsbehelf dient als letzte Instanz der Kontrolle, ob die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen im Einzelfall rechtmäßig ausgeübt hat.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet als zuständige Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung der Strafe zum Zweck einer Therapie tatsächlich erfüllt sind. Das Gericht prüft im anschließenden Überprüfungsverfahren jedoch nur noch, ob die Behörde die Grenzen dieses Ermessens eingehalten oder den Sachverhalt bei ihrer Entscheidung grob verkannt hat. Eine erfolgreiche Anfechtung setzt zwingend voraus, dass bereits im ursprünglichen Strafurteil eine Suchtbedingtheit der Tat, also der direkte Zusammenhang zwischen Abhängigkeit und Delikt, zweifelsfrei dokumentiert wurde. Neue Gutachten oder spätere Geständnisse während der Haft können Versäumnisse aus der damaligen Hauptverhandlung in der Regel nicht mehr heilen. Da die volle Beweislast für diese Kausalität beim Verurteilten liegt, führen unzureichende Feststellungen im Erkenntnisverfahren fast immer zur gerichtlichen Bestätigung der behördlichen Ablehnung.

Ein erhebliches Risiko besteht zudem bei der Finanzierung des Verfahrens, da Gerichte die Gewährung von Prozesskostenhilfe für diesen Antrag oft mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigern. Sie müssen die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten daher meist vollständig aus eigenen Mitteln tragen.


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Was kann ich tun, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht ablehnt?

Sie können das Verfahren nach einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe nur fortführen, wenn Sie sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten vollständig aus eigenen finanziellen Mitteln tragen. Diese gerichtliche Entscheidung stellt eine verbindliche Prognose dar, dass Ihr Hauptbegehren nach aktueller Aktenlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 Absatz 1 ZPO zwingend voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Im Kontext des § 35 BtMG (Therapie statt Strafe) scheitert diese Prognose oft an fehlenden Suchtfeststellungen im ursprünglichen Strafurteil, die nachträglich kaum heilbar sind. Da Vollstreckungsbehörden keine Pflicht zur nachträglichen Sachverhaltsaufklärung weit zurückliegender Taten haben, stuft das Gericht entsprechende Anträge als rechtlich aussichtslos ein. Sie sollten daher von weiteren kostspieligen Anträgen absehen, da die Ablehnung der staatlichen Unterstützung die materielle Aussichtslosigkeit Ihres Falles widerspiegelt.

Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich die sofortige Beschwerde gemäß § 127 Absatz 2 ZPO statthaft, sofern der Streitwert der Hauptsache sechshundert Euro übersteigt. Dieses Rechtsmittel ist jedoch nur dann erfolgversprechend, wenn Sie dem Gericht neue, im Erstbescheid nicht berücksichtigte Tatsachen oder Beweismittel vorlegen können, welche die Erfolgsaussichten Ihres Antrags grundlegend verändern.


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Wie sichere ich meine Therapiechance ab, wenn ich aktuell noch im laufenden Ermittlungsverfahren stecke?

Sie sichern Ihre Therapiechance ab, indem Sie Ihre Sucht und deren Kausalität zur Tat offensiv durch medizinische Gutachten belegen lassen. Bestehen Sie zwingend darauf, dass die Abhängigkeit und der direkte Zusammenhang zur Straftat explizit im gerichtlichen Urteil schriftlich festgehalten werden. Dies bildet die unumgängliche rechtliche Basis für eine spätere Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG.

Die rechtliche Hürde liegt darin, dass für eine Therapie statt Strafe die Suchtbedingtheit der Tat zum Zeitpunkt der Begehung mit absoluter Gewissheit feststehen muss. Im Gegensatz zum eigentlichen Strafprozess gilt hier der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten (in dubio pro reo) ausdrücklich nicht, sodass Sie die volle Beweislast tragen. Verharmlosen Sie Ihren Konsum gegenüber Ermittlern oder Gutachtern niemals aus falscher Scham oder um einen vermeintlich kontrollierten Eindruck zu erwecken. Solche Aussagen führen oft zu gerichtlichen Feststellungen eines bloß gelegentlichen Konsums, was den notwendigen Kausalzusammenhang rechtlich zerstört und eine spätere Therapie verunmöglicht. Fordern Sie stattdessen frühzeitig fachmedizinische Untersuchungen an, die Ihren Abhängigkeitsstatus und den Suchtdruck während der Tatbegehung wissenschaftlich objektivieren.

Beachten Sie jedoch, dass nachträgliche Gutachten nach Rechtskraft des Urteils eine fehlende Suchtfeststellung im Ursprungsurteil in der Regel nicht mehr heilen können. Die Vollstreckungsbehörden sind rechtlich nicht verpflichtet, die Ursächlichkeit Jahre nach der Tatbegehung erneut umfassend von Amts wegen zu erforschen.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 203 VAs 378/25 – Beschluss vom 18.11.2025




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