Ein verurteilter Rechtsanwalt beantragte die Wiedereinsetzung bei einer Anhörungsrüge, nachdem er die gesetzliche Wochenfrist zur Einlegung seines Antrags versäumt hatte. Sein eigener Verteidiger lieferte zwei widersprüchliche Daten für den Erhalt des Beschlusses, wodurch die Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung eine überraschende Wendung nahm.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann scheitert die Wiedereinsetzung bei einer Anhörungsrüge durch widersprüchliche Angaben?
- Welche verfahrensrechtliche Vorgeschichte führte zum Streit?
- Was regelt die Anhörungsrüge nach § 356a StPO?
- Warum scheiterte der erste Rettungsversuch des Verteidigers?
- Wie begründete das Gericht die Ablehnung der Wiedereinsetzung?
- Welche Rolle spielt die Zurechnung des Verschuldens?
- Warum reichte der Hinweis auf Krankheit nicht aus?
- Was sagt der Bundesgerichtshof zu solchen Fällen?
- Wie wird die fristgerechte Einlegung der Rüge berechnet?
- Warum sind widersprüchliche Angaben in der Anwaltserklärung so fatal?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Beginnt meine Frist zur Anhörungsrüge bereits, wenn ich den Beschluss vor meinem Anwalt sehe?
- Verliere ich meinen Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn mein Anwalt sich bei der Fristangabe widerspricht?
- Reicht ein ärztliches Attest aus, wenn ich wegen einer schweren Krankheit die Wochenfrist verpasst habe?
- Kann ich ein falsches Datum der Kenntnisnahme korrigieren, nachdem ich den ersten Antrag bereits abgeschickt habe?
- Scheitert meine spätere Verfassungsbeschwerde, wenn ich die Frist für die Anhörungsrüge schuldhaft versäume?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 StRR 511/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 26.02.2024
- Aktenzeichen: 203 StRR 511/23
- Verfahren: Wiedereinsetzungsantrag nach Anhörungsrüge
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht
Ein Verurteilter erhält keine neue Frist, wenn sein Anwalt widersprüchliche Angaben zum Erhalt des Beschlusses macht.
- Widersprüchliche Angaben verhindern den Nachweis eines unverschuldeten Fehlers.
- Der Verurteilte muss für Fehler seines Verteidigers bei Fristen voll einstehen.
- Maßgeblich für die Frist ist der Moment der persönlichen Kenntnis durch den Verurteilten.
- Bloße Behauptungen über Krankheit ohne Beweise reichen für eine neue Frist nicht aus.
- Besondere Sorgfaltspflichten gelten, wenn der Verurteilte selbst als Rechtsanwalt arbeitet.
Wann scheitert die Wiedereinsetzung bei einer Anhörungsrüge durch widersprüchliche Angaben?
Das deutsche Strafprozessrecht kennt kaum Erbarmen, wenn es um Fristen geht. Ein einziger Fehler, ein verpasster Tag oder eine ungenaue Formulierung können darüber entscheiden, ob ein Urteil überprüft oder endgültig rechtskräftig wird. Besonders dramatisch wird es, wenn der Betroffene selbst vom Fach ist. Genau dieser Konstellation widmete sich das Bayerische Oberste Landesgericht in einer Entscheidung vom 26. Februar 2024. Im Zentrum stand ein verurteilter Rechtsanwalt, dessen Verteidiger sich in Widersprüche verstrickte. Der Fall zeigt exemplarisch, wie hoch die Hürden für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind und warum das Gericht bei der Glaubhaftmachung keine zweite Chance gewährt.

Der Beschluss (Az. 203 StRR 511/23) beleuchtet die strikten Anforderungen an die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO. Er demonstriert, dass selbst bei einer behaupteten Krankheit des Verteidigers keine Nachsicht gewährt wird, wenn die vorgetragenen Daten nicht schlüssig sind. Für Juristen und juristisch interessierte Laien ist dieser Fall eine Warnung: Wer im ersten Versuch ungenau vorträgt, verspielt oft die letzte Chance auf eine Korrektur.
Welche verfahrensrechtliche Vorgeschichte führte zum Streit?
Die juristische Auseinandersetzung begann lange vor dem hier besprochenen Beschluss. Ein Mann, der selbst als Rechtsanwalt tätig ist, war strafrechtlich verurteilt worden. Gegen dieses Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth legte er Revision ein. Dies ist ein statthaftes Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf rechtliche Fehler überprüft wird, ohne dass neue Tatsachen verhandelt werden.
Am 22. Januar 2024 verwarf der Senat des Bayerischen Obersten Landesgerichts diese Revision als unbegründet. Dies geschah durch einen Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO – eine gängige Methode, wenn das Revisionsgericht die Revision für offensichtlich unbegründet hält. Damit wäre das Verfahren eigentlich beendet und das Urteil rechtskräftig gewesen. Doch der Verurteilte und sein Verteidiger wollten sich damit nicht abfinden.
Am 8. Februar 2024 reichte der Verteidiger einen Schriftsatz ein, mit dem er eine sogenannte Anhörungsrüge erhob. Er machte geltend, dass das Gericht den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt habe. In diesem Schriftsatz versicherte der Verteidiger anwaltlich, er habe von dem verwerfenden Beschluss „hier“ am 25. Januar 2024 Kenntnis erlangt. Das Gericht prüfte diesen Antrag und verwarf ihn am 12. Februar 2024 als unzulässig. Der Grund lag in der Nichteinhaltung der strengen Form- und Fristvorschriften.
Was nun folgte, war der Versuch der Rettung: Am 15. Februar 2024 stellte der Verteidiger einen Antrag auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Plötzlich änderte sich jedoch die Darstellung der Ereignisse. Entgegen der ersten Aussage behauptete der Jurist nun, er habe von dem Senatsbeschluss erst am 1. Februar 2024 Kenntnis erlangt. Dieser eklatante Widerspruch – erst der 25. Januar, dann der 1. Februar – wurde zum Kernproblem des gesamten Verfahrens.
Was regelt die Anhörungsrüge nach § 356a StPO?
Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, muss man die Mechanik der Anhörungsrüge betrachten. Dieser Rechtsbehelf ist der „Notausgang“ im Strafprozess. Wenn ein Gericht in einer Entscheidung, die nicht mehr angefochten werden kann, den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, greift § 356a StPO. Das Grundgesetz garantiert in Artikel 103 Abs. 1 jedem vor Gericht das Recht, gehört zu werden. Übergeht das Gericht Argumente oder entscheidet überraschend, ohne dass sich der Betroffene äußern konnte, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Doch der Gesetzgeber hat diesen Notausgang mit extrem engen Fristen versehen. Nach § 356a Satz 2 StPO muss der Antrag binnen einer Woche gestellt werden. Diese Wochenfrist nach der Kenntnisnahme ist eine der kürzesten Fristen im deutschen Prozessrecht. Die Frist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem der Betroffene von der Verletzung des Gehörs erfährt.
Das Gesetz verlangt zudem mehr als nur einen Antrag. Der Antragsteller muss:
- Den Zeitpunkt der Kenntniserlangung darlegen.
- Diesen Zeitpunkt glaubhaft machen (etwa durch eidesstattliche Versicherung oder anwaltliche Versicherung).
- Diesen Vortrag innerhalb der Wochenfrist schriftlich bei Gericht einreichen.
Scheitert der Antrag an dieser Frist, bleibt nur noch der Antrag auf die Zurückversetzung des Verfahrens in den vorigen Stand – die sogenannte Wiedereinsetzung nach §§ 44, 45 StPO. Diese wird gewährt, wenn jemand ohne eigenes Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Hierbei muss jedoch dargelegt werden, dass weder den Betroffenen noch seinen Verteidiger eine Schuld trifft.
Warum scheiterte der erste Rettungsversuch des Verteidigers?
Der erste Schriftsatz vom 8. Februar 2024 enthielt bereits den entscheidenden Fehler. Zwar erhob der Verteidiger die Rüge, doch er tat dies auf einer wackeligen Tatsachenbasis. In diesem Dokument erklärte er, am 25. Januar 2024 Kenntnis vom Beschluss erhalten zu haben. Rechnet man von diesem Datum an eine Woche weiter, wäre die Frist am 1. Februar 2024 abgelaufen. Der Antrag ging jedoch erst am 8. Februar ein – also eine Woche zu spät.
Bereits hier zeigte sich das Problem der Frist für die Anhörungsrüge. Wenn der Verteidiger tatsächlich am 25. Januar Kenntnis hatte, war der Antrag vom 8. Februar hoffnungslos verfristet. Das Gericht verwarf die Rüge folgerichtig als unzulässig. Um diesen Fehler zu korrigieren, griff die Verteidigung zum Mittel der Wiedereinsetzung. Doch dabei verstrickte sie sich in jenen Widerspruch, der das Bayerische Oberste Landesgericht zu seiner deutlichen Absage veranlasste.
Wie begründete das Gericht die Ablehnung der Wiedereinsetzung?
Das Gericht musste prüfen, ob ein unverschuldetes Fristversäumnis vorlag. Die Wiedereinsetzung bei einer Anhörungsrüge setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, warum er die Frist nicht einhalten konnte. Der Verteidiger versuchte im zweiten Schriftsatz vom 15. Februar 2024 zu erklären, er habe den Beschluss erst am 1. Februar 2024 tatsächlich zur Kenntnis genommen. Wäre dies wahr, wäre die Frist bei Einreichung am 8. Februar gewahrt gewesen.
Doch das Gericht akzeptierte diesen Wechsel der Darstellung nicht. Der Senat wies darauf hin, dass eine Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung unmöglich ist, wenn der gleiche Anwalt kurz zuvor ein völlig anderes Datum anwaltlich versichert hatte. Der Senat formulierte dies in seiner Begründung unmissverständlich:
Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsgesuch, von dem Senatsbeschluss erst am 1. Februar 2024 Kenntnis erlangt zu haben, steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu der anwaltlichen Versicherung im Schriftsatz vom 8. Februar 2024.
Für das Gericht wog die erste Erklärung schwerer. Eine anwaltliche Versicherung ist ein starkes Beweismittel. Wenn ein Organ der Rechtspflege versichert, an einem bestimmten Tag Kenntnis erlangt zu haben, darf das Gericht darauf vertrauen. Wird diese Aussage wenige Tage später revidiert, ohne dass ein zwingender Grund oder Beweis für den Irrtum vorgelegt wird, bricht das Fundament der Glaubhaftmachung zusammen.
Welche Rolle spielt die Zurechnung des Verschuldens?
Ein zentraler Aspekt der Entscheidung war die Frage, wer für den Fehler verantwortlich ist. Im Strafrecht gilt grundsätzlich, dass das Verschulden des Verteidigers dem Angeklagten nicht automatisch zugerechnet wird – anders als im Zivilrecht. Doch bei der Anhörungsrüge und der Wiedereinsetzung gelten Besonderheiten. Der Verurteilte muss sich so behandeln lassen, als hätte er selbst gehandelt, wenn er nicht darlegt, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat.
In diesem Fall kam erschwerend hinzu, dass der Verurteilte selbst Rechtsanwalt ist. Das Gericht legte ihm daher strengere Maßstäbe an. Ein juristisch geschulter Angeklagter weiß um die Bedeutung von Fristen und Zustellungen. Der Senat betonte, dass der Verurteilte nicht einfach auf seinen Verteidiger verweisen kann, wenn er selbst die Möglichkeit zur Kontrolle gehabt hätte. Das Gericht führte hierzu aus:
Den Verurteilten trifft ein eigenes Verschulden, weil er als Rechtsanwalt wissen muss, dass Fristen laufen, und er sich nicht blind auf Dritte verlassen darf, wenn Anhaltspunkte für Fristprobleme bestehen.
Die Zurechnung des Verschuldens war somit ein doppelter Riegel. Zum einen hatte der Verteidiger widersprüchlich vorgetragen, was als anwaltliches Verschulden gewertet wurde. Zum anderen hatte der Verurteilte selbst nicht dargelegt, wann *er* persönlich Kenntnis erlangt hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt es bei der Anhörungsrüge nämlich primär auf die Kenntnis des Betroffenen an, nicht nur auf die des Anwalts. Hätte der Verurteilte den Beschluss beispielsweise schon am 23. Januar gesehen, wäre die Frist für ihn persönlich längst abgelaufen gewesen, unabhängig davon, wann sein Anwalt den Brief öffnete.
Warum reichte der Hinweis auf Krankheit nicht aus?
Der Verteidiger versuchte, die Verspätung und das Durcheinander mit einer Erkrankung zu erklären. Ein Nachweis für eine krankheitsbedingte Verhinderung kann grundsätzlich eine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Wer so krank ist, dass er seine Angelegenheiten nicht ordnen kann, handelt ohne Verschulden.
Doch auch hier scheiterte der Antrag an den hohen Anforderungen der Glaubhaftmachung. Eine bloße Behauptung reicht nicht aus. Es hätte eines ärztlichen Attests oder einer detaillierten Schilderung bedurft, warum die Krankheit es unmöglich machte, zumindest einen Vertreter zu instruieren oder die Frist zu notieren. Besonders kritisch sah das Gericht, dass die Krankheit zwar erwähnt, aber nicht in einen logischen Zusammenhang mit dem Widerspruch bei den Datumsangaben gebracht wurde. Warum führt eine Krankheit dazu, dass man erst den 25. Januar und dann den 1. Februar als Kenntnisdatum nennt? Diese Lücke in der Argumentation konnte die Verteidigung nicht schließen.
Die Bedeutung des Abvermerks der Geschäftsstelle
Das Gericht stützte seine Zweifel auch auf die Aktenlage. In der Gerichtsakte befand sich ein Abvermerk der Geschäftsstelle, wonach der Beschluss am 24. Januar 2024 an den Verteidiger abgesandt wurde. Die Postlaufzeit im Inland beträgt üblicherweise einen bis drei Tage. Ein Zugang am 25. Januar, wie ursprünglich behauptet, war also absolut plausibel. Ein Zugang erst am 1. Februar, wie später behauptet, wäre ungewöhnlich spät gewesen und hätte einer gesonderten Erklärung bedurft.
Da der Verteidiger keine Briefumschläge mit Poststempeln oder Eingangsstempel seiner Kanzlei vorlegte, blieb das Gericht bei der naheliegenden Annahme: Der erste Vortrag (25. Januar) war wahrscheinlich der wahre, und der zweite (1. Februar) war ein taktischer Versuch, die Frist doch noch zu retten. Ein solcher taktischer Wechsel der Tatsachenbehauptung führt im Prozessrecht unweigerlich zum Verlust der Glaubwürdigkeit.
Was sagt der Bundesgerichtshof zu solchen Fällen?
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied hier nicht im luftleeren Raum, sondern folgte einer strengen Linie des Bundesgerichtshofs (BGH). In der Begründung zitierte der Senat eine ganze Reihe von Entscheidungen, die die Anforderungen an ein unverschuldetes Fristversäumnis definieren. Besonders relevant war der Beschluss des BGH vom 28. November 2023 (Az. 1 StR 311/23). In dieser Entscheidung hatte der BGH erneut klargestellt, dass bei der Anhörungsrüge strengste Maßstäbe gelten.
Ebenfalls herangezogen wurde der Beschluss des BGH vom 27. Januar 2021 (Az. 6 StR 238/20). Hier hatte das höchste deutsche Strafgericht betont, dass Widersprüche im Vortrag zur Fristwahrung fast immer zulasten des Antragstellers gehen. Wer Wiedereinsetzung begehrt, bittet um eine Ausnahme von der Regel der Rechtskraft. Diese Ausnahme muss man sich durch absolute Präzision und Ehrlichkeit „verdienen“. Ungereimtheiten, so der Tenor der Rechtsprechung, gehen nicht zulasten der Justiz, sondern zulasten dessen, der die Frist versäumt hat.
Ein weiterer wichtiger Referenzpunkt war die Entscheidung des BGH vom 16. Mai 2013 (Az. 1 StR 633/12). Darin wurde festgelegt, dass der Anwalt konkret darlegen muss, wie die Fristenkontrolle in seiner Kanzlei organisiert ist, wenn er sich auf ein Büroversehen berufen will. Fehlt dieser Vortrag, wird ein Organisationsverschulden angenommen, das dem Mandanten zugerechnet werden kann (zumindest im Zivilrecht, im Strafrecht differenzierter, aber bei der Anhörungsrüge oft parallel streng gehandhabt).
Wie wird die fristgerechte Einlegung der Rüge berechnet?
Für die Praxis ist entscheidend zu verstehen, wie die Frist berechnet wird. Die Fristgerechte Einlegung der Rüge erfordert mathematische Präzision:
- Ereignis: Kenntnisnahme von der Gehörsverletzung (meist das Lesen des Beschlusses).
- Fristbeginn: Der Tag der Kenntnisnahme zählt bei der Berechnung des Endes nicht mit (Ereignistag).
- Fristdauer: Eine Woche.
- Fristende: Ablauf des Tages der nächsten Woche, der benennungsmäßig dem Tag der Kenntnisnahme entspricht.
Hätte der Verteidiger tatsächlich am 1. Februar (einem Donnerstag) Kenntnis erlangt, wäre die Frist am Donnerstag, den 8. Februar, um 24:00 Uhr abgelaufen. Der Antrag vom 8. Februar wäre also rechtzeitig gewesen. Aber: Hätte er am 25. Januar (ebenfalls ein Donnerstag) Kenntnis erlangt, endete die Frist am 1. Februar. Der Antrag vom 8. Februar kam dann genau eine Woche zu spät. Diese Mathematik ist gnadenlos. Das Gericht darf hier kein Auge zudrücken, da Rechtsmittelfristen zwingendes Recht sind.
Warum sind widersprüchliche Angaben in der Anwaltserklärung so fatal?
Der vorliegende Fall verdeutlicht das Risiko taktischer Prozessführung. Es ist denkbar, dass der Anwalt beim ersten Schriftsatz das Datum „25.01.“ irrtümlich nannte, vielleicht weil er das Datum des Posteingangsstempels mit dem Datum der Vorlage verwechselte. Doch ein solcher Irrtum muss sofort und umfassend aufgeklärt werden. Werden einfach kommentarlos widersprüchliche Angaben in der Anwaltserklärung gemacht, unterstellt das Gericht, dass die Tatsachen passend zur Rechtslage „zurechtgebogen“ werden.
Das Gericht erwartet bei einem Antrag auf eine Wiedereinsetzung stellen, dass der Antragsteller „die Hosen herunterlässt“. Er muss lückenlos und ehrlich schildern, wie es zu dem Fehler kam. Der Wechsel vom 25. Januar auf den 1. Februar wirkte hier wie der Versuch, die Realität der Fristenberechnung anzupassen. Dies zerstört das Vertrauen in die Redlichkeit des Vortrags, was im Recht der Wiedereinsetzung das sichere Ende bedeutet.
Was bedeutet dies für den Mandanten?
Für den verurteilten Rechtsanwalt hat dieser Beschluss gravierende Folgen. Seine Verurteilung ist damit endgültig und unwiderruflich rechtskräftig. Es gibt keinen weiteren innerstaatlichen Rechtsbehelf mehr. Die Fehlende Glaubhaftmachung der Tatsachen durch seinen Verteidiger (und ihn selbst) hat ihm den Weg zum Bundesverfassungsgericht faktisch sehr schwer gemacht, da eine Verfassungsbeschwerde voraussetzt, dass man den Rechtsweg ordnungsgemäß ausgeschöpft hat. Wer Fristen schuldhaft versäumt, hat den Rechtsweg oft nicht ordnungsgemäß beschritten.
Besonders bitter ist für den Betroffenen, dass er als Jurist genau weiß, welche Fehler gemacht wurden. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte bei Anwälten in eigener Sache oft noch genauer hinsehen. Das Argument „Ich habe mich auf meinen Verteidiger verlassen“ zieht bei einem Volljuristen deutlich weniger als bei einem juristischen Laien.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit diesem Beschluss die Warnschilder für Verteidiger und Angeklagte noch einmal poliert. Die Kernaussage lautet: Präzision vor Schnelligkeit, aber Schnelligkeit ist Pflicht. Sobald eine Rüge im Raum steht, muss das Datum des Zugangs absolut wasserdicht dokumentiert sein.
Für die Einhaltung der prozessualen Formvorschriften bedeutet dies:
- Eingangsstempel in Kanzleien müssen peinlich genau geführt werden.
- Bei Fristversäumnissen darf nicht spekuliert werden.
- Widersprüche zum eigenen früheren Vortrag sind fast immer tödlich für den Antrag.
- Krankheit als Entschuldigungsgrund erfordert detaillierte ärztliche Atteste und eine Erklärung, warum keine Vertretung möglich war.
Die Entscheidung bestätigt, dass die Justiz bei der Prüfung der schuldhaften Fristversäumung keine bloßen Behauptungen akzeptiert. Die Verspätung durch den Rechtsanwalt wird oft zum Problem des Mandanten, wenn dieser nicht beweisen kann, dass er selbst alles richtig gemacht hat und ihn kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft. Im Ergebnis bleibt die Erkenntnis: Eine verlorene Frist lässt sich nicht durch widersprüchliche Geschichten zurückholen.
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Experten Kommentar
Die Einwochenfrist bei der Anhörungsrüge ist extrem tückisch, aber der eigentliche Fehler passiert oft erst bei der panischen Rettungsaktion. Wer einmal ein Zugangsdatum anwaltlich versichert, ist daran gebunden und kann es nicht einfach passend zur Frist korrigieren. Nachträgliche Änderungen wirken auf Richter fast immer wie der Versuch, den Sachverhalt zu manipulieren.
In der Praxis hilft statt einer Datums-Kosmetik nur die schonungslose Offenlegung eines konkreten Büroversehens. Wer behauptet, einen Beschluss erst später erhalten zu haben, muss dies lückenlos beweisen können. Ohne den originalen Briefumschlag mit Eingangsstempel hat man hier keine Chance gegen die Postlaufzeit-Vermutung des Gerichts.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Beginnt meine Frist zur Anhörungsrüge bereits, wenn ich den Beschluss vor meinem Anwalt sehe?
JA. Die einwöchige Frist beginnt sofort mit Ihrer persönlichen Kenntnisnahme. Es kommt bei der Anhörungsrüge primär auf den Betroffenen an. Der Zugang beim Anwalt ist nicht allein entscheidend.
Der Bundesgerichtshof stellt primär auf die Kenntnis des Betroffenen ab. Dies gilt unabhängig vom Zugang beim Rechtsanwalt. Sobald Sie das Dokument lesen, startet die Frist. Unser Hauptartikel erläutert dazu die Details zur Zurechnung des Verschuldens.
Unser Tipp: Notieren Sie das Empfangsdatum sofort auf dem Umschlag und informieren Sie Ihren Anwalt umgehend. Vermeiden Sie es, das Dokument ohne Rücksprache liegen zu lassen.
Verliere ich meinen Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn mein Anwalt sich bei der Fristangabe widerspricht?
JA. Widersprüchliche Angaben zum Fristablauf zerstören die notwendige Glaubhaftigkeit Ihres Antrags auf Wiedereinsetzung. Das Gericht wertet solche Inkonsistenzen meist als unauflösbare Mängel im Tatsachenvortrag. Dadurch wird der gesamte Antrag unbegründet.
Wiedereinsetzung erfordert eine lückenlose und ehrliche Glaubhaftmachung aller Umstände. Widersprüche in anwaltlichen Versicherungen wiegen dabei besonders schwer. Ohne sofortige und schlüssige Aufklärung eines Irrtums bricht das Fundament Ihres Antrags zusammen. Der Hauptartikel beschreibt dies im Abschnitt zur Begründung der gerichtlichen Ablehnung. Ein korrigierter Vortrag gilt ohne Beweise oft als unglaubwürdiges taktisches Manöver.
Unser Tipp: Prüfen Sie jeden Anwaltsentwurf penibel auf Datumsfehler vor dem Versand. Vermeiden Sie: Spätere Korrekturen widersprüchlicher Angaben ohne belegbare Beweise für den vorherigen Irrtum.
Reicht ein ärztliches Attest aus, wenn ich wegen einer schweren Krankheit die Wochenfrist verpasst habe?
NEIN. Ein einfaches Attest genügt ohne detaillierte Begründung der Handlungsunfähigkeit nicht. Sie müssen belegen, warum weder Sie noch ein Vertreter die Frist einhalten konnten.
Gerichte fordern den Nachweis einer totalen Handlungsunfähigkeit. Eine bloße Erkrankung erklärt nicht automatisch das Versäumnis einer Fristenkontrolle oder Vertretung. Der Hauptartikel zeigt auf, dass der Kausalzusammenhang zwischen Krankheit und Versäumnis lückenlos dargelegt werden muss. Ohne diese Details zur Verhinderung der Vertretung lehnt das Gericht den Antrag ab.
Unser Tipp: Lassen Sie sich die Unfähigkeit zur Erteilung geschäftlicher Anweisungen ärztlich bescheinigen. Vermeiden Sie es, ein Attest ohne konkrete Erläuterung der Hinderungsgründe einzureichen.
Kann ich ein falsches Datum der Kenntnisnahme korrigieren, nachdem ich den ersten Antrag bereits abgeschickt habe?
ES KOMMT DARAUF AN, ob Sie den ursprünglichen Fehler zweifelsfrei als offensichtlichen Irrtum beweisen können. Eine nachträgliche Korrektur ohne objektiven Beweis für den Irrtum führt regelmäßig zur Ablehnung wegen Unglaubwürdigkeit. Spätere Änderungen wirken auf Gerichte oft wie manipulative Versuche zur Fristrettung.
Die erste anwaltliche Versicherung bindet das Gericht faktisch an den vorgetragenen Sachverhalt. Nachträgliche Korrekturen wertet die Rechtsprechung oft als taktische Anpassung an die Rechtslage. Wie im Hauptartikel erläutert, zerstören widersprüchliche Angaben die notwendige Glaubwürdigkeit Ihrer Darstellung.
Nur nachweisbare Schreibfehler oder Zahlendreher lassen sich unter strengen Auflagen heilen. Das Gericht unterstellt ansonsten, dass Tatsachen passend zur Rechtslage zurechtgebogen werden.
Unser Tipp: Legen Sie objektive Beweise wie Poststempel vor, die das erste Datum als physikalisch unmöglich widerlegen. Vermeiden Sie eine kommentlose Änderung des Datums im nächsten Schriftsatz.
Scheitert meine spätere Verfassungsbeschwerde, wenn ich die Frist für die Anhörungsrüge schuldhaft versäume?
JA. Die schuldhafte Versäumung der Frist führt regelmäßig zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht setzt die ordnungsgemäße Ausschöpfung des Rechtswegs zwingend voraus.
Die Anhörungsrüge ist eine notwendige Vorstufe für den Gang nach Karlsruhe. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn alle prozessualen Möglichkeiten im Fachrechtsweg korrekt genutzt wurden. Wer Fristen schuldhaft verpasst, verletzt den Grundsatz der Subsidiarität. Der im Artikel erwähnte Aspekt der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung verdeutlicht diese rechtliche Hürde. Ohne fristgerechte Rüge bleibt der Zugang zum Bundesverfassungsgericht versperrt.
Unser Tipp: Behandeln Sie die kurze Ein-Wochen-Frist der Anhörungsrüge mit höchster Priorität. Vermeiden Sie es, diese Rüge als zweitrangigen Zwischenschritt zu unterschätzen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 203 StRR 511/23 – Entscheidung vom 26.02.2024
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