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Vorsätzlicher Bankrott eines Geschäftsführers: Bewährung und Rückzahlung

Sämtliches Bargeld abgehoben, das Firmenkonto auf null: Kurz vor der Firmenpleite sind im Kurierunternehmen plötzlich alle liquiden Mittel restlos verschwunden. Doch während die Gläubiger nun leer ausgehen, prüft das Landgericht Nürnberg-Fürth, ob diese gezielte Plünderung bereits als besonders schwerer Fall des Bankrotts gilt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 NBs 1521 Js 1736/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth
  • Datum: 26.01.2026
  • Aktenzeichen: 12 NBs 1521 Js 1736/24
  • Verfahren: Berufung wegen vorsätzlichen Bankrotts
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Insolvenzrecht
  • Relevant für: Geschäftsführer, Einzelunternehmer, Krisenberater

Ein Geschäftsführer erhält zwei Jahre Haft auf Bewährung für private Geldentnahmen kurz vor der Firmenpleite.
  • Er nahm 102.575 Euro vom Firmenkonto und machte das Unternehmen dadurch zahlungsunfähig.
  • Das Gericht verurteilt den Mann zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung.
  • Er zahlt die gesamte Summe von 102.575 Euro als Wertersatz an den Staat zurück.
  • Sein Geständnis und die fehlenden Vorstrafen verhinderten eine schwerere Strafe ohne Bewährung.
  • Die Richter sahen keine besondere Gewinnsucht trotz der hohen Summe und der bewussten Taten.

Wann liegt ein vorsätzlicher Bankrott vor?

Ein Mann im Anzug packt am Bankschalter hastig dicke Euro-Geldbündel vom Tresen in eine Leder-Aktentasche.
Private Bargeldentnahmen kurz vor der Insolvenz führen wegen vorsätzlichen Bankrotts zu einer Bewährungsstrafe und zur Einziehung des Wertersatzes. Symbolfoto: KI

Eine Kurierfirma mit Sitz in einer bayerischen Kleinstadt brach zum Jahreswechsel 2023/2024 wirtschaftlich in sich zusammen. Der Betrieb beschäftigte zehn Arbeitnehmer, deren berufliche Zukunft plötzlich in der Schwebe hing. Der alleinige Auftraggeber der Firma hatte die vertragliche Zusammenarbeit völlig überraschend zum 31. Dezember 2023 gekündigt. Für den Alleingesellschafter und Geschäftsführer bedeutete dieser Schritt den sofortigen Verlust der geschäftlichen Existenzgrundlage. Sämtliche Firmenfahrzeuge waren über Kredite finanziert und an die Banken sicherungsübereignet. Es gab keine rettenden Rücklagen.

Am 9. Januar 2024 überwies der ehemalige Auftraggeber die letzte offene Rechnung in einer Höhe von 88.392,46 Euro. Durch diese Einzahlung wuchs das Guthaben auf dem Firmenkonto auf exakt 102.356,11 Euro an. Das Geld hätte dringend für die Begleichung von offenen Gehältern und Steuern genutzt werden müssen. Doch der Kurierdienst-Chef entschied sich für einen anderen Weg. Er ging zur Bank und räumte das Firmenkonto leer. In drei aufeinanderfolgenden Schritten hob er fast das gesamte Guthaben in bar ab. Das Geld war verschwunden. Wenige Tage später, am 23. Januar 2024, stellte der Mann für seine Gesellschaft einen Insolvenzantrag.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth musste sich am 26. Januar 2026 in einem Berufungsverfahren mit der Frage befassen, ob dieses Verhalten eine schwere Straftat darstellt (Aktenzeichen: 12 NBs 1521 Js 1736/24). Zuvor hatte bereits das Amtsgericht Nürnberg am 2. Dezember 2025 in der ersten Instanz ein Urteil gefällt, gegen das beide Seiten in Berufung gegangen waren. Die Richter standen vor der Aufgabe, die Grenze zwischen einer menschlichen Panikreaktion und krimineller Energie präzise zu ziehen.

Welche Strafe droht bei einer Firmeninsolvenz?

Wenn ein Unternehmen in eine tiefe finanzielle Krise rutscht, stehen die Verantwortlichen unter strenger rechtlicher Beobachtung. Das Strafgesetzbuch regelt im § 283 StGB den Tatbestand des Bankrotts. Diese Vorschrift greift immer dann, wenn Personen im Angesicht einer drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit Vermögenswerte beiseiteschaffen. Das Gesetz schützt mit dieser Norm die Interessen der Gläubiger. Wer in einer solchen Situation Geld abhebt und versteckt, macht sich strafbar, weil er die Insolvenzmasse vorsätzlich verringert.

Achtung Falle: Tödlicher Irrtum in der Krise

Viele Geschäftsführer glauben irrtümlich, sie dürften kurz vor dem Ende noch schnell Gelder „in Sicherheit bringen“ oder Vermögen an die Familie übertragen. Juristisch ist das fast immer fatal. Sobald die Zahlungsunfähigkeit droht, gehört das Vermögen faktisch der Gläubigergemeinschaft. Wer in dieser Phase Geld beiseite schafft, begeht keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat mit hohem Entdeckungsrisiko durch den Insolvenzverwalter.

Die rechtliche Bewertung wird deutlich komplexer, wenn der Verdacht auf einen besonders schweren Fall nach § 283a StGB im Raum steht. Diese Norm sieht drastisch erhöhte Gefängnisstrafen vor. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Täter aus einer Gewinnsucht heraus handelt. Gewinnsucht – also ein gesteigertes, moralisch verwerfliches Streben nach Profit – liegt etwa bei einer sogenannten Firmenbestattung vor. Bei einer Firmenbestattung plündern Täter systematisch Unternehmen aus und treiben sie absichtlich in den Ruin, um sich persönlich zu bereichern. Das Gericht musste prüfen, ob der ehemalige Kurierdienst-Chef wie ein skrupelloser Firmenbestatter agierte oder ob andere Motive im Spiel waren.

Warum stritten Anklage und Verteidigung vor Gericht?

Die Staatsanwaltschaft forderte in der Berufungsverhandlung eine harte Bestrafung. Die Anklagebehörde argumentierte, dass der Unternehmer die liquiden Mittel seiner Firma völlig bewusst abgezweigt habe. Durch diese Handlung gingen die Arbeitnehmer und das Finanzamt leer aus. Im späteren Insolvenzverfahren, das im Dezember 2024 offiziell eröffnet wurde, meldeten die Gläubiger Forderungen in einer Höhe von 195.046,23 Euro an. Es war jedoch keine verteilbare Masse mehr vorhanden. Die Staatsanwaltschaft sah in dem Verhalten einen besonders schweren Fall und verlangte eine Freiheitsstrafe ohne eine Möglichkeit auf Bewährung.

Die Verteidigung zeichnete hingegen das Bild eines überforderten Familienvaters. Die Anwälte des Mannes betonten, dass die Barabhebungen keine von langer Hand geplante Kriminalität darstellten. Vielmehr habe der Unternehmer nach der plötzlichen Kündigung durch den einzigen Kunden aus einer reinen Panik heraus gehandelt. Die Rechtsanwälte hoben die positiven persönlichen Umstände ihres Mandanten hervor. Er hatte die Tat vollumfänglich gestanden, zeigte tiefe Reue und besaß keinerlei Vorstrafen. Zudem hatte er sich in der Schweiz ein völlig neues Leben aufgebaut. Er arbeitete dort in einer festen Anstellung als Monteur, verdiente inklusive Kindergeld rund 5.200 Euro netto im Monat und kümmerte sich um seine Ehefrau sowie vier kleine Kinder. Eine Haftstrafe würde diese soziale Integration zerstören.

Wie bewertete das Gericht die finanzielle Kausalität?

Die Berufungsstrafkammer nahm die zeitliche Abfolge der Ereignisse und die genauen Zahlen der Buchhaltung akribisch unter die Lupe, um die Schuld des Unternehmers rechtlich einzuordnen.

Die Herbeiführung der Krise auf dem Firmenkonto

Im Zentrum der Untersuchung stand der 10. Januar 2024. An diesem Tag existierte auf dem Geschäftskonto ein Guthaben von 102.356,11 Euro. Dem gegenüber standen fällige Verbindlichkeiten gegenüber den Angestellten und dem Finanzamt in einer Gesamthöhe von 57.788,77 Euro. Die Firma war zu diesem Zeitpunkt noch bedingt zahlungsfähig. Dann schritt der Geschäftsführer zur Tat. Er hob das Geld in drei Tranchen ab:

  • Am 10. Januar eine Barabhebung über 70.000 Euro in einer Bankfiliale
  • Am selben Tag weitere 32.300 Euro in den Räumen der Bank
  • Am 15. Januar abschließend 275 Euro an einem Geldautomaten

Das Gericht stellte fest, dass bereits die erste Abhebung über 70.000 Euro dem Unternehmen das finanzielle Genick brach. Durch diesen enormen Mittelabfluss schrumpfte die Liquidität auf rund 32.500 Euro. Dieser verbliebene Betrag reichte mathematisch nicht mehr aus, um die fälligen Schulden von knapp 58.000 Euro zu decken. Der Mann verursachte die sofortige Zahlungsunfähigkeit seiner eigenen Gesellschaft durch einen einzigen Bankbesuch. Die beiden folgenden Abhebungen fielen juristisch in die Phase einer bereits eingetretenen Insolvenzreife. Das Gericht ging von einem klaren Vorsatz aus.

Der Angeklagte wusste, dass durch die Abverfügung der Mittel die Gläubiger leer ausgehen würden, und nahm dies billigend in Kauf.

Fehlende Gewinnsucht bei der plötzlichen Kündigung

Trotz der klaren Beweislage für einen Bankrott folgte die Kammer der Staatsanwaltschaft bei der rechtlichen Einstufung nicht. Die Richter haben eine besonders schwere Schuld verneint und den § 283a StGB abgelehnt. Das Gericht stützte sich dabei auf die etablierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ein besonders schwerer Fall setzt ein außergewöhnlich rücksichtsloses Vorgehen oder eine extreme kriminelle Energie voraus. Solche Konstellationen finden sich meist in gewerbsmäßigen Großinsolvenzen mit millionenschweren Schäden.

Im vorliegenden Fall erkannten die Richter keine systematische Firmenbestattung. Der Kurierdienst war nicht mit dem Ziel gegründet worden, Gläubiger zu betrügen. Der Absturz resultierte aus dem Verlust des wichtigsten Geschäftspartners. Die schnelle Abhebung des Geldes war nach Überzeugung des Gerichts eine kurzschlussartige Fehlentscheidung in einer existenziellen Stresssituation.

Die Tat lässt nicht auf ein außergewöhnlich rücksichtsloses Gewinnstreben schließen, sondern war eine spontane Reaktion auf die überraschende Kündigung des einzigen Auftraggebers.

Eine günstige Sozialprognose verhindert das Gefängnis

Für die drei tatmehrheitlichen Fälle des vorsätzlichen Bankrotts – Tatmehrheit bedeutet, dass das Gericht drei rechtlich selbstständige Handlungen bestrafte – bildete die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Diese Strafe bedeutet in der Praxis eine erhebliche Sanktion, doch der Verurteilte muss sie nicht in einer Haftanstalt verbringen. Das Gericht hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Begründung für diese milde Vollstreckung lag in der außergewöhnlich positiven Sozialprognose gemäß § 56 StGB. Der Mann hatte sein Leben nach der Tat radikal geordnet. Die feste Anstellung in der Schweiz, das stabile familiäre Umfeld mit seinen Kindern und das Fehlen jeglicher strafrechtlicher Vergangenheit sprachen deutlich für ihn. Zudem werteten die Richter sein frühes, umfassendes Geständnis stark zu seinen Gunsten. Das Gericht war überzeugt, dass der Familienvater seine Lektion gelernt hat und keine weiteren Straftaten begehen wird. Die Richter verzichteten sogar auf strenge Bewährungsauflagen, lediglich jeden Wohnortwechsel muss der Mann den Behörden künftig unaufgefordert melden.

Praxis-Hinweis: Strategie „Flucht nach vorn“

In der Strafverteidigung zeigt sich oft: Ein frühes Geständnis und eine aktive Lebensänderung (z. B. neuer Job, stabilisiertes Umfeld) wirken stärker strafmildernd als juristische Spitzfindigkeiten. Gerichte honorieren es erfahrungsgemäß, wenn Täter Verantwortung übernehmen und eine günstige Sozialprognose glaubhaft machen – das ist oft das entscheidende Argument für eine Bewährungsstrafe statt Gefängnis.

Die zwingende Einziehung von dem Wertersatz

Das milde Urteil bei der Freiheitsstrafe bewahrt den Täter jedoch nicht vor den wirtschaftlichen Konsequenzen seiner Tat. Die entwendeten 102.575 Euro befanden sich nicht mehr im Besitz des Täters, das Bargeld war spurlos verschwunden. In solchen Fällen greifen die §§ 73 und 73c StGB. Das Gesetz verbietet es, dass Täter die finanzielle Beute aus einer Straftat behalten. Wenn das originale Diebesgut fehlt, fordert der Staat den exakten Gegenwert in Form von Geld ein. Das Gericht hat folglich die Einziehung des Wertersatzes angeordnet. Der Verurteilte schuldet dem Staat nun die volle Summe von über 100.000 Euro.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für den Täter?

Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth demonstriert die harte Grenze zwischen legalem unternehmerischem Scheitern und strafbarer Insolvenzverschleppung. Wer im Angesicht der Pleite die Konten räumt, macht sich unweigerlich strafbar. Das Urteil zeigt jedoch auch, dass die Justiz sehr genau zwischen einem eiskalten Betrüger und einem verzweifelten Kleinunternehmer differenziert.

Für den verurteilten Familienvater bedeutet der Richterspruch ein Leben mit immensen Schulden. Zwar rettete ihn seine Flucht in geregelte Arbeitsverhältnisse in der Schweiz vor einem Gefängnisaufenthalt. Doch der Staat wird die eingeforderten 102.575 Euro konsequent vollstrecken. Da der Mann über ein hohes Schweizer Gehalt sowie monatliche Mieteinnahmen von 800 Euro verfügt, drohen ihm über Jahre hinweg empfindliche Pfändungen. Er muss für seinen spontanen Griff in die Firmenkasse nun den vollen finanziellen Preis zahlen. Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass der Verurteilte die gesamten Kosten des Verfahrens tragen muss.

Praxis-Hürde: Keine Restschuldbefreiung

Viele Betroffene übersehen ein massives finanzielles Risiko: Schulden, die aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung (wie Bankrott) stammen, sind oft von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Selbst wenn der Verurteilte später Privatinsolvenz anmeldet, bleibt diese konkrete Forderung bestehen. Der Staat kann den „Wertersatz“ somit bis zu 30 Jahre lang vollstrecken, bis die Schuld samt Zinsen vollständig getilgt ist.


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Experten Kommentar

Der fatale Irrtum in solchen Krisensituationen ist der Glaube, dass bar abgehobenes Geld für die Justiz unsichtbar wird. Wer zehntausende Euro am Schalter abhebt, löst im Hintergrund meist direkt einen internen Banken-Alarm aus. Die Geldwäsche-Richtlinien sind heute derart streng, dass Ermittlungsbehörden über die Transaktion oft informiert sind, bevor überhaupt ein Insolvenzverwalter bestellt wird.

Das rächt sich spätestens in der Anhörung, wenn lückenlos erklärt werden muss, wohin diese scheinbar verschwundenen Summen geflossen sind. Fehlen saubere Belege für betriebliche Ausgaben, liefert man den Beweis für die strafbare Handlung quasi selbst auf dem Silbertablett. Ich rate dringend davon ab, in Panik die Flucht in die vermeintliche Bargeld-Anonymität anzutreten, denn diese existiert schlichtweg nicht mehr.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Handeln als Bankrott, wenn ich mit dem Restgeld lediglich ausstehende Löhne bezahle?

JA. Die exklusive Auszahlung von Löhnen bei drohender Insolvenz erfüllt den Straftatbestand des Bankrotts gemäß § 283 StGB, da hierdurch gezielt Vermögenswerte der gemeinschaftlichen Verteilungsmasse entzogen werden. Obwohl die Zahlung an Mitarbeiter moralisch oft als Pflicht empfunden wird, stellt sie eine unzulässige Benachteiligung der übrigen Gläubiger dar, die gesetzlich streng sanktioniert wird.

Das deutsche Insolvenzrecht basiert auf dem fundamentalen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, wonach das verbliebene Vermögen ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit rechtlich der Gesamtheit aller Gläubiger zusteht. Wenn ein Geschäftsführer in dieser kritischen Phase gezielt nur die Gehaltsforderungen seiner Belegschaft bedient, verringert er vorsätzlich die spätere Insolvenzmasse zulasten anderer berechtigter Forderungsinhaber wie dem Finanzamt oder Lieferanten. Diese selektive Befriedigung einzelner Forderungen wird als strafbares Handeln eingestuft, da die eigenmächtige Verteilung von Restmitteln den gesetzlich vorgeschriebenen Prozess der gemeinschaftlichen Schuldenbereinigung massiv gefährdet. Die Gerichte werten solche Zahlungen als bewusste Schmälerung der Haftungsgrundlage, da die Mittel für eine quotale Befriedigung aller Beteiligten im späteren Insolvenzverfahren nicht mehr zur Verfügung stehen.

Eine wichtige rechtliche Differenzierung besteht jedoch bei den Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung, deren Nichtabführung gemäß § 266a StGB eine eigenständige Straftat darstellt und Geschäftsführer oft in ein erhebliches rechtliches Dilemma führt. Während die Auszahlung von reinen Nettolöhnen die Insolvenzmasse unzulässig schmälert, müssen die Sozialbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen zwingend abgeführt werden, weshalb in dieser komplexen Situation eine präzise anwaltliche Abstimmung erforderlich ist.

Unser Tipp: Erstellen Sie sofort eine lückenlose Liste aller Gläubiger sowie Verbindlichkeiten und überlassen Sie die Verteilung der liquiden Mittel ausschließlich dem später bestellten Insolvenzverwalter. Vermeiden Sie eigenmächtige Zahlungen an Mitarbeiter aus Loyalitätsgründen, um sich nicht persönlich der Gefahr einer empfindlichen strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.


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Verliere ich meine Restschuldbefreiung dauerhaft, wenn das Gericht mich wegen vorsätzlichem Bankrott verurteilt?

JA. Schulden aus einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Bankrotts sind gemäß § 302 InsO zwingend von der Restschuldbefreiung ausgenommen und bleiben daher als persönliche Verbindlichkeit dauerhaft bestehen. Während das Insolvenzverfahren die gewöhnlichen Geschäftsschulden bereinigt, schützt es den Schuldner ausdrücklich nicht vor den finanziellen Konsequenzen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Straftäter durch ein Insolvenzverfahren von den Folgen ihres kriminellen Handelns entlastet werden, weshalb entsprechende Forderungen im Verfahren gesondert angemeldet werden. Eine Verurteilung wegen Bankrotts nach § 283 StGB wird rechtlich als vorsätzliche unerlaubte Handlung eingestuft, die eine privilegierte Stellung der Gläubiger gegenüber dem Schuldner begründet. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des beiseitegeschafften Vermögens oder der Wertersatz für entwendete Güter bleibt trotz eines erfolgreichen Insolvenzverfahrens in voller Höhe gegen Sie bestehen. Da diese Ansprüche aus einem strafrechtlichen Unrechtsgehalt resultieren, können sie vom Staat oder geschädigten Gläubigern bis zu 30 Jahre lang vollstreckt werden.

Der Ausschluss von der Restschuldbefreiung betrifft jedoch ausschließlich jene spezifischen Beträge, die direkt mit der vorsätzlichen Straftat im Zusammenhang stehen und ausdrücklich als deliktisch angemeldet wurden. Andere Verbindlichkeiten aus dem operativen Geschäft oder rein private Schulden werden nach Ablauf der Wohlverhaltensphase weiterhin im regulären Umfang durch das zuständige Insolvenzgericht erlassen. Trotzdem wird der wirtschaftliche Neuanfang massiv erschwert, da die verbleibende Forderung aus der Straftat weiterhin Pfändungsmaßnahmen in das zukünftige Einkommen oder Vermögen ermöglicht und somit eine langfristige finanzielle Belastung bedeutet.

Unser Tipp: Lassen Sie durch eine spezialisierte Kanzlei prüfen, welche Forderungen konkret als unerlaubte Handlung angemeldet wurden, um gegen unbegründete Feststellungen rechtzeitig Widerspruch zur Tabelle einzulegen. Vermeiden Sie den Irrglauben, dass eine Privatinsolvenz automatisch alle finanziellen Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung ohne Weiteres beseitigt.


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Wie beweise ich dem Insolvenzverwalter, dass Barabhebungen für rein betriebliche Zwecke verwendet wurden?

Sie beweisen die betriebliche Verwendung von Barabhebungen ausschließlich durch lückenlose schriftliche Belege wie datierte Quittungen, Rechnungen oder ein ordnungsgemäß geführtes Kassenbuch. Sie müssen jede Barabhebung zweifelsfrei einer konkreten betrieblichen Ausgabe zuordnen können, da ohne schriftliche Nachweise rechtlich von einer unzulässigen Entnahme ausgegangen wird. Mündliche Erklärungen über getätigte Zahlungen an Lieferanten oder Mitarbeiter reichen gegenüber dem Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht aus.

Die rechtliche Notwendigkeit dieser strengen Nachweisführung ergibt sich aus der Rechenschaftspflicht des Geschäftsführers und dem Schutz der Insolvenzmasse gemäß der Insolvenzordnung. In der Krise steht jede Barabhebung unter dem Generalverdacht der Gläubigerbenachteiligung, weshalb Gerichte die Buchhaltung im Hinblick auf § 283 StGB (Bankrott) akribisch prüfen. Da Sie die Beweislast für die rechtmäßige Verwendung des Firmenvermögens tragen, führt das Fehlen einer Dokumentation fast zwangsläufig zur Annahme einer strafbaren Handlung. Nur durch die Vorlage von Originalbelegen mit Empfänger, Betrag und Zweck lässt sich der Vorwurf einer vorsätzlichen Entnahme rechtssicher entkräften.

Sollten Originalquittungen ausnahmsweise fehlen, können ordnungsgemäß erstellte Eigenbelege eine gewisse Indizwirkung entfalten, sofern sie durch weitere Beweismittel wie Zeugenaussagen oder Frachtbriefe gestützt werden. Dennoch bleibt die rechtliche Hürde hoch, da die bloße Behauptung einer Barzahlung ohne schriftliche Bestätigung des Empfängers den Anforderungen an die kaufmännische Buchführungspflicht nicht genügt. Fehlende Belege werden im Insolvenzverfahren oft als Indiz für eine verschleierte Vermögensverschiebung gewertet, was die persönliche Haftung des Geschäftsführers massiv verschärft.

Unser Tipp: Sammeln Sie umgehend sämtliche Belege sowie Quittungen und ordnen Sie diese chronologisch den entsprechenden Positionen auf Ihren Kontoauszügen zu. Vermeiden Sie es unbedingt, Barabhebungen erst nachträglich durch vage Gedächtnisprotokolle ohne physische Beweisstücke rechtfertigen zu wollen.


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Was passiert rechtlich, wenn ich den geforderten Wertersatz nach der Verurteilung nicht zurückzahlen kann?

Wenn Sie den angeordneten Wertersatz nach einer rechtskräftigen Verurteilung nicht zahlen können, droht Ihnen im Gegensatz zu einer unbezahlten Geldstrafe keine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine erneute Inhaftierung. Die staatlichen Behörden behandeln diese Forderung als rein vermögensrechtliche Maßnahme und konzentrieren sich stattdessen darauf, den geschuldeten Betrag durch konsequente Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Ihr gesamtes privates Vermögen beizutreiben.

Die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c StGB dient dem Zweck, dem Täter die durch die Tat erlangten Vermögenswerte wieder zu entziehen, damit sich Straftaten finanziell niemals lohnen. Da es sich hierbei rechtlich nicht um eine Strafe im klassischen Sinne handelt, ist eine Umwandlung der offenen Forderung in eine Haftzeit gesetzlich nicht vorgesehen. Stattdessen agiert die zuständige Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde wie ein privater Gläubiger und nutzt weitreichende Befugnisse zur Pfändung von Arbeitseinkommen, Bankkonten oder wertvollen Sachgegenständen. Diese behördliche Beitreibung erfolgt äußerst hartnäckig, da die Verjährungsfrist für die Vollstreckung solcher Ansprüche nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung üblicherweise volle 30 Jahre beträgt. Während dieser drei Jahrzehnte wird der Staat regelmäßig Ihre finanziellen Verhältnisse überprüfen und jede Gelegenheit nutzen, um den ausstehenden Betrag doch noch zwangsweise einzuziehen.

Ein wichtiger rechtlicher Schutzmechanismus besteht darin, dass die Vollstreckung unterbleiben kann, wenn sie für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde oder das Existenzminimum gefährdet ist. Dies bedeutet jedoch keineswegs den endgültigen Erlass der Schuld, sondern lediglich einen vorübergehenden Aufschub der Maßnahmen, solange keine pfändbaren Werte oder ausreichenden Einkünfte über der Pfändungsgrenze vorhanden sind.

Unser Tipp: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zur Staatsanwaltschaft auf und schlagen Sie eine realistische Ratenzahlung vor, um langwierige Kontopfändungen und Besuche des Gerichtsvollziehers proaktiv zu vermeiden. Vermeiden Sie es unbedingt, Ihr Einkommen durch falsche Angaben zu verschleiern oder Vollstreckungsversuche durch das bewusste Verstecken von Vermögenswerten zu torpedieren.


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Welche beruflichen Konsequenzen drohen mir als Geschäftsführer nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Bankrotts?

Nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Bankrotts sind Sie gemäß § 6 GmbHG gesetzlich für die Dauer von fünf Jahren gesperrt, die Position eines Geschäftsführers in einer GmbH oder Kapitalgesellschaft zu bekleiden. Diese gesetzliche Inhabilität führt zu einem zwingenden Ausschluss von der Unternehmensleitung und wird durch das zuständige Registergericht bei jeder Neuanmeldung im Handelsregister strikt überwacht. Eine Missachtung dieses Berufsverbots kann zudem weitere schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen für die betroffene Person nach sich ziehen.

Der Gesetzgeber möchte durch diese strenge Regelung den geschäftlichen Rechtsverkehr vor unzuverlässigen Personen schützen, die bereits durch eine Insolvenzstraftat wie den Bankrott nach § 283 StGB aufgefallen sind. Die Ungeeignetheit zur Führung einer Gesellschaft tritt dabei automatisch mit der Rechtskraft des Strafurteils ein, ohne dass ein Richter dies im Urteil explizit anordnen muss. Da Sie als Geschäftsführer eine besondere Treuepflicht gegenüber den Gläubigern wahrnehmen, wertet das Recht eine vorsätzliche Verringerung der Insolvenzmasse als fundamentale Verletzung dieser beruflichen Pflichten. In der Praxis führt dies dazu, dass das Registergericht eine Eintragung unter Hinweis auf das Bundeszentralregister konsequent ablehnt.

Die fünfjährige Sperrfrist beginnt erst mit dem Tag der formellen Rechtskraft Ihrer Verurteilung, wobei Zeiten einer verbüßten Freiheitsstrafe die Dauer dieser Inhabilität grundsätzlich nicht verkürzen oder beeinflussen. Wichtig ist zudem, dass dieses Verbot über Verweise in anderen Gesetzen auch Vorstände von Aktiengesellschaften oder Genossenschaften von der aktiven Leitungstätigkeit ausschließt. Eine Tätigkeit als Prokurist oder in einer leitenden Angestelltenposition ohne organschaftliche Vertretungsmacht bleibt rechtlich möglich, unterliegt jedoch der individuellen Zustimmung des jeweiligen Arbeitgebers.

Unser Tipp: Beantragen Sie ein behördliches Führungszeugnis, um das exakte Datum der Rechtskraft und damit das Ende Ihrer individuellen Sperrfrist zweifelsfrei zu ermitteln. Vermeiden Sie es unbedingt, Ihre Verurteilung bei Neugründungen zu verschweigen, da dies den Tatbestand der falschen Versicherung gegenüber dem Registergericht erfüllt.


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Das vorliegende Urteil


LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 NBs 1521 Js 1736/24 – Urteil vom 26.01.2026


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