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Verwertbarkeit einer Bodycam-Aufzeichnung im Strafverfahren

AG Reutlingen – Az.: 5 UR II 4/21 L – Beschluss vom 10.08.2021

1. Jede weitere Verarbeitung der vom Polizeipräsidium Reutlingen am … in der Wohnung des Betroffenen und der Frau … angefertigten Bild- und Tonaufzeichnung wird untersagt.

2. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Unter Datum 04.05.2021 sucht das Polizeipräsidium Reutlingen, hier das Polizeirevier …, nach um Zustimmung zur weiteren Verarbeitung von Bild- und Tonaufnahmen, die mittels des technischen Mittels Bodycam in der Wohnung des Betroffenen und der Frau … in der …Straße am … in … hergestellt wurden.

Zur Begründung wird verwiesen auf zwei Vorkommnisberichte und Anfangsanzeigen wegen zweier Straftaten der fahrlässigen Körperverletzung und der Beleidigung. Ergänzend mitgeteilt wird unter Datum 29.07.2021, das technische Mittel Bodycam sei zum Einsatz gebracht worden, da das Verhalten des Betroffenen „aggressiv und unberechenbar“ gewesen sei. Auch sei der Betroffene als Gewalttäter polizeilich bekannt, wobei über Vorstrafen dem Gericht im Antrag nichts mitgeteilt wird. Einsatzgrund sei ein Fall von „Häuslicher Gewalt“ gewesen. Vor Ort sei der alkoholisierte Beschuldigte angetroffen worden. Der habe sich aggressiv vor den Beamten aufgebaut und sei dann zur Eigensicherung durch zwei Beamte mittels einfacher körperlicher Gewalt an der Wand fixiert und mit dienstlich gelieferten Handschließen geschlossen worden. Danach sei es zu Beleidigungen gekommen. Die Aufnahmen sollen nach dem Antrag künftig der Strafverfolgung dienen.

II.

Jede weitere Verarbeitung oder Verwendung der dem Amtsgericht Reutlingen vorgelegten Aufnahmen ist zu untersagen, §§ 44 Abs. 5, Abs. 6, 132 PolGBW in Verbindung mit Art. 13 Abs. 5 GG.

Die Bild- und Tonaufzeichnung mittels des technischen Mittels Bodycam am 30.03.2021 in der Wohnung des Betroffenen war nicht rechtmäßig. Die Aufzeichnung war zur Abwehr einer dringenden – und noch unmittelbar bestehenden – Gefahr für Leib oder Leben einer Person ungeeignet und damit unverhältnismäßig.

Eine Leibes- und Lebensgefahr bestand zur Zeit der Erstellung der Aufnahmen (soweit die dem Amtsgericht Reutlingen vorgelegt sind) schon nicht mehr. Zu Beginn der Aufnahmen war der Betroffene augenscheinlich bereits fixiert und mit Handschließen auf dem Rücken geschlossen.

Strafbare Beleidigungen mögen die Öffentliche Sicherheit gefährden oder stören, rechtfertigen aber nicht den Einsatz des technischen Mittels Bodycam in einer Wohnung. Sie sind keine Gefahr für Leib oder Leben, wie die Ermächtigungsgrundlage dies voraussetzt. Die Ehre hingegen wird über § 44 PolG-BW nicht geschützt, soweit die Störung in einer Wohnung zu befürchten ist oder eintrat.

1. Nach § 44 Abs. 6 PolGBW muss die Rechtmäßigkeit der präventiv-polizeilichen Maßnahme, also der Einsatz des technischen Mittels Bodycam, richterlich festgestellt werden. Ansonsten ist jedwede Zweckumwidmung und weitere Verarbeitung nicht zulässig. Das gilt insbesondere für die Verwendung zur Strafverfolgung (hierzu auch: BeckOK PolR BW/von der Grün, 21. Ed. 1.1.2021, BWPolG § 23, Rn. 63).

a. Es ist das nach §§ 44 Abs. 6, 132 PolG befasste Gericht unmittelbar und uneingeschränkt auf Grundlage von Artikel 13 Abs. 5 GG verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach den Vorschriften des Polizeigesetzes Baden-Württemberg vollumfänglich zu überprüfen, wobei die Prüfung, neben den sonstigen landesrechtlichen Voraussetzungen, bereits das dem Einsatz des technischen Mittels vorangehende Betreten der Wohnung erfasst.

Die Rechtmäßigkeit des Einsatzes offener technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung fehlt schon dann, wenn die Voraussetzungen des § 36 PolG nicht gegeben waren und eine Einwilligung aller Wohnungsberechtigten fehlt. Ist schon das polizeiliche Eindringen in die Wohnung nicht erlaubt, kann eine bei Gelegenheit des in diesem Falle rechtswidrigen Eindringens gefertigte Bild-Tonaufzeichnung nicht ihrerseits nicht isoliert rechtmäßig sein. Dem Einsatz des technischen Mittels fehlt dann der rechtmäßige tatsächliche Rahmen und Anlass.

b. Es kann dahingestellt bleiben, ob in anderen Verfahren auf konkurrierender bundesrechtlicher Grundlage Entscheidungen anderer Gerichte zur Verarbeitung ergehen können (oder müssen), was der Landesgesetzgeber möglicherweise verkannt haben könnte. In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Ausführungen zum mit der Neuregelung geschaffenen Spannungsfeld zwischen den landesrechtlichen Vorschriften des Polizeigesetzes und den allgemeinen strafprozessualen Normen.

Unberührt bleibt von der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der präventiv-polizeilichen Maßnahme daneben die Frage, von wem und in welchem Verfahren wiederholt die Überprüfung der Zweckänderung, auch im Falle einer – wie hier – festgestellten Rechtswidrigkeit der Maßnahme, an dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durchzuführen ist.

Für den Fall, dass die Daten zu Zwecken der Strafverfolgung weiterverwendet werden sollen, erfolgt dies (spätestens) in dem Hauptverfahren vor dem Strafgericht. Die Entscheidung nach Art.13 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz GG ist zwar somit lediglich ein „Zwischenverfahren“, in dem allerdings die präventiv-polizeirechtlichen Voraussetzungen uneingeschränkt überprüft werden. Die Verhältnismäßigkeit der Zweckänderung „an sich“ mag anschließend erneut gerichtlich überprüft werden, wofür spricht, dass die hierfür maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Schwere der Straftat, von dem dann sachnächsten Gericht in der Regel auf bundesrechtlicher Grundlage beurteilt werden (hierzu: Maunz/Dürig/Papier, 94. EL Januar 2021, GG Art. 13 Rn. 111, m.w.N.).

Erst dort wird bei der Prüfung eines Verwertungsverbotes (im Falle der festgestellten Rechtswidrigkeit freilich von Amts wegen; hierzu: BGH, Beschl. v. 09.05.2018 – 5 StR 17/18) zu bedenken sein, dass die Rechtswidrigkeit der Maßnahme nach polizeirechtlicher Prüfung (rechtskräftig) festgestellt ist, mit der Wirkung, dass der Verwaltungsrechtsweg gegen die Maßnahme ausgeschlossen ist, § 132 Abs. 3 PolG-BW.

Das Strafgericht mag dann, ausgehend von der Schwere der angeklagten Tat, im Blick auf die präventiv-polizeiliche Maßnahme, abwägend zu bedenken haben, dass ein Verwertungsverbot dort naheliegt, wenn die Maßnahme grob rechtswidrig oder evident rechtswidrig war (hierzu: BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012 – 1 BvR 1299/05, Rn. 123; zur Zweckänderung im Strafverfahrensrecht selber: BGH, Urt. v. 27.11.2008 – 3 StR 342/08, Rn. 13).

Letzteres wird dann der Fall sein, wenn das technische Mittel Bodycam in einer Wohnung von Anfang an „unter der Legende der Gefahrenabwehr“, aus Sicht eines verständigen Bürgers in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise, mit alleine repressiver Zielsetzung eingesetzt wurde, weil auf Grund polizeilicher Vorerkenntnisse, wegen der fehlenden Möglichkeit einer Ankündigung und Androhung des Einsatzes des technischen Mittels zur Deeskalation oder nach Ankündigungen (oder Drohungen) des Betroffenen Straftaten unmittelbar sowieso zu erwarten waren. Gerade bei solchen Einsatzlagen kann der Einsatz einer Bodycam von vornherein nur ganz ausnahmsweise deeskalierend wirken, wobei für diese konkrete Eignung zur Gefahrenabwehr wiederum, vor Beginn der Aufzeichnung in einer Wohnung konkrete tatsächliche Anhaltspunkte bestehen müssen. Die sind zu dokumentieren.

Nicht entschieden werden muss schließlich, ob die Verwendung der (hier: rechtswidrig) hergestellten Aufnahme im Ermittlungsverfahren einer besonderen strafprozessualen Ermächtigung bedarf. Zweifelhaft ist in diesem Zusammenhang, ob und unter welchem Voraussetzungen die allgemeine Vorschrift des § 163 StPO die notwendige Grundlage für die sachliche Überführung der Aufnahmen in ein Ermittlungsverfahren und weitere Verarbeitung dort sein kann. Übermittlungs- und Abrufregelungen müssen – jeweils – die Verwendungszwecke von Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen.

Möglicherweise bedarf es hier spezieller begrenzender Eingriffsschwellen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung nur bei einem auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Verdacht einer schwereren Straftat stattfindet. Der Gesetzgeber muss wohl, da Art. 13 GG neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen ist, auch in diesen Schutzbereichen nach dem Bild einer Doppeltür (hierzu: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2020, 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13) sowohl landesrechtlich für den Einsatz des technischen Mittels Bodycam als auch bundesrechtlich für die Verwendung dieser Daten im Strafprozess jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen.

Auch die Verarbeitung von Daten, deren Aussagekraft und Verwendungsmöglichkeiten durch den ersten Zugriff der Polizei im Strafverfahren eng begrenzt sind, darf nicht ins Blaue hinein bei einem Anfangsverdacht irgendeiner Straftat zugelassen werden, jedenfalls dann nicht, wenn wegen eines Verstoßes gegen landesrechtliche Vorgaben die Rechtswidrigkeit der Aufzeichnung bereits durch ein Gericht– als der im Bild der Doppeltür „ersten Tür“ – festgestellt ist.

Verwertbarkeit einer Bodycam-Aufzeichnung im Strafverfahren
(Symbolfoto: Lukassek/Shutterstock.com)

2. Die Voraussetzungen für den Einsatz des technischen Mittels Bodycam zum Zwecke der Gefahrenabwehr bestimmen sich, ausgehend von einer ex ante Erkenntnislage, aus der verobjektivierten Sicht eines fähigen und sachkundigen Polizeibeamten (hierzu: VG Freiburg, 2 K 1550/05, Urteil vom 14.12.2005). Dabei kann wegen der Gefahr eines Zirkelschlusses von einer späteren eingetretenen Störung (oder deren Fehlen oder einem Wegfall) nur eingeschränkt geschlossen werden auf die Richtigkeit der polizeilichen Gefahrenannahme, die zur Einsatzentscheidung geführt hat. Die Herstellung von Aufzeichnungen mittels des technischen Mittels Bodycam dient nicht der Einsatzdokumentation oder der haftungsrechtlichen Absicherung der PolizeibeamtInnen. Das gilt entsprechend, wenn das technische Mittel aus Sicht eines verständigen Bürgers in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise lediglich zur Beweismittelgewinnung für ein erwartetes Strafverfahren eingesetzt wurde oder das vorab auszuübende präventiv-polizeiliche Einsatzermessen ausgefallen ist oder dessen tatsächliche Grundlagen undokumentiert geblieben sind. In diesen Fällen scheidet regelmäßig eine so genannte doppelfunktionale Maßnahme aus, die „auch“ präventiv-polizeilichen Charakter hat oder zumindest haben kann (hierzu: VGH München Beschl. v. 5.11.2009 – 10 C 09.2122, BeckRS 2009, 41748, m.w.N.).

a. Im Hinblick auf die mitgeteilten Umstände und den Einsatzanlass kann zumindest angenommen werden, dass das Betreten der Wohnung durch die PolizeibeamtInnen rechtmäßig war.

b. Zum Zeitpunkt des Beginns der Erstellung der Aufnahmen war im durch das Amtsgericht Reutlingen zu prüfenden Einsatz die polizeiliche Gefahr bereits beseitigt. Die Lage war statisch. Der Betroffene war augenscheinlich wehrlos und keine Gefahr für die in § 44 PolG-BW genannten Schutzgüter mehr.

Im Übrigen nicht erkennbar ist, dass die Maßnahme dem Betroffenen offen angekündigt wurde, was einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Maßnahme betrifft, andererseits die tatsächliche Geeignetheit des Einsatzes des technischen Mittels weiter in Zweifel stellt.

c. Da die Aufnahme nach dem Wegfall der polizeilichen Gefahr durch den insoweit erfolgreichen Einsatz gefertigt wurden, kann offenbleiben, ob der Einsatz des technischen Mittels Bodycam von Anbeginn des Einsatzes überhaupt verhältnismäßig gewesen wäre.

Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Einsatz des technischen Mittels Bodycam, so der vom betrunkenen Betroffenen überhaupt wahrgenommen werden konnte, die Einsatzgefahr noch verschärft oder sogar erheblich erhöht hat.

Nach den Mitteilungen im Antrag war der Betroffene „von Anfang an aggressiv und übergriffig“. Auch wenn das Ergebnis einer Blutalkoholfeststellung nicht mitgeteilt wird, ist doch davon auszugehen, dass der Betroffene ganz erheblich betrunken war, wenn nicht möglicherweise sogar im Zustande bloß eingeschränkter oder aufgehobener strafrechtlicher Verantwortlichkeit.

Zwar vermögen solche Bodycams einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Einsatzkräfte zu leisten. Gerade polizeiliche Einsätze im Zusammenhang mit Häuslicher Gewalt bergen erfahrungsgemäß ein erhöhtes Gefahrenpotential für die eingesetzten PolizeibeamtInnen. Dem Gesetzgeber ist zuzugeben, dass in diesen Situationen der Einsatz einer Bodycam deeskalierend wirken kann (hierzu: Landtag Baden-Württemberg Drucksache 16/8484, Seite 120). Anzumerken ist, dass dem Gericht keine Studien bekannt sind, die die Wirksamkeit und die Folgen des Einsatzes des technischen Mittels Bodycam beim Umgang mit psychisch kranken Menschen oder Menschen im Zustande verminderter Schuldfähigkeit aus anderen Gründen untersuchen.

Dass die Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes hier eine solche präventiv-polizeiliche, deeskalierende Wirkung, durch die Aufzeichnung oder deren Ankündigung annehmen konnten, liegt eher fern. Der Antrag des Polizeipräsidiums Reutlingen enthält keine Tatsachen, die – in Ansehung der tatsächlichen Lage – den gesetzlich gewollten Eignungszweck zumindest nahelegen oder irgendwie vermuten lassen. Auf den Aufnahmen selbst ist nicht erkennbar, dass der Betroffene das technische Mittel überhaupt wahrgenommen hat und sein Verhalten hierauf „einrichten konnte“. Zumindest augenscheinlich war er in einem Zustand ausgeschlossener oder eingeschränkter strafrechtlicher Verantwortlichkeit.

Die fehlende Wahrnehmungsmöglichkeit der „offenen“ Maßnahme oder eine Einwilligung begründen deren Rechtmäßigkeit schließlich nicht. Die Einwilligung bereits deswegen nicht, weil der Gesetzgeber den Einsatz des technischen Mittels auf Wunsch des Betroffenen ausdrücklich nicht vorgesehen haben wollte. Mangels einer Dispositionsbefugnis über das Einsatzmittel können ein Einverständnis und eine Zustimmung (Einwilligung oder Genehmigung) daher keine rechtliche Wirkung entfalten, zumal im Regelfall im Einsatz eine solche Zustimmung aller Betroffenen nicht sicher feststellbar sein wird.

d. Die vorliegend festzustellende fehlende Eignung und die damit fehlende Verhältnismäßigkeit des Mitteleinsatzes im engeren Sinne und – daneben – die Unsicherheiten wegen der Trunkenheit des Betroffenen fügen sich zum derzeitigen Forschungsstand, wonach, obwohl bereits 2016 nahezu die Hälfte aller amerikanischen Polizeibehörden Bodycams einsetzen, Studien dort einen signifikanten Effekt weder bei den polizeilichen Maßnahmen, noch beim Verhalten von Bürgern feststellen konnten. Studien in Europa teilen die Befürchtung mit, entgegen der Erwartungen liege der Anteil der registrierten geschädigten PolizeibeamtInnen in den Schichten mit Bodycam über dem Anteil in den Schichten ohne Bodycam. Zur Erklärung der erwartungswidrigen Befunde wird den Daten in einer Studie entnommen, dass Bodycams das Verhalten von Polizeibeamten in Richtung eines unangemessen zurückhaltenden Einschreitens und einer formaleren Sprache beeinflussen und dadurch tätliche Angriffe begünstigen (hierzu: Kersting, S., Naplava, T., Reutemann, M., Heil, M. & Scheer-Vesper, C. (2019). Die deeskalierende Wirkung von Bodycams im Wachdienst der Polizei Nordrhein-Westfalen: Abschlussbericht. Gelsenkirchen: Institut für Polizei- und Kriminalwissenschaft der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW).

III.

Von einer Kostenentscheidung war abzusehen, §§ 44 Abs. 6, 132 Abs. 2 PolGBW in Verbindung mit §§ 80, 81 FamFG.

 

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