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Versuchter Mord durch Steinwürfe von einer Autobahnbrücke: Jugendstrafen verhängt

Ein Stein aus 10 Metern Höhe, ein Lkw mit 90 km/h – die Windschutzscheibe splittert großflächig. Was als nächtlicher Zeitvertreib dreier Jugendlicher auf einer Brücke über die A49 beginnt, wertet das Landgericht Marburg als Angriff mit Tötungsabsicht. Wie viele Jahre Jugendstrafe für Steine und Leitpfosten drohen, obwohl kein Mensch starb, zeigt das Urteil aus Stadtallendorf.
Junger Mann hält nachts auf einer Autobahnbrücke einen Leitpfosten über das Geländer
Landgericht Marburg verurteilt drei Heranwachsende wegen versuchten Mordes durch Leitpfostenwürfe von Autobahnbrücke zu Jugendstrafen Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Ks – 1 Js 9190/25

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Marburg verurteilte am 12.02.2026 (3 Ks – 1 Js 9190/25) drei Jugendliche wegen versuchten Mordes, weil sie Gegenstände von Brücken warfen und den Tod der Insassen in Kauf nahmen. Dass niemand starb, änderte nichts, weil die Fahrer den tödlichen Ausgang nur zufällig verhinderten.


  • Hohe Gefahr: Dunkelheit, hohe Geschwindigkeit und schwere Gegenstände ließen kaum Reaktionszeit.
  • Kein Abwenden: Nach den Treffern konnten die Jugendlichen den Tod aus ihrer Sicht nicht mehr verhindern.
  • Gemeinsamer Plan: Jeder Beteiligte trug Verantwortung, obwohl der genaue Treffer nicht zugeordnet werden konnte.
  • Jugendstrafen: Zwei Jugendliche erhielten drei Jahre und neun Monate, einer drei Jahre.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Marburg
  • Datum: 12.02.2026
  • Aktenzeichen: 3 Ks – 1 Js 9190/25
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Jugendstrafrecht, Straßenverkehrsrecht
  • Relevant für: Jugendliche, Eltern, Verkehrsteilnehmer

Brückenwürfe auf der A49: Landgericht verurteilt Heranwachsende zu Jugendstrafen

Das Landgericht Marburg hat drei junge Männer wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt. Die Kammer verhängte gegen die beiden Haupttäter, einen 18-Jährigen und einen 15-Jährigen, jeweils eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Gegen den zur Tatzeit 16 Jahre alten dritten Beteiligten sprach das Gericht eine Jugendstrafe von drei Jahren aus (Az. 3 Ks – 1 Js 9190/25).

Die drei hielten sich im April und Mai 2025 wiederholt an einer Brücke über die Bundesautobahn 49 bei Stadtallendorf auf. Der 18-Jährige besaß einen BMW 1er, mit dem die Gruppe abends häufig umherfuhr. Was mit Wasser- und Flaschenwürfen begann, steigerte sich binnen zwei Wochen zu gefährlichen Attacken: Am 7. Mai 2025 warfen der 18-Jährige und der 15-Jährige faustgroße Steine mit einer Korngröße von bis zu 6 Zentimetern auf die Fahrbahn und trafen zwei Lastwagen – bei einem splitterte die Windschutzscheibe auf der Fahrerseite großflächig. Nur einen Tag später rissen alle drei gemeinsam mit einer gesondert verfolgten Beteiligten vier bis zu 2 Kilogramm schwere Leitpfosten aus einer Bankette und warfen sie auf einen mit 109 km/h herannahenden VW-Transporter. Ein Pfosten durchschlug die Windschutzscheibe, der Fahrer erlitt Schnittverletzungen im Gesicht und musste seinen Beruf als Kraftfahrer später aufgeben, weil er das Erlebnis psychisch nicht überwinden konnte.

An den betroffenen Fahrzeugen entstanden Sachschäden von 2.383,78 Euro und 742,99 Euro. Frühere Vorfälle vom 27. April und 5. Mai 2025 – ebenfalls Flaschen- beziehungsweise Steinwürfe von derselben Brücke – stellte die Kammer während der Hauptverhandlung nach § 154 StPO vorläufig ein, bezog sie aber zur Bewertung der fortschreitenden Gefährlichkeit in ihre Würdigung ein. Ursprünglich mitangeklagte Sachbeschädigungen nahm das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 154a StPO aus der Verfolgung heraus.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das gezielte Werfen schwerer Gegenstände von einer Brücke auf mit Autobahngeschwindigkeit herannahende Kraftfahrzeuge rechtfertigt den Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz; die Einlassung, man habe sich über die Folgen keine Gedanken gemacht, widerlegt das Vorsatzelement nicht, sondern dokumentiert regelmäßig Gleichgültigkeit gegenüber dem Tod der Fahrzeuginsassen.
  2. Das Mordmerkmal der Heimtücke ist erfüllt, wenn herabfallende Gegenstände bei Dunkelheit überraschend auf den fließenden Verkehr geworfen werden, da Verkehrsteilnehmer mit derartigen Angriffen von oben nicht rechnen müssen und ihnen aufgrund der hohen Reisegeschwindigkeit jegliche Ausweich- oder Abwehrmöglichkeit genommen ist.
  3. Führen mehrere Personen auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans annähernd zeitgleich Würfe auf ein herannahendes Fahrzeug aus, ist es für die mittäterschaftliche Zurechnung des versuchten Tötungsdelikts unerheblich, welcher konkrete Wurfbeitrag den Treffer am Fahrzeug herbeigeführt hat.

Bedingter Tötungsvorsatz: Landgericht wertet Brückenwürfe als bewusste Lebensgefahr

Die Kammer nahm bei den Würfen bedingten Tötungsvorsatz an. Dafür stellte sie nicht nur auf die besondere Gefährlichkeit der Handlungen ab, sondern auf eine Gesamtschau aller objektiven und persönlichen Umstände. Entscheidend war daher das Zusammenspiel aus Wurfgegenständen, Höhe, Verkehrsgeschwindigkeit und den Erkenntnissen der Beteiligten.

Objektive Zerstörungskraft herabfallender Gegenstände

Die Kammer stützte sich maßgeblich auf das Gutachten eines DEKRA-Sachverständigen, dem sie sich nach eigener kritischer Prüfung anschloss. Steine mit bis zu 6 Zentimetern Korngröße und bis zu 2 Kilogramm schwere Leitpfosten, aus rund 10 Metern Höhe auf Fahrzeuge geworfen, die sich mit 80 bis 109 km/h näherten, können eine unvorhersehbare Schreckreaktion des Fahrers auslösen. Daraus konnten nach den Ausführungen des Sachverständigen unkontrollierte Lenkbewegungen, starkes Bremsen, ein Abkommen von der Fahrbahn oder ein Geraten in den Gegenverkehr folgen – Reaktionen, die für die Angeklagten nicht beherrschbar waren. Die Gefahr eines tödlichen Unfalls war damit nach Auffassung des Gerichts einfach strukturiert und für jedermann erkennbar, auch unter Berücksichtigung des jungen Alters der Angeklagten und der bei dem 18-Jährigen festgestellten leicht unterdurchschnittlichen Intelligenz.

Vorherige Warnungen und Einsicht in elementare Lebensgefahren

Dass die drei die Gefährlichkeit ihres Handelns erkannt hatten, leitete die Kammer aus mehreren vorangegangenen Warnungen ab. Am 27. April 2025 hatte eine Zeugin vor weiteren Würfen gewarnt, der 16-Jährige selbst hatte damals dazu aufgefordert, nicht auf Autos zu werfen. Am 5. Mai 2025 forderte ein gesondert verfolgter Beteiligter zum Aufhören auf. Vor der Tat vom 8. Mai wurde der 18-Jährige von einem Zeugen davon abgehalten, ein Bengalo auf die Autobahn zu werfen. Der 16-Jährige hatte sich zudem zwei Tage zuvor, als er mit seiner Mutter unter der Brücke hindurchfuhr, eigene Gedanken über die Gefahr gemacht. Diese Häufung von Warnsignalen wertete das Gericht als Beleg dafür, dass allen Beteiligten die Lebensgefahr bewusst war.

Gleichgültigkeit statt berechtigtem Vertrauen auf Rettung

Die Angeklagten hatten eingewandt, die Würfe seien ungezielt, aus Spaß, Übermut oder ohne Nachdenken erfolgt; der 16-Jährige gab zum Geschehen vom 5. Mai an, er habe allenfalls mit einem Reifenschaden gerechnet. Die Kammer verwarf diese Einlassung: Bei geringer Verkehrsdichte und akustisch wie optisch wahrnehmbaren Fahrzeugen sprachen die tatsächlichen Treffer gegen bloß ungezielte Würfe. Die Aussage, man habe sich keine Gedanken gemacht, wertete das Gericht gerade als Ausdruck der Gleichgültigkeit gegenüber möglichen tödlichen Folgen. Auch der Einwand, man habe darauf vertraut, dass die Fahrer die Kontrolle behalten würden, überzeugte die Kammer nicht: Dass niemand starb, war reiner Zufall und dem besonnenen Verhalten der betroffenen Fahrer zu verdanken, nicht dem Handeln der Angeklagten – auf einen solchen glücklichen Ausgang durften sie sich nach dem Wurf nicht mehr verlassen, weil sie keinen Einfluss mehr auf das Geschehen hatten.

Hinsichtlich des für den Vorsatz erforderlichen voluntativen Elements ist anzuführen, dass die Angeklagten A. und C. zwar wohl niemanden töten wollten, sie aber den Tod anderer Personen billigend in Kauf genommen haben, da sie sich damit abfanden und nicht auf einen glücklichen Ausgang vertrauen durften und dies auch nicht getan haben. – so das Landgericht Marburg

Warum begründen nächtliche Brückenwürfe das Mordmerkmal der Heimtücke?

Die Kammer bejahte außerdem das Mordmerkmal der Heimtücke. Dafür war entscheidend, dass die Fahrer bei Beginn der Angriffe keinen Übergriff erwarteten und die Angeklagten diesen Überraschungsmoment für ihre Würfe nutzten.

Fehlende Vorwarnung auf nächtlicher Schnellstraße

Die betroffenen Fahrer näherten sich der Brücke bei Dunkelheit und rechneten in keiner Weise mit einem Angriff von oben. Weder der Lkw-Fahrer, dessen Windschutzscheibe am 7. Mai getroffen wurde, noch der Fahrer des Transporters am 8. Mai hatten Anlass, einen Wurf zu erwarten – beide befanden sich auf einer normal befahrenen Autobahn ohne jede Vorwarnung.

Vollständiger Verlust von Ausweichchancen bei Reisegeschwindigkeit

Wegen der Dunkelheit und des Überraschungsmoments konnten die Fahrer die herabfallenden Gegenstände nicht rechtzeitig erkennen und hatten keine Möglichkeit auszuweichen oder anders zu reagieren. Nach Überzeugung der Kammer handelten die Angeklagten in feindseliger Willensrichtung, weil sie die Möglichkeit tödlicher Folgen erkannt hatten und dennoch handelten. Das notwendige Ausnutzungsbewusstsein ergab sich für das Gericht bereits aus dem objektiven Geschehensablauf, da alle Beteiligten voll schuldfähig waren.

Gemeinsamer Tatplan: Mittäterschaft greift auch ohne Nachweis des Treffers

Die Kammer wertete die Beteiligten als Mittäter, weil sie nach einem gemeinsamen Tatplan jeweils wesentliche Beiträge leisteten. Deshalb musste nicht feststehen, wer den Fahrzeugtreffer im Einzelnen verursachte.

Bei der Tat vom 7. Mai warfen der 18-Jährige und der 15-Jährige nach gemeinsamem Plan jeweils mehrere Steine gezielt von der Brücke. Bei der Tat vom 8. Mai brachten alle drei gemeinsam vier Leitpfosten zur Brücke und warfen jeweils mindestens einen Pfosten annähernd gleichzeitig auf den Transporter. Welcher der drei den Pfosten warf, der die Windschutzscheibe durchschlug, ließ sich forensisch nicht feststellen – die Aussagen der Angeklagten dazu widersprachen sich. Die Verteidigung hatte argumentiert, ohne eine solche Zuordnung könne kein individueller Tatbeitrag zum Treffer nachgewiesen werden. Die Kammer stellte klar, dass dies für den Schuldspruch ohne Bedeutung ist: Da jeder der drei mindestens einen Pfosten entsprechend dem gemeinsamen Tatplan warf, wird die Ausführungshandlung des Treffenden allen Mittätern rechtlich vollständig zugerechnet.

Fehlgeschlagener Versuch: Rückkehr zum Tatort schließt Rücktritt aus

Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB schied aus, weil der Versuch bereits fehlgeschlagen war. Nach der letzten Ausführungshandlung konnten die Angeklagten den angestrebten Erfolg mit den eingesetzten oder naheliegenden Mitteln nicht mehr erreichen.

Von dem versuchten Mord sind die Angeklagte auch nicht gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten. Denn nach den getroffenen Feststellungen liegt bereits ein fehlgeschlagener, nicht mehr rücktrittsfähiger Versuch vor. – so das Landgericht Marburg

Nachdem der Leitpfosten die Windschutzscheibe des Transporters durchschlagen hatte und der Fahrer das Fahrzeug trotz des Schrecks abbremsen und auf dem Standstreifen zum Stillstand bringen konnte, war der Angriff aus Sicht der Angeklagten beendet – der Tötungserfolg war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr herbeizuführen. Die drei fuhren zunächst weg, berieten sich und kehrten dann zum stehenden Fahrzeug zurück. Der 18-Jährige und der 16-Jährige erkundigten sich dort unter falschen Namen nach dem Geschehen. Die Verteidigung hatte dies als Umstand angeführt, der gegen einen fortbestehenden Tötungsvorsatz sprechen könnte. Die Kammer verwarf diese Bewertung: Der Versuch war zum Zeitpunkt des Fahrzeugstillstands bereits fehlgeschlagen, sodass ein Rücktritt rechtlich gar nicht mehr möglich war. Als Reueakt ließ das Gericht die Rückkehr zudem nicht gelten, weil die Angeklagten ihre Täterschaft gegenüber dem Fahrer verschwiegen und sich entfernten, sobald dieser mitteilte, die Polizei bereits verständigt zu haben.

Weshalb verhängte das Gericht trotz Jugendalters und Geständnissen Jugendstrafen?

Die Kammer begründete die Verhängung unbedingter Jugendstrafen mit der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG. Bei anlasslosen, hochgefährlichen Gewalttaten wie diesen verlangt der Schuldausgleich nach Auffassung des Gerichts den Vollzug einer Jugendstrafe – Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten dem allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl widersprochen.

Das sich damit aus den Taten ergebende Maß der Vorwerfbarkeit ist hier derart gravierend, dass im vorliegenden Fall ein Absehen von Jugendstrafe zugunsten von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln in einem nicht zu begründenden Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde. – so das Landgericht Marburg

Reifeverzögerung begründet Jugendstrafrecht für Heranwachsende

Der 18-Jährige war zur Tatzeit rund einen Monat über die Volljährigkeitsgrenze hinaus und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer wandte trotzdem nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht an, weil er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Dafür sprachen seine noch nicht abgeschlossene Reifeentwicklung, seine geringe Autonomie und Beeinflussbarkeit durch die jüngeren Mitangeklagten, eine wenig strukturierte Lebensplanung, seine Abhängigkeit von familiärer Unterstützung sowie kindlich-naive Züge und jugendtypisches Grenzaustesten. Der 16-Jährige und der 15-Jährige waren als Jugendliche ohnehin nach § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich; das Gericht bejahte bei beiden die Reife, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Volle Schuldfähigkeit trotz diagnostizierter Teilleistungsstörungen

Die Verteidigung hatte geltend gemacht, das junge Alter, die Gruppendynamik und psychische Besonderheiten – bei dem 18-Jährigen eine Grenzbegabung mit Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten nach ICD-10:F81, bei dem 16-Jährigen eine früher diagnostizierte ADHS – könnten die volle Verantwortlichkeit einschränken. Die Kammer verneinte die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB bei allen drei Angeklagten. Beim 18-Jährigen ergab das Sachverständigengutachten eine Grenzbegabung, aber keine Intelligenzminderung; die Entwicklungsstörung hatte keinen Bezug zu den Taten, er konnte deren Unrecht und Gefährlichkeit erkennen und sein Verhalten steuern. Beim 16-Jährigen erreichte die ADHS keinen forensisch relevanten Ausprägungsgrad, beim 15-Jährigen bestanden keine Anhaltspunkte für eine relevante psychische Erkrankung. Alkohol- oder Drogeneinfluss lag bei keiner der abgeurteilten Taten vor. Die Gruppendynamik berücksichtigte das Gericht bei der Strafzumessung, ließ sie aber nicht zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit führen.

Grenzen von Milderungsgründen bei eskalierender Gewaltbereitschaft

Zugunsten der beiden Haupttäter wertete die Kammer die fehlende Vorbestrafung, den nur bedingten Tötungsvorsatz, das Verbleiben im Versuchsstadium, die Geständnisse, gezeigte Reue und Entschuldigungen bei den Geschädigten, die Gruppendynamik sowie die erstmalige Untersuchungshaft. Zu ihren Lasten fielen die erheblichen Folgen für die betroffenen Fahrer, die Anlasslosigkeit der Taten aus bloßem Spaß, die Steigerung der Gefährlichkeit von Steinen zu Leitpfosten sowie die Tateinheit mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und die jeweils zwei abgeurteilten Taten ins Gewicht. Beim 16-Jährigen berücksichtigte das Gericht zusätzlich sein besonders frühes und umfassendes Geständnis sowie seine geringere Beteiligung am vorangegangenen Geschehen zugunsten, demgegenüber standen die erheblichen Folgen für den Transporter-Fahrer und die anlasslose Tat aus Spaß. Bei allen drei sah die Kammer erheblichen Erziehungsbedarf – bei Schul- beziehungsweise Berufsausbildung, einer strukturierten Freizeitgestaltung, der Abgrenzung von negativen Gruppeneinflüssen und der Aufarbeitung der Taten –, der aus ihrer Sicht mit bloßen Zuchtmitteln nicht zu decken war. Von einer Auferlegung der gerichtlichen Kosten und Auslagen sah das Gericht ab.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Würfe von Brücken auf den Straßenverkehr verlagert diese Entscheidung des Landgerichts Marburg den Blick vom Motiv auf die Erkennbarkeit der Lebensgefahr. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob vorherige Warnungen belegt sind, denn daraus schließt das Gericht auf Gleichgültigkeit statt Gedankenlosigkeit, die Betroffene nicht verwechseln sollten.

Die Begründung zur Heimtücke – Überraschungsangriff ohne Abwehrchance bei Dunkelheit und Tempo – halten wir für konsequent, auch wenn sie hart wirkt. Ob dasselbe gilt, wenn nur leichte Gegenstände ohne Treffer geworfen werden, musste das Gericht nicht entscheiden, weil hier schwere Steine und Pfosten tatsächlich einschlugen. Wer in einer Gruppe solche Warnungen hört, sollte aussteigen, weil Bedauern den Vorsatz – das billigende Inkaufnehmen des Todes – nicht beseitigt.

Warum nicht jeder Wurf von einer Brücke gleich zu bewerten ist

Das Landgericht Marburg hat einen sehr konkreten Ablauf entschieden: mehrfache, über Tage gesteigerte Würfe, wiederholte Warnungen durch Dritte, gezielte Treffer bei Dunkelheit und ein gemeinsamer Tatplan mehrerer Beteiligter. Läge stattdessen ein einmaliger Vorfall ohne vorherige Warnung, ohne nachweisbare Zielgenauigkeit oder mit deutlich geringerer Tatbeteiligung vor, könnte die Bewertung von Vorsatz, Heimtücke oder Schuldschwere anders ausfallen. Solche Unterschiede lassen sich nur anhand der eigenen Akte einordnen.

Wer selbst mit einem ähnlichen Vorwurf konfrontiert ist, kann uns die eigenen Unterlagen zur Durchsicht schicken – geprüft wird dabei genau das, was auch dieses Gericht gewogen hat.

  • Gab es vor der Tat erkennbare Warnungen oder Hinweise auf die Gefahr?
  • Wie eindeutig lässt sich Zielgerichtetheit der Würfe belegen oder widerlegen?
  • Welcher konkrete Tatbeitrag lässt sich der einzelnen Person zuordnen?
  • Wie ist der Reifegrad und Erziehungsbedarf im Einzelfall dokumentiert?
  • Welche Rolle spielen Geständnis, Reue und Verhalten nach der Tat?

Wie diese Punkte im eigenen Verfahren belegt oder entkräftet werden können, entscheidet über die weitere Bewertung.



Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann eine Mutprobe als versuchter Mord gelten, wenn niemand gezielt getroffen werden sollte?

Eine Mutprobe mit schweren Gegenständen von einer Autobahnbrücke kann als versuchter Mord bewertet werden, auch wenn niemand gezielt getroffen oder getötet werden sollte. Entscheidend sind die konkrete Lebensgefahr und die innere Einstellung der Beteiligten.

Für einen versuchten Mord genügt bedingter Tötungsvorsatz, wenn der Tod als mögliche Folge erkannt und billigend in Kauf genommen wurde. Nach Auffassung des Landgerichts erzeugten Steine bis sechs Zentimeter Größe und bis zwei Kilogramm schwere Leitpfosten aus zehn Metern Höhe eine erkennbare tödliche Gefahr. Die Fahrzeuge fuhren dabei mit 80 bis 109 km/h, sodass Schreckreaktionen, Kontrollverlust oder schwere Unfälle nicht beherrschbar waren. Das DEKRA-Gutachten bestätigte diese Risiken; vorherige Warnungen belegten zusätzlich, dass die Beteiligten die Gefährlichkeit erkannt hatten. Die Aussage, man habe aus Spaß, ungezielt oder ohne Nachdenken gehandelt, widerlegte den Vorsatz deshalb nicht, sondern zeigte nach Ansicht des Gerichts Gleichgültigkeit gegenüber möglichen Todesfolgen. Dass niemand starb, beruhte danach auf dem Verhalten der Fahrer und nicht auf einem verlässlichen Vertrauen der Werfenden in einen glücklichen Ausgang.


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Warum kann Dunkelheit den Mordvorwurf verschärfen, obwohl die Fahrer nicht gezielt ausgewählt wurden?

Die nächtlichen Brückenwürfe erfüllten nach Auffassung des Landgerichts Heimtücke, weil die Fahrer keinen Angriff von oben erwarteten und bei hoher Geschwindigkeit keine Ausweich- oder Abwehrchance hatten. Eine persönliche Auswahl der Fahrer war dafür nicht erforderlich; entscheidend war das bewusste Ausnutzen ihrer überraschten und deshalb nicht abwehrfähigen Lage.

Die Fahrer befanden sich auf einer normal befahrenen Autobahn und hatten keinen Anlass, mit herabfallenden Gegenständen zu rechnen. Die Würfe erfolgten überraschend von oben, sodass die Gegenstände bei Dunkelheit nicht rechtzeitig erkennbar waren. Bei Reisegeschwindigkeit blieb deshalb keine realistische Möglichkeit, auszuweichen oder den Angriff anders abzuwehren. Das Gericht leitete das erforderliche Ausnutzungsbewusstsein aus diesem Ablauf und der feindseligen Willensrichtung der voll schuldfähigen Beteiligten ab. Sie hatten die tödliche Gefahr erkannt und handelten dennoch, obwohl die Fahrer ihnen persönlich unbekannt waren. Dass die Fahrzeuge zufällig vorbeifuhren, änderte daran nichts, weil sich der Angriff gegen die Insassen des jeweils getroffenen Fahrzeugs richtete.


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Kann ich als Beteiligter verurteilt werden, obwohl mein eigener Gegenstand das Fahrzeug verfehlte?

Wer nach gemeinsamem Tatplan mindestens einen Stein oder Leitpfosten auf ein herannahendes Fahrzeug wirft, kann als Mittäter des versuchten Tötungsdelikts verurteilt werden, obwohl der eigene Wurf verfehlte. Entscheidend ist nicht die individuelle Trefferzuordnung, sondern der gemeinsame Tatplan mit einem wesentlichen eigenen Tatbeitrag.

Nach § 25 Abs. 2 StGB wird eine gemeinschaftlich begangene Tat jedem Mittäter zugerechnet, wenn mehrere Personen bewusst zusammenwirken. Im entschiedenen Fall brachten alle drei Beteiligten gemeinsam vier Leitpfosten zur Brücke und warfen jeweils mindestens einen annähernd gleichzeitig auf den herannahenden Transporter. Welcher Pfosten die Windschutzscheibe durchschlug, ließ sich forensisch nicht feststellen und wurde deshalb keinem Einzelnen zugeordnet. Die Kammer rechnete die Ausführungshandlung des Treffenden jedoch allen Beteiligten zu, weil jeder nach dem gemeinsamen Plan einen eigenen Wurf ausgeführt hatte. Für die betroffene Person ist ein eigener Fehlwurf deshalb kein ausreichender Grund, die mittäterschaftliche Verantwortlichkeit auszuschließen.

Erforderlich bleibt allerdings ein eigener Tatbeitrag nach dem gemeinsamen Plan, im entschiedenen Fall jeweils mindestens ein Wurf. Ob bloße Anwesenheit ohne eigenen Wurf ausgereicht hätte, hat die Kammer nicht entschieden.


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Warum beendet die Rückkehr zum Unfallort den fehlgeschlagenen Versuch rechtlich nicht?

Die Rückkehr zum stehenden Transporter befreite nach § 24 Abs. 1 StGB nicht von der Strafe, weil der Versuch bereits fehlgeschlagen und nicht mehr rücktrittsfähig war. Entscheidend war daher nicht eine spätere Reue, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Angriff beendet war.

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der angestrebte Erfolg nach der letzten Ausführungshandlung mit den eingesetzten oder naheliegenden Mitteln nicht mehr erreichbar ist. Nachdem der Leitpfosten die Windschutzscheibe durchschlagen hatte, bremste der Fahrer und brachte den Transporter auf dem Standstreifen zum Stillstand. Aus Sicht der Angeklagten war der Tötungserfolg damit nicht mehr herbeizuführen, sodass ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB ausschied. Die spätere Rückkehr änderte daran nichts, weil sich der 18-Jährige und der 16-Jährige unter falschen Namen erkundigten, ihre Täterschaft verschwiegen und nach dem Hinweis auf die verständigte Polizei weggingen. Das Gericht wertete dieses Verhalten deshalb weder als Rücktritt noch als strafbefreienden Reueakt.


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Das vorliegende Urteil


LG Marburg – Az.: 3 Ks – 1 Js 9190/25 – Urteil vom 12.02.2026




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