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Verkehrsunfallflucht – Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei Geldstrafe

KG Berlin 3. Strafsenat, Az.: (3) 121 Ss 23/14 (20/14), Beschluss vom 10.03.2014

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Oktober 2013 dahin abgeändert, dass die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 25,00 Euro herabgesetzt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt und gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt. Wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist der Angeklagte ferner zu einer Geldbuße von 35,00 Euro verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt, hat nur hinsichtlich der festgesetzten Tagessatzhöhe Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und gegen die Anzahl der Tagessätze richtet, ist sie aus den dem Revisionsführer bekannten Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 5. März 2014 hat vorgelegen, gibt aber zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Wie oft der Angeklagte rangieren musste und bei welchem Rangiervorgang sich der Verkehrsunfall ereignete, kann dahinstehen. Das Amtsgericht hat hierzu keine dezidierten Feststellungen getroffen, sondern das Unfallgeschehen rechtsfehlerfrei als „beim Linksabbiegen“ beschrieben. Es hat – angesichts der Angaben des Sachverständigen M…, der Schadenshöhe und der für den Angeklagten erkennbar hochkritischen Abbiegesituation (UA S. 4) ausgesprochen zurückhaltend – festgestellt, der Angeklagte habe den Schadenseintritt „zumindest billigend in Kauf genommen“ und damit rechtsfehlerfrei zugunsten des hierdurch nicht beschwerten Angeklagten nur bedingten Vorsatz angenommen. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung hiervon u. a. damit begründet, dass der Anstoß aufgrund der versteiften Säulen des geschädigten Fahrzeugs taktil wahrnehmbar gewesen sei, nämlich zweimal. Indem die Revision genauere Feststellungen zu der durch den Sachverständigen ermittelten taktilen Wahrnehmbarkeit verlangt, überspannt sie die Anforderungen an das Urteil, zumal hier weitere Umstände dafür sprachen, dass der Angeklagte das Unfallgeschehen bemerkt hat. Entgegen der Auffassung der Revision genügen die Darlegungen zu dem erstatteten Sachverständigengutachten revisionsrechtlichen Anforderungen. Enthält das Urteil, wie hier, keine dezidierten eigenen Erwägungen zu der gutachterlich zu klärenden Frage, muss es regelmäßig die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, und die Art dieser Folgerungen wenigstens insoweit mitteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit im Revisionsrechtszug erforderlich ist (vgl. BGHSt 8, 113 [118]; VRS 31, 107 f.; NStZ 2013, 177 [178]; 2000, 106 [107]; Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg, StPO 26. Auflage, § 267 Rn. 66). Diesen Anforderungen genügt das Urteil: Indem das Amtsgericht die wesentlichen Anknüpfungstatsachen ebenso wiedergibt wie die Darlegungen des Sachverständigen zur fachlichen Begründung seiner Schlussfolgerung, versetzt es das Revisionsgericht in die Lage, das Gutachten zu verstehen und seine Schlüssigkeit und Richtigkeit nachzuvollziehen.

2. Jedoch hält die Bemessung der Tagessatzhöhe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte verheiratet, hat zwei minderjährige Kinder und erzielt als Berufskraftfahrer monatliche Einkünfte in Höhe von durchschnittlich 1.500,00 Euro. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Auf dieser Tatsachengrundlage hat das Amtsgericht die Tagessatzhöhe auf 40,00 Euro festgesetzt. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht hinreichend beachtet werden. In welcher Weise Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind, ist zwar letztlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend festgestellt und rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden sind (vgl. BGHSt 27, 228). Daraus folgt, dass die Urteilsgründe jedenfalls eine Ermessensüberprüfung ermöglichen müssen (vgl. Fischer, StGB 61. Aufl., § 40 Rn. 22). Die vom Amtsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen sind insoweit ausreichend, denn die Berufstätigkeit und das Einkommen des Angeklagten werden mitgeteilt, und es ist auch ersichtlich, dass mit diesem Einkommen der Lebensunterhalt des Angeklagten, seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder bestritten werden muss. Es fehlt jedoch an einer Darlegung, wie die Unterhaltsverpflichtung bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe Berücksichtigung gefunden hat. Das angegriffene Urteil führt insoweit nur aus, dass die Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 StPO auf 40,00 Euro festgesetzt worden ist. Auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Ermessensentscheidung nicht möglich, was einen Rechtsfehler darstellt und zur Aufhebung des Ausspruches über die Tagessatzhöhe führt (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – (3) 1 Ss 467/09 (174/09).

3. Die Aufhebung des Ausspruches über die Tagessatzhöhe zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Denn die dort festgestellten Tatsachen ermöglichen dem Senat eine eigene Sachentscheidung. Er hat daher entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 25,00 Euro herabgesetzt. Dabei ist zur Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung bezüglich der Ehefrau ein pauschaler prozentualer Abzug vom Einkommen des Angeklagten in Höhe von 25% und bezüglich der Kinder in Höhe von je 15% vorzunehmen, insgesamt jedoch nicht mehr als 50 % (vgl. BGH wistra 2008, 19; Fischer a.a.O., § 40 Rn. 14). Auf der Grundlage des nach diesen Abzügen verbleibenden Einkommens ergibt sich unter Anwendung der Vorgaben von § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB eine Tagessatzhöhe von 25,00 Euro.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO scheidet aus, denn der Angeklagte, der zuletzt einen Freispruch erstrebte, hätte die Revision zur Überzeugung des Senats auch dann eingelegt, wenn bereits das Amtsgericht auf eine Tagessatzhöhe von 25,00 Euro erkannt hätte (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 473 Rn. 26).

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