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Verbreiten von Inhalten in WhatsApp-Gruppen – Strafbarkeit

Polizeibeamte teilen in privaten WhatsApp-Chats verfassungsfeindliche und volksverhetzende Inhalte. Das OLG Frankfurt musste nun entscheiden, ob dieses Verhalten strafrechtlich relevant ist und ob es sich dabei um „Verbreiten“ im Sinne des Gesetzes handelt. Die Entscheidung des Gerichts hat grundsätzliche Bedeutung für die Nutzung von Messengerdiensten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
  • Datum: 08.07.2024
  • Aktenzeichen: 1 Ws 171/23, 1 Ws 174/23, 1 Ws 175/23, 1 Ws 176/23, 1 Ws 177/23
  • Verfahrensart: Strafverfahren bezüglich der Verbreitung von inkriminierten Inhalten in Chatgruppen
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Meinungsfreiheit

Beteiligte Parteien:

  • Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main: Legte den Angeschuldigten A, B, C, D, E und F zur Last, in verschiedenen Chatgruppen Inhalte mit verbotenen Inhalten verbreitet zu haben. Sie beantragte die Eröffnung eines Hauptverfahrens und legte gegen die Nichteröffnung Beschwerde ein.
  • Angeschuldigte A, B, C, D und E: Polizeibeamte, die der Verbreitung verfassungswidriger, volksverhetzender, und jugendpornographischer Inhalte in WhatsApp-Gruppen beschuldigt wurden.
  • Angeschuldigte F: Lebensgefährtin eines Polizeibeamten, ebenfalls in den Chatgruppen aktiv.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft warf den Angeschuldigten vor, in geschlossenen WhatsApp-Gruppen verbotene Inhalte geteilt und verbreitet zu haben. Diese Gruppen setzten sich aus Polizeibeamten und nahestehenden Personen zusammen. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass bereits aufgrund der Gruppengröße eine Weiterverbreitung der Inhalte möglich und von den Angeklagten billigend in Kauf genommen worden sei.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob das Einstellen von inkriminierten Inhalten in geschlossene WhatsApp-Gruppen das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens erfüllt, insbesondere in Bezug auf die Kontrollierbarkeit der Empfänger und die Möglichkeit der Weiterverbreitung.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens wurde verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass das Verbreiten von inkriminierten Inhalten nur dann gegeben ist, wenn Tatsachen vorliegen, die auf eine Weiterverbreitung über eine kontrollierbare Gruppe hinaus hinweisen, was hier nicht der Fall war. Die Gruppengrößen waren überschaubar, und es gab keine eindeutigen Hinweise darauf, dass die Angeschuldigten die Weiterleitung der Inhalte durch die Empfänger erwartet oder gebilligt hatten. Zudem mangelte es bei einigen Dateien an einem Besitzwillen oder einer klaren Erfüllung der strafrechtlichen Tatbestände.
  • Folgen: Die Angeschuldigten sind nicht strafrechtlich für die ihnen vorgeworfenen Taten verantwortlich. Das Urteil könnte Einfluss auf die Bewertung der Verbreitungstatbestände in geschlossenen Chatgruppen haben, insbesondere hinsichtlich der Kontrollierbarkeit und des Verbreitungsvorsatzes.

Gerichtsurteil beleuchtet rechtliche Fallstricke in WhatsApp-Gruppenkommunikation

WhatsApp-Gruppen sind heute ein zentrales Kommunikationsmittel in privaten und beruflichen Kontexten. Millionen Menschen nutzen die Plattform täglich, um Nachrichten, Bilder und Videos auszutauschen. Dabei werden häufig Inhalte geteilt, ohne die rechtlichen Konsequenzen zu bedenken.

Die Verbreitung von Nachrichten in WhatsApp-Gruppen birgt zahlreiche juristische Fallstricke: Urheberrechtsverletzungen, Datenschutzprobleme und die Gefahr von Cybermobbing sind nur einige Aspekte, die strafrechtliche Relevanz haben können. Gruppenadministratoren und Nutzer müssen sich zunehmend mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des digitalen Austauschs auseinandersetzen.

Ein konkreter Gerichtsfall wirft nun ein Schlaglicht auf die komplexen rechtlichen Herausforderungen bei der Kommunikation in WhatsApp-Gruppen.

Der Fall vor Gericht


WhatsApp-Gruppen und strafrechtliche Grenzen: OLG Frankfurt konkretisiert Begriff des „Verbreitens“

Off-duty Polizisten in Wohnzimmer, diskutieren WhatsApp-Nachrichten auf Smartphone, entspannte aber gespannte Atmosphäre.
Rechtliche Grenzen in WhatsApp-Gruppenkommunikation | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem wegweisenden Beschluss vom 8. Juli 2024 festgelegt, unter welchen Bedingungen das Teilen problematischer Inhalte in privaten WhatsApp-Gruppen strafrechtlich relevant ist. Die Richter lehnten die Eröffnung eines Hauptverfahrens gegen sechs Beschuldigte ab und präzisierten dabei die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal des „Verbreitens“.

Hintergrund des Falls: Private Chatgruppen mit problematischen Inhalten

Im Zentrum des Falls standen mehrere WhatsApp-Gruppen von Polizeibeamten eines Frankfurter Reviers. Die Staatsanwaltschaft warf den Beschuldigten vor, zwischen Oktober 2014 und Oktober 2018 in diesen Gruppen Bild- und Videodateien mit verfassungsfeindlichen und volksverhetzenden Inhalten geteilt zu haben. Die zentrale Gruppe namens „G“ umfasste fünf bis acht Mitglieder, überwiegend Beamte derselben Dienstgruppe. Bekannt wurden die Chats im Rahmen von Ermittlungen zu einem anderen Fall.

Rechtliche Kernfrage und Entscheidung des Gerichts

Das Gericht setzte sich intensiv mit der Frage auseinander, wann das bloße Einstellen von Inhalten in eine geschlossene WhatsApp-Gruppe bereits ein strafbares „Verbreiten“ darstellt. Die Richter betonten, dass das reine Teilen in einer privaten Gruppe mit überschaubarem Personenkreis nicht ausreiche. Für eine Strafbarkeit müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Empfänger den Inhalt an eine größere, nicht mehr kontrollierbare Personengruppe weiterleiten würden und der Absender dies zumindest billigend in Kauf nehme.

Detaillierte Begründung der Richter

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere zentrale Argumente: Die Chatgruppen waren privat und geschlossen, mit einer überschaubaren Anzahl sich persönlich kennender Mitglieder. Die Richter fanden keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigten mit einer Weiterleitung der Inhalte rechneten oder diese billigten. Im Gegenteil: Als Polizeibeamte mussten sie bei Bekanntwerden der Inhalte mit erheblichen dienstlichen Konsequenzen rechnen. Dies sprach nach Ansicht des Gerichts gegen die Annahme einer gewollten oder gebilligten Weiterverbreitung.

Grundsätzliche Bedeutung für digitale Kommunikation

Mit dieser Entscheidung schafft das OLG Frankfurt wichtige Klarheit für die Bewertung von Kommunikation in privaten Messenger-Gruppen. Die technische Möglichkeit der einfachen Weiterleitung reicht demnach nicht aus, um von einem „Verbreiten“ zu sprechen. Erforderlich sind stattdessen nachweisbare Anhaltspunkte für eine beabsichtigte oder gebilligte Weitergabe an einen größeren Personenkreis.

Die Richter betonten zudem die Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Auslegung strafrechtlicher Normen. Eine zu weite Auslegung des Verbreitensbegriffs würde nach ihrer Auffassung in unzulässiger Weise in dieses Grundrecht eingreifen.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Gericht stellt klar, dass das Teilen von problematischen Inhalten in geschlossenen WhatsApp-Gruppen mit überschaubarem Teilnehmerkreis nicht automatisch als „Verbreiten“ im strafrechtlichen Sinne gilt. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass Empfänger die Inhalte an einen größeren, unkontrollierbaren Personenkreis weiterleiten werden und der Absender dies billigend in Kauf nimmt, ist der Tatbestand des Verbreitens erfüllt. Diese Entscheidung setzt damit wichtige Grenzen für die strafrechtliche Bewertung von Kommunikation in privaten Messenger-Gruppen.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Mitglied einer privaten WhatsApp-Gruppe sind, müssen Sie nicht automatisch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn Sie dort Inhalte teilen. Allerdings tragen Sie eine Mitverantwortung, wenn Sie damit rechnen müssen, dass diese Inhalte weitergeleitet werden und einen größeren Personenkreis erreichen könnten. Besondere Vorsicht ist geboten bei größeren Gruppen oder wenn Sie die Teilnehmer nicht persönlich kennen. Bei strafrechtlich relevanten Inhalten wie verfassungsfeindlichen Symbolen oder volksverhetzenden Materialien sollten Sie grundsätzlich von einer Verbreitung absehen, unabhängig von der Gruppengröße.


Rechtliche Grauzonen in WhatsApp-Gruppen?

Die Grenzen zwischen privatem Austausch und strafrechtlicher Relevanz in Messengerdiensten sind fließend. Gerade bei sensiblen Inhalten in WhatsApp-Gruppen ist es wichtig, die rechtlichen Konsequenzen des eigenen Handelns zu kennen. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte und Pflichten im digitalen Raum zu verstehen und mögliche Risiken zu minimieren. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihren individuellen Umständen haben oder Unterstützung bei der Beurteilung einer konkreten Situation benötigen.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche strafrechtlichen Folgen drohen beim Teilen problematischer Inhalte in WhatsApp-Gruppen?

Strafbare Inhalte und deren Konsequenzen

Der Versand problematischer Inhalte über WhatsApp kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bereits der bloße Besitz bestimmter Inhalte ist strafbar, selbst wenn Sie diese nur als Mitglied einer WhatsApp-Gruppe automatisch auf Ihr Smartphone erhalten. Dies gilt besonders für kinderpornografisches Material, wo Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren möglich sind.

Bei der Verbreitung von verfassungsfeindlichen Symbolen oder volksverhetzenden Inhalten drohen ebenfalls empfindliche Strafen. Die Strafbarkeit hängt dabei von der Art der Gruppe und der Anzahl der Empfänger ab. In kleinen, privaten Gruppen mit wenigen bekannten Personen kann das Teilen unter Umständen straffrei bleiben, sofern keine Weiterverbreitung beabsichtigt ist.

Besondere Risiken in Gruppen

In großen WhatsApp-Gruppen steigt das Risiko einer Strafbarkeit deutlich an. Sobald Sie Inhalte in Gruppen mit vielen Mitgliedern teilen, gilt dies juristisch als Verbreitung an einen unkontrollierbaren Personenkreis. Die strafrechtliche Verfolgung wird besonders dann wahrscheinlich, wenn die Gruppe Personen umfasst, bei denen mit einer Weiterverbreitung zu rechnen ist.

Vorsätzlicher und fahrlässiger Besitz

Bei strafbaren Inhalten unterscheidet das Gesetz zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Besitz. Die „billigende Inkaufnahme“ des Besitzes begründet bereits einen Vorsatz. Wenn Sie beispielsweise Mitglied in einschlägigen Gruppen bleiben, obwohl dort regelmäßig verbotene Inhalte geteilt werden, kann dies als vorsätzliches Handeln gewertet werden.

Konkrete Straftatbestände

Die häufigsten strafbaren Inhalte in WhatsApp-Gruppen umfassen:

  • Kinderpornografisches Material (Besitz und Verbreitung)
  • Volksverhetzende Äußerungen und Inhalte
  • Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole (z.B. NS-Symbolik)
  • Gewaltverherrlichende Darstellungen
  • Aufrufe zu Straftaten

Die Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, abhängig von der Schwere des Verstoßes und den Umständen der Verbreitung. Auch wenn Sie verbotene Inhalte nur weiterleiten, können Sie sich strafbar machen – die ursprüngliche Quelle des Materials spielt dabei keine Rolle.


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Ab welcher Gruppengröße gilt das Teilen von Inhalten als strafbares Verbreiten?

Die Gruppengröße allein ist nicht das entscheidende Kriterium für eine strafbare Verbreitung. Entscheidend ist vielmehr die Kontrollierbarkeit des Empfängerkreises und das Vertrauensverhältnis zwischen den Gruppenmitgliedern.

Kriterien für die rechtliche Bewertung

Ein strafbares Verbreiten liegt vor, wenn Sie Inhalte einem größeren Personenkreis zugänglich machen, der nach Zahl und Individualität für Sie nicht mehr kontrollierbar ist. Dabei spielen drei Hauptfaktoren eine Rolle:

Die Zusammensetzung der Gruppe ist wichtiger als ihre absolute Größe. Wenn Sie alle Mitglieder persönlich kennen und ihnen vertrauen können, spricht dies gegen ein strafbares Verbreiten.

Der Vorsatz zur Weiterverbreitung ist maßgeblich. Wenn Sie damit rechnen müssen, dass die Gruppenmitglieder die Inhalte unkontrolliert weitergeben, kann bereits eine kleinere Gruppe für eine Strafbarkeit ausreichen.

Konkrete Bewertung

In geschlossenen Gruppen mit überschaubarem Teilnehmerkreis und persönlichen Bindungen liegt in der Regel kein strafbares Verbreiten vor. Die Weitergabe an einzelne oder wenige bekannte Personen bleibt straffrei, solange Sie nicht von einer Weiterverbreitung ausgehen müssen.

Bei großen Gruppen mit vielen unbekannten Teilnehmern steigt das Risiko einer strafbaren Verbreitung. Dies gilt besonders, wenn die Gruppe Personen umfasst, bei denen mit einer Weiterverbreitung zu rechnen ist.


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Wer haftet rechtlich, wenn andere Gruppenmitglieder geteilte Inhalte weiterleiten?

Die rechtliche Haftung bei der Weiterleitung von Inhalten durch andere Gruppenmitglieder hängt maßgeblich von Ihrer Kenntnis und Erwartung einer möglichen Weiterverbreitung ab.

Grundsätzliche Haftungsvoraussetzungen

Sie haften für die Weiterleitung durch andere Gruppenmitglieder nur dann, wenn Sie beim ursprünglichen Teilen der Inhalte damit rechnen mussten, dass diese weitergeleitet werden. Eine solche Erwartung liegt vor allem dann vor, wenn Sie Inhalte in Gruppen teilen, deren Mitglieder Ihnen nicht persönlich bekannt sind oder die einen einschlägigen Charakter haben.

Kettenverbreitung und Vorsatz

Eine strafbare Kettenverbreitung liegt vor, wenn Sie Inhalte an Personen senden und dabei die Vorstellung haben, dass diese die Inhalte an weitere Personen weitergeben werden. Dabei reicht es aus, wenn Sie diese Weiterverbreitung Billigend in Kauf nehmen.

Bedeutung der Gruppengröße

Die Größe und Zusammensetzung der WhatsApp-Gruppe spielt eine entscheidende Rolle für Ihre Haftung:

  • In kleinen, privaten Gruppen mit persönlich bekannten Mitgliedern wird eine Weiterverbreitungsabsicht in der Regel nicht angenommen.
  • In großen Gruppen mit vielen unbekannten Teilnehmern steigt das Risiko einer Haftung, da hier eher mit einer Weiterverbreitung gerechnet werden muss.

Besondere Risiken bei problematischen Inhalten

Besonders kritisch wird die Situation, wenn Sie problematische oder verbotene Inhalte teilen. Wenn Sie beispielsweise volksverhetzende oder gewaltverherrlichende Inhalte in eine Gruppe einstellen, können Sie auch dann haften, wenn die Weiterverbreitung durch andere erfolgt – vorausgesetzt, Sie mussten mit dieser Weiterverbreitung rechnen.


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Welche rechtlichen Pflichten haben Gruppenadministratoren in WhatsApp?

Als WhatsApp-Gruppenadministrator haben Sie primär technische Verwaltungsrechte, aber nur eine begrenzte rechtliche Verantwortung für die geteilten Inhalte. Administratoren können nicht automatisch für rechtswidrige Inhalte anderer Gruppenmitglieder haftbar gemacht werden.

Grundsätzliche Befugnisse

Als Administrator können Sie Gruppenmitglieder hinzufügen oder entfernen, den Gruppennamen ändern und weitere Administratoren ernennen. Diese technischen Möglichkeiten begründen jedoch keine generelle Überwachungspflicht für Gruppeninhalte.

Strafrechtliche Verantwortung

Eine strafrechtliche Haftung kommt nur in Betracht, wenn Sie selbst aktiv rechtswidrige Inhalte teilen oder bei schwerwiegenden Rechtsverstößen bewusst untätig bleiben. Bei strafbaren Inhalten wie Kinderpornografie, Volksverhetzung oder verfassungsfeindlichen Symbolen können Sie sich durch den bloßen Besitz dieser Inhalte auf Ihrem Gerät strafbar machen.

Handlungspflichten bei problematischen Inhalten

Wenn in Ihrer Gruppe rechtswidrige Inhalte geteilt werden, sollten Sie:

  • Die problematischen Inhalte umgehend von Ihrem Gerät löschen
  • Das entsprechende Gruppenmitglied aus der Gruppe entfernen
  • Bei schwerwiegenden Verstößen die übrigen Gruppenmitglieder informieren

Besondere Sorgfaltspflichten

Bei der Verwaltung von Verkaufsgruppen müssen Sie zusätzliche rechtliche Anforderungen beachten. Dazu gehören die Bereitstellung eines vollständigen Impressums, einer Datenschutzerklärung und der AGB für WhatsApp-Verkäufe.

Im geschäftlichen Kontext müssen Sie das Need-to-know-Prinzip beachten: Nur Personen, für die die geteilten Informationen beruflich relevant sind, dürfen in die Gruppe aufgenommen werden.


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Wie können sich Nutzer rechtlich absichern, wenn sie unsicher sind, ob ein Inhalt strafbar ist?

Bei Unsicherheit über die Strafbarkeit eines Inhalts sollten Sie diesen grundsätzlich nicht in WhatsApp-Gruppen teilen. Wenn Sie einen möglicherweise problematischen Inhalt erhalten haben, löschen Sie diesen unverzüglich von Ihrem Gerät.

Technische Präventivmaßnahmen

Deaktivieren Sie in WhatsApp die Funktion „Automatisches Herunterladen von Medien“ über die „Einstellungen“ und „Datennutzung“. Dies verhindert, dass fragwürdige Inhalte automatisch auf Ihrem Gerät gespeichert werden.

Verhalten in WhatsApp-Gruppen

Prüfen Sie kritisch die Größe und Zusammensetzung der Gruppe, bevor Sie Inhalte teilen. Je größer die Gruppe und je weniger persönlich die Beziehungen zwischen den Mitgliedern sind, desto höher ist das rechtliche Risiko.

Umgang mit problematischen Inhalten

Bei Erhalt fragwürdiger Inhalte gilt:

  • Sofortiges Löschen des Materials nach Kenntnisnahme
  • Verlassen der entsprechenden Gruppe
  • Melden des Absenders über die WhatsApp-Funktion

Besondere Vorsicht

Besondere Vorsicht ist geboten bei Inhalten, die:

  • Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zeigen
  • Volksverhetzende Elemente enthalten
  • Pornografisches Material beinhalten
  • Gewaltverherrlichende Darstellungen aufweisen

Der bloße Besitz bestimmter Inhalte kann bereits strafbar sein, auch wenn Sie diese ungewollt erhalten haben. Im Zweifelsfall ist es daher immer ratsam, auf das Teilen fragwürdiger Inhalte zu verzichten.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Tatbestandsmerkmal

Ein Tatbestandsmerkmal ist ein einzelnes, gesetzlich festgelegtes Kriterium, das erfüllt sein muss, damit ein Straftatbestand vorliegt. Es beschreibt die konkreten Voraussetzungen für eine Strafbarkeit. Diese Merkmale müssen alle erfüllt sein, damit eine Handlung strafbar ist. Grundlage sind die jeweiligen Paragrafen des Strafgesetzbuchs (StGB).

Beispiel: Bei Diebstahl (§ 242 StGB) sind die Tatbestandsmerkmale „Wegnahme“, „fremd“, „bewegliche Sache“ und „Zueignungsabsicht“. Fehlt eines dieser Merkmale, liegt kein Diebstahl vor.


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Verfassungsfeindlich

Verfassungsfeindlich sind Handlungen oder Äußerungen, die sich gegen die grundlegende Ordnung des Grundgesetzes richten. Dies umfasst insbesondere Angriffe auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie sie in Art. 20 GG festgelegt ist. Die Einstufung als verfassungsfeindlich kann strafrechtliche Konsequenzen nach §§ 86, 86a StGB haben.

Beispiel: Das Zeigen verbotener Kennzeichen wie Hakenkreuze oder die Verbreitung von NS-Propaganda gilt als verfassungsfeindlich.


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Volksverhetzung

Volksverhetzung ist ein Straftatbestand nach § 130 StGB. Darunter fallen Äußerungen, die zum Hass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen aufstacheln, zu Gewalt aufrufen oder die Menschenwürde dieser Gruppen angreifen. Die Äußerungen müssen geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören.

Beispiel: Wenn jemand in sozialen Medien dazu aufruft, gegen Migranten oder religiöse Gruppen vorzugehen.


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Hauptverfahren

Das Hauptverfahren ist der zentrale Teil eines Strafprozesses, der sich an das Ermittlungsverfahren anschließt. Es beginnt mit der Zulassung der Anklage durch das Gericht (Eröffnungsbeschluss) gemäß § 203 StPO. Im Hauptverfahren findet die öffentliche Hauptverhandlung statt, an deren Ende das Urteil steht.

Die Ablehnung der Eröffnung bedeutet, dass das Gericht keine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit sieht.


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Billigend in Kauf nehmen

Eine juristische Formulierung für eine Form des Vorsatzes (dolus eventualis). Der Täter sieht die Möglichkeit eines rechtswidrigen Erfolgs voraus und findet sich damit ab, auch wenn er diesen nicht aktiv anstrebt. Relevant für die Beurteilung der Schuld nach § 15 StGB.

Beispiel: Wenn jemand betrunken Auto fährt und dabei einen Unfall für möglich hält, sich aber dennoch ans Steuer setzt.


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Dienstliche Konsequenzen

Disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen Beamte bei Dienstvergehen nach dem Beamtenstatusgesetz und den Landesdisziplinargesetzen. Sie reichen von der Ermahnung über Geldbußen bis zur Entfernung aus dem Dienst. Besonders schwerwiegend bei Polizeibeamten aufgrund ihrer Vorbildfunktion.

Beispiel: Ein Polizist, der extremistische Inhalte teilt, kann degradiert oder aus dem Dienst entfernt werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 130 StGB (Volksverhetzung): Dieser Paragraph stellt die öffentliche Aufforderung zu Hass gegen Teile der Bevölkerung oder zur Gewalt oder Willkürmaßnahmen gegen sie unter Strafe. Zudem ist die Verbreitung von Schmähungen oder anderen entwürdigenden Äußerungen gegen Teile der Bevölkerung verboten.
    Im vorliegenden Fall werden in den Chatgruppen volksverhetzende Inhalte verbreitet, was den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB erfüllt.
  • § 86a StGB (Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen): Dieser Paragraph verbietet das öffentliche Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wie Symbole, Abzeichen oder andere Erkennungszeichen.
    Die Angeklagten haben in den WhatsApp-Gruppen Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen geteilt, was den Tatbestand nach § 86a StGB erfüllt.
  • § 184b StGB (Verbreiten von Kinderpornografie): Dieser Paragraph kriminalisiert das Verbreiten, also das Zugänglichmachen und Weitergeben von kinderpornografischen Inhalten an andere Personen.
    Der Besitz und die Verbreitung kinderpornografischer Bilder durch die Angeklagten in den Chatgruppen fallen unter § 184b StGB, da sie diese Inhalte an andere weitergegeben haben.
  • § 184c StGB (Besitz von Kinderpornografie): Dieser Paragraph stellt den Besitz kinderpornografischer Inhalte unter Strafe, unabhängig davon, ob diese Inhalte weiterverbreitet werden.
    Neben dem Verbreiten besitzen einige der Angeklagten kinderpornografische Bilder auf ihren Geräten, was einen Verstoß gegen § 184c StGB darstellt.
  • § 812 StGB (Bereicherungsdelikte) in Verbindung mit Verbreiten verbotener Inhalte: Obwohl nicht direkt im Text genannt, kann das unerlaubte Verbreiten verbotener Inhalte auch zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen, insbesondere im Hinblick auf Schadensersatzansprüche.
    Durch das Verbreiten der verbotenen Inhalte könnten die Angeklagten neben strafrechtlichen Konsequenzen auch zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Beschluss vom 08.07.2024 – Aktenzeichen: 1 Ws 171/23, 1 Ws 174/23, 1 Ws 175/23, 1 Ws 176/23, 1 Ws 177/23


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