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Gerichtsurteil: Autohersteller muss Fahrzeugdaten für Strafverfahren herausgeben

Die Ermittler standen vor einem Dilemma: Ein Autofahrer soll 2020 bei der Flucht vor der Polizei durch ein Wohngebiet gerast sein, der Vorwurf: ein verbotenes Rennen. Für die Klärung des Verdachts waren jedoch präzise Fahrzeugdaten für das Strafverfahren nötig, die das Auto selbst aufgezeichnet hatte. Der Autohersteller, Hüter dieser digitalen Spuren, verweigerte die Herausgabe der umfassenden Daten ohne richterlichen Beschluss.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 DS 57 Js 32208/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Autofahrer wurde verdächtigt, an einem verbotenen Autorennen teilgenommen zu haben. Um dies zu beweisen, benötigte die Polizei genaue Fahrdaten seines Autos vom Hersteller.
  • Die Frage: Durften die Ermittler den Autohersteller zwingen, diese persönlichen Fahrdaten des Wagens herauszugeben?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht entschied, dass der Hersteller die Fahrdaten herausgeben muss, da sie wichtige Beweismittel für die Straftat sind. Private oder irrelevante Daten wurden dabei vom Gericht ausgeschlossen.
  • Das bedeutet das für Sie: Ihre Fahrzeugdaten können bei Straftaten als Beweis genutzt werden. Autohersteller sind verpflichtet, diese Daten auf richterliche Anordnung hin herauszugeben.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht Reutlingen
  • Datum: 02.07.2021
  • Aktenzeichen: 5 DS 57 Js 32208/20
  • Verfahren: Strafverfahren (Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme)
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Staatsanwaltschaft Reutlingen. Sie beantragte die Herausgabe umfangreicher Fahrzeugdaten zur Aufklärung eines mutmaßlichen illegalen Rennens.
  • Beklagte: Ein Fahrzeughersteller. Er bat um einen richterlichen Beschluss für die Datenherausgabe, um eine rechtliche Grundlage zu haben.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Angeklagter sollte in Reutlingen ein illegales Kraftfahrzeugrennen gefahren haben, indem er vor der Polizei flüchtete. Zur Aufklärung des Vorfalls wurden digitale Fahrzeugdaten des Herstellers benötigt.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte das Gericht anordnen, dass ein Fahrzeughersteller spezielle technische Fahrzeugdaten für ein Strafverfahren herausgeben muss, auch wenn diese auf seinen Servern liegen?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Herstellers und die Beschlagnahme der digitalen Fahrzeugdaten wurden angeordnet.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht sah die digitalen Fahrzeugdaten als notwendig und beweisrelevant an, um den genauen Tatablauf des mutmaßlichen illegalen Rennens zu rekonstruieren.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Fahrzeughersteller muss die geforderten technischen Fahrzeugdaten herausgeben oder eine Durchsuchung seiner Räumlichkeiten dulden, damit diese im Strafverfahren genutzt werden können.

Der Fall vor Gericht


Kann ein Auto mehr über eine Tat verraten als sein Fahrer?

Stellen Sie sich vor, bei einem Vorfall auf der Straße wird der Verdacht laut, ein Autofahrer habe sich an einem verbotenen Rennen beteiligt. Die Polizei verfolgt das Fahrzeug durch ein Wohngebiet einer süddeutschen Stadt, mutmaßlich mit weit überhöhter Geschwindigkeit. Doch wie lässt sich im Nachhinein genau beweisen, was dort wirklich geschehen ist?

Ein Polizeiauto jagt eine rasende Limousine über nasse Nachtstraßen, deren digitale Fahrzeugdaten für ein Strafverfahren entscheidend sind.
Eine riskante Verfolgungsjagd durch enge Wohnstraßen – moderne Fahrzeugdaten können später entscheidende Hinweise liefern. Wie zuverlässig sind digitale Spuren bei der Aufklärung von Verkehrsstraftaten? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die bloße Aussage von Zeugen oder gar des Fahrers selbst reicht oft nicht aus. Gerade in modernen Fahrzeugen, die wie fahrende Computer unterwegs sind, verstecken sich eine Fülle von Informationen, die den genauen Ablauf eines solchen Geschehens lückenlos rekonstruieren könnten. Die Frage ist nur: Wer hat Zugriff auf diese hochsensiblen Daten, und dürfen Ermittlungsbehörden sie im Rahmen eines Strafverfahrens überhaupt herausverlangen? Genau diese spannende Frage hatte ein Gericht zu klären.

Worum ging es im konkreten Verdacht?

Im Zentrum des Falls stand der Vorwurf gegen einen Autofahrer. Die Staatsanwaltschaft vermutete, er habe im Dezember 2020 an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen teilgenommen. Der konkrete Anlass: Er soll in einer süddeutschen Stadt bei der Flucht vor der Polizei mit viel zu hoher Geschwindigkeit durch ein Wohngebiet gerast sein. Ein schwerwiegender Vorwurf, der nicht nur die Sicherheit des Angeklagten, sondern auch die anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet haben könnte. Um Licht ins Dunkel zu bringen und den genauen Verlauf der mutmaßlichen Raserei zu rekonstruieren, brauchten die Ermittler präzise Fakten – Fakten, die das Fahrzeug selbst aufgezeichnet hatte.

Welche digitalen Spuren suchten die Ermittler im Fahrzeug?

Moderne Autos sind rollende Datenspeicher. Sie protokollieren unzählige Details über ihren Betrieb. Für die Ermittler waren diese digitalen Spuren entscheidend, um den Tatvorwurf zu untermauern oder zu entkräften. Sie wollten nicht nur wissen, wie schnell das Auto gefahren ist, sondern auch, wie es sich in den Kurven verhalten hat oder wann welche Fenster geöffnet waren. Konkret suchten sie eine breite Palette an Daten:

  • Motorsteuergerät und ABS-Steuereinheit: Diese Systeme enthalten Informationen über Motorleistung, Bremsvorgänge und das Verhalten des Fahrzeugs bei extremen Fahrmanövern.
  • CAN-Bus-Daten: Der CAN-Bus ist wie das Nervensystem des Autos, das alle elektronischen Bauteile miteinander verbindet. Hier finden sich Daten zu nahezu jeder Funktion des Fahrzeugs.
  • Fahrzeugschlüssel- und Fehlerspeicherdaten: Sie geben Aufschluss darüber, wer das Fahrzeug wann genutzt hat und ob technische Probleme vorlagen.
  • Herstellerseitige „Cloud“-Anwendungen und Navigationsdaten: Viele Fahrzeuge übertragen Betriebsdaten und Standortinformationen an Server des Herstellers. Navigationssysteme speichern zurückgelegte Routen und Geschwindigkeiten.
  • Automatisiert anfallende Daten: Besonders wichtig waren Daten, die im normalen Fahrbetrieb und bei besonderen Ereignissen automatisch erfasst werden, wie zum Beispiel Seiten- und Lenkbeschleunigung (also wie stark das Auto in Kurven oder beim Lenken beansprucht wurde), genaue Fahrgeschwindigkeiten, zurückgelegte Strecken, Informationen über belegte Sitze, den gewählten Radiosender, Fensterstellungen und sogar Türöffnungen.

Das Gericht stellte fest, dass die modernen Fahrzeuge des betroffenen Herstellers, insbesondere ab dem Baujahr 2007, über Telemetrie-Schnittstellen und eine sogenannte eCall-Funktion verfügen. Die eCall-Funktion ist ein automatisches Notrufsystem, das bei einem Unfall wichtige Daten an Rettungsdienste übermittelt. Diese technischen Möglichkeiten legen nahe, dass das fragliche Fahrzeug detaillierte und auswertbare Daten gespeichert hatte, die für die Strafverfolgung von großem Wert sein könnten.

Wie kam es überhaupt zu dem gerichtlichen Beschluss?

Die Idee, diese umfassenden Daten zu nutzen, kam nicht aus heiterem Himmel. Die Staatsanwaltschaft, die für die Strafverfolgung zuständig ist, hatte bereits im Vorfeld versucht, an diese Informationen zu gelangen. Dabei gab es eine bemerkenswerte Entwicklung: Der Fahrzeughersteller selbst teilte den Ermittlungsbehörden mit, dass man mit dem Auffinden solcher Daten rechnen könne. Er signalisierte also, dass die gesuchten Informationen tatsächlich existierten und auf seinen Servern oder bei seinen Dienstleistern gespeichert sein könnten.

Doch der Hersteller war sich auch der Sensibilität dieser Daten bewusst. Es handelt sich hierbei nicht nur um technische Fahrzeugdaten, sondern potenziell auch um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens, da die Art und Weise der Datenerfassung und -speicherung Teil seines Know-hows ist. Auch Datenschutzaspekte spielten eine Rolle. Aus diesem Grund bat der Hersteller die Ermittler nicht um eine einfache Anfrage, sondern verlangte einen förmlichen richterlichen Beschluss. Dies war der entscheidende Schritt, der den Fall vor das Gericht brachte. Die Zusammenarbeit des Herstellers war zwar gegeben, aber nur auf einer gesicherten rechtlichen Grundlage.

Was genau hat das Gericht nun angeordnet?

Das Gericht erließ einen umfassenden Beschluss, der es den Ermittlungsbehörden erlaubte, die benötigten Daten zu beschaffen. Der richterliche Befehl zielte auf die Räumlichkeiten des Fahrzeugherstellers ab und erlaubte die Beschlagnahme – also die Sicherstellung – sämtlicher elektronischer Telemetriedaten, Fahrzeug- und Fahrdaten eines bestimmten Fahrzeugs.

Die Anordnung betraf alle Daten für den Monat Dezember 2020, dem Monat des mutmaßlichen Vorfalls. Sie umfasste Daten, die beim Hersteller oder seinen verbundenen Unternehmen oder beauftragten Dienstleistern gespeichert sind. Dabei spielte es keine Rolle, wie die Daten erfasst wurden: ob automatisiert im normalen Betrieb, bei einem Ereignis, durch Mobilfunkverbindungen oder spezielle Diagnosegeräte. Auch verschlüsselte technische Datensätze und Datenträger sollten beschlagnahmt werden, wobei der Hersteller die Beschlagnahme abwenden konnte, indem er die Daten entschlüsselt herausgab.

Das Gericht legte den Umfang der Anordnung jedoch präzise fest, um die Eingriffe in die Rechte des Herstellers zu begrenzen:

  • Die Durchsuchung und Beschlagnahme beschränkte sich ausdrücklich auf technische Daten zu Betriebszuständen, Fahrleistungen und Wartungsintervallen, insbesondere aus dem sogenannten „Telematic Communication Box System“.
  • Ausgenommen waren alle Systeme, die persönliche, nicht-technische menschliche Kommunikation wie E-Mails oder Nachrichten enthalten, oder solche, die privat von Dritten oder Mitarbeitern des Unternehmens genutzt werden.

Zusätzlich erlaubte das Gericht, dass sich die Anordnung auch auf Speichermedien und Computersysteme erstreckte, die räumlich getrennt vom Herstellerunternehmen bei externen Dienstleistern liegen, sofern auf diese Systeme aus den durchsuchten Räumlichkeiten oder durch Mitarbeiter des Herstellers im normalen Geschäftsbetrieb zugegriffen werden kann. Die gesammelten Daten sollten von der Polizei einer süddeutschen Stadt eingesehen und ausgewertet werden. Dem Hersteller wurde zudem eine weniger invasive Möglichkeit eingeräumt: Er konnte die Durchsuchung und Beschlagnahme abwenden, indem er die unverschlüsselten Daten freiwillig in einem gängigen Format (bevorzugt PDF oder Excel) zum Zwecke der Auswertung durch einen Gerichtssachverständigen herausgab.

Auf welcher rechtlichen Grundlage durfte das Gericht so entscheiden?

Ein Gericht darf nicht willkürlich Handlungen anordnen, die in die Rechte von Unternehmen oder Einzelpersonen eingreifen. Jede solche Maßnahme benötigt eine klare gesetzliche Grundlage. In diesem Fall stützte sich das Gericht auf mehrere zentrale Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO), die das Vorgehen der Ermittlungsbehörden regeln:

  • Paragraf 94 StPO: Dieser Paragraf regelt die Beschlagnahme von Beweisgegenständen. Er erlaubt es, Gegenstände sicherzustellen, die als Beweismittel für eine Straftat dienen können. Dazu gehören auch digitale Daten.
  • Paragraf 103 ff. StPO: Diese Paragrafen befassen sich mit der Durchsuchung bei anderen Personen. Wenn Beweismittel nicht beim Verdächtigen, sondern bei einer dritten Partei (wie hier dem Fahrzeughersteller) vermutet werden, kommt dieser Paragraf zum Tragen.
  • Paragraf 110 Absatz 3 StPO: Dieser spezielle Paragraf ermöglicht es, eine Durchsuchung auf räumlich getrennte Speichermedien und Computersysteme von Dienstleistern auszudehnen, wenn diese vom eigentlichen Durchsuchungsort aus zugänglich sind. Das ist wichtig, da viele Unternehmen ihre Daten nicht mehr nur lokal, sondern auch bei externen Anbietern oder in der Cloud speichern.

Über diese konkreten Paragrafen hinaus gelten allgemeine Prinzipien, die das Gericht beachten muss:

  • Beweiserheblichkeit: Die gesuchten Gegenstände oder Daten müssen tatsächlich relevant für die Aufklärung der Straftat sein. Es darf sich nicht um eine bloße Suche ins Blaue hinein handeln.
  • Erforderlichkeit: Die Maßnahme – also die Durchsuchung und Beschlagnahme – muss notwendig sein, um die Beweismittel zu finden. Es dürfen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, die den gleichen Erfolg versprechen.

Diese Regeln stellen sicher, dass die Maßnahmen der Strafverfolgung zwar effektiv, aber auch verhältnismäßig und rechtsstaatlich korrekt ablaufen.

Wie wandte das Gericht diese Regeln auf den Fall an?

Das Gericht prüfte sorgfältig, ob die Voraussetzungen für die Durchsuchung und Beschlagnahme im vorliegenden Fall erfüllt waren. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die digitalen Fahrzeugdaten des Herstellers tatsächlich entscheidende Beweismittel für die Aufklärung des mutmaßlichen verbotenen Kraftfahrzeugrennens waren. Sie befanden diese Daten als „beweiserheblich“, da sie eine detaillierte Rekonstruktion des Fahrverhaltens des Angeklagten, wie etwa die genaue Geschwindigkeit, Beschleunigung und Fahrstrecke, ermöglichten. Diese technischen Informationen sind oft objektiver und präziser als Zeugenaussagen.

Das Gericht hielt die angeordneten Maßnahmen – Durchsuchung und Beschlagnahme der Daten – auch für „erforderlich“, also notwendig, um diese wichtigen Beweismittel überhaupt erst zu erhalten. Es gab keine andere Möglichkeit, die beim Hersteller gespeicherten Daten zu bekommen. Die Tatsache, dass der Hersteller selbst die Existenz solcher Daten bestätigt und einen richterlichen Beschluss für deren Herausgabe gefordert hatte, bestärkte das Gericht in seiner Einschätzung, dass die Maßnahme angemessen war. Die genaue Auflistung der benötigten Daten – von Motorsteuergerät bis Navigationsdaten – unterstrich die Relevanz für die Rekonstruktion des Vorfalls. Gleichzeitig wurde der Umfang der Anordnung bewusst auf die tatsächlich relevanten technischen Fahrzeugdaten beschränkt, um nicht unnötig in andere Bereiche einzugreifen.

Welche Bedenken wurden vom Gericht geprüft – und wie bewertet?

Bei einer so weitreichenden Anordnung, die ein Unternehmen betrifft, das nicht direkt am mutmaßlichen Verbrechen beteiligt ist, entstehen natürlich Bedenken. Die zentralen Punkte, die das Gericht in diesem Zusammenhang prüfte und bewertete, waren der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Fahrzeugherstellers sowie der Schutz von privaten Daten.

Das Gericht erkannte an, dass bei der Herausgabe solcher umfangreichen Daten möglicherweise auch interne Geheimnisse des Unternehmens preisgegeben werden könnten. Dazu zählen etwa technische Details über die Datenerfassungssysteme oder interne Abläufe. Doch das Gericht stellte klar, dass diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unter den gegebenen strafprozessualen Vorschriften und den Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes ausreichend gewahrt werden können. Das bedeutet: Das Gericht war überzeugt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen existieren, um sensible Unternehmensinformationen zu schützen, während gleichzeitig die Strafverfolgung nicht blockiert wird. Es sah also keine grundsätzliche Verhinderung der Herausgabe der Daten allein durch das Argument der Geschäftsgeheimnisse.

Ein weiterer wichtiger Aspekt waren mögliche Datenschutzbedenken oder die Beschlagnahme irrelevanter privater oder kommunikativer Daten. Hier reagierte das Gericht direkt mit der Formulierung des Beschlusses. Es wurde ausdrücklich festgelegt, dass alle informationstechnischen Systeme, die Daten oder Inhalte „direkter nicht-technischer menschlicher Kommunikation“ (wie Briefe, E-Mails oder Nachrichten) enthalten oder die in privater Nutzung von Dritten oder Mitarbeitern des Unternehmens stehen, vom Umfang der Durchsuchung und Beschlagnahme ausgenommen waren. Damit wurden mögliche Sorgen hinsichtlich einer unverhältnismäßigen oder nicht zielgerichteten Datenerfassung direkt adressiert und entkräftet.

Schließlich bot das Gericht dem Fahrzeughersteller eine weniger invasive Alternative an: Anstatt einer förmlichen Durchsuchung und Beschlagnahme konnte der Hersteller die unverschlüsselten Daten auch freiwillig in einem gängigen Format (wie PDF oder Excel) an einen gerichtlichen Sachverständigen übermitteln. Dieses Angebot unterstrich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit – also, dass der Eingriff so gering wie möglich gehalten werden soll, um den gewünschten Erfolg zu erzielen. Es zeigte die Bereitschaft des Gerichts, auf die Bedenken des Herstellers einzugehen und einen kooperativen Weg zu ermöglichen.

Das Gericht entschied also, dass die Notwendigkeit der Strafverfolgung und die Beweiserheblichkeit der Daten das Interesse des Fahrzeugherstellers an der Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse und an einem absoluten Ausschluss der Daten überwiegen. Gleichzeitig wurden durch präzise Formulierungen und Ausnahmen im Beschluss die berechtigten Interessen des Unternehmens umfassend berücksichtigt und geschützt.

Die Urteilslogik

Gerichte anerkennen zunehmend, dass moderne Fahrzeuge wertvolle digitale Spuren hinterlassen, die bei der Aufklärung von Straftaten entscheidend sind.

  • Digitale Fahrzeugdaten als Beweismittel: Gerichte ziehen objektive technische Fahrzeugdaten heran, um Tathergänge präzise zu rekonstruieren, da diese Informationen Zeugenaussagen an Genauigkeit oft übertreffen.
  • Rechtmäßiger Datenzugriff bei Dritten: Ermittlungsbehörden greifen auf richterliche Anordnung auf sensitive Daten von Fahrzeugherstellern zu, um Straftaten aufzuklären, wenn dies unerlässlich für die Beweisführung ist.
  • Wahrung von Verhältnismäßigkeit und Schutzrechten: Eine gerichtliche Anordnung beschränkt sich streng auf die für die Strafverfolgung relevanten technischen Fahrzeugdaten und schließt private Kommunikationsinhalte sowie nicht-technische Betriebsgeheimnisse aus, um Rechte zu schützen.

Die Justiz schafft damit einen Rahmen, der effektive Strafverfolgung ermöglicht und gleichzeitig sicherstellt, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Datenschutzes auch im Zeitalter digitaler Spuren gewahrt bleiben.


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Das Urteil in der Praxis

Mit diesem Urteil wird der „digitale Beifahrer“ zum Kronzeugen der Justiz. Die Entscheidung ebnet den Weg für Ermittler, modernste Fahrzeugtelemetriedaten als objektive Beweismittel in Strafverfahren zu nutzen. Sie stellt klar: Auch hochsensible technische Informationen bei Herstellern oder in der Cloud sind für die Strafverfolgung zugänglich, wenn die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Dies ist ein fundamentaler Paradigmenwechsel, der die Beweisführung bei Verkehrsdelikten revolutioniert und Fahrzeughersteller in die Pflicht nimmt, sich auf solche datenbasierten Anfragen einzustellen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Arten von Daten werden typischerweise von modernen Fahrzeugen aufgezeichnet?

Moderne Fahrzeuge sind umfassende rollende Datenspeicher, die eine Vielzahl von Informationen über ihren Betrieb und die Nutzung aufzeichnen. Stellen Sie sich ein modernes Fahrzeug wie eine Art wachsamen Beobachter vor, der ununterbrochen detaillierte Informationen über die Fahrt und seine eigenen Funktionen aufzeichnet.

Diese umfassen technische Betriebsdaten wie Geschwindigkeit, Bremsvorgänge, Beschleunigung und Lenkverhalten, die von Systemen wie dem Motorsteuergerät oder der ABS-Einheit erfasst werden. Hinzu kommen Navigationsdaten über Routen und Standorte, oft über herstellereigene Cloud-Anwendungen gespeichert.

Darüber hinaus werden weniger offensichtliche Informationen gesammelt, etwa zur Nutzung spezifischer Fahrzeugfunktionen wie Fensterstellungen, Sitzbelegung, der gewählte Radiosender oder sogar Türöffnungen. Auch wer das Fahrzeug wann genutzt hat, lässt sich über Fahrzeugschlüsseldaten feststellen.

Diese umfassende Datenerfassung ermöglicht es, Ereignisse wie Fahrten oder Unfälle später objektiv zu rekonstruieren und ist entscheidend, um ein Fahrverhalten oder den Zustand des Fahrzeugs präzise und unparteiisch zu belegen.


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Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen dürfen Ermittlungsbehörden auf digital gespeicherte Fahrzeugdaten zugreifen?

Ermittlungsbehörden dürfen auf digital gespeicherte Fahrzeugdaten zugreifen, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt und die gesuchten Daten für die Aufklärung einer Straftat relevant und unbedingt erforderlich sind. Ein solcher Zugriff erfolgt niemals willkürlich.

Stellen Sie sich vor, ein Fußballschiedsrichter pfeift nicht einfach willkürlich einen Elfmeter. Er braucht eine klare Regelgrundlage und muss überzeugt sein, dass der Verstoß eindeutig bewiesen und keine mildere Entscheidung möglich war. Ähnlich ist es, wenn Behörden auf sensible Daten zugreifen wollen: Sie benötigen eine explizite gerichtliche Anordnung und stichhaltige Gründe.

Diese rechtlichen Grundlagen finden sich in der Strafprozessordnung (StPO). Die Beschlagnahme von Beweisgegenständen regelt beispielsweise Paragraf 94 StPO, während die Durchsuchung bei Dritten, wie in diesem Fall bei einem Fahrzeughersteller, durch Paragraf 103 ff. StPO erlaubt wird. Für räumlich getrennte Speichermedien bei Dienstleistern kann zudem Paragraf 110 Absatz 3 StPO eine Rolle spielen. Zwei zentrale Prinzipien sind dabei entscheidend: Die Daten müssen „beweiserheblich“ sein, also direkt zur Aufklärung der Straftat beitragen können, und die Maßnahme muss „erforderlich“ sein, was bedeutet, dass keine weniger einschneidenden Wege existieren, um an diese Beweismittel zu gelangen.

Dieser strenge Prozess stellt sicher, dass Eingriffe in die Rechte von Unternehmen oder Einzelpersonen verhältnismäßig erfolgen und das Vertrauen in rechtsstaatliche Verfahren gewahrt bleibt.


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Welche Rolle spielt der Fahrzeughersteller, wenn Behörden Fahrzeugdaten für Ermittlungszwecke anfordern?

Der Fahrzeughersteller nimmt eine zentrale Rolle als Verwahrer von Betriebsdaten ein, wenn Behörden fahrzeugbezogene Informationen für Ermittlungszwecke benötigen. Er bewahrt oft sensible Betriebsdaten, insbesondere aus Cloud-basierten oder Telemetrie-Systemen, auf seinen Servern oder bei Dienstleistern.

Man kann sich den Hersteller wie einen neutralen Bibliothekar vorstellen, der wertvolle, vertrauliche Aufzeichnungen verwaltet. Er gibt diese Aufzeichnungen nicht einfach auf bloße Anfrage heraus, sondern erst, wenn ein formeller „Leseausweis“ – in diesem Fall ein richterlicher Beschluss – vorgelegt wird, der die rechtliche Grundlage für die Herausgabe schafft.

Hersteller sind sich der Sensibilität dieser Daten, die auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Aspekte des Datenschutzes betreffen können, sehr bewusst. Um eigene Haftungsrisiken zu minimieren und den Schutz dieser sensiblen Informationen zu gewährleisten, geben sie die Daten in der Regel nur auf Basis eines solchen förmlichen richterlichen Beschlusses heraus.

Diese Herangehensweise stellt sicher, dass die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden auf einer rechtlich gesicherten Grundlage erfolgt und nicht als unkontrollierte, freiwillige Herausgabe missverstanden wird. Dieses Vorgehen dient dem Zweck, einerseits die effektive Strafverfolgung durch die Bereitstellung relevanter Beweismittel zu ermöglichen und andererseits die berechtigten Interessen des Herstellers am Schutz seiner Geheimnisse und der Daten seiner Kunden zu wahren.


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Welche rechtlichen Abwägungen werden von Gerichten vorgenommen, wenn die Herausgabe von Fahrzeugdaten eines Herstellers angeordnet wird?

Wenn Gerichte die Herausgabe von Fahrzeugdaten eines Herstellers anordnen, wägen sie das Ermittlungsinteresse an der Aufklärung von Straftaten sorgfältig gegen grundlegende Schutzgüter wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie den Datenschutz ab. Dieser Prozess stellt sicher, dass eine gerechte und verhältnismäßige Entscheidung getroffen wird.

Man kann sich das wie bei einem Schiedsrichter vorstellen, der in einem Spiel gleichzeitig die Regeln durchsetzen muss, aber auch darauf achten, dass keine Mannschaft ungerechtfertigt benachteiligt wird und das Spiel fair bleibt. Auch das Gericht muss das Recht auf effektive Strafverfolgung gegen die Rechte Dritter ausbalancieren.

Das Gericht prüft, ob die angeforderten Daten tatsächlich relevant für die Beweisführung sind und ob es keine milderen Mittel gibt, die denselben Erfolg versprechen. Es erkennt an, dass die Herausgabe von Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Herstellers betreffen kann. Gerichte sind jedoch der Auffassung, dass bestehende gesetzliche Regelungen ausreichen, um diese Geheimnisse angemessen zu schützen, ohne die Strafverfolgung zu behindern.

Besonderes Augenmerk legen Gerichte auch auf den Datenschutz. Sie stellen sicher, dass nur die für die Aufklärung der Straftat relevanten technischen Fahrzeugdaten angeordnet werden und persönliche, nicht-technische Kommunikationsdaten oder privat genutzte Systeme ausdrücklich vom Zugriff ausgenommen bleiben. Oft wird dem Hersteller zudem die Möglichkeit gegeben, die Daten freiwillig in einem bestimmten Format zu übermitteln, um eine förmliche Beschlagnahme zu vermeiden.

Diese Abwägungen stellen sicher, dass die Strafverfolgung effektiv ist, aber gleichzeitig die Rechte von Unternehmen und Personen respektiert und jede gerichtliche Anordnung verhältnismäßig bleibt.


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Wie tragen moderne Fahrzeugdaten zur objektiven Beweisführung bei Ereignissen im Rechtsverkehr bei?

Moderne Fahrzeugdaten ermöglichen eine hochpräzise und objektive Rekonstruktion von Ereignissen im Straßenverkehr. Sie dienen als verlässliche Informationsquelle, die den genauen Ablauf eines Geschehens detailliert aufzeigt.

Man kann sich ein modernes Fahrzeug wie ein mobiles Gedächtnis vorstellen, das kontinuierlich detaillierte Aufzeichnungen über seine Fahrt anlegt. Während ein Mensch sich an Details nur eingeschränkt erinnert oder das Geschehene unterschiedlich wahrnimmt, speichert das Auto unbestechlich Fakten.

Diese Daten umfassen unter anderem genaue Fahrgeschwindigkeiten, Beschleunigungen, Bremsvorgänge, Lenkbewegungen und sogar Standortinformationen. Indem solche technischen Details erfasst werden, können Fahrmanöver und Fahrstrecken exakt nachvollzogen werden. Das liefert präzise und nachprüfbare Fakten, die für die Beweisführung in Verkehrsdelikten oder bei anderen Vorfällen von großem Wert sind. Im Gegensatz zu menschlichen Zeugenaussagen, die subjektiv und fehleranfällig sein können, bieten Fahrzeugdaten eine objektive und oft manipulationssichere Quelle für den tatsächlichen Geschehensablauf.

Diese Möglichkeit, digitale Spuren zu nutzen, gewährleistet eine fundierte und nachvollziehbare Aufklärung von Vorfällen im Rechtsverkehr.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Beschlagnahme

Beschlagnahme bedeutet die amtliche Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen können. Die Polizei oder Staatsanwaltschaft nimmt dabei Gegenstände in amtlichen Gewahrsam, um zu verhindern, dass sie verändert, vernichtet oder beiseitegeschafft werden und um sie später vor Gericht als Beweis zu nutzen. Dies sichert die Beweismittel für die Wahrheitsfindung.
Beispiel: Das Gericht ordnete die Beschlagnahme sämtlicher elektronischer Telemetriedaten und Fahrdaten des Fahrzeugs beim Hersteller an, damit diese als Beweis für das mutmaßliche Autorennen gesichert werden konnten.

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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind vertrauliche Informationen eines Unternehmens, die einen wirtschaftlichen Wert haben und die das Unternehmen geheim halten will, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu sichern. Dazu gehören zum Beispiel Produktionsverfahren, interne Strategien, Kundenlisten oder technische Details. Der Schutz dieser Geheimnisse ist wichtig, damit Unternehmen innovativ bleiben und ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht durch unbefugte Offenlegung gefährdet wird.
Beispiel: Der Fahrzeughersteller bat das Gericht um einen förmlichen Beschluss für die Datenherausgabe, da er befürchtete, dass die Art und Weise der Datenerfassung und -speicherung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens darstellen könnten.

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Beweiserheblichkeit

Beweiserheblichkeit bedeutet, dass ein Beweismittel für die Aufklärung einer Straftat tatsächlich relevant und geeignet sein muss, um einen Sachverhalt zu beweisen oder zu widerlegen. Ein Gegenstand oder eine Information ist nur dann „beweiserheblich“, wenn sie tatsächlich dazu beitragen kann, die Schuld oder Unschuld einer Person zu klären oder den genauen Tathergang zu rekonstruieren. Diese Voraussetzung verhindert, dass Ermittlungsbehörden willkürlich oder ohne konkreten Bezug zur Tat Informationen sammeln.
Beispiel: Das Gericht sah die digitalen Fahrzeugdaten als beweisrelevant an, da sie detaillierte Informationen über Geschwindigkeit, Beschleunigung und Fahrstrecke lieferten und so entscheidend zur Rekonstruktion des mutmaßlichen Rennens beitragen konnten.

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Durchsuchung bei anderen Personen

Die Durchsuchung bei anderen Personen (oder Dritten) erlaubt es Ermittlungsbehörden, Räumlichkeiten oder Sachen von Personen zu durchsuchen, die nicht selbst der Straftat verdächtig sind, aber Beweismittel besitzen könnten. Diese Maßnahme ist notwendig, wenn Beweismittel nicht direkt beim Verdächtigen, sondern beispielsweise bei einem Unternehmen oder einer unbeteiligten Person vermutet werden. Sie dient dazu, die Strafverfolgung auch in komplexen Fällen zu ermöglichen, muss aber besonders streng auf ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft werden, da sie Unbeteiligte betrifft.
Beispiel: Da die wichtigen Fahrzeugdaten nicht beim angeklagten Fahrer, sondern beim Fahrzeughersteller lagen, musste das Gericht die Durchsuchung bei dieser „dritten Person“ anordnen, um an die Beweismittel zu gelangen.

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Erforderlichkeit

Erforderlichkeit bedeutet im juristischen Kontext, dass eine staatliche Maßnahme wie eine Durchsuchung oder Beschlagnahme notwendig sein muss, um den angestrebten Zweck zu erreichen, und dass kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht. Dieses Prinzip ist ein Kernbestandteil des Verhältnismäßigkeitsprinzips und stellt sicher, dass Grundrechte nur so weit wie unbedingt nötig eingeschränkt werden. Es soll unverhältnismäßige oder übermäßige Eingriffe in die Rechte von Bürgern oder Unternehmen verhindern.
Beispiel: Das Gericht befand die angeordneten Maßnahmen wie die Beschlagnahme der Daten als erforderlich, da es keine andere Möglichkeit gab, die entscheidenden Fahrdaten vom Hersteller zu erhalten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Beschlagnahme von Beweisgegenständen (§ 94 StPO)

    Dieser Paragraph erlaubt es den Behörden, Gegenstände oder Daten zu sichern, die als Beweismittel für eine Straftat dienen könnten.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Polizei wollte die digitalen Fahrzeugdaten sichern, da sie entscheidende Beweise für das mutmaßliche Autorennen darstellten, um Fahrweise und Geschwindigkeit zu rekonstruieren.

  • Grundsatz der Beweiserheblichkeit

    Ermittlungsmaßnahmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die gesuchten Gegenstände oder Daten tatsächlich relevant für die Aufklärung einer Straftat sind.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste prüfen, ob die Fahrzeugdaten wirklich notwendig und geeignet waren, um den Vorwurf des verbotenen Rennens zu beweisen oder zu widerlegen, was es bejahte.

  • Durchsuchung bei anderen Personen (§ 103 StPO)

    Diese Regelung erlaubt eine Durchsuchung oder Beschlagnahme von Beweismitteln nicht nur beim Verdächtigen, sondern auch bei dritten Personen oder Unternehmen, wenn dort Beweise vermutet werden.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Fahrzeughersteller und nicht der Angeklagte die gesuchten Daten speicherte, war dieser Paragraph die Grundlage, um beim Hersteller die Daten anzufordern.

  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Jede staatliche Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, muss angemessen, notwendig und nicht übermäßig sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte sicher, dass die Beschlagnahme der Daten nicht weiter ging als unbedingt nötig, indem es den Umfang präzise definierte und sogar eine weniger eingreifende, freiwillige Datenherausgabe anbot.

  • Ausdehnung auf räumlich getrennte Speichermedien (§ 110 Abs. 3 StPO)

    Dieser Paragraph erlaubt es, eine Durchsuchung oder Beschlagnahme auch auf digitale Daten und Speichersysteme auszudehnen, die räumlich getrennt bei externen Dienstleistern (z.B. in der Cloud) liegen, aber vom Durchsuchten zugänglich sind.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Hersteller Daten auch bei externen Dienstleistern speicherte, ermöglichte dieser Paragraph den Zugriff auf diese oft „versteckten“ digitalen Spuren, die für den Fall relevant waren.


Das vorliegende Urteil


AG Reutlingen – Az.: 5 DS 57 Js 32208/20 – Beschluss vom 02.07.2021


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