LG Bielefeld – Az.: 14 NBs 46/24 – Urteil vom 29.01.2025
Tenor
Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch in „Urkundenfälschung in 15 Fällen“ geändert wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Bielefeld vom 00.00.0000 wegen „Urkundenfälschung in 15 besonders schweren Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden. Davon galten bereits zwei Monate als vollstreckt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil haben der Angeklagte mit Schreiben vom 26.03.2024 und sein damaliger Verteidiger mit elektronisch übermitteltem Schriftsatz vom 28.03.2024 jeweils „Rechtsmittel“ eingelegt, das als Berufung anzusehen war.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hatte jedoch keinen Erfolg. Der Schuldspruch war lediglich in „Urkundenfälschung in 15 Fällen“ zu ändern mit der Folge, dass der Zusatz „besonders schweren“ entfällt, da er – ebenso wie das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall – gemäß § 260 Abs. 4 S. 1 StPO nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist, weil dadurch kein eigenständiger Tatbestand bezeichnet wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. A., § 260 Rn. 25 m. w. N.).
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer in der Berufungshauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:
Der im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in V.-Kalk unter dem Nachnamen Y. als ältester Sohn seiner Eltern K. und W. Y., geborene U., geboren. Seinen Nachnamen änderte er im Wege öffentlichrechtlicher Änderung am 00.00.0000 in den Geburtsnamen seiner Mutter unter gleichzeitiger Änderung des Geburtsorts in V..
Er erwarb im Jahr 0000 die Allgemeine Hochschulreife und studierte alsdann an der Universität Stadt. Das Studium der Rechtswissenschaften beendete er im Jahr 0000. Nachfolgend fertigte er seine Dissertation zum Doktor der Rechtswissenschaften an, welche er im Herbst 0000 einreichte. Nach deren Verteidigung schloss er seine Promotion im Mai 0000 erfolgreich ab.
Ab Herbst des Jahres 0000 arbeitete der Angeklagte als Rechtsanwalt in einer Kanzlei in NA. und übernahm ab Frühjahr 0000 den Aufbau einer RO. Kanzlei. Am 00.00.0000 beendete er seine anwaltliche Tätigkeit und war seit dem 00.00.0000 als Richter im Land EI. beschäftigt. Am 00.00.0000 wurde er unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Landgericht bei dem Landgericht ZP. ernannt. Am 00.00.0000 wurde er auf seinen Antrag aus familiären Gründen an das Amtsgericht VL. abgeordnet mit dem Ziel der Versetzung. Am 00.00.0000 erfolgte seine Ernennung zum Richter am Amtsgericht bei dem Amtsgericht VL., wo er beschäftigt war bis zu seiner vorläufigen Entfernung aus dem Dienst mit Wirkung zum 00.00.0000; zuletzt war er überwiegend als Familienrichter tätig.
Seit dem Jahr 0000 wohnte und lebte der Angeklagte in DQ.. Von diesem Zeitpunkt und bis zu seiner vorläufigen Entfernung aus dem Dienst hatte er monatliche Fahrtkosten in Höhe von zuletzt circa 400,00 €.
Am 00.00.0000 erfolgte die Scheidung des Angeklagten von seiner ersten Ehefrau, von der er sich bereits Mitte 0000 getrennt hatte. Er ist Vater zweier Töchter, die derzeit finanziell von ihm unterstützt werden. Mit seinem Nettoeinkommen in Höhe von zuletzt 4.900,00 € unterstützte der Angeklagte seine ältere Tochter, die an der Fachhochschule HH. studiert, mit monatlich 870,00 €. Sie wohnt in ZP., ist ledig und hat keine Kinder. Seit seiner vorläufigen Entfernung aus dem Dienst erhält der Angeklagte nur noch 70 % seiner letzten Bezüge – rund 3.500,00 € – mit der Folge, dass er seine ältere Tochter mit nur noch mit monatlich 500,00 € unterstützt. Die jüngere Tochter des Angeklagten ist zu 40 % schwerbehindert; sie ist seit Monat 0000 Mutter und lebt in JH., seit Monat 0000 im Haus des Angeklagten in der PJ.-straße, wobei sie nur das staatliche Kindergeld erhält. Von ihrem Arbeitgeber ist sie freigestellt und deshalb ohne Einkommen. Vom Angeklagten erhält sie monatlich 200,00 €, außerdem trägt er die Kosten für das Haus. Bis zum 00.00.0000 hatte er sie mit monatlich 630,00 € unterstützt.
Auf einen Kredit für sein ehemaliges Ferienhaus in VL., das er während seiner Zeit dort selber bewohnt, vor einem Jahr aber verkauft hat, zahlt der Angeklagte monatlich 800,00 € bis zum Ende der Laufzeit Mitte des Jahres 0000; es sind noch etwa 80.000,00 € offen, die er dann ablösen will. Darüber hinaus zahlt er für sein Haus in JH. noch 600,00 € monatlich auf den Kredit, der fast abbezahlt ist.
Seit Monat 0000 ist der Angeklagte in zweiter Ehe verheiratet; seine Ehefrau erzielt ein eigenes Einkommen. Die Eheleute lebten zunächst bis ins Jahr 0000 wirtschaftlich selbstständig, obgleich sie keine Gütertrennung vereinbart haben, und blieben auch an ihren jeweiligen Wohnsitzen wohnhaft, bevor die Ehefrau des Angeklagten für zehn Monate zu ihm zog. Seit Monat 0000 leben beide gemeinsam – auch wirtschaftlich – in dem Haus der Ehefrau in X..
Der Angeklagte kümmert sich neben seinen Kindern gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder auch um seine Mutter, die seit 0000 Witwe ist. Diese erhielt monatlich jeweils 200,00 € von dem Angeklagten und dessen Bruder; seit seiner vorläufigen Entfernung aus dem Dienst unterstützt der Angeklagte sie nicht mehr finanziell.
Aus der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 über den Angeklagten ergibt sich keine Voreintragung.
III.
Zur Sache hat die Kammer in der Berufungshauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte entfaltete im Tatzeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 neben seinen richterlichen Dienstverrichtungen als Richter am Amtsgericht in VL. auch anwaltliche Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang, wobei er zu diesem Zweck den Briefkopf des ihm zumindest dienstlich bekannten, vormals in VL. tätigen Rechtsanwalts YU. KU. missbrauchte, indem er selbst oder gemäß gemeinsamem Tatplan – mit Wissen und Wollen des Angeklagten – die bei Rechtsanwalt KU. als Sekretärin angestellte UW. XJ. (geborene TT.) diesen Briefkopf teils mit seiner Privatanschrift, einer seiner Festnetznummern, einer eigens eingerichteten Fax- und Mobilfunknummer und der eigens eingerichteten E-Mail-Adresse YE. sowie seinen Kontodaten versah und dergestalt Korrespondenz führte, insbesondere auch Rechnungen für seine Tätigkeit stellte. Die entsprechende Korrespondenz versahen er, der jeweils auch inhaltlich die Schriftsätze vorgefertigt hatte, oder gemäß gemeinsamem Tatplan – mit Wissen und Wollen des Angeklagten – UW. XJ. zudem jeweils unbefugt mit der eingescannten Unterschrift des Rechtsanwalts KU., um auf diese Weise vorzutäuschen, YU. KU. – mithin ein Rechtsanwalt – werde anwaltlich tätig. Weder der Angeklagte noch UW. XJ. waren diesbezüglich zuvor von Rechtsanwalt KU., der von sämtlichen verfahrensgegenständlichen und nachfolgend bezeichneten Schriftsätzen keine Kenntnis hatte, bevollmächtigt oder sonst ermächtigt worden, was dem Angeklagten auch bewusst war.
In diesem Zusammenhang lassen sich die nachfolgend aufgeführten Taten sicher nachhalten:
1.
Mit Faxschreiben vom 00.00.0000 (Bl. 202 d. A.) wandte sich der Angeklagte an die Zweigstelle der Sparkasse IX. in QW., zeigte unter dem Namen von Rechtsanwalt KU. an, die Interessen des KV. LJ., Stadt, der seinerzeit unter gesetzlicher Betreuung durch BI. XU. stand (Az. 2 XVII 00/00 Amtsgericht Stadt), zu vertreten, und führte zunächst Beschwerde bezüglich einer angeblichen Missachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften, um dann weitere Beschwerde zu führen über nicht ausgeführte Überweisungen des KV. LJ..
2.
Mit weiterem, an den Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse IX. gerichteten Faxschreiben vom 00.00.0000 (Bl. 203 f. d. A.) wurde der Angeklagte in dieser Sache erneut tätig und monierte für seinen „Mandanten“ LJ. die Vorgehensweise der Filiale des Kreditinstituts in QW..
3.
Mit weiterem, ebenfalls an den Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse IX. gerichteten Faxschreiben vom 00.00.0000 (Bl. 205 d. A.) erweiterte er sein Beschwerdevorbringen für seinen „Mandanten“ LJ. um weitere Beschwerdepunkte.
4.
Mit Schriftsätzen vom 00.00.0000 (Fach 20, 31 d. SH „Anlagen zur Vernehmung KU.“) stellte er der Sparkasse IX. – Filiale QW. – für seine Tätigkeit Gebühren in Höhe von 2.036,33 € in Rechnung und bat unter Fristsetzung bis zum 00.00.0000 um Überweisung auf sein eigenes, von ihm am 00.00.0000 mit der Zusatzbezeichnung „RA KU. Y.“ eingerichtetes Konto bei der Sparkasse NK.. mit der IBAN DE N01, das er von da an in der Fußzeile der Schriftsätze aufführte.
5.
Auf ein Antwortschreiben der Sparkasse IX. vom 00.00.0000 antwortete er mit Faxschreiben vom 00.00.0000 (Bl. 207 f. d. A.) für seinen „Mandanten“ LJ., in dem er die Sparkasse IX. weiterhin als verpflichtet ansah, seine Kostennote vom 00.00.0000 zu regulieren, wofür er eine letzte Frist auf den 00.00.0000 setzte.
6.
Mit Schriftsatz vom 04.04.2016 machte er gegenüber Frau KC. von den von IE., Haus UO., LT.-straße, 00000 Stadt, für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Abmahnung zugunsten der BI. XU. Gebühren in Höhe von 334,74 € geltend (Fach 8 d. SH „Anlagen zur Vernehmung KU.“).
7.-15.
In der Betreuungssache LJ. verfasste der Angeklagte die folgenden, an das Amtsgericht Stadt gerichteten Schriftsätze auf die vorbeschriebene Art und Weise unter Missbrauch der Kanzleidaten des Rechtsanwalts KU. und dessen eingescannter Unterschrift:
(7.)
Am 00.00.0000 (Fach 34 d. SH „Anlagen zur Vernehmung KU.“) zeigte er die vermeintliche Verlegung des Kanzleisitzes an die Anschrift PJ.-straße, 32758 JH., mithin an seine damalige Privatanschrift, an, wobei in der Fußzeile noch die Bankverbindung des Rechtsanwalts KU. bei der FU. Bank aufgeführt war.
(8.)
Am 00.00.0000 (Fach 35 d. SH „Anlagen zur Vernehmung KU.“) richtete er einen vierseitigen Schriftsatz – inzwischen mit dem von ihm eingerichteten Konto bei der Sparkasse NK.. mit der IBAN DEN01 in der Fußzeile – an das Gericht.
(9.)
In derselben Sache nahm er mit zwölfseitigem Schriftsatz vom 00.00.0000 (Fach 29 d. SH „Anlagen zur Vernehmung KU.“) zu der Stellungnahme des Sachverständigen RV. zu einem vorangegangenen Ablehnungsgesuch Stellung.
(10.)
Am 00.00.0000 (Fach 37 d. SH „Anlagen zur Vernehmung KU.“) richtete er einen weiteren Schriftsatz an das Amtsgericht Stadt.
(11.)
Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 (Fach 38 d. SH „Anlagen zur Vernehmung KU.“) überreichte er als Anlage diverse Erklärungen des KV. LJ., etwa über die Entbindung von der Schweigepflicht.
(12.)
Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 (Fach 39 d. SH „Anlagen zur Vernehmung KU.“) bat er um Fortsetzung des Verfahrens.
(13.)
Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 (Fach 24 d. SH „Anlagen zur Vernehmung KU.“) wandte er sich an das Amtsgericht und nahm Bezug auf einen Anhörungstermin am 00.00.0000, den er – angeblich in Vertretung des Rechtsanwalts KU. – wahrgenommen hatte, und trug in der bereits beschriebenen Art und Weise unter Vortäuschung, Rechtsanwalt KU. zu sein, über zwölf Seiten lang in der Sache vor. Auch dieses Schreiben unterzeichneten er oder tatplangemäß UW. XJ. mit „Mit freundlichen Grüßen YU. KU. Rechtsanwalt“, wobei die eingescannte Unterschrift des Rechtsanwalts KU. verwendet wurde.
(14.)
Mit Faxschreiben vom 00.00.0000 (Fach 41 d. SH „Anlagen zur Vernehmung KU.“) teilte der Angeklagte auf Anfrage dem Gericht mit, gegen eine Fortsetzung der Beweisaufnahme am 00.00.0000 bestünden keine Bedenken.
(15.)
Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 (Fach 42 d. SH „Anlagen zur Vernehmung KU.“) teilte er dem Gericht schließlich die Mandatsbeendigung mit.
Der Angeklagte handelte dabei in allen Fällen in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
IV.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der Verlesung der schriftlichen Erklärung des Angeklagten (Anlage 1 zum Protokoll vom 19.03.2024, Bl. 808 d. A.) sowie auf seinen ergänzenden Angaben, denen die Kammer gefolgt ist. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 ist verlesen worden.
2.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben. Dabei sind die Schriftsätze, die Gegenstand der Verurteilung sind, allseits in Augenschein genommen worden und der Vorsitzende hat im allseitigen Einverständnis Bericht gehalten über den jeweiligen Inhalt gemäß § 249 Abs. 1 StPO.
a)
Der Angeklagte hat sich durch Verlesung mehrerer schriftlicher, von ihm unterschriebener Erklärungen sowie auf Nachfragen zusammengefasst wie folgt zu den Tatvorwürfen eingelassen:
Bei seinem letzten persönlichen Kontakt mit Rechtsanwalt KU. irgendwann 0000-0000 wegen dessen Eheproblemen hätte sie besprochen, wie Fälle abzuwickeln seien, und das habe er als „Generalvollmacht“ für zukünftige Schriftsätze verstanden: Rechtsanwalt KU. habe seine Kanzlei noch weiter verkleinert, Frau XJ. noch mehr Aufgaben übertragen und ihm gegenüber in dem Zuge erklärt, dass er Frau XJ. „Generalvollmacht“ erteile und sie in allen seinen – des Angeklagten – angetragenen Fällen frei entscheiden dürfe. Dass sie zudem auch seine – Rechtsanwalt UY. – eingescannte Unterschrift unter die Schriftsätze fügen dürfe, ohne ihn zuvor zu fragen, und er ihr vollständig vertraue. Dies habe er – Rechtsanwalt KU. -gleichlautend Frau XJ. gesagt.
So habe er – der Angeklagte – diverse eigene zivilrechtliche Mandate durchgezogen und bei jedem einzelnen Mandat telefonisch Kontakt zur Sekretärin Frau XJ. aufgenommen, dieser den Sachverhalt erläutert und um Klärung mit Rechtsanwalt KU. gebeten, ob die Sache übernommen werde. Frau XJ. habe ihm auch zu jedem von ihm im Monate 0000 angetragenen Mandat mitgeteilt, dass dieses übernommen werde. Er habe lediglich „Rohlinge“ angefertigt, Schreiben nicht unter dem Briefkopf von Rechtsanwalt KU. entworfen und die eingescannte Unterschrift von Rechtsanwalt KU. niemals selbst eingesetzt; er habe keine Unterschrift gehabt. Frau XJ. habe ihm um die Jahreswende 0000/0000 mitgeteilt, dass Rechtsanwalt KU. das WC. Büro schließen wolle und die Mandate bis dahin abgeschlossen sein sollten; die noch bestehenden Mandate aus VL. sollten von ihr – Frau XJ. – in VL. und die bestehenden Mandate der Frau XU. in JH. abgewickelt, also von seinem – des Angeklagten – Zuhause in JH. aus bearbeitet werden. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass Rechtsanwalt KU. den Haupt- bzw. Erstsitz seiner Kanzlei in NY. gehabt habe, und er habe gedacht, es handele sich um eine Komplettabwicklung der Kanzlei.
Er sei nur wegen der Intimpartnerschaft für Frau XU. tätig geworden, die ein „Konvolut von rechtlichen Problemen“ gehabt habe, und habe die „Rohlinge“ ausschließlich wegen seiner großen Liebe zu ihr gefertigt: Es sei ihr Vorschlag gewesen, dass Rechtsanwalt KU. seine Kanzlei nach JH. verlegen könnte, er – der Angeklagte – die „Rohlinge“ weiter fertigen, sie als E-Mail der Sekretärin schicken, die die Unterschrift von Rechtsanwalt KU. einsetzen könne, nur dass der Briefkopf geändert werde auf JH., und er – der Angeklagte – seine Räume im Keller zur Verfügung stellen könne, aus denen er dann arbeiten würde. Es sei also auch ihr – Frau XU.- Vorschlag gewesen, an Rechtsanwalt KU. zu vermieten. Er habe der Sekretärin den Vorschlag nahebringen und diese Rechtsanwalt KU. überzeugen sollen. Frau XU. habe ihn – den Angeklagten – im Januar 2016 über Tage telefonisch und mündlich bei Treffen immer wieder gedrängt, er möge doch endlich eine Antwort von der Sekretärin bekommen, damit das geklärt werden könne. Frau XU. sei auch die Initiatorin hinsichtlich der Beantragung der E-Mail-Adresse YE., der Faxnummer mit IT. Vorwahl bei dem Online-Anbieter „Simple Fax“ sowie der Handynummer für den IT. Briefkopf gewesen, und das Konto bei der Sparkasse NK.. habe er nur auf ihr mehrfaches Drängeln und Quengeln angelegt. Schließlich habe er von der Sekretärin „grünes Licht“ bekommen. Die Daten für den neuen Briefkopf (einschließlich einer seiner Festnetznummern von seinem ISDN-Anschluss) habe er an die Sekretärin Frau XJ. weitergeleitet, die daraus den neuen Briefkopf entworfen habe. Sie habe hinsichtlich der Entwürfe das Weitere veranlasst, d. h. alles zusammengefügt, und die Schreiben aus der Kanzlei in VL. gefaxt; sie habe auch Zugriff auf die „Simple Fax“-Nummer gehabt.
Er sei davon ausgegangen, dass die Sekretärin das Vorgehen mit Rechtsanwalt KU. abgesprochen und dieser zugestimmt habe: Frau XJ. habe ihm – dem Angeklagten – nach heutiger Erkenntnis (wohl) wahrheitswidrig mitgeteilt, dass Rechtsanwalt KU. der Verwendung des geänderten Briefkopfes zugestimmt habe und sie berechtigt gewesen sei, seine Unterschrift zu verwenden, was diese auch gemacht habe und danach Schriftsätze an die Empfänger gesandt habe. Er habe nicht gewusst, dass Rechtsanwalt KU. nicht damit einverstanden gewesen sei; er sei getäuscht worden.
Er sei nicht tätig geworden, um Geld zu generieren; er habe kein eigenes finanzielles Interesse an seiner Zuarbeit mit „Rohlingen“ gehabt und nie eine Vergütung für die Zuarbeit der „Rohlinge“ gefordert oder bekommen. Rechtsanwalt KU. habe – wie bereits die Jahre zuvor gehandhabt – die Gebühren bekommen sollen. Die beiden Rechnungen, die Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils sind (über 2.036,33 € an die Sparkasse IX. – Filiale QW. – mit Schriftsatz vom 00.00.0000 sowie über 334,74 € gegenüber Frau KC. von den von IE. mit Schriftsatz vom 04.04.2016), seien nicht ernsthaft gelegt worden, weil ihm – dem Angeklagten – bewusst gewesen sei, dass die Empfänger sie nicht bezahlen würden, weil sie sie schon nicht geschuldet hätten; die Rechnungen hätten nur den Druck erhöhen sollen, er habe sie überhaupt nicht legen wollen. Er habe allerdings vier Zahlungen (drei davon Eingänge auf dem Konto bei der Sparkasse NK.. vom Konto LJ. auf Rechnungen) über insgesamt 6.919,23 € auf die von Rechtsanwalt KU. geschuldete Miete in Höhe von 7.200,00 € angerechnet und diesen Betrag in seiner Einkommensteuererklärung für 0000 unter Vorlage des Mietvertrags als Mieteinnahmen angegeben.
Diesen von Frau XU. vorgeschlagenen Mietvertrag mit Rechtsanwalt KU. über die Benutzung der im Souterrain seines Wohnhauses in der PJ.-straße in JH. gelegenen Räume als Kanzlei habe er – der Angeklagte – selber ausgearbeitet. Die Sekretärin habe ihm in der zweiten Hälfte Januar 0000 mitgeteilt, dass alles fertig sei, und habe den mit der eingescannten Unterschrift von Rechtsanwalt KU. versehenen Mietvertrag übergeben.
Demgegenüber hat der Angeklagte am 00.00.0000, dem zweiten Hauptverhandlungstag, geäußert, es sei richtig, dass er dafür bestraft werde. Mit dem Grundtatbestand der Urkundenfälschung könne er leben, aber eine Bereicherungsabsicht im Sinne der Gewerbsmäßigkeit habe er nicht gehabt, damit könne er nicht leben.
b)
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Darstellung des Angeklagten, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, zur Überzeugung der Kammer widerlegt.
aa)
Die Einlassungen des Angeklagten waren nicht – wie der Verteidiger in seinem Schlussvortrag und der Angeklagte in seinem letzten Wort jeweils wiederholt ausgeführt haben – als „unwiderlegbar“ hinzunehmen. Denn Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, sind nicht ohne weiteres als „unwiderlegbar“ hinzunehmen und den Feststellungen zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses darüber zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen außer der nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten keine Anhaltspunkte bestehen (BGH, Urteil vom 18.08.2009 – 1 StR 107/09 -, Rn. 18, juris).
Gemessen daran geht die Kammer von einer Schutzbehauptung des Angeklagten aus, da seine Einlassung schon für sich betrachtet nicht plausibel ist und objektive Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, ohne dass noch vernünftige Zweifel aufkommen.
(1)
Für die Kammer war schon nicht lebensnah, dass der Angeklagte nie mit Rechtsanwalt KU. unmittelbar kommuniziert haben will seit ihrem letzten persönlichen Kontakt 0000-0000, obwohl sie seinerzeit ein gutes Verhältnis gehabt haben sollen, sondern alleine der „Sekretärin“ vertraut haben will trotz der Bedeutung und Reichweite der Angelegenheiten für Rechtsanwalt KU. und ohne sich zumindest bei diesem rückzuversichern:
So wurde nicht nur der Briefkopf samt eingescannter Unterschrift von Rechtsanwalt KU. benutzt, sondern auch dessen Kanzleisitz im Rahmen einer – so der Angeklagte – „Komplettabwicklung“ in Räume im Einfamilienhaus des Angeklagten in JH. verlegt, allerdings ohne eine Anzeige bzw. einen Antrag gemäß § 27 Abs. 2, Abs. 3 BRAO bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer mit dem Kanzleiinhaber zu klären.
Hinzu kommt, dass ein neuer Briefkopf mit neuen Kontaktdaten und einer neuen, alleine vom Angeklagten eingerichteten Kontoverbindung als – so der Angeklagte – „Geschäftskonto der Kanzlei“ verwendet wurde. Die Kontoeröffnungsunterlagen der Sparkasse NK.. über einen „Girovertrag Geschäftsgirokonto“ vom 00.00.0000 (Bl. 629, 631 und 633 d. A.) sowie der „Produktbogen“ vom 00.00.0000 (Bl. 626 f. d. A.), die verlesen worden sind, belegen zwar, dass unter einem Zusatz die Kontobezeichnung „RA KU. Y.“ eingetragen werden sollte, und dieser Zusatz befindet sich auch auf den in Augenschein genommenen fünf Kontoauszügen (hinter Bl. 597 d. A.), jedoch ist als Kontoinhaber nur der Angeklagte aufgeführt und Rechtsanwalt KU. weder als Mitkontoinhaber noch als Verfügungsberechtigter. Und unter „Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten“ ist mit „Ja“ angekreuzt, dass der Kontoinhaber im eigenen wirtschaftlichen Interesse und nicht auf fremde Veranlassung (insbesondere eines Treugebers) handelt (Bl. 631 d. A.). In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte bestätigt, dass es sich auf den Kontoeröffnungsunterlagen (Bl. 631, 633 und 634 d. A.) um seine damalige Unterschrift handele, und behauptet, er habe zwar keinen Personalausweis etc. des Rechtsanwalts bei der Bank dabeigehabt, und dieser sei auch nicht mit aufgenommen worden, weil der Bankmitarbeiter erst die Unterschrift für ein Einverständnis hätte haben wollen, aber er – der Angeklagte – habe die Unterlage an Frau XJ. weitergeleitet, um sie von Rechtsanwalt KU. zeichnen zu lassen; als die Unterlage nicht zurückgekommen sei, sei er – der Angeklagte – zur Bank und habe gesagt, da komme nichts mehr, und daraufhin sei der Zusatz „RA KU. Y.“ reingenommen worden. Abgesehen davon, dass die Kammer es für fernliegend hält, dass der Angeklagte es nicht spätestens jetzt für nötig erachtet haben will, persönliche Rücksprache bei Rechtsanwalt KU. zu halten und nach der erforderlichen Einverständniserklärung zu fragen, zumal er frustriert gewesen sein will, dass von Frau XJ. nichts gekommen sei und er Gebühren für das Konto habe zahlen müssen, spricht der „Produktbogen“ vom 00.00.0000 gegen die Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten, und zwar dafür, dass der Zusatz bereits von Anfang an aufgenommen wurde.
Ebenso wenig plausibel war schließlich, dass der Angeklagte mit Rechtsanwalt KU. einen Mietvertrag über Räume in seinem Einfamilienhaus in JH. beginnend am 00.00.0000 geschlossen haben will, ohne dass in der Folgezeit Mietzahlungen eingingen, der Angeklagte Rechtsanwalt KU. allerdings nie angemahnt haben, sondern nur Frau XJ. gefragt haben will: „Zahlt er nicht?“, und er sich mit deren angeblicher Antwort: „Vielleicht nicht“ zufriedengegeben haben will, ohne unmittelbar bei seinem „Vertragspartner“ nachzufragen. Überdies will der Angeklagte eine Nebenkostenabrechnung erst gar nicht erstellt haben trotz eines angeblichen Rückstands in Höhe von 280,77 €.
Insgesamt ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte derart weitreichende Befugnisse und Angelegenheiten immer nur mit der Angestellten des Rechtsanwalts KU., UW. XJ., besprochen und – gewissermaßen blauäugig – auf deren Angaben vertraut haben und letztlich von ihr getäuscht worden sein will.
(2)
Darüber hinaus ist dieser betriebene Aufwand unverständlich.
Einerseits hätte – wie die WC. Mandate – auch das (eine!) Mandat LJ. für BI. XU. von VL. aus weiterbearbeitet werden können unter dem alten Briefkopf. Es hätte überhaupt keine Veranlassung oder Notwendigkeit bestanden, die Anschrift des Angeklagten und vor allem dessen eigenes Konto auf den Briefköpfen anzugeben und an Rechtsanwalt KU. vorbeizuarbeiten, wenn tatsächlich eine „Generalvollmacht“ existiert hätte. Dies spricht auch dafür, dass der Angeklagte wusste, dass er es nicht durfte. Die Möglichkeit über die – vom Angeklagten so bezeichnete – „Statthalterin“ Frau XJ. bestand sogar noch im Jahr 0000, wie sich aus der in der Hauptverhandlung (aus der Anlage 10 zum Protokoll vom 00.00.0000) verlesenen E-Mail der UW. XJ. an den Angeklagten vom 00.00.0000 an dessen private E-Mail-Adresse WO.@gmx.de ergibt, in der sie von „Tt“, gemeint ist YU. KU., schreibt: „[…] packst Du seine Sachen wirklich ganz runter? Ich hab leider nur ihn um was zu machen […] ich wünschte es wäre anders. Aber das macht es für mich echt schwierig …“. Daraus hat die Kammer den Schluss gezogen, dass der Angeklagte wusste, dass UW. XJ. noch „unter der Fahne von Rechtsanwalt KU. tätig“ war.
Andererseits hätte man die „Rohlinge“ auch in die Kanzlei von Rechtsanwalt KU. nach NY. schicken können. Oder das Mandat LJ. für BI. XU. hätte durch Rechtsanwalt YF. aus LL. weiterbetrieben werden können, so wie auch das Mandat des Angeklagten gegen OZ. vor dem Amtsgericht VL. (das der Angeklagte nach seiner Einlassung angeblich mit Einverständnis des Rechtsanwalts KU. zunächst über dessen Briefkopf „durchgezogen“, nämlich die Schriftsätze selbst inhaltlich gefertigt hatte): Mit Schriftsatz an das Amtsgericht VL. vom 00.00.0000 mit dem Absender Rechtsanwalt YU. KU., QK.-straße, 00000 NY. (Bl. 168 d. BA 3 C 469/14 Amtsgericht VL.), der verlesen worden ist, teilte Rechtsanwalt KU. dem Amtsgericht mit, dass aufgrund der weiten Entfernung der Kollege Rechtsanwalt MU. YF. das Mandat übernehmen werde, er nur noch ein Büro im Raum HQ. betreibe und die restlichen Sachen, wie im vorliegenden Fall, über das Büro YF. abwickle.
Nicht zuletzt hätte sich der Angeklagte, um gemeinsam mit BI. XU. tätig werden zu können, theoretisch als zweiter gesetzlicher Betreuer oder als Ersatzbetreuer für KV. LJ. bestellen lassen können, oder er hätte – wenn er wirklich nur pro bono und damit völlig altruistisch gearbeitet hätte – mit seinem eigenen Briefkopf, dem eines Richters am Amtsgericht, sicherlich ähnlichen Eindruck und Nachdruck erzielen können.
Was den Abschluss eines Mietvertrags mit Rechtsanwalt KU. über Räume im Einfamilienhaus des Angeklagten in JH. betrifft, ist auch dafür kein Grund ersichtlich: für das (eine!) Mandat LJ. für BI. XU. bestand keine Notwendigkeit und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für einen reinen „Briefkasten-Kanzleisitz“ ein Mietzins gezahlt werden sollte. Denn einen Wohnsitz hatte YU. KU. dort nie, wie sich aus dem verlesenen Ergebnis der Anfrage beim Meldeportal Behörden vom 00.00.0000 (Bl. 614 f. d. A.) ergeben hat. Wenn ein solcher Kanzleisitz zur Abwicklung des Mandats LJ. jedoch aus unerfindlichen Gründen offiziell hätte begründet werden sollen, hätte es wesentlich nähergelegen, einen solchen Sitz offiziell bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer gemäß § 27 Abs. 2, Abs. 3 BRAO anzuzeigen bzw. zu beantragen, als dies lediglich durch einen privatrechtlichen Mietvertrag zu dokumentieren.
Die Erklärungen des Angeklagten als erfahrenem Juristen für diesen Aufwand („Hätte ich es damals überblickt, hätte ich es anders gemacht“/“ich hatte Scheuklappen auf“/“heute absolut korrekt: ich hätte es auch mit YF. machen können“/“rational nicht mehr nachzuvollziehen“/“irrationales, allein von Gefühlen zur Zeugin [XU.] getragenes Verhalten“/“,blind vor Liebe‘ gewesen“) waren demgegenüber angesichts der berufsrechtlichen und vor allem auch strafrechtlichen Risiken nach dem Dafürhalten der Kammer nicht überzeugend.
(3)
Hinzu kommen Widersprüche in den Einlassungen des Angeklagten, die auch gegen die Richtigkeit seiner Darstellungen sprechen.
Im Gegensatz zu seiner jetzigen Einlassung in der Berufungshauptverhandlung, wonach ihm ein „Erstsitz“ der Kanzlei von Rechtsanwalt KU. in NY. nicht bekannt gewesen sei, sondern er von einer „Komplettabwicklung“ der Kanzlei in VL. ausgegangen sei, ist – was dem Angeklagten vorgehaltenen worden ist – in § 4 Abs. 2 des von ihm selber ausgearbeiteten Mietvertrags zwischen ihm und Rechtsanwalt KU. von „Rechtsanwaltskanzlei als Zweitsitz“ die Rede. Und in seiner schriftlichen Erklärung in erster Instanz vor dem Schöffengericht vom 00.00.0000 (Anlage 3 zum Protokoll der Hauptverhandlung erster Instanz vom 00.00.0000), die auszugsweise hinsichtlich der Überschrift sowie des zweiten und letzten Absatzes auf Bl. 702 d. A. sowie des vierten Absatzes auf Bl. 703 d. A. verlesen worden ist, hat der Angeklagte das WC. Büro des Rechtsanwalts KU. als dessen „Zweitkanzlei in VL.“, „Zweitbüro“ oder „Zweit-Kanzleisitz“ bezeichnet. Schließlich heißt es in der schriftlichen Erklärung des Angeklagten in erster Instanz vor dem Schöffengericht vom 19.03.2024 (Anlage 4 zum Protokoll der Hauptverhandlung erster Instanz vom 19.03.2024), die auszugsweise hinsichtlich des letzten Absatzes auf Bl. 814 d. A. verlesen worden ist: „Der Angeklagte hat Frau XU. mitgeteilt, dass RA KU. seine Zweitkanzlei in VL. schließen werde.“
Vor allem hat der Angeklagte es in erster Instanz vor dem Schöffengericht so dargestellt, dass die Initiative zur Bearbeitung der Mandate der BI. XU. aus Bielefeld in JH. und Einrichtung einer Kanzlei dort von UW. XJ. (und angeblich von Rechtsanwalt KU.) ausgegangen sei – insoweit ist dem Angeklagten der 2. Absatz auf Seite 8 des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 881 d. A.) vorgehalten worden -, wohingegen er nunmehr vorgebracht hat, es sei der Vorschlag von Frau XU. gewesen, dass Rechtsanwalt KU. seine Kanzlei nach JH. verlegen und er – der Angeklagte – an Rechtsanwalt KU. vermieten könnte; er habe der Sekretärin den Vorschlag nahebringen und diese Rechtsanwalt KU. überzeugen sollen. Er wisse nicht, in welcher zeitlichen Reihenfolge was konkret gewesen sei, aber die Initiative bezogen auf die „Durchführung“ sei von Frau XU. ausgegangen, weil er sich noch nicht richtig schlüssig gewesen sei.
bb)
Ebenso wie von der Unrichtigkeit der Darstellung des Angeklagten aus den vorstehenden Gründen ist die Kammer auch nach der Aussage des Zeugen KU. davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht über eine „Generalvollmacht“ von diesem verfügte und dieser die verfahrensgegenständlichen Schriftsätze auch nicht autorisiert hat.
(1)
Der Zeuge KU. hat zusammengefasst Folgendes ausgesagt:
Frau XJ. (damals TT.) habe „freie Hand“ gehabt und er habe von dem Angeklagten auch öfters Vorlagen in Zivilsachen bekommen, die er durchgesehen und freigegeben habe. Frau XJ. habe zum Teil auch seine eingescannte Unterschrift genommen, die sie gehabt habe und habe benutzen dürfen, wenn er vorher gefragt worden sei und sie – von Fall zu Fall – freigegeben habe, so sei es verabredet gewesen. Er sei sich allerdings nicht sicher, dass es auch immer so passiert sei. Denn ein Mal habe er sie erwischt, dass sie ein Mandat selber bearbeitet und an ihm vorbei abgerechnet habe. Er habe sie allerdings nicht angezeigt, da er nur einen Verdacht gehabt und sie noch gebraucht habe. Irgendwann habe er sie dann aber – möglicherweise ungefähr im Monat 0000, das wisse er jetzt nicht mehr – wegen Betrugsverdachts gegen seine Person entlassen.
Die – allesamt mit dem Zeugen KU. in Augenschein genommenen – verfahrensgegenständlichen Schriftsätze enthielten zwar jeweils seine eingescannte Unterschrift, aber nicht seinen Briefkopf. Er hätte den Briefkopf nie freigegeben, habe auch nie eine Kanzlei in JH. gehabt. Die E-Mail-Adresse und das Zeichen stimmten nicht, z. B. sei „00/00 TT-DR“ in dem Schriftsatz vom 00.00.0000 (Tat zu 10., Fach 37 d. SH „Anlagen zur Vernehmung KU.“) eine „Phantasiebezeichnung“, er habe keine Nummern vergeben, sie hätten nicht so gearbeitet. Auch die Telefon-, Fax- und Handynummern seien falsch. Die Schriftsätze seien nicht von ihm und nicht von ihm autorisiert, sondern Fälschungen. Die Bankverbindung bei der Sparkasse NK.. sei ein fremdes Konto, er habe dort definitiv kein Konto und diesbezüglich auch keine Eröffnungsunterlagen gehabt; es habe kein gemeinsames Konto mit dem Angeklagten eröffnet werden sollen. Nur die Steuernummer sei wohl von ihm. Frau XJ. habe in seinem Namen nicht einen Kanzleizweitsitz oder ein Konto aufmachen dürfen. Der Angeklagte sei auch nie – wie im Schriftsatz vom 00.00.0000 (Tat zu 13., Fach 24 d. SH „Anlagen zur Vernehmung KU.“) ausgeführt – von ihm unterbevollmächtigt worden.
Wenn der Angeklagte etwas in eigener Sache über die Kanzlei habe machen wollen, habe er – der Zeuge KU. – nichts dagegen gehabt, wenn der Angeklagte es bearbeite und es über die Kanzlei abgerechnet werde, aber er – der Zeuge KU. – hätte es prüfen und „grünes Licht geben“ wollen; der Angeklagte hätte ihn anrufen bzw. die Sache persönlich an ihn herantragen müssen und hätte dann auch in seinen eigenen Sachen seinen – des Zeugen KU. – Briefkopf nutzen dürfen.
Er erinnere nur einen Fall, in dem der Angeklagte in einem Zivilverfahren einen Klageentwurf für ihn gefertigt habe und dafür bezahlt worden sei, aber er habe nie seinen – des Zeugen – Briefkopf verwenden dürfen. Das sei alles über Frau XJ. gelaufen, die ihm selbstständig erarbeitete Schriftsätze vorgelegt habe.
Er habe den Angeklagten nicht bevollmächtigt, ihm nie eine „Generalvollmacht“ erteilt, und auch nie gesagt, dass er in seinem Namen auftreten könne; es habe nie ein Gespräch in diese Richtung gegeben. Auch Eheprobleme habe er nie mit dem Angeklagten beredet, er habe keine Eheprobleme gehabt.
Eine Betreuungssache LJ. sage ihm nichts, er habe selber kein Betreuungsrecht gemacht. Wäre der Angeklagte in der Betreuungssache LJ. zu ihm gekommen, hätte er nicht nein gesagt, aber das sei seiner Erinnerung nach nicht geschehen.
Frau XJ. habe für ihn – den Zeugen KU. – keine Mandate in VL. weiterbearbeiten sollen bzw. dürfen außer den Fall ZY. gegen ZY., den sie bearbeitet und bei dem sie ihm selbstständig erarbeitete Schriftsätze vorgelegt habe. Den Fall habe er dann später an Rechtsanwalt TV. aus VL. weitergegeben. Es habe auch keine Mandate gegeben, die der Angeklagte nach Schließung der Zweigstelle in VL. noch hätte bearbeiten dürfen, vor allem nicht mit falschem Briefkopf.
Der Mietvertrag über Kanzleiräume in JH. – auch dieser ist aus der Einkommensteuerakte 0000 mit dem Zeugen KU. in Augenschein genommen worden – sei eine plumpe Fälschung mit seiner eingescannten Unterschrift. An der dort aufgeführten Anschrift in der MF.-straße in NY. habe er zu dem Zeitpunkt lange nicht mehr gewohnt, sondern seit 0000 in der QK.-straße. Er habe den Vertrag nie unterschrieben und keine Mietzahlungen geleistet („absurd“).
Er halte es aber nicht für ausgeschlossen, dass „die beiden“, d. h. der Angeklagte und Frau XJ., zwischen denen seiner Einschätzung nach eine „intensive Freundschaft“ bestanden habe, Dinge an ihm vorbei gemacht hätten. Es sei möglich, dass Frau XJ. mit dem Angeklagten „gekungelt“ habe, aber dieser hätte ihn – den Zeugen KU. – anrufen müssen („Was hat meine Sekretärin damit zu tun?“). Er habe keine Beweise, könne es aber nicht ausschließen, dass Frau XJ. auch dem Angeklagten etwas vorgespielt habe.
(2)
Die Bekundungen des Zeugen KU. in Zusammenhang mit den Tatvorwürfen gegen den Angeklagten (und möglicherweise auch gegen UW. XJ.) waren glaubhaft.
Der Zeuge hat schlüssig und nachvollziehbar geschildert, dass und unter welchen Bedingungen der Angeklagte sogar seinen Briefkopf hätte nutzen dürfen, so dass es einleuchtend ist, dass es einer – vom Zeugen plausibel in Abrede gestellten – „Generalvollmacht“ gar nicht bedurfte. Dass der Angeklagte gleichwohl unter dem abgeänderten Briefkopf mit seinen IT. Kontaktdaten und seiner Bankverbindung tätig wurde, lässt darauf schließen, dass er bewusst an Rechtsanwalt KU. vorbeiarbeitete.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge KU. das tatsächliche Vorhandensein einer Vollmacht hätte leugnen sollen. Auch hätte er die verfahrensgegenständlichen Schriftsätze autorisierten können, so wie er zahlreiche, aus dem beigezogenem Zivilverfahren ZY. gegen ZY. (Az. 3 C 70/20 Amtsgericht VL.) in Augenschein genommene Unterschriften als seine anerkannt hat, die sich teilweise voneinander unterscheiden (z. B. auf Bl. 3, 21, 28 d. BA 3 C 70/20 Amtsgericht VL.), unter denen sich aber offensichtlich auch die verfahrensgegenständliche eingescannte Unterschrift befindet (z. B. auf Bl. 22, 25, 26 d. BA 3 C 70/20 Amtsgericht VL.).
Weiter erschien es der Kammer lebensfremd, als Rechtsanwalt seiner Angestellten oder einem Richter am Amtsgericht, der in Einzelfällen juristische Zuarbeit geleistet hat, eine uneingeschränkte „Generalvollmacht“ auszustellen.
Hinzu kommt, dass der Briefkopfmissbrauch mithilfe einer eingescannten Unterschrift gleich zwei Rechtsanwälte betrifft. Zwar hat das Schöffengericht in der Hauptverhandlung erster Instanz mit Beschluss vom 19.03.2024 (Bl. 806 d. A.) unter anderem die Taten aus der Anklageschrift vom 06.05.2022 zu 19. bis 22., die vier Rechnungen mit einem Briefkopf des Rechtsanwalts YF., auf dem nur das „Büro VL.“ aufgeführt ist, und dessen eingescannter Unterschrift zum Gegenstand haben, gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die wegen der anderen Taten zu erwartende Strafe eingestellt. Jedoch sind die vier, jeweils an YD. JP. adressierten Rechnungen vom 00.00. bis 00.00.0000 (Bl. 251 f., 253, 248 und 249 d. A.) allseits mit dem Zeugen YF. in Augenschein genommen und der Zeugin JP. vorgehalten worden, in denen die Empfängerin jeweils um Überweisung auf das „für dieses Verfahren eingerichtete Sonderkonto RA KU. bei der Stadtsparkasse ER., IBAN: DEN01“ gebeten wurde, welches auch in der Fußzeile der Schriftsätze aufgeführt ist. Die Zeugin JP. hat hierzu glaubhaft angegeben, der Angeklagte, damals ein guter Bekannter, habe ihr Rechtsanwalt YF. empfohlen, an den sie sich dann gewandt und der sie dann auch in ihren Angelegenheiten vertreten habe. Sie habe jede Rechnung sofort bezahlt, die sie bekommen habe, und sei davon ausgegangen, das sei in Ordnung. Den Namen Rechtsanwalt KU. habe sie schon mal gehört, aber den Mann kenne sie nicht. Sie habe zumindest nie jemandem misstraut und auch niemanden darauf angesprochen; auch der Angeklagte habe ihr nie etwas dazu erklärt oder sie darauf angesprochen. Von diesem habe sie ein ganz positives Bild gehabt: Sie habe ihn als klugen und korrekten Juristen kennengelernt, der ordentliche Worte finde bei Gericht. Der Zeuge YF. hat zusammengefasst bekundet, er habe zwar Frau JP. seinerzeit kennengelernt und vertreten, jedoch handele es sich jeweils nicht um seinen Briefbogen: es sei seltsam, dass nur die WC. Zweigstelle darauf sei, nicht auch sein Hauptsitz in LL., er habe auch kein Konto bei der Stadtsparkasse ER. gehabt und er würde das auch nicht so schreiben mit einem „Sonderkonto“ und „für meine außergerichtliche Tätigkeit“. Es sei aber wohl jeweils seine eingescannte Unterschrift, so wie Frau TT. (jetzt XJ.) sie gehabt habe. Sie sei dazu in der Lage gewesen, Schriftsätze mit seiner eingescannten Unterschrift zu versehen, und habe das auch gedurft, allerdings nicht eigenständig. Sie habe diese Unterschrift nur im Einzelfall und nach Absprache benutzen dürfen; von Missbräuchen wisse er nichts. Frau TT. habe er über Rechtsanwalt KU. kennengelernt – möglicherweise auch erst 0000 nach dessen Aufhören in VL. -, bei dem sie vorher beschäftigt gewesen sei, und er habe seine Zweigstelle dort mit ihr als Angestellter gegründet. Sie habe Kontakte gehabt, insbesondere die Mandanten von Rechtsanwalt KU. gekannt. Der Angeklagte habe ihm – dem Zeugen YF. – lediglich mal Hilfe geleistet bei Schriftsätzen, indem er solche entworfen oder seine überarbeitet habe, aber die habe er – der Zeuge – dann unterschrieben oder über sein Büro mit seiner eingescannten Unterschrift versehen und ausdrucken lassen. Die Aussage des Zeugen YF. war, wie auch die damit in Einklang stehende der Zeugin JP., in sich stimmig und glaubhaft und auch aus ihr ergab sich weder eine Befugnis der Frau XJ. (damals TT.) noch des Angeklagten, derart unter seinem Briefkopf derart tätig zu werden, wie in den Rechnungen vom 00.00. bis 00.00.0000 geschehen. Es war für die Kammer fernliegend, dass gleich zwei Rechtsanwälte die Unwahrheit sagen und das Vorliegen einer Bevollmächtigung leugnen, wodurch sie zum einen keine Vorteile haben und zum anderen den Verdacht auf den Angeklagten und/oder UW. XJ. lenken.
Der Zeuge KU. war darüber hinaus glaubwürdig. Denn obwohl im Raum stand, dass die gefälschten, nämlich ohne Wissen und Wollen des Zeugen angefertigten und versandten Schriftsätze – zumindest auch – von dem Angeklagten stammen könnten, hat der Zeuge keinerlei Belastungstendenz gezeigt. Vielmehr hat er zum Ausdruck gebracht, dass er gerne mit dem Angeklagten als Richter zusammengearbeitet habe, weil dieser ein guter Jurist sei und sie ein gutes kollegiales Verhältnis gehabt hätten, und dass er es auch für möglich halte, dass Frau XJ. dem Angeklagten etwas vorgespielt habe.
cc)
Widerlegt ist die Einlassung des Angeklagten, er habe keine Unterschrift gehabt, d. h. nicht über die eingescannte Unterschrift des Rechtsanwalts KU. verfügt. Vielmehr war es dem Angeklagten sogar zweifellos möglich, die Schriftsätze unter dem neuen Briefkopf von Rechtsanwalt KU. mit neuen Kontodaten und der eingescannten Unterschrift des Rechtsanwalts selber anzufertigen und auch per Fax zu versenden.
(1)
Die Möglichkeit der Anfertigung der verfahrensgegenständlichen Schriftsätze durch den Angeklagten hat sich aus von dem Angeklagten unter seiner (damaligen) E-Mail-Adresse WO.@gmx.de versendeten E-Mails nebst Dateianhängen ergeben, die jeweils in Augenschein genommen worden sind, wobei die Texte der E-Mails – soweit vorhanden – verlesen worden sind, deren Empfang die Zeugin XU. auf entsprechende Vorhalte bestätigt hat:
So enthält die E-Mail des Angeklagten an JW.@gmx.de vom 00.00.0000, Uhrzeit Uhr, lediglich den Dateianhang „Sparkasse IX. Rechnung1.doc“, also ein Word-Dokument (Bl. 340 f. d. SB „Ablichtungen aus 3 O 00/00 Landgericht Bielefeld“), und zwar den (zweiten) Schriftsatz vom 00.00.0000 an die Sparkasse IX. – Filiale QW. -, in der der Angeklagte als „Rechtsanwalt YU. KU.“ unter Fristsetzung bis zum 00.00.0000 um Überweisung der Gebühren in Höhe von 2.036,33 € für seine Tätigkeit bat (Tat zu 4., Fach 31 d. SH „Anlagen zur Vernehmung KU.“).
Weiter schrieb der Angeklagte mit E-Mail vom 00.00.0000, Uhrzeit Uhr, an JW.@gmx.de: „Huhu, habe meinen ersten Teil heute auch abgeschlossen. Wir telefonieren heute Abend dazu. Viel Erfolg“ und übersandte zugleich den Dateianhang „Sparkasse IX. Rechtsabt1.doc“, also ein Word-Dokument (Bl. 296-299 d. SB „Ablichtungen aus 3 O 00/00 Landgericht Bielefeld“), und zwar den Schriftsatz an die Sparkasse IX. vom 00.00.0000 für seinen „Mandanten“ LJ., in dem der Angeklagte als „Rechtsanwalt YU. KU.“ die Sparkasse IX. weiterhin als verpflichtet ansah, seine Kostennote vom 00.00.0000 zu regulieren, wofür er eine letzte Frist auf den 00.00.0000 setzte (Tat zu 5., Bl. 207 f. d. A.).
Schließlich enthält die E-Mail des Angeklagten an JW.@gmx.de vom 00.00.0000, Uhrzeit Uhr, den Text: „Fertig – Feierabend!!! Mach du auch nicht mehr so lang.“ sowie den Dateianhang „RV. Ablehnung4.doc“, also ein Word-Dokument (Bl. 325-337 d. SB „Ablichtungen aus 3 O 00/00 Landgericht Bielefeld“), nämlich den zwölfseitigen Schriftsatz vom 00.00.0000, in dem der Angeklagte als „Rechtsanwalt YU. KU.“ zu der Stellungnahme des Sachverständigen RV. zu einem vorangegangenen Ablehnungsgesuch Stellung nahm (Tat zu 9., Fach 29 d. SH „Anlagen zur Vernehmung KU.“).
Bei den Anhängen handelt es sich allesamt um veränderbare Word-Dokumente („doc“-Format) mit der eingescannten, verschieb- und kopierbaren Unterschrift des Rechtsanwalts KU.. Dieser hat als Zeuge bestätigt, dass man mit Schriftsätzen als Word-Dokumente gearbeitet habe, nicht im „pdf“-Format.
(2)
Die Möglichkeit der Versendung der Schriftsätze per Fax durch den Angeklagten hat dieser selber eingeräumt: Für den Zugriff auf die „Simple Fax“-Nummer spiele es keine Rolle, wo er sei; es sei immer diese Nummer genutzt worden, die auf dem Briefkopf stehe, auch durch Frau XJ. aus VL.. Daraus hat die Kammer den Schluss gezogen, dass die Schriftsätze nicht zwingend durch Frau XJ. aus dem Büro in VL. versandt worden sein müssen, sondern dass dies auch dem Angeklagten möglich war, unabhängig davon, wo er sich befand.
dd)
Darüber hinaus hat die Kammer aus weiteren Indizien auf eine (zumindest Mit-)Täterschaft des Angeklagten und eine Widerlegung seines angeblichen guten Glaubens geschlossen:
Der Angeklagte verwendete eine seiner Festnetznummern von seinem ISDN-Anschluss und die eigens eingerichtete Faxnummer mit IT. Vorwahl bei dem Online-Anbieter „Simple Fax“. Außerdem hat die Verlesung der Auskunft von 1&1 vom 00.00.0000 zur E-Mail-Adresse FD.@gmx.de (Bl. 759 f. d. A.) ergeben, dass bei den Bestandsdaten zwar als Anschlussinhaber-Name „YU. KU.“, jedoch als Kontakt-E-Mail-Adresse diejenige des Angeklagten (WO.@gmx.de) sowie seine (damalige) Anschrift in JH. und sein Geburtsdatum (00.00.0000) angegeben sind. Und die angegebene Kontakt-Telefonnummer (+49 Tel-Nummer) ist die Mobilfunknummer des Angeklagten, wie sich aus der Verlesung des Vermerks vom 00.00.0000 aus der Betreuungsakte LJ. (Bl. 584 d. BA 2 XVII 00/00 Amtsgericht Bielefeld) ergeben hat, in dem es heißt: „Herr Dr. H. Y. bittet um dringenden Rückruf unter: Tel-Nummer.“
Zudem erscheint es völlig fernliegend, dass UW. XJ. die gefälschten Schriftsätze ohne Wissen und Wollen des Angeklagten eigenmächtig hergestellt oder ihn bzgl. des Einverständnisses des Zeugen KU. belogen hat, denn sie hätte nichts davon gehabt, die Adress- und Kontodaten des Angeklagten auf den Schriftsätzen anzugeben. Vielmehr hätte es – wenn sie tatsächlich eine „Generalvollmacht“ besessen hätte – nahegelegen, die unveränderten Briefköpfe mit dem eigenen Konto des Zeugen KU., auf das sie dann Zugriff gehabt hätte, zu benutzen oder – wenn sie über keine Vollmacht verfügt hätte – eigene Adress- und/oder Kontodaten anzugeben, um selbstständig und zu eigenen Gunsten abrechnen zu können. So war es dem Angeklagten allein möglich, den Schriftverkehr – auch den eingehenden – zu führen und auch finanziell davon zu profitieren.
Und was die bereits angeführten vier, jeweils an YD. JP. adressierten (gefälschten) Rechnungen vom 00.00. bis 00.00.0000 mit der Kontoverbindung bei der „Stadtsparkasse ER.“ auf dem Briefkopf des Rechtsanwalts YF. betrifft, ist nicht ersichtlich, warum die nicht verfügungsberechtigte Frau XJ. (auch hier) die Kontoverbindung des Angeklagten angeben sollte, wenn sie Alleintäterin wäre und der Angeklagte nichts mit gefälschten Rechnungen (und Schriftsätzen) zu tun hätte. Auch der Angeklagte wusste am ersten Hauptverhandlungstag nicht zu erklären, warum YD. JP. in den Schriftsätzen gebeten wurde, auf das von ihm eingerichtete Konto zu überweisen. Dies tat sie aber jeweils, wie sie bekundet hat und was sich auch aus den entsprechenden Geldumsätzen des Kontos bei der Sparkasse NK.. ergibt, die verlesen worden sind: die Beträge in Höhe von 492,54 € und 1.339,42 € am 24.01.2017 sowie 492,54 € und 1.288,23 € am 17.02.2017 stammen von der Auftraggeberin YD. JP. (Bl. 56 f. d. A.). Am zweiten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte dann behauptet, er habe das Geld von Frau JP. in bar an die Kanzlei YF. zurückgegeben: Zunächst habe er eine Zwischenüberweisung vorgenommen auf sein Privatkonto, damit er das Geld in VL. habe kostenfrei abheben und in bar Frau XJ. geben können, da er Spekulationen darüber habe verhindern wollen, was Frau XJ. gemacht habe (Rechnungen und Überweisungen auf sein Konto), und sie habe es „wieder geraderücken“, nämlich das richtigstellen bzw. verrechnen sollen. Auf seine Frage habe Frau XJ. ihm geantwortet, sie habe gedacht, dass er eine Anzahlung verdient habe aus der Zivilsache OZ., die sie ihm habe zukommen lassen; Frau XJ. gehe das ein oder andere Mal nicht „den geraden Weg“. Auch diese Darstellung des Angeklagten stellt sich für die Kammer indes als Schutzbehauptung dar: Zwar finden sich zeitlich nach den Zahlungseingängen in den Umsatzlisten Umbuchungen an den Empfänger Dr. H. Y., die dem Angeklagten vorgehalten worden sind, jedoch jeweils mit dem Verwendungszweck „Verrechnung Mietrückstand“: 2.000,00 € am 00.00.0000 und 3.000,00 € am 00.00.0000 (Bl. 56, 59 d. A.). Da Umbuchungen mit diesem Verwendungszweck aber auch schon viel früher, nämlich am 00.00.0000 über 3.000,00 € und am 00.00.0000 über 1.500,00 € vorgenommen wurden (Bl. 54 d. A.), die dem Angeklagten vorgehalten worden sind, haben die späteren beiden offensichtlich nichts mit einer irgendwie beabsichtigten „Umbuchung“ zu tun, um für Frau XJ. Geld zwecks Rückzahlung der Frau JP. in Rechnung gestellten und von dieser auf das Konto des Angeklagten überwiesenen Gebühren abheben zu können. Alles in allem spricht die Verwendung der verfahrensgegenständlichen Kontoverbindung des Angeklagten auch auf einem gefälschten, im Zugriffsbereich der UW. XJ. befindlichen Briefkopf des Rechtsanwalts YF. für ein eigenmächtiges, unbefugtes Handeln des Angeklagten im Zusammenwirken mit UW. XJ..
Wäre die Zeugin XJ. im Übrigen „generalbevollmächtigt“ gewesen, hätte sie dies ohne Weiteres und auch zum eigenen Schutz bekunden können. Sie hat sich indessen im Wesentlichen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO und ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen, nachdem der Zeuge KU. zuvor zu Protokoll erklärt hatte, er entbinde Frau XJ. ausdrücklich nicht von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit hinsichtlich dessen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Angestellte in seiner Rechtsanwaltskanzlei in VL. bei der Mitwirkung an seiner beruflichen Tätigkeit bis ins Jahr 0000 bekanntgeworden ist (Seite 3 des Protokolls vom 28.11.2024). Die Zeugin XJ. hat nur vereinzelte Fragen zur Sache beantwortet, und zwar, dass sie seit ungefähr 0000 als Sekretärin für Rechtsanwalt KU. tätig gewesen sei und ihm die Räumlichkeiten für die Kanzlei in der DD.-straße in VL. vermietet habe.
Ferner ist ein Schreiben vom 00.00.0000 auf dem „IT. Briefbogen“ des Rechtsanwalts KU., adressiert an BI. XU. (Anlage 5 zum Protokoll der Hauptverhandlung erster Instanz vom 00.00.0000, Bl. 705 d. A.), allseits und mit dieser Zeugin in Augenschein genommen und dessen Inhalt verlesen worden. Darin heißt es: „Liebe BI., da ich die geforderte Kostennote in Höhe von 2036,33 € von der Sparkasse IX. sicherlich nicht erhalten werde, wirst du die Rechnung wohl begleichen müssen. Du weißt, was ich haben will, das bekomme ich auch. Das wird niemals anders sein. Ich bitte dich, mir den Betrag zu überweisen oder in bar zu geben. Mit freundlichen Grüßen YU. KU.“. Zwischen Grußformel und dem Namen befindet sich die verfahrensgegenständliche eingescannte Unterschrift des Rechtsanwalts KU.. Da die Zeugin XU. hierzu bekundet hat, sie kenne Rechtsanwalt KU. nicht, werde die Nachricht aber wohl bekommen haben, spricht der persönlich formulierte Inhalt („Liebe BI.“/“du“) dafür, dass das Scheiben zweifelsohne nicht der Person YU. KU. zuzurechnen ist, sondern dass der Angeklagte dieses unmittelbar an seine damalige, von ihm jetzt so genannte Intimpartnerin („Zeugin IP“) geschickt hat ohne einen „Umweg“ über die Sekretärin XJ., und dass diese in diesem Fall nicht – wie vom Angeklagten ausnahmslos behauptet – hinsichtlich eines Entwurfs bzw. „Rohlings“ das Weitere veranlasst, d. h. alles zusammengefügt, und das Schreiben aus der Kanzlei in VL. gefaxt bzw. an die Empfängerin BI. XU. gesandt hat. Das lässt darauf schließen, dass der Angeklagte auch in anderen Fällen die Schriftsätze vollständig selbst erstellt und versandt hat.
Für ein derartiges unmittelbares Handeln des Angeklagten spricht in diesem Zusammenhang auch, dass trotz einer Vielzahl, auch vom Angeklagten eingeführter E-Mails, die Gegenstand der Beweisaufnahme geworden sind, weder E-Mails mit „Rohlingen“ als Dateianhängen, also Entwürfen des Angeklagten, die dieser an UW. XJ. versandt hat, noch solche mit fertigen Schriftsätzen mit „IT. Briefkopf“ von der Sekretärin zurück an den Angeklagten bekannt geworden sind, obgleich der Angeklagte behauptet hat, er habe lediglich „Rohlinge“ angefertigt, Schreiben nicht unter dem Briefkopf von Rechtsanwalt KU. entworfen und die eingescannte Unterschrift von Rechtsanwalt KU. niemals selbst eingesetzt, sondern Frau XJ. habe hinsichtlich der Entwürfe das Weitere veranlasst, d. h. alles zusammengefügt unter Verwendung des geänderten Briefkopfes einschließlich der eingescannten Unterschrift, und die Schreiben aus der Kanzlei in VL. gefaxt bzw. Schriftsätze an die Empfänger gesandt.
Ein weiteres Indiz für ein wissentliches und willentliches Handeln des Angeklagten im Namen, aber ohne Zustimmung von Rechtsanwalt KU. ist, dass der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer in der Betreuungssache LJ. als Rechtsanwalt KU. mit dem zuständigen Dezernenten, Richter am Amtsgericht DY., telefonierte. Dies folgt aus einem Vermerk vom 00.00.0000, einem Schriftsatz vom 00.00.0000 sowie einer Verfügung vom 00.00.0000 in der Betreuungsakte: Der Zeuge Richter am Amtsgericht a. D. DY. hat bestätigt, dass er den ihm vorgehaltenen handschriftlichen Vermerk vom 00.00.0000 (Bl. 501R d. BA 2 XVII 00/00 Amtsgericht Bielefeld) verfasst hat, der wie folgt beginnt: „Habe heute eine telefonische Sacherörterung mit Herrn RA KU. vorgenommen […]“. Der Zeuge hat hierzu zwar bekundet, er wisse nicht mehr, ob er angerufen worden sei oder angerufen habe, und es könne sein, dass er nur gedacht habe bzw. davon ausgegangen sei, dass er mit Rechtsanwalt KU. spreche; das sei seine subjektive Einschätzung, die nicht richtig sein müsse, aber er habe keinen Anlass gehabt daran zu zweifeln, dass er mit Rechtsanwalt KU. telefoniert habe, sonst hätte er das aktenkundig gemacht. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang behauptet, er habe sich nicht als Rechtsanwalt KU. vorgestellt, sondern Richter am Amtsgericht DY. habe mit ihm als Dr. Y. gesprochen, so wie er – der Angeklagte – auch als Dr. Y. an einer Anhörung des Betreuten LJ. teilgenommen habe. Jedoch ist die Darstellung des Angeklagten widerlegt durch den allseits in Augenschein genommenen und auch dem Zeugen Richter am Amtsgericht a. D. DY. vorgehaltenen Schriftsatz mit „IT. Briefkopf“ des Rechtsanwalts KU. vom 00.00.0000 (Tat zu 8., Fach 35 d. SH „Anlagen zur Vernehmung KU.“ = Bl. 503/512 d. BA 2 XVII 00/00 Amtsgericht Bielefeld), in dem es heißt: „In der Betreuungssache KV. LJ. nehme ich Bezug auf das mit Herrn RiAG DY. am 00.00.0000 geführte Telefonat.“ Es ist offenkundig nicht die Rede davon, dass das Telefonat von einem Herrn Dr. Y. für Rechtsanwalt KU. geführt worden war. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass der vermeintliche Verfasser des Schriftsatzes, „Rechtsanwalt YU. KU.“, der in der ersten Person Singular schreibt („ich“), das Telefonat mit Richter am Amtsgericht DY. geführt hat. Dabei handelt es sich aber gerade um den Angeklagten, der seine Identität nicht nur als Verfasser des Schriftsatzes, sondern auch im Rahmen des Telefonats vom 00.00.0000 nicht offengelegt hat, was ebenfalls ein Hinweis auf dessen kriminelle Energie ist. Folgerichtich hat der Zeuge Richter am Amtsgericht a. D. DY. in einer ihm vorgehaltenen handschriftlichen Verfügung vom 00.00.0000 (Bl. 520R d. BA 2 XVII 00/00 Amtsgericht Bielefeld) in einem „Schreiben an Bl. 512“, also an Rechtsanwalt KU., ausgeführt: „[…] In unserem Telefonat vom 00.0.00 bestand Einvernehmen […]“. Hierzu passt, dass die Zeugin XU. bekundet hat, der Angeklagte habe ihr gesagt, dass Richter am Amtsgericht DY. mit ihm unwissentlich als Rechtsanwalt KU. telefoniert habe. Und schließlich kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass der Angeklagte im Anhörungstermin vor dem Betreuungsgericht am 00.00.0000 anwesend war und dort wahrheitswidrig – so der Zeuge Rechtsanwalt KU. auf einen entsprechenden Vorhalt aus dem Protokoll (Bl. 576 d. BA 2 XVII 00/00 Amtsgericht Bielefeld) („gelogen“) – behauptete, Rechtsanwalt KU. zu vertreten, der ihm seinen Aktenvorgang mitgegeben habe, eine schriftliche Vollmacht könne er aber nicht vorweisen.
Auch ein von dem Angeklagten in seiner am 00.00.0000 verlesenen schriftlichen Erklärung zitierter Chat zwischen BI. XU. und ihm vom 00.00.0000 zwischen Uhzeit Uhr und Uhrzeit Uhr (S. 15 der Anlage 2 zum Protokoll vom 00.00.0000) deutet darauf hin, dass (auch) er sich der Unrechtmäßigkeit seines Tuns bewusst war:
„BI. [XU.]: Lösch die ganzen Nachrichten, die nicht zu uns gehören.
Dr. H. U.: Du bist gut – nichts darf mehr auffindbar sein! Ich habe sowieso nichts auf dem Rechner – alles nur auf einem Stick!
BI. [XU.]: Ich meine Dein Handy
[…]
Dr. H. U.: Mache ich […]
Dr. H. U.: Otting alles wech […]“
Die Überzeugung der Kammer von einem bewussten und gewollten unbefugten Tätigwerden des Angeklagten an Rechtsanwalt KU. vorbei wird lediglich ergänzend bestätigt durch die Bekundungen der Zeugin XU., auch wenn diese für sich allein genommen für eine Verurteilung nicht hinreichend belastbar sind, vor allem aber durch E-Mails nebst Anlagen oder Schreiben zwischen ihr und dem Angeklagten:
Die Zeugin XU. hat zusammengefasst angegeben, der Angeklagte habe ihr seine Hilfe angeboten und ihr gesagt, er habe eine Vorlage/einen Rohling des Briefkopfes auf seinem PC, in das er seine Schreiben einfüge („Mache ich fertig“). Er habe die Schreiben im Namen von Herrn KU. aufgesetzt und ihr gesagt, dass er für diesen im Namen der Kanzlei arbeiten dürfe. Sie habe geglaubt und sei davon ausgegangen, dass das in Ordnung sei und er mit der Vorlage arbeiten dürfe, es sei ihr nicht komisch vorgekommen; sie habe nicht daran gedacht, dass er nicht durch Rechtsanwalt KU. befugt sein könnte, und sie habe nicht nachgefragt. Der Angeklagte habe ihr nie erzählt, dass er die Schriftsätze per E-Mail von jemand anderem bekomme, das hätte er ihr erzählt; sie habe die komplett angefertigten Schriftsätze von der E-Mail-Adresse des Angeklagten (WO.@gmx.de) oder auch mal über FD.@gmx.de erhalten. Es sei auch immer die Rede gewesen von „schicke ich so raus“, so dass sie – die Zeugin XU. – nicht davon ausgehe, dass eine „Umleitung über AM.“, d. h. UW. XJ., erfolgt sei; wissen tue sie es nicht, möglich sei es. Sie habe nie den Vorschlag getätigt, dass Rechtsanwalt KU. seine Kanzlei nach JH. verlegen könne, von wo der Angeklagte dann mit neuem Briefkopf arbeiten könne, und auch nicht vorgeschlagen, an Rechtsanwalt KU. zu vermieten. Ferner habe sie den Angeklagten nie gedrängt, er möge eine Antwort von der Sekretärin bekommen, damit das geklärt werden könne. Das sei auch „garantiert so nicht“ gewesen, dass das Konto bei der Sparkasse NK.. nur auf ihr mehrfaches Drängeln und Quengeln angelegt worden sei – ihr sei es egal gewesen, auf welches Konto sie überweise. Sie sei nur behilflich gewesen bei der Einrichtung des Büros in der KB.-straße hinsichtlich der E-Mail-Adresse, die mit „info@“ habe anfangen sollen, einer Online-Faxnummer, die der Endung der Festnetznummer habe gleichen sollen, und möglicherweise auch einer SIM-Karte mit Handynummer über „NX..de“. Die Faxe – das habe der Angeklagte selber eingerichtet – kämen als E-Mails und der Angeklagte habe über die Online-Faxnummer Faxe an das Amtsgericht Bielefeld geschickt und von dort welche empfangen. Der Angeklagte habe einen Termin am 00.00.0000 bei der Volksbank in FQ. in der Betreuungssache SV. mit ihr wahrgenommen. Sie hätten sich draußen auf dem Parkplatz getroffen, wo sie zunächst noch habe telefonieren müssen, weshalb sie zwei Minuten später reingegangen sei und die Begrüßung nicht mitbekommen habe. Aber sie meine, der Angeklagte sei von dem Bankmitarbeiter als „Herr KU.“ verabschiedet worden und habe das nicht richtiggestellt.
Die Kammer hat nicht übersehen, dass die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin XU. unter anderem schon deshalb fraglich ist, weil die Zeugin gleich zu Beginn ihrer Befragung ausgesagt hat, zu dem Angeklagten habe eine Freundschaft bestanden, sie hätten aber keinen Intimverkehr gehabt, wohingegen sie im weiteren Verlauf des ersten Tags ihrer Vernehmung schließlich zugegeben hat, dass da mehr gelaufen sei, sie habe Intimverkehr mit dem Angeklagten gehabt, aber nicht gewusst, „dass die Privatsphäre hier eine Rolle spielt.“ Hinzu kam, dass die Zeugin XU. auf Vorhalt durch den Angeklagten zunächst angegeben hat, nie ein Telefonat mit dem Notar Dr. VW. aufgenommen zu haben, daran jedenfalls keine Erinnerung zu haben, auf weiteren Vorhalt durch den Angeklagten und entsprechende Inaugenscheinnahme der ersten 00:00 min einer insgesamt immerhin etwa 00 min langen Audiodatei vom 00.00.0000, die ein Telefonat zum Gegenstand hat, von dessen Mobiltelefon dagegen eingeräumt hat, dass sie das Gespräch mit Dr. VW. für ihre Zwecke „nur zum Mitschreiben“ aufgenommen habe; daran, dass sie die Audiodatei an den Angeklagten verschickt hat, wollte sie keine Erinnerung haben. Schließlich hat die Zeugin XU. am ersten Tag ihrer Zeugenaussage vor der Kammer bekundet, sie wisse nichts vom Ausgang des amtsgerichtlichen Verfahrens gegen den Angeklagten, wohingegen sie auf Vorhalt des Inhalts eines entsprechenden Antrags des Angeklagten (Anlage 1 zum Protokoll vom 00.00.0000) im Rahmen der Fortsetzung ihrer Vernehmung am nächsten Hauptverhandlungstag richtiggestellt hat, dass sie beim Amtsgericht auch nach ihrer Zeugenvernehmung dagewesen sei bis zum letzten Tag einschließlich der Urteilsverkündung.
Während die Aussage der Zeugin XU. für sich allein genommen aufgrund der vorstehenden Umstände nicht hinreichend belastbar erschien, sprach andererseits für die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Zeugin, dass sie zum verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen keine überschießende Belastungstendenz gezeigt hat: Sie hat bekundet, nie mitbekommen zu haben, dass der Angeklagte etwas angefertigt oder unterschrieben habe, ein Muster habe sie nicht gesehen; sie hat nicht erklärt, dass sie sicher wisse oder auch nur davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte gerade nicht durch Rechtsanwalt KU. befugt gewesen sei; sie habe vielmehr nicht daran gedacht, dass der Angeklagte nicht durch Rechtsanwalt KU. befugt sein könnte, sondern geglaubt, dass das in Ordnung sei, weshalb sie auch keine Strafanzeige erstattet habe. Die Zeugin hat zudem ausgesagt, das wolle ja keiner, dass der Angeklagte die längste Zeit Richter gewesen sei: Sie hätten sich beide nichts gegeben, aber Rache liege ihr absolut fern. Im Zivilverfahren, in dem sie vom Bruder des Angeklagten auf Rückzahlung eines angeblichen Darlehens in Anspruch genommen worden sei und ihr Anwalt geschrieben habe: „Sollte die Klage nun nicht zurückgenommen werden, dürfte der Zeuge Dr. Y. die längste Zeit Richter gewesen sein“ – der Zeugin ist die Formulierung aus dem Schriftsatz ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt DA. vorgehalten worden (Bl. 47 d. SB „Ablichtungen aus 3 O 00/00 Landgericht Bielefeld“) -, habe sie keine Strafanzeige in Auftrag gegeben und nur gedacht, der Anwalt mache es richtig, weshalb sie den entsprechenden, ihr vorab übersandten Entwurf des Schriftsatzes nicht abgeändert habe; später habe sie das nicht interessiert und sie sei auch nicht auf die Idee gekommen; ihr Anwalt habe ihr geraten, das könne man immer noch machen, und nach dem Termin bei dem OLG habe sie keine Veranlassung gesehen. Tatsächlich hat die Zeugin XU. kein Strafverfahren gegen den Angeklagten initiiert: Die Einleitung erfolgte von Amts wegen nach Vorlage der Akten aus dem Zivilverfahren durch das Landgericht Bielefeld und das Oberlandesgericht Hamm. Die Zeugin hat schließlich auch eigene Beiträge eingeräumt, nämlich behilflich gewesen zu sein bei der Einrichtung einer E-Mail-Adresse, die mit „info@“ habe anfangen sollen, einer Faxnummer mit IT. Vorwahl bei dem Online-Anbieter „Simple Fax“ und einer SIM-Karte mit Handynummer über „NX..de“.
Darüber hinaus liegen aus Sicht der Kammer objektive Anhaltspunkte in Form von E-Mails und Schreiben zwischen der Zeugin XU. und dem Angeklagten vor, welche die Angaben der Zeugin zumindest in Teilen stützen:
So hat die Zeugin XU. eine E-Mail vom 00.00.0000 vom Absender „,YU. KU.‘ “ an sie mit dem Betreff „Rechnung LJ.“ nebst Dateianhang „Rechnung_Iki_Betreuung1.doc“, einer Rechnung von „Rechtsanwalt KU.“ auf dem „IT. Briefkopf“ über 2.963,10 € an sie für seine „Tätigkeiten in dem betreuungsgerichtlichen Verfahren“, die in Augenschein genommen worden ist, überreicht (Anlage 5 zum Protokoll vom 00.00.0000). Die verlesene E-Mail enthält den Text: „Der heutige Schriftsatz ist per Email direkt an Herrn DY. und per Fax ans Betreuungsgericht raus. Mit freundlichen Grüßen“. Das Datum der E-Mail (00.00.0000) deutet darauf hin, dass der Schriftsatz vom 00.00.0000 (Tat zu 13., Fach 24 d. SH „Anlagen zur Vernehmung KU.“) gemeint ist, in dem sich der Angeklagte an das Amtsgericht wandte und Bezug nahm auf einen Anhörungstermin am 00.00.0000, den er – angeblich in Vertretung des Rechtsanwalts KU. – wahrgenommen hatte, und in dem er in der bereits beschriebenen Art und Weise unter Vortäuschung, Rechtsanwalt KU. zu sein, über zwölf Seiten lang in der Sache vortrug. Der Wortlaut der E-Mail („direkt“) spricht dagegen, dass der Schriftsatz einen „Umweg“ über UW. XJ. und die Kanzlei KU., d. h. erst als „Rohling“ hin und anschließend als von der Sekretärin zusammengefügter Schriftsatz zum Angeklagten zurück nahm, sondern für eine unmittelbare Übersendung des durch den Angeklagten alleine angefertigten Schriftsatzes an Richter am Amtsgericht DY. per E-Mail (über die E-Mail-Adresse FD.@gmx.de des Angeklagten) und an das Betreuungsgericht per Fax (über die IT. „Simple Fax“-Nummer des Angeklagten).
Weiter schrieb die Zeugin XU. in einer E-Mail vom 00.00.0000 an den Angeklagten unter anderem folgenden Satz, der verlesen und ihr vorgehalten worden ist: „Das du mit dem Briefkopf eines Kollegen arbeitest, indem deine Wohnadresse angegeben ist, und Herr KU. von deinen Tätigkeiten kein Mitwissen hat, hat mich zudem ziemlich erschrocken [sic!]“ (Bl. 774 d. A. und Anlage 2 zum Protokoll vom 00.00.0000). Hierzu hat die Zeugin bekundet, das könne der Angeklagte ihr ja nur selber erzählt haben bzw. habe er ihr erzählt, sonst wüsste sie es ja nicht; wann er es ihr erzählt habe und ob da noch Schriftsätze rausgegangen seien, wisse sie nicht. Dies spricht jedenfalls auch dafür, dass der Angeklagte wusste, dass Rechtsanwalt KU. zu seinem Vorgehen kein Einverständnis gegeben hatte.
Dafür, dass der Angeklagte auch seiner zeitweiligen Partnerin BI. XU. das Einverständnis des Rechtsanwalts KU. nur vorgespielt hatte, spricht nicht zuletzt ein allseits in Augenschein genommenes und vom Angeklagten im Wege des Vorhalts auszugsweise verlesenes Schreiben von BI. XU. vom 11.09.2017 an ihn, in dem es heißt: „[…] Eingestellt habe ich dann jegliche Bedienung an deinem Kredit, da ich mir erlaubt habe, dem ,echten YU. KU.‘ auf dem Handy anzurufen und ihn gefragt habe, ob er nach JH. in den ON.-straße gezogen sei und seine Kontonummer geändert hätte. Zudem habe ich ihn gefragt, ob er tatsächlich mit dir zusammen arbeitet und du für ihn tätig bist. Er hielt meinen Anruf für einen Witz und sagte mir, dass er keine Lust hätte, sich verarschen zu lassen und legte auf. [sic!] […]“ (Bl. 71 d. SB „Ablichtungen aus 3 O 00/00 Landgericht Bielefeld“).
Nach allem ist die Kammer – auch nach dem persönlichen Eindruck von der Zeugin XU. – jedenfalls auch davon überzeugt, dass die Initiative zur Bearbeitung („Durchführung“) der Mandate der BI. XU. in JH. und Einrichtung einer Kanzlei dort nicht – wie vom Angeklagten jetzt behauptet – von BI. XU. ausging – ein Grund dafür wäre auch gar nicht ersichtlich. Sie hat auch nicht den Anlass gesetzt, dass der Angeklagte überhaupt erst auf diese Art und Weise juristisch tätig wurde: das hat er über Jahre in eigenen Angelegenheiten gemacht.
ee)
Daneben bestehen gewichtige Indizien für ein gemeinsames Handeln des Angeklagten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit UW. XJ.:
Diese hatte „freie Hand“ und im Computer die eingescannte Unterschrift wie auch alle Briefbögen von Rechtsanwalt KU. als Word-Dateien, wie dieser als Zeuge bekundet hat, der seine Sekretärin auch mal erwischt haben will, wie sie ein Mandat selber bearbeitet und an ihm vorbei abgerechnet habe, und davon ausgegangen ist, dass sie die Unterschrift benutzt hat. Außerdem hat er angegeben, er halte es nicht für ausgeschlossen, dass „die beiden“, d. h. der Angeklagte und Frau XJ., zwischen denen seiner Einschätzung nach eine „intensive Freundschaft“ bestanden habe, Dinge an ihm vorbei gemacht hätten.
Zudem hat UW. XJ. Schriftsätze versendet, bevor es den „IT. Briefkopf“ gab, z. B. in diversen eigenen zivilrechtlichen Mandaten des Angeklagten, die dieser – so seine Einlassung – mit dem Briefbogen des Rechtsanwalts KU. nach telefonischem Kontakt zur Sekretärin Frau XJ. „durchgezogen“ haben will. Beispielsweise hat der Angeklagte die in Augenschein genommene Klageschrift vom 00.00.0000 im Zivilverfahren Dr. Y. gegen die Stadtsparkasse ZP., die auf einem WC. Briefkopf des Rechtsanwalts KU. an das Amtsgericht JH. gerichtet ist und am Ende die verfahrensgegenständliche eingescannte Unterschrift des Rechtsanwalts KU. enthält (Bl. 1 ff. d. BA 7 C 00/00 Amtsgericht JH.), als sein „Werk“ bestätigt.
Überdies sind die bereits angeführten vier, jeweils an YD. JP. adressierten Rechnungen vom 20.01. bis 00.00.0000 mit der Kontoverbindung des Angeklagten bei der „Stadtsparkasse ER.“ auf dem Briefkopf des Rechtsanwalts YF. (Bl. 251 f., 253, 248 und 249 d. A.) nach dessen Aussage gefälscht. UW. XJ. stellt hier die augenscheinliche Verbindung dar: sie arbeitete im Anschluss an ihre Tätigkeit bei Rechtsanwalt KU. für Rechtsanwalt YF., was darauf hindeutet, dass sie die Rechnungen fälschte. Immerhin hat der Zeuge Rechtsanwalt YF. bestätigt, Frau TT. (jetzt XJ.) sei dazu in der Lage gewesen, Schriftsätze mit seiner eingescannten Unterschrift zu versehen, und habe das auch gedurft, allerdings nicht eigenständig. Alles in allem spricht – wie auch bereits dargelegt – die Verwendung der verfahrensgegenständlichen Kontoverbindung des Angeklagten auch auf einem gefälschten, im Zugriffsbereich der UW. XJ. befindlichen Briefkopf des Rechtsanwalts YF. für ein eigenmächtiges, unbefugtes Zusammenwirken des Angeklagten mit UW. XJ..
Schließlich hat die Kammer die in der Hauptverhandlung (aus der Anlage 10 zum Protokoll vom 00.00.0000) verlesene E-Mail der UW. XJ. an den Angeklagten vom 00.00.0000 an dessen private E-Mail-Adresse WO.@gmx.de erneut in den Blick genommen, in der die Verfasserin von „Tt“, gemeint ist YU. KU., schreibt: „[…] packst Du seine Sachen wirklich ganz runter? Ich hab leider nur ihn um was zu machen […] ich wünschte es wäre anders. Aber das macht es für mich echt schwierig …“. Auch aus dieser E-Mail kann der Schluss, dass eine „Generalvollmacht“ in dem behaupteten Umfang bestanden hätte, nicht gezogen werden, insbesondere auch mit Blick auf die Bemühungen des Angeklagten im Tatzeitraum, einen heimlichen (Zweit-)Kanzleisitz vorzugaukeln.
Vielmehr deutet alles auf ein bewusstes und gewolltes unbefugtes Tätigwerden auch der UW. XJ. gemeinsam mit dem Angeklagten vorbei an Rechtsanwalt KU. hin, aber darüber hinaus auch vorbei an Rechtsanwalt YF..
ff)
Nach einer Gesamtschau der erhobenen Beweise ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte wusste, dass sein Vorgehen – möglicherweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit UW. XJ. – nicht richtig war.
Die Einlassung des Angeklagten stellt sich für die Kammer als Schutzbehauptung dar, da sie schon für sich betrachtet nicht plausibel ist und objektive Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen: Für die Kammer war schon nicht lebensnah, dass der Angeklagte nie mit Rechtsanwalt KU. unmittelbar kommuniziert haben, sondern alleine der „Sekretärin“ vertraut haben will trotz der Bedeutung und Reichweite der Angelegenheiten für Rechtsanwalt KU. und ohne sich zumindest bei diesem rückzuversichern. Darüber hinaus ist der betriebene Aufwand unverständlich. Die Erklärungen des Angeklagten als erfahrenem Juristen dafür waren demgegenüber angesichts der auch und vor allem strafrechtlichen Risiken nach dem Dafürhalten der Kammer nicht überzeugend. Hinzu kommen Widersprüche in den Einlassungen des Angeklagten, die auch gegen die Richtigkeit seiner Darstellungen sprechen. Auch nach der Aussage des Zeugen KU. ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht über eine „Generalvollmacht“ von diesem verfügte und dieser die verfahrensgegenständlichen Schriftsätze auch nicht autorisiert hat. Dem Angeklagten war es zweifellos möglich, die Schriftsätze unter dem neuen Briefkopf von Rechtsanwalt KU. mit neuen Kontodaten und der eingescannten Unterschrift des Rechtsanwalts selber anzufertigen und auch per Fax zu versenden. Darüber hinaus hat die Kammer die Überzeugung von einem bewussten und gewollten unbefugten Tätigwerden des Angeklagten an Rechtsanwalt KU. vorbei und eine Widerlegung seines angeblichen guten Glaubens aus weiteren Indizien gewonnen, lediglich ergänzend bestätigt durch die Bekundungen der Zeugin XU.. Daneben bestehen gewichtige Indizien für ein gemeinsames Handeln des Angeklagten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit UW. XJ..
Wenn UW. XJ. dem Angeklagten tatsächlich eine entsprechende Ermächtigung vorgegaukelt hätte – was im Übrigen bereits der Einlassung des Angeklagten, UW. XJ. habe eine Generalvollmacht gehabt, von welcher er von Rechtsanwalt KU. positiv gewusst habe, widerspricht -, ist die Kammer davon überzeugt, dass der wahrlich nicht einfältige Angeklagte angesichts der dubiosen Konstruktion und der außerordentlichen Befugnisse mindestens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, dass dies nicht mit rechten Dingen zugeht. Die Kammer ist nach allem Dargelegten jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte vielmehr sogar um alle Tatumstände – insbesondere sowohl um die Nichtexistenz einer „Generalvollmacht“ als auch um den gemeinsamen Tatentschluss und seine eigene Tatherrschaft – positiv wusste.
Dafür spricht auch die Darstellung des Angeklagten in der Begrünung seines verlesenen Antrags vom 00.00.0000 (Anlage 9 zum Protokoll vom 00.00.0000), dass die Zeugin XJ. alle Mandate in Zivilsachen ohne Kenntnis des Zeugen KU., der keine Kenntnis von auch nur einem einzigen Sachverhalt eines ihm erteilten Mandats in Zivilsachen gehabt habe, der in Zivilsachen weder jemals ein Telefonat noch ein persönliches Gespräch mit einem Mandanten geführt habe, noch sich den Sachverhalt von Frau XJ. habe mitteilen lassen, selbstständig bearbeitet und „die Kanzlei in Zivilsachen vollumfänglich allein betrieben“ habe, so dass dem Angeklagten also offensichtlich auch bewusst war, dass es in der Kanzlei des Rechtsanwalts KU. nicht mit rechten Dingen zuging.
gg)
Schließlich ist die Kammer auch zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Angeklagte aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte.
Dafür spricht zunächst die Vielzahl der gefälschten Urkunden über einen Zeitraum von fast einem Jahr und dass in zwei Fällen Geldforderungen in Rechnung gestellt wurden. Aber auch die übrigen verfahrensgegenständlichen Schriftsätze ohne Geldforderungen dienten der Abwicklung des Mandats LJ. für BI. XU., für das Gebühren anfallen und die am Ende – oder, wie hier zwischendurch – abgerechnet werden, was auf die Absicht des Angeklagten schließen lässt, (auch) Einkünfte zu erzielen. Im Übrigen ist es lebensfern, den Anschein eines Rechtsanwalts zu erwecken, ohne als solcher abzurechnen.
Die Kammer hat zwar auf die gegenüber der Sparkasse IX. – Filiale QW. – mit Schriftsätzen vom 00.00.0000 in Höhe von 2.036,33 € (Tat zu 4., Fach 20, 31 d. SH „Anlagen zur Vernehmung KU.“) sowie auf die gegenüber den von IE. mit Schriftsatz vom 04.04.2016 in Höhe von 334,74 € (Tat zu 6., Fach 8 d. SH „Anlagen zur Vernehmung KU.“) geltend gemachten Gebührenrechnungen keine entsprechenden Zahlungen feststellen können. Jedoch sind in den Umsatzlisten des Kontos des Angeklagten bei der Sparkasse NK.. mit der IBAN DEN01, die insoweit verlesen worden sind, insgesamt drei Zahlungseingänge vom Konto des KV. LJ. auf Rechnungen an BI. XU. über insgesamt 6.186,09 € enthalten: 1.033,39 € und 2.189,60 € am 30.05.2016 sowie 2.963,10 € am 08.11.2016 (Bl. 50 und 54 d. A.). Entsprechende Abbuchungen finden sich auf den Umsatzlisten des Kontos des KV. LJ., die insoweit ebenfalls verlesen worden sind (Bl. 148 und 155 d. A.). Der Angeklagte hatte die Rechnungen von „Rechtsanwalt YU. KU.“ an BI. XU. zum einen vom 00.00.0000 für seine Tätigkeit in dem Mandat LJ. gegenüber der Sparkasse IX. über 2.189,60 €, zum anderen vom 00.00.0000 für seine „diversen Tätigkeiten gegenüber den von IE.“ über 1.033,29 €, die in Augenschein genommen worden sind, mit E-Mail vom 00.00.0000, Uhrzeit Uhr (Absender: „YU. KU.“), die ebenfalls in Augenschein genommen worden und deren Inhalt („Guten Abend, anbei die überarbeiteten Rechnungen m. d. B. um gelegentlichen Ausgleich. MfG“) verlesen worden ist, übersandt (Bl. 724-726 d. A.). Darüber hinaus hat der Angeklagte in seiner am 00.00.0000 verlesenen schriftlichen Erklärung eine weitere Zahlung über 733,14 € vom 00.00.0000 eingeräumt (S. 4 der Anlage 2 zum Protokoll vom 00.00.0000). Diese insgesamt 6.919,23 € will der Angeklagte auf die von Rechtsanwalt KU. vermeintlich geschuldete Miete in Höhe von 7.200,00 € angerechnet haben, und diesen Betrag hat er in seiner Einkommensteuererklärung für 0000 unter Vorlage des Mietvertrags als Mieteinnahmen (mit einem Mietrückstand von 280,77 €) angegeben. Dazu im Widerspruch steht allerdings, dass der Angeklagte – entsprechende Buchungen von dem Konto hat er auf Vorhalt aus den Monats-Umsatzlisten (Bl. 54, 56 und 59 d. A.) bestätigt – insgesamt 9.500,00 € auf ein anderes eigenes Konto (Empfänger: Dr. H. Y.) umgebucht hat, obgleich nach dem insoweit vorgehaltenen Mietvertrag nur 12 × 600,00 € = 7.200,00 € geschuldet gewesen wären, und zwar mit dem jeweils identischen Verwendungszweck „Verrechnung Mietrückstand“: 3.000,00 € am 00.00.0000, 1.500,00 € am 00.00.0000, 2.000,00 € am 00.00.0000 und 3.000,00 € am 00.00.0000. Die Erklärungsversuche des Angeklagten waren auch in diesem Zusammenhang mehr als schwammig und nicht plausibel: So hat er vorgebracht, der Buchungstext treffe nicht zu, er habe irgendeine Bezeichnung genommen und wisse nicht mehr, warum; den genauen Grund der unzutreffenden Angabe des Buchungstextes vermöge er heute nicht mehr nachzuvollziehen. Auch wisse er nicht mehr, auf welches Konto und warum er das Geld überwiesen habe. Der Kammer erschien es abwegig, dass bei vier Buchungen im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 über insgesamt immerhin 9.500,00 € jeweils irgendein falscher, aber zufällig identischer Buchungstext verwendet worden sein soll. Vielmehr hat die Kammer aus den Geldeingängen auf sowie den Umbuchungen von dem Konto des Angeklagten vor dem Hintergrund, dass sowohl der Mietvertrag als auch die „IT. Kanzlei“ von dem Angeklagten bewusst fingiert wurden, den Schluss gezogen, dass es diesem auch auf die Generierung nicht nur vorübergehender, nicht ganz unerheblicher geldwerter Vorteile in Form von Honorarforderungen in Zusammenhang mit dem Mandat LJ. ankam, die in Form von Rechnungen gegenüber BI. XU. geltend gemacht und anschließend auf die angeblichen Mietzinsforderungen angerechnet wurden, und dass Einkünfte für die wiederholte Tätigkeit unter dem Briefkopf von Rechtsanwalt KU. als in der Steuererklärung angegebene Mieteinnahmen quasi „legalisiert“ und folgerichtig auch versteuert werden sollten.
Auch diese Überzeugung der Kammer wird lediglich ergänzend bestätigt durch die Bekundungen der Zeugin XU., auch wenn diese für sich allein genommen – wie bereits dargelegt – nicht hinreichend belastbar sind, vor allem aber durch E-Mails nebst Anlagen oder Schreiben zwischen ihr und dem Angeklagten:
Die Zeugin XU. hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, ihr sei klar gewesen, dass das Geld koste. Sie habe dem Angeklagten gesagt, er solle die Rechnungen fertigmachen, sie wolle nichts umsonst haben. Die Rechnungen mit dem Briefkopf von Rechtsanwalt KU., die der Angeklagte ihr geschickt habe, habe sie alle bezahlt, denn die Arbeit habe schon bezahlt werden sollen („Wenn man einen Anwalt nimmt, muss man dafür bezahlen“). Sie habe allerdings nicht auf das Konto bei der FU. Bank überweisen sollen, da das das Konto von Herrn KU. und das Auseinanderrechnen zu mühselig wäre. Der Angeklagte habe ihr auch mal geschrieben, wenn sie nicht bezahle, würde er die Arbeit einstellen, oder wenn er das Geld nicht von der Sparkasse bekäme: wer bezahle es? Er brauche es trotzdem. Dem Angeklagten sei das Geldverdienen sicherlich wichtig gewesen, sonst hätte er es mit ihr nicht angesprochen, er habe nichts umsonst gemacht. Nachdem sie dann die Rechnungen nicht mehr gezahlt habe, habe er das Mandat bei Herrn DY. beendet.
Auch in diesem Zusammenhang liegen aus Sicht der Kammer objektive Anhaltspunkte in Form von E-Mails und Schreiben zwischen der Zeugin XU. und dem Angeklagten vor, welche die Angaben der Zeugin insoweit stützen:
So heißt es in dem bereits angeführten, dem Angeklagten zuzurechnenden Schreiben vom 00.00.0000 auf dem „IT. Briefbogen“ des Rechtsanwalts KU., adressiert an BI. XU. (Anlage 5 zum Protokoll der Hauptverhandlung erster Instanz vom 00.00.0000, Bl. 705 d. A.), das allseits und mit dieser Zeugin in Augenschein genommen und dessen Inhalt verlesen worden ist: „Liebe BI., da ich die geforderte Kostennote in Höhe von 2036,33 € von der Sparkasse IX. sicherlich nicht erhalten werde, wirst du die Rechnung wohl begleichen müssen. Du weißt, was ich haben will, das bekomme ich auch. Das wird niemals anders sein. Ich bitte dich, mir den Betrag zu überweisen oder in bar zu geben. Mit freundlichen Grüßen YU. KU.“.
Weiter wird die Aussage der Zeugin XU., der Angeklagte habe ihr auch mal geschrieben, wenn sie nicht bezahle, würde er die Arbeit einstellen, belegt durch eine E-Mail des Angeklagten vom 00.00.0000 mit dem Dateianhang „Rechnung_Iki_2.doc“ auf dem „IT. Briefkopf“ von Rechtsanwalt KU., der auszugsweise verlesen wurde und in dem es heißt (Anlage 4 zum Protokoll vom 00.00.0000): „Da bislang eine Zahlung auf meine Rechnung vom 00.00.0000 nicht eingegangen ist, werde ich jede weitere Tätigkeit bis zu deren Regulierung zurückstellen. Sollten Sie bis zum 00.00.0000, eingehend auf meinem Konto, auch weiterhin keine Zahlung vornehmen, werde ich sämtliche Mandate kündigen und dies in den jeweiligen Verfahren anzeigen. […] Eine Fortsetzung unserer bislang sehr erfolgreichen geschäftlichen Zusammenarbeit würde ich gerne begrüßen, muss aber angesichts der jüngsten Entwicklung darauf bestehen, dass zuvor meine berechtigte Kostennote reguliert wird.“
Zudem hat die Zeugin XU. eine E-Mail vom 00.00.0000 vom Absender „,YU. KU.‘ “ an sie mit dem Betreff „Rechnung LJ.“ nebst Dateianhang „Rechnung_Iki_Betreuung1.doc“, einer Rechnung von „Rechtsanwalt KU.“ auf dem „IT. Briefkopf“ über 2.963,10 € an sie für seine „Tätigkeiten in dem betreuungsgerichtlichen Verfahren“, die in Augenschein genommen worden ist, überreicht (Anlage 5 zum Protokoll vom 00.00.0000).
Schließlich deutet auch die auszugsweise verlesene E-Mail der Zeugin XU. an den Angeklagten vom 00.00.0000 (Bl. 774 d. A. und Anlage 2 zum Protokoll vom 00.00.0000) darauf hin, dass der Angeklagte entgeltlich tätig geworden ist: „Ich habe jede Rechnung bezahlt, die du gestellt hast. Das Ergebnis deiner Tätigkeit kann sich leider trotzdem nicht sehen lassen. […] Zudem hast du mir gesagt, dass du die Rechnungen, die du mir gestellt hast für deine Bemühungen ja weitaus höher ausgefallen wären, wenn du es regulär gemacht hättest, oder ich mir einen regulären Anwalt genommen hätte [sic!].“
Alles in allem sprechen auch die vorgenannten Schreiben und E-Mails gegen die Einlassung des Angeklagten, er sei nicht tätig geworden, um Geld zu generieren, und für seine Gewinnerzielungsabsicht.
V.
Der Angeklagte hat sich wegen Urkundenfälschung in 15 Fällen gemäß §§ 267 Abs. 1, 1. Var., 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht.
Er hat 15 unechte Urkunden hergestellt, indem er die verfahrensgegenständlichen Schriftsätze nicht nur inhaltlich vorgefertigt, sondern jeweils entweder eigenhändig oder – gegebenenfalls auch nur bezüglich einzelner Taten – gemeinschaftlich mit UW. XJ. auch dadurch hergestellt hat, dass der Briefkopf des Rechtsanwalts KU. dahingehend verändert wurde, dass er mit der Privatanschrift, einer der Festnetznummern, einer eigens eingerichteten Fax- und Mobilfunknummer und der eigens eingerichteten E-Mail-Adresse YE. sowie den Kontodaten des Angeklagten und einer eingescannten Unterschrift des Rechtsanwalts KU. versehen wurde, ohne dass der Angeklagte und/oder UW. XJ. von diesem dazu bevollmächtigt oder sonst ermächtigt worden waren.
Sofern der Angeklagte nicht eigenmächtig und alleine gehandelt, sondern UW. XJ. – jedenfalls zum Teil – die verfahrensgegenständlichen Schriftsätze ausgefertigt und mit der eingescannten Unterschrift des Rechtsanwalts KU. versehen haben sollte, hätte er jedenfalls gemeinschaftlich mit ihr gehandelt, deren Handlungen ihm als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind. Beim Herstellen und Gebrauchmachen einer unechten Urkunde handelt es sich nicht um ein eigenhändiges Delikt, so dass Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) möglich ist. Eine solche kann regelmäßig angenommen werden, wenn aufgrund einer gemeinsamen Abrede der eine Tatgenosse die Urkunde herstellen lässt und der andere sie gebraucht oder wenn beide beim Gebrauch zusammenwirken. Denkbar ist auch eine Beteiligung des Auftraggebers als Mittäter an der Herstellung der unechten Urkunde durch einen anderen. Dabei erfordert Mittäterschaft nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Tatbeitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Sie setzt indes konkrete Feststellungen zu der objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehenden Mitwirkung voraus, die sich nach der Willensrichtung der sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellt (BGH, Beschluss vom 20.12.2022 – 2 StR 341/22 -, Rn. 17 m. w. N., juris). Nach diesen Maßstäben hätte der Angeklagte zum einen durch die inhaltliche Formulierung der jeweiligen Schriftsätze und zum anderen durch die Zurverfügungstellung seines eigens eingerichteten Kontos sowie seiner eigenen Postadresse und der eigens eingerichteten E-Mail-Adresse und Faxnummer ganz wesentliche Tatbeiträge erbracht und auf diese Weise sowohl objektiv die Tatherrschaft als auch subjektiv den Willen dazu, da letztlich im Wesentlichen er selbst von dieser Vorgehensweise (auch finanziell) profitierte. Dieses bewusste und gewollte unbefugte Zusammenwirken des Angeklagten mit UW. XJ. könnte dann nur aufgrund eines gemeinsamen Tatplans erfolgt sein.
Der Angeklagte handelte vorsätzlich und die Herstellung der 15 unechten Urkunden geschah überdies zur Täuschung im Rechtsverkehr: Mit ihnen wurde auch Korrespondenz geführt, insbesondere wurden auch Rechnungen für eine anwaltliche Tätigkeit gestellt, obwohl keine Leistungen eines Rechtsanwalts erbracht wurden, und die Empfänger auf Seiten der Sparkasse IX., der von IE. ZE. und des Amtsgerichts Bielefeld sollten denken, YU. KU. – mithin ein Rechtsanwalt – werde anwaltlich tätig (mit der Folge der Entstehung von Gebührenforderungen), wobei es sich um im Rechtsverkehr erhebliche Tatsachen handelt, durch die die Empfänger jeweils zu einem rechtserheblichen Handeln veranlasst werden sollten.
Der Angeklagte handelte darüber hinaus rechtswidrig und schuldhaft.
Die 15 Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander.
VI.
1.
Die Kammer hat bei der Bemessung der Strafen für jede der Taten den Strafrahmen des § 267 Abs. 3 S. 1 StGB zugrunde gelegt, der für einen besonders schweren Fall der Urkundenfälschung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Der Angeklagte handelte jeweils – wie bereits dargelegt – gewerbsmäßig, nämlich um sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Dadurch hat er das Regelbeispiel des § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB für einen besonders schweren Fall der Urkundenfälschung verwirklicht. Gründe für ein Abweichen von der Regelwirkung waren schon angesichts der Gesamtzahl der Taten sowie der Höhe der erhaltenen Zahlungen nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Kammer jeweils auch einen unbenannten besonders schweren Fall der Urkundenfälschung angenommen. Als gravierender schulderhöhender Umstand, der zur Annahme von unbenannten besonders schweren Fällen führt, fiel zunächst ins Gewicht, dass der Angeklagte eine besondere Skrupellosigkeit durch ein planmäßiges, über einen längeren Zeitraum andauerndes Verhalten zum Ausdruck gebracht hat. Verschiedene Empfänger der gefälschten Schriftsätze wurden dadurch insbesondere dahingehend getäuscht, es sei ein Rechtsanwalt tätig geworden – mithin ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), dem in der Regel besonderes Vertrauen entgegengebracht wird -, obwohl keine Leistungen eines Rechtsanwalts erbracht wurden. Hinzu kam, dass der Angeklagte als Richter zwar keine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger missbraucht hat im Sinne des § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 StGB, es jedoch vergleichbar schwer wiegt, dass der Angeklagte, der von Berufs wegen Richter ist und einen Richtereid geleistet hat, das Verbot aus § 41 Abs. 1 DRiG, entgeltlich Rechtsauskünfte zu erteilen, vielfach bewusst umgangen hat, um in einem nicht ganz unerheblichen Umfang entgeltlich tätig werden zu können. Nicht zuletzt sprach gegen ihn, dass er Honorarforderungen für die wiederholte Tätigkeit unter dem Briefkopf von Rechtsanwalt KU. in Zusammenhang mit dem Mandat LJ. auf die angeblichen Mietzinsforderungen anrechnete, die als in der Steuererklärung angegebene Mieteinnahmen quasi „legalisiert“ und folgerichtig auch versteuert wurden.
2.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Überlegungen leiten lassen:
Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er nicht vorbestraft ist und die Taten mittlerweile etwa acht bis neun Jahre zurückliegen. Die Kammer hat auch strafmildernd berücksichtigt, dass das lange dauernde Verfahren eine gravierende Belastung für den Angeklagten darstellt. Ganz besonders sprach für den Angeklagten, dass er endgültige dienst- und versorgungsrechtliche Konsequenzen zu erwarten haben wird, nachdem er bereits mit Wirkung zum 00.00.0000 vorläufig aus dem Dienst entfernt worden ist.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber nicht nochmals berücksichtigt, dass er Richter ist, weil dieser Umstand bereits zur Annahme jeweils eines unbenannten schweren Falls der Urkundenfälschung beigetragen hat.
Nach Abwägen der vorgenannten sowie unter Beachtung der in § 46 StGB angeführten Gesichtspunkte hält die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
– Tat zu 4. (Schriftsätze vom 00.00.0000, Gebührenrechnung in Höhe von 2.036,33 €):
Freiheitsstrafe von neun Monaten
– Tat zu 6. (Schriftsatz vom 04.04.2016, Gebührenrechnung in Höhe von 334,74 €):
Freiheitsstrafe von sieben Monaten
– Taten zu 1., 2., 3., 5., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14. und 15.:
jeweils Freiheitsstrafen von sechs Monaten.
Aus diesen 15 Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1, Abs. 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe von neun Monaten eine
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten
als tat- und schuldangemessen angesehen.
Bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten hat die Kammer zugunsten des Angeklagten insbesondere noch berücksichtigt, dass ein enger situativer Zusammenhang zwischen den Taten besteht und es sich um „Serientaten“ mit geringer werdender Hemmschwelle handelte. Zulasten des Angeklagten hat sich demgegenüber vor allem ausgewirkt, dass er eine Vielzahl von Taten über einen Zeitraum von fast einem Jahr beging.
3.
Die dem Angeklagten durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Bielefeld vom 00.00.0000 gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 56 StGB durfte diesem angesichts des Verbots der Verschlechterung gemäß § 331 Abs. 1 StPO nicht versagt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. A., § 331 Rn. 17 m. w. N.).
VII.
Das Verbot der Verschlechterung gemäß § 331 Abs. 1 StPO war auch bei dem im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Bielefeld vom 00.00.0000 enthaltenen Kompensationsausspruch wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu beachten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. A., § 331 Rn. 20b m. w. N.), so dass bereits zwei Monate von der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
VIII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
In der Schuldspruchänderung liegt kein Teilerfolg der Berufung des Angeklagten im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO.