Ein Klick am Rechner, der Briefkopf sitzt perfekt: Doch für den Immobilienkredit der mehrfach vorbestraften Frau fehlt die eigenhändige Unterschrift. Die Richter am Landgericht Augsburg klären nun, ob ein digitales Schreiben ohne Namenszug als Urkunde gilt und ob bei besicherten Darlehen ein Betrug vorliegen kann.
Eine Frau erhält acht Monate Haft für ein gefälschtes Anwaltsschreiben bei einem Immobilienkauf.
Die Frau fälschte den Briefkopf einer Kanzlei für einen Nachweis ihrer Kreditwürdigkeit.
Ein Betrugsversuch liegt nicht vor, wenn Sicherheiten die Kreditsumme theoretisch voll abdecken.
Das Gericht verhängt die Haftstrafe ohne Bewährung wegen einschlägiger Vorstrafen und früherer Haftzeiten.
Das Dokument gilt als Urkunde, obwohl die Unterschrift und eine persönliche Anrede fehlen.
Haft für digitalen Briefkopf ohne Unterschrift
Eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) begeht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt oder gebraucht. Das Gesetz verlangt für eine Verurteilung den vorsätzlichen Einsatz der Fälschung, um einen anderen zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bewegen. Dabei kann die Herstellung einer unechten Urkunde auch digital erfolgen, etwa durch das Erstellen eines Dokuments am Computer unter der Verwendung fremder Briefköpfe.
Das Landgericht Augsburg verhandelte im Juni 2025 über ein solches digitales Vorgehen und verhängte in der Berufungsinstanz (Az. 2 NBs 306 Js 139935/23) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung. Die Berufungskammer sprach eine 36-jährige Frau alleinig der Urkundenfälschung schuldig. Die Richter korrigierten damit das Urteil des Amtsgerichts Augsburg, welches in der Vorinstanz noch eine Verurteilung von einem Jahr und acht Monaten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug ausgesprochen hatte. Tateinheit bedeutet, dass eine einzige Handlung gleichzeitig zwei verschiedene Straftaten erfüllt und daher als eine gemeinsame Tat bestraft wird. Die Berufung der Staatsanwaltschaft, die das härtere Urteil verteidigen wollte, wurde vollständig verworfen.
Die Frau hatte im Herbst 2023 am Computer ein Schreiben im Layout einer Rechtsanwaltskanzlei angefertigt, um gegenüber einer Bank ihre Bonität für eine Immobilienfinanzierung nachzuweisen. Zwar enthielt das erstellte Dokument weder eine direkte Anrede noch eine Unterschrift, es erweckte durch den eingefügten Kanzleibriefkopf und die Nennung eines echten Anwaltsnamens jedoch den klaren Anschein einer authentischen juristischen Erklärung. Die 36-Jährige druckte das Papier aus, fotografierte es und schickte die Bilddatei per WhatsApp und E-Mail an einen Vermittler, der es an die Darlehensgeberin weiterreichte. Das Gericht wertete diese Kette an Handlungen unmissverständlich als strafbares Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde.
Sie hat das von ihr auf ihrem PC hergestellte Schreiben mit dem Layout eines Kanzleischreibens […] ausgedruckt und damit eine verkörperte Gedankenerklärung geschaffen, die trotz Fehlens einer handschriftlichen Unterzeichnung eindeutig den Zeugen […] als Ersteller des Schreibens auswies. – so das Landgericht Augsburg
Redaktionelle Leitsätze
Die Erstellung eines digitalen Dokuments unter Verwendung eines fremden Briefkopfs erfüllt auch ohne handschriftliche Unterschrift den Tatbestand der Urkundenfälschung, wenn es den Anschein erweckt, vom vorgeblichen Aussteller zu stammen.
Ein versuchter Betrug bei einem Darlehensantrag scheidet mangels Vermögensgefährdung aus, wenn der Rückzahlungsanspruch durch werthaltige Sicherheiten wie eine Grundschuld vollständig gedeckt ist.
Eine positive Sozialprognose zur Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann verneint werden, wenn einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung kurz vor einem Haftantritt gegen eine künftige Straffreiheit sprechen.
Praxis-Hinweis:
Das Urteil stellt klar: Eine Urkundenfälschung setzt keine eigenhändige Unterschrift voraus. Der entscheidende Hebel war hier der Anschein der Authentizität. Wenn Sie ein Dokument digital so gestalten, dass es durch Logos, Briefköpfe oder die Nennung realer Personen wie ein offizielles Schreiben wirkt, ist die Hürde zur Strafbarkeit überschritten — auch wenn es sich nur um eine Fotodatei handelt, die per Messenger verschickt wird.
Kein Betrugsvorwurf bei Absicherung durch Grundschuld und Eigenkapital
Ein Betrug gemäß § 263 StGB setzt zwingend einen Vermögensschaden voraus, der bei Darlehen bereits in einem sogenannten täuschungsbedingten Risikoungleichgewicht bestehen kann. Das bedeutet konkret: Die Bank geht durch die Lüge ein finanzielles Risiko ein, das sie bei Kenntnis der wahren Bonität niemals akzeptiert hätte. Ein strafrechtlich relevanter Schaden entsteht in diesen Fällen, wenn die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs durch ein erhöhtes Ausfallrisiko messbar gefährdet ist, wie der Bundesgerichtshof in der ständigen Rechtsprechung (Az. 5 StR 442/11) fordert. Für eine Verurteilung wegen eines versuchten Betrugs muss die Täuschungshandlung unmittelbar auf die Herbeiführung genau eines solchen Schadens gerichtet sein.
Bei der juristischen Aufarbeitung des gescheiterten Immobilienkaufs verneinte die Berufungskammer einen solchen Betrugsversuch der Frau, da ein konkreter Vermögensschaden für die Bank selbst bei einer hypothetischen Auszahlung nicht sicher feststellbar war. Die Angeklagte und ihr Lebensgefährte wollten ein Anwesen erwerben und hierfür ein Darlehen über 520.000 Euro aufnehmen, wobei die monatlichen Raten bei rund 2.300 Euro gelegen hätten. Das Paar verfügte gemeinsam über monatliche Nettoeinkünfte von 5.500 Euro sowie über Eigenkapital und bereits erbrachte Eigenleistungen in Höhe von insgesamt 80.000 Euro.
Da der geplante Kredit zudem durch eine Grundschuld in voller Höhe des Darlehensbetrags abgesichert werden sollte, fehlte es der Frau laut Urteil an einem nachweisbaren Vorsatz zur Vermögensgefährdung. Die Richter sahen es angesichts des nicht sicher widerlegbaren Rückdeckungspotenzials nicht als erwiesen an, dass die Rückzahlung bei diesen finanziellen Rahmenbedingungen ernsthaft gefährdet gewesen wäre. Mangels eines konkreten Tatentschlusses für einen Vermögensschaden ließ das Landgericht den Betrugsvorwurf der ersten Instanz fallen.
So hat die Rechtsprechung schon immer einen Vermögensschaden dann verneint, wenn der Rückzahlungsanspruch bei einem Darlehen […] aufgrund der Vermögenslage des Darlehensnehmers oder sonstiger Umstände, die den Gläubiger vor einem Verlust seines Geldes sichern, wirtschaftlich gesichert ist. – LG Augsburg
Unterscheiden Sie strikt zwischen dem Betrugsvorwurf und der Urkundenfälschung: Auch wenn Ihr Darlehen durch Immobilien oder Eigenkapital objektiv abgesichert ist und somit ein Betrug entfällt, bleibt die Manipulation von Dokumenten eine eigenständige Straftat. Verlassen Sie sich niemals darauf, dass eine gute Bonität die Verwendung gefälschter Briefköpfe rechtfertigt – die Urkundenfälschung ist bereits mit der Erstellung des digitalen Dokuments vollendet.
Praxis-Hürde: Nachweis der Vermögensgefährdung
Ein Freispruch vom Betrugsvorwurf trotz Täuschung ist dann möglich, wenn das Darlehen objektiv sicher ist. Maßgeblich für den Leser ist hier das Verhältnis zwischen Rate, frei verfügbarem Einkommen und vorhandenen Sicherheiten (wie einer Grundschuld). War die Bank trotz der Lüge durch reale Werte vollständig abgesichert, fehlt es oft am notwendigen Vorsatz zur Vermögensschädigung.
Wieso Vorstrafen eine Bewährung bei Urkundenfälschung verhinderten
Gemäß § 47 Abs. 1 StGB verhängen Gerichte eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten beziehungsweise verweigern Geldstrafen, wenn eine Haftstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist. Soll eine Freiheitsstrafe anschließend nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, ist eine positive Sozialprognose die gesetzliche Grundvoraussetzung. Es muss die begründete Erwartung bestehen, dass der Täter sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begeht.
Fehlende Warnwirkung früherer Haftstrafen
Den Augsburger Richtern reichte eine bloße Geldstrafe angesichts der massiven Vorbelastungen der Täterin nicht aus, weshalb eine unbedingte Haftstrafe festgesetzt wurde. Die Frau wies bereits mehrere Vorverurteilungen auf, darunter eine einschlägige Tat mit einer ganz ähnlichen Vorgehensweise unter der Verwendung eines gefälschten Schreibens. Einschlägig bedeutet hier, dass die Frau bereits früher wegen der exakt gleichen Art von Straftat verurteilt worden war. Trotz einer aktuell geordneten Lebenssituation mit einer Beschäftigungsmöglichkeit und einer angebundenen Schuldnerberatung lehnte die Kammer eine Aussetzung zur Bewährung ab. Besonders schwer wog für das Gericht, dass die Frau in der Vergangenheit mehrfach Hafterfahrung gesammelt hatte und die neue Urkundenfälschung nur drei Wochen vor einem anstehenden Haftantritt beging, der aus einem früheren Bewährungswiderruf resultierte. Ein Bewährungswiderruf findet statt, wenn eine alte Strafe doch noch im Gefängnis abgesessen werden muss, weil der Verurteilte erneut straffällig geworden ist.
Achtung Falle:
Eine positive Sozialprognose für eine Bewährung wird fast immer abgelehnt, wenn die Tat in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit anderen Strafvollstreckungen steht. Werden Sie rückfällig, während noch Verfahren offen sind oder ein Haftantritt kurz bevorsteht, wiegen geordnete Lebensverhältnisse (Job, Beratung) für das Gericht kaum noch als Milderungsgrund.
Warum Reue und Geständnis die Haft nicht verhinderten
Das Gericht prüfte bei der Strafzumessung durchaus Argumente, die zugunsten der 36-Jährigen sprachen. Die Richter werteten das vollumfängliche Geständnis, die gezeigte Reue und die Tatsache strafmildernd, dass die Fälschung relativ unprofessionell ausgeführt war und der Immobilienerwerb letztlich scheiterte. Diese Aspekte konnten die negative Sozialprognose jedoch nicht aufwiegen. Die Kammer sah schlichtweg keine Erwartung für ein künftig straffreies Verhalten, da die Frau auch in früheren, teils besseren Lebensumständen rückfällig geworden war und die vorangegangenen Sanktionen keine Warnwirkung entfaltet hatten.
Warum bloße Entschuldigungen nicht vor der Haftstrafe schützen
Wer gefälschte Dokumente vorlegt, um einen Kredit zu erhalten, täuscht den Vertragspartner über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse. Zeigt ein Täter nach der Tat Reue, kann ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB grundsätzlich zu einer Strafrahmenverschiebung und damit zu einer milderen Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB führen. Eine Strafrahmenverschiebung erlaubt es dem Gericht, die Strafe unterhalb der sonst üblichen Mindestgrenze anzusetzen. Dies erfordert juristisch jedoch ein ernsthaftes Bemühen um eine umfassende Wiedergutmachung, das weit über eine bloße verbale Entschuldigung hinausgeht.
Grenzen der Strafmilderung nach einer Entschuldigung
Die Verurteilte hatte das falsche Anwaltsschreiben produziert, um gegenüber der Bank zu belegen, dass eine Pfändung über rund 1.500 Euro aus ihrer geschiedenen Ehe ihre Bonität nicht belaste. Der Schwindel flog auf, als ein involvierter Vermittler bei dem auf dem Briefkopf genannten Rechtsanwalt nachfragte, woraufhin die Darlehensgeberin umgehend von der Finanzierung absah. Vor Gericht berief sich die Frau auf ihre Reue und eine persönliche Entschuldigung bei dem missbräuchlich zitierten Rechtsanwalt, doch die Berufungskammer lehnte eine Strafmilderung ab.
Die Richter stellten klar, dass eine einfache Entschuldigung beim Zeugen keine ausreichende Wiedergutmachung im Sinne des Täter-Opfer-Ausgleichs darstelle. Zudem äußerte das Gericht erhebliche Zweifel daran, ob das Delikt der Urkundenfälschung, welches sich formal gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs richtet, überhaupt einem klassischen Täter-Opfer-Ausgleich zugänglich sei. Damit ist gemeint, dass die Tat nicht nur ein einzelnes Opfer schädigt, sondern das allgemeine Vertrauen darauf, dass Dokumente im Geschäftsalltag echt sind. Die bloße Reuebekundung konnte die harte Konsequenz der unbedingten Freiheitsstrafe angesichts der hohen Rückfallgeschwindigkeit der Frau somit nicht verhindern.
Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass es nicht auf eine schlichte Hoffnung künftigen straffreien Verhaltens ankommt, sondern eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung zu verlangen ist. – so das Gericht
Was Sie jetzt tun müssen: Ziehen Sie manipulierte Kreditanträge sofort zurück, bevor der Schwindel durch Rückfragen bei Dritten auffliegt. Dokumentieren Sie Ihre tatsächlichen Vermögenswerte (Grundbuchauszüge, Sparguthaben) lückenlos, um den Vorwurf des Betrugsvorsatzes im Falle einer Anzeige entkräften zu können. Streben Sie bei einem laufenden Verfahren eine materielle Wiedergutmachung an, indem Sie etwaige Bearbeitungskosten der Bank übernehmen, da eine bloße Entschuldigung keine Strafmilderung bewirkt.
Fazit: Kreditsicherheiten schützen nur vor dem Betrugsvorwurf
Die Entscheidung des Landgerichts Augsburg unterstreicht, dass digitale Manipulationen auch ohne Unterschrift als Urkundenfälschung gewertet werden und bei Vorbelastungen konsequent zu Haftstrafen führen. Da das Urteil als Orientierung für die Bewertung des Betrugsvorsatzes bei besicherten Darlehen dient, sollten Betroffene ihre Verteidigung primär auf den Nachweis der objektiven Werthaltigkeit ihrer Sicherheiten stützen. Dies ist der effektivste Weg, um zumindest die Verurteilung wegen versuchten Betrugs abzuwenden, auch wenn die Strafe für die Urkundenfälschung bestehen bleibt.
Vorwurf der Urkundenfälschung? Jetzt strategisch verteidigen
Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung kann selbst ohne physische Unterschrift drohen und weitreichende Konsequenzen für Ihre Zukunft haben. Unsere Rechtsanwälte analysieren die Details Ihres Falles, um unbegründete Betrugsvorwürfe abzuwehren und eine fundierte Verteidigungsstrategie gegenüber den Ermittlungsbehörden zu erarbeiten. Wir unterstützen Sie dabei, entlastende Faktoren wirksam vorzubringen und auf das bestmögliche Verfahrensergebnis hinzuwirken.
Was beim Jubel über die abgewehrte Betrugsstrafe gerne vergessen wird: Das Strafrecht ist am Ende oft das kleinste Problem. Auf meinem Schreibtisch landen regelmäßig Akten, in denen eine digitale Fälschung den internen Bank-Alarm ausgelöst hat. Sobald die Manipulation auffliegt, kündigen Kreditinstitute rigoros sämtliche bestehenden Giro- und Darlehenskonten.
Dazu folgt meist ein bankinterner Sperrvermerk, der für viele Jahre jeden weiteren Finanzierungsversuch bei anderen Instituten blockiert. Betroffene lenken bei unangenehmen Rückfragen des Vermittlers am besten sofort ein und ziehen den Antrag geräuschlos zurück. Wer stattdessen patzig wird oder mauert, zwingt die Bank regelrecht zur sofortigen Strafanzeige.
Mache ich mich strafbar, wenn ich nur ein Foto des manipulierten Dokuments per WhatsApp verschicke?
JA – Das Versenden eines Fotos eines manipulierten Dokuments per WhatsApp ist strafbar. Das Gesetz wertet bereits die digitale Übermittlung einer Bilddatei als strafbares Gebrauchen einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 StGB. Es spielt dabei rechtlich keine Rolle, dass dem Empfänger kein physisches Papierdokument mit Originalunterschrift vorliegt.
Die Strafbarkeit ergibt sich daraus, dass bereits durch den manipulierten Briefkopf eine unechte Urkunde hergestellt wurde, die den Anschein einer authentischen Erklärung erweckt. Indem Sie dieses Dokument fotografieren und versenden, machen Sie von der Fälschung im Rechtsverkehr Gebrauch, um den Empfänger zu einer rechtlich erheblichen Handlung zu bewegen. Rechtlich wird dies so behandelt, als hätten Sie das Papier persönlich übergeben, da die visuelle Wahrnehmbarkeit des Inhalts für den Tatbestand bereits ausreicht. Die digitale Distanz oder das Dateiformat bieten hierbei kein rechtliches Schlupfloch vor den strafrechtlichen Konsequenzen einer Urkundenfälschung. Auch ohne handschriftliche Unterschrift genügt die klare Erkennbarkeit eines vermeintlichen Ausstellers für eine strafrechtliche Verurteilung.
Zwar bleibt die Urkundenfälschung durch das Versenden des Fotos stets strafbar, doch kann ein zusätzlicher Vorwurf wegen versuchten Betruges unter Umständen entfallen. Dies ist der Fall, wenn durch werthaltige Sicherheiten wie eine Grundschuld objektiv kein finanzielles Ausfallrisiko für den Empfänger bestand und somit kein Vorsatz zur Vermögensschädigung vorlag.
Kann ich wegen Urkundenfälschung verurteilt werden, wenn das Dokument gar keine handschriftliche Unterschrift hatte?
JA. Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB ist auch ohne handschriftliche Unterschrift möglich, sofern das Dokument den Anschein einer authentischen Erklärung erweckt. Entscheidend ist für das Strafrecht nicht zwingend das Schriftbild, sondern ob der Empfänger das Schriftstück aufgrund anderer Merkmale einer bestimmten Person oder Institution zuordnet.
Eine Urkunde im rechtlichen Sinne verlangt lediglich eine verkörperte Gedankenerklärung, die einen Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet ist. Wenn ein Dokument durch die Verwendung eines professionellen Briefkopfs, offizieller Logos oder die Nennung eines Namens so gestaltet ist, dass es wie ein echtes Schreiben wirkt, ersetzt dieser visuelle Eindruck die fehlende Signatur. Das Gesetz schützt hierbei das Vertrauen in die Echtheit von Beweismitteln, weshalb bereits das Erstellen einer solchen digitalen Vorlage am Computer den Tatbestand erfüllt. Selbst wenn das manipulierte Schriftstück lediglich als Foto oder PDF-Datei digital versendet wird, gilt es rechtlich bereits als hergestellte unechte Urkunde.
Straffreiheit kann jedoch bestehen, wenn das Dokument für einen objektiven Betrachter eindeutig als bloßer Entwurf oder unverbindliches Muster erkennbar ist. In diesen Grenzfällen fehlt es am notwendigen Anschein einer bereits abgeschlossenen und verbindlich abgegebenen Erklärung gegenüber Dritten.
Verhindern vorhandene Kreditsicherheiten meine Verurteilung wegen versuchten Betruges trotz falscher Angaben zum Einkommen?
JA, vorhandene Kreditsicherheiten können eine Verurteilung wegen versuchten Betruges verhindern, da sie ein relevantes finanzielles Risiko für das Kreditinstitut ausschließen können. Wenn die Bank durch reale Werte wie Immobilien oder Eigenkapital vollständig abgesichert ist, fehlt es juristisch oft am notwendigen Vorsatz zur Vermögensschädigung.
Ein Betrug gemäß § 263 StGB setzt voraus, dass durch die Täuschung ein messbarer Vermögensschaden oder zumindest eine konkrete Gefährdung des Bankvermögens eintritt. Bei einem Darlehensantrag entsteht dieser Schaden durch ein sogenanntes Risikoungleichgewicht, falls die Bank bei Kenntnis der wahren Bonität ein unvertretbar hohes Ausfallrisiko eingegangen wäre. Sind jedoch vollwertige Sicherheiten wie eine Grundschuld oder erhebliches Eigenkapital vorhanden, ist der Rückzahlungsanspruch des Gläubigers wirtschaftlich hinreichend gesichert. In solchen Fällen lässt sich ein Vorsatz zur Schädigung der Bank oft nicht nachweisen, da die Rückzahlung trotz der falschen Angaben objektiv gewährleistet erscheint.
Diese Privilegierung beim Betrug schützt Sie jedoch nicht vor einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB, sofern für die Bonitätsprüfung Dokumente manipuliert wurden. Dieses Delikt schützt das allgemeine Vertrauen in die Echtheit von Urkunden und bleibt trotz vorhandener Sicherheiten vollumfänglich strafbar.
Kann ich die Strafanzeige abwenden, indem ich den manipulierten Kreditantrag sofort geräuschlos zurückziehe?
ES KOMMT DARAUF AN, ob die Bank die Manipulation bereits bemerkt hat, bevor Sie den Antrag ohne Angabe von Gründen offiziell zurückziehen. Ein diskreter Rückzug verhindert meist die Entdeckung des Schwindels durch Plausibilitätsprüfungen und unterbindet damit den entscheidenden Auslöser für eine Strafanzeige.
Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB ist bereits vollendet, sobald Sie das manipulierte Dokument zur Täuschung im Rechtsverkehr verwenden oder an einen Vermittler übermitteln. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch ist nach diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr möglich, da die Verletzung der Urkundenechtheit bereits mit dem Einreichen des Antrags als begangen gilt. In der Bankpraxis führt jedoch meist erst die Entdeckung von Widersprüchen während der detaillierten Bonitätsprüfung zu einer obligatorischen Meldung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Durch die sofortige Rücknahme des Antrags entfällt für das Kreditinstitut die Notwendigkeit weiterer Nachforschungen, wodurch das Risiko einer polizeilichen Verfolgung in der Praxis effektiv minimiert wird.
Sollte die Manipulation dennoch entdeckt werden, dient der vorherige Rückzug zumindest als strafmildernde Schadensbegrenzung, sofern Sie bereit sind, angefallene Bearbeitungsgebühren der Bank zur materiellen Wiedergutmachung zeitnah auszugleichen.
Kündigt die Bank alle meine Konten, wenn die Urkundenfälschung bei nur einem Neuantrag auffliegt?
JA, eine Bank wird in der Regel die gesamte Geschäftsbeziehung fristlos kündigen, wenn sie eine Urkundenfälschung bei einem einzelnen Kreditantrag aufdeckt. **Die vorsätzliche Vorlage gefälschter Dokumente zerstört das für die Bankbeziehung notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig und berechtigt das Institut zur außerordentlichen Kündigung sämtlicher Verträge.** Eine rechtliche Trennung zwischen dem neuen Antrag und bestehenden Konten erfolgt dabei nicht.
Die rechtliche Grundlage für diesen Schritt bildet das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, welches in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken verankert ist. Durch die Manipulation von Unterlagen täuschen Sie die Bank vorsätzlich über Ihre tatsächliche Bonität und gefährden damit die notwendige Sicherheit des geschäftlichen Rechtsverkehrs. Da ein Kreditinstitut zwingend auf die Richtigkeit Ihrer Angaben angewiesen ist, wird es die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung als unzumutbar einstufen und bestehende Konten auflösen. Selbst bei langjähriger Zuverlässigkeit auf anderen Konten wiegt dieser einmalige Vertrauensbruch so schwer, dass die Bank das Risiko einer weiteren Zusammenarbeit meist vollständig ablehnt.
In seltenen Grenzfällen kann die Bank statt einer fristlosen Kündigung eine ordentliche Kündigung aussprechen, um Ihnen eine kurze Übergangsfrist für den Kontenwechsel zu ermöglichen. Da jedoch meist eine interne Sperre erfolgt, sollten Sie bei Entdeckung der Manipulation umgehend eine alternative Bankverbindung bei einem anderen Institut eröffnen.
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Das vorliegende Urteil
LG Augsburg – Az.: 2 NBs 306 Js 139935/23 – Urteil vom 24.06.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
1. Die Berufung der Angeklagten H…, J. …, geb. ….1989, gegen das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Augsburg vom 15.10.2024 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig verworfen, dass die Angeklagte der Urkundenfälschung schuldig ist und deshalb zu einer
Freiheitsstrafe von 8 Monaten
verurteilt wird.
2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
3. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Berufungsgebühr wird um 1/2 ermäßigt. Die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft A. entstandenen ausscheidbaren Kosten des Verfahrens einschließlich der ausscheidbaren notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Einleitende Feststellungen
Die Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Augsburg vom 15.10.2024 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten verurteilt.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Augsburg vom 15.10.2024 haben sowohl die Angeklagte durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom 16.10.2024, eingegangen am 17.10.2024, als auch die Staatsanwaltschaft A. mit Faxschreiben vom 17.10.2024, eingegangen am 18.10.2024, form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Auf die Berufung der Angeklagten kam die Verurteilung wegen versuchten Betrugs in Wegfall, d.h. die Tat wurde nach entsprechendem Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO lediglich als Urkundenfälschung gewertet.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos.
Dem Urteil liegt keine Verständigung i.S. d. § 257c StPO zugrunde.
II.
Persönliche Verhältnisse
…
III.
Festgestellter Sachverhalt
1. Vorgeschehen
Die Angeklagte und ihr damaliger und auch jetziger Lebensgefährte C. B… planten den Erwerb des Anwesens … P., in dem sie zusammen mit den Kindern der Angeklagten zur Miete lebten. Um ein hierzu benötigtes Darlehen in Höhe von 520.000,– EUR zu erlangen, welches von der Angeklagten und ihrem Lebensgefährten gemeinschaftlich aufgenommen werden sollte, schalteten sie den Zeugen A… ein. Dieser vermittelte der Angeklagten und ihrem Lebensgefährten den Kontakt zur S…, konkret zum Zeugen T…, einem dort angestellten Bankkaufmann, der der Angeklagten und ihrem Lebensgefährten die Gewährung eines Darlehens in der vorgenannten Höhe in Aussicht stellte.
Die finanziellen Rahmenbedingungen stellten sich zum damaligen Zeitpunkt wie folgt dar:
-ihr Lebensgefährte C. B… verdiente 2.500,– EUR netto monatlich,
-Eigenkapital war in Höhe von 30.000,– EUR vorhanden und
-zusätzlich sollten bereits am Anwesen ausgeführte Verbesserungen/Umbauten mit 50.000,– EUR (als zusätzliches Eigenkapital) berücksichtigt werden.
Zudem sollte im Grundbuch des Anwesens … P., eine Grundschuld in Höhe von 520.000,– EUR zugunsten der Darlehensgeberin eingetragen werden.
In zeitlichem Zusammenhang zum geplanten Eigentumserwerb kam es bei der Angeklagten zu einer Pfändung über ca. 1.500,– EUR, der eine Verbindlichkeit aus ihrer geschiedenen Ehe zugrunde lag und von ihr sofort beglichen wurde. Hiervon erlangte der Zeuge T… aufgrund einer Schufa-Auskunft Kenntnis und forderte von der Angeklagten über den Zeugen A… einen Nachweis, dass dies ihre Bonität nicht belaste. Letzterer regte an, dass dieser Nachweis beispielsweise durch Vorlage eines anwaltlichen Schreibens erbracht werden könnte.
2. Tatgeschehen
Um diesen Nachweis zu erbringen, fertigte die Angeklagte am 04.10.2023 unter Verwendung eines an sie gerichteten Schreibens der Kanzlei …, auf ihrem PC ein neues Schreiben mit dem Layout des Kanzleischreibens. Der Inhalt dieses von ihr auf den 29.09.2023 datierten Schreibens lautet (einschließlich Rechtschreibfehlern) wie folgt:
„Unser Zeichen:
Z21161/03 H…/H…
Der meiner Mandantin durch ihren geschiedenen Ehemann
immer wiederkehrende wirtschafliche Schaden wird von uns gerichtlich geklärt.
Die gegenüber meiner Mandantin erhobenen Mahn- und Pfändungsbeschlüsse
von Gläubigern ihres geschiedenen Ehemannes, entsprechen nicht
der gesetzlichen Rechtsgültigkeit. Dies werden an die fordernden Parteien
zurück verwiesen, um sie beim eigentlichen Schuldner einzufordern.
Meine Mandantin kann für diese nicht Haftbar gemacht werden.
S. M…
Rechtsanwalt“
Das Schreiben weist die Angeklagte als Adressatin aus und enthält weder eine Anrede noch eine Grußformel. Eine Unterschrift über den den Text abschließenden Worten „S. M… Rechtsanwalt“ befindet sich auf dem Schreiben nicht. Jedoch befinden sich auf dem Schreiben oben rechts die Worte „… & kollegen“ und darunter das Wort „Rechtsanwälte“. Wiederum darunter sind seitlich rechts auf dem Schreiben die sieben Rechtsanwälte der Kanzlei, zu denen auch der Zeuge S. M… gehört, namentlich und mit ihrer Berufsbezeichnung aufgeführt.
Dieses Schreiben druckte die Angeklagte aus, fotografierte es und übermittelte die Bilddatei am 05.10.2023 zunächst per W…App und sodann per E-Mail an den Zeugen A… zur Weiterleitung an den Zeugen T …
3. Nachtatgeschehen
Der Zeuge A… der das Schreiben als vom Zeugen M…, Rechtsanwalt in der Kanzlei …, stammend einstufte, leitete es weisungsgemäß an den Zeugen T… weiter. Eine Nachfrage des Zeugen T… beim Zeugen M… ergab jedoch, dass dieser das Schreiben nicht erstellt hatte.
Aufgrund der Täuschung der Angeklagten nahm die S… von einer Darlehensgewährung an sie und ihren Lebensgefährten Abstand.
Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung hat sich die Angeklagte – wie schon in erster Instanz – beim Zeugen S. M… entschuldigt. Dieser hat die Entschuldigung angenommen, aber auch erklärt, aufgrund des erheblichen Vertrauensbruchs keinesfalls mehr ein Mandat für die Angeklagte zu übernehmen.
IV.
Beweiswürdigung
1. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften Angaben, wobei sie insbesondere auch erklärt hat, ihr sei die Fahrerlaubnis wegen „zu vieler Punkte“ entzogen worden. Ihre Vorahndungen, aus denen sich vor diesem Hintergrund keine Hinweise auf ein Alkohol- oder BtM-Problem der Angeklagten ergeben, hat die Berufungskammer dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 09.04.2025 entnommen. Dieser wurde ebenso verlesen wie die Sachverhaltsfeststellung der Entscheidung des Amtsgerichts – Schöffengericht – Neuburg/Donau vom 27.05.2020 1 Ls 22 Js 16410/19 (Ziffer 7 des BZR).
2. Einlassung der Angeklagten und Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt
a. Einlassung der Angeklagten zum festgestellten Sachverhalt
Die Angeklagte hat die Fälschung und Übermittlung des Schreibens an den Zeugen A… zur Weiterleitung an Zeugen T… zunächst – wie schon in erster Instanz – eingeräumt. Sie hat hierzu weiter angegeben, sie habe das auf den 29.09.2023 datierte Schreiben mit dem Briefkopf der Kanzlei „…“ am Tag vor der Übermittlung an den Zeugen A… gefertigt. Zu ihren damaligen Vermögensverhältnissen hat sie sodann erklärt, sie habe damals zwischen 3.500,- und 4.500,– Euro netto bei der A… GmbH und ihr Lebensgefährte zwischen 2.000,- und 4.000,– Euro netto im Straßenbau verdient. Dieser hätte auch das für die Immobilienfinanzierung vorgesehene Eigenkapital in Höhe von ca. 60.000,– Euro zur Verfügung gestellt. Bei einem Kaufpreis des Anwesens von knapp 500.000,– Euro hätte sich die Kreditsumme auf 520.000,– Euro belaufen, wobei die monatlichen Raten um die 2.200,– Euro betragen hätten. Sie und ihr Lebensgefährte seien beide davon ausgegangen, diese auch leisten zu können, auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für ihre Kinder, die damals beide bei ihr gelebt hätten.
Weiter hat die Angeklagte erklärt, es sei dann bei ihr in zeitlichem Zusammenhang zum geplanten Eigentumserwerb zu einer Lohnpfändung über ca. 1.500,– EUR gekommen, der eine Verbindlichkeit aus ihrer geschiedenen Ehe zugrunde gelegen habe und die von ihr sofort beglichen worden sei. Hiervon habe die S… erfahren und einen Nachweis verlangt, „wie das mit den Schulden aus ihrer Ehe sei“. So sei es zur Fälschung und Übermittlung des Schreibens an den Zeugen A… gekommen.
Sonstige Verbindlichkeiten aus ihrer geschiedenen Ehe bestünden nur noch im maximal vierstelligen Eurobereich.
Beim Zeugen S. M… entschuldigte sich die Angeklagte im Rahmen der Berufungshauptverhandlung und fügte an, sie wisse, dass sie sich nicht korrekt gehandelt habe. Ihr Verhalten tue ihr vor dem Hintergrund, dass sie immer Unterstützung aus der Kanzlei des Zeugen gehabt habe, leid.
b. Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt
aa) Beweiswürdigung zum Vorgeschehen
(1) Angaben des Zeugen T…
Die Feststellungen zum Vorgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen T…, Baufinanzierungsberater bei der S…. Dieser gab zum generellen Prozedere an, dass es zu seinem Aufgabenbereich gehöre über die Vergabe von Immobilienkrediten zu entscheiden. Gelegentlich erhalte er vom Zeugen A… Kreditanfragen mit entsprechenden Unterlagen potentieller Darlehensnehmer, wie bspw. Gehaltsnachweisen, Selbstauskunft und Schufaauskunft, die er auf ihre Plausibilität prüfe.
Zur beabsichtigten Ausgestaltung des Darlehensvertrages mit der Angeklagten und ihrem Lebensgefährten C. B… erklärte der Zeuge T…, dass beide Kreditnehmer gewesen wären. Aus den ihm vom Zeugen A… übermittelten Gehaltsnachweisen und der Selbstauskunft hätten sich für die Angeklagte ein monatlicher Verdienst von 3.000,– Euro netto und für ihren Lebensgefährten ein monatlicher Verdienst von 2.500,– Euro netto ergeben. Das Eigenkapital habe um die 30.000,– Euro betragen, zudem wären bereits am Anwesen ausgeführte Verbesserungen/Umbauten mit 50.000,– Euro berücksichtigt worden. Als Sicherheit wäre eine Grundschuld in Höhe von 100 % der Kreditsumme von 520.000,– Euro bestellt worden und die monatlichen Raten hätten 2.327,50 Euro betragen.
Vom Zeugen A… sei ihm dann noch ein Schreiben von einem Rechtsanwalt übermittelt worden, das „unprofessionell“ ausgesehen habe. Er habe deshalb Rücksprache mit dem betreffenden Anwalt gehalten. Dieser habe ihm bestätigt, dass er das Schreiben nicht verfasst habe. Die Kreditanfrage habe er allein aufgrund der Vorlage des gefälschten Schreibens und des dadurch gestörten Vertrauensverhältnisses abgelehnt.
Die Angaben des Zeugen T… der sich anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen auf seine Einvernahme vorbereitet hatte, waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Zeuge, der zur Angeklagten oder ihrem Lebensgefährten im Vorfeld der angedachten Darlehensgewährung keinerlei persönlichen Kontakt hatte, tätigte seine Aussage zudem ruhig und ohne jeglichen Belastungseifer, sodass die Berufungskammer seine Angaben als vollumfänglich glaubhaft eingestuft hat. Aus diesem Grund hat sie den Feststellungen zu dem damaligen monatlichen Nettoeinkommen der Angeklagten und ihres Lebensgefährten, dem zur Verfügung stehenden Eigenkapital und den monatlichen Kreditraten dessen Angaben und nicht die hiervon abweichenden Angaben der Angeklagten zugrunde gelegt.
(2) Angaben des Zeugen A…
Anders als dem Zeugen T… waren dem Zeugen A…, der als selbständiger Finanzierungsberater tätig ist, konkrete Zahlen im Zusammenhang mit dem von der Angeklagten und ihrem Lebensgefährten geplanten Immobilienkauf nicht erinnerlich. Jedoch erklärte der Zeuge A… ergänzend zu den Angaben des Zeugen T…, dass mit der Schufaauskunft für die Angeklagte „irgendetwas nicht in Ordnung“ gewesen sei. Darauf angesprochen, habe ihm die Angeklagte erklärt, dass die Verbindlichkeit, um die es gegangen sei, aus ihrer geschiedenen Ehe stamme und sie damit nichts zu tun habe. Der Zeuge A… berichtete weiter, der Zeuge T… habe einen Nachweis verlangt, dass durch die Pfändung ihre Bonität nicht belastet werde. Das habe er so an die Angeklagte weitergegeben und vorgeschlagen, dass dies bspw. in Form eines Anwaltsschreibens geschehen könne. Die Angeklagte habe ihm daraufhin am 05.10.2023 besagtes Schreiben zuerst als Foto per WhatsApp und dann als E-Mailanhang übermittelt. Die Bilddatei habe er dann an den Zeugen T… weitergeleitet. Er selbst habe das Schreiben (bzw. das Foto hiervon) zuvor angeschaut, ohne dass ihm dabei etwas aufgefallen sei. Der Zeuge T… jedoch habe dann Kontakt mit dem Anwalt aufgenommen, der aus dem Schreiben als Ersteller hervorgegangen sei. So habe es sich herausgestellt, dass dieser das Schreiben nicht verfasst habe. Damit sei die Finanzierungsanfrage für die Bank erledigt gewesen.
Zwar hatte der Zeuge A… keine Erinnerung an die genauen Einkommensverhältnisse, die sich aus den von der Angeklagten bzw. ihrem Lebensgefährten vorgelegten Unterlagen ergaben. Dies ist jedoch angesichts des Zeitablaufs auch nicht verwunderlich. Die Berufungskammer hat jedoch keinen Zweifel, dass der Zeuge A… die Umstände, die ihm noch erinnerlich waren, zutreffend geschildert hat. So passen bspw. seine Angaben, es habe Probleme mit der Schufaauskunft der Angeklagten gegeben, sehr gut zu deren Einlassung, wonach es im Vorfeld der Darlehensgewährung zu einer Lohnpfändung gekommen sei. Irgendeinen Belastungseifer konnte die Berufungskammer beim Zeugen A… nicht feststellen – dieser hat vielmehr freimütig eingeräumt, dass er selbst der Angeklagten vorgeschlagen habe, sie solle ein anwaltliches Schreiben vorlegen. Schließlich bestätigten sich die Schilderungen des Zeugen A… anhand seines E-Mails- und W…App-Verkehrs mit der Angeklagten, den die Berufungskammer verlesen und in Augenschein genommen hat. Hieraus ergibt sich, dass die Angeklagte das auf den 29.09.2023 datierte, vermeintlich von Rechtsanwalt S. M… stammende Schreiben mit dem Briefkopf der Kanzlei „…“ … … dem Zeugen A… am 05.10.2023 übermittelt hat.
bb) Beweiswürdigung zum Tatgeschehen
Den Feststellungen zur Herstellung des verfahrensgegenständlichen Schreibens, welches verlesen und in Augenschein genommen wurde, liegt in erster Linie das Geständnis der Angeklagten zugrunde, die als Zeitpunkt der Anfertigung des Schreibens glaubhaft den Vortag der Übermittlung angegeben hat. Die Angeklagte hat auch die Übermittlung der Bilddatei an den Zeugen A… zur Weiterleitung an den Zeugen T… eingeräumt.
Das Geständnis der Angeklagten hat die Berufungskammer anhand der bereits dargestellten Aussagen der Zeugen A… und T… verifiziert. Ergänzend hierzu wurde der Zeuge S. M… gehört, der bestätigte, dass das von der Angeklagten an den Zeugen A… und von diesem an den Zeugen T… übermittelte Schreiben nicht von ihm stamme. Der Zeuge S. M… wies in diesem Zusammenhang jedoch auch darauf hin, dass alle Schreiben, die per Post aus der Kanzlei gingen, seine Unterschrift trügen. Zudem enthielten sämtliche von ihm gefertigte Schreiben jeweils Anrede und Grußformel.
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen M… bestehen nicht, auch wenn dieser für die Angeklagte nicht mehr tätig werden will. So erklärte der Zeuge M… auf ihre Entschuldigung, diese nehme er an, werde aber aufgrund des erheblichen Vertrauensbruchs keinesfalls mehr ein Mandat für sie übernehmen.
cc) Beweiswürdigung zum Nachtatgeschehen
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den bereits dargestellten, glaubhaften Angaben der Zeugen T… und M…
V.
Schuldfähigkeit des Angeklagten
Anhaltspunkte, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei der verfahrensgegenständlichen Tat in irgendeiner Weise tangiert gewesen sein könnten, ergaben sich nicht.
VI.
Rechtliche Würdigung
1. Urkundenfälschung
Aufgrund des unter Ziffer III. 2. festgestellten Sachverhalts hat sich die Angeklagte der Urkundenfälschung strafbar gemacht, § 267 Abs. 1 StGB.
Sie hat das von ihr auf ihrem PC hergestellte Schreiben mit dem Layout eines Kanzleischreibens der Kanzlei … ausgedruckt und damit eine verkörperte Gedankenerklärung geschaffen, die trotz Fehlens einer handschriftlichen Unterzeichnung eindeutig den Zeugen M… (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt dieser Kanzlei) als Ersteller des Schreibens auswies. Diese von ihr hergestellte unechte Urkunde hat die Angeklagte sodann gebraucht, indem sie sie fotografierte und an den Zeugen A… als Bilddatei zur Übermittlung an den Zeugen T… weiterleitete.
Hierbei handelte sie vorsätzlich sowie „zur Täuschung im Rechtsverkehr“, weil sie damit die S… zur Gewährung eines Darlehens an sie und ihren Lebensgefährten veranlassen wollte.
2. Keine Verurteilung wegen versuchten Betrugs
Eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs schied dagegen aus.
Angesichts der vorstehend dargestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angeklagten und ihres Lebensgefährten C. B… einerseits sowie des geplanten Kreditvolumens und der Grundschuld, die zugunsten der S… in Höhe des geplanten Kreditvolumens bestellt worden wäre, andererseits, hätte die Berufungskammer den Eintritt eines Vermögenschadens auch dann nicht sicher feststellen können, wenn die Täuschung der Angeklagten Erfolg gehabt hätte.
So hat die Rechtsprechung schon immer einen Vermögensschaden dann verneint, wenn der Rückzahlungsanspruch bei einem Darlehen – welches immer ein Risikogeschäft darstellt – aufgrund der Vermögenslage des Darlehensnehmers oder sonstiger Umstände, die den Gläubiger vor einem Verlust seines Geldes sichern, wirtschaftlich gesichert ist. Der im Sinne des § 263 StGB relevante Vermögensschaden liegt bei diesen Fallgestaltungen immer in der Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts. Für dessen Berechnung ist maßgeblich, ob und in welchem Umfang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren bekannt gewesen wären. Dieses höhere Ausfallrisiko darf allerdings nicht so diffus sein oder sich in so geringen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens letztlich ungewiss bleibt, vgl. hierzu insgesamt BGH, B. v. 13.04.2012, 5 StR 442/11 mit einer Vielzahl weiterer Nennungen.
So hätte der Fall hier gelegen.
Ob die Verbindlichkeiten der Angeklagten aus ihrer bereits 2017 geschiedenen Ehe ihre Bonität tatsächlich so belasteten, dass im Falle einer Kreditgewährung die Rückführung des Darlehens gefährdet gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr konnte nach den getroffenen Feststellungen angesichts des vorhandenen Eigenkapitals bzw. der als Eigenkapital zu berücksichtigenden Eigenleistungen der (potentiellen) Kreditnehmer bereits nicht ausgeschlossen werden, dass der im Falle der Ausreichung des Darlehens bestehende Rückzahlungsanspruch der S… in Höhe der Kreditsumme vollständig durch die zu bestellende Grundschuld abgesichert gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht relevant, dass der Angeklagten der drohende Strafantritt, welcher drei Wochen später erfolgte, bekannt gewesen sein muss, und damit ihr regelmäßiges monatliches Einkommen in Wegfall kam.
Da sich ein Vermögensschaden nicht sicher hätte feststellen lassen, wenn die Täuschung der Angeklagten Erfolg gehabt hätte, fehlt es an dem für die Annahme einer Versuchsstrafbarkeit erforderlichen Tatentschluss.
Es liegt auch kein untauglicher Versuch vor. Ein hierauf gerichteter Tatentschluss i.S.d. § 263 Abs. 1, Abs. 2 StGB müsste beinhalten, dass sich die Angeklagte vorgestellt hätte, im Falle der Gewährung des Darlehens durch die S… sei dessen Rückführung gefährdet.
Ein derartiger Nachweis war nicht zu führen.
VII.
Strafzumessung
1. Wahl des Strafrahmens
Die Strafe für die unter Ziffer III. 2. geschilderte Tat hat die Berufungskammer dem Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB war trotz der Entschuldigung der Angeklagten beim Zeugen M… nicht vorzunehmen. So ist schon fraglich, ob die von der Angeklagten verwirklichte Urkundenfälschung einem Täter-Opfer-Ausgleich zugänglich ist, weil geschütztes Rechtsgut dieses Delikts vor allem die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs ist. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein individuelles Rechtsgut, dessen Beeinträchtigung durch einen „Ausgleich mit dem Verletzten“ gemildert werden könnte.
Jedenfalls stellt aber vorliegend die bloße Entschuldigung der Angeklagten beim Zeugen M…kein ausreichendes Bemühen dar, einen Ausgleich mit ihm zu erreichen und der Angeklagten ist es auch nicht gelungen, allein dadurch ihre Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gutzumachen. So hat der Zeuge M… zwar die Entschuldigung der Angeklagten angenommen, bewertet aber die von ihr verwirklichte Tat zu Recht nach wie vor als erheblichen Vertrauensbruch und will daher auf keinen Fall mehr für sie tätig werden.
2. Strafzumessung im engeren Sinn
a. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Berufungskammer zunächst das vollumfängliche Geständnis der Angeklagten zu ihren Gunsten berücksichtigt, wie sie es bereits in erster Instanz abgegeben hat. Die Angeklagte hat zudem glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tat bereut, was auch in ihrer Entschuldigung beim Zeugen M… zum Ausdruck kommt. Schließlich blieb die von ihr mit der Herstellung und Übermittlung des Schreibens beabsichtigte Täuschung, die zudem nicht sonderlich professionell war, nicht nur erfolglos, sondern führte im Gegenteil dazu, dass sich der geplante Immobilienerwerb vollständig zerschlug.
Zulasten der Angeklagten mussten sich dagegen ihre Vorahndungen und von diesen insbesondere die letzte (Ziffer 7 des BZR) auswirken. So hat die Angeklagte nur etwas mehr als 1,5 Jahre nachdem das Urteil des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 27.05.2020 wegen einer Tat, bei der sie ebenfalls ein gefälschtes Schreiben verwendete, am 10.02.2021 rechtskräftig geworden war, erneut ein solches Schreiben gefertigt und zur Verwirklichung ihrer Ziele eingesetzt. Auch hat die Angeklagte vor der hiesigen Tat bereits mehrfach Strafhaft verbüßt, wobei ihre letzte Entlassung aus Strafhaft am 10.02.2021 und somit (wiederum) nur etwas mehr als 1,5 Jahre vor der Fertigung des vermeintlich vom Zeugen M… stammenden Schreibens am 04.10.2023 erfolgte. Schließlich hat die Angeklagte die hiesige Tat zwar nicht in offener Bewährung, jedoch über ein Jahr nach dem Bewährungswiderruf im Verfahren 1 Ls 22 Js 16410/19 sowie drei Wochen vor dem hieraus resultierenden Haftantritt begangen, was zumindest von ihrer fortbestehenden Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zeugt.
b. Sodann hat die Berufungskammer eine umfassende Gesamtabwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechender Umstände, die im Rahmen der Strafzumessung zu gewichten sind, vorgenommen, um zu überprüfen, ob statt einer nur unwesentlich über sechs Monaten liegenden Freiheitsstrafe auch die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht käme.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die begangene Tat, auch wenn die Verurteilung wegen versuchten Betrugs in Wegfall kam, jedenfalls keinen Bagatellcharakter aufweist. Ungeachtet dessen hat die Berufungskammer diese Abwägung vorgenommen, ist jedoch zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe vorliegen, da eine solche unerlässlich ist, § 47 Abs. 1 StGB.
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnender Umstände als unverzichtbar erweist, weil im konkreten Fall jedes andere zulässige Reaktionsmittel die erforderliche Spezialprävention nicht gewährleistet. Hierbei ist der Blick auch darauf zu richten, dass mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe ein gewichtigeres Unwerturteil verbunden ist als bei einer Geldstrafe. Es müssen deswegen bestimmte Tatsachen die konkrete Tat in einer bestimmten Beziehung aus dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Taten dieser Art herausheben oder bestimmte Eigenschaften und Verhältnisse beim Täter diesen vom durchschnittlichen Täter solcher Taten unterscheiden (so etwa: BayObLG, Beschluss vom 31.03.2003, Az. 4St RR 18/2003; OLG München, Urteil vom 09.06.2009, Az. 5St RR 128/09).
Im Rahmen dieser umfassenden Gesamtabwägung hat die Berufungskammer nicht außer Acht gelassen, dass sich die Verhältnisse der Angeklagten derzeit als geordnet präsentieren. Sie lebt zusammen mit ihrem Lebensgefährten C. B… und ihrer Tochter in ihrem Haushalt, wobei nach ihrem Wunsch auch ihr Sohn in Kürze zu ihr zurückkehren soll. Sie würde auch ihren gut bezahlten Arbeitsplatz bei der A… GmbH wieder bekommen und ist zudem seit dem 17.04.2025 an die Schuldnerberatung der C… angebunden. Jedoch war auch zu sehen, dass die Angeklagte bei Begehung der hiesigen Tat bereits hafterfahren war und diese nur etwas mehr als 1,5 Jahre nach ihrer letzten Entlassung aus Strafhaft sowie über ein Jahr nach dem Bewährungswiderruf im Verfahren 1 Ls 22 Js 16410/19 und drei Wochen vor dem hieraus resultierenden Haftantritt wegen einer Tat, bei der sie ebenfalls ein gefälschtes Schreiben einsetzte, begangen.
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung war die Berufungskammer somit der Auffassung, dass eine Geldstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagte nicht ausreichend war, sondern der Strafzweck nur durch eine kürzere Freiheitsstrafe erreicht werden konnte.
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe war zudem auch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Dies ist dann der Fall, wenn die Verhängung einer Geldstrafe allein aus Sicht der Allgemeinheit völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar wäre. Vorliegend wäre der Allgemeinheit die Verhängung einer Geldstrafe trotz des umfassenden Geständnisses der Angeklagten und ihrer Reue aufgrund ihrer Hafterfahrung, des erneuten Fertigens und Verwendens eines gefälschten Schreibens nur etwas mehr als 1,5 Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft wegen einer ähnlichen Tat und nach ihrer letzten Haftentlassung sowie der Tatbegehung im Zeitraum zwischen dem Widerruf der ihr zuletzt gewährten Bewährung und dem Haftantritt nicht vermittelbar.
Damit war die Verhängung einer Freiheitsstrafe sowohl aus spezialpräventiven wie auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten geboten.
Nach ausführlicher, nochmaliger Abwägung sämtlicher bestimmender, bereits dargestellter Strafzumessungsgesichtspunkte ist das Gericht deswegen zu dem Schluss gelangt, dass im vorliegenden Falle für die unter Ziffer III. 2. dargestellte Tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Dabei hatte die Kammer auch im Blick, dass die erstinstanzliche Verurteilung wegen versuchten Betrugs in Wegfall kam. Im Ergebnis sah die Kammer aber trotz des umfassenden Geständnisses und der Reue der Angeklagten sowie ihrer geordneten Verhältnisse aufgrund des Gewichts der zu ihren Lasten zu berücksichtigenden Umstände eine
Freiheitsstrafe von 8 Monaten
als tat- und schuldangemessen an.
VIII.
Keine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung
Die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe von 8 Monaten konnte keinesfalls zur Bewährung ausgesetzt werden, weil eine positive Sozialprognose für den Angeklagten nicht zu treffen ist, vgl. § 56 Abs. 1 StGB.
Die Berufungskammer hat bei der Prüfung der Sozialprognose nicht außer Acht gelassen, dass die Angeklagte derzeit in geordneten Verhältnissen lebt und die hiesige Straftat zeitlich kurz vor ihrem erneuten Haftantritt nach dem Widerruf der ihr zunächst eingeräumten Bewährung im Verfahren 1 Ls 22 Js 16410/19 des AG Neuburg/Donau begangen hat. Wäre dies der erste Aufenthalt der Angeklagten in Strafhaft gewesen, hätte eine Vermutung dahingehend bestanden, dass der nach der hiesigen Tat verbüßte Vollzug bereits ausreichend zur Einwirkung auf die Angeklagte gewesen sei. Auch hat die Berufungskammer ihr vollumfängliches Geständnis, ihre Reue und ihre Entschuldigung beim Zeugen M… als Ausdruck ihrer Bereitschaft gewertet, sich in Zukunft rechtstreu zu verhalten und zukünftig auch ohne weitere Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen.
Hier ist aber zu sehen, dass sich die soziale Situation, in der sich die Angeklagte bei Begehung der hiesigen Tat befand, noch besser darstellte als dies aktuell der Fall ist, ohne dass sie dies gehindert hätte, erneut straffällig zu werden. Damals lebte sie nicht nur mit ihrem Lebensgefährten C. B…, sondern auch mit ihren beiden Kindern zusammen und ging zudem einer gut bezahlten Beschäftigung bei der A… GmbH nach. Damit ist belegt, dass das Bestehen einer Beziehung, das Zusammenleben mit ihren Kindern oder ein regelmäßiges Einkommen die Angeklagte nicht von der Begehung von Straftaten abhält.
Zudem handelt es sich bei der Angeklagten um eine mehrfache Bewährungsversagerin. So musste bereits die Bewährung der ersten gegen sie verhängten Freiheitsstrafe (Urteil vom 05.09.2021 des AG Pfaffenhofen, 2 Ds 22 Js 8261/12, Ziffer 3. des BZR) widerrufen werden. Auch die in Folge gewährten Reststrafenbewährungen aus den Verurteilungen, die den Eintragungen Ziffer 3., 4. und 5. des Bundeszentralregisters zugrunde liegen, hat die Angeklagte ebenso wenig durchgestanden wie die ihr mit der letzten Verurteilung (BZR Ziffer 7.) eingeräumte Bewährung.
Unter Abwägung und Gewichtung der vorgenannten Umstände vermochte das Berufungsgericht damit eine begründete Erwartung des Inhalts, dass sich die Angeklagte die Verurteilung allein hinreichend zur Warnung dienen lassen würde und auch ohne Einwirkung (weiteren) Strafvollzugs keine neuen Straftaten begehen wird, nicht anzunehmen. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass es nicht auf eine schlichte Hoffnung künftigen straffreien Verhaltens ankommt, sondern eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung zu verlangen ist. Eine solche ist jedoch angesichts der vorstehend dargestellten sozialen und beruflichen aktuellen Lebenssituation der Angeklagten, die vor ihrem letzten Haftantritt – ihrem dritten – wieder ein gefälschtes Schreiben gefertigt und eingesetzt hat, trotz ihres umfassenden Geständnisses, ihrer Reue und ihrer Entschuldigung beim Zeugen M… jedoch nicht festzustellen.
IX.
Kosten
Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz, § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.
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