Skip to content

Unerlaubter Umgang mit Abfällen: Abfallmakler erhält drei Jahre Haft

25.120 Tonnen Ölpellets in einer Tongrube – plötzlich schlägt das Labor Alarm. Die Lieferung enthält gefährliche Schadstoffe, eine Genehmigung dafür hat niemand. Doch wer trägt die Verantwortung, wenn ein Makler die Entsorgung nur vermittelt hat?
Lkwkipper schüttet dunkle ölverschmutzte Pellets auf den Boden einer lehmigen Tongrube, Arbeiter beobachtet die Ablagerung un
Ein Kipplaster entlädt Schotter auf einer Baustelle. Ein Bauarbeiter überwacht den Vorgang aufmerksam. Illegal abgelagerte Ölpellets außerhalb zugelassener Anlagen erfüllen bereits durch abstrakte Umweltgefahr den Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Abfällen nach § 326 StGB. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 KLs 1/19

Das Wichtigste im Überblick

Der Angeklagte muss wegen illegaler Ölpellet-Ablagerung drei Jahre Freiheitsstrafe verbüßen; drei Monate gelten als verbüßt.
  • Er steuerte 25.120 Tonnen schadstoffbelasteter Ölpellets über Zwischenstationen in eine nicht zugelassene Tongrube.
  • Das Gericht sah bewusstes Handeln: Er kannte Öl, Schwermetalle und die Gefahr von Schadstoffaustritt.
  • Die Vermischung mit Sand machte den Abfall nicht ungefährlich und änderte nichts an der Strafbarkeit.
  • Konkrete Umweltschäden stellte das Gericht nicht fest; die Gefahr reichte für die Verurteilung.

  • Gericht: Landgericht Bochum
  • Datum: 28.06.2024
  • Aktenzeichen: 2 KLs 1/19
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Umweltstrafrecht, Abfallrecht, Strafzumessung
  • Relevant für: Abfallmakler, Entsorgungsunternehmen, Strafverfahrensbeteiligte

Warum war die Ölpellets-Ablagerung nach § 326 strafbar?

Das Landgericht Bochum verurteilte einen Abfallmakler am 28.06.2024 wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Der Straftatbestand aus § 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) StGB erfasst Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen. Wer solche Stoffe außerhalb einer zugelassenen Anlage ablagert, erfüllt bereits durch diese Handlung den Tatbestand – dazu verwies die Kammer auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1991 (4 StR 179/91). Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen nach § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB sogar darüber hinaus. § 330 StGB verschärft die Strafe, wenn die Tat besonders rücksichtslos begangen wird oder besonders schwere Umweltfolgen drohen. Maßgeblich war die zwischen dem 29.01.2013 und dem 09.11.2016 geltende Gesetzesfassung, die nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 StGB anzuwenden war, weil sie gegenüber der aktuellen Fassung nicht milder ist. Das bedeutet konkret: Es gilt immer die Fassung, die für den Täter am günstigsten ist – hier blieb die ältere Fassung anwendbar, weil sie nicht milder war als das heutige Recht.

Die Staatsanwaltschaft Mainz warf dem Mann als Geschäftsführer der M. GmbH vor, zwischen April 2010 und September 2013 rund 25.120,22 Tonnen schadstoffbelasteter Ölpellets über die IY. GmbH in die Tongrube CQ. der Firma P. verbracht zu haben. Dort seien die Pellets dauerhaft abgelagert worden, obwohl die Genehmigungen der Firma P. ölhaltige und schwermetallbelastete Stoffe gar nicht vorsahen. Die Kammer stellte fest, dass sich der Entledigungswille bereits manifestiert hatte, als eine Verwertung als Ersatzbrennstoff nicht mehr möglich war und die Pellets über die vermittelte IY. weitergeleitet wurden – ein zentraler Baustein für die Einordnung als Abfall zur Beseitigung. Entledigungswille bedeutet: Der Besitzer will den Stoff endgültig loswerden und nicht mehr wirtschaftlich nutzen; genau das macht ihn rechtlich zum Abfall. Den Einwand, die großen Mengen und die Vermischung mit anderen Stoffen stünden einer Strafbarkeit nach § 326 Abs. 6 StGB entgegen, ließ das Gericht nicht gelten: Jeder einzelne LKW sei für sich genommen mit einer Menge beladen gewesen, die zur Umweltgefährdung geeignet war. § 326 Abs. 6 StGB nimmt geringe Mengen unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafbarkeit aus – das greift bei LKW-Ladungen dieser Art aber nicht.

Was Sie daraus ableiten müssen: Sobald Ihr Material – wie hier als Ersatzbrennstoff – nicht mehr verwertbar ist, gilt es als Abfall zur Beseitigung. Ab dann dürfen Sie es nicht über einen Zwischenhändler in eine Grube umleiten, deren Genehmigung ölhaltige oder schwermetallbelastete Stoffe nicht abdeckt. Wer wie hier 25.120 Tonnen weiterleiten lässt, erfüllt § 326 StGB bereits mit der Ablagerung außerhalb der zugelassenen Anlage. Der Einwand „zu große Menge / vermischt“ schützt Sie nicht: Das Gericht bewertet jeden einzelnen LKW für sich als umweltgefährdend.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wer Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen, außerhalb einer zugelassenen Anlage ablagert oder dieses Ablagern makelt, erfüllt § 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) StGB; eine bereits eingetretene konkrete Umweltschädigung ist nicht erforderlich, die abstrakte Eignung genügt.
  2. Stoffe, deren Verwertung als Ersatzbrennstoff nicht mehr möglich ist und die dauerhaft aus der Kreislaufwirtschaft ausgeschieden werden sollen, sind Abfall zur Beseitigung. Eine Vermischung mit Sand oder vergleichbaren Materialien, die Schadstoffe weder bindet noch vollständig einkapselt, macht den Abfall nicht ungefährlich und stellt keine Verwertung dar, wenn sie vor allem der Verschleierung der wahren Beschaffenheit dient.
  3. Die Tatmodalität des Makelns erfasst auch, wer die illegale Ablagerung organisiert und steuert, ohne selbst Eigentümer oder Betreiber der Ablagerungsstätte zu sein.
Checkliste der fünf kumulativen Voraussetzungen für die Strafbarkeit gefährlicher Abfälle nach §326 StGB mit Primärfarbbalken
Abfallrecht: Wann Makeln und Ablagern strafbar wird

Warum galten die Ölpellets als gefährlicher Abfall?

Für den strafrechtlichen Abfallbegriff stützte sich die Kammer auf § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wonach Abfall ein Stoff ist, dessen sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt, wann ein Stoff Abfall ist und ob er verwertet (als Rohstoff oder Brennstoff genutzt) oder beseitigt (endgültig entsorgt) werden muss. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Beseitigung und Verwertung war, ob das Material dauerhaft aus der Kreislaufwirtschaft ausgeschieden wurde oder andere Rohstoffe ersparte. Nach den Feststellungen mussten die Ölpellets wegen ihrer Eigenschaften eigentlich thermisch in einer Sondermüllverbrennungsanlage entsorgt werden – eine Deponierung war ausgeschlossen.

Ob die konkreten Pellets tatsächlich so gefährlich waren, blieb zwischen der Verteidigung und den Sachverständigen umstritten. Die Ölpellets stammten aus der Raffinerie der DN. GmbH und bestanden im Wesentlichen aus Pelletisierungsöl, Ruß und Wasser mit erheblichen Mengen an Mineralölkohlenwasserstoffen sowie den Schwermetallen Nickel und Vanadium. Die Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. RP. IF. und Dr. NR. ergaben Mineralölkohlenwasserstoffe von 55.000 bis 332.987 mg/kg, Nickelwerte von etwa 1.100 bis 1.900 mg/kg und Vanadiumwerte bis zu 4.375 mg/kg – erhebliche Überschreitungen der einschlägigen Prüf- und Leitwerte. Die Kammer wertete die Vermischung mit RC-Sand oder Kronocarb nicht als Verwertungsmaßnahme, sondern als gezielte Verschleierung des Ölanteils, um die Identifizierung durch Behörden zu erschweren.

Warum der Einwand der Phlegmatisierung scheiterte

Phlegmatisierung meint den Versuch, einen gefährlichen Stoff durch Vermischung mit neutralem Material (etwa Sand) chemisch zu beruhigen und unschädlich zu machen.

Die Verteidigung berief sich auf eine Gefährdungsabschätzung von BV. + TZ. vom 4. Dezember 2014 und argumentierte, die Vermischung habe die Pellets in ein inertes, ungefährliches Material umgewandelt. Die Kammer folgte dem nicht: Der Sachverständige IF. habe nachvollziehbar erläutert, dass Sand keine Schadstoffe binden und keine vollständige Einkapselung bewirken könne. Auch eine Veränderung des pH-Werts mache Vanadium nicht ungefährlich, und die Gefährdungsabschätzung enthalte lediglich eine These ohne eigene Untersuchungen.

Praxis-Hinweis: Vermischen als Verschleierung

Das war der entscheidende Punkt in diesem Urteil: Die Kammer wertete das Untermischen mit RC-Sand und Kronocarb nicht als Verwertung oder Phlegmatisierung, sondern als gezielte Verschleierung des Ölanteils. Sand bindet nach den Feststellungen des Sachverständigen keine Schadstoffe und bewirkt keine Einkapselung. Wenn Sie geprüft werden wollen, ob Sie ähnlich liegen: Ein echter Verwertungsweg hätte hier bedeutet, andere Rohstoffe zu ersetzen oder das Material thermisch in einer zugelassenen Anlage zu entsorgen. Bloßes Verdünnen, um Prüfwerte zu drücken, kippt nach dieser Logik gegen Sie.

Reicht Makeln für unerlaubten Umgang mit Abfällen in der Tongrube?

Die Tatmodalität des Makelns erfasst nach der Rechtsprechung den Unrechtsgehalt desjenigen, der für die illegale Ablagerung sorgt, ohne selbst Eigentümer oder unmittelbarer Betreiber der Deponie zu sein. Makeln heißt hier: Man vermittelt und steuert den Weg des Abfalls zur illegalen Grube, ohne selbst zu verklappen oder die Grube zu besitzen – und macht sich trotzdem als Täter strafbar. Genau diese Rolle über zwei Unternehmen hinweg musste die Kammer im vorliegenden Fall bewerten.

Der Gesetzgeber hat die Tatmodalität „Makeln“ nachträglich in den Tatbestand des § 326 Abs. 1 StGB aufgenommen, um alle an der illegalen Müllentsorgung beteiligten Personen zur Verantwortung ziehen zu können und keine Strafbarkeitslücken entstehen zu lassen. Makeln beinhaltet naturgemäß auch immer andere Tatmodalitäten durch andere Beteiligte. – so das Landgericht Bochum

Steuerung von zwei Geschäftsbeziehungen aus einer Hand

Der Angeklagte war bei der Firma P. als Prokurist für die Beschaffung von Verfüllmaterial und die Geschäftsbeziehung mit der IY. zuständig. Ein Prokurist ist ein besonders weitreichend bevollmächtigter Mitarbeiter, der das Unternehmen in nahezu allen Geschäften nach außen vertreten kann. Nach den Feststellungen organisierte und steuerte er sowohl die Lieferungen zur IY. als auch die Weiterleitung in die Tongrube, regelte Mengen und Preise und kommunizierte unter den Briefköpfen beider Unternehmen. Er veranlasste zudem, dass auffällige Schadstoffwerte bei den Eingangskontrollen nicht zu einem Lieferstopp führten. Der Lieferweg selbst war zweistufig angelegt: Die Pellets kamen zunächst unter Abfallschlüsselnummern für ungefährliche Abfälle zur IY., wurden dort vermischt und gelangten anschließend unter der Nummer 19 12 09 zur Tongrube – obwohl die IY. über keinen Ofen oder Brenner zur thermischen Entsorgung verfügte. Abfallschlüsselnummern sind standardisierte Codes, die Art und Gefährlichkeit des Abfalls angeben; eine falsche Nummer verschleiert gegenüber Behörden und Anlagenbetreibern, was wirklich angeliefert wird.

Konkret für Vermittler und Einkäufer: Sie haften auch dann nach § 326 StGB, wenn Ihnen die Grube nicht gehört und Sie nur makeln. Wer – wie der Prokurist hier – Mengen und Preise steuert, unter beiden Briefköpfen kommuniziert und auffällige Schadstoffwerte bei Eingangskontrollen nicht zum Lieferstopp nutzt, wird als Täter behandelt. Stoppen Sie die Lieferkette sofort bei Warnwerten, lassen Sie die Zulässigkeit der Zielanlage für genau diesen belasteten Abfall schriftlich bestätigen und deklarieren Sie nicht mit falscher Abfallschlüsselnummer 19 12 09 oder 19 12 12 um.

Der Mann bestritt, einen solchen Absteuerungsweg vermittelt oder gewusst zu haben, wohin die Pellets von der IY. aus weitergeleitet wurden. Die Kammer sah diese Darstellung durch die Aussagen der Zeugen YA., CH. und MP. sowie durch die Vernehmungsniederschriften des inzwischen verstorbenen GJ. widerlegt. Aufgefundene Korrespondenz belegte Schreiben zur Anlieferung in die Tongrube und eine Preisanpassung für genau diesen Absteuerungsweg; auch die LKW-Lieferungen und die Abholung durch Fahrzeuge der Firma P. bestätigten die Weiterleitung.

Nach Aussage des Zeugen CH. war der Angeklagte derjenige, der bei der Firma P. in erster Linie die Verträge abgeschlossen hat. Insgesamt hat die Kammer danach keine vernünftigen Zweifel, dass die Ölpellets wie festgestellt auf Veranlassung des Angeklagten in die Tongrube eingebracht wurden. – so das Landgericht Bochum

Welche Indizien belegten den Vorsatz des Abfallmaklers?

Vorsatz setzt voraus, dass der Täter die gefährlichen Eigenschaften des Abfalls kennt, die Unzulässigkeit der Ablagerung erkennt und eine mögliche Schadstofffreisetzung billigend in Kauf nimmt. Billigend in Kauf nehmen heißt: Er hält den Schaden für möglich und findet sich damit ab, statt ernsthaft darauf zu vertrauen, dass nichts passiert. Die Einlassung des Angeklagten stand dazu in offenem Widerspruch und machte eine umfangreiche Beweiswürdigung nötig.

Die Einlassung als Rußpellets-Vermittler

Der Mann räumte lediglich ein, das Material unter dem Abfallschlüssel 19 12 12 bei der IY. als Rußpellets vorgestellt zu haben, die er für ungefährlich gehalten habe. Kenntnis von der Weiterleitung in die Tongrube und eine Vermittlung dieses Weges bestritt er.

Welche Indizien widerlegten die Rußpellets-Einlassung?

Die Kammer stützte sich auf die selbst wahrgenommene ölige, klebrige und stark nach Mineralöl beziehungsweise Benzin riechende Beschaffenheit des Materials. Hinzu kamen die langjährige Ausbildung und Tätigkeit des Angeklagten in der Abfallbranche, frühere gescheiterte Versuche, das Material in der Zementindustrie einzusetzen, sowie sein Besitz eines Analyseberichts mit erhöhten Schwermetallwerten. Er kannte zudem die Selbstentzündungen und den Entsorgungsdruck bei seinem früheren Geschäftspartner E. Gestützt wurde diese Überzeugung auf die teilgeständigen Angaben des Angeklagten selbst, die Aussagen mehrerer Zeugen, Betriebsbücher, Wiegescheinstatistiken, Rechnungen und die aufgefundene Korrespondenz. Die Kammer war überzeugt, dass er die Umweltgefährlichkeit und die Illegalität der Ablagerung kannte und eine Schadstofffreisetzung in Sicker- und Grundwasser billigend in Kauf nahm – Gespräche nach den Durchsuchungen im September 2013 belegten diese Kenntnis zusätzlich.

Praxis-Hürde: Nachweis des Vorsatzes

Vorsatz wurde hier nicht aus einem Geständnis abgeleitet, sondern aus einem Bündel von Indizien. Die Kammer stützte sich auf die vom Gericht selbst wahrgenommene ölige, klebrige Beschaffenheit und den Benzingeruch, die langjährige Tätigkeit in der Abfallbranche, gescheiterte Verwertungsversuche in der Zementindustrie und den Besitz eines Analyseberichts mit erhöhten Schwermetallwerten. Prüfen Sie Ihre Lage daran: Wer solche Warnsignale hatte und trotzdem die Weiterleitung in eine nicht zugelassene Grube organisiert und Eingangskontrollen aushebelt, dem rechnet das Gericht erfahrungsgemäß Kenntnis der Umweltgefährlichkeit und Billigung einer Schadstofffreisetzung zu.

Warum genügte bei Ölpellets abstrakte Umweltgefahr?

Für den Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) StGB genügt die abstrakte Eignung zur nachhaltigen Verunreinigung; eine bereits eingetretene konkrete Umweltschädigung muss nicht nachgewiesen werden. Das bedeutet konkret: Es reicht, dass der Stoff nach Art, Menge oder Beschaffenheit Gewässer, Luft oder Boden verunreinigen kann – ob tatsächlich etwas ausgetreten ist, muss die Staatsanwaltschaft nicht beweisen. Die Kammer stützte ihre stofflichen Feststellungen auf die Gutachten und Aussagen der Sachverständigen IF. und Dr. NR. sowie auf erhobene Proben. An diesen Gutachten setzte die Verteidigung mit gleich mehreren technischen Einwänden an.

Vier Einwände gegen die Sachverständigenbeweise

  • Eluatanalysen seien laut Dr. NR. wegen der Materialbeschaffenheit nicht möglich – die Kammer stellte klar, dass sich seine Aussage nur auf das Aufschließen bei der Feststoffanalyse bezog, Eluatanalysen habe er gar nicht durchgeführt. Eluatanalysen prüfen, welche Schadstoffe bei Kontakt mit Wasser (etwa Regen) aus dem Material herausgelöst werden und ins Grundwasser gelangen können.
  • Die Eluatuntersuchungen von IF. seien wegen atypisch sauren Bedingungen nicht übertragbar – die verwendeten pH-Werte von 5,64 und 5,02 waren nach Auffassung der Kammer nicht atypisch, als Elutionsmittel diente künstliches Regenwasser.
  • Die untersuchten Proben könnten weniger belastet gewesen sein als die tatsächlich eingebrachten Pellets – die Sachverständigen schlossen dies aufgrund des gleichbleibenden Herstellungsverfahrens aus, Ausreißer fanden sich nicht.
  • Es hätten weitere Sachverständige und Probebohrungen beauftragt werden müssen – die Kammer lehnte dies ab, weil die vorhandenen Gutachten auf ausreichenden eigenen Untersuchungen beruhten.

Diese Einwände blieben damit ohne Erfolg für die Verteidigung.

Warum war die Ablagerung von 2013 nicht verjährt?

Bei einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Verjährung bedeutet: Nach Ablauf der Frist darf die Tat nicht mehr verfolgt oder bestraft werden. Die Eröffnung des Hauptverfahrens sowie die Ruhensregelung für besonders schwere Fälle nach § 330 StGB in Verbindung mit § 78b Abs. 4 StGB können den Fristablauf jedoch hemmen; seit dem erstinstanzlichen Urteil ruht die Verjährung zusätzlich nach § 78b Abs. 3 StGB. Ruhen heißt: Die Uhr steht still, solange ein bestimmtes Verfahrensstadium andauert – die Frist läuft in dieser Zeit nicht weiter.

Die Verteidigung hielt die zwischen 2010 und 2013 begangene Tat für längst verjährt, die Kammer kam zu einem anderen Ergebnis. Die letzte Lieferung erfolgte am 06.09.2013, danach stellte die IY. nach einer Durchsuchung die Annahme ein – die Tat war damit im September 2013 beendet. Durch die Eröffnung des Hauptverfahrens am 17.03.2017 und die genannte Ruhensregelung wäre die absolute Verjährung frühestens im September 2028 eingetreten. Seit dem Urteil vom 28.06.2024 ruht die Frist ohnehin weiter, sodass der Verjährungseinwand keinen Erfolg hatte.

Fristen-Falle: Verlassen Sie sich nicht auf 5 Jahre: Die regelmäßige Verjährung von fünf Jahren nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB wird durch die Eröffnung des Hauptverfahrens und bei besonders schweren Fällen nach § 330 StGB gehemmt und ruht nach Urteil nach § 78b Abs. 3 StGB. Hier endete die Tat im September 2013, die absolute Verjährung tritt aber frühestens im September 2028 ein. Wer heute wegen alter Ablagerungen ermittelt wird, muss weiter mit Anklage rechnen – vernichten Sie keine Wiegescheine, Proben und Genehmigungen und holen Sie sofort anwaltlichen Rat ein.

Warum erhielt der Abfallmakler drei Jahre Haft?

Die Strafzumessung bewegte sich im Rahmen des § 326 Abs. 1 StGB zwischen Geldstrafe und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine Anhebung auf den Strafrahmen des besonders schweren Falls nach § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31. Mai 2017, 2 StR 489/16) eine vom Durchschnitt erheblich abweichende, besondere Rücksichtslosigkeit voraus – die Menge allein reicht dafür nicht aus. Für die Gesamtstrafenbildung waren zudem §§ 25 Abs. 2, 52, 53, 54 und 55 StGB maßgeblich, und ein Berufsverbot nach § 70 StGB kommt nur bei konkreter Gefahr weiterer gleichartiger Taten in Betracht. Gesamtstrafenbildung heißt: Liegen mehrere Taten oder frühere Verurteilungen vor, werden die Einzelstrafen nicht einfach addiert, sondern zu einer neuen Gesamtstrafe zusammengeführt.

Die Einzelstrafe und die Ablehnung des besonders schweren Falls

Für den unerlaubten Umgang mit Abfällen verhängte die Kammer eine Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Einen besonders schweren Fall wegen Gewinnsucht nahm sie trotz der Menge von 25.120,22 Tonnen und der systematisch auf Täuschung angelegten Vorgehensweise nicht an – das Ölpelletgeschäft machte lediglich 2,88 Prozent des Gesamtumsatzes der M. GmbH aus, und eine besondere Rücksichtslosigkeit im Sinne der Rechtsprechung ließ sich nicht feststellen.

Wie die Gesamtstrafe von drei Jahren zustande kam

Die Kammer löste die Gesamtstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 09.11.2021 (Az. II-12 KLs – 35 Js 232/14 – 6/20) auf und bezog deren Einzelstrafen ein. Ebenso löste sie die Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 30.06.2014 (Az. II-2 KLs – 48 Js 9/12 – 4/14) auf und bezog auch diese Einzelstrafen ein. „Auflösen“ bedeutet: Die frühere Gesamtstrafe wird in ihre Einzelstrafen zerlegt, damit diese mit der neuen Strafe zu einer frischen Gesamtstrafe verbunden werden können. Unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten bildete sie so die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die Einsatzstrafe ist die höchste der Einzelstrafen und bildet den Ausgangspunkt, der dann wegen der weiteren Taten angemessen erhöht wird. Die separate siebenmonatige Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 09.11.2021 blieb wegen der Zäsurwirkung des Urteils von 2014 unangetastet bestehen, ebenso der dortige Teilfreispruch samt Kostenentscheidung. Zäsurwirkung bedeutet: Ein früheres Urteil setzt einen Schnitt, sodass Taten danach nicht mehr mit Taten davor in eine gemeinsame Gesamtstrafe dürfen.

Zugunsten des Angeklagten wertete die Kammer sein Teilgeständnis, fehlende Vorstrafen zur Tatzeit, sein beanstandungsfreies Verhalten in Untersuchungshaft, seine besondere Haftempfindlichkeit, eine depressive Episode, die fast elf Jahre zurückliegende Tat, die Belastungen durch Straf- und Zivilverfahren, den Verlust seines Geschäftsbetriebs sowie den Umstand, dass bislang keine konkrete Umweltschädigung festgestellt worden war. Zu seinen Lasten fielen die große Menge, der lange Tatzeitraum und die systematische, auf Täuschung der Behörden ausgerichtete Vorgehensweise ins Gewicht. Ein Berufsverbot ordnete die Kammer nicht an, weil keine konkrete Gefahr weiterer gleichartiger Taten feststellbar war – der Mann ist derzeit nicht mehr in der Abfallentsorgung tätig.

Warum wurden drei Monate als vollstreckt angerechnet?

Zieht sich ein Strafverfahren unangemessen lange hin, kann ein Gericht einen Teil der verhängten Strafe als bereits vollstreckt erklären, um diese Verzögerung auszugleichen. Das ist die sogenannte Vollstreckungslösung: Der Betroffene muss einen Teil der Strafe nicht mehr antreten, weil das Verfahren selbst schon belastend lange gedauert hat. Im vorliegenden Verfahren war diese Verfahrensdauer außergewöhnlich lang und machte eine ausdrückliche Kompensation nötig.

Von der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erklärte die Kammer drei Monate als bereits vollstreckt. Sie berücksichtigte dabei die fast elfjährige Verfahrensdauer erheblich zugunsten des Angeklagten und stellte zugleich fest, dass diese Dauer zum überwiegenden Teil nicht von ihm zu vertreten und insgesamt unzumutbar war. Eine weitergehende Milderung lehnte die Kammer dennoch ab: Die Komplexität des Verfahrens, das Abwarten der rechtskräftigen Entscheidung im Parallelverfahren gegen den früheren Mitangeklagten E. – dieser wurde am 14.12.2022 vom Landgericht Mainz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten auf Bewährung verurteilt – sowie das Abwarten der Entscheidungen im eigenen Vorverfahren des Angeklagten erforderten nach Auffassung der Kammer die lange Bearbeitungszeit.

Allerdings war die extrem lange Verfahrensdauer von nunmehr fast 11 Jahren nach Tatbeendigung zum ganz überwiegenden Teil von dem Angeklagten nicht zu vertreten und in ihrer Gesamtheit dem Angeklagten nicht zumutbar; ihre negativen Auswirkungen für den Angeklagten waren daher zu kompensieren. – so das Landgericht Bochum

Was bedeutet das Ölpellets-Urteil für Abfallvermittler?

Das Urteil stammt vom Landgericht Bochum vom 28.06.2024 – damit kein bindendes BGH-Grundsatzurteil, aber die Kammer stützt sich ausdrücklich auf BGH-Rechtsprechung zu § 326 StGB (u. a. 4 StR 179/91). Deshalb ist es übertragbar: Jeder, der schadstoffbelastete Abfälle – hier Ölpellets mit Mineralölkohlenwasserstoffen, Nickel und Vanadium – als angebliche Verwertung über einen Zwischenhändler in eine nicht dafür zugelassene Grube lenkt, wird nach denselben Maßstäben beurteilt. Es ist kein Einzelfall wegen Öl, sondern gilt für alle nach Art, Beschaffenheit oder Menge umweltgefährlichen Abfälle.

Was Sie jetzt tun müssen: Prüfen Sie vor jeder Lieferung, ob die Zielanlage genau diesen belasteten Abfall annehmen darf, stoppen Sie Lieferungen sofort bei auffälligen Eingangskontrollen statt Werte zu verschleiern, und ersetzen Sie die vorgeschriebene thermische Entsorgung in einer Sondermüllverbrennungsanlage nicht durch Vermischen mit Sand. Wer bereits geliefert hat, darf nicht abwarten – sonst drohen Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe und bei fortgesetzter Lieferung weitere Verfahren. Lassen Sie Ihre Entsorgungswege jetzt rechtlich prüfen.


Ihre Entsorgungswege im Visier? Jetzt strafrechtliche Risiken klären

Das Urteil zeigt, wie schnell die Vermittlung von Abfällen strafbar wird. Eine abstrakte Umweltgefahr reicht für den Tatbestand aus, und die Rechtsprechung zu Maklern ist streng. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Entsorgungs- und Deklarationsprozesse und identifizieren potenzielle Haftungsfallen, bevor ein Verfahren droht. Wir zeigen Ihnen, wo Sie Ihre internen Abläufe rechtssicher nachjustieren müssen.

Entsorgungswege prüfen lassen

Experten-Kommentar

Entscheidend ist nicht nur, was auf dem Lieferschein steht, sondern wer den Entsorgungsweg tatsächlich beherrscht. Ich halte die enge Betrachtung der Kommunikationswege für überzeugend: E-Mails, Preisabsprachen und interne Freigaben können eine formale Rollenverteilung schnell entwerten.

Betroffene sollten bei belastetem Material Zuständigkeiten, Prüfungen und Weisungen sauber trennen und nachvollziehbar dokumentieren. Bestehen Zweifel an Einstufung oder Zielanlage, darf die kaufmännische Abwicklung nicht der fachlichen Prüfung vorauslaufen. Dann ist eine unabhängige rechtliche und technische Bewertung sinnvoll, bevor weitere Transporte veranlasst werden.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie muss ich die Zielanlagengenehmigung prüfen, bevor ich belastete Abfälle weiterleite?

Sie müssen vor der Weiterleitung schriftlich prüfen, ob die Zielanlage genau für die konkrete Abfallart und Schadstoffbelastung zugelassen ist. Die Genehmigung eines Zwischenhändlers genügt dafür nicht, wenn die Endanlage diese Abfälle nicht annehmen darf.

Nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) StGB genügt die abstrakte Eignung des Abfalls zur nachhaltigen Verunreinigung von Boden, Wasser oder Luft. Ein bereits eingetretener Umweltschaden muss deshalb nicht nachgewiesen werden. Das Makeln erfasst auch Personen, die den Transport organisieren und die Ablagerung in einer ungeeigneten Anlage steuern. Prüfen Sie den aktuellen Genehmigungsbescheid der Zielgrube deshalb im Wortlaut und gleichen Sie zugelassene Abfallarten sowie Abfallschlüssel mit Ihrem Laborbericht ab. Bei belasteten Lkw-Ladungen kann die geringe-Mengen-Regelung des § 326 Abs. 6 StGB regelmäßig nicht helfen, sodass Sie Lieferungen bei fehlender Übereinstimmung stoppen müssen.

Entscheidend ist außerdem, ob der Bescheid eine bestimmte Verwertungs- oder Entsorgungsart verlangt, etwa die thermische Behandlung in einer dafür zugelassenen Anlage. Eine falsche Abfallschlüsselnummer oder bloße Vermischung mit Sand ersetzt keine Genehmigung und kann die tatsächliche Beschaffenheit verschleiern. Lassen Sie sich die Annahmezulässigkeit vom Betreiber schriftlich bestätigen, bevor Sie den nächsten Transport freigeben.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Handlungen machen mich als Abfallvermittler zum Täter, obwohl mir die Grube nicht gehört?

Als Abfallvermittler werden Sie nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StGB zum Täter, wenn Sie die illegale Ablagerung aktiv organisieren und steuern. Dafür müssen Sie weder Eigentümer der Grube sein noch selbst Abfälle abladen.

Makeln ist eine eigenständige Tathandlung und erfasst die Vermittlung eines umweltgefährlichen Abfalls zu einer nicht zugelassenen Ablagerungsstätte. Täter kann daher sein, wer Liefermengen und Preise festlegt, beide Geschäftsbeziehungen koordiniert oder unter den Briefköpfen verschiedener Unternehmen kommuniziert. Ebenso belastet es Sie, wenn Sie auffällige Schadstoffwerte kennen und deshalb keinen Lieferstopp veranlassen. Für den Vorsatz genügt, dass Sie die Umweltgefährlichkeit und die unzulässige Ablagerung erkennen und eine mögliche Schadstofffreisetzung billigend hinnehmen. Die Gerichte können daraus insbesondere anhand von E-Mails, Wiegescheinen, Preisabsprachen und Zeugenaussagen auf Ihre Steuerungsrolle schließen. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Kommunikation den konkreten Weiterleitungsweg und Ihre Kenntnis der Warnsignale dokumentiert.

Eine reine Botentätigkeit ohne eigene Entscheidungs- oder Steuerungsmacht begründet dagegen nicht ohne Weiteres Täterschaft durch Makeln. Sobald Sie jedoch den sogenannten Absteuerungsweg mitgestalten, Preise dafür anpassen oder Eingangskontrollen trotz Warnwerten umgehen, kann Ihre Rolle die Grenze zur strafbaren Beteiligung überschreiten. Stoppen Sie bei Warnwerten die Lieferung, dokumentieren Sie den Stopp und lassen Sie die Zulässigkeit der Zielanlage für diesen Abfall schriftlich bestätigen.


zurück zur FAQ Übersicht

Was muss ich dokumentieren und veranlassen, wenn Abfälle bereits in einer ungeeigneten Grube liegen?

Sichern Sie sämtliche Unterlagen, stoppen Sie jede weitere Anlieferung und lassen Sie die Grube sowie den Entsorgungsweg sofort strafrechtlich und umweltrechtlich prüfen. Warten auf fünf Jahre Verjährung hilft nicht ohne Weiteres, weil Verfahrenshandlungen und besondere Ruhensregeln den Fristablauf beeinflussen können.

Bewahren Sie Wiegescheine, Betriebsbücher, Rechnungen, Analysen, Probenahmen, Genehmigungen, Abfallschlüssel, Frachtpapiere und sämtliche Korrespondenz unverändert auf. Dokumentieren Sie zusätzlich den aktuellen Zustand, die Lage, geschätzte Mengen, Lieferzeiträume und mögliche Vermischungen durch fachkundige Personen. Veranlassen Sie keine Umlagerung, Vermischung oder Beseitigung, bevor ein Strafverteidiger und erforderlichenfalls eine Umweltfachperson die Beweislage bewertet haben. Erforderliche Sicherungsmaßnahmen gegen weitere Ausbreitung oder akute Gefahren sollten Sie mit der zuständigen Behörde und anwaltlich abgestimmt durchführen. Beauftragen Sie umgehend einen im Umweltstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger, der insbesondere Anzeige-, Mitwirkungs- und Sanierungsoptionen prüft.

Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die regelmäßige Frist grundsätzlich fünf Jahre; bei besonders schweren Umweltstraftaten können § 78b Abs. 4 und nach einem Urteil § 78b Abs. 3 StGB den Ablauf weiter hinausschieben. Vernichten, verändern oder rückdatieren Sie deshalb keine Belege, sondern sichern Sie sie nachvollziehbar für die anwaltliche Prüfung.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche zusätzlichen Risiken entstehen, wenn belastete Abfälle unter einer unzutreffenden Abfallschlüsselnummer angeliefert werden?

Eine unzutreffende Abfallschlüsselnummer kann die Umweltgefährlichkeit verschleiern und ein zusätzliches strafrechtliches Risiko begründen. Wird gefährlicher Abfall als ungefährlich deklariert, kann dies zusammen mit weiteren Umständen als Hinweis auf Vorsatz und behördliche Täuschung gewertet werden. Dadurch drohen Verfahren nach § 326 StGB sowie Verantwortlichkeit für die gesteuerte Weiterleitung.

Nach § 3 KrWG ist entscheidend, ob Sie den Stoff endgültig loswerden wollen und er dauerhaft aus der Kreislaufwirtschaft ausscheidet. Ist eine Nutzung als Ersatzbrennstoff nicht möglich, handelt es sich regelmäßig um Abfall zur Beseitigung, der zugelassen thermisch entsorgt werden muss. Eine Tongrube darf solche Stoffe nicht annehmen, wenn ihre Genehmigung ölhaltige oder schwermetallbelastete Abfälle nicht umfasst. Das bloße Vermischen mit Sand oder Kronocarb senkt zwar Messwerte, bindet Schadstoffe jedoch nicht zuverlässig und bewirkt keine vollständige Einkapselung. Bei auffälligen Laborwerten, Benzingeruch oder der Kenntnis ungeeigneter Entsorgungswege kann die falsche Deklaration deshalb den Vorsatznachweis unterstützen und auch das Makeln nach § 326 StGB erfassen. Vergleichen Sie daher Abfallschlüssel, Begleitschein und Laborbericht, bevor Sie weitere Lieferungen veranlassen.

Eine echte Verwertung setzt voraus, dass der Abfall andere Rohstoffe ersetzt oder in einer dafür zugelassenen Anlage thermisch genutzt wird. Bloßes Verdünnen zur Unterschreitung von Prüfwerten rechtfertigt keine Einstufung als ungefährlicher Abfall; lassen Sie die Einstufung deshalb fachkundig prüfen und falsche Angaben korrigieren.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landgericht Bochum – Az.: 2 KLs 1/19 – Urteil vom 28.06.2024




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.