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Später Täter-Opfer-Ausgleich: Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB bleibt zu prüfen

7.500 Euro Schmerzensgeld, kurz vor der Berufungsverhandlung vereinbart – reicht das für eine mildere Strafe? Das Landgericht Bielefeld verneinte dies mit Verweis auf den späten Zeitpunkt und knappe finanzielle Verhältnisse, ohne Vermögen oder Ratenzahlungen näher zu klären. Ob diese Begründung trägt, musste nun das Oberlandesgericht Hamm beurteilen.
Mediatorin und zwei Personen sitzen ruhig am Holztisch mit Wasserkaraffe im hellen Besprechungsraum
OLG Hamm hebt Hafturteil auf und verlangt korrekte Prüfung des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 ORs 32/26

Das Wichtigste im Überblick

Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 18.08.2026 (3 ORs 32/26): Ein Strafgericht darf einem Täter eine mildere Strafe wegen Wiedergutmachung nicht allein verweigern, weil er den Ausgleich spät anbietet. Das Gericht muss dafür alle Umstände der Wiedergutmachung vollständig und nachvollziehbar prüfen.


  • Finanzlage genügt nicht: Einkommen und Miete allein zeigen nicht, ob 7.500 Euro vollständig gezahlt werden können.
  • Opferhaltung zählt: Das Gericht muss feststellen, ob das Opfer der Wiedergutmachung zugestimmt hat.
  • Vereinbarung muss klar sein: Für die Prüfung zählt der genaue Inhalt der Zahlungsvereinbarung.
  • Geldzahlung reicht nicht: Eine Vereinbarung allein zeigt noch nicht, dass der Streit wirklich beigelegt ist.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 18.08.2026
  • Aktenzeichen: 3 ORs 32/26
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafverfahren
  • Wichtig für: Menschen in Strafverfahren, Opfer von Straftaten

OLG Hamm kippt Hafturteil wegen Mängeln beim Täter-Opfer-Ausgleich

Das Oberlandesgericht Hamm hat das Urteil des Landgerichts Bielefeld gegen einen wegen Vergewaltigung verurteilten Angeklagten im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Die Richter verwiesen die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, weil das Landgericht die Milderung der Strafe nach einem Schmerzensgeld-Vergleich mit fehlerhaften Erwägungen abgelehnt hatte.

Das Amtsgericht Minden hatte den Mann am 10. Oktober 2025 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Das Landgericht Bielefeld verwarf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung im Wesentlichen und reduzierte die Strafe nur geringfügig auf zwei Jahre und drei Monate.

Während des Berufungsverfahrens hatte der Angeklagte mit der Nebenklägerin nach außergerichtlichen Verhandlungen einen zivilrechtlichen Vergleich über ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro geschlossen. Gegen das Urteil des Landgerichts legte er Revision ein und rügte allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Der Senat des Oberlandesgerichts Hamm folgte diesem Antrag nicht. Er sah in der landgerichtlichen Strafrahmenwahl einen durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten. Das angefochtene Urteil wurde mit den Feststellungen aufgehoben und an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen – ein Freispruch war damit nicht verbunden, über die strafrechtliche Verantwortlichkeit muss neu entschieden werden.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der späte Zeitpunkt eines Täter-Opfer-Ausgleichs darf zwar in die Ermessensentscheidung über eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 StGB einfließen, kann die Versagung der Milderung jedoch nicht allein tragen.
  2. Stützt das Tatgericht die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung auf Zweifel an der tatsächlichen Erfüllbarkeit eines geschlossenen Wiedergutmachungsvergleichs, bedarf dies lückenloser Feststellungen zu den wirtschaftlichen Gesamtverhältnissen sowie zu etwa vereinbarten Zahlungsmodalitäten; der bloße Hinweis auf ein geringes laufendes Einkommen reicht hierfür nicht aus.

Warum ein später Vergleich die Strafrahmenverschiebung nicht ausschließt

Ein im Berufungsverfahren erzielter Täter-Opfer-Ausgleich darf bei der Strafrahmenwahl nicht allein deshalb übergangen werden, weil die Einigung erst spät zustande kam. Der zeitliche Ablauf darf zwar nach § 155a StPO in die Ermessensentscheidung über eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 StGB einfließen. Eine Versagung der Strafmilderung lässt sich darauf jedoch nach gefestigter Rechtsprechung nicht isoliert stützen.

Im Hinblick auf die Regelung des § 155a StPO, der ein Hinwirken auf einen Täter-Opfer-Ausgleich in jedem Stadium des Verfahrens fordert, kann zwar der Zeitpunkt des Ausgleichs in die Ermessenentscheidung einfließen, die Gewährung der Strafrahmenverschiebung jedoch nicht allein damit abgelehnt werden, dass die Ausgleichsmaßnahmen erst im Rahmen der Hauptverhandlung vorgenommen wurden … – so das Oberlandesgericht Hamm

Das Landgericht hatte argumentiert, das späte Inaussichtstellen einer Kompensation schließe eine Strafrahmenverschiebung aus. Es war davon ausgegangen, die außergerichtlichen Verhandlungen seien offenbar erst in den Tagen vor der Berufungshauptverhandlung aufgenommen worden.

Tatrichterliche Vermutungen zum Verhandlungsbeginn sind unzulässige Spekulation

Das Oberlandesgericht verwarf diese Begründung als bloße Spekulation. Die Annahme, wonach die Gespräche erst wenige Tage vor der Hauptverhandlung begonnen hätten, fand in den Feststellungen keine tragfähige Grundlage.

Der späte Zeitpunkt der Einigung darf die Milderung nicht isoliert verwehren

Der Senat stellte klar, dass der Zeitpunkt eines Vergleichs die Verweigerung einer Strafrahmenverschiebung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niemals allein tragen kann. Zur Begründung verwies das Gericht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2008 (1 StR 359/08), wonach Ausgleichsmaßnahmen auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie erst in der Hauptverhandlung erfolgen.

Zweifel an der Schadenswiedergutmachung erfordern lückenlose Feststellungen

Will ein Tatgericht die Strafrahmenverschiebung nach einem geschlossenen Vergleich verweigern, weil es an dessen künftiger Erfüllung zweifelt, muss es die wirtschaftliche Gesamtlage des Angeklagten umfassend ermitteln. Der bloße Hinweis auf ein geringes Arbeitseinkommen reicht dafür nicht aus. Steht die Strafrahmenverschiebung im tatrichterlichen Ermessen, müssen die Urteilsgründe eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Tatsachen sowie die wesentlichen Einzelheiten des Ausgleichs darlegen, damit das Revisionsgericht die Entscheidung überhaupt überprüfen kann.

Das Landgericht hatte seine Zweifel an der vollständigen Erfüllung des Vergleichs damit begründet, dass die eher angespannten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten dies nicht als gesichert erscheinen ließen. Gestützt wurde diese Prognose ausschließlich auf ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro und eine Warmmiete von rund 500 Euro.

Unvollständige Aufklärung der Vermögensverhältnisse und Zahlungsmodalitäten

Das Oberlandesgericht rügte, dass Feststellungen zu vorhandenem Barvermögen für eine Einmalzahlung vollständig fehlten. Ebenso fehlten Angaben zu einer im Vergleich möglicherweise vereinbarten Ratenzahlung – obwohl eine solche Vereinbarung angesichts der beengten finanziellen Verhältnisse naheliegend gewesen wäre und die Erfüllung wahrscheinlicher gemacht hätte.

Lückenhafte Urteilsgründe verhindern die revisionsgerichtliche Ermessenskontrolle

Das Landgericht hatte seine Ablehnung zudem als Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände dargestellt. Der Senat konnte dem Urteil zwar noch entnehmen, dass neben strafmildernden auch strafschärfende Umstände berücksichtigt worden waren. Die Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung des Ausgleichs und zur Erfüllbarkeit der Vergleichsverpflichtung blieben jedoch lückenhaft. Diese lückenhafte Tatsachenbasis machte die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht unüberprüfbar – das Urteil beruhte auf diesem Mangel.

Welche Vorgaben das Landgericht Bielefeld im neuen Rechtsgang beachten muss

In der erneuten Verhandlung muss das Landgericht Bielefeld detaillierte Feststellungen zum Inhalt der Vereinbarung und zur Haltung der Nebenklägerin nachholen. Zudem muss geprüft werden, ob der Täter-Opfer-Ausgleich bereits die Regelwirkung des angewendeten Sexualstraftatbestands entfallen lässt.

Das Landgericht war bindend vom Vorliegen des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 6 StGB für einen besonders schweren Fall ausgegangen. Das Oberlandesgericht ließ ausdrücklich offen, ob die Annahme der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB bereits das Entfallen dieser Regelwirkung hätte begründen müssen – und verwies dazu auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2025 (2 StR 190/24) zur Berücksichtigung vertypter Strafmilderungsgründe.

Für die neue Verhandlung verlangt das Revisionsgericht konkrete Feststellungen zur Haltung der Nebenklägerin bezüglich eines friedensstiftenden Ausgleichs. Das Landgericht muss außerdem den genauen Wortlaut des Vergleichs aufklären, insbesondere ob eine Klausel zur vollständigen Abgeltung weiterer Ansprüche vereinbart wurde. Zu bewerten bleibt, ob der Angeklagte lediglich das zivilrechtlich Notwendige leisten wollte oder sich im Sinne einer echten Befriedung zu einer darüber hinausgehenden Leistung verpflichtet hat. Das Oberlandesgericht stützte diese Vorgaben auf einen eigenen früheren Beschluss vom 10. Februar 2009 (2 Ss 11/2009).

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Strafverfahren mit spätem Täter-Opfer-Ausgleich verlagert diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm den Blick vom Zeitpunkt der Einigung auf ihre inhaltliche Tragfähigkeit. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob Vergleichswortlaut, Zahlungsmodalitäten und wirtschaftliche Gesamtlage so dargelegt sind, dass die Wiedergutmachung überprüfbar wird. Allein die Verspätung trägt die Ablehnung einer milderen Strafe nicht, ebenso wenig der pauschale Verweis auf ein geringes Einkommen.

Offen blieb, ob ein gelungener Ausgleich bereits die Einstufung als besonders schwerer Fall, die sogenannte Regelwirkung, entfallen lässt, wozu nur auf neuere Rechtsprechung verwiesen wurde. Aus unserer Sicht ist diese Zurückhaltung konsequent, weil dem neuen Tatgericht die Gesamtwürdigung vorbehalten bleibt. Für Betroffene bedeutet das, dass es auf die nachvollziehbar festgehaltene Haltung der verletzten Person zu einem friedensstiftenden Ausgleich ankommt.

Wenn ein Schmerzensgeld-Vergleich die Strafe nicht mildert

Die Ablehnung der Strafrahmenverschiebung stützte sich zum einen auf eine bloße Vermutung, die außergerichtlichen Gespräche seien erst kurz vor der Hauptverhandlung aufgenommen worden – eine Annahme, für die es keine tragfähige Grundlage gab. Zum anderen genügten Einkommen und Miete allein nicht, um Zweifel an der künftigen Zahlung zu begründen. Hätte das Landgericht stattdessen Feststellungen zu Vermögen oder zu einer vereinbarten Ratenzahlung getroffen, hätte die Ablehnung nach Auffassung des Senats tragen können.

Wie stark ein solcher Vergleich am Ende auf die Strafe durchschlägt, kann von mehreren Punkten abhängen. Etwa davon, wie früh im Verfahren die Einigung zustande kam und ob dies im Urteil als bloße Vermutung oder als belegte Tatsache behandelt wird. Ebenso kann eine Rolle spielen, ob der Vergleich eine Klausel zur vollständigen Abgeltung enthält oder nur das zivilrechtlich Notwendige regelt, und ob die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Blick auf Vermögen und Zahlungsmodalitäten sauber aufgeklärt wurden. Auch die dokumentierte Haltung der verletzten Person zu einem friedensstiftenden Ausgleich kann mitentscheiden – selbst ein an sich positiv gemeinter Vergleich hilft wenig, wenn diese Punkte im Urteil offenbleiben.

In den Urteilsgründen kann sichtbar sein:

  • Formulierung zum Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen
  • Wortlaut der Vergleichsklausel zur Abgeltung
  • Angaben zu Einkommen, Miete und Vermögen
  • Vermerk zu einer Ratenzahlungsvereinbarung

Oft richtet sich der Blick zuerst auf die Höhe der Summe – hier lag der Hebel jedoch in der fehlenden Aufklärung von Vermögen und Zahlungsweise. Ob die eigenen Urteilsgründe an dieser Stelle tragfähig sind, lässt sich aus dem Text allein kaum sicher beurteilen.

Wer gegen ein Berufungsurteil vorgehen will, muss die Revision innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung einlegen und die Begründung innerhalb eines Monats nach Zustellung nachreichen – wer diese Frist verstreichen lässt, verliert das Rechtsmittel unabhängig vom Inhalt des Vergleichs.

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Lage sehen, können Sie uns Ihren Fall schildern und erhalten von uns eine unverbindliche Ersteinschätzung.



Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Bedingungen kann ein Schmerzensgeldvergleich in der Berufungsinstanz strafmildernd wirken?

Ein erst in der Berufung geschlossener Schmerzensgeldvergleich kann eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 StGB ermöglichen; der späte Zeitpunkt allein darf die Milderung nicht ausschließen. Maßgeblich bleibt eine umfassende Bewertung des Ausgleichs und seiner Bedeutung für die Strafzumessung.

§ 155a StPO verpflichtet Gerichte, in jedem Verfahrensstadium auf einen Täter-Opfer-Ausgleich hinzuwirken. Deshalb muss auch ein Berufungsvergleich in die Ermessensentscheidung über § 46a Nr. 1 StGB einbezogen werden. Der Zeitpunkt darf die Bewertung beeinflussen, reicht für sich genommen jedoch nicht aus, die Strafrahmenverschiebung abzulehnen. Das OLG Hamm beanstandete daher die Annahme des Landgerichts, die Gespräche hätten erst kurz vor der Berufungshauptverhandlung begonnen, als spekulativ.

Erforderlich bleibt eine Gesamtwürdigung, insbesondere des Vergleichsinhalts, der Haltung der verletzten Person und der ernsthaften Wiedergutmachungsleistung. Zweifel an der Erfüllbarkeit müssen anhand der wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse und vereinbarten Zahlungsmodalitäten tragfähig festgestellt werden. Ein Vergleich führt deshalb nicht automatisch zur Milderung, eröffnet aber eine rechtlich zu prüfende Strafrahmenverschiebung.


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Wie muss das Gericht meine wirtschaftlichen Verhältnisse und Zahlungsmodalitäten für die Prüfung aufklären?

Will das Gericht die Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 StGB wegen Zweifeln an der Erfüllbarkeit verweigern, muss es wirtschaftliche Gesamtverhältnisse und Zahlungsmodalitäten lückenlos feststellen. Ein Einkommen von 1.500 Euro und eine Warmmiete von etwa 500 Euro reichen dafür allein nicht aus.

Die Urteilsgründe müssen sämtliche strafzumessungserheblichen Umstände und die wesentlichen Einzelheiten des Wiedergutmachungsvergleichs nachvollziehbar darstellen. Dazu gehören insbesondere Feststellungen zu vorhandenem Barvermögen, das eine Einmalzahlung ermöglichen könnte. Ebenso muss das Gericht eine vereinbarte oder naheliegende Ratenzahlung berücksichtigen, wenn sie die Erfüllung wahrscheinlicher machen kann. Im entschiedenen Fall fehlten diese Angaben, weshalb das Oberlandesgericht die Prognose als lückenhaft beanstandete. Dadurch blieb die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nicht überprüfbar.

Die Ablehnung darf sich deshalb nicht allein auf ein niedriges laufendes Einkommen und angespannte monatliche Verhältnisse stützen. Erforderlich ist eine konkrete Prüfung, ob der Vergleich durch Einmalzahlung, Ratenzahlung oder vorhandenes Vermögen erfüllbar erscheint.


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Welche Bedeutung haben Vergleichswortlaut und Haltung der verletzten Person für einen echten Ausgleich?

Für einen echten Ausgleich muss das Gericht den Vergleichswortlaut und die Haltung der verletzten Person zu einer friedensstiftenden Lösung feststellen. Es prüft insbesondere eine Abgeltungsklausel und Leistungen, die über das zivilrechtlich Notwendige hinausgehen.

Ein bloßer Zahlbetrag, etwa ein vereinbartes Schmerzensgeld, belegt deshalb noch keinen friedensstiftenden Ausgleich. Nach § 46a Nr. 1 StGB kommt es vielmehr darauf an, ob der Täter Verantwortung übernimmt und den Konflikt tatsächlich befriedet. Der Vergleichswortlaut zeigt, ob die Zahlung sämtliche weiteren Ansprüche erledigen sollte oder eine darüber hinausgehende Wiedergutmachung vereinbart wurde. Die Haltung der Nebenklägerin macht erkennbar, ob sie die Vereinbarung als tatsächliche Befriedung einordnet. Für die Strafzumessung darf das Gericht daher nicht allein die Höhe der Zahlung betrachten.

Das OLG Hamm verlangte diese Feststellungen im neuen Rechtsgang, weil das erste Urteil hierzu lückenhaft war. Offen blieb, ob § 46a Nr. 1 StGB außerdem die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB entfallen lässt.


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Welche Wirkung des Täter-Opfer-Ausgleichs ließ das OLG Hamm ausdrücklich offen?

Das OLG Hamm ließ offen, ob ein Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB bereits die Regelwirkung des besonders schweren Falls nach § 177 Abs. 6 StGB entfallen lässt. Die Entscheidung beantwortet daher nicht, ob ein Täter-Opfer-Ausgleich den besonders schweren Fall ohne weitere Prüfung beseitigt.

Das Landgericht Bielefeld war bindend vom Vorliegen des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 6 StGB ausgegangen. Dieses Regelbeispiel spricht für einen besonders schweren Fall und beeinflusst grundsätzlich den maßgeblichen Strafrahmen. Offen blieb, ob § 46a Nr. 1 StGB als vertypter Strafmilderungsgrund diese Wirkung bereits entfallen lässt. Für diese Frage verwies das OLG Hamm auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2025 (2 StR 190/24).

Die Aufhebung betraf den Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen und führte zur Zurückverweisung an das Landgericht. Ein Freispruch war damit nicht verbunden; über die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Wirkung des Regelbeispiels muss neu entschieden werden.


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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamm – Az.: 3 ORs 32/26 – Urteil vom 18.08.2026




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