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Strafbefehl – nach § 43 StPO zu berechnende zweiwöchige Einspruchsfrist

Ein Mann aus Mannheim kämpft erfolgreich gegen einen Strafbefehl an, weil das Zustellungsdatum auf dem Umschlag fehlte. Das Landgericht Mannheim betont die Bedeutung des Datumsvermerks für die Wahrung der Rechte des Empfängers und hebt den Beschluss des Amtsgerichts Weinheim auf. Ein fehlendes Datum auf einem Behördenbrief sorgt für juristischen Wirbel und stärkt die Rechte der Bürger.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Beschluss des Amtsgerichts wurde auf Grund der sofortigen Beschwerde des Angeklagten aufgehoben.
  • Der Angeklagte wurde ursprünglich wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und Nötigung verurteilt.
  • Es gab Streit über die Frist für den Einspruch gegen den Strafbefehl.
  • Der Angeklagte argumentierte, dass er erst nach der Zustellung am 14. Januar 2024 von dem Strafbefehl Kenntnis erlangt habe.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Zustellung fehlerhaft war, da kein Zustelldatum auf dem Umschlag vermerkt war.
  • Die Einspruchsfrist begann somit erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Angeklagten.
  • Das Gericht stellte fest, dass der Einspruch rechtzeitig eingelegt wurde.
  • Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde als begründet angesehen.
  • Die Entscheidung erkennt die Bedeutung von ordnungsgemäßer Zustellungsvorgehensweise an.
  • Die Aufhebung des Amtsgerichts kann Auswirkungen auf ähnliche künftige Fälle haben, die die Zustellung von Strafbefehlen betreffen.

Strafbefehl in Deutschland: Chancen und Risiken bei Einspruchserhebung

Ein Strafbefehl ist ein häufig genutztes Instrument in der strafrechtlichen Verfahrensordnung in Deutschland. Er ermöglicht es der Staatsanwaltschaft, in bestimmten Fällen ohne Hauptverhandlung ein Urteil zu erlassen. Dies geschieht in der Regel, wenn die Tat und die Bewei-slage klar sind und der Beschuldigte keine erheblichen Einwände hat. Der Strafbefehl ist somit eine effizientere Möglichkeit, um kleinere Delikte zeitnah zu ahnden und das Gericht von weniger gravierenden Fällen zu entlasten.

Öffnet ein Beschuldigter jedoch den Strafbefehl, hat er gemäß § 43 der Strafprozessordnung (StPO) die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen. Diese Frist ist von großer Bedeutung, da sie dem Beschuldigten die Chance gibt, seine Rechte gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Wird der Einspruch rechtzeitig eingelegt, erhält der Fall eine neue rechtliche Bewertung und kann in einer Hauptverhandlung detailliert geprüft werden.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Anwendung dieser Regelung verdeutlicht und dessen Hintergründe sowie die gerichtliche Entscheidung näher beleuchtet.

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Der Fall vor Gericht


Strafbefehl ohne Zustelldatum: Einspruch bleibt zulässig

Ein Fall aus Mannheim beleuchtet die Bedeutung korrekter Zustellungsverfahren bei Strafbefehlen. Das Landgericht Mannheim entschied zugunsten eines Angeklagten, dessen Einspruch gegen einen Strafbefehl zunächst als verspätet abgewiesen wurde. Der Kern des Falls drehte sich um die fehlende Datumsangabe auf dem Zustellungsumschlag des Strafbefehls.

Der Angeklagte erhielt einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung. Das Amtsgericht Mannheim verhängte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro, entzog die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und ordnete eine achtmonatige Fahrerlaubnissperre an. Laut Zustellungsurkunde wurde der Strafbefehl am 12. Dezember 2023 in den Briefkasten des Angeklagten eingeworfen.

Der Verteidiger des Angeklagten legte am 15. Januar 2024 Einspruch ein. Das Amtsgericht Weinheim sah diesen Einspruch als verspätet an, da die zweiwöchige Einspruchsfrist ihrer Ansicht nach bereits abgelaufen war. Der Angeklagte argumentierte jedoch, er habe erst am 14. Januar 2024 tatsächliche Kenntnis von dem Strafbefehl erlangt. Er wies darauf hin, dass auf dem Umschlag des zugestellten Schriftstücks kein Zustellungsdatum vermerkt war – ein Verstoß gegen die Zustellungsvorschriften.

Das Amtsgericht Weinheim wies den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ab und verwarf den Einspruch als verspätet. Daraufhin legte der Angeklagte sofortige Beschwerde ein, die vom Landgericht Mannheim behandelt wurde.

Entscheidung des Landgerichts: Fehlender Datumsvermerk ist wesentlich

Das Landgericht Mannheim gab der Beschwerde des Angeklagten statt. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Angeklagten am 14. Januar 2024 zu laufen begann. Der fehlende Datumsvermerk auf dem Umschlag wurde als Verletzung einer zwingenden Zustellungsvorschrift gewertet.

Das Gericht betonte die Bedeutung des Datumsvermerks bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten. Dieser Vermerk sei ein wesentlicher Bestandteil der Zustellung und diene dazu, den Nachteil auszugleichen, der dem Empfänger durch den Wegfall der persönlichen Übergabe entsteht. Der Datumsvermerk ermöglicht es dem Empfänger, den Zeitpunkt des Eingangs zu kontrollieren und ist somit für die Wahrung seiner Rechte von entscheidender Bedeutung.

Beweislast und Schutz des Zustellungsadressaten

Das Landgericht erkannte an, dass der Angeklagte den Beweis für das Fehlen des Datumsvermerks erbracht hatte. Er legte ein Foto vor, das einen Umschlag des Amtsgerichts Weinheim ohne Zustellungsdatum zeigte. Das Gericht sah keinen Grund, an der Echtheit dieses Beweises zu zweifeln.

In seiner Begründung unterstrich das Landgericht die Schutzwürdigkeit des Zustellungsadressaten. Die förmliche Zustellung dient demnach der Sicherung des Nachweises von Art und Zeit der Übergabe eines Schriftstücks, woran sich wichtige prozessuale Wirkungen knüpfen. Die Zustellungsvorschriften gewährleisten den Anspruch des Adressaten auf rechtliches Gehör, indem sie sicherstellen, dass er Kenntnis von dem zuzustellenden Dokument nehmen und seine Rechtsverteidigung darauf einrichten kann.

Das Landgericht Mannheim hob den Beschluss des Amtsgerichts Weinheim auf und erklärte den Einspruch des Angeklagten für zulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt. Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit der korrekten Einhaltung von Zustellungsvorschriften im Strafverfahren und stärkt die Rechte des Zustellungsadressaten.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des Landgerichts Mannheim unterstreicht die zentrale Bedeutung des Datumsvermerks bei der Ersatzzustellung von Strafbefehlen. Ein fehlender Datumsvermerk auf dem Zustellungsumschlag stellt eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften dar und führt dazu, dass die Einspruchsfrist erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme beginnt. Diese Auslegung stärkt den Anspruch des Zustellungsadressaten auf rechtliches Gehör und betont die Schutzwürdigkeit seiner prozessualen Rechte im Strafverfahren.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Strafbefehl per Post erhalten, achten Sie genau auf den Umschlag. Fehlt dort das Zustellungsdatum, beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist erst, wenn Sie den Strafbefehl tatsächlich zur Kenntnis nehmen. Dies gibt Ihnen mehr Zeit, um zu reagieren und Ihre Rechte wahrzunehmen. Bewahren Sie den Umschlag unbedingt auf, da er als Beweis dienen kann. Sollten Sie unsicher sein, ob die Frist bereits abgelaufen ist, zögern Sie nicht, rechtlichen Rat einzuholen. Dieses Urteil stärkt Ihre Position und ermöglicht Ihnen, auch bei verspäteter Kenntnisnahme noch Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben einen Strafbefehl erhalten und sind sich nicht sicher, was Sie tun sollen? Unsicherheiten rund um das Zustellverfahren, die rechtlichen Folgen oder die Möglichkeiten der Verteidigung sind verständlich. In dieser FAQ-Rubrik finden Sie fundierte Antworten auf Ihre Fragen und wichtige Informationen, die Ihnen helfen, in dieser Situation klar zu sehen und die richtigen Schritte zu unternehmen.


Was ist ein Strafbefehl und was bedeutet er für mich?

Ein Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung im Strafrecht, die ohne mündliche Hauptverhandlung ergeht. Er wird vom zuständigen Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen und dient der vereinfachten Erledigung von Strafverfahren bei leichteren bis mittelschweren Vergehen.

Der Strafbefehl hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, wenn der Beschuldigte nicht fristgerecht Einspruch einlegt. Er enthält eine Schuldspruch sowie die Festsetzung einer Rechtsfolge, typischerweise eine Geldstrafe. In bestimmten Fällen können auch andere Sanktionen wie ein Fahrverbot oder die Einziehung von Gegenständen angeordnet werden.

Für den Betroffenen bedeutet ein Strafbefehl zunächst, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wurde und die Staatsanwaltschaft von seiner Schuld überzeugt ist. Der Empfänger eines Strafbefehls hat jedoch das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen. Diese Frist ist strikt einzuhalten und wird nach § 43 der Strafprozessordnung (StPO) berechnet.

Bei Einlegung eines Einspruchs kommt es zu einer regulären Hauptverhandlung vor Gericht. Dort wird der Fall dann umfassend geprüft und mündlich verhandelt. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, sich zu verteidigen und Beweise vorzubringen.

Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Dies hat zur Folge, dass die im Strafbefehl festgesetzte Strafe vollstreckt werden kann. Bei einer Geldstrafe bedeutet dies, dass der Betrag zu zahlen ist. Zudem wird die Verurteilung in das Bundeszentralregister eingetragen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass ein Strafbefehl eine echte Verurteilung darstellt. Er hat dieselben rechtlichen Konsequenzen wie ein Urteil nach einer Hauptverhandlung. Dies kann sich beispielsweise auf zukünftige Strafverfahren auswirken, da die Verurteilung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann.

Für den Betroffenen stellt sich oft die Frage, ob ein Einspruch sinnvoll ist. Dies hängt vom Einzelfall ab und sollte sorgfältig abgewogen werden. Einerseits bietet ein Einspruch die Chance, in der Hauptverhandlung einen Freispruch zu erreichen oder eine mildere Strafe zu erzielen. Andererseits besteht das Risiko, dass das Gericht in der Hauptverhandlung zu einer höheren Strafe kommt als im Strafbefehl vorgesehen.

Der Strafbefehl muss bestimmte formale Anforderungen erfüllen. Er enthält neben den persönlichen Daten des Beschuldigten eine Beschreibung der Tat, die angewendeten Strafvorschriften und die verhängte Strafe. Zudem muss er eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, die über die Möglichkeit des Einspruchs und die einzuhaltende Frist informiert.

In der Praxis wird das Strafbefehlsverfahren häufig bei Verkehrsdelikten, kleineren Diebstählen oder Betrugsdelikten angewendet. Es ermöglicht eine schnelle und ressourcenschonende Erledigung von Strafverfahren, bei denen die Schuld des Beschuldigten als wahrscheinlich angesehen wird und keine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich erscheint.

Für den Empfänger eines Strafbefehls ist es ratsam, den Inhalt sorgfältig zu prüfen und sich über die möglichen Konsequenzen klar zu werden. Bei Unsicherheiten oder Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Strafbefehls kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen, um eine fundierte Entscheidung über die Einlegung eines Einspruchs treffen zu können.

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Wie wird ein Strafbefehl zugestellt und warum ist das Zustelldatum wichtig?

Ein Strafbefehl wird in der Regel durch förmliche Zustellung gemäß den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) und des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zugestellt. Die häufigste Form der Zustellung erfolgt durch Einwurf in den Briefkasten des Empfängers. Dabei wird der Strafbefehl in einem verschlossenen Umschlag durch einen Postboten oder einen Bediensteten der Justiz in den Hausbriefkasten des Adressaten eingeworfen.

Auf dem Umschlag muss das Zustelldatum vermerkt sein. Dies geschieht in der Regel durch einen Stempel oder eine handschriftliche Notiz des Zustellers. Das Zustelldatum ist von entscheidender Bedeutung, da es den Beginn der gesetzlichen Einspruchsfrist markiert.

Die Wichtigkeit des Zustelldatums ergibt sich aus der rechtlichen Wirkung des Strafbefehls. Mit der Zustellung beginnt die zweiwöchige Frist für den Einspruch gegen den Strafbefehl zu laufen. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt und beträgt genau 14 Tage ab dem Tag der Zustellung. Innerhalb dieser Zeit kann der Empfänger des Strafbefehls Einspruch einlegen, wenn er mit dem Inhalt nicht einverstanden ist.

Das genaue Zustelldatum ist auch für die Berechnung der Rechtskraft des Strafbefehls relevant. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl nach Ablauf der Einspruchsfrist automatisch rechtskräftig. Ab diesem Zeitpunkt hat der Strafbefehl die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

Für den Empfänger eines Strafbefehls ist es daher äußerst wichtig, das Zustelldatum genau zu notieren und die Einspruchsfrist im Auge zu behalten. Eine Versäumung der Frist kann schwerwiegende rechtliche Folgen haben, da nach Ablauf der zwei Wochen in der Regel keine Möglichkeit mehr besteht, gegen den Inhalt des Strafbefehls vorzugehen.

In Ausnahmefällen, etwa wenn der Empfänger nicht unter der angegebenen Adresse erreichbar ist, kann eine Zustellung auch durch Niederlegung beim zuständigen Postamt oder Amtsgericht erfolgen. Auch in diesen Fällen ist das Datum der Niederlegung für den Fristbeginn maßgeblich.

Die korrekte Zustellung und die genaue Dokumentation des Zustelldatums sind wesentliche Elemente des rechtlichen Gehörs und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellen sicher, dass der Empfänger des Strafbefehls tatsächlich die Möglichkeit erhält, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

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Was kann ich tun, wenn auf dem Umschlag meines Strafbefehls kein Zustelldatum vermerkt ist?

Ein fehlendes Zustelldatum auf dem Umschlag eines Strafbefehls kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben, insbesondere im Hinblick auf die Einspruchsfrist. Normalerweise beginnt die zweiwöchige Frist für einen Einspruch gegen den Strafbefehl mit dem Tag der Zustellung. Ohne ein klar erkennbares Zustelldatum entsteht eine rechtliche Unsicherheit.

In dieser Situation ist es ratsam, umgehend zu handeln. Als erstes sollten Sie den Umschlag sorgfältig aufbewahren und nicht wegwerfen. Es ist wichtig, dass Sie das Fehlen des Zustelldatums dokumentieren, idealerweise durch ein Foto des Umschlags. Diese Dokumentation dient als Beweis für die unvollständige Zustellung.

Der nächste Schritt besteht darin, unverzüglich Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Dies sollten Sie schriftlich tun, wobei Sie explizit darauf hinweisen, dass auf dem Zustellumschlag kein Datum vermerkt war. Durch diesen Einspruch wahren Sie Ihre Rechte, auch wenn die eigentliche Einspruchsfrist möglicherweise schon abgelaufen sein sollte.

Es ist wichtig zu verstehen, dass das Fehlen des Zustelldatums die Wirksamkeit der Zustellung in Frage stellen kann. Nach der Rechtsprechung muss die Zustellung eines Strafbefehls ordnungsgemäß erfolgen, um die Einspruchsfrist in Gang zu setzen. Ohne ein nachweisbares Zustelldatum könnte argumentiert werden, dass die Frist noch nicht begonnen hat.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens haben Sie die Möglichkeit, die fehlerhafte Zustellung zu thematisieren. Das Gericht wird dann prüfen müssen, ob die Zustellung trotz des fehlenden Datums wirksam war oder ob Ihnen aufgrund dieses Formfehlers eine erneute Möglichkeit zum Einspruch gewährt werden muss.

Es ist zu beachten, dass Gerichte in solchen Fällen oft zugunsten des Beschuldigten entscheiden, wenn tatsächlich ein Formfehler bei der Zustellung vorliegt. Dies basiert auf dem Grundsatz, dass niemand durch behördliche Versäumnisse in seinen Rechten beschnitten werden soll.

Sollte das Gericht Ihren Einspruch als verspätet zurückweisen, können Sie dagegen Beschwerde einlegen. In dieser Beschwerde sollten Sie erneut auf das fehlende Zustelldatum und die daraus resultierende Unsicherheit bezüglich des Fristbeginns hinweisen.

In jedem Fall ist es wichtig, schnell zu handeln. Auch wenn kein Zustelldatum auf dem Umschlag vermerkt ist, sollten Sie davon ausgehen, dass die Einspruchsfrist läuft. Je schneller Sie reagieren und Einspruch einlegen, desto besser sind Ihre Chancen, dass dieser als fristgerecht anerkannt wird.

Durch diese Vorgehensweise – Dokumentation des Mangels, unverzügliche Einspruchseinlegung und gegebenenfalls Beschwerde gegen eine Zurückweisung – maximieren Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten in dieser Situation. Sie stellen sicher, dass Sie alle verfügbaren Rechtsmittel ausschöpfen und Ihre Interessen bestmöglich wahren.

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Wie und bis wann kann ich Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegen?

Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl muss innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Strafbefehls bei dem Gericht eingehen, das den Strafbefehl erlassen hat. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Strafbefehls. Es ist wichtig zu beachten, dass der Tag der Zustellung selbst nicht mitgezählt wird. Die Frist endet mit Ablauf des letzten Tages der zwei Wochen.

Der Einspruch muss schriftlich erfolgen. Dies kann durch einen Brief, ein Fax oder eine E-Mail geschehen, sofern das zuständige Gericht elektronische Eingänge akzeptiert. Eine mündliche Erklärung oder ein Telefonanruf reichen nicht aus. Der Einspruch muss keine spezielle Form oder Formulierung aufweisen, sollte aber eindeutig erkennen lassen, dass der Betroffene mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist.

Im Einspruchsschreiben sollten folgende Informationen enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Absenders
  • Aktenzeichen des Strafbefehls
  • Eine klare Aussage, dass Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wird

Es ist nicht erforderlich, den Einspruch zu begründen. Eine einfache Erklärung wie „Hiermit lege ich Einspruch gegen den Strafbefehl mit dem Aktenzeichen XY ein“ ist ausreichend.

Wichtig ist, dass der Einspruch rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht. Der Poststempel allein reicht nicht aus. Bei Versendung per Post sollte daher genügend Zeit für den Postweg eingeplant werden. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, den Einspruch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts abzugeben und sich den Eingang bestätigen zu lassen.

Wird die Einspruchsfrist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und hat die Wirkung eines Urteils. In diesem Fall gibt es nur noch die Möglichkeit, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wenn man ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

Bei der Berechnung der Einspruchsfrist ist zu beachten, dass diese nach § 43 der Strafprozessordnung (StPO) erfolgt. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

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Was passiert nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl?

Nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl wird das vereinfachte schriftliche Verfahren in ein reguläres Strafverfahren überführt. Dies bedeutet, dass eine Hauptverhandlung vor dem zuständigen Amtsgericht anberaumt wird. Der Strafbefehl verliert dadurch seine Wirksamkeit und wird zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.

In der Hauptverhandlung wird der Fall von Grund auf neu verhandelt. Der Angeklagte erhält die Gelegenheit, sich persönlich zu den Vorwürfen zu äußern und seine Sicht der Dinge darzulegen. Er kann Beweisanträge stellen, Zeugen benennen oder Sachverständige anfordern, um seine Position zu untermauern. Das Gericht ist verpflichtet, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und alle relevanten Beweise zu würdigen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Einlegung des Einspruchs innerhalb einer zweiwöchigen Frist erfolgen muss. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls und wird nach § 43 der Strafprozessordnung (StPO) berechnet. Versäumt der Betroffene diese Frist, wird der Strafbefehl rechtskräftig und einem Urteil gleichgestellt.

Im Rahmen der Hauptverhandlung kann das Gericht zu verschiedenen Entscheidungen kommen. Es kann den Angeklagten freisprechen, wenn sich die Vorwürfe als unbegründet erweisen. Alternativ kann es eine Verurteilung aussprechen, wobei das Strafmaß sowohl milder als auch härter ausfallen kann als im ursprünglichen Strafbefehl. In bestimmten Fällen kann das Verfahren auch eingestellt werden, etwa wenn die Schuld des Angeklagten als gering einzustufen ist.

Der Angeklagte hat während der gesamten Hauptverhandlung das Recht, sich von einem Verteidiger unterstützen zu lassen. Dies kann besonders hilfreich sein, um die eigenen Rechte effektiv wahrzunehmen und eine angemessene Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zurücknimmt, wenn sie nach dem Einspruch zu der Überzeugung gelangt, dass die Beweislage für eine Verurteilung nicht ausreicht. In diesem Fall würde das Verfahren eingestellt werden, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung kommt.

Für den Angeklagten ist es ratsam, sich auf die Hauptverhandlung gründlich vorzubereiten. Dies umfasst das Sammeln entlastender Beweise, das Formulieren einer schlüssigen Darstellung des Sachverhalts und gegebenenfalls die Benennung von Zeugen, die seine Version der Ereignisse stützen können.

Die Hauptverhandlung bietet dem Angeklagten die Chance, seine Sicht der Dinge umfassend darzulegen und aktiv an der Wahrheitsfindung mitzuwirken. Das Gericht ist verpflichtet, alle vorgebrachten Argumente und Beweise sorgfältig zu prüfen und in seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Strafbefehl: Ein Strafbefehl ist eine Art vereinfachtes Gerichtsverfahren, bei dem ein Richter über kleinere Straftaten entscheidet, ohne dass eine Gerichtsverhandlung stattfindet. Es ist wie ein schriftliches Urteil, das dem Beschuldigten per Post zugestellt wird.
  • Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs: Dieser Begriff bezeichnet eine Straftat, bei der jemand im Straßenverkehr fahrlässig handelt und dadurch andere Menschen oder Sachen gefährdet. Fahrlässigkeit bedeutet, dass man nicht die nötige Sorgfalt walten lässt, die von einem vernünftigen Menschen erwartet wird.
  • Tateinheit: Tateinheit liegt vor, wenn jemand mehrere Straftaten begeht, die rechtlich und tatsächlich so eng miteinander verbunden sind, dass sie als eine einheitliche Tat betrachtet werden. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte sowohl eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs als auch eine Nötigung begangen, die als eine einheitliche Tat gewertet wurden.
  • Zustellungsurkunde: Eine Zustellungsurkunde ist ein offizielles Dokument, das bestätigt, dass ein Schriftstück (z.B. ein Strafbefehl) ordnungsgemäß an den Empfänger zugestellt wurde. Sie enthält in der Regel Informationen über den Zustellungszeitpunkt, die Art der Zustellung und die Person, die die Zustellung vorgenommen hat.
  • Wiedereinsetzungsantrag: Ein Wiedereinsetzungsantrag ist ein rechtliches Mittel, mit dem man beantragen kann, dass eine versäumte Frist (z.B. die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl) wiederhergestellt wird. Dies ist möglich, wenn man die Frist aus Gründen, die man nicht selbst zu vertreten hat (z.B. Krankheit), nicht einhalten konnte.
  • Ersatzzustellung: Eine Ersatzzustellung ist eine besondere Form der Zustellung, die dann erfolgt, wenn eine persönliche Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall wurde der Strafbefehl per Einwurf in den Briefkasten des Angeklagten zugestellt, was eine Form der Ersatzzustellung darstellt.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung): Dieser Paragraph besagt, dass die Frist für einen Einspruch gegen einen Strafbefehl mit der Zustellung des Strafbefehls beginnt. Im vorliegenden Fall ist die Zustellung jedoch fehlerhaft, da das Datum auf dem Umschlag fehlte, was Auswirkungen auf den Beginn der Frist hat.
  • § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. § 189 ZPO (Zivilprozessordnung): Gemäß dieser Vorschrift gelten für die Zustellung von Schriftstücken im Strafverfahren die Regelungen der Zivilprozessordnung entsprechend. Da im vorliegenden Fall die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgte (fehlendes Datum), greift § 189 ZPO, wonach das Schriftstück erst mit tatsächlichem Zugang als zugestellt gilt.
  • § 180 Satz 3 ZPO: Dieser Paragraph schreibt vor, dass bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten das Datum der Zustellung auf dem Umschlag vermerkt werden muss. Diese zwingende Vorschrift wurde im vorliegenden Fall nicht eingehalten, was zur Unwirksamkeit der Zustellung führte.
  • § 43 Abs. 2 StPO: Dieser Paragraph regelt die Berechnung der Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl. Da die Zustellung im vorliegenden Fall erst mit tatsächlichem Zugang erfolgte, beginnt die Frist erst an diesem Tag zu laufen und endet zwei Wochen später.
  • § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Dieser Paragraph schreibt vor, dass zum Nachweis der Zustellung eine Urkunde auf einem bestimmten Formular anzufertigen ist. Diese Vorschrift dient jedoch nur dem Nachweis und ist nicht selbst Bestandteil der Zustellung. Im vorliegenden Fall ist die Zustellung aufgrund des fehlenden Datumsvermerks ungültig, unabhängig von der Existenz einer Zustellungsurkunde.

Das vorliegende Urteil

LG Mannheim – Az.: 4 Qs 26/24 – Beschluss vom 07.05.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 25. März 2024 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Mit Strafbefehl vom 04.09.2023 verhängte das Amtsgericht Mannheim gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR und ordnete die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins des Beschwerdeführers sowie eine Fahrerlaubnissperre von acht Monaten an. Ausweislich der in den Akten befindlichen Zustellungsurkunde wurde ihm eine Abschrift des Strafbefehls am 12.12.2023 durch Einwurf in den zur Wohnung des Beschwerdeführers in F. gehörenden Briefkasten eingelegt.

Mit am 15.01.2024 aus dem elektronischen Postverkehr beim Amtsgericht Weinheim eingegangen Schriftsatz legte der Verteidiger des Beschwerdeführers Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Auf Schreiben des Amtsgerichts, welches den Einspruch als verspätet ansah und Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Frage gewährte, ob die Einspruchsfrist schuldlos versäumt worden sei, trug der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 31.01.2024 unter anderem vor, dass er erst am 14.01.2024 tatsächliche Kenntnis von dem Strafbefehl erlangt habe. Er ist der Auffassung, dass es auf diesen Zeitpunkt ankomme, da auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung durch den Zusteller nicht vermerkt worden sei. Darin sei ein Verstoß gegen die zwingende Zustellungsvorschrift des § 180 Satz 3 ZPO zu sehen. Damit sei der Einspruch fristgerecht eingelegt worden. Fürsorglich beantragte er Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl. Mit am 01.02.2024 aus dem elektronischen Postverkehr beim Amtsgericht eingegangen Schriftsatz übermittele der Verteidiger ein Foto, welches einen Umschlag des Amtsgerichts Weinheim ohne Zustellungsdatum zeigt.

Mit dem Verteidiger am 04.04.2024 zugestellten Beschluss vom 25.03.2024 wies das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet ab und verwarf den Einspruch als verspätet und damit unzulässig. Mit am 10.04.2024 aus dem elektronischen Postverkehr beim Amtsgericht eingegangen Schriftsatz legte der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.03.2024 ein. Mit Verfügung vom 16.04.2024 legte das Amtsgericht die sofortige Beschwerde dem Landgericht Mannheim über die Staatsanwaltschaft Mannheim zur Entscheidung vor, wo diese am 29.04.2024 einging.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, weil der Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 04.09.2023 am 15.01.2024 innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO beim Amtsgericht Weinheim eingegangen ist. Die Frist hat nämlich erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer am 14.01.2024 zu laufen begonnen, § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. § 189 ZPO, da auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks kein Datum vermerkt worden ist. Die Frist endete daher nach § 43 Abs. 2 StPO erst am Montag, dem 22.01.2024.

1.

Die nach § 43 StPO zu berechnende, zweiwöchige Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl beginnt ausweislich des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO mit dessen Zustellung. Für die Ausführung der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten nach § 37 Abs. 1 StPO Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Die hier erfolgte Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten regelt § 180 ZPO.

Bei der Verpflichtung des Zustellers gemäß § 180 Satz 3 ZPO, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, handelt es sich um eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des § 189 ZPO mit der Folge, dass das Schriftstück bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt (vergleiche hierzu BGH, Beschluss vom 22.08.2023 – AnwZ (Brfg) 14/23 – Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.07.2022 – AnwZ (Brfg) 28/20, in Abkehr von der vormals gegenteiligen Auflassung in BGH, Beschluss vom 14.01.2019 – AnwZ (Brfg) 59/17).

Durch die Vorschrift wird der Nachteil ausgeglichen, der dem Zustellungsadressaten durch den Wegfall der körperlichen Übergabe entsteht. Dieser liegt darin, dass er den Zeitpunkt des Eingangs nicht kontrollieren kann. Damit stellt nicht nur die Einlegung in den Briefkasten, sondern auch der Vermerk des Datums auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks ein Surrogat für die körperliche Übergabe dar und ist somit als notwendiger Teil der Bekanntgabe anzusehen, was sich aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 180 ZPO und § 182 ZPO ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.08.2023 – AnwZ (Brfg) 14/23): Gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171 und 177 bis 181 ZPO eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Diese Beurkundung dient nur zum Nachweis der Zustellung und ist selbst kein notwendiger konstitutiver Bestandteil der Zustellung. Dadurch, dass die Pflicht, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, ausdrücklich in § 180 Satz 3 ZPO enthalten ist, welcher die Art und Weise der Ersatzzustellung regelt, wird deutlich, dass es sich dabei um einen Bestandteil der Ersatzzustellung und nicht lediglich um einen Vorgang der Beurkundung handeln soll. Dass dieser Bestandteil als wesentlich anzusehen ist, ergibt sich wiederum daraus, dass § 182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO gerade als Nachweis dafür, dass diese Pflicht erfüllt worden ist, die Bemerkung verlangt, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag vermerkt worden ist (BGH, ebd.).

Die Schutzwürdigkeit des Zustellungsadressaten erfordert die Einordnung des § 180 Satz 3 ZPO als zwingende Zustellungsvorschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 22.08.2023 – AnwZ (Brfg) 14/23, Rn. 21). Die förmliche Zustellung dient der Sicherung des Nachweises von Art und Zeit der Übergabe des Schriftstücks, weil sich an die Zustellung wichtige prozessuale Wirkungen knüpfen. Die Zustellungsvorschriften gewährleisten den Anspruch des Zustellungsadressaten auf rechtliches Gehör, indem sie sicherstellen, dass der Betroffene Kenntnis von dem zuzustellenden Dokument nehmen und seine Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (BGH, ebd.).

2.

Der Beschwerdeführer hat auch den vollen Beweis erbracht, dass hier der Datumsvermerk auf dem Zustellungsumschlag gefehlt hat und damit die Beweiskraft der Zustellungsurkunde beseitigt.

Der Beweis der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde auf Blatt 24 der Akte in Bezug auf die darin enthaltene Erklärung, der Zusteller habe den Tag der Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt, ist zulässig. Dies ergibt sich aus § 418 Abs. 2 ZPO, der hier nach § 37 Abs. 1 StPO, §§ 168 Abs. 1 Satz 2, 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 33 PostG Anwendung findet. Er wurde zur Überzeugung der Kammer durch den Vortrag des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Vorlage des Fotos, welches einen Umschlag des Amtsgerichts Weinheim ohne Zustellungsdatum zeigt, erbracht. Dort, wo der Beweisführer keine umfassende Kenntnis der Umstände haben kann, dürfen die Anforderungen an substanziierten Vortrag nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom 31.5.2017 – VIII ZR 224/16): Ist sein Vortrag schlüssig, so ist der im Wege des Freibeweises (BGH NJW-RR 20, 499) zu führende Gegenbeweis zu erheben; ob der vorgetragene Sachverhalt wahrscheinlich ist, gehört zur Beweiswürdigung (BGH, Versäumnisurteil vom 17. 02.2012 − V ZR 254/10). Anhaltspunkte dafür, dass das vorgelegte Foto nicht den Zustellungsumschlag des Strafbefehls vom 04.09.2023 zeigt, sind nicht ersichtlich.

Ferner bestand auch kein Anlass zum Zweifel an dem Vortrag des Beschwerdeführers, wonach er erst am 14.01.2024 tatsächliche Kenntnis von dem oben genannten Strafbefehl erlangt habe.

Mithin war der den Einspruch als unzulässig verwerfende amtsgerichtliche Beschluss aufzuheben.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

 


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