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Strafbarkeit des Anbaus von Cannabis zur Eigennutzung bei Schmerzpatienten

LG Potsdam, Az.: 27 Ns 54/16, Urteil vom 06.10.2016

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam – Schöffengericht – vom 10. Mai 2016 insoweit abgeändert, als der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt wird.

Ihm wird Ratenzahlung zugebilligt. Er kann die Strafe in monatlichen Raten von 100,00 €, beginnend mit dem Monatsersten des Monats, der auf die Urteilsrechtskraft folgt, bezahlen. Bleibt er mit einer Teilzahlung in Rückstand, entfällt die Teilzahlungsbefugnis.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte.

Gründe

I.

Strafbarkeit des Anbaus von Cannabis zur Eigennutzung bei Schmerzpatienten
Symbolfoto: Von Victoria43 /Shutterstock.com

Das Amtsgericht hat den Angeklagten der unerlaubten Herstellung und tateinheitlich des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Außerdem hatte der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Mit Schriftsatz, der am 17. Mai 2016 eingegangen ist, hat der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt, das als Berufung durchgeführt worden ist.

Das statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel blieb im Wesentlichen ohne Erfolg.

II.

Zur Person des Angeklagten hat die Kammer folgendes festgestellt:

Der 31 Jahre alte Angeklagte ist gelernter Koch und hat bis zum 22. Oktober 2012 in seinem Beruf gearbeitet. Aufgrund eines erlittenen Bandscheibenvorfalls konnte er seinen Beruf nicht mehr ausüben und musste wegen Lähmungserscheinungen im April 2013 operiert werden. Bis Ende Oktober 2013 war er arbeitsunfähig und arbeitete danach täglich sechs Stunden als Barkeeper und Kellner. Mittlerweile kann er wieder am alltäglichen Arbeitsleben teilnehmen. Derzeit ist der Angeklagte in einem Call-Center angestellt und hat einen Acht-Stunden-Tag. Er verdient im Monat netto knapp 1200.- €. Der Angeklagte wohnt mit seiner Lebensgefährtin und dem zweijährigen gemeinsamen Kind zusammen. Seine Lebensgefährtin schult derzeit zur Erzieherin um.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

 

III.

Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:

1. Seit seiner Bandscheibenerkrankung raucht der Angeklagte Cannabis. Damit dämpft er seine chronischen Schmerzen. Er hatte sich in der Vergangenheit das Cannabis auf dem Schwarzmarkt verschafft und am Tag drei bis fünf Gramm verbraucht. Um Kosten zu sparen, entschloss er sich, selbst Cannabis zum Eigenkonsum in seiner damaligen Wohnung … in P. anzubauen. Er bestellte im Internet Cannabis-Samen, starke Lampen, einen Aktivkohlefilter und andere zur Aufzucht von Cannabispflanzen notwendige Gerätschaften. Nachdem die Sämlinge einen Monat lang (im Kleiderschrank) ausgetrieben hatten, stellte er sie in den Blüteraum (Wohnzimmer), wo sie 49 bis 70 Tage reiften. Bei der Ernte säuberte und trocknete der Angeklagte die Blüten, um sie zu rauchen. Den Rest der Pflanzen zerkleinerte er und verwendete ihn als Brotaufstrich. Sein Bedarf wurde, wie er angibt, mit der Ernte von vier Pflanzen gedeckt, die nacheinander reif wurden.

Am 10. Januar 2014 hatte der Angeklagte nicht darauf geachtet, dass der Aktivkohlefilter seiner Cannabis-Aufzucht undicht war, so dass sich im Treppenhaus seines Wohnhauses ein intensiver Cannabisgeruch verbreitete, der eine Nachbarin dazu veranlasste, die Polizei zu rufen. Die Polizeibeamten D. und St. fanden 16 Cannabispflanzen in verschiedenen Größen. Vier davon standen kurz vor der Ernte. Zudem bewahrte der Angeklagte in einem Glas auf dem Wohnzimmertisch Marihuana und in einer Plastiktüte Cannabis-Verschnitt (mit Stielen) auf. Die Cannabispflanzen wurden vor der klinischen Untersuchung von der Polizei getrocknet. Die sichergestellten und getrockneten Cannabispflanzen sowie das beim Angeklagten ebenfalls sichergestellte Marihuana und der Cannabis-Verschnitt ergaben ohne Stängelmaterial insgesamt eine Substanzmenge von 291,08 Gramm Cannabis. Dieses wirkstoffhaltige Material ergab bei der klinischen Untersuchung durch das Landeskriminalamt des Landes Brandenburg vom 31. August 2015 eine Wirkstoffmenge von 17,03 Gramm THC.

2. Nachdem gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen der Herstellung von Betäubungsmitteln eingeleitet worden war, beantragte er im Jahr 2015 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Erlaubnis zum Erwerb von medizinischem Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG. Dazu legte er den Befundbericht des Dr. med. Jochen B., Facharzt für Neurochirurgie in Potsdam vom 9. Juni 2015 vor. Im Bericht ist unter anderem festgehalten: „Medikation mit Novaminsulfon auch in hoher Dosierung nicht ausreichend wirksam, bei neuropathischem Schmerz Versuch mit Lyrica wegen unerwünschter Wirkung durch Pat. abgebrochen. … Die Therapie mit Cannabis erscheint vorübergehend (bei abnehmendem Bedarf) als eine gute Behandlungsalternative bei Inappetenz mit Gewichtsverlust unter Opiat. NSAR und Flupirtin sind zur Dauermedikation nicht geeignet, die lokale Behandlung erreichte keine befriedigende Besserung.“ Am 2. Oktober 2015 erhielt er die erstrebte Erlaubnis. Er ist berechtigt, in einer bestimmten Apotheke medizinisches Cannabis zum Preis von 14,80 € pro Gramm zu erwerben. Der Erwerb wird von der Krankenkasse nicht finanziert.

Der Angeklagte hat in diesem Jahr beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beantragt, selbst Cannabis anzubauen. Der Antrag ist abgelehnt worden. Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Angeklagte Widerspruch eingelegt, über den bisher noch nicht entschieden worden ist.

Nach aktuellem Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. B. vom 22. Juli 2016 leidet der Angeklagte nach wie vor an einem chronischen Schmerzsyndrom. Die Therapie mit Cannabis erscheine als eine gute Behandlungsoption ohne geeignete Alternative bei Inappetenz mit Gewichtsverlust unter Opiat. Immerhin habe der Patient unter Selbstmedikation Arbeitsfähigkeit erreicht.

Zum derzeitigen Konsum gibt der Angeklagte an, ab und zu Cannabis in der Apotheke zu erwerben. Zur Frage des zusätzlichen Erwerbs von Cannabis auf dem Schwarzmarkt macht der Angeklagte keine Angaben.

3. Der Angeklagte hat den Anbau und Besitz der Cannabis-Pflanzen eingeräumt. Die oben stehenden Feststellungen stützen sich auf seine Einlassungen und die in der Hauptverhandlung verlesenen oder dem Angeklagten vorgehaltenen Urkunden.

IV.

Rechtliche Würdigung

1.

Damit hat sich der Angeklagte, wie bereits vom Amtsgericht festgestellt, wegen Herstellung und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Die bei den von ihm aufgezogenen Cannabispflanzen festgestellte Wirkstoffmenge überstieg den Grenzwert für die nicht geringe Menge von 7,5 g THC. Der Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt und das Cannabis angebaut, um die Kosten für seinen Konsum zu senken und nicht auf den Schwarzmarkt angewiesen zu sein.

2.

Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe stehen ihm nicht zur Seite.

a)

Die Rechtswidrigkeit der Herstellung und des Besitzes von Cannabis entfällt nicht aufgrund rechtfertigenden Notstandes im Sinne von § 34 StGB.

Der Angeklagte hat nicht in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit gehandelt, als er das sichergestellte Cannabis angebaut hat.

Im Zeitraum des Cannabisanbaus im Jahr 2013 bis zur Entdeckung der Pflanzen am 10. Januar 2014 war er nicht in einem gesundheitlich derart bedenklichen Zustand, dass er sich nicht anders als mit dem Anbau und Konsum von Cannabis zu helfen wusste. Der Befundbericht des behandelnden Arztes führt hierzu zwar aus, dass diverse Schmerzmittel weniger geeignet seien. Zur Behandlung mit Cannabis führt er hingegen lediglich aus, dass die Therapie mit Cannabis vorübergehend als eine gute Behandlungsalternative erscheine. Eine Notsituation des Angeklagten im Sinne des § 34 StGB ergibt sich daraus gerade nicht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einnahme von Cannabis unabdingbar war, um Leben und Gesundheit des Angeklagten zu erhalten. Nur in einem solchen Fall wäre der Cannabisanbau im Sinne des § 34 StGB gerechtfertigt gewesen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte im Jahr 2013 nicht wenigstens versucht hat, eine Erlaubnis zum Besitz von Cannabis zu erwirken. Dies hat er erst nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens – mit Erfolg – getan.

b)

Auch ein entschuldigender Notstand im Sinne des § 35 StGB lag nicht vor. Der Angeklagte befand sich nicht in einer gegenwärtigen, nicht anders als durch den Anbau und Besitz von Cannabis abwendbaren Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit. Seine chronischen Schmerzen waren behandelt worden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ausschließlich durch den Besitz und Konsum von Cannabis Gefahren für die Gesundheit des Angeklagten abgewendet werden konnten. Dabei verkennt die Kammer durchaus nicht die lindernde Wirkung von Cannabis in manchen Fällen chronischer Schmerzen und Krankheiten. Die Voraussetzungen des Notstandes im Sinne des § 35 StGB lassen sich daraus jedoch nicht erkennen. Gegenteiliges lässt sich auch aus der Bescheinigung des Dr. B. vom 22. Juli 2016 nicht ableiten. Auch hier ist die Behandlung mit Cannabis lediglich als „gute Behandlungsoption ohne geeignete Alternative bei Inappetenz…“ bezeichnet; die Unabdingbarkeit des Anbaus von Cannabis kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden.

c)

Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten entsprechend §§ 20, 21 StGB aufgrund Cannabiskonsums sind nicht vorhanden.

V.

Strafzumessung

Bei der Strafzumessung hat die Kammer, so wie auch das Amtsgericht, den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt, da ein minder schwerer Fall vorliegt. Die Kammer sieht eine erhebliche Anzahl von Strafmilderungsgründen als gegeben an, die in ihrer Kumulation zum Vorliegen eines minder schweren Falles führen. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt des Cannabisanbaus chronisch krank und hat sich mit dem Konsum des Cannabis Erleichterung verschafft. Er war nach seiner Bandscheibenoperation noch nicht voll arbeitsfähig und litt unter Schmerzen. Er hat das Cannabis zum Eigenkonsum angebaut.

Bei der konkreten Strafzumessung kam mildernd hinzu, dass die Tat bereits vor drei Jahren begangen worden ist und der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Außerdem kann er mittlerweile auf legalem Wege Cannabis erwerben. Unter weiterer Berücksichtigung der oben dargestellten Milderungsgründe konnte die Kammer auf die vom Gesetz vorgesehene Mindeststrafe erkennen. Da beim nicht vorbestraften Angeklagten die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nicht unerlässlich erschien, hat die Kammer entsprechend § 47 Abs. 2 StGB eine

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 €

als tat- und schuldangemessen sowie den Einkommensverhältnissen des Angeklagten angepasst angesehen. Die Anordnung der Ratenzahlung erfolgt von Amts wegen aufgrund der eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten, der für ein kleines Kind zu sorgen hat.

Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Angeklagte hat offen gelassen, ob er seinen Cannabisbedarf künftig decken werde, ohne sich gemäß §§ 29 ff. BtMG strafbar zu machen. Nach seiner Einlassung spricht vieles dafür, dass er auch weiterhin auf dem Schwarzmarkt Cannabis einkauft. Damit ist nicht zu erwarten, dass er künftig auch ohne Verurteilung zur Strafe keine Straftaten mehr begehen wird.

Auch ein Absehen von Strafe gemäß § 60 StGB kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Solange der Gesetzgeber die Herstellung und den Besitz von Cannabispflanzen unter Strafe stellt und solange dem Angeklagten der Selbstanbau von Cannabispflanzen nicht erlaubt ist, die Voraussetzungen der §§ 34, 35, 59 und 60 StGB nicht vorliegen und auch eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO nicht in Frage kommt, da es sich bei der Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge um einen Verbrechenstatbestand handelt, ist die Kammer an Recht und Gesetz gebunden und konnte nicht umhin, die mildest mögliche Strafe auszusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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