Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum Identitätsirrtum beim Sex zum Freispruch führte
- Kein sexueller Übergriff ohne erkennbaren Widerstand bei Berührung
- Warum Täuschung keinen entgegenstehenden Willen ersetzt
- Wann bleibt nur eine Verurteilung wegen sexueller Belästigung?
- Revision: Fehlende Erkennbarkeit des Willens rügen
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bleibt es beim Freispruch, wenn ich die Verwechslung im dunklen Schlafzimmer absichtlich provoziert habe?
- Kann ich den Täter für einen Übergriff belangen, wenn ich die Verwechslung erst hinterher bemerke?
- Wie beweise ich im Prozess, dass für mich kein entgegenstehender Wille des Opfers erkennbar war?
- Wie wehre ich mich gegen ein Urteil, das das Schweigen des Opfers fälschlicherweise als Ablehnung wertet?
- Muss ich trotz Freispruch beim Übergriff mit einer Verurteilung wegen sexueller Belästigung rechnen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 ORs 25 SRs 363/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
- Datum: 07.10.2025
- Aktenzeichen: 4 ORs 25 SRs 363/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Sexualstrafrecht
- Relevant für: Polizei, Staatsanwaltschaft, Strafverteidiger, Betroffene von Sexualstraftaten
Ein Mann bleibt ohne ausdrückliches Nein straffrei, auch wenn das Opfer ihn versehentlich verwechselt.
- Das Opfer hielt den Täter fälschlicherweise für ihren eigenen Freund.
- Ohne ein erkennbares Nein liegt kein sexueller Übergriff gegen den Willen vor.
- Ein bloßer Irrtum über die Person ersetzt die fehlende Ablehnung nicht.
- Das Gericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Übergriffs frei.
- Die Strafe für eine andere sexuelle Belästigung bleibt jedoch weiterhin bestehen.
Warum Identitätsirrtum beim Sex zum Freispruch führte
Im Sexualstrafrecht stellt sich oft die Frage, wie ein täuschungsbedingter Irrtum über die Person des Partners rechtlich zu bewerten ist und ob dadurch die Einvernehmlichkeit entfällt. Bei der Prüfung einer Strafbarkeit nach Paragraph 177 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs wegen eines sexuellen Übergriffs kommt es auf ein zentrales Merkmal an. Das Gesetz setzt zwingend voraus, dass die Handlung gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen der betroffenen Person ausgeführt wird. Fehlt ein solcher geäußerter Widerstand aufgrund einer Täuschung, muss die Rechtslage genau differenziert werden.
Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Stuttgart klären.
In den frühen Morgenstunden berührte ein Mann eine Frau an beiden Brüsten, strich an ihrem Körper entlang bis in den Intimbereich und berührte ihre Vagina unterhalb der Unterhose. Die betroffene Frau ließ diese intimen Handlungen zunächst zu, da sie den Beschuldigten in der Dunkelheit irrtümlich für ihren eigenen Freund hielt. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 4 ORs 25 SRs 363/25) hob die vorherige Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs auf und sprach den Mann in diesem schwerwiegenden Punkt vollständig frei. Lediglich die Verurteilung wegen einer sexuellen Belästigung aus einer vorangegangenen Tathandlung blieb am Ende bestehen.

Kein sexueller Übergriff ohne erkennbaren Widerstand bei Berührung
Ein sexueller Übergriff gemäß Paragraph 177 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs verlangt, dass sich eine handelnde Person über einen deutlich ablehnenden Willen hinwegsetzt. Dieses Merkmal ist der rechtliche Dreh- und Angelpunkt für die Einordnung der Tat. Dieser rechtliche Rahmen geht auf das Prinzip »Nein heißt Nein« zurück. Das bedeutet konkret: Der Gesetzgeber verlangt zwar keine körperliche Gegenwehr mehr vom Opfer, jedoch muss die innere Ablehnung für den Täter im Moment der Tat objektiv wahrnehmbar sein. Wenn ein Opfer sich über die Identität des Partners irrt und deshalb keinen Widerstand leistet, ist fraglich, ob ein entgegenstehender Wille überhaupt existiert. Ohne diese erkennbare Ablehnung während der Handlung scheidet eine Verurteilung nach dieser strengen Norm juristisch aus.
Im vorliegenden Fall zeigte sich das konkret:
Spätes Erkennen der wahren Identität
Die Richter stellten bei der Überprüfung des Sachverhalts fest, dass das entscheidende Tatbestandsmerkmal der erkennbaren Ablehnung zum Zeitpunkt der Berührungen fehlte. Die Zeugin hatte den Irrtum über die Identität erst nach den körperlichen Annäherungen bemerkt. Da sie während der Handlung keinen Widerstand leistete und die Täuschung nicht durchschaute, konnte der Revisionssenat keinen entgegenstehenden Willen feststellen. Infolgedessen hoben die Richter die Entscheidung der Vorinstanz auf und sprachen den Beschuldigten vom Vorwurf des sexuellen Übergriffs frei.
Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der äußeren Erkennbarkeit der Ablehnung während der Tat. Eine Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs setzt voraus, dass ein entgegenstehender Wille für das Gegenüber im Moment der Handlung deutlich wahrnehmbar war. Werden Berührungen aufgrund einer Täuschung oder Verwechslung zunächst ohne Gegenwehr zugelassen, fehlt dieses Merkmal rechtlich. Für die Übertragbarkeit auf ähnliche Situationen bedeutet das: Maßgeblich ist, ob der Widerstand unmittelbar bei der Berührung geäußert wurde. Tritt die Erkenntnis über die Täuschung erst nach Abschluss der Handlung ein, scheidet ein sexueller Übergriff mangels erkennbarer Ablehnung aus.
Warum Täuschung keinen entgegenstehenden Willen ersetzt
Ein täuschungsbedingter Irrtum über die Identität des Gegenübers führt nach Ansicht des Revisionssenats nicht automatisch zu einer Strafbarkeit wegen eines sexuellen Übergriffs. Zwar ist der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung im Kontext solcher Verwechslungen ein hohes juristisches Gut, doch das Gesetz verlangt für den Übergriffstatbestand ein offenes Hinwegsetzen über eine Ablehnung. Wenn die Duldung der Handlungen allein auf einer Täuschung beruht, wird der erforderliche entgegenstehende Wille dadurch nicht rückwirkend für den Moment der Tat konstruiert.
Ein Fall aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht:
Der Mann griff im Rahmen der festgestellten Tathandlung auch an das Gesäß der Zeugin und streichelte sie unterhalb der Unterwäsche. Aufgrund der Täuschungssituation und der Annahme, es handle sich um ihren festen Partner, duldete die Betroffene dies zunächst. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hatte im Vorfeld gefordert, das ursprüngliche Urteil aufrechtzuerhalten und beantragte die Verwerfung der Revision. Der Vierte Strafrechtssenat teilte diese Auslegung jedoch nicht und bewertete die Duldung aufgrund der Verwechslung als juristisch ausschlaggebend für den teilweisen Freispruch.
Wann bleibt nur eine Verurteilung wegen sexueller Belästigung?
Auch wenn ein sexueller Übergriff im juristischen Sinne ausscheidet, bleiben unerwünschte Übergriffigkeiten nicht zwingend straflos. Das Strafgesetzbuch bietet mit Paragraph 184i eine Norm, die eine Bestrafung wegen einer sexuellen Belästigung bei körperlichen Berührungen ermöglicht. Die rechtliche Abgrenzung zwischen dem schwereren Übergriff und der Belästigung richtet sich maßgeblich nach der Existenz eines klar erkennbar entgegenstehenden Willens. Diese Unterscheidung hat massive Auswirkungen auf das resultierende Strafmaß.
Wie sich diese feine rechtliche Trennlinie auswirkt, zeigt der weitere Verlauf:
Reduzierung der verhängten Strafe
Während der Vorwurf des sexuellen Übergriffs vor dem Oberlandesgericht fiel, blieb die Verurteilung wegen einer sexuellen Belästigung aus einer separat bewerteten ersten Tathandlung unangetastet bestehen. Für dieses Vergehen verhängten die Richter eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 40 Euro. Das bedeutet konkret: Bei einer solchen Geldstrafe legt die Anzahl der Tagessätze die Schwere der Schuld fest, während die Höhe von 40 Euro dem vom Gericht geschätzten täglichen Nettoeinkommen des Täters entspricht. Dies stellt eine deutliche Abmilderung dar, wenn man den ursprünglichen Richterspruch betrachtet. Zuvor hatte das Amtsgericht Biberach an der Riß am 11. April 2024 noch eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Bewährung verhängt.
Revision: Fehlende Erkennbarkeit des Willens rügen
Gegen ein strafrechtliches Urteil stehen den Beteiligten verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung. Die Einlegung einer Revision durch die Verteidigung in Form einer sogenannten Sachrüge zielt darauf ab, rechtliche Fehler der Vorinstanz aufzudecken. Dabei wird gezielt die Verletzung materiellen Rechts gerügt, ohne dass neue Beweise in den Prozess eingeführt werden. Das Revisionsgericht prüft dann ausschließlich, ob die vorherigen Instanzen die Gesetze fehlerfrei auf den festgestellten Sachverhalt angewendet haben.
Für Beschuldigte heißt das konkret: Prüfen Sie das schriftliche Urteil der Vorinstanz umgehend auf Begründungslücken. Wenn das Gericht eine Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs ausspricht, aber keine konkreten Feststellungen dazu trifft, dass die Ablehnung für Sie im Moment der Tat objektiv erkennbar war, müssen Sie handeln. Legen Sie innerhalb der starren Frist von einer Woche nach Urteilsverkündung Revision ein und greifen Sie dieses fehlende Tatbestandsmerkmal über die Sachrüge an.
Der prozessuale Weg bis zu diesem Richterspruch veranschaulicht diese juristischen Möglichkeiten:
Nach dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Biberach legte der Rechtsanwalt des Mannes am 16. April 2024 das Rechtsmittel der Revision ein. Auch die Staatsanwaltschaft Ravensburg hatte zunächst Berufung gegen die Entscheidung eingelegt, zog diese jedoch mit einem Schriftsatz am 17. März 2025 offiziell zurück. Der Vierte Strafrechtssenat des Oberlandesgerichts Stuttgart fällte schließlich am 7. Oktober 2025 die Entscheidung über das Rechtsmittel und korrigierte die rechtliche Einordnung der Geschehnisse zugunsten des Beschuldigten.
Bedeutung des OLG-Urteils für die Strafverteidigung
Das Urteil des OLG Stuttgart entfaltet als obergerichtliche Entscheidung eine starke Signalwirkung für die Strafverteidigung: Ein bloßer Irrtum des Opfers ohne äußerlich wahrnehmbaren Widerstand reicht nicht für den Vorwurf des sexuellen Übergriffs. Diese strenge Auslegung des Paragraphen 177 StGB ist bundesweit auf alle Verfahren übertragbar, in denen sexuelle Handlungen aufgrund einer Verwechslung oder Täuschung zunächst ohne Gegenwehr zugelassen werden.
Werfen die Ermittlungsbehörden Ihnen einen sexuellen Übergriff vor, müssen Sie den genauen zeitlichen Ablauf von Berührung und Reaktion im Prozess exakt herausarbeiten. Fechten Sie Urteile zwingend an, wenn das Gericht das späte Erkennen der Täuschung durch das Opfer rückwirkend als Widerstand wertet. Fokussieren Sie Ihre rechtliche Argumentation darauf, die Tatbestandsmerkmale des Übergriffs zu widerlegen, um zumindest eine deutliche Strafreduzierung auf den milderen Tatbestand der sexuellen Belästigung zu erreichen.
Vorwurf des sexuellen Übergriffs? Jetzt Verteidigungsstrategie prüfen
Die rechtliche Abgrenzung zwischen einem sexuellen Übergriff und einer weitaus geringer bestraften Belästigung hängt oft von der objektiven Erkennbarkeit des Willens ab. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihren Fall detailliert auf Begründungslücken im Urteil oder Fehler in der Beweiswürdigung. Wir unterstützen Sie dabei, die notwendigen Rechtsmittel fristgerecht einzulegen und Ihre Verteidigung auf Basis der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zu optimieren.
Experten Kommentar
Was oft im Verborgenen bleibt: Staatsanwaltschaften klagen bei solchen Täuschungen aus einem moralischen Reflex heraus oft direkt schwerste Delikte an. Die strengen juristischen Vorgaben zum äußerlich erkennbaren Willen fallen in der ersten Empörungswelle meist völlig unter den Tisch. Bis ein Revisionsgericht diese emotionale Voreingenommenheit korrigiert, vergeht für den Beschuldigten oft eine gefühlte Ewigkeit voller existenzieller Ängste.
Wer in eine solche Mühle gerät, darf sich nicht von der moralischen Wucht der Vorwürfe erdrücken lassen. Betroffene sollten vom ersten Tag an konsequent auf einer millimetergenauen Rekonstruktion des zeitlichen Ablaufs in den Vernehmungsprotokollen bestehen. Nur wer hier frühzeitig die harte Grenze zwischen zweifellos verwerflichem Verhalten und objektiver Strafbarkeit zieht, verhindert ein vorschnelles Fehlurteil.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bleibt es beim Freispruch, wenn ich die Verwechslung im dunklen Schlafzimmer absichtlich provoziert habe?
JA, bezüglich des Vorwurfs eines sexuellen Übergriffs bleibt es beim Freispruch, sofern das Opfer während der Tat keinen erkennbaren Widerstand leistete. Eine vorsätzliche Täuschung ersetzt juristisch nicht das zwingende Merkmal eines erkennbar entgegenstehenden Willens im Moment der ersten körperlichen Berührung.
Der Tatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß Paragraph 177 Absatz 1 StGB verlangt zwingend, dass eine Handlung gegen den objektiv erkennbaren Willen der betroffenen Person erfolgt. Wenn das Opfer aufgrund einer Täuschung fälschlich von der Identität des Partners ausgeht (Identitätsirrtum), existiert im juristischen Sinne zum Zeitpunkt der Tat kein entgegenstehender Wille. Die Rechtsprechung lehnt es ab, eine Ablehnung nachträglich zu konstruieren, bloß weil die Zustimmung auf einer vorsätzlich herbeigeführten Verwechslung basierte. Da das Gesetz primär den Schutz vor Handlungen gegen einen geäußerten Widerstand bezweckt, bleibt das bloße Ausnutzen eines Irrtums ohne eine äußere Barriere für den Täter sanktionslos.
Ungeachtet des Freispruchs droht jedoch weiterhin eine Verurteilung wegen sexueller Belästigung gemäß Paragraph 184i StGB durch das bloße Berühren. Das Gericht wird die gezielte Täuschung bei der Bemessung der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe im Urteil regelmäßig negativ berücksichtigen.
Erstellen Sie umgehend ein detailliertes Gedächtnisprotokoll darüber, zu welchem exakten Zeitpunkt das Opfer die Täuschung erkannte und wie die unmittelbare Reaktion nach der Aufdeckung des Irrtums verlief.
Kann ich den Täter für einen Übergriff belangen, wenn ich die Verwechslung erst hinterher bemerke?
Es kommt darauf an: Eine Bestrafung wegen sexuellen Übergriffs scheidet rechtlich aus, wenn Sie die Verwechslung erst nach der Handlung bemerken. Das Gesetz setzt voraus, dass Ihr entgegenstehender Wille für das Gegenüber im Moment der Berührung bereits objektiv wahrnehmbar war.
Die Vorschrift des § 177 StGB basiert auf dem Grundsatz, dass sich der Täter über einen für ihn wahrnehmbaren Widerstand oder eine Ablehnung hinwegsetzen muss. Wenn das Opfer die Situation aufgrund einer Täuschung zunächst duldet, existiert aus Sicht des Täters während der Tat kein erkennbares Nein. Ohne diese zum Tatzeitpunkt deutlich tretende Ablehnung lässt sich ein sexueller Übergriff juristisch nicht begründen, selbst wenn der Irrtum erst nach der Tat bemerkt wird. Die Rechtsprechung verweigert in diesen Fällen eine rückwirkende Fiktion des Widerstandswillens, da die Arglosigkeit des Opfers rechtlich nicht als ein aktiv geäußerter Widerspruch gilt.
Trotzdem bleibt der Täter nicht zwingend straffrei, da eine Verurteilung wegen sexueller Belästigung gemäß § 184i StGB auch bei einer unbemerkten Verwechslung weiterhin rechtlich möglich bleibt.
Sammeln Sie umgehend alle Beweise für die unerwünschten Berührungen sowie die Identität des Täters, um zumindest eine wirksame Strafanzeige wegen sexueller Belästigung bei der Polizei erstatten zu können.
Wie beweise ich im Prozess, dass für mich kein entgegenstehender Wille des Opfers erkennbar war?
Sie beweisen das Fehlen eines erkennbaren entgegenstehenden Willens, indem Sie im Prozess die chronologische Trennung zwischen der sexuellen Handlung und dem Zeitpunkt des bemerkten Irrtums durch Zeugenaussagen oder digitale Kommunikationsverläufe lückenlos rekonstruieren. Entscheidend ist hierbei der detaillierte Nachweis durch Beweismittel, dass während der gesamten Dauer der Berührung keine verbale oder physische Ablehnung geäußert wurde.
Die rechtliche Grundlage bildet § 177 Abs. 1 StGB (Sexueller Übergriff), der zwingend voraussetzt, dass ein entgegenstehender Wille für den Handelnden im Moment der Tat objektiv wahrnehmbar war. Da ein täuschungsbedingter Identitätsirrtum dazu führt, dass das Opfer die körperliche Nähe zunächst widerspruchslos zulässt, fehlt es während der Handlung an einer für den Beschuldigten erkennbaren Ablehnung. Zur Beweisführung müssen Verteidiger daher den exakten Zeitpunkt der Aufdeckung des Irrtums herausarbeiten, um gerichtsverwertbar zu belegen, dass der Wille erst nach Abschluss der Berührung umschlug. Digitale Chatprotokolle oder zeitnahe Aussagen gegenüber unbeteiligten Dritten dienen hierbei als wesentliche objektive Indizien für die ursprüngliche Duldung der spezifischen Situation.
Diese Argumentation greift jedoch nicht, wenn das Opfer bereits vor der eigentlichen Verwechslung generelle sexuelle Grenzen kommuniziert hat oder die äußeren Umstände eine Verwechslung objektiv unmöglich machten. In solchen Konstellationen kann das Gericht trotz fehlender aktueller Gegenwehr davon ausgehen, dass der Täter die hilflose Lage oder den Irrtum bewusst zur Überwindung des Willens instrumentalisierte.
Werfen die Ermittlungsbehörden Ihnen einen sexuellen Übergriff vor, müssen Sie den genauen zeitlichen Ablauf von Berührung und Reaktion im Prozess exakt herausarbeiten.
Wie wehre ich mich gegen ein Urteil, das das Schweigen des Opfers fälschlicherweise als Ablehnung wertet?
Sie wehren sich durch die Einlegung der Revision innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung unter gleichzeitiger Verwendung einer fundierten Sachrüge gegen die gerichtliche Entscheidung. Das entscheidende Instrument ist der Angriff auf die fehlerhafte Rechtsanwendung, da bloßes Schweigen ohne eine äußere Kundgabe niemals das Tatbestandsmerkmal einer erkennbaren Ablehnung rechtlich begründen kann.
Eine Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs nach Paragraph 177 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs setzt zwingend voraus, dass der Wille des Opfers für den Täter im Tatzeitpunkt objektiv wahrnehmbar entgegenstehend war. Wenn das Tatgericht ein bloßes Schweigen oder eine irrtumsbedingte Duldung fälschlicherweise als einen solchen erkennbaren Widerstand wertet, liegt ein materieller Rechtsfehler vor, den das Revisionsgericht korrigieren muss. Da die Revision lediglich die korrekte Anwendung der Gesetze auf den bereits festgestellten Sachverhalt prüft, stellt die fehlerhafte Auslegung der Ablehnung eine zentrale Angriffsfläche dar. Ein Schweigen, das erst nachträglich nach Aufklärung einer Täuschung als Ablehnung uminterpretiert wird, darf rechtlich nicht zur Begründung eines Übergriffs herangezogen werden.
Die Revision fungiert ausdrücklich nicht als eine weitere Tatsacheninstanz, weshalb Sie keine neuen Beweise oder Zeugen einführen können, sondern ausschließlich die logischen Begründungslücken des vorliegenden schriftlichen Urteils attackieren dürfen.
Muss ich trotz Freispruch beim Übergriff mit einer Verurteilung wegen sexueller Belästigung rechnen?
JA. Trotz eines Freispruchs vom Vorwurf des sexuellen Übergriffs können Sie wegen einer vorangegangenen sexuellen Belästigung verurteilt werden. Das Strafrecht ermöglicht über Paragraph 184i StGB eine Bestrafung für unerwünschte Berührungen, selbst wenn der für einen Übergriff erforderliche, erkennbar entgegenstehende Wille zum Tatzeitpunkt faktisch nicht vorlag.
Die rechtliche Begründung liegt in der unterschiedlichen Gewichtung der Tatbestandsmerkmale, da der sexuelle Übergriff zwingend voraussetzt, dass das Opfer seine Ablehnung objektiv wahrnehmbar geäußert hat. Wenn eine betroffene Person die Handlungen aufgrund einer Verwechslung oder Täuschung zunächst duldet, fehlt es juristisch an diesem notwendigen Widerstand für eine Bestrafung nach Paragraph 177 StGB. Dennoch wertet die Rechtsprechung vorangegangene oder isolierte Berührungen als eigenständige Belästigungen, die das sexuelle Selbstbestimmungsrecht verletzen und somit eine separate Strafbarkeit begründen. In der Praxis führt dies oft dazu, dass eine ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe aufgehoben wird, während lediglich eine mildere Geldstrafe für die Belästigung bestehen bleibt.
Ein wesentlicher Vorteil dieser rechtlichen Herabstufung ist die potenzielle Vermeidung einer Vorstrafe, da Verurteilungen wegen sexueller Belästigung oft unter der kritischen Grenze von neunzig Tagessätzen liegen. Sofern diese Grenze nicht überschritten wird und keine anderen Einträge existieren, erfolgt in der Regel kein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis, was für die berufliche Zukunft des Beschuldigten von entscheidender Bedeutung ist.
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Das vorliegende Urteil
OLG Stuttgart – Az.: 4 ORs 25 SRs 363/25 – Beschluss vom 07.10.2025
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