Fotos vom Wohnzimmer der Nachbarin, ein Video vom Esszimmer – dann bleibt er zu Hause, während zwei andere einbrechen. Als die 81-Jährige gefesselt, geknebelt und verletzt wird, ist er nicht einmal in der Nähe. Reicht Planung ohne Anwesenheit für Mittäterschaft, und wo endet die Verantwortung für das, was andere vor Ort tun?
Tippgeber zeigte Mittätern zuvor fotografierte Wohnräume, Landgericht Bonn verurteilte ihn nur wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls nach gemeinsamem Tatplan ohne Zurechnung der Gewalt Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 23 KLs 4/25
Das Wichtigste im Überblick
Das LG Bonn 3 entschied am 19.12.2025 (23 KLs 4/25): Es verurteilte den Nachbarn wegen eines gemeinsam geplanten schweren Wohnungseinbruchs, obwohl er nicht am Tatort war, weil er die Tat vorbereitet und wichtige Informationen geliefert hatte. Die spätere Fesselung, Knebelung und Verletzung zählte das Gericht ihm nicht zu, weil sie nicht geplant oder gebilligt waren.
Wichtige Vorbereitung: Er kannte Haus und Bewohnerin, lieferte Aufnahmen und organisierte einen weiteren Helfer.
Keine Gewaltplanung: Die konkrete Gewalt entstand erst vor Ort und gehörte nicht zum gemeinsamen Einbruchplan.
Keine Anwesenheit nötig: Das Gericht wertete seine Planung und Vorbereitung trotz fehlender Anwesenheit als ausreichende Beteiligung.
Eckdaten zum Urteil
Gericht: LG Bonn 3
Datum: 19.12.2025
Aktenzeichen: 23 KLs 4/25
Verfahren: Strafverfahren
Rechtsbereiche: Strafrecht
Relevant für: Personen nach Einbruchsvorwürfen, Strafverteidiger
LG Bonn verurteilt Tippgeber nur wegen Wohnungseinbruchs
Das Landgericht Bonn hat einen Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Az. 23 KLs 4/25). Die von der Staatsanwaltschaft geforderte weitergehende Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung lehnte die Kammer ab, da dem am Tatort abwesenden Planer die dort verübte Gewalt gegen die betagte Nachbarin nicht zugerechnet werden konnte.
Der Angeklagte wohnte seinen Eltern gegenüber dem Einfamilienhaus der damals 81 Jahre alten, verwitweten Geschädigten CC in C. Er hatte ihr gelegentlich bei Gartenarbeiten geholfen und kannte ihre Lebensverhältnisse genau: Sie lebte allein, hatte keine in der Nähe wohnenden Kinder, besaß keine Alarmanlage und ließ abends die Rollläden herunter, bevor sie zu Bett ging. Diese Kenntnisse teilte er einem Mittäter mit und berichtete ihm, die Geschädigte „zahle gut für Unkraut“.
Wenige Tage vor dem 16. April 2023 besprachen der Angeklagte und der später gesondert verurteilte D den Einbruch. Unter dem Vorwand, das neu erworbene Mobiltelefon der Geschädigten einzurichten, fertigte der Angeklagte Fotos von Küche und Esszimmer sowie ein Video an und zeigte diese Aufnahmen D und dem damals 16-jährigen EE am Tattag. D und EE drangen anschließend gewaltsam über den Keller ins Haus ein, überwältigten die durch den Lärm aufgeschreckte Geschädigte, fesselten und knebelten sie und erbeuteten Bargeld und Schmuck im Wert von mindestens 4.050 Euro. Der Angeklagte selbst war bei der Tatausführung nicht anwesend.
Auf Basis eines glaubhaften Geständnisses verurteilte das Landgericht Bonn den Mann nach §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 25 Abs. 2 StGB. Die weiteren Beteiligten waren bereits zuvor in gesonderten Verfahren verurteilt worden: EE zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, DD zu drei Wochen Dauerarrest, D – noch nicht rechtskräftig – zu fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung.
Redaktionelle Leitsätze
Mittäterschaft setzt keine persönliche Anwesenheit am Tatort voraus. Ein das Geschehen wesentlich prägender Beitrag im Vorbereitungsstadium genügt in Verbindung mit einem erheblichen eigenen Tatinteresse, um das Ausführungshandeln anderer Beteiligter mittäterschaftlich zuzurechnen.
Spontane Gewaltausübungen und Fesselungen durch die am Tatort agierenden Täter stellen einen Mittäterexzess dar, der einem abwesenden Planer nicht zugerechnet werden kann, wenn diese Handlungen weder Teil des gemeinsamen Tatplans waren noch von dessen Vorsatz und Billigung umfasst sind.
Warum das Gericht Mittäterschaft trotz Abwesenheit am Tatort bejahte
Das Landgericht Bonn sah den Angeklagten trotz seiner physischen Abwesenheit während des Einbruchs als Mittäter an, weil sein Beitrag im Vorbereitungsstadium den Tatverlauf entscheidend prägte und er ein erhebliches eigenes Interesse an der Beute hatte. Die Kammer stützte diese Bewertung auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2024 (Az. 6 StR 589/23), wonach mittäterschaftlich auch handelt, wer nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht. Entscheidend ist, dass sich der eigene Tatbeitrag so in das Geschehen einfügt, dass er als Teil der Handlung des anderen erscheint – und umgekehrt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach einer wertenden Gesamtbetrachtung von Tatinteresse, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaft oder zumindest dem Willen dazu.
Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. – so das Landgericht Bonn
Wesentlicher Tatbeitrag durch Auskundschaften des Tatobjekts
Der Angeklagte nutzte das Vertrauensverhältnis zu seiner Nachbarin, bei der er zuvor Gartenarbeiten verrichtet hatte, für seine Zwecke aus. Unter dem Vorwand, ihr Mobiltelefon einzurichten, verschaffte er sich Zugang zum Erdgeschoss und fertigte dort Fotos von Küche und Esszimmer sowie ein Video an – Material, das den späteren Tätern die Orientierung im Haus erleichterte.
Verknüpfung der Beteiligten und Teilhabe an der Beuteabsprache
Über den gesondert verurteilten DD vermittelte der Angeklagte den Kontakt zum minderjährigen EE und nahm noch unmittelbar vor der Tat an der gemeinsamen Vorbesprechung teil. Nach dem gemeinsamen Tatplan sollte die Beute unter allen vier Beteiligten geteilt werden – ein Umstand, den die Kammer als starkes eigenes Tatinteresse wertete. Die Ausführung durch D und EE stellte sich für das Gericht als unmittelbare Umsetzung des vom Angeklagten mitentwickelten Plans dar, auch wenn er selbst nicht mit anpackte.
Warum die Gewalt gegen die Geschädigte dem Angeklagten nicht zugerechnet wurde
Das Landgericht verneinte eine Mittäterschaft bezüglich des erpresserischen Menschenraubes, des schweren Raubes und der gefährlichen Körperverletzung, weil sich die Fesselung und Knebelung der Geschädigten nicht als Teil des gemeinsamen Tatplans nachweisen ließ und der Angeklagte auf ein unbemerktes Vorgehen vertraut hatte.
Insbesondere konnte die Kammer nicht feststellen, dass die erfolgte Fesselung der Geschädigten, ihre Knebelung oder ihre Körperverletzung von Anfang an vom Angeklagten und den weiteren Tatbeteiligten geplant war und daher auch dem nicht an der unmittelbaren Tatausführung beteiligten Angeklagten zuzurechnen ist. – so das Landgericht Bonn
Fehlende Verabredung von Gewalt- und Fesselungshandlungen
Die Kammer konnte nicht feststellen, dass vor der Tat besprochen worden war, wie im Fall einer Konfrontation mit der Hausbewohnerin zu verfahren sei. Es fehlten objektive Kommunikationsdaten oder Spuren, die eine verabredete Gewaltausübung belegt hätten. Das Vorbringen des Angeklagten, er habe von Klebeband oder Schraubenziehern nichts gewusst, wurde durch die Angaben von EE bestätigt: Dieser hatte das Klebeband erst im Haus gesehen und sich erst dort zur Fesselung entschlossen.
Berechtigtes Vertrauen auf ein unbemerktes Schlafen der Bewohnerin
Dass der Angeklagte nur Aufnahmen vom Erdgeschoss angefertigt hatte, während sich das Schlafzimmer der Geschädigten im Obergeschoss befand, stützte nach Auffassung der Kammer seine Einlassung. Er habe ernsthaft darauf vertraut, die Seniorin werde im Obergeschoss schlafen und den Einbruch nicht bemerken. Der abendliche Tatzeitpunkt und das Durchsuchen des Hauses durch mehrere Täter begründeten dabei keine automatische Zurechnung der Überwältigungshandlungen, denn nach den Angaben von EE und den durch Richter Dr. GG wiedergegebenen Aussagen des D war die konkrete Vorgehensweise erst vor Ort spontan entschieden worden.
Fehlender Raubvorsatz mangels konkreter Billigung von Übergriffen
Der Angeklagte hatte eingeräumt, eine Konfrontation für möglich gehalten zu haben – er befürchtete, D könne aggressiv werden oder die Frau in ein Zimmer sperren, dachte sogar an einen möglichen Herzinfarkt oder „großen Schrecken“. Diese vagen Befürchtungen reichten der Kammer rechtlich nicht für einen Raubvorsatz, denn konkrete Vorstellungen über Zeitpunkt und Ausführung der Gewalt fehlten. Die bloße Möglichkeit, dass es zu „allem Möglichen“ kommen könnte, genügt nicht, wenn der Betroffene solche Folgen nachweislich nicht wollte und nicht billigte. Die für den Angeklagten günstige Annahme mangelnder Kenntnis vom Fesselungswerkzeug schloss damit einen Zurechnungszusammenhang bezüglich des Gewaltexzesses der Mittäter aus.
Wie die Strafkammer die widersprüchlichen Aussagen der Mittäter bewertete
Die Glaubhaftigkeit der Einlassungen beurteilte die Strafkammer anhand von Zeugenaussagen und den Angaben der gesondert Verfolgten, wobei belastende Angaben des Haupttäters D wegen mangelnder Überprüfbarkeit unberücksichtigt blieben.
Unverwertbarkeit von Verantwortungsabwälzungen des schweigenden Mittäters
D hatte gegenüber Richter Dr. GG in seinem eigenen Verfahren erklärt, der Angeklagte habe die Idee zum Einbruch gehabt, Fesselungswerkzeug überlassen und später die Beute erhalten. In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten berief sich D jedoch auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO und konnte nicht selbst vernommen werden. Die Kammer hielt es für möglich, dass D versucht haben könnte, einen Teil seiner Verantwortung abzuwälzen – zumal in den verschiedenen Verfahren jeweils die Möglichkeit bestanden hatte, Verantwortlichkeiten auf andere zu schieben. Ohne persönlichen Eindruck von D ließ sich daraus keine sichere Feststellung zulasten des Angeklagten treffen.
Glaubhafte Belastung durch Zeugen trotz bestehender Verwandtschaft
Die Angaben des mit dem Angeklagten verwandten Zeugen DD stufte die Kammer trotz dieser Nähe als glaubhaft ein. DD hatte sich deutlich von dem Angeklagten distanziert und wahrheitsgemäß von zwei Vorfällen berichtet, bei denen der Angeklagte vor der Hauptverhandlung versucht hatte, auf sein Aussageverhalten einzuwirken. Der Angeklagte bestritt diese Vorfälle nicht. Wegen dieser nachgewiesenen und unbestrittenen Einwirkungsversuche erließ das Gericht am 3. Dezember 2025, noch während der laufenden Hauptverhandlung, einen Haftbefehl gegen ihn wegen Verdunkelungsgefahr. Für die Kammer bestätigte dies zugleich die Glaubhaftigkeit der Angaben des DD zur Tatbeteiligung des Angeklagten – änderte aber nichts daran, dass eine Planung der späteren Gewaltakte nicht nachgewiesen werden konnte.
Authentisches Geständnis des Angeklagten stützt Urteilsfindung
Sein Geständnis zum Wohnungseinbruch bewertete die Kammer trotz sprachlicher Schwächen und chronologischer Sprünge als insgesamt glaubhaft. Die Ungenauigkeiten erklärte sie mit dem Zeitablauf und damit, dass dem Angeklagten der korrekte sprachliche Ausdruck teilweise schwerfiel. In den wesentlichen Punkten stimmten seine Angaben mit den Aussagen von EE und DD sowie mit den durch Dr. GG wiedergegebenen Angaben des D überein: bestätigt wurden seine Einbindung in die Vorbereitung, seine Kenntnisse über die Geschädigte, die gefertigten Aufnahmen, seine Abwesenheit bei der Tatausführung und die vorgesehene Beteiligung an der Beute.
Welche Umstände die Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten bestimmten
Bei der Strafzumessung wog das Landgericht Bonn die erhebliche Rückfallgeschwindigkeit und das Ausnutzen der Nachbarschaftshilfe gegen das Geständnis, die Haftempfindlichkeit und den Umstand ab, dass der Angeklagte keine Beute erlangte. Der Strafrahmen für den schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Hohe Rückfallgeschwindigkeit und Vertrauensbruch gegenüber der Seniorin
Zulasten des Angeklagten wertete die Kammer seine Vorstrafen, die bereits verbüßte Strafhaft und den Umstand, dass er zur Tatzeit unter zweifacher Bewährung stand. Besonders schwer wog, dass er die neue Straftat knapp acht Monate nach einer Verurteilung vom 29. August 2022 begangen hatte – eine Rückfallgeschwindigkeit, die das Gericht als hoch einstufte. Belastend kam hinzu, dass er mit CC eine wegen ihres Alters besonders schutzwürdige Nachbarin auswählte, der er zuvor Nachbarschaftsdienste geleistet hatte, und dass er versuchte, einen Zeugen unlauter zu beeinflussen.
Milderungsgründe durch Geständnis, fehlende Beute und Haftempfindlichkeit
Zugunsten des Angeklagten berücksichtigte die Kammer sein umfassendes Geständnis, gezeigte Reue und den Zeitablauf seit der Tat im April 2023. Als junger Familienvater sei er besonders haftempfindlich, zumal ihm der Widerruf zweier Bewährungsstrafen drohe. Ebenfalls berücksichtigt wurde, dass er letztlich keinen Anteil an der Beute erhielt, obwohl eine Teilung zu vieren vereinbart gewesen war. Nach Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Unsere Einschätzung
Für Helfer bei Wohnungseinbrüchen zieht diese Entscheidung des Landgerichts Bonn eine doppelte Grenze: Wer auskundschaftet und an der Beute beteiligt sein soll, ist Mittäter, auch ohne am Tatort zu sein. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich der Vorbereitungsbeitrag als prägender Teil der Ausführung lesen lässt – Fotos aus der Wohnung und die verabredete Beuteteilung wiegen dann schwerer als die Abwesenheit.
Die Begründung, spontane Fesselungen nicht zuzurechnen, halten wir für konsequent, weil sie den gemeinsamen Plan ernst nimmt statt jedes Vorgehen vor Ort zuzuschreiben. Ob dasselbe gilt, wenn der Tippgeber mit einer Konfrontation rechnet und trotzdem losschickt, musste das Gericht hier nicht entscheiden, denn vage Befürchtungen genügten nicht. Betroffene sollten daher sichern, was zum Abgesprochenen dokumentiert ist, etwa Nachrichten zur Planung.
Wenn Tatplan und Tatausführung rechtlich getrennt bewertet werden
Das Gericht hat hier zwischen dem verabredeten Einbruch und der spontanen Gewalt vor Ort scharf unterschieden – eine solche Zurechnungsfrage hängt immer an den konkret nachweisbaren Absprachen, nicht an der bloßen Beteiligung. Andere Aktenlagen, etwa mit Kommunikationsspuren zur Vorbereitung oder abweichenden Zeugenaussagen, können zu einer anderen Bewertung führen.
Wer selbst mit dem Vorwurf einer Tatbeteiligung ohne Anwesenheit am Tatort konfrontiert ist, kann über eine Ersteinschätzung klären lassen, welche der hier entscheidenden Punkte auf das eigene Verfahren zutreffen.
Welche Vorbereitungsbeiträge dem Betroffenen konkret nachgewiesen werden und wie belastbar diese Nachweise sind
Ob Aussagen von Mitbeschuldigten sich widersprechen oder auf Verantwortungsabwälzung hindeuten
Ob eine Beuteteilung oder ein eigenes Tatinteresse tatsächlich belegt ist
Ob zur eigentlichen Gewaltanwendung eine Absprache nachweisbar ist oder nur vage Befürchtungen vorlagen
Wie der bisherige Verfahrensablauf, etwa Zeitpunkt und Umstände eines Geständnisses, dokumentiert ist
Wie diese Punkte im Einzelfall zu gewichten sind, entscheidet sich erst anhand der eigenen Akte.
Welche Vorbereitungsbeiträge machen mich trotz Abwesenheit am Tatort zum Mittäter eines schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls?
Auch ohne Anwesenheit am Tatort können Sie Mittäter eines schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls sein, wenn Ihre Vorbereitungshandlungen den Einbruch wesentlich prägen und Sie ein erhebliches eigenes Beuteinteresse haben, etwa durch Auskundschaften, Innenaufnahmen, Vermittlung von Beteiligten und eine vereinbarte Beuteteilung. Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung von Tatinteresse, Beteiligungsumfang und Tatherrschaft oder dem Willen dazu.
Nach § 25 Abs. 2 StGB wird gemeinschaftliche Tatbegehung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Person einzelne Tatbestandsmerkmale nicht selbst verwirklicht. Im entschiedenen Fall kannte der Angeklagte die Lebensverhältnisse der alleinlebenden Nachbarin und fertigte unter einem Vorwand Fotos sowie ein Video ihrer Wohnräume an. Außerdem vermittelte er Kontakte zu weiteren Beteiligten, nahm an der Vorbesprechung teil und stimmte einer Aufteilung der Beute unter vier Personen zu. Diese Beiträge erleichterten die Tatausführung und verbanden sich nach Auffassung des Gerichts mit einem erheblichen eigenen Interesse am Einbruch.
Bloße Kenntnis von günstigen Tatgelegenheiten genügt für Mittäterschaft nicht, wenn kein wesentlich prägender Beitrag und kein entsprechendes eigenes Tatinteresse hinzutreten. Die Entscheidung betrifft die konkrete Verbindung aus Auskundschaften, Innenaufnahmen, Kontaktvermittlung, Tatbesprechung und Beuteabsprache.
Wann wird mir spontane Gewalt anderer Täter trotz Einbruchsabsprache zugerechnet?
Spontane Gewalt wie Fesselung und Knebelung wird Ihnen als abwesendem Planer nicht zugerechnet, wenn sie weder Teil des gemeinsamen Tatplans noch von Ihrem Vorsatz und Ihrer Billigung umfasst war. Solche Handlungen gelten dann als Mittäterexzess, für den die strafrechtliche Verantwortung der ausführenden Täter bestehen bleibt.
Nach § 25 Abs. 2 StGB werden Tatbeiträge anderer Beteiligter nur zugerechnet, wenn sie vom gemeinsamen Tatplan getragen sind. Dafür genügt es nicht, dass ein Einbruch gemeinsam vorbereitet wurde und eine Begegnung mit Bewohnern möglich erschien. Im Bonner Verfahren fehlten Absprachen über Gewalt, objektive Hinweise auf geplante Fesselungen sowie Kenntnis des Angeklagten von Klebeband oder anderen Tatmitteln. Nach den Feststellungen entschloss sich EE erst im Haus zur Fesselung, während der Angeklagte auf ein unbemerktes Vorgehen vertraute. Der abendliche Tatzeitpunkt und die gemeinsame Durchsuchung begründeten deshalb keine Billigung der konkreten Überwältigungshandlungen.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn eine Gewaltanwendung ausdrücklich vereinbart oder aufgrund konkreter Umstände vom gemeinsamen Vorsatz umfasst wird. Das Urteil musste diese Grenze nicht entscheiden, weil eine solche Verabredung gerade nicht nachgewiesen war.
Warum begründen vage Gewaltbefürchtungen bei mir noch keinen eigenen Raubvorsatz?
Vage Gewaltbefürchtungen begründen noch keinen Raubvorsatz, wenn konkrete Vorstellungen zu Zeitpunkt und Ausführung fehlen und mögliche Übergriffe nicht gewollt oder gebilligt wurden. Das Landgericht Bonn verlangte hierfür mehr als die bloße Möglichkeit, dass bei einer Konfrontation „alles Mögliche“ geschehen könnte.
Der Angeklagte hielt eine Konfrontation für möglich und befürchtete, D könne aggressiv werden oder die Bewohnerin einsperren. Außerdem dachte er an großen Schrecken oder einen möglichen Herzinfarkt der Frau. Nach Auffassung der Kammer beschrieben diese Gedanken jedoch keine konkrete Gewaltplanung mit bestimmtem Ablauf. Der Angeklagte wusste nach der Beweiswürdigung außerdem nichts vom später verwendeten Klebeband und wollte oder billigte die Fesselung, Knebelung und Körperverletzung nicht. Deshalb fehlte der erforderliche Zusammenhang zwischen seinem Einbruchsbeitrag und dem späteren Gewaltexzess.
Das Urteil betrifft den festgestellten Mangel an Konkretisierung und Billigung. Eine andere Bewertung kann gelten, wenn Gewaltanwendung oder bestimmte Übergriffe nachweislich Teil des Tatplans waren oder gebilligt wurden.
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Das vorliegende Urteil
LG Bonn 3 – Az.: 23 KLs 4/25 – Urteil vom 19.12.2025
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Für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist schuldig des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls.
Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der heute 26 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.1999 in A geboren. Seine Eltern stammen aus dem Kosovo, den sie infolge des Krieges in den 90er Jahren verließen. Der Angeklagte wuchs im Haushalt seiner Eltern in C auf. Der Vater war als Arbeiter im Straßenbau tätig, geht wegen gesundheitlicher Einschränkungen aufgrund von Herzinfarkten heute keiner Beschäftigung mehr nach. Die Mutter ist Hausfrau. Der Angeklagte ist das älteste von insgesamt vier Kindern. Nach ihm kommt der Bruder E, dann die Schwester B und schließlich der Bruder F.
Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und sodann die Grundschule. Wohl noch in der Grundschulzeit wechselte er aufgrund von Lernschwierigkeiten auf die UU Schule in C-G, eine Förderschule. Diese verließ er ohne Schulabschluss mit einem Abgangszeugnis. Daran schloss sich eine Berufsvorbereitungsmaßnahme auch mit dem Ziel an, den Hauptschulabschluss zu erlangen. Die Maßnahme beendete er jedoch ohne Abschluss.
Hiernach arbeitete er für etwa zweieinhalb Jahre als ungelernte Hilfskraft im Hochbau und sodann bei verschiedenen Leiharbeitsfirmen. Danach schloss sich eine Tätigkeit als Produktionshelfer bei der H GmbH in C an.
Bereits im Alter von 16 Jahren verlobte er sich mit einer ein oder zwei Jahre älteren Albanerin (I, geb. J), die er als er volljährig war, im Jahr 2018 oder 2019 nach deutschem Recht heiratete. Eine Familienzusammenführung scheiterte indes daran, dass es ihm – wohl aufgrund der zahlreich wechselnden Arbeitsstellen – nicht gelungen war, dem Ausländeramt die erforderlichen Lohnnachweise vorzulegen. Die Familie seiner Frau drängte daher auf eine Trennung, die im Jahr 2021 auch erfolgte. Die Scheidung ist bislang noch nicht vollzogen.
Im Jahr 2022 verbüßte der Angeklagte Strafhaft aufgrund Urteils des Amtsgerichts Euskirchen vom 06.05.2021. Die weitere Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte am 01.09.2022 aus der Strafhaft entlassen.
Er nahm Wohnsitz bei seinen Eltern an der Anschrift Straße 1 in C, wo auch noch die beiden Brüder leben. Nach der Haftentlassung arbeitete er zunächst für einen Monat bei einer Fensterbaufirma und ab Februar 2023 sodann erneut bei der H GmbH in C als Produktionshelfer.
Im Oktober 2022 lernte er seine Lebensgefährtin K kennen, deren Familie ebenfalls aus dem Kosovo stammt und die in L lebte. Am 00.00.2023 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Zum Jahresende bezogen sie eine eigene Wohnung in C an der
Straße 2.
Im Sommer 2024 erhielt der Angeklagte die Kündigung seiner Arbeitsstelle. Nach einer rund zweiwöchigen Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma war er bis Januar 2025 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld I. Ab Januar 2025 schlossen sich wechselnde Arbeitsverhältnisse an, als Auslieferfahrer für Essensboxen, Produktionshelfer und bei einer Bäckerei. Zurzeit verfügt er über ein Angebot, eine Arbeitsstelle als Industriereiniger anzutreten.
Am 01.09.2025 zog der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin und dem Kind in eine günstigere Mietwohnung an der Anschrift Straße 3 in C.
An Krankheiten leidet der Angeklagte nicht. Probleme mit Alkohol oder Drogen bestehen ebenfalls nicht. Er verfügt über einen Führerschein.
Der Angeklagte ist vorbestraft.
1.
Am 02.10.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Euskirchen (Az. 6 Ds – 786 Js 562/19 – 140/19) im Wege des Strafbefehls nach § 408a StPO, rechtskräftig seit dem 23.10.2019, wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 Euro. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Der Angeklagte war als Paketfahrer für den Zeugen M tätig und transportierte am 03.07.2019 in C zehn Pakete für die Fa. N in O. Bevor er die Pakete nach O zum Lager brachte, hielt er im Straße 4, wo er zwei Pakete aufriss und eine P-Box und zwei DVDs an sich nahm. Er hatte vor, diese zu verkaufen und den Erlös für sich zu verwenden.“
2.
Am 06.05.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Euskirchen (Az. 30 Ds – 786 Js 446/20 – 39/20) im Wege des Strafbefehls nach § 408a StPO, rechtskräftig seit dem 26.08.2021, wegen gewerbsmäßigen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„1.
Der Angeklagte bot am 04.05.2020 über das Internetauktionshaus Q ein Mobiltelefon Samsung Note 10 zum Kauf an.
Der Geschädigte R kaufte am 04.05.2020 die Ware zu einem Kaufpreis von 400,00 Euro und zahlte diesen Betrag am 04.05.2020 vereinbarungsgemäß auf das von ihm angegebene Konto mit der IBAN 1 bei der Kreissparkasse O.
2.
Der Angeklagte bot am 07.05.2020 über das Internetauktionshaus Q ein IPhone 11 Pro zum Kauf an.
Der Geschädigte T kaufte die Ware zu einem Kaufpreis von 500,00 Euro einschließlich Nebenkosten und zahlte diesen Betrag am 07.05.2020 vereinbarungsgemäß auf das von ihm angegebene Konto.
3.
Der Angeklagte bot am 22.07.2020 über das Internetauktionshaus U ein Iphone 11 Pro zum Kauf an.
Der Geschädigte S kaufte am 22.07.2020 die Ware zu einem Kaufpreis von 820,00 Euro einschließlich Nebenkosten und zahlte diesen Betrag am 22.07.2020 vereinbarungsgemäß auf das von ihm angegebene Konto.
Der Angeklagte war von Anfang an nicht in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden.
4. und 5.
Der Angeklagte bot am 21.05.2020 über das Internetauktionshaus Q ein Mobiltelefon IPhone XS Max zum Kauf an.
Der Geschädigte V kaufte am 21.05.2020 die Ware zu einem Kaufpreis von 450,00 Euro und zahlte diesen Betrag.
Nachdem der Geschädigte sich im Juni an den Angeklagten wandte, weil er die Ware noch nicht erhalten hatte, bot ihm dieser für weitere 150 Euro ein Macbook, ein IPhone SE und ein Samsung Galaxy S 20 für weitere 150 Euro an, woraufhin der Geschädigte am 18.06.2020 weitere 100 Euro überwies, weil er über mehr Geld nicht verfügte.
Gleichwohl erfolgte weder die Lieferung des IPhone noch der anderen Geräte.
Stattdessen forderte der Angeklagte weitere 300 Euro von dem Geschädigten als „Strafgeld“, sonst würde er die Ware anderweitig verkaufen.
6. und 7.
Der Angeklagte bot im Zeitraum vom 03.06. bis zum 26.06. über das Internetauktionshaus Q ein IPhone 11 Pro zum Kauf an.
Die Geschädigte W kaufte am 03.06.2020 die Ware zu einem Kaufpreis von 700,00 Euro und zahlte diesen Betrag am 03.06.2020.
Der Angeklagte war von Anfang an nicht in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
Der Angeklagte meldete sich und erklärte, das Geld sei noch nicht da, woraufhin die Geschädigte – verunsichert, weil er so drängte, dass sie meinte, die Überweisung haben doch nicht funktioniert – nochmals 700 Euro überwies. Er sicherte zu, die weiteren 700 Euro zurück zu überweisen, wozu es nicht kam. Auch das IPhone übersandte er nicht. Sodann forderte er weitere 400 Euro, worauf sich die Geschädigte nicht einließ.
Der Angeklagte war jeweils weder willens noch in der Lage, die jeweils angebotene Ware zu liefern oder zurück zu erstatten.“
Die Strafaussetzung wurde mit Beschluss vom 08.12.2021 widerrufen, da der Angeklagte die Geldauflage nicht erbracht und keinen Kontakt zur Bewährungshilfe gehalten hatte.
Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 27.07.2022 (Az. 59 StVK 105/23 BEW), rechtskräftig seit dem 05.08.2022, wurde der Strafrest für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe ist noch nicht erlassen.
3.
Am 29.08.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Euskirchen (Az. 29 Ls – 332 Js 387/21 – 32/22), rechtskräftig seit dem 06.09.2022, wegen gewerbsmäßigen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:
„Unbeirrt von der Verurteilung durch Abwesenheitsstrafbefehl des Amtsgerichts Euskirchen vom 06.05.2021 bot der Angeklagte auch in der Folgezeit bis September 2021 weiterhin hochwertige Mobiltelefone zum Kauf an, obwohl er weder willens, noch in der Lage war, den Käufern die Ware tatsächlich zu verschaffen. Die Geschäfte wickelte er online mit seinem Apple-iPhone ab. Im Vertrauen darauf, die angebotenen Mobiltelefone tatsächlich zu erhalten, bestellten die Geschädigten diese und überwiesen den Kaufpreis jeweils auf das Konto des Angeklagten mit der IBAN 1. Wie von Anfang an beabsichtigt, übersandte der Angeklagte in der Folgezeit in keinem der nachfolgend aufgeführten Fälle die Mobiltelefone. Ihm kam es allein darauf an, den Kaufpreis ohne Erbringung der Gegenleistung für sich zu erlangen. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:
Am 21.06.2021 veräußerte der Angeklagte dem Geschädigten X ein iPhone für 500,00 EUR. Am 05.07.2021 veräußerte er der Geschädigten Y ein iPhone für 450,00 EUR. Am 27.07.2021 veräußerte er dem Geschädigten Z ein Mobiltelefon für 400,00 EUR.Am 28.07.2021 veräußerte er dem Geschädigten AA ein iPhone 11 Pro Max für 260,00 EUR. Am 18.09.2021 veräußerte er dem Geschädigten BB ein iPhone 11 Pro Max für 450,00 EUR.
Der Angeklagte erlangte auf diese Weise ohne Erbringung einer Gegenleistung einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 2.060,00 EUR.
Durch die fortgesetzte und gleichgelagerte Begehung der Taten unterhielt sich der Angeklagte eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang. Dies war sein erklärtes Ziel. Überwiegend nutzte er die auf diese Weise erlangten Geldbeträge, um seiner Ehefrau, die sich von ihm getrennt hatte, teure Geschenke zu machen, um sie zu einer möglichen Rückkehr zu bewegen.
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte eine Verzichtserklärung hinsichtlich des von ihm zur Tatbegehung genutzten und durch die Polizei sichergestellten iPhone sowie der zugehörigen Sim-Karte abgegeben.“
Die Strafe ist noch nicht erlassen.
II.
1.
Der Angeklagte wohnte im Tatzeitpunkt bei seinen Eltern im gemieteten Einfamilienwohnhaus an der Anschrift Straße 1 in C. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite wohnt die am 00.00.1941 geborene und im Tatzeitpunkt 81 Jahre alte und verwitwete Geschädigte CC allein in dem Einfamilienhaus an der Straße 5. Der Angeklagte half der Geschädigten gelegentlich bei der Gartenarbeit, indem er Rasen mähte oder Unkraut zupfte. Hierfür erhielt er von ihr eine Entlohnung in Geld.
Wenige Tage vor der Tat traf sich der Angeklagte zu Hause mit dem gesondert verfolgten D, einem kosovarischen Staatsangehörigen, der zum Tatzeitpunkt in A lebte. Woher die beiden sich kannten, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte und D besprachen, bei der Geschädigten einzubrechen. Wer die Idee für den Einbruch hatte, konnte die Kammer nicht klären.
Der Angeklagte, der die Lebensverhältnisse der Geschädigten kannte, berichtete D, dass diese allein lebe, der Mann sei verstorben. Es gebe keine in der Nähe lebenden Kinder. Auch eine Alarmanlage existiere nicht. Zudem wusste der Angeklagte zu berichten, dass die Geschädigte, wenn sie abends schlafen gehe, die Rollos bzw. die Rollläden des Hauses herunterlasse. Zudem berichtete er, sie „zahle gut für Unkraut“.
Man wollte aber noch nicht zur Tat schreiten, sondern zunächst den Tatort weiter auskundschaften. Der Angeklagte suchte wenige Tage später Frau CC in ihrem Haus auf und fertigte dabei im Erdgeschoss des Hauses Fotos von Küche und Esszimmer sowie ein Video des Esszimmers an. Dieser Besuch stand im Zusammenhang mit der Hilfe bei der Einrichtung eines Mobiltelefons, das die Geschädigte kurz zuvor erworben hatte.
Der Angeklagte und D gingen davon aus, dass die Geschädigte über Schmuck, Bargeld und Wertgegenstände verfügte. Jedenfalls D unterlag der Vorstellung, dass es auch einen Tresor geben müsse. Möglicherweise vermutete er dies lediglich, denn tatsächlich gab es keinen Tresor und auch keine erheblichen Geldbestände.
Am 16.04.2023, dem Tattag, bat der gesondert verurteilte DD den gesondert verurteilten EE, dass dieser nach C kommen solle. Der damals 16-jährige EE befand sich zu diesem Zeitpunkt mit seinen Eltern an der Mosel. Er hatte aufgrund eines beschädigten Autos Geldsorgen und kam daher als Mittäter in Betracht. Den D kannte EE bis dahin nicht.
2.
Am Abend des 16.04.2023 trafen sich der Angeklagte, D, EE und DD an der Straße 1 in der Nähe eines Spielplatzes. Dort wurde erneut über die Tat gesprochen und es wurde vereinbart, dass die Tat durch D und EE ausgeführt werden sollte. D erklärte, dass er Erfahrung mit derartigen Taten habe. Der Angeklagte zeigte spätestens zu diesem Zeitpunkt dem D und dem EE die Bild- und Videoaufnahmen aus dem Haus der Geschädigten. Bei der Tatausführung selbst wollte er nicht dabei sein. Vereinbart wurde, dass die Beute durch vier geteilt werden sollte.
D trug bereits schwarze Kleidung. Er hatte zudem schwarze T-Shirts dabei, mit denen sich EE und er vermummen sollten. Zudem führte er eine etwa DIN A 4 große Dose mit sich, die für die Tatbeute sein sollte. Dass D zudem zwei Schraubenzieher und ein Panzertape dabeihatte und letzteres auch als Fesselungswerkzeug in Betracht zog, wusste der Angeklagte nicht. Es wurde besprochen, dass D und EE den Einbruch an dem Abend ausführen sollten und sich dabei gewaltsam Zugang zum Haus verschaffen sollten. Auf welchem Wege der Zugang in das Haus erfolgen sollte, blieb jedoch noch offen. Der damals 17-jährige DD sollte an der eigentlichen Tatausführung ebenfalls nicht beteiligt sein.
Der Angeklagte ging sodann nach Hause, in dem Wissen, dass die Tat alsbald durchgeführt werden sollte. Er wusste, dass die Geschädigte abends und nachts grundsätzlich zu Hause ist. Er ging davon aus, dass sie zum Zeitpunkt des Einbruchs schon schlafen gegangen war und hoffte darauf, dass es nicht zu einer Konfrontation kommen würde. Ihm war jedoch bewusst, dass sie aufgrund des Umstandes, dass zwei Personen das Haus nach Tatbeute durchsuchen, aufwachen könnte, mit der Folge, dass es zu einer Konfrontation mit ihr kommen könnte. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte mit seinen Tatbeteiligten darüber gesprochen hatte, was im Falle einer Konfrontation mit der Geschädigten geschehen sollte.
Er hielt den erst 16 Jahre alten EE für ungefährlich. Bei dem bereits 24 Jahre alten D hatte er jedoch die Sorge, dass dieser aggressiv werden könnte.
D und EE brachen sodann gegen 22.00 Uhr zum Haus der Geschädigten in der Straße 5 auf. Sie begaben sich auf die Rückseite des Hauses und D öffnete den Lichtschacht zu einem Kellerfenster. Nachdem es ihm nicht gelang, das Kellerfenster mit den mitgeführten Schraubenziehern aufzuhebeln, trat er das Kellerfenster sodann unter Aufwendung erheblicher Kraft mit dem Fuß ein. Durch die so hergestellte Öffnung begab sich D in den Keller des Hauses, EE folgte ihm direkt hinterher.
Um weiter in das Erdgeschoss zu gelangen, stiegen sie die Kellertreppe hinauf, wobei sie oben feststellen mussten, dass die Kellertür abgeschlossen war. D trat sodann auch die Kellertür aus Holz mit Gewalt ein, wodurch ein lauter Knall verursacht und die Tür beschädigt wurde. Durch die aufgetretene Tür betraten sie den Hausflur, wo sie auf die mit einem Bademantel und einem Nachthemd bekleidete Geschädigte trafen, die auf den Lärm aufmerksam geworden war.
D und EE brachten die Geschädigte sofort zu Boden, wodurch sie Schmerzen in den Knien erlitt. Gemeinsam fesselten sie die Geschädigte mit dem mitgeführten Klebeband, das EE spätestens in diesem Zeitpunkt wahrnahm, an Händen und Füßen. Durch die Fesselung konnte die Geschädigte ihre Hände und Füße nicht mehr bewegen. Zugleich erlitt sie durch die Fesselung Schmerzen. Zudem wickelte D ihr das Klebeband dergestalt rund um den Kopf, dass die Geschädigte zwar noch sehen, aber nicht mehr sprechen konnte.
EE blieb neben der liegenden und gefesselten Geschädigten stehen, während D zunächst das Obergeschoss nach Wertgegenständen durchsuchte. Zu diesem Zweck öffnete er die dort befindlichen Schränke und Schubladen.
Nach einiger Zeit begann die Geschädigte Laute von sich zu geben und versuchte, sich von den Fesseln zu befreien. Daraufhin löste EE die Fesselung um den Kopf, sodass die Geschädigte wieder sprechen konnte. Durch das Lösen des Klebebands im Gesicht erlitt die Geschädigte schmerzhafte Hautläsionen im Gesicht. Zudem löste er das Klebeband, welches um die Hände gewickelt war, etwas und setzte die Geschädigte auf einen Stuhl im Flur.
Nachdem die Geschädigte auf dem Stuhl Platz genommen hatte, kam D mehrmals aus dem Obergeschoss nach unten und schrie die Geschädigte mehrfach aggressiv an, sie solle ihm verraten, wo der Tresor sei. Da die Geschädigte keinen Tresor besaß, gab sie dies den beiden Tätern zu verstehen. D fragte die Geschädigte sodann auch, ob sie über ein Fahrzeug verfüge. Dies bejahte die Geschädigte, gab aber an, dass es sich um ein sehr altes Fahrzeug handeln würde. Aufgrund dessen beließen D und EE dieses bei der Geschädigten. Während D anschließend weiter das Obergeschoss durchsuchte, unterhielt sich EE mit der Geschädigten. Diese erzählte ihm unter anderem, dass der 16.04. der Geburtstag ihres verstorbenen Mannes sei und fragte EE, warum sie gerade heute den Überfall ausüben würden. Nachdem D die Durchsuchung des Obergeschosses abgeschlossen hatte, durchsuchten er und EE gemeinsam das Erdgeschoss nach Wertsachen. Schmuck und Wertsachen fanden sie insbesondere in der Kommode im Esszimmer des Hauses. Die gefesselte Geschädigte verblieb sitzend auf dem Stuhl. Im Laufe des Geschehens reichte einer der Täter der Geschädigten ein Glas mit Wasser.
Insgesamt fanden sie im Haus der Geschädigten 1.100 Euro Bargeld, eine Perlenkette, goldene Ohrstecker, goldene Ohrringe – die die Geschädigte während der Tat trug und die D ihr abnahm -, zwei goldene Eheringe, eine goldene Stabbrosche, eine zur Brosche umgearbeitete Gedenkmünze mit dem Abbild von drei Kaisern, einen Siegelring sowie 12 silberne Kuchengabeln. D nahm das Geld sowie die vorgenannten Gegenstände, die (einschließlich des Bargeldes) einen Wert von mindestens 4.050,00 Euro hatten, an sich.
Um zu verhindern, dass die Geschädigte nach dem Verlassen des Hauses durch die Täter sofort die Polizei alarmierte, durchtrennten D und EE die Telefonkabel. Dann setzte EE die Geschädigte auf ein Sofa und löste ihre Fesseln vollständig. D öffnete den elektrischen Rollladen der Terrassentür im Wohnzimmer und verließ auf diese Weise das Haus. EE folgte ihm und betätigte unmittelbar vor dem Verlassen erneut den Schalter für den elektrischen Rollladen, sodass sich dieser kurz nach seinem Verlassen schloss. D und EE hatten sich ca. 40 bis 45 Minuten im Haus der Geschädigten aufgehalten.
3.
Der Angeklagte hatte sich, nachdem er den Treffpunkt verlassen und den Abend – Ramadan begehend – bei seiner Familie verbracht hatte, Sorgen wegen einer möglichen Eskalation gemacht. Er hatte sich vorgestellt, dass der D zu irgendeinem Zeitpunkt unter der Tat die Geschädigte in ein Zimmer einsperren könnte. Auch hatte er Sorge, dass „alles Mögliche“, bis hin zu „einem großen Schrecken“ bei der Geschädigten mit der Folge eines Herzinfarktes passieren könnte. Er wollte und billigte etwaige schwere Folgen nicht, sie waren ihm auch nicht gleichgültig. Er überlegte im Laufe des Abends noch, die Polizei zu informieren. Er ließ die Dinge letztlich aber laufen. Er vertraute darauf, dass die Geschädigte als schlafende alte Dame nichts von dem Tatgeschehen mitbekommen würde.
Am Abend war er damit beschäftigt, seine Lebensgefährtin, die schwanger war und Beschwerden hatte, zum Hospital in O zu fahren. Letztlich sprachen sie dort jedoch nicht vor und fuhren wieder nach Hause.
Nach dem Verlassen des Hauses der Geschädigten hielten sich D und EE in Tatortnähe verborgen. Nach einiger Zeit trafen sie an dem vorherigen Treffpunkt in der Nähe des Spielplatzes auf den gesondert verurteilten DD. Der Angeklagte erschien dort nicht, er war jedoch telefonisch in die Organisation der Rückkehr des D nach A eingebunden, da dieser von jemandem gefahren werden sollte. Er konnte oder wollte hier jedoch nicht weiterhelfen. Auch DD war damit befasst, mögliche Fahrer zu kontaktieren, die D nach A bringen sollten. Letztlich wurde D von einer unbekannt gebliebenen Person abgeholt.
Das von dem Angeklagten, D und EE für einige Tage nach der Tat geplante Treffen zur Verteilung der Beute fand nicht statt. Die Kammer konnte nicht feststellen, bei wem die Beute schließlich verblieben ist.
Die Geschädigte rief, nachdem die beiden Täter die Wohnung verlassen hatten, die Polizei. Diese sicherte den Tatort und rief FF, die Tochter der Geschädigten, herbei. Mit ihr fuhr die Geschädigte zunächst zur Kriminalpolizei nach O zur Vernehmung und dann in das dortige Krankenhaus, wo sie ambulant behandelt wurde. Es wurden Prellungen am Körper festgestellt. Sie verblieb für eine Nacht bei ihrer Tochter und kehrte am Folgetag nach Hause zurück. Mutter und Tochter räumten das durchwühlte Haus auf und sichteten die materiellen Schäden.
Die eingeschaltete Versicherung regulierte den Schaden dergestalt, dass das abhanden gekommene Bargeld in Höhe von 1.100 Euro sowie die durch den Einbruch entstandenen Sachschäden am Haus ersetzt wurden. Für den Schmuck wurde – mangels detaillierter Angaben der Geschädigten – keine Regulierung veranlasst.
Die Geschädigte wohnt weiterhin selbständig in ihrem Haus, obwohl sie inzwischen vergesslich geworden ist. Kurz nach der Tat hatte sie noch Angstzustände. So suchte sie wenige Tage nach der Tat ohne erkennbaren weiteren Anlass mitten in der Nacht die Polizeiwache in Euskirchen auf. Heute ist sie von der Tat – soweit für ihre Tochter erkennbar – nicht mehr belastet.
4.
Die Kriminalpolizei ermittelte im Folgenden nach und nach Tatverdächtige. In C hatte die Tat insbesondere unter Jugendlichen und Heranwachsenden für Aufsehen und Gespräche gesorgt. Zunächst gerieten aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung EE und DD ins Visier der Ermittlungen. EE gestand die Tat und wurde mit rechtskräftigem Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts Bonn – als Jugendkammer – vom 03.07.2024 (Az. 22 KLs – 786 Js 458/23 – 4/24) wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der ebenfalls angeklagte DD wurde in dem vorgenannten Urteil wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl schuldig gesprochen und unter Einbeziehung von zwei weiteren Urteilen zu einem Dauerarrest von drei Wochen verurteilt. Sowohl EE als auch der nicht geständige DD hatten in der Verhandlung vor der zweiten Strafkammer den Angeklagten insbesondere dahingehend belastet, dass dieser in der Vorbereitungsphase maßgeblich involviert gewesen sei und über Aufnahmen aus einem der Zimmer des Hauses der Geschädigten verfügt habe.
Im Laufe des Ermittlungsverfahrens konnte D als zweiter Täter im Haus identifiziert und per Haftbefehl gesucht werden. Mit nicht rechtskräftigem Urteil der 7a. Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 29.08.2025 (Az. 27a KLs – 112 Js 33/24 – 5/25) wurde er wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.
Während EE und DD vor der Kammer als Zeugen bekundet haben, hat sich D auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen und keine Angaben zur Tat gemacht.
Die Kammer hat am ersten Hauptverhandlungstag am 03.12.2025 nach Vernehmung des Zeugen DD einen Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen Verdunkelungsgefahr erlassen und diesen in Vollzug gesetzt. Der Angeklagte befand bis sich zum Tag der Urteilsverkündung am 19.12.2025 aufgrund dieses Haftbefehls in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. Mit Urteilsverkündung hat die Kammer den Haftbefehl aufgehoben.
III.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben zu seiner Person und seinem Lebenslauf. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung seine familiären Verhältnisse sowie seinen schulischen und beruflichen Werdegang im Einzelnen erläutert. Die Kammer hat keine Veranlassung gefunden, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Sie waren konsistent und bei Vorhalten aus den bereits vorhandenen strafrechtlichen Erkenntnissen zu seiner Person bestätigte der Angeklagte diese freimütig. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 24.11.2025 sowie auf den auszugsweise verlesenen Urteilen und Bewährungsentscheidungen.
2.
Zur Sache hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach und nach eingelassen und den angeklagten Wohnungseinbruch gestanden.
Am ersten Hauptverhandlungstag hat er zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Nach der Vernehmung der Zeugen EE und DD hat er erklärt, dass er an der Planung des Einbruchs beteiligt gewesen sei und Fotos gemacht habe. Er habe gewusst, wie es bei der Geschädigten im Haus ausgesehen habe. Aufgrund seiner Tätigkeit bei der Gartenarbeit, für die sie gut gezahlt habe, sei er häufiger bei ihr im Haus gewesen sei. Er habe Kontakt zu D gehabt und über DD den Kontakt zu EE hergestellt. Man habe verabredet, bei der Geschädigten einzubrechen. Zu keinem Zeitpunkt habe man aber darüber gesprochen, was passiere, wenn man auf die Geschädigte treffe. Abends gingen bei der Nachbarin die Rollläden herunter und sie schlafe. Schraubenzieher und Klebeband seien nicht von ihm gewesen, sondern von D. Auch habe er keine Kenntnisse über einen angeblichen Tresor gehabt. Von der Beute habe er nichts bekommen.
Am zweiten Hauptverhandlungstag – nach seiner Inhaftierung – hat er seine Einlassung dahingehend ergänzt, dass die Initiative zur Tat von D ausgegangen sei und dieser nach Bildern vom Inneren des Hauses gefragt habe. Deshalb habe er die Aufnahmen erstellt, als er von der Geschädigten gefragt worden sei, ob er ihr neu gekauftes Mobiltelefon einrichten könne. Das erste Treffen mit D sei einige Tage vor der Tat gewesen, dieser habe gesagt, dass er Erfahrung mit Einbrüchen habe und wisse, wie so etwas gehe. Man habe besprochen, dass die Beute mit ihm durch vier geteilt werden solle.
Bei dem Treffen auf dem Spielplatz am Tattag habe er die Dose gesehen, die D bei sich gehabt habe, aber den Inhalt nicht gesehen und keine Kenntnis von dem Schraubenzieher und dem Klebeband gehabt. Er habe insbesondere nicht gewusst, dass D Fesselungswerkzeug mit sich führe und offenbar – wie er später erfahren habe – bereit gewesen sei, dies einzusetzen.
Ihm sei zwar bewusst gewesen, dass es zu einer Konfrontation mit der Geschädigten kommen könnte, den erst 16 Jahre alten EE habe er aber für ungefährlich gehalten. Bei dem bereits 24 Jahre alten D habe er jedoch schon die Sorge gehabt, dass dieser aggressiv werden könnte. Er habe sich vorgestellt, dass der D zu irgendeinem Zeitpunkt unter der Tat die Geschädigte möglicherweise in ein Zimmer einsperren könnte. Auch habe er Sorge gehabt, dass „alles Mögliche“ passieren könnte. Er hatte auch im Sinne, dass es zu „einem großen Schrecken“ bei der Geschädigten kommen könnte. Seine Sorge sei sogar gewesen, dass sie einen Herzinfarkt hätte bekommen können, da er jetzt bei seinem Vater sehe, wie schnell das gehen könne.
Er hätte dies alles aber nicht gewollt, schließlich habe es sich um eine alte Dame und seine Nachbarin gehandelt. Er habe im Laufe des Abends auch ein schlechtes Gewissen gehabt und noch überlegt, die Polizei zu informieren. Letztlich habe er die Dinge aber laufen lassen. Er habe einfach darauf vertraut, dass die Geschädigte als im Obergeschoß des Hauses schlafende alte Dame nichts von dem Tatgeschehen mitbekommen würde.
Die Beute habe durch vier geteilt werden sollen. Er selbst sei nach Hause gegangen und habe von der Tat nichts mitbekommen. Danach sei er angerufen worden, ob er D nach A fahren könne, was er abgelehnt habe. Auch von der Beute habe er nichts bekommen.
3.
Die Kammer hat die Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf den eingeräumten gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahl als glaubhaft erachtet.
a)
Das Geständnis war nachvollziehbar, auch wenn der Angeklagte die konkreten Zeitabläufe, etwa an welchem Tag er das Video und die Bilder fertigte, nicht präzise berichten konnte und teilweise auch ausweichend antwortete. Dies kann zum einen mit dem Zeitablauf seit der Tat und zum anderen damit erklärt werden, dass dem Angeklagten der korrekte sprachliche Ausdruck selbst von geläufigen Wörtern gelegentlich schwerfiel und er auch nicht durchgehend in der Lage war, zeitlich chronologisch zu berichten.
b)
Die geständige Einlassung des Angeklagten deckte sich auch in den wesentlichen festgestellten Gesichtspunkten mit den Angaben des Zeugen EE. Dieser hat bezüglich des Tatplans gleichfalls von der Einbindung des Angeklagten bei der Vorbereitung der Tat berichtet, jedenfalls soweit es diejenigen Abläufe betrifft, die er nach seiner Heimreise von der Mosel am 16.04.2023 selbst mitbekommen hat. Dass der Angeklagte konkrete und tatrelevante Informationen über die Geschädigte und das Tatobjekt hatte, hat der Zeuge EE ebenfalls bestätigt, genauso wie den Umstand, dass der Angeklagte bei der Tatausführung zwar nicht dabei sein wollte und war, aber an der Beute beteiligt werden sollte. Der Angeklagte habe von einem Tresor und Bargeld im Tatobjekt gesprochen.
c)
Auch der gesondert Verfolgte D hat den Angeklagten als Tatbeteiligten benannt. D konnte die Kammer allerdings nicht als Zeugen vernehmen, da sich dieser auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat. Die Kammer hat daher den Richter am Landgericht Dr. GG, der Berichterstatter im Verfahren gegen D gewesen war, dazu vernommen, wie sich der gesondert verfolgte D in dem gegen ihn geführten Verfahren eingelassen hat. Der Zeuge Dr. GG hat bekundet, dass D angegeben habe, dass er mit dem Angeklagten den Einbruch geplant habe. Der Angeklagte – so die Einlassung des D – habe die Idee für den Einbruch gehabt. Denn der Angeklagte habe Kontakt zur Geschädigten gehabt, ihr bei Gartenarbeiten geholfen und bei der Einrichtung eines Mobiltelefons. So habe der Angeklagte – aus Sicht des D – den Eindruck erlangt, dass bei der Geschädigten etwas zu holen sei, also Geld, Schmuck oder Wertgegenstände. Nach einem ersten Treffen habe der Angeklagte sich den Tatort noch genauer anschauen sollen. Später habe der Angeklagte über Bilder oder Videos vom Inneren des Hauses der Geschädigten verfügt. Den EE habe er erst am Tattag kennengelernt. Der Angeklagte habe bei der Tatausführung nicht dabei sein wollen, aber einen Anteil der Beute habe erhalten sollen.
d)
Auch der gesondert verfolgte DD – der Cousin des Angeklagten – hat den Angeklagten als Tatbeteiligten benannt. Der Zeuge DD hat berichtet, dass der Angeklagte ihn angerufen und gefragt habe, wo EE sei. Diesen habe er dann kontaktiert. D habe er am Tattag erstmals gesehen. Diese Angaben passen zu den Angaben des Zeugen EE, was den Ablauf von dessen Involvierung betrifft. Der Zeuge DD hat auch bestätigt, dass der Angeklagte Bilder und ein Video vom Inneren des Hauses gehabt habe, konnte jedoch nicht mehr zuverlässig angeben, wann er hiervon Kenntnis erlangt hatte. Bei dem Treffen in der Nähe des Spielplatzes seien er, der Angeklagte, D und EE dabei gewesen. Es sei die Rede davon gewesen, dass es einen Tresor gebe und Bargeld. Über die Frage, was man machen werde, wenn man auf die Geschädigte treffe, sei nicht gesprochen worden. Er selbst habe es abgelehnt, bei der Tat mitzumachen, habe sich daraufhin entfernt und sei nach Hause gegangen. Später sei es Zufall gewesen, dass die Polizei ihn nach der Tat in Tatortnähe angetroffen habe. Er habe nämlich sein Ladekabel bei den I‘s vergessen gehabt und sei nur deshalb wieder in der Straße gewesen. Er habe auch bei der Abreise des D nicht mitgewirkt. Von der Beute habe er nichts gewollt und nichts bekommen. Er sei unschuldig (wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl) verurteilt worden.
Zwar mag der Zeuge DD sich zu Unrecht verurteilt sehen. Die Kammer hatte aber nicht den Eindruck, dass der Zeuge DD als Cousin des Angeklagten zu dessen Entlastung tendierte.
Er distanzierte sich in der Hauptverhandlung deutlich von dem Angeklagten, indem er detailliert und glaubhaft von zwei Geschehnissen berichtete, bei denen der Angeklagte vor der hiesigen Hauptverhandlung versucht habe, auf sein Aussageverhalten einzuwirken.
Diesbezüglich bekundete er, dass er den Angeklagten zwei Tage vor der Hauptverhandlung am 03.12.2025 zufällig in einem Casino in C getroffen habe. Er selbst sei mit zwei Freunden und deren zwei Freunden dort gewesen. Dann sei der Angeklagte in Begleitung seiner Frau, seiner Schwester und seines Schwagers dort erschienen, um zu spielen. Der Angeklagte habe ihn erst auf Albanisch gefragt: „Hast du gewonnen?“. Er, der Zeuge, habe geantwortet: „Hast du gewonnen?“. Dann habe sich der Angeklagte von ihm entfernt, um seinen Ausweis abzugeben, um spielen zu können. Später habe der Angeklagte neben ihm gespielt und ihn auf den Gerichtstermin angesprochen. Sie hätten über die Sache geredet und dann habe der Angeklagte gesagt, wenn er in den Knast komme, würde er dafür sorgen, dass er ihn – den Zeugen DD -, seine beiden Brüder und den Schwager auch in den Knast bringen würde. Dies habe er als Bedrohung verstanden. Bereits zwei oder drei Wochen zuvor habe er mit seinem Bruder, seinem Cousin E (dem Bruder des Angeklagten) und einem aus WV ein Videotelefonat über WhatsApp geführt. Plötzlich habe er die Stimme des Angeklagten gehört, weshalb er sofort vom Bildschirm weggegangen sei und aufgelegt habe. 20 Minuten später habe ihn sein Cousin aus HH angerufen und berichtet, dass der Angeklagte ihn angerufen und gesagt habe, wenn er an dem Tag der Verhandlung ins Gefängnis gehe, werde er den Zeugen und seine beiden Brüder ins Gefängnis bringen. Für ihn sei aber klar gewesen, dass er vor Gericht die Wahrheit sagen werde.
Aufgrund der Aussage des Zeugen DD, der die Kammer jedenfalls in Bezug auf das jüngste Verhalten des Angeklagten und seine Täterschaft Glauben geschenkt hat, ist der Angeklagte wegen Verdunklungsgefahr unter der laufenden Hauptverhandlung in Untersuchungshaft gegangen. Die zugrundeliegenden zwei Vorfälle hat der Angeklagte explizit auch nicht abgestritten.
An der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten in Bezug auf den Wohnungseinbruchsdiebstahl bestehen nach alledem keine Zweifel.
4.
Die Kammer konnte aber nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte – so wie der D und der EE – sich wegen eines erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub (und gefährlicher Körperverletzung) schuldig gemacht hat. Anders als von der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beantragt, konnte keine solche Verurteilung erfolgen.
a)
Insbesondere konnte die Kammer nicht feststellen, dass die erfolgte Fesselung der Geschädigten, ihre Knebelung oder ihre Körperverletzung von Anfang an vom Angeklagten und den weiteren Tatbeteiligten geplant war und daher auch dem nicht an der unmittelbaren Tatausführung beteiligten Angeklagten zuzurechnen ist.
aa)
Keiner der vier Tatbeteiligten hat bekundet bzw. sich dahingehend eingelassen, dass von vornherein geplant gewesen sei, die Geschädigte im Falle einer Konfrontation zu fesseln und zu knebeln, um sie auszurauben.
Der Zeuge EE hat diesbezüglich vor der Kammer bekundet, es sei damals überhaupt nicht darüber gesprochen worden, was passiere, wenn man auf die Geschädigte treffe. Er sei davon ausgegangen, dass das Haus ohne Bewohnerin sei. Das Klebeband habe er erst gesehen, als er mit D in der Tatwohnung gewesen sei und dann plötzlich die alte Dame vor ihnen gestanden habe. Da habe D das Klebeband rausgeholt. Er sei zunächst schockiert gewesen, habe sich dann aber entschlossen, mitzumachen und habe mitgeholfen, die Dame zu fesseln und zu knebeln.
Auch der Zeuge DD hat keine Bekundungen zur Tatplanung für den Fall einer Konfrontation mit der Bewohnerin gemacht. Er hat ohnehin keine detaillierteren Angaben zu den Vereinbarungen vor der Tat gemacht. Er hat aber bekundet, es sei in seinem Beisein überhaupt nicht darüber gesprochen worden, was passieren werde, wenn man auf die Geschädigte treffe.
Auch D hat in seinem Verfahren – den Angaben des Zeugen Dr. GG zufolge – angegeben, es sei nicht darüber gesprochen worden, was im Falle der Konfrontation der Geschädigten geschehen solle. Der Angeklagte habe ihm vielmehr erklärt, dass die Geschädigte während des Einbruchs in ihrem Schlafzimmer im Obergeschoss schlafen werde und insoweit nichts davon mitbekommen werde. Ihm – D – sei allerdings klar gewesen, dass es durchaus zu einer Konfrontation mit der Geschädigten kommen werde, da nach dessen Vorstellung das gesamte Haus nach stehlenswerten Gegenständen habe durchsucht werden sollen. Ihm sei auch klar gewesen, dass es bei einer Konfrontation mit der Geschädigten zu einer Fesselung und Knebelung mit dem Klebeband kommen würde. Er hat sich ferner dahingehend eingelassen, dass er die Schraubenzieher und das Klebeband vor der Tat von dem Angeklagten bekommen habe.
Aus den Angaben des Zeugen Dr. GG über die Einlassung des Angeklagten D in seinem Verfahren vermag die Kammer gerade nicht auf die Tatplanung des Angeklagten hinsichtlich eines erpresserischen Menschenraubes schließen. Die Frage, welche Vorstellung der hiesige Angeklagte hinsichtlich des Geschehens im Haus im Falle einer Konfrontation gehabt habe, habe in der dortigen Hauptverhandlung im Verfahren gegen D nicht im Fokus gestanden, man habe nicht nachgefragt und daher dazu keine Feststellungen getroffen.
Die Kammer konnte den gesondert verfolgten D nicht selbst vernehmen und ihn nicht mit der Einlassung des Angeklagten und der anderen Tatbeteiligten konfrontieren. Ob seine gesamten Angaben der Wahrheit entsprechen, ist für die Kammer unklar. Seine Einlassung kann selbstverständlich auch zu dem Zweck erfolgt sein, einen Teil der Verantwortung für die Tat – unberechtigterweise – auf den Angeklagten zu schieben. Da sich die Kammer keinen eigenen Eindruck von der Person und dem Aussageverhalten des gesondert verfolgten D verschaffen konnte, war eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit von dessen Angaben – zumal in einem damals gegen den Zeugen geführten Strafverfahren – nicht möglich.
Die Beweislage ist dadurch gekennzeichnet, dass gegen vier Tatbeteiligte drei verschiedene Hauptverhandlungen geführt wurden und bei jedem Prozess die Möglichkeit bestanden hat, Verantwortlichkeiten abzuschieben. Insoweit fällt auf, dass der Angeklagte behauptet, der D habe die Idee zur Tatausführung gehabt, der D behauptet, der Angeklagte sei es gewesen. Der Angeklagte behauptet, das Fesselungswerkzeug stamme vom D, der D behauptet, es stamme vom Angeklagten. DD und EE haben dazu keine Angaben gemacht bzw. machen können. Der Angeklagte behauptet, der D habe die Beute mit nach A genommen. D behauptet, der Angeklagte habe sie unmittelbar nach der Tat erhalten. Auch keiner der weiteren Tatbeteiligten will von der Beute profitiert haben.
Objektive Beweismittel standen der Kammer nicht zur Verfügung. Es waren keinerlei auf den Angeklagten und seine Tatplanung hinweisende objektive Spuren vorhanden. Auch Beweismittel, die eine Kommunikation über die Tat, ihre Vorbereitung und Durchführung – etwa über soziale Medien oder über Telefon – ausweisen, standen nicht zur Verfügung.
Festzuhalten ist mithin, dass aus den Bekundungen und Einlassungen der Tatbeteiligten der Schluss auf eine Tatplanung hinsichtlich eines erpresserischen Menschenraubes und eines schweren Raubes nicht möglich ist.
bb)
Es war aber für die Kammer auch nicht aus den sonstigen Umständen zu schließen, dass die Tatbeteiligten und insbesondere der Angeklagte von einer Fesselung der Geschädigten und sich daran anschließende Weiterungen – so wie sie dann geschehen sind – ausgingen.
Zwar liegt es nahe, dass es bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl, der abends gegen 22.00 Uhr unternommen wird, zu einem Antreffen der Bewohner des Hauses kommen kann. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass die Verabredung des Angeklagten mit D und EE zum Einbruch konkrete Pläne umfasste, auf welchem Wege bzw. auf welche Art und Weise und vor allem wann genau in das Haus eingebrochen werden sollte.
Nach den Angaben der Zeugen EE und Dr. GG wurde durch D die Entscheidung, wie und wann genau der Einstieg in das Haus erfolgt, vor Ort spontan getroffen. Es gab mithin keine verabredete Vorgehensweise, aus der der Angeklagte sicher hätte schließen müssen, dass es zu einer Konfrontation mit der Geschädigten kommen werde. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte lediglich Bild- und Videoaufnahmen vom Erdgeschoss fertigte, die Geschädigte ihr Schlafzimmer aber im ersten Stock des Hauses hatte, lässt sich vielmehr schließen, dass die Vorstellung des Angeklagten, dass die Geschädigte – oben schlafend und als ältere Dame – nichts mitbekommen werde, durchaus eine realistische Möglichkeit darstellt. Der Umstand, dass der Angeklagte nicht selbst am Tatort wirken wollte, kann zwar damit erklärt werden, dass er die Geschädigte kannte und ein Zusammentreffen mit ihr und damit eine Entdeckung befürchtete. Er lässt sich jedoch auch dadurch erklären, dass der Angeklagte aufgrund der beiden laufenden Bewährungen sein Entdeckungsrisiko minimieren wollte. Der Zeuge EE bestätigte auf Nachfrage, dass dies die Motivation des Angeklagten gewesen sein könnte.
Es ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Tatbeteiligten die Frage, was geschehen solle, wenn man auf die Geschädigte treffe, vor der Tat tatsächlich nicht erörtert haben. Zwar mag diese Annahme aus kriminalistischen Gesichtspunkten unwahrscheinlich sein. Die vorliegende Tat weist jedoch Besonderheiten auf. So haben zwei Personen – D und EE – als Mittäter zusammen agiert, die sich erst kurz vor der Tat kennengelernt haben und dann gemeinsam in eine Wohnung eingedrungen sind. EE hat hierbei eine schwere Tat äußerst spontan verübt. Die Tatplanung war stümperhaft. So war zwar die Rede von einem Tresor und erheblichen Bargeldmengen. Beides gab es indes – den Angaben der Tochter der Geschädigten – zufolge jedoch nicht. Gedanken, wie man einen Tresor denn aufgebrochen oder wegbewegt hätte, hat sich – nach der Aussage des Zeugen EE – keiner der Tatbeteiligten gemacht. Nach der Bewertung der Kammer stehen diese Besonderheiten womöglich im Zusammenhang mit dem jugendlichen Alter der an der Tat beteiligten EE (16 Jahre) und DD (17 Jahre) und an dem zur Tatzeit noch jungen erwachsenen Angeklagten (23 Jahre alt), der zudem von sehr schlichtem Gemüt ist.
b)
Soweit der Angeklagte nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung befürchtet hat, dass die Geschädigte bei einer Konfrontation eingesperrt werden oder gar einen Herzinfarkt erleiden könnte, lässt dies eine Verurteilung zu einer über einen Wohnungseinbruch hinausgehenden Tat zur Überzeugung der Kammer nicht zu. Auch soweit er sich vorgestellt hatte, die alte Dame könnte von D in einem Zimmer eingesperrt werden, rechtfertigt diese Vorstellung nicht die Verurteilung wegen eines (einfachen) Raubes. Dafür hätte es konkreterer Vorstellung auch hinsichtlich des Zeitpunktes einer Gewaltanwendung bedurft und ein solcher hätte in der vorgestellten Form (Einsperren und dadurch ermöglichte Wegnahme) stattfinden müssen.
c)
Die von D und EE als in der Tatwohnung anwesende Tatbeteiligte durchgeführten Tathandlungen stellen auch keine Handlungen dar, mit denen der Angeklagte nach den Umständen des Einzelfalles rechnen musste. Denn unter der Prämisse, dass der Angeklagte nichts vom Werkzeug zur Fesselung der Geschädigten wusste und dies nicht in seiner Vorstellung war, musste er nicht damit rechnen, dass es zur Fesselung und Knebelung der Geschädigten kommt.
Die Kammer konnte auch nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte die konkrete Ausführungshandlung der unmittelbar Ausführenden billigte oder ihm das gleichgültig war.
Der Angeklagte hat der Kammer – authentisch – auf eindringliches Befragen versichert, dass er inständig gehofft habe, dass es nicht zu einem Zusammentreffen kommt. Er hat zwar sich Vorstellungen dazu gemacht, was dann alles passieren könnte. Er hat gesagt, es hätte ja alles Mögliche passieren können, sogar ein Herzinfarkt bei der alten Dame. Er habe zwischenzeitlich sogar überlegt, die Polizei zu rufen. Habe es dann aber doch laufen lassen.
Die Kammer hat ihm diese Gemütslage abgenommen. Es stand bei dem Angeklagten offenbar die Hoffnung im Vordergrund, dass die Geschädigte im Obergeschoß schlafen und den Einbruch nicht bemerken würde. Dass dies nicht nur eine Schutzbehauptung des Angeklagten ist, stützt die Kammer auch auf den Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung von diesem gewonnen hat. So zeigte er sich – nunmehr in einem Alter von 26 Jahren – als Person mit eher schlichtem Gemüt, der man die Beschulung in einer Förderschule durchaus anmerkte.
5.
Die Feststellungen zur eigentlichen Tatausführung stützt die Kammer auf die übereinstimmenden Angaben des Zeugen EE und des Zeugen Dr. GG. Was die Tatausführung betraf, waren die Angaben des Zeugen EE und des Zeugen Dr. GG über die Einlassung des D weitgehend deckungsgleich. Sowohl der Zeuge EE als auch D hatten sich in den gegen sie geführten Verfahren geständig zum Tatgeschehen im Haus der Geschädigten eingelassen. Die Kammer hat diese Angaben, die widerspruchsfrei waren, den Feststellungen zugrunde gelegt. Eine Abweichung gab es lediglich bei der Frage, wer von den beiden Tätern der Geschädigten im Laufe der Tatausführung ein Glas Wasser gereicht hat. Beide reklamierten dies für sich.
Bei wem die Beute letztlich verblieb, konnte die Kammer nicht klären. Nahe liegt zwar, dass sie bei D verblieb, da dieser sie nach den Angaben des EE zunächst bei sich trug. Dies ist auch plausibel, da er vor Ort der Ältere und angeblich Erfahrene war. D hat – ausweislich der Angaben des Zeugen Dr. GG – in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung indes angegeben, dass er nach der Tat auf den Angeklagten getroffen sei, der in C mit seiner Freundin in einem Pkw unterwegs gewesen sei, und diesem auf Aufforderung hin die Beute überlassen habe. Der Angeklagte hat dies bestritten und auch hier war eine Konfrontation des Zeugen D nicht möglich. Die Kammer hat daher auch diese Frage offengelassen.
Die Angaben der Zeugen EE und Dr. GG waren nachvollziehbar und schlüssig.
6.
Die Feststellungen zum materiellen Schaden und den Tatfolgen bei der Geschädigten stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben ihrer Tochter, der Zeugin FF, die dazu bekundet hat, wie es der Geschädigten am Tatabend und in der Folgezeit ging und die auch über die körperlichen und seelischen Folgen berichten konnte. Die Kammer hat im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten davon abgesehen, die inzwischen 84 Jahre alte Geschädigte zum dritten Mal als Zeugin zum Tatgeschehen zu befragen. Die Erkenntnisse aus der Vernehmung der Zeugin FF wurden ergänzt durch die Verlesung des Protokolls über die ärztliche Untersuchung der Geschädigten im Rahmen der notfallmäßigen Vorstellung im Hospital in O am 17.04.2023 um 02.45 Uhr sowie der Schadensaufstellung, die die Zeugin FF gemeinsam mit der Geschädigten für die Versicherung erstellt hatte.
IV.
Der Angeklagte hat sich des gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Er handelte als Täter. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 6 StR 589/23 -, Rn. 11, juris).
Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht bei der eigentlichen Tatausführung dabei war. Er hat den Einbruch bei der Geschädigten jedoch gemeinsam mit D im Vorfeld geplant. Das erste Treffen hierzu fand unmittelbar gegenüber dem späteren Tatort in den Räumlichkeiten des Angeklagten statt. Der Angeklagte verfügte zudem über Informationen, die für die Tatausführung bedeutsam waren, nämlich, dass die Geschädigte bereits älter sei, allein lebe, es keine Alarmanlage gebe, und dass Kinder nicht in der Nähe leben. Aufgrund seiner nachbarschaftlichen Kontakte verfügte er über die Information, dass die Geschädigte Geld und möglicherweise Wertgegenstände besitze. Auch hatte er Kenntnisse über die Gewohnheiten der Geschädigten, nämlich dass diese am Abend die Rollläden bzw. Jalousien herunterlasse und sodann zu Bett gehe. Unter Einbindung des DD veranlasste der Angeklagte überdies das Erscheinen des EE, der die Tat mit D ausführen sollte. Im Nachgang des Treffens leistete der Angeklagte einen wesentlichen Beitrag zur Tatvorbereitung, indem er die Geschädigte zu Hause aufsuchte und Fotos sowie ein Video von Küche und Esszimmer des Erdgeschosses fertigte, die er den weiteren Tatbeteiligten später zeigte. Weiterhin war der Angeklagte bei dem Zusammentreffen am 16.04.2023 unmittelbar vor der Tat zugegen und hat die Tat dadurch weiter gefördert. Er war bis zuletzt über den gemeinsamen Tatplan im Bilde, er hat die schwarze Kleidung, die T-Shirts zum Vermummen und die Dose gesehen. Die Ausführungshandlung von D und EE stellt sich – in Bezug auf den schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl – als Verwirklichung des Tatplans dar. Neben diesem gemeinsamen Tatplan hatte der Angeklagte aufgrund des Umstandes, dass er an der Beute partizipieren sollte, auch ein eigenes Interesse an der Tat. Der Tatplan umfasste auch ein gemeinsames Treffen zur Aufteilung der Beute, an dem der Angeklagte teilnehmen sollte.
V.
Der Wohnungseinbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung wird gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Bei dieser Entscheidung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, das er die Tat gestanden hat und sie bereut. Es war auch zu sehen, dass die Tat inzwischen längere Zeit zurückliegt und der Angeklagte damals noch ein junger Erwachsener war. Von der Tatbeute hat er letztlich nicht partizipiert. Der Angeklagte hat den Widerruf zweier Bewährungsstrafen zu erwarten und ist dabei als junger Familienvater erhöht haftempfindlich.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass er, allerdings nicht einschlägig, vorbestraft ist. Er hat darüber hinaus bereits Strafhaft verbüßt und stand im Tatzeitpunkt unter zweifach laufender Bewährung. Seine Rückfallgeschwindigkeit war hoch, denn er hat knapp acht Monate nach der Verurteilung vom 29.08.2022 eine neue Straftat begangen. Die hiesige Tat hat sich gegen ein aufgrund höheren Alters besonders schutzwürdiges Opfer und eine unmittelbare Nachbarin gerichtet, für die er Nachbarschaftsdienste verrichtet hatte. Zudem war zu sehen, dass er im Verfahren versucht hat, einen Zeugen unlauter zu beeinflussen.
Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer in Ansehung der getroffenen Feststellungen erneut alle bereits angeführten Strafzumessungstatsachen gegeneinander abgewogen. Sie hält eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
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