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Schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl: Abwesender Mittäter haftet nicht für spontane Gewalt

Fotos vom Wohnzimmer der Nachbarin, ein Video vom Esszimmer – dann bleibt er zu Hause, während zwei andere einbrechen. Als die 81-Jährige gefesselt, geknebelt und verletzt wird, ist er nicht einmal in der Nähe. Reicht Planung ohne Anwesenheit für Mittäterschaft, und wo endet die Verantwortung für das, was andere vor Ort tun?
Zwei Männer am Holztisch schauen auf Smartphone mit Wohnzimmerfoto, daneben Kaffeetassen und Schlüsselbund
Tippgeber zeigte Mittätern zuvor fotografierte Wohnräume, Landgericht Bonn verurteilte ihn nur wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls nach gemeinsamem Tatplan ohne Zurechnung der Gewalt Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 23 KLs 4/25

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Bonn 3 entschied am 19.12.2025 (23 KLs 4/25): Es verurteilte den Nachbarn wegen eines gemeinsam geplanten schweren Wohnungseinbruchs, obwohl er nicht am Tatort war, weil er die Tat vorbereitet und wichtige Informationen geliefert hatte. Die spätere Fesselung, Knebelung und Verletzung zählte das Gericht ihm nicht zu, weil sie nicht geplant oder gebilligt waren.


  • Wichtige Vorbereitung: Er kannte Haus und Bewohnerin, lieferte Aufnahmen und organisierte einen weiteren Helfer.
  • Keine Gewaltplanung: Die konkrete Gewalt entstand erst vor Ort und gehörte nicht zum gemeinsamen Einbruchplan.
  • Keine Anwesenheit nötig: Das Gericht wertete seine Planung und Vorbereitung trotz fehlender Anwesenheit als ausreichende Beteiligung.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Bonn 3
  • Datum: 19.12.2025
  • Aktenzeichen: 23 KLs 4/25
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht
  • Relevant für: Personen nach Einbruchsvorwürfen, Strafverteidiger

LG Bonn verurteilt Tippgeber nur wegen Wohnungseinbruchs

Das Landgericht Bonn hat einen Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Az. 23 KLs 4/25). Die von der Staatsanwaltschaft geforderte weitergehende Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung lehnte die Kammer ab, da dem am Tatort abwesenden Planer die dort verübte Gewalt gegen die betagte Nachbarin nicht zugerechnet werden konnte.

Der Angeklagte wohnte seinen Eltern gegenüber dem Einfamilienhaus der damals 81 Jahre alten, verwitweten Geschädigten CC in C. Er hatte ihr gelegentlich bei Gartenarbeiten geholfen und kannte ihre Lebensverhältnisse genau: Sie lebte allein, hatte keine in der Nähe wohnenden Kinder, besaß keine Alarmanlage und ließ abends die Rollläden herunter, bevor sie zu Bett ging. Diese Kenntnisse teilte er einem Mittäter mit und berichtete ihm, die Geschädigte „zahle gut für Unkraut“.

Wenige Tage vor dem 16. April 2023 besprachen der Angeklagte und der später gesondert verurteilte D den Einbruch. Unter dem Vorwand, das neu erworbene Mobiltelefon der Geschädigten einzurichten, fertigte der Angeklagte Fotos von Küche und Esszimmer sowie ein Video an und zeigte diese Aufnahmen D und dem damals 16-jährigen EE am Tattag. D und EE drangen anschließend gewaltsam über den Keller ins Haus ein, überwältigten die durch den Lärm aufgeschreckte Geschädigte, fesselten und knebelten sie und erbeuteten Bargeld und Schmuck im Wert von mindestens 4.050 Euro. Der Angeklagte selbst war bei der Tatausführung nicht anwesend.

Auf Basis eines glaubhaften Geständnisses verurteilte das Landgericht Bonn den Mann nach §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 25 Abs. 2 StGB. Die weiteren Beteiligten waren bereits zuvor in gesonderten Verfahren verurteilt worden: EE zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, DD zu drei Wochen Dauerarrest, D – noch nicht rechtskräftig – zu fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Mittäterschaft setzt keine persönliche Anwesenheit am Tatort voraus. Ein das Geschehen wesentlich prägender Beitrag im Vorbereitungsstadium genügt in Verbindung mit einem erheblichen eigenen Tatinteresse, um das Ausführungshandeln anderer Beteiligter mittäterschaftlich zuzurechnen.
  2. Spontane Gewaltausübungen und Fesselungen durch die am Tatort agierenden Täter stellen einen Mittäterexzess dar, der einem abwesenden Planer nicht zugerechnet werden kann, wenn diese Handlungen weder Teil des gemeinsamen Tatplans waren noch von dessen Vorsatz und Billigung umfasst sind.

Warum das Gericht Mittäterschaft trotz Abwesenheit am Tatort bejahte

Das Landgericht Bonn sah den Angeklagten trotz seiner physischen Abwesenheit während des Einbruchs als Mittäter an, weil sein Beitrag im Vorbereitungsstadium den Tatverlauf entscheidend prägte und er ein erhebliches eigenes Interesse an der Beute hatte. Die Kammer stützte diese Bewertung auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2024 (Az. 6 StR 589/23), wonach mittäterschaftlich auch handelt, wer nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht. Entscheidend ist, dass sich der eigene Tatbeitrag so in das Geschehen einfügt, dass er als Teil der Handlung des anderen erscheint – und umgekehrt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach einer wertenden Gesamtbetrachtung von Tatinteresse, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaft oder zumindest dem Willen dazu.

Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. – so das Landgericht Bonn

Wesentlicher Tatbeitrag durch Auskundschaften des Tatobjekts

Der Angeklagte nutzte das Vertrauensverhältnis zu seiner Nachbarin, bei der er zuvor Gartenarbeiten verrichtet hatte, für seine Zwecke aus. Unter dem Vorwand, ihr Mobiltelefon einzurichten, verschaffte er sich Zugang zum Erdgeschoss und fertigte dort Fotos von Küche und Esszimmer sowie ein Video an – Material, das den späteren Tätern die Orientierung im Haus erleichterte.

Verknüpfung der Beteiligten und Teilhabe an der Beuteabsprache

Über den gesondert verurteilten DD vermittelte der Angeklagte den Kontakt zum minderjährigen EE und nahm noch unmittelbar vor der Tat an der gemeinsamen Vorbesprechung teil. Nach dem gemeinsamen Tatplan sollte die Beute unter allen vier Beteiligten geteilt werden – ein Umstand, den die Kammer als starkes eigenes Tatinteresse wertete. Die Ausführung durch D und EE stellte sich für das Gericht als unmittelbare Umsetzung des vom Angeklagten mitentwickelten Plans dar, auch wenn er selbst nicht mit anpackte.

Warum die Gewalt gegen die Geschädigte dem Angeklagten nicht zugerechnet wurde

Das Landgericht verneinte eine Mittäterschaft bezüglich des erpresserischen Menschenraubes, des schweren Raubes und der gefährlichen Körperverletzung, weil sich die Fesselung und Knebelung der Geschädigten nicht als Teil des gemeinsamen Tatplans nachweisen ließ und der Angeklagte auf ein unbemerktes Vorgehen vertraut hatte.

Insbesondere konnte die Kammer nicht feststellen, dass die erfolgte Fesselung der Geschädigten, ihre Knebelung oder ihre Körperverletzung von Anfang an vom Angeklagten und den weiteren Tatbeteiligten geplant war und daher auch dem nicht an der unmittelbaren Tatausführung beteiligten Angeklagten zuzurechnen ist. – so das Landgericht Bonn

Fehlende Verabredung von Gewalt- und Fesselungshandlungen

Die Kammer konnte nicht feststellen, dass vor der Tat besprochen worden war, wie im Fall einer Konfrontation mit der Hausbewohnerin zu verfahren sei. Es fehlten objektive Kommunikationsdaten oder Spuren, die eine verabredete Gewaltausübung belegt hätten. Das Vorbringen des Angeklagten, er habe von Klebeband oder Schraubenziehern nichts gewusst, wurde durch die Angaben von EE bestätigt: Dieser hatte das Klebeband erst im Haus gesehen und sich erst dort zur Fesselung entschlossen.

Berechtigtes Vertrauen auf ein unbemerktes Schlafen der Bewohnerin

Dass der Angeklagte nur Aufnahmen vom Erdgeschoss angefertigt hatte, während sich das Schlafzimmer der Geschädigten im Obergeschoss befand, stützte nach Auffassung der Kammer seine Einlassung. Er habe ernsthaft darauf vertraut, die Seniorin werde im Obergeschoss schlafen und den Einbruch nicht bemerken. Der abendliche Tatzeitpunkt und das Durchsuchen des Hauses durch mehrere Täter begründeten dabei keine automatische Zurechnung der Überwältigungshandlungen, denn nach den Angaben von EE und den durch Richter Dr. GG wiedergegebenen Aussagen des D war die konkrete Vorgehensweise erst vor Ort spontan entschieden worden.

Fehlender Raubvorsatz mangels konkreter Billigung von Übergriffen

Der Angeklagte hatte eingeräumt, eine Konfrontation für möglich gehalten zu haben – er befürchtete, D könne aggressiv werden oder die Frau in ein Zimmer sperren, dachte sogar an einen möglichen Herzinfarkt oder „großen Schrecken“. Diese vagen Befürchtungen reichten der Kammer rechtlich nicht für einen Raubvorsatz, denn konkrete Vorstellungen über Zeitpunkt und Ausführung der Gewalt fehlten. Die bloße Möglichkeit, dass es zu „allem Möglichen“ kommen könnte, genügt nicht, wenn der Betroffene solche Folgen nachweislich nicht wollte und nicht billigte. Die für den Angeklagten günstige Annahme mangelnder Kenntnis vom Fesselungswerkzeug schloss damit einen Zurechnungszusammenhang bezüglich des Gewaltexzesses der Mittäter aus.

Wie die Strafkammer die widersprüchlichen Aussagen der Mittäter bewertete

Die Glaubhaftigkeit der Einlassungen beurteilte die Strafkammer anhand von Zeugenaussagen und den Angaben der gesondert Verfolgten, wobei belastende Angaben des Haupttäters D wegen mangelnder Überprüfbarkeit unberücksichtigt blieben.

Unverwertbarkeit von Verantwortungsabwälzungen des schweigenden Mittäters

D hatte gegenüber Richter Dr. GG in seinem eigenen Verfahren erklärt, der Angeklagte habe die Idee zum Einbruch gehabt, Fesselungswerkzeug überlassen und später die Beute erhalten. In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten berief sich D jedoch auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO und konnte nicht selbst vernommen werden. Die Kammer hielt es für möglich, dass D versucht haben könnte, einen Teil seiner Verantwortung abzuwälzen – zumal in den verschiedenen Verfahren jeweils die Möglichkeit bestanden hatte, Verantwortlichkeiten auf andere zu schieben. Ohne persönlichen Eindruck von D ließ sich daraus keine sichere Feststellung zulasten des Angeklagten treffen.

Glaubhafte Belastung durch Zeugen trotz bestehender Verwandtschaft

Die Angaben des mit dem Angeklagten verwandten Zeugen DD stufte die Kammer trotz dieser Nähe als glaubhaft ein. DD hatte sich deutlich von dem Angeklagten distanziert und wahrheitsgemäß von zwei Vorfällen berichtet, bei denen der Angeklagte vor der Hauptverhandlung versucht hatte, auf sein Aussageverhalten einzuwirken. Der Angeklagte bestritt diese Vorfälle nicht. Wegen dieser nachgewiesenen und unbestrittenen Einwirkungsversuche erließ das Gericht am 3. Dezember 2025, noch während der laufenden Hauptverhandlung, einen Haftbefehl gegen ihn wegen Verdunkelungsgefahr. Für die Kammer bestätigte dies zugleich die Glaubhaftigkeit der Angaben des DD zur Tatbeteiligung des Angeklagten – änderte aber nichts daran, dass eine Planung der späteren Gewaltakte nicht nachgewiesen werden konnte.

Authentisches Geständnis des Angeklagten stützt Urteilsfindung

Sein Geständnis zum Wohnungseinbruch bewertete die Kammer trotz sprachlicher Schwächen und chronologischer Sprünge als insgesamt glaubhaft. Die Ungenauigkeiten erklärte sie mit dem Zeitablauf und damit, dass dem Angeklagten der korrekte sprachliche Ausdruck teilweise schwerfiel. In den wesentlichen Punkten stimmten seine Angaben mit den Aussagen von EE und DD sowie mit den durch Dr. GG wiedergegebenen Angaben des D überein: bestätigt wurden seine Einbindung in die Vorbereitung, seine Kenntnisse über die Geschädigte, die gefertigten Aufnahmen, seine Abwesenheit bei der Tatausführung und die vorgesehene Beteiligung an der Beute.

Welche Umstände die Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten bestimmten

Bei der Strafzumessung wog das Landgericht Bonn die erhebliche Rückfallgeschwindigkeit und das Ausnutzen der Nachbarschaftshilfe gegen das Geständnis, die Haftempfindlichkeit und den Umstand ab, dass der Angeklagte keine Beute erlangte. Der Strafrahmen für den schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Hohe Rückfallgeschwindigkeit und Vertrauensbruch gegenüber der Seniorin

Zulasten des Angeklagten wertete die Kammer seine Vorstrafen, die bereits verbüßte Strafhaft und den Umstand, dass er zur Tatzeit unter zweifacher Bewährung stand. Besonders schwer wog, dass er die neue Straftat knapp acht Monate nach einer Verurteilung vom 29. August 2022 begangen hatte – eine Rückfallgeschwindigkeit, die das Gericht als hoch einstufte. Belastend kam hinzu, dass er mit CC eine wegen ihres Alters besonders schutzwürdige Nachbarin auswählte, der er zuvor Nachbarschaftsdienste geleistet hatte, und dass er versuchte, einen Zeugen unlauter zu beeinflussen.

Milderungsgründe durch Geständnis, fehlende Beute und Haftempfindlichkeit

Zugunsten des Angeklagten berücksichtigte die Kammer sein umfassendes Geständnis, gezeigte Reue und den Zeitablauf seit der Tat im April 2023. Als junger Familienvater sei er besonders haftempfindlich, zumal ihm der Widerruf zweier Bewährungsstrafen drohe. Ebenfalls berücksichtigt wurde, dass er letztlich keinen Anteil an der Beute erhielt, obwohl eine Teilung zu vieren vereinbart gewesen war. Nach Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Unsere Einschätzung

Für Helfer bei Wohnungseinbrüchen zieht diese Entscheidung des Landgerichts Bonn eine doppelte Grenze: Wer auskundschaftet und an der Beute beteiligt sein soll, ist Mittäter, auch ohne am Tatort zu sein. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich der Vorbereitungsbeitrag als prägender Teil der Ausführung lesen lässt – Fotos aus der Wohnung und die verabredete Beuteteilung wiegen dann schwerer als die Abwesenheit.

Die Begründung, spontane Fesselungen nicht zuzurechnen, halten wir für konsequent, weil sie den gemeinsamen Plan ernst nimmt statt jedes Vorgehen vor Ort zuzuschreiben. Ob dasselbe gilt, wenn der Tippgeber mit einer Konfrontation rechnet und trotzdem losschickt, musste das Gericht hier nicht entscheiden, denn vage Befürchtungen genügten nicht. Betroffene sollten daher sichern, was zum Abgesprochenen dokumentiert ist, etwa Nachrichten zur Planung.

Wenn Tatplan und Tatausführung rechtlich getrennt bewertet werden

Das Gericht hat hier zwischen dem verabredeten Einbruch und der spontanen Gewalt vor Ort scharf unterschieden – eine solche Zurechnungsfrage hängt immer an den konkret nachweisbaren Absprachen, nicht an der bloßen Beteiligung. Andere Aktenlagen, etwa mit Kommunikationsspuren zur Vorbereitung oder abweichenden Zeugenaussagen, können zu einer anderen Bewertung führen.

Wer selbst mit dem Vorwurf einer Tatbeteiligung ohne Anwesenheit am Tatort konfrontiert ist, kann über eine Ersteinschätzung klären lassen, welche der hier entscheidenden Punkte auf das eigene Verfahren zutreffen.

  • Welche Vorbereitungsbeiträge dem Betroffenen konkret nachgewiesen werden und wie belastbar diese Nachweise sind
  • Ob Aussagen von Mitbeschuldigten sich widersprechen oder auf Verantwortungsabwälzung hindeuten
  • Ob eine Beuteteilung oder ein eigenes Tatinteresse tatsächlich belegt ist
  • Ob zur eigentlichen Gewaltanwendung eine Absprache nachweisbar ist oder nur vage Befürchtungen vorlagen
  • Wie der bisherige Verfahrensablauf, etwa Zeitpunkt und Umstände eines Geständnisses, dokumentiert ist

Wie diese Punkte im Einzelfall zu gewichten sind, entscheidet sich erst anhand der eigenen Akte.



Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Vorbereitungsbeiträge machen mich trotz Abwesenheit am Tatort zum Mittäter eines schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls?

Auch ohne Anwesenheit am Tatort können Sie Mittäter eines schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls sein, wenn Ihre Vorbereitungshandlungen den Einbruch wesentlich prägen und Sie ein erhebliches eigenes Beuteinteresse haben, etwa durch Auskundschaften, Innenaufnahmen, Vermittlung von Beteiligten und eine vereinbarte Beuteteilung. Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung von Tatinteresse, Beteiligungsumfang und Tatherrschaft oder dem Willen dazu.

Nach § 25 Abs. 2 StGB wird gemeinschaftliche Tatbegehung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Person einzelne Tatbestandsmerkmale nicht selbst verwirklicht. Im entschiedenen Fall kannte der Angeklagte die Lebensverhältnisse der alleinlebenden Nachbarin und fertigte unter einem Vorwand Fotos sowie ein Video ihrer Wohnräume an. Außerdem vermittelte er Kontakte zu weiteren Beteiligten, nahm an der Vorbesprechung teil und stimmte einer Aufteilung der Beute unter vier Personen zu. Diese Beiträge erleichterten die Tatausführung und verbanden sich nach Auffassung des Gerichts mit einem erheblichen eigenen Interesse am Einbruch.

Bloße Kenntnis von günstigen Tatgelegenheiten genügt für Mittäterschaft nicht, wenn kein wesentlich prägender Beitrag und kein entsprechendes eigenes Tatinteresse hinzutreten. Die Entscheidung betrifft die konkrete Verbindung aus Auskundschaften, Innenaufnahmen, Kontaktvermittlung, Tatbesprechung und Beuteabsprache.


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Wann wird mir spontane Gewalt anderer Täter trotz Einbruchsabsprache zugerechnet?

Spontane Gewalt wie Fesselung und Knebelung wird Ihnen als abwesendem Planer nicht zugerechnet, wenn sie weder Teil des gemeinsamen Tatplans noch von Ihrem Vorsatz und Ihrer Billigung umfasst war. Solche Handlungen gelten dann als Mittäterexzess, für den die strafrechtliche Verantwortung der ausführenden Täter bestehen bleibt.

Nach § 25 Abs. 2 StGB werden Tatbeiträge anderer Beteiligter nur zugerechnet, wenn sie vom gemeinsamen Tatplan getragen sind. Dafür genügt es nicht, dass ein Einbruch gemeinsam vorbereitet wurde und eine Begegnung mit Bewohnern möglich erschien. Im Bonner Verfahren fehlten Absprachen über Gewalt, objektive Hinweise auf geplante Fesselungen sowie Kenntnis des Angeklagten von Klebeband oder anderen Tatmitteln. Nach den Feststellungen entschloss sich EE erst im Haus zur Fesselung, während der Angeklagte auf ein unbemerktes Vorgehen vertraute. Der abendliche Tatzeitpunkt und die gemeinsame Durchsuchung begründeten deshalb keine Billigung der konkreten Überwältigungshandlungen.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn eine Gewaltanwendung ausdrücklich vereinbart oder aufgrund konkreter Umstände vom gemeinsamen Vorsatz umfasst wird. Das Urteil musste diese Grenze nicht entscheiden, weil eine solche Verabredung gerade nicht nachgewiesen war.


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Warum begründen vage Gewaltbefürchtungen bei mir noch keinen eigenen Raubvorsatz?

Vage Gewaltbefürchtungen begründen noch keinen Raubvorsatz, wenn konkrete Vorstellungen zu Zeitpunkt und Ausführung fehlen und mögliche Übergriffe nicht gewollt oder gebilligt wurden. Das Landgericht Bonn verlangte hierfür mehr als die bloße Möglichkeit, dass bei einer Konfrontation „alles Mögliche“ geschehen könnte.

Der Angeklagte hielt eine Konfrontation für möglich und befürchtete, D könne aggressiv werden oder die Bewohnerin einsperren. Außerdem dachte er an großen Schrecken oder einen möglichen Herzinfarkt der Frau. Nach Auffassung der Kammer beschrieben diese Gedanken jedoch keine konkrete Gewaltplanung mit bestimmtem Ablauf. Der Angeklagte wusste nach der Beweiswürdigung außerdem nichts vom später verwendeten Klebeband und wollte oder billigte die Fesselung, Knebelung und Körperverletzung nicht. Deshalb fehlte der erforderliche Zusammenhang zwischen seinem Einbruchsbeitrag und dem späteren Gewaltexzess.

Das Urteil betrifft den festgestellten Mangel an Konkretisierung und Billigung. Eine andere Bewertung kann gelten, wenn Gewaltanwendung oder bestimmte Übergriffe nachweislich Teil des Tatplans waren oder gebilligt wurden.


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Das vorliegende Urteil


LG Bonn 3 – Az.: 23 KLs 4/25 – Urteil vom 19.12.2025




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