Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Erlaubt ein Irrtum den Schusswaffengebrauch im Amt?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann wird Schießen zum Tötungsversuch?
- Wann hilft PolG NRW nicht weiter?
- Gibt es beim Schusswaffengebrauch im Amt einen Rücktritt?
- Welche Strafe droht beim Schusswaffengebrauch im Amt?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Straffreiheit, wenn die angenommene Gefahr objektiv gar nicht existierte?
- Muss ich zuerst Ausweichmöglichkeiten prüfen, bevor ich im Dienst zur Schusswaffe greife?
- Reicht es für einen strafbefreienden Rücktritt aus, wenn ich das Schießen sofort beende?
- Wie beweise ich vor Gericht, dass ich zum Zeitpunkt der Schussabgabe Todesangst hatte?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 35 Ns 6/25
Das Wichtigste im Überblick
LG Dortmund verurteilt einen Polizisten nach Schüssen auf ein flüchtendes Auto zu elf Monaten Bewährung.
- Das Gericht sieht versuchte gefährliche Körperverletzung im Amt bei zwei Schüssen.
- Notwehr half nur teilweise; für den ersten Schuss glaubte das Gericht dem Angeklagten.
- Die Strafe bleibt bei elf Monaten und wird zur Bewährung ausgesetzt.
- Versuchten Totschlag und weitere Delikte stützte das Gericht nicht.
- Der Angeklagte zahlt Kosten und Auslagen der Nebenkläger.
- Gericht: LG Dortmund
- Datum: 17.03.2026
- Aktenzeichen: 35 Ns 6/25
- Verfahren: Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Polizeirecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Polizei, Strafverteidigung, Betroffene von Schusswaffeneinsätzen
Erlaubt ein Irrtum den Schusswaffengebrauch im Amt?
Das Notwehrrecht nach § 32 StGB verlangt eine objektiv ex-ante Beurteilung der Lage – es kommt also darauf an, wie sich die Situation einem verständigen Beobachter im Moment der Tat darstellte. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum kann eine Handlung rechtfertigen, wenn die vom Handelnden nur vorgestellte Lage – hätte sie tatsächlich bestanden – die Notwehr gedeckt hätte. Für Polizeibeamte gilt dabei keine Pflicht, vor einer vermeintlichen Gefahr zu fliehen oder auszuweichen.
Das Gesetz verlangt von einem rechtswidrig Angegriffenen nicht, dass er die Flucht ergreift oder auf andere Weise dem Angreifer ausweicht, weil damit ein Hinnehmen des Angriffs verbunden wäre und weder das bedrohte Recht noch die in ihrem Geltungsanspruch in Frage gestellte Rechtsordnung gewahrt bleiben. – so das Landgericht Dortmund
Ein Fall vor dem Landgericht Dortmund zeigt, wie diese Grundsätze konkret angewendet werden. Die Verteidigung des Angeklagten machte geltend, es habe eine reale Notwehrlage bestanden: Der Polizeibeamte sei von einer Bewaffnung der Fahrzeuginsassen ausgegangen, während das Auto auf ihn zurollte. Die 35. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund verwarf diese Annahme einer tatsächlichen Bewaffnung. Weder der Einsatzanlass – ein auffällig lautes, kreisendes Fahren in der Nordstadt – noch der Polizeifunk hatten Hinweise auf Waffen geliefert. Aus Sicht der Kammer wollte das Fahrzeug lediglich um den Beamten herumfahren, um zu fliehen.
Das Gericht stellte fest, dass die Schüsse damit nicht in einer Lage abgegeben wurden, in der objektiv eine gegenwärtige Gefahr von den Insassen ausging. Für den ersten der insgesamt sechs Schüsse bejahte die Kammer trotzdem einen Tötungsvorsatz des Polizeibeamten. Zugleich erkannte sie dafür einen Erlaubnistatbestandsirrtum an: Der Angeklagte nahm subjektiv an, überfahren zu werden. Hätte diese Lage tatsächlich vorgelegen, wäre der erste Schuss als zulässige Notwehr zu werten gewesen – für diesen einen Schuss blieb der Beamte deshalb straflos.
Der Angeklagte ging bei Abgabe des Schusses davon aus, dass der Nebenkläger mit seinem Fahrzeug direkt auf ihn zufährt und er überfahren werde, weshalb er Angst um sein Leben hatte. […] Er befand sich daher in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, der entsprechend § 16 Abs. 1 S. 1 StGB zum Ausschluss der Vorsatzschuld führt. – so das Landgericht Dortmund
Redaktionelle Leitsätze
- Bei einem mehraktigen Schusswaffengebrauch im hoheitlichen Einsatz ist jede einzelne Handlung rechtlich isoliert zu bewerten. Eine Rechtfertigung durch einen Irrtum über eine vermeintliche Notwehrlage endet exakt in dem Moment, in dem die handelnde Person selbst keine akute Gefahr mehr wahrnimmt.
- Das bloße Einstellen der Tathandlung und die anschließende Wiederaufnahme der regulären dienstlichen Verfolgung begründen keinen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch. Ein wirksamer Rücktritt erfordert vielmehr aktive und ernsthafte Bemühungen, den Taterfolg abzuwenden oder Rettungsmaßnahmen einzuleiten.

Wann wird Schießen zum Tötungsversuch?
Den rechtlichen Maßstab für die weiteren Schüsse bildeten die §§ 340 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB – die versuchte gefährliche Körperverletzung im Amt. Entscheidend war dabei die Abgrenzung zwischen Tötungsvorsatz und bloßem Verletzungsvorsatz, denn davon hängt ab, ob ein Angriff als Totschlagsversuch oder als Körperverletzungsdelikt zu werten ist. Juristisch setzt „Vorsatz“ dabei nicht zwingend eine feste Absicht voraus: Es reicht bereits, wenn der Schütze den Tod oder die reine Verletzung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und dies billigend in Kauf nimmt.
Unterschiedliche Bewertung der einzelnen Schüsse
Das Argument, es habe überhaupt kein Tötungsvorsatz bestanden, wies das Gericht nicht insgesamt zurück, sondern differenzierte scharf zwischen den einzelnen Schüssen. Für den ersten Schuss bejahte die Kammer den Tötungsvorsatz – wie beschrieben aber gerechtfertigt durch den Erlaubnistatbestandsirrtum. Für die beiden Treffer, die sicher zugeordnet werden konnten – auf Höhe der B-Säule und des hinteren Radlaufs –, verneinte das Gericht dagegen einen Tötungsvorsatz und nahm lediglich Verletzungsvorsatz an. Aus diesem Grund fiel die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung im Amt und nicht wegen versuchten Totschlags aus.
Auch das Argument, es liege wegen der Lebensgefährlichkeit der Behandlung eine strafbare Handlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vor, ließ die Kammer für die weiteren Schüsse nicht gelten – ihr fehlte der Vorsatz bezüglich einer das Leben gefährdenden Behandlung. Drei weitere Schüsse, darunter ein Treffer an einem fremden Fahrzeug, konnten nicht sicher aufgeklärt oder zugeordnet werden. Sie führten deshalb zu keinen zusätzlichen Feststellungen über weitergehende Straftaten.
Wann hilft PolG NRW nicht weiter?
Das Polizeirecht regelt die Voraussetzungen der polizeirechtlichen Schusswaffengewalt abschließend, hier in den §§ 63, 64 PolG NRW. Davon zu trennen ist das strafprozessuale Festnahmerecht nach § 127 StPO, das eigene, engere Voraussetzungen hat. Neben einer allgemeinen Rechtfertigung können zudem strafrechtliche Entschuldigungsgründe nach §§ 33, 35 StGB eine Rolle spielen, wenn jemand aus Angst, Schrecken oder Verwirrung über die Notwehrgrenzen hinausgeht. Der Unterschied in Kürze: Ein Rechtfertigungsgrund macht die Tat an sich legal. Ein Entschuldigungsgrund lässt die Tat zwar illegal bleiben, bewahrt den Täter aber vor einer Bestrafung, da ihm die Handlung aufgrund einer psychischen Ausnahmesituation nicht persönlich vorgeworfen werden kann.
Kein Rückgriff auf Polizeirecht oder Festnahmerecht
Die Verteidigung argumentierte, die Schussabgabe sei durch das Polizeigesetz gedeckt gewesen. Das Gericht verwarf dieses Argument, weil keine der in § 64 Abs. 1 PolG NRW abschließend geregelten Fallgruppen erfüllt war. Auch der Verweis auf das Festnahmerecht nach § 127 StPO überzeugte die Kammer nicht: Diese Vorschrift berechtigt grundsätzlich nicht dazu, auf einen fliehenden Täter zu schießen – zumal keine schwerwiegende Vorstraftat der Nebenkläger vorlag, die eine Ausnahme hätte begründen können. Die Nebenkläger sind in diesem Fall die Insassen des beschossenen Fahrzeugs, die sich der Anklage im Prozess angeschlossen haben, um eigene Rechte aktiv geltend zu machen.
Auf den Einwand, der Beamte sei für sämtliche Schüsse wegen eines Irrtums oder nach § 35 StGB entschuldigt gewesen, reagierte das Gericht differenziert. Eine Entschuldigung lehnte es für jene Schüsse ab, bei denen der Polizist nach eigener Vorstellung bereits keine weitere Gefahr mehr sah – dort passte die vorgetragene Angstlage schlicht nicht mehr zu seinem eigenen Handeln.
Praxis-Hinweis: Einzelhandlung als Maßstab
Ein Irrtum über die Gefahrenlage oder eine Panikreaktion wirkt nicht als pauschaler Schutzschild für einen gesamten Einsatz. Das Gericht bewertet die subjektive Vorstellung für jede einzelne Handlung – hier jeden Schuss – isoliert. Sobald der Handelnde nach eigener Wahrnehmung nicht mehr in akuter Gefahr ist, können sich alle weiteren Aktionen nicht mehr auf die anfängliche Ausnahmesituation berufen.
Gibt es beim Schusswaffengebrauch im Amt einen Rücktritt?
Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB kann einen Täter vor Strafe für den vorausgegangenen Versuch bewahren – vorausgesetzt, er hat die Vollendung der Tat ernsthaft verhindert oder sich zumindest darum bemüht.
Die Verteidigung des Beamten trug vor, genau das sei hier geschehen: Er habe das Schießen beendet und sei anschließend dem geflohenen Fahrzeug hinterhergefahren. Das Landgericht verwarf diesen Ansatz vollständig. Der Angeklagte habe zu keinem Zeitpunkt Maßnahmen ergriffen, die auf eine Verhinderung der Tatvollendung gerichtet waren. Das bloße dienstpflichtgemäße Weiterfahnden nach den Geflüchteten stellte weder eine Vollendungsverhinderung dar noch den Versuch, Rettungsmaßnahmen einzuleiten – der Rücktritt scheiterte damit an der fehlenden aktiven Gegenhandlung.
Der Angeklagte hat aber weder die Vollendung der Tat verhindert, § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB, noch hat er sich freiwillig und ernsthaft um deren Vollendungsverhinderung bemüht, § 24 Abs. 1 S. 2 StGB. Der Angeklagte ist lediglich seiner Dienstpflicht nachgekommen und hat das Fahrzeuge der Nebenkläger verfolgt. – so das Landgericht Dortmund
Achtung Falle: Bloßes Aufhören ist kein Rücktritt
Viele gehen irrtümlich davon aus, dass das bloße Beenden einer Angriffshandlung bereits als strafbefreiender Rücktritt gewertet wird. Das Urteil zeigt: Wer sich auf einen Rücktritt berufen will, muss aktiv und ernsthaft versuchen, den Schaden zu verhindern oder zu mindern. Die bloße Rückkehr zur regulären Pflichterfüllung – wie hier das Weiterfahren zur Verfolgung der Flüchtigen – reicht dafür nicht aus.
Welche Strafe droht beim Schusswaffengebrauch im Amt?
Das Strafmaß richtet sich nach §§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 StGB. Liegen besondere Milderungsgründe vor, prüft das Gericht eine Strafrahmenverschiebung für einen minder schweren Fall nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB. Das bedeutet, dass der gesetzlich vorgegebene Strafrahmen (die Mindest- und Höchststrafe) für dieses Vergehen deutlich nach unten korrigiert wird. Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt nach § 56 StGB eine günstige Sozialprognose voraus. Eine solche Prognose stellt das Gericht aus, wenn es davon überzeugt ist, dass der Täter auch ohne einen Gefängnisaufenthalt keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.
Abwägung von Schärfung und Milderung
Das Landgericht Dortmund verurteilte den Polizeibeamten letztlich zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten. Strafschärfend wertete die Kammer die erheblichen Folgen für die Nebenkläger und die hohe abstrakte Gefährlichkeit der mehrfachen Schussabgabe auf das Fahrzeug. Zugunsten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht dagegen sein weitgehendes Geständnis, die lange Verfahrensdauer, seine bisherige Straffreiheit, den Umstand, dass es beim Versuch blieb, den Irrtum beim ersten Schuss sowie die von ihm erlebte Angst- und Überforderungssituation.
Unter Berücksichtigung eines minder schweren Falles entschied sich die Kammer für die mildere Strafe aus dem verschobenen Strafrahmen und bewilligte die Aussetzung zur Bewährung, weil dem Beamten eine günstige Sozialprognose zugesprochen wurde. Den Einwand, die mehr als drei Jahre dauernde Verfahrensdauer begründe eine rechtsstaatswidrige Verzögerung, wies das Gericht zurück. Es verwies auf besondere Rekonstruktionsschwierigkeiten, die Übernahme des Verfahrens durch den Behördenleiter nach § 145 Abs. 1 GVG, das Zwischenverfahren sowie Verzögerungen durch Fristverlängerungsanträge und die zeitweise Nichtverfügbarkeit der Verteidigung – Umstände, die der Justiz nicht anzulasten waren.
Der Angeklagte trägt nach dem Urteil die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Die Verurteilung fällt damit deutlich milder aus als der ursprüngliche Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wobei die Strafverfolgung wegen versuchter Nötigung bereits während des Verfahrens nach § 154a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO beschränkt worden war. Das bedeutet konkret: Das Gericht hat diesen zusätzlichen Anklagepunkt fallengelassen, um den Prozess zu beschleunigen. Dies ist zulässig, wenn die Nötigung im Vergleich zu den Schüssen an der endgültigen Strafhöhe ohnehin kaum noch etwas geändert hätte.
Was bedeutet das Urteil für Beamte?
Das Urteil der 35. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund ist eine erstinstanzliche Entscheidung – sie bindet andere Gerichte nicht, zeigt aber detailliert, wie Staatsanwaltschaften und Strafgerichte den Schusswaffengebrauch von Beamten in der Praxis auseinandersetzen. Der zentrale Mechanismus – die isolierte rechtliche Bewertung jeder einzelnen Schussabgabe – ist auf alle Fälle übertragbar, in denen Amtsträger über mehrere aufeinanderfolgende Handlungen hinweg Gewalt einsetzen.
Wer als Beamter mit der Möglichkeit des Schusswaffengebrauchs konfrontiert ist, muss wissen: Der strafrechtliche Schutz durch Notwehr oder Irrtum endet in dem Moment, in dem die eigene subjektive Vorstellung keine akute Gefahr mehr annimmt. Ab diesem Punkt muss jede weitere Handlung eigenständig gerechtfertigt sein – entweder über die engen Voraussetzungen des Polizeigesetzes oder über strafprozessuale Befugnisse. Pauschale Verweise auf die Gesamtsituation oder allgemeine Dienstpflichten scheitern vor Gericht, wie die Zurückweisung sowohl des § 64 PolG NRW als auch des § 127 StPO in diesem Verfahren zeigt.
Vorwurf des unrechtmäßigen Schusswaffengebrauchs im Dienst?
Die isolierte Betrachtung jeder einzelnen Handlung kann über den Ausgang eines Verfahrens entscheiden – und auch ein Irrtum schützt nicht grenzenlos. Unsere Rechtsanwälte analysieren, ob Ihre subjektive Wahrnehmung eine Rechtfertigung oder Entschuldigung trägt und an welchem Punkt eine strafbefreiende Wirkung endet. Wir prüfen die Verfahrensakte auf Bewertungsfehler und entwickeln eine abgestimmte Verteidigungsstrategie.
Experten-Kommentar
Die gerichtliche Sezierung einer hochdynamischen Einsatzlage in rechtlich isolierte Einzelbilder halte ich für dogmatisch konsequent, in der Realität aber für extrem streng. Letztlich verlangt ein solcher Maßstab von einem Beamten im Adrenalinrausch fast schon die kognitive Umschaltfähigkeit eines unbeteiligten Beobachters, der das Geschehen in Zeitlupe analysiert.
Für Einsatzkräfte bedeutet das, dass der rechtliche Schutzschirm der anfänglichen Notwehrsituation innerhalb von Bruchteilen einer Sekunde vollständig in sich zusammenfallen kann. Entscheidend ist, dass die Lage mit jedem weiteren Betätigen des Abzugs gedanklich neu bewertet werden muss. Ein pauschales Berufen auf den massiven Stress der ursprünglichen Schrecksekunde trägt vor Gericht nicht mehr, sobald der Gegner erkennbar auf dem Rückzug ist.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Straffreiheit, wenn die angenommene Gefahr objektiv gar nicht existierte?
- Muss ich zuerst Ausweichmöglichkeiten prüfen, bevor ich im Dienst zur Schusswaffe greife?
- Reicht es für einen strafbefreienden Rücktritt aus, wenn ich das Schießen sofort beende?
- Wie beweise ich vor Gericht, dass ich zum Zeitpunkt der Schussabgabe Todesangst hatte?
Habe ich Anspruch auf Straffreiheit, wenn die angenommene Gefahr objektiv gar nicht existierte?
Ja, ein Erlaubnistatbestandsirrtum kann Sie für den konkreten Schuss straflos stellen, wenn Sie subjektiv eine Notwehrlage annahmen und diese Vorstellung bei ihrem Bestand Notwehr gerechtfertigt hätte. Objektiv fehlende Gefahr schadet dann nicht, weil § 16 Abs. 1 S. 1 StGB den Vorsatz ausschließt, wenn Ihre Vorstellung rechtlich ein Rechtfertigungsgrund gewesen wäre.
Maßgeblich ist, was Sie im Moment der Schussabgabe wahrgenommen und befürchtet haben. Wenn Sie etwa davon ausgingen, überfahren zu werden, kann der Irrtum die Vorsatzschuld entfallen lassen, obwohl sich später herausstellt, dass das Fahrzeug tatsächlich keine akute Gefahr bildete. Entscheidend ist also nicht die spätere Lageaufklärung, sondern Ihre konkrete Vorstellung in diesem Augenblick. Für Sie bedeutet das: Die Strafbarkeit richtet sich zuerst nach der subjektiv vorgestellten Lage.
Der Schutz wirkt aber nur für genau die Handlung, auf die sich dieser Irrtum bezieht. Jeder weitere Schuss wird eigenständig geprüft und ist nicht mehr gedeckt, sobald Sie nach eigener Wahrnehmung keine akute Gefahr mehr sahen. Dann brauchen Sie für diesen nächsten Schuss eine neue Rechtfertigung.
Muss ich zuerst Ausweichmöglichkeiten prüfen, bevor ich im Dienst zur Schusswaffe greife?
Nein, das Notwehrrecht verlangt keine Flucht oder ein Ausweichen, wenn Sie sich in einer Notwehrlage befinden. Sie dürfen der Gefahr standhalten, ohne dass Ihnen allein deshalb ein Vorwurf gemacht wird, Sie hätten zuerst zurückweichen müssen.
§ 32 StGB kennt keine Pflicht, dem Angreifer auszuweichen oder sich in Sicherheit zu bringen. Das folgt aus dem Gedanken, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen muss, solange eine gegenwärtige rechtswidrige Attacke vorliegt. Für die Beurteilung zählt daher, ob Sie im Moment des Schusses eine Notwehrlage annehmen durften und ob Ihr Vorgehen sich daran orientierte. Ein späterer Vorwurf, Sie hätten noch fliehen können, trägt dann rechtlich nicht ohne Weiteres.
Diese Aussage gilt nur für Notwehr und den Irrtum über eine vermeintliche Notwehrlage. Geht es dagegen um reine polizeirechtliche Maßnahmen, gelten die besonderen Voraussetzungen des jeweiligen Landesrechts, etwa zur Verhältnismäßigkeit des Schusswaffengebrauchs.
Reicht es für einen strafbefreienden Rücktritt aus, wenn ich das Schießen sofort beende?
Nein, das bloße Beenden der Schussabgabe reicht für einen strafbefreienden Rücktritt nicht aus. Nach § 24 Abs. 1 StGB müssen Sie die Vollendung der Tat freiwillig verhindern oder sich ernsthaft darum bemühen.
Das heißt praktisch: Es genügt nicht, wenn Sie nur aufhören zu schießen und dann Ihre dienstliche Verfolgung fortsetzen. Der Rücktritt verlangt eine aktive Gegenhandlung, die den Erfolg verhindern soll, etwa durch sofortiges Alarmieren von Rettungskräften oder das Einleiten von Erste-Hilfe-Maßnahmen. Wer lediglich das Feuer einstellt, hat den Taterfolg damit noch nicht verhindert und zeigt auch kein ernsthaftes Bemühen in diesem Sinn.
Ein Rücktritt kann nur in Betracht kommen, wenn Ihre nachfolgende Handlung objektiv auf Schadensabwendung gerichtet ist und nicht bloß der normalen Dienstausübung dient. Sobald Sie sich auf einen Rücktritt berufen wollen, sollten Sie deshalb nachweisbar Rettungsmaßnahmen veranlassen, weil das bloße Weiterfahren oder Verfolgen eines Fahrzeugs dafür nicht ausreicht.
Wie beweise ich vor Gericht, dass ich zum Zeitpunkt der Schussabgabe Todesangst hatte?
Sie beweisen Todesangst vor Gericht nicht mit einem einzelnen Dokument, sondern mit einer konsistenten Schilderung, die durch äußere Indizien gestützt wird. Entscheidend ist, was Sie in der konkreten Sekunde wahrgenommen haben und warum diese Wahrnehmung aus Ihrer Sicht Lebensgefahr bedeutete.
Das Gericht rekonstruiert Ihre innere Lage meist über eine Gesamtschau von Einsatzlage, Funkmeldungen, Verhalten des Fahrzeugs, Ihrer spontanen Reaktion und späteren Aussagen. Je besser diese Angaben zusammenpassen, desto eher wird die behauptete Todesangst als nachvollziehbar angesehen. Widersprüche sind gefährlich, weil sie nicht nur die Angst selbst, sondern auch Ihre gesamte Wahrnehmungslage in Frage stellen. Deshalb zählt vor allem eine zeitnahe, sachliche und detailgenaue Schilderung dessen, was Sie tatsächlich gesehen, gehört und erwartet haben.
Grenzen gibt es dort, wo Ihre spätere Darstellung mit Ihrem eigenen Handeln nicht mehr zusammenpasst. Wenn Sie etwa nach eigener Angabe keine akute Gefahr mehr sahen, aber dennoch weiter schossen, schwächt das die Glaubhaftigkeit Ihrer Angstbehauptung. Ein noch am Einsatztag erstelltes Gedächtnisprotokoll hilft, weil es die Wahrnehmung unmittelbar festhält und nachträgliche Anpassungen erkennbar macht.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Dortmund – Az.: 35 Ns 6/25 – Urteil vom 17.03.2026
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Der Angeklagte wird wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewendete Vorschriften:
§§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 340 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 56 StGB
Der Angeklagte wird wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewendete Vorschriften:
§§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 340 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 56 StGB
Gründe
RandnummerRandnummer1
I. Zur Person
Der Angeklagte ist in Land 01 geboren. Da der Vater des Angeklagten in Land 01 im Zuge der Balkankriege politisch verfolgt wurde, reiste der Angeklagte mit seinem Vater, seiner Mutter und seinem ein Jahr älteren Bruder immer wieder in die Land 02. Ab dem Jahr 1995 oder dem Jahr 1996 verblieb die Familie dauerhaft in Land 02.
Die Mutter des Angeklagten, die – abgesehen von kurzzeitigen Nebentätigkeiten -Hausfrau war, verstarb, als der Angeklagte 13 oder 14 Jahre alt war. Sein Vater ist weiterhin bei einer Firma für Baugeräte und Baugerüste tätig.
Der Angeklagte hatte in Land 01 zunächst die erste und die zweite Klasse der Grundschule besucht. Aufgrund seiner damals fehlenden Kenntnisse der Sprache 01 musste er in Land 02 erneut die erste und die zweite Klasse der Grundschule besuchen. Er verließ die Grundschule regulär nach vier Jahren.
Im Anschluss besuchte er zunächst eine Realschule, wechselte aber nach der zehnten Klasse auf ein Gymnasium, das er im Jahr 2009 mit dem Abitur verließ.
Nach dem Abitur arbeitete der Angeklagte ein Jahr lang für einen Onlineshop für Kontaktlinsen. Danach nahm er ein Studium für Wirtschaftsingenieurwesen an der Technischen Universität Stadt 01 auf. Das Studium brach er nach rund drei Jahren ab und bewarb sich im Jahr 2013 bei der Polizei. Nachdem er das Bewerbungsverfahren erfolgreich bestanden hatte, konnte er, da ihm ein Zahnimplantat eingesetzt wurde, das Polizeistudium jedoch zunächst nicht aufnehmen.
Im Jahr 2014 schloss er das Bewerbungsverfahren bei der Polizei erneut erfolgreich ab und begann im September 2015 sein Studium. Während der Praxisphasen war er unter anderem bei der Wache Nord in Stadt 01 eingesetzt.
Im Jahr 2018 schloss er sein Studium bei der Polizei mit dem Bachelor ab und nahm am 01.09.2018 seinen Dienst bei der Wache Nord in Stadt 01 auf. Dort war er bis zu der hier gegenständlichen Tat ununterbrochen eingesetzt.
Nur wenige Tage nach der hier gegenständlichen Tat wurde dem Angeklagten das Führen der Dienstgeschäfte verboten, er musste seinen Dienstausweis abgeben und ihm wurde unter anderem untersagt, seine Dienstwache zu betreten. Nach der Zustellung der Anklageschrift wurde der Angeklagte vorläufig des Dienstes enthoben.
Der Angeklagte erhielt zuletzt – aufgrund der Suspendierung um 9,97 % gekürzte – Bezüge in Höhe von ca. 2.750 Euro netto.
Nach dem Verbot, die Dienstgeschäfte zu führen, begann der Angeklagte eine Weiterbildung als Videograf und nahm ein Fernstudium für Sport- und angewandte Trainingswissenschaften auf. Derzeit befindet er sich im dritten Semester. Das vierte Semester beginnt am 01.04.2026.
Der Angeklagte ist nicht verheiratet und er hat keine Kinder.
Der Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
II. Feststellungen zur Sache
Die Nebenkläger Name 01 und Name 02 wollten am späten Abend des 24.12.2022 nach Stadt 01 fahren. Der damals 17-jährige Name 01 bat daher seinen Vater, Name 03, ihm und Name 02 das auf die Firma des zugelassene Fahrzeug, einen hochmotorisierten Fahrzeugmarke 01, Model 01 mit rund 300 PS und mit dem amtlichen Kennzeichen 01, der als Mietfahrzeug genutzt wurde, zur Verfügung zu stellen. Name 03 stellte das Fahrzeug zur Verfügung und gestattete dem damals 18-jährigen Name 02, das Fahrzeug zu fahren.
Name 01 beabsichtigte, sich mit einer Frau, die er über einen Messenger-Dienst kennengelernt hatte, in Stadt 01 zu treffen. Diese hatte ihm als Treffpunkt die Straße 01 in Stadt 01 genannt. Gegen 22:30 Uhr fuhren die Nebenkläger in Stadt 02 los. Nach verschiedenen Zwischenhalten an Tankstellen und bei Firma 01 in Stadt 02 sowie in Stadt 03 erreichten sie am 25.12.2022 gegen 02:17 Uhr die Straße 01 in Stadt 01. Dort übernahm Name 01, der keine Fahrerlaubnis hatte, das Steuer, während sich Name 02 auf die Rückbank hinter den Fahrersitz setzte. Ab ca. 02:20 Uhr fuhr Name 01 mehrfach auf der Straße 01 um eine langgezogene Verkehrsinsel mit Parkbuchten herum, die Straße 01 rauf und runter sowie zwischenzeitlich auf die Straße 02, die er eine kurze Strecke befuhr, sodann aber wieder zu der Straße 01 zurückkehrte und dort erneut hin- und herfuhr. Aufgrund des aktivierten Sportmodus sowie der immer wieder starken Beschleunigung kam es durch das Fahrzeug zu einer ganz erheblichen Lärmbelästigung. Jedenfalls Anwohner der schräg gegenüberliegenden Häuser der Straße 01 sowie der Straße 02 fühlten sich ganz erheblich gestört. Name 04 rief aus einem Fenster der von ihm bewohnten Wohnung im ersten Stock der Straße 01 die Nebenkläger in ihrem Auto und beschwerte sich über deren ruhestörende Fahrweise. Name 02, der die hintere Seitenscheibe ein bisschen heruntergelassen hatte, diskutierte kurz mit Name 04. Nachdem Name 04 das Gefühl hatte, dass für ihn möglicherweise eine Bedrohung von den Insassen des Fahrzeugs ausgehen könnte, beendete er die Diskussion und schloss das Fenster. Name 01 setzte daraufhin seine Fahrt in der Straße 01 sowie in der Straße 02 fort, wobei er seine vorherige Fahrweise beibehielt. Aufgrund dessen meldeten sich zunächst Name 05, Bewohner einer Wohnung in der Straße 02, um 02:26:41 Uhr und sodann Name 04 um 02:29:06 Uhr bei der Polizei und beschwerten sich jeweils über die ruhestörende Fahrweise der Nebenkläger.
Der Einsatz wurde bei der Polizei in Stadt 01 unter dem Anlass „Verdächtiges Fahrzeug“ mit der Benennung des amtlichen Kennzeichens des von den Nebenklägern geführten Fahrzeugs geführt, wobei zu dem Einsatz vermerkt war, dass das Fahrzeug ständig im Kreis fahre und sehr laut sei. Der Einsatz wurde der Streifenwagenbesatzung des Einsatzmittels 12/32 um 02:30 Uhr zugeteilt. Die Streifenwagenbesatzung des Einsatzmittels 12/32 bestand aus dem Angeklagten als Fahrer und seinem Kollegen PK Name 06 als Beifahrer, die am 24.12.2022 gegen 21:30 Uhr ihren Nachtdienst angetreten hatten. Besondere Erkenntnisse zu dem Kennzeichen des Fahrzeugs oder zu den Insassen sowie zu deren Anzahl lagen dem Angeklagten und PK Name 06 nicht vor. Ihnen war lediglich der Einsatzanlass „Verdächtiges Fahrzeug“ aufgrund des ständigen lauten Fahrens im Kreis bekannt, weshalb sie den Sachverhalt der sogenannten Szene 01 zuordneten. Um 02:33 Uhr bestätigten der Angeklagte und PK Name 06, dass sie sich auf dem Weg zum Einsatzgebiet befänden, und fuhren mit ihrem Streifenwagen, einem Fahrzeug 02 Modell 02, von der Wache Nord über die Straße 03 in Richtung Straße 01 . Als sie gegen 02:35 Uhr von der Straße 03 in die Straße 04 einbogen und auf den Kreisverkehr, von dem man auf die Straße 02 gelangt und der sich südlich der Straße 01 befindet, zufuhren, sahen sie das Fahrzeug der Nebenkläger. Sie folgten dem Fahrzeug, das nunmehr erneut durch die Straße 01 fuhr. Hierbei stellten der Angeklagte und PK Name 06 fest, dass es sich um das gemeldete Fahrzeug handelte.
Name 01 und Name 02 bemerkten, dass ihnen ein Streifenwagen folgte. Name 01 wurde nervös, da er keine Fahrerlaubnis hatte. Er bog von der Straße 01 in die Straße 03 ab und befuhr diese in südlicher Richtung. Der Angeklagte und PK Name 06, die – ausgehend von dem Einsatzanlass – zunächst nicht damit gerechnet hatten, das von den Nebenklägern geführte Fahrzeug noch anzutreffen, und die für die Erteilung eines Platzverweises aufgrund des Verlassens des Bereichs der Name 01/Straße 02 keine Notwendigkeit mehr sahen, folgten dem von Name 01 geführten Fahrzeug, da sie über die Straße 03 zur Wache Nord zurückfahren wollten.
Name 01 wurde, da der Streifenwagen dem Fahrzeug hinterherfuhr und ihm bewusst war, dass er keine Fahrerlaubnis hatte, immer nervöser. Er versuchte, die Beamten des Streifenwagens dazu zu veranlassen, ihn auf der zweispurigen Straße zu überholen, indem er seine Geschwindigkeit immer wieder deutlich reduzierte. Zugleich geriet er, der den rechten Fahrstreifen befuhr, aufgrund seiner Nervosität immer wieder mit dem Fahrzeug sehr nah an den Straßenrand oder in Richtung des linken Fahrstreifens, woraufhin er seinen Fahrtweg jeweils ruckartig korrigierte.
Der Angeklagte und PK Name 06 hielten diese Fahrweise für mögliche Ausfallerscheinungen aufgrund einer Alkoholisierung und entschieden sich, das Fahrzeug der Nebenkläger zu kontrollieren. Nach dem Übergang von der Straße 03 in die Straße 05 wählten der Angeklagte und PK Name 06 die Kreuzung Straße 05/Straße 06 als Kontrollpunkt, da die Lichtzeichenanlage dort rot zeigte, weshalb Name 01 das von ihm geführte Fahrzeug ohnehin verlangsamen und zum Halten bringen musste. Die Straße 05 ist an dieser Stelle dreispurig. Zwei Spuren führen weiter die Straße 05 entlang. Die linke Spur dient zum Abbiegen in die Straße 06.
Das von Name 01 geführte Fahrzeug befand sich weiterhin auf der rechten Spur. Der Angeklagte fuhr mit dem Streifenwagen auf der mittleren Spur an dem Fahrzeug mit den Nebenklägern vorbei und stellte den Streifenwagen schräg vor das Fahrzeug der Nebenkläger, um eine etwaige Flucht zu verhindern. Der Angeklagte und PK Name 06 hatten bei der Vorbeifahrt aufgrund der verdunkelten Heck- und Seitenschreiben des Fahrzeug 01 keine Sicht auf die Rückbank. Die Front des abgestellten Streifenwagens zeigte in Richtung des angrenzenden Gehwegs, das Heck ragte in die Mittelspur. Der genaue Abstand zwischen den beiden stehenden Fahrzeugen ließ sich nicht feststellen. Es war aber jedenfalls nicht möglich, mit dem Fahrzeug der Nebenkläger ohne Zurücksetzen an dem Streifenwagen vorbeizufahren.
PK Name 06 stieg auf der Beifahrerseite aus. Der Angeklagte schaltete zunächst, nachdem sie zuvor keine Anhaltezeichen gegeben hatten, das Blaulicht ein, schaltete es dann aber wieder aus, um nicht bei der Kontrolle geblendet zu werden. Er verließ den Streifenwagen auf der Fahrerseite und begab sich am Streifenwagen entlang Richtung Heck und Mittelspur, wobei er keine Sicht auf das Fahrzeug der Nebenkläger hatte.
Noch während PK Name 06 in der Nähe des Gehwegs in Richtung des Fahrzeugs mit den Nebenklägern und der Angeklagte an dem Streifenwagen entlang in Richtung Heck desselben ging, setzte Name 01 das Fahrzeug mit quietschenden Reifen zurück, um sich der Kontrolle zu entziehen. Der Angeklagte hörte das Quietschen der Reifen, ordnete dies aber nicht dem Fahrzeug der Nebenkläger zu. Erst als er sich auf Höhe des Hecks des Streifenwagens im Bereich der Mittelspur befand und er wieder Sicht auf das Fahrzeug der Nebenkläger hatte, stellte er fest, dass das Fahrzeug – wobei sich der genaue Abstand nicht feststellen ließ – zurückgesetzt worden war.
Name 01 hatte, nachdem er das Fahrzeug zurückgesetzt hatte, dieses zunächst zum Stehen gebracht. Der Angeklagte, der aufgrund der verdunkelten Scheiben des Fahrzeug 01 bisher keine Einsicht in das Fahrzeug gehabt hatte, nahm undeutliche Bewegungen im Fahrzeuginneren wahr, wobei weder festgestellt noch ausgeschlossen werden konnte, dass zwischen den Nebenklägern ein Gegenstand hin und her gereicht wurde, und erkannte nun erstmals, dass sich auch auf der Rückbank eine Person befand. Aufgrund des Zurücksetzens des Fahrzeugs und der für ihn nur undeutlich wahrnehmbaren Bewegungen im Fahrzeug, zog der Angeklagte, der auf der Mittelspur stand, wobei sich die genaue Position aber nicht feststellen ließ, und der die Situation und insbesondere das weitere Verhalten der Insassen nicht einzuschätzen vermochte, seine Dienstwaffe und hielt diese vor die Brust. Da Name 01 bereits den Vorwärtsgang eingelegt und die Bremse nicht korrekt betätigt hatte, rollte das Fahrzeug in diesem Moment nach vorn. Daraufhin richtete der Angeklagte, der befürchtete, dass das Fahrzeug auf ihn zufahren könnte, seine Dienstwaffe auf das Fahrzeug und schrie, dass man stehen bleiben solle.
Name 01 brachte das Fahrzeug zunächst zum Stehen. Dann jedoch schlug er das Lenkrad stark nach links ein, drückte zeitgleich das Gaspedal durch, weshalb die Reifen zunächst quietschend durchdrehten und der Motor laut aufheulte, und fuhr an dem Angeklagten und dem Streifenwagen vorbei, um zu flüchten. In welchem Abstand der Nebenkläger an dem Angeklagten vorbeifuhr, ließ sich nicht konkret feststellen. Es handelte sich jedoch jedenfalls um einen Abstand von wenigen Metern. Für den Angeklagten, der sich bei der Vorwärtsbewegung des Fahrzeugs für kurze Zeit im Lichtkegel der Scheinwerfer und nur wenige Meter vor dem Fahrzeug der Nebenkläger befand, wobei sich der genaue Abstand ebenfalls nicht feststellen ließ, sah es jedenfalls wenige Augenblicke so aus, als ob das Fahrzeug direkt auf ihn zufahre und er überfahren werde. Aufgrund dessen hatte er Angst um sein Leben. Um nicht überfahren zu werden und um sein Leben zu retten, schoss der Angeklagte mit seiner Dienstwaffe in Richtung des Fahrzeugs, wobei ihm bewusst war, dass der Fahrer des Fahrzeugs tödlich getroffen werden könnte, was er billigend in Kauf nahm. Das Projektil durchdrang die Windschutzscheibe im unteren linken Bereich auf der Fahrerseite sowie das Armaturenbrett zwischen Lüftung und Tachometer, prallte am Lenkrad ab und fiel in den Fußraum. Sodann bewegte sich der Angeklagte, der mit der Situation überfordert war, instinktiv zur Seite in Richtung des Gehwegs, drehte sich mit dem an ihm vorbeifahrenden Fahrzeug mit und gab – wenngleich er nicht von einer weiteren Gefahr für sich ausging – weitere Schüsse in Richtung des Fahrzeugs ab, wobei er bei den ihm zuordenbaren Treffern an dem Fahrzeug der Nebenkläger deutlich niedriger zielte als bei dem ersten Schuss und wobei ihm bewusst war, dass die Insassen durch die weiteren Schüsse verletzt werden könnten, was er billigend in Kauf nahm. Mit lebensgefährlichen oder gar tödlichen Verletzungen rechnete er hingegen nicht mehr und nahm diese auch nicht mehr billigend in Kauf.
Insgesamt schoss der Angeklagte binnen weniger Sekunden sechs Mal, wobei die Nebenkläger nicht verletzt wurden. Neben dem Treffer durch die Windschutzscheibe durchschlug – bei abfallendem Schusswinkel – eine Kugel aus der Dienstwaffe des Angeklagten die Karosserie im Bereich der B-Säule auf der rechten Seite des Fahrzeugs in einer Höhe von ca. 72 cm und drang in die rechte Flanke der Lehne des Beifahrersitzes ein. Ein weiteres Projektil aus der Dienstwaffe des Angeklagten durchschlug – bei ebenfalls abfallendem Schusswinkel – auf der rechten Seite des Fahrzeugs die Karosserie im Bereich des hinteren Radlaufs in einer Höhe von ca. 67 cm und drang in die rechte Lehne der Rücksitzbank ein. Ein weiteres Projektil aus der Dienstwaffe des Angeklagten durchschlug in einer Höhe von ca. 100 cm am mittleren unteren Rand die Windschutzscheibe des Fahrzeug 01 mit dem amtlichen Kennzeichen Kennzeichen 02 von Name 07, der in einem Abstand von ca. 70 Metern hinter der Ampelkreuzung auf der anderen Straßenseite der Straße 05 auf dem Seitenstreifen vor dem Kiosk Firma 02, Straße 05, abgestellt war, wobei zu der Flugbahn des Projektils und der Position des Fahrzeugs der Nebenkläger im Zeitpunkt der Abgabe dieses Schusses keine Feststellungen getroffen werden konnten.
Zu den zwei weiteren von dem Angeklagten abgegebenen Schüssen konnten ebenfalls keine Feststellungen getroffen werden. Zwar kam es bei dem Fahrzeug der Nebenkläger zu einer Beschädigung der Felge des rechten Vorderrads sowie zu einem Treffer am Panoramadach und einer damit einhergehenden flächigen Beschädigung in Höhe von ca. 144 cm. Es ließ sich aber nicht feststellen, dass diese Beschädigungen auf einen Schuss des Angeklagten zurückzuführen sind und – im Hinblick auf die Beschädigung der Felge -, ob es sich überhaupt um einen direkten Treffer handelte, oder ob die Beschädigung an der Felge oder die Beschädigung am Panoramadach auf einen Schuss des PK Name 06 zurückzuführen sind, der einmal geschossen hat.
Als das Fahrzeug der Nebenkläger an ihm vorbeigefahren war und sich weiter entfernte, stellte der Angeklagte das Schießen ein. Er wusste nicht, ob er das Fahrzeug und/oder die Insassen getroffen hatte. Er hielt dies aber für möglich.
Der Angeklagte und PK Name 06 begaben sich wieder in den Streifenwagen. Das flüchtende Fahrzeug hatte sich bereits aus ihrem Sichtfeld auf der Straße 05 in Richtung des Walls entfernt. Der Angeklagte fühlte sich aber als Polizeibeamter verpflichtet, das flüchtende Fahrzeug zu verfolgen und weitere Maßnahmen zum Anhalten und zur Festnahme der Insassen zu ergreifen. Er fuhr daher über die Straße 05 in die Richtung, in die das Fahrzeug der Nebenkläger geflüchtet war. Über den Polizeifunk teilte PK Name 06 ab 02:38 Uhr mit, dass ein blauer Fahrzeug 01 Kennzeichen 01 flüchtig sei. Das Fahrzeug habe kontrolliert werden sollen, der Fahrer habe zurückgesetzt, das Fahrzeug sei mit quietschenden Reifen auf den Angeklagten losgefahren und es sei auf das Fahrzeug geschossen worden. Weiter gab PK Name 06 ihren Standort durch, wobei der Angeklagte – der dienstälter als PK Name 06 war – den Standort präzisierte.
Name 01 steuerte derweil das Fahrzeug über die Straße 05 in Richtung Wall. Am Wall angekommen bog er rechts in Richtung des Hauptbahnhofs ab und fuhr den Straße 07 entlang. Während der Fahrt wechselte Name 02 auf den Fahrersitz und übernahm von Name 01 das Steuer, während Name 01 auf den Beifahrersitz wechselte.
Schon nach kurzer Fahrtstecke auf dem Wall wurde das Fahrzeug der Nebenkläger von PHK Name 08, der sich in einem zivilen Einsatzfahrzeug befand, um 02:38 Uhr auf dem Wall entdeckt. Er teilte den Standort des Fahrzeugs der Nebenkläger über Funk mit, woraufhin sich mehrere Streifenwagen dorthin begaben bzw. die weitere mögliche Fahrtstrecke überwachten. Die Streifenwagenbesatzung PK Name 09 und PK Name 10 entdeckte nach der Standortmeldung durch PHK Name 08 das Fahrzeug der Nebenkläger an einer Ampel auf der Straße 08. Unter Einsatz von Martinshorn und Blaulicht wollten sie sich vor das Fahrzeug stellen und dieses zum Anhalten zwingen. Name 02 und Name 01 hatten diesen sowie weitere Streifenwagen bemerkt, die sich ihnen mit Martinshorn und Blaulicht näherten. Name 02 steuerte das Fahrzeug daher vom Straße 08 in die Straße 09. Dort stoppte er das Fahrzeug. Er und Name 01 stiegen aus dem Fahrzeug aus und ließen sich gegen 02:41 Uhr widerstandslos von den eintreffenden Polizeibeamten festnehmen.
Der Angeklagte und PK Name 06 waren von der Straße 05 zunächst links auf den Straße 10 abgebogen. Nachdem sie die weiteren Standortmeldungen gehört und einen anderen Streifenwagen in entgegengesetzter Richtung hatten fahren sehen, wendeten sie ihren Streifenwagen und fuhren zur Straße 09. Als sie dort ankamen, waren Name 01 und Name 02 bereits festgenommen worden. Ein Kontakt zwischen dem Angeklagten und PK Name 06 sowie zwischen Name 01 und Name 02 fand nicht mehr statt.
PK Name 06 wurde von POKin Name 11 zur Wache verbracht. Der Angeklagte fuhr mit seinem Dienstgruppenleiter, EPHK Name 12, zum Anhalteort an der Kreuzung Straße 05/Straße 06 und wurde sodann von dort zur Wache verbracht. Auf der Wache wurden ihm und PK Name 06 die Dienstwaffen abgenommen.
Name 02 befindet sich aufgrund der Tat seit Januar 2023 in psychologischer Behandlung. Er litt zunächst an Schlafstörungen und erfuhr aufgrund der psychischen Beschwerden Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit, wobei der jeweilige Zeitraum nicht festgestellt werden konnte. Mittlerweile ist eine Besserung seiner psychischen Verfassung eingetreten.
Name 01 war im Anschluss an die Tat ebenfalls in psychologischer Behandlung, brach diese aber bereits nach kurzer Zeit ab. Er leidet weiterhin an Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten.
III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Darüber hinaus beruhen die Feststellungen zu der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten auf dem den Angeklagten betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 03.03.2026.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer dieser gefolgt ist, sowie auf dem Ergebnis der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme vor der Kammer.
Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:
Er habe am 24.12.2022 gegen 21:30 Uhr seinen Nachdienst zusammen mit dem Kollegen Name 06 angetreten. Es sei ein üblicher Weihnachtsnachtdienst gewesen. Vor dem hier gegenständlichen Vorfall wären er und sein Kollege bei einem Einsatz in Stadtteil 01 gewesen. Es sei um Objektschutz für einen jüdischen Kindergarten gegangen. Die Kennung ihres Streifenwagens sei Kennung 01 gewesen.
Nach diesem Einsatz seien er und sein Kollege zunächst auf der Wache gewesen. Wann das genau gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Es sei jedenfalls nach Mitternacht gewesen. Ihnen sei dann ein neuer Fall zugeteilt worden. Es sei um ein Fahrzeug, das mit knallendem Auspuff seine Kreise ziehe, gegangen. So sei ihm dies zumindest von dem Wachdienstführer mitgeteilt worden.
Derartige Fälle träten in den Nachtdiensten in der Nordstadt aufgrund der Tuner- und der Szene 01 häufig auf. Meist sei es so, dass die Personen mit ihren Fahrzeugen am Einsatzort nicht mehr angetroffen werden könnten, da sie die Örtlichkeiten schnell wieder verließen. Er sei davon ausgegangen, dass das bei diesem Einsatz wieder der Fall sein werde, weshalb er und sein Kollege auch keine Eile gehabt hätten, zum Einsatzort zu kommen.
Von der Wache seien er und sein Kollege die Straße 03 entlanggefahren und von dieser links in die Straße 04 eingebogen. Der Fahrzeugtyp und das Kennzeichen des betreffenden Kraftfahrzeugs seien ihnen bekannt gewesen. Es hätten weder zu dem Kennzeichen des Fahrzeugs noch zu der Firma, auf die das Kennzeichen registriert gewesen sei, besondere Erkenntnisse vorgelegen. Zur Anzahl der Insassen hätten keine Erkenntnisse vorgelegen. Auch zu einem etwaigen aggressiven Verhalten der Insassen sei nichts bekannt gewesen.
Im Kreisverkehr in der Straße 04 habe ein Fahrzeug zwei oder drei Runden gedreht, als sie sich diesem genähert hätten. Das sei auffällig gewesen. Als sie sich dem Kreisverkehr genähert hätten, sei das Fahrzeug in die Straße 02 abgebogen. Bei dem Fahrzeug habe es sich um einen blauen Fahrzeug 01 gehandelt. Sie seien dem Fahrzeug hinterhergefahren. Das Fahrzeug sei rechts in die Straße 01 abgebogen und Richtung Straße 03 gefahren. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie das Kennzeichen erfasst, sodass klar gewesen sei, dass es sich um das gesuchte Fahrzeug handelt.
Normalerweise hätten sie dem Fahrzeugführer einen Platzverweis erteilt, aber das Fahrzeug sei die Straße 03 weiter entlanggefahren, sodass sich ein Platzverweis erledigt habe. Sie seien hinter dem Fahrzeug geblieben, da dies auch der Weg zurück zur Wache gewesen sei.
Der Fahrzeugführer des Fahrzeug 01 habe Probleme gehabt, auf der zweispurigen Straße seine Spur zu halten. Es habe den Anschein gehabt, dass es zwei oder drei Mal zu einem Spurwechsel hätten kommen sollen, dann sei es aber jeweils zu einer ruckartigen Korrektur gekommen. Auch sei das Fahrzeug dem Bordstein teilweise sehr nahegekommen. Entweder er oder sein Kollege hätten aufgrund dessen geäußert: „Alter, der ist besoffen.“ Auch sei auffällig gewesen, dass es sich – was sich nach einer Prüfung des Kennzeichens ergeben habe – um ein Leihfahrzeug gehandelt habe. Eine solche Fahrweise bei einem hochmotorisierten Leihfahrzeug sei sehr auffällig gewesen. Zudem sei das Fahrzeug – trotz der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – teilweise nur 25 km/h gefahren und dann wieder auf ca. 45 km/h beschleunigt worden, wobei auch vor einer grünen Ampel das Tempo verringert worden sei.
Dieses Fahrverhalten und der Anlass für den Einsatz passten nicht zusammen, weswegen die Entscheidung getroffen worden sei, das Fahrzeug zu kontrollieren.
Für die Kontrolle hätten sie bis zur nächsten roten Ampel gewartet. Da es sich um ein hochmotorisiertes Leihfahrzeug gehandelt habe, sei für die Kontrolle kein Anhalten hinter dem Fahrzeug unter Verwendung der Anzeige „Stopp Polizei“, sondern eine Kontrolle von vorne gewählt worden. Als das Fahrzeug an der Kreuzung Straße 05/Straße 06 an der Ampel gehalten habe, sei er mit dem Streifenwagen an dem Fahrzeug langsam vorbeigefahren und habe den Streifenwagen in einem relativ nahen Abstand von ca. ein bis zwei Metern schräg vor den Fahrzeug 01 gesetzt. Die Straße 05 sei an dieser Stelle aufgrund des Linksabbiegerstreifens dreispurig. Das Heck des Streifenwagens habe sich auch auf der mittleren Fahrspur befunden. Er habe mit der Schrägstellung des Streifenwagens verhindern wollen, dass mit dem Fahrzeug 01 geflüchtet werden könne.
Er habe aufgrund der Schrägstellung den Sichtkontakt zu dem Fahrzeug 01 zunächst verloren. Sein Kollege sei ausgestiegen. Er habe zunächst noch das Blaulicht angeschaltet, es dann aber wieder ausgeschaltet, da die Kontrolle von vorne habe stattfinden sollen und er nicht von dem Blaulicht habe geblendet werden wollen.
Er sei an dem Streifenwagen entlang in Richtung des Hecks des Streifenwagens gegangen. Dabei habe er zu dem Fahrzeug 01 keinen Sichtkontakt gehabt. Er habe quietschende Reifen gehört, habe aber nichts sehen können und das auch nicht dem Fahrzeug der Nebenkläger zuordnen können. Als er wieder Sichtkontakt zu dem Fahrzeug gehabt habe, habe er gesehen, dass es zurückgesetzt worden sei. Wie groß der Abstand nun gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Es seien jedenfalls mehr als zwei Fahrzeuglängen gewesen; schätzungsweise knapp über zehn Meter.
Zu diesem Zeitpunkt habe er festgestellt, dass es sich nicht um eine, wie von ihm vorgestellte, normale Kontrolle handle. Vom Heck des Streifenwagens sei er in einem leichten Bogen im Bereich der Mittelspur auf das Fahrzeug in Richtung der Fahrertür zugegangen. Sein Kollege habe sich links von ihm befunden. Dieser sei in Richtung der Beifahrertür gegangen, habe sich von der Höhe etwas vor ihm befunden. Eine Kommunikation habe mit seinem Kollegen nicht stattgefunden. Er habe den Kollegen nicht im Einzelnen wahrgenommen, da er sich auf das Fahrzeug konzentriert habe.
Er habe in den Innenraum des Fahrzeugs sehen können, aber nur eine schlechte Sicht gehabt. Auf dem Beifahrersitz habe sich niemand befunden. Der Fahrer habe hektisch herumgekramt. Dieser sei zur Seite und leicht nach vorne gebeugt gewesen. Er habe im Wesentlichen den Kopf und die Schulterpartie des Fahrers sehen können. Dieser habe immer wieder gekramt und geschaut und sei dabei hektisch gewesen. Das habe sich drei bis vier Mal wiederholt. Es habe auf ihn so gewirkt, als wolle der Fahrer abschätzen, wie weit er – der Angeklagte – noch von dem Fahrzeug entfernt sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten bei ihm alle Alarmglocken geläutet. Er habe weiter den Innenraum beobachtet, seine Waffe gezogen und diese vor die Brust gehalten. Ob auch sein Kollege zu diesem Zeitpunkt seine Waffe gezogen habe, könne er nicht sagen.
Das Fahrzeug habe sich dann nach vorne bewegt. Daraufhin habe er die Schusswaffe nach vorne gerichtet und geschrien „Hey, hey, bleib stehen!“, woraufhin das Fahrzeug wieder zum Stehen gekommen sei. Ob das eine Androhung seitens des Fahrers oder ein Versuch des Fahrers, loszufahren, gewesen sei, sei für ihn unklar gewesen. Der Fahrer habe jedenfalls noch weiter gekramt und sich dann aufgerichtet. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass das Fahrzeug über eine Schaltung am Lenkrad verfüge und der Fahrer in der Lage sei, diese auch zu bedienen.
Er habe zu diesem Zeitpunkt einen Abstand von ungefähr sieben oder acht Metern zu dem Fahrzeug gehabt. Plötzlich sei von der Rückbank des Fahrzeugs etwas nach vorne gereicht worden. Er – der Angeklagte – sei völlig perplex gewesen, dass sich in dem Fahrzeug noch eine weitere Person befunden habe. Er habe nur wahrnehmen können, dass etwas nach vorne gereicht worden sei, wobei es sich um einen schwarzen länglichen Gegenstand gehandelt habe. Der Gegenstand sei größer als eine Hand gewesen und habe aus der Hand herausgeragt. Er habe sich gefragt, wieso sich die Person bisher hinten versteckt und nun einen Gegenstand nach vorne gereicht habe. Ihm sei nun der Gedanke in den Kopf gekommen, dass die Kontrolle außer Kontrolle gerate. Auch habe er angenommen, dass die Personen im Auto bewaffnet seien und es sich bei dem Gegenstand um eine Schusswaffe handle. Er habe sich aber keine bewussten Gedanken dazu gemacht, von wem bzw. von welcher Person eine Gefahr ausgehe. Aus seiner Perspektive habe sich immer mehr eine Gefahr für ihn und seinen Kollegen aufgebaut und die Gefahr sich gesteigert.
Dann habe er das Aufheulen des Motors und die Traktion der Reifen wahrgenommen. Der Scheinwerferkegel habe sich plötzlich in seine Richtung bewegt und das Fahrzeug sei auf ihn zugekommen. Er habe gedacht, dass er nun entweder überfahren oder von einer Kugel getroffen werde. In der Folge habe er einfach reagiert. Er habe überleben wollen. Instinktiv habe er sich zur Seite in Richtung des Fahrbahnrandes wegbewegt und angefangen, zu schießen. Er habe geschossen und sei gelaufen. Er habe sich in gebückter bzw. gebeugter Haltung mit dem Fahrzeug mitgedreht und geschossen. Zeitweilig habe er die Dienstwaffe nur mit einer Hand gehalten. Eine bestimmte Zielrichtung habe er bei der Schussabgabe nicht gehabt. Tendenziell sei die Schusswaffe nach unten gerichtet gewesen. Er habe einfach überleben wollen. Er sei davon ausgegangen, dass er nur so sein Leben retten könne, zumal er davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug ihn mitgenommen hätte, wenn er nicht zur Seite gegangen wäre und dass – auch als das Fahrzeug an ihm vorbeigefahren sei – aus dem Innenraum des Fahrzeugs auf ihn eingewirkt werden könne. Die Schüsse habe er unmittelbar nacheinander in einer kontinuierlichen Reihenfolge abgegeben. Das sei ihm in der Ausbildung auch so beigebracht worden. Schießen, schießen, schießen, laufen, laufen, laufen. Als er gesehen habe, dass das Fahrzeug weg gewesen sei, habe er aufgehört zu schießen. Er habe den Eindruck gehabt, dass ihm keine Gefahr mehr drohe. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, ob er das Fahrzeug getroffen habe. Er habe auch nicht gewusst, ob er jemanden verletzt habe. Hierzu habe er sich keine bewussten Gedanken gemacht.
Ob sein Kollege auch geschossen habe, wisse er nicht. Er habe nur festgestellt, dass sein Kollege jedenfalls auch die Waffe gezogen hatte.
Das Fahrzeug sei in Richtung Wall gefahren. Er sei froh gewesen, dass die Gefahr vorüber gewesen sei. Er und sein Kollege seien wieder zu dem Streifenwagen gegangen. Gesprochen hätten sie nicht miteinander. Er – der Angeklagte – habe geschrien, um die Anspannung zu lösen. Er sei überfordert gewesen, zumal er sich zuvor noch nie in einer solche Lage befunden habe. Er sei zunächst davon ausgegangen, dass es sich um eine normale Kontrolle handele und nun habe er Angst um sein Leben gehabt.
Das flüchtende Fahrzeug habe einen Affenzahn drauf gehabt und sei, da die Straße 05 eine S-Kurve mache, schon außer Sicht gewesen. Er und sein Kollege seien hinterhergefahren. Er wäre lieber vor Ort geblieben. Er sei froh gewesen, dass die Gefahr worüber war. Er habe der Gefahr nicht hinterherfahren wollen. Sie hätten dem Fahrzeug aber hinterherfahren müssen. Das sei seine Aufgabe als Polizeibeamter gewesen. Er habe handeln müssen. Er habe nicht ohne Maßnahmen stehen bleiben können. Sein Kollege, der Beifahrer gewesen sei, habe über den Funk mitgeteilt, dass es zum Schusswaffengebrauch gekommen sei. Nach seiner – der des Angeklagten – Erinnerung habe auch er kurz gefunkt, da der Kollege noch dienstjung gewesen sei und er – der Angeklagte – die Ortsbezeichnung korrekt habe durchgeben wollen. Ansonsten hätten er und sein Kollege nicht miteinander gesprochen. Dass er seine Kollegen per Funk nicht über eine mögliche Bewaffnung aufgeklärt habe, habe daran gelegen, dass er sich in einer Stresssituation befunden habe. Er schäme sich deswegen. Er haben seinen Kollegen damit keinen Gefallen getan. Er sei unsicher, überfordert und nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Als sie am Wall angelangt seien, hätten sie nicht gewusst, welche Richtung das Fahrzeug gewählt habe. Sie seien zunächst auf den Innenwall gefahren, hätten dann aber auf dem Außenwall einen anderen Streifenwagen gesehen, dem sie bis zur Galerie 01 hinterhergefahren seien.
Dort habe er den Streifenwagen abgestellt, wobei er vergessen habe, den Motor auszustellen, wodurch es in der Folge zu einem Unfall mit einem anderen Streifenwagen gekommen sei.
Er habe eine männliche Person gesehen, die von Kollegen weggeführt worden sei. Er habe geschaut, ob er die Person oder das Fahrzeug getroffen habe. Bis dahin habe er keine Ahnung gehabt, wie oft er geschossen und ob er das Fahrzeug getroffen habe. Dass er das Fahrzeug getroffen habe, habe er dort dann sehen können. Blut habe er keines gesehen. Auch sei kein Krankenwagen gerufen worden. Darüber sei er froh gewesen.
Er und sein Kollege hätten sich abgetastet, um festzustellen, ob sie verletzt seien. Es seien viele Kollegen anwesend gewesen. Er habe nicht gewusst, was er tun solle. Sein Dienstgruppenleiter sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er nichts sagen müsse. Dieser habe ihn auch gefragt, an welcher Örtlichkeit möglicherweise Maßnahmen zu ergreifen seien. Er habe seinem Dienstgruppenleiter die Örtlichkeit geschildert und sei mit diesem zusammen dorthin gefahren, während sein Kollege auf die Wache gebracht worden sei. Nachdem er mit seinem Dienstgruppenleiter an der Örtlichkeit gewesen sei, sei er mit diesem auf die Wache gefahren und er habe dort seine Waffe abgegeben. Es seien auch seine Weste sichergestellt und bei ihm unter anderem Schmauchspuren genommen worden.
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten sind ganz überwiegend keine Zweifel aufgekommen und die Richtigkeit der Einlassung hat sich durch die Beweisaufnahme auch ganz überwiegend bestätigt. Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten lediglich in Bezug auf dessen Angabe, er sei davon ausgegangen, dass die Insassen des Fahrzeugs mit einer Schusswaffe bewaffnet seien und dass auf ihn geschossen werde, nicht gefolgt. Insoweit ist die Einlassung des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
Die Feststellungen zu dem Einsatzanlass im Bereich der Straße 01 hat die Kammer zunächst auf die Angaben der Nebenkläger Name 01 und Name 02 gestützt.
Name 01 und Name 02 haben – jedenfalls insoweit glaubhaft und übereinstimmend – ausgesagt, dass ihnen das Fahrzeug von Name 03, dem Vater des Name 01, ihnen zur Verfügung gestellt worden sei, was der Zeuge Name 03 auch bestätigt hat.
Ferner haben Name 01 und Name 02 übereinstimmend angegeben, dass sie zu der Straße 01 in Stadt 01 gefahren seien, da Name 01 sich dort mit einer Frau, die er über einen Messenger-Dienst kennengelernt habe, habe treffen wollen, und Name 01 im Bereich der Straße 01 das Steuer des Fahrzeugs übernommen habe. Auch insoweit haben sich an der Richtigkeit der Aussagen der Nebenkläger keine Zweifel ergeben, zumal es lebensnah ist, dass Name 01, der sich mit einer Frau treffen wollte, das Steuer des hochmotorisierten Fahrzeugs übernommen hat, um damit zu beeindrucken.
Soweit Name 01 aber angegeben hat, dass er und Name 02 direkt zur Straße 01 gefahren seien, er dort lediglich das Fahrzeug einmal im Kreisverkehr gewendet habe und sie nicht von einem Anwohner wegen Lärmbelästigung angesprochen worden seien, ist dies nicht glaubhaft.
Zum einen hat Name 02 – in Abweichung zu der Aussage von Name 01 – ausgesagt, dass Name 01 in der Straße 01 Runden gedreht habe. Das habe aber maximal fünf Minuten gedauert. Schon angesichts dessen ist die Aussage des Name 01 insoweit unglaubhaft.
Zum anderen hat Name 01 in der Hauptverhandlung vor der Kammer am 03.02.2026 ausgesagt, dass er den Sportmodus des Fahrzeugs erst bei der späteren Anhaltesituation in der Straße 05 aktiviert habe. Demgegenüber hat die Zeugin KHKin Name 13, die von der Vernehmung des Name 01 bei der Staatsanwaltschaft Stadt 01 am 04.01.2022 berichtet hat, ausgesagt, dass sie noch in Erinnerung habe, dass Name 01 dort angegeben habe, dass der Sportmodus bereits aktiviert gewesen sei, als er und Name 02 in die Straße 01 gefahren seien. Auf Vorhalt der Niederschrift über die Vernehmung des Name 01 bei der Staatsanwaltschaft Stadt 01 am 04.01.2023, der ebendiese Aussage des Name 01 zu entnehmen ist, hat KHKin Name 13 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass Name 01 dies so erklärt habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs hat Name 01 lediglich wiederholt, er habe den Modus auf Sport gestellt, als geschossen worden sei. Damit zeigen sich insoweit Abweichungen im Aussageverhalten von Name 01.
Des Weiteren haben sich auch bei Name 02 hinsichtlich einer Lärmbelästigung Abweichungen im Aussageverhalten gezeigt. In der Hauptverhandlung vor der Kammer am 19.02.2026 hat er – wie Name 01 – ausgesagt, dass sie nicht von einem Anwohner wegen Lärmbelästigung angesprochen worden seien. KHKin Name 13 hingegen hat von der Vernehmung von Name 02 bei der Staatsanwaltschaft Stadt 01 am 03.01.2023 berichtet und ausgesagt, dass Name 02 dort geschildert habe, dass sie – die Nebenkläger – von einem Anwohner angesprochen worden seien, weil das Auto laut und störend gewesen sei. Auf Vorhalt der Niederschrift über seine Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft Stadt 01 am 03.01.2023, in der es heißt, dass Name 02 gesagt habe, dass ein Nachbar sich beschwert habe und einer aus der Nachbarschaft am Fenster gewesen sei und gesagt habe, dass das Auto so laut sei, hat KHKin Name 13 glaubhaft erklärt, dass sie sich an diese Aussage erinnere. Auf Vorhalt dieser Widersprüche hat Name 02 ausgesagt, dass er sich zu 100 % sicher sei, mit niemandem ein Gespräch geführt zu haben. Es habe lediglich später ein Polizeibeamter gesagt, dass ein Nachbar sich beschwert habe. Zugleich hat er eingeräumt, dass er die Niederschrift über die staatsanwaltschaftliche Vernehmung vom 03.01.2023 unterzeichnet und damit deren Richtigkeit bestätigt habe.
Insgesamt waren damit die Aussagen der Nebenkläger in Bezug auf die Fahrweise von Name 01 im Bereich der Straße 01und eine Lärmbelästigung der Anwohner teilweise widersprüchlich und das Aussageverhalten der Nebenkläger nicht konstant.
Daneben haben die Zeugen Name 05 und Name 04 übereinstimmend das laute Fahren der Nebenkläger, die damit einhergehende Lärmbelästigung sowie das Gespräch mit einem der Nebenkläger beschrieben.
Name 05, Bewohner einer Wohnung in der Straße 02, hat ausgesagt, er sei kurz vor dem Einschlafen gewesen. Er habe laute Geräusche gehört und aus dem Fenster gesehen. Er habe einen blauen Fahrzeug 01 gesehen, der seine Kreise gedreht habe. Von dem Fahrzeug habe er auch ein Foto gemacht. Der Fahrzeug 01 sei immer wieder beschleunigt worden und der Motor sei sehr laut gewesen. Das Fahrzeug sei sowohl in der Straße 01 als auch in der Straße 02 und um die dortigen Mittelinseln gefahren worden. Aus einem gegenüberliegenden Haus, er glaube, das müsse in der ersten Etage gewesen sein, habe jemand etwas zu den Insassen des Fahrzeugs gebrüllt. Es habe eine Diskussion gegeben, er habe das aber nicht verstehen können. Er habe die Polizei gerufen und eine Ruhestörung gemeldet. Danach sei er wieder ins Bett gegangen. Wie lange das Ganze gedauert habe, könne er nicht mehr sagen. Er schätze, dass es zehn bis fünfzehn Minuten gewesen seien, bis das Fahrzeug wieder weggewesen sei.
Name 04, Bewohner einer Wohnung in der 1. Etage der Straße 01, hat ausgesagt, er habe Knallgeräusche gehört. Es habe sich um ein Fahrzeug gehandelt, das immer näher gekommen sei. Es sei sehr laut gewesen. Er habe Frühschicht gehabt und seiner Mutter sei es zu diesem Zeitpunkt nicht gut gegangen. Das Fahrzeug sei richtig laut gewesen und der Motor habe immer wieder aufgeheult. Das Fahrzeug sei in der Straße 01 mehrmals hin- und hergefahren. Auch sei es in die Straße 02 gefahren. Er habe seinen Kopf aus einem Fenster gestreckt und die Insassen, da er sich aufgeregt habe, laut angesprochen und aufgefordert, leise zu sein und aufzuhören. Bei dem Fahrzeug sei das Fenster hinten links ein bisschen heruntergelassen worden. Er habe mit einem der Insassen diskutiert. Es sei ein Gegenstand aus der heruntergelassenen Scheibe herausgehalten worden. Er habe aber nicht erkennen können, was das für ein Gegenstand gewesen sei. Er habe sich bedroht gefühlt und das Fenster geschlossen. Er habe die Polizei wegen der Lärmbelästigung verständigt und am Telefon alles geschildert. Das Ganze habe bestimmt zehn Minuten gedauert.
Die Angaben von Name 05 und Name 04 sind glaubhaft. Sie sind jeweils widerspruchsfrei und lassen sich zwanglos miteinander in Einklang bringen. Zudem ist auf dem Lichtbild, das Name 05 gefertigt hat, das Fahrzeug der Nebenkläger zu sehen, was dafür spricht, dass der Zeuge sich durch dieses Fahrzeug gestört fühlte. Anderenfalls wäre nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge ein Foto des Fahrzeugs hätte machen sollen. Darüber hinaus stimmen sie auch mit der Aussage des Name 02 – wenngleich er nunmehr in der Hauptverhandlung vor der Kammer gegenteiliges ausgesagt hat – in seiner Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft Stadt 01 am 03.01.2023 überein.
Ferner ist anhand der Notrufmitschnitte von 02:26:41 Uhr und 02:29:06 Uhr der Polizei in Stadt 01 nachvollziehbar, dass Name 05 und Name 04 sich jeweils unabhängig voneinander über eine Lärmbelästigung durch ein lautes Fahrzeug in der Straße 01 und in der Straße 02 beschwerten, wobei Name 05 als Kennzeichen 01 und damit das Kennzeichen des Fahrzeugs der Nebenkläger benannte und auch Name 04 angab, dass das Kennzeichen als Bestandteile jedenfalls Kennzeichenanfang und Nummer enthalte.
Schlussendlich lässt sich dem Bericht von KHK Name 14 vom 27.01.2023, der die Navigationsdaten des Fahrzeugs der Nebenkläger ausgewertet und anhand dieser den Fahrtweg des Fahrzeugs nachgezeichnet hat, entnehmen, dass das Fahrzeug – in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugen 05 und Zeugin 04 – ab 02:20 Uhr mehrfach in der Straße 01 und der Straße 02 hin- und herfuhr.
Die Aussagen der Nebenkläger in Bezug auf die Fahrweise von Name 01 im Bereich der Straße 01 und eine Lärmbelästigung der Anwohner waren demnach nicht nur widersprüchlich und das Ausverhalten der Nebenkläger nicht konstant und nicht glaubhaft, sondern auch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
Dass es bei der Fahrweise von Name 01 auf dem Weg von der Straße 01 bis zu der Kontrollstelle an der Kreuzung Straße 05/Straße 06 zu Auffälligkeiten gekommen ist, die letztlich der Anlass für die Kontrolle waren, hat die Kammer auf die glaubhafte Einlassung es Angeklagten gestützt, die auch durch weitere Beweismittel gestützt wird.
Name 01 hat diesbezüglich lediglich ausgesagt, dass er – nachdem er gewendet habe – bemerkt habe, dass die Polizei dagewesen sei. Die Polizei sei hinter ihnen hergefahren. Er sei rechts und dann nochmal rechts auf die Straße 11 gefahren. Diese sei er ca. einen Kilometer entlanggefahren. Dann seien sie links von dem Streifenwagen überholt worden, der ihnen den Weg versperrt habe. Das sei an der Ampel gewesen.
Name 02 hat ausgesagt, dass Name 01 „ganz normal“ gefahren sei, als die Polizei hinter ihnen gewesen sei. Es sei zwar schon so gewesen, dass Name 01 nervös gewesen sei, er sei aber „ganz normal“ gefahren. Auch hätten sie während dieser Zeit nicht gesprochen. Es sei „ganz normal“ gewesen. Damit meine er, dass er Name 01 gesagt habe, er solle erstmal ruhig und locker bleiben und keine Dummheiten machen. Welche Gedanken Name 01 sich gemacht habe, wisse er aber nicht. Erst nachdem die Polizei sie an der Ampel überholt habe, sei Name 01 nicht mehr ruhig, sondern sehr hektisch gewesen.
Die Aussagen von Name 01 und Name 02 sind auch insoweit nicht glaubhaft. Vielmehr ist es lebensnah und nachvollziehbar, dass Name 01, der keine Fahrerlaubnis hatte und um seine vorangehende Fahrweise im Bereich der Straße 01 wusste, nervös wurde und eine etwaige Kontrolle durch die Polizei vermeiden wollte. Dies lässt sich auch der Aussage von Name 02 entnehmen, der eingeräumt hat, dass Name 01 nervös war. Zugleich ist die Aussage von Name 02 aber in sich widersprüchlich soweit er angegeben hat, dass er und Name 01 sich nicht unterhalten hätten, er ihm aber gesagt habe, dass er ruhig und locker bleiben und keine Dummheiten machen solle. Darüber hinaus waren die Aussagen von Name 01 und Name 02, wie bereits ausgeführt, im Hinblick auf die vorangehende Lärmbelästigung teilweise widersprüchlich und es ergaben sich insoweit Abweichungen im Aussageverhalten, weshalb die Aussagen insoweit unglaubhaft waren. Angesichts dessen ist die Kammer davon überzeugt, dass – was lebensnah ist – es Name 01, der nervös war, darauf ankam, eine Kontrolle zu vermeiden, weshalb er immer wieder die Geschwindigkeit reduzierte, um von dem Streifenwagen überholt zu werden, und es bei ihm aufgrund der Nervosität immer wieder zu Fahrfehlern kam, die sich aus Sicht des Angeklagten als Ausfallerscheinungen darstellten.
Gestützt wird dies auch durch die Ausführungen des sehr erfahrenen Sachverständigen 01, Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle sowie Kraftfahrzeugelektrik und -elektronik. Dieser hat nach der Untersuchung des Fahrzeugs der Nebenkläger sowie dem Auslesen bzw. Auswerten der elektronischen Daten des Fahrzeugs während der Hauptverhandlung sein mündliches Gutachten erstattet. Er hat ausgeführt, dass keine vollständigen Navigationsdaten vorgelegen hätten, sondern, da keine aktuelle Routenberechnung aktiv gewesen sei, nur einzelne Wegpunkte in unregelmäßigen zeitlichen Abständen zwischen einer und zehn Sekunden aufgezeichnet worden seien. Aufgrund dessen sei zwar keine vollständige Rekonstruktion des Fahrtweges im Einzelnen möglich, sodass sich nicht die jeweils gefahrene Geschwindigkeit im Einzelnen feststellen lasse. Unter Berücksichtigung der einzelnen Wegpunkte sowie des zeitlichen Abstandes zwischen den Wegpunkten sei aber jedenfalls die Berechnung der mittleren Geschwindigkeit des Fahrzeugs möglich. Für die Strecke von rund 400 Metern vor der Anhaltesituation lasse sich anhand der Wegpunkte sowie des Zeitbedarfs von rund 60 Sekunden eine mittlere Geschwindigkeit von ca. 24 km/h im Mittel feststellen.
Zweifel an den gut verständlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen haben sich für die Kammer nicht ergeben. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung an und macht sich diese zu eigen. Die Ausführungen des Sachverständigen zu den von ihm aus den Navigationsdaten ausgelesenen Weg-Zeit-Punkten, anhand derer er die zurückgelegte Strecke sowie die hierfür benötigte Zeit festgestellt hat, waren plausibel. Zudem konnten, anhand eines Kartenausdrucks, auf dem die einzelnen Weg-Zeit-Punkte eingezeichnet waren, die zurückgelegte Strecke auf der Straße 05 vor der Kontrollstelle, die der Sachverständige seiner Berechnung zugrunde gelegt hat, nachvollzogen werden. Zum anderen ist die Berechnung der mittleren Geschwindigkeit für die Kammer unter Berücksichtigung des zurückgelegten Weges und der hierfür aufgewendeten Zeit auch plausibel.
Angesichts der – jedenfalls für den Zeitraum von einer Minute vor der Anhaltsituation – feststellbaren mittleren Geschwindigkeit von 24 km/h sowie unter Berücksichtigung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf dieser Strecke ist es, was die Einlassung des Angeklagten insoweit stützt, nachvollziehbar, dass Name 01 die Geschwindigkeit des von ihm geführten Fahrzeugs immer wieder gezielt reduziert hat.
Wenngleich unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen 01 kein Rückschluss auf etwaige Fahrfehler des Name 01 gezogen werden kann, stützen dessen Ausführungen jedenfalls die Einlassung des Angeklagten zu der Fahrweise von Name 01 im Übrigen. In der Gesamtschau ist die Kammer, zumal sich die Einlassung des Angeklagten insoweit als plausibel und lebensnah erweist, daher davon überzeugt, dass Name 01 die Geschwindigkeit nicht nur gezielt reduziert hat, um von dem Streifenwagen überholt zu werden, sondern es aufgrund seiner Nervosität immer wieder zu Fahrfehlern gekommen ist, die sich für den Angeklagten als Ausfallerscheinungen darstellten.
Die Feststellungen zu der Anhaltesituation hat die Kammer ebenfalls zunächst auf die Einlassung des Angeklagten gestützt. Diese war, mit Ausnahme seiner Angaben zur Vorstellung einer etwaigen Bewaffnung der Nebenkläger mit einer Schusswaffe und einer befürchteten Schussabgabe auf ihn, nachvollziehbar und glaubhaft.
Der Einlassung des Angeklagten stehen die Aussagen der Nebenkläger nicht entgegen. Die Aussagen der Nebenkläger zur Anhaltesituation waren teils widersprüchlich, teils nicht nachvollziehbar und – soweit sie von den Feststellungen der Kammer abweichen – unglaubhaft.
Name 01 hat ausgesagt, er habe an den Vorgang nur wenig Erinnerung. Der Weg sei von der Polizei abgesperrt worden. Er sei rückwärtsgefahren und habe dann den Vorwärtsgang eingelegt. Noch während das Fahrzeug gestanden habe, sei der erste Schuss abgegeben worden. Er habe das Loch in der Windschutzscheibe gesehen, aber nicht gewusst, ob er getroffen worden sei. Er sei dann sofort losgefahren. Im Wegfahren seien noch vier oder fünf Schüsse auf das Auto abgegeben worden. Wieso er rückwärtsgefahren sei, wisse er nicht mehr. Vielleicht habe er Angst gehabt, da er keinen Führerschein gehabt habe. Er sei ca. zehn Meter zurückgefahren. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob das Fahrzeug beim Rückwärtsfahren laut gewesen sei oder ob die Reifen gequietscht hätten.
Weiter hat er ausgesagt, dass ein Schuss abgegeben worden sei, als das Fahrzeug gestanden habe. Er habe dann angefangen, sich abzutasten, ob er getroffen worden sei. Als er das Fahrzeug, nach dem Rückwärtsfahren, zum Stehen gebracht habe, habe er jedenfalls einen der Beamten schon mit der Waffe gesehen. Ob beide Beamten ihre Waffe gezogen hätten, wisse er nicht mehr. Er habe jedenfalls mit dem Fahrzeug ganz rechts auf der Spur gestanden. Einer der Polizeibeamten habe sich rechts auf der Straße befunden, der andere eher so mittig. Bis zum ersten Schuss habe es ca. zehn bis fünfzehn Sekunden gedauert.
Name 02 habe hinten gesessen. Dieser habe zu ihm gesagt, er – Name 01 – solle nichts machen, da der Polizeibeamte eine Waffe habe. Was dann passiert sei, wisse er nicht mehr. Er sei nach dem ersten Schuss direkt losgefahren. Der letzte Schuss habe das Glasdach getroffen. Bevor er losgefahren sei, sei nichts zwischen ihm und Name 02 hin- und hergereicht worden. Er habe auch nichts in der Konsole gesucht oder sich nach hinten gedreht. Er habe nur den Kopf leicht gedreht und mit Name 02 geredet. Von dem im Fahrzeug gefundenen Messer habe er keine Kenntnis. Das Fahrzeug sei ein Mietwagen gewesen, den er für seinen Vater mit einem Freund am 24.12.2022 abgeholt habe. Es sei aber nicht seine Aufgabe gewesen, das Fahrzeug zu kontrollieren. Er und Name 02 hätten dann am Abend des 24.12.2022 seinen – den des Name 01 – Vater gefragt, ob sie das Fahrzeug noch haben könnten.
Auf nochmalige Nachfrage hat Name 01 ausgesagt, dass er, nachdem er zurückgefahren sei, die Bremse gedrückt habe. Das Auto habe sich dann nach vorne bewegt. Er habe aber kein Gas gegeben. Dann sei der erste Schuss gefallen, woraufhin er Gas gegeben habe. Er sei im Bogen um den Polizeibeamten herumgefahren. Er hätte den Polizeibeamten auch nicht überfahren, wenn er keinen Bogen gefahren wäre. Er habe aber keine konkrete Erinnerung mehr, wo der Polizeibeamte gestanden habe. Auch wisse er nicht mehr, ob der Polizeibeamte im Lichtkegel des Fahrzeugs gestanden habe. Sie seien dann abgehauen. Auf der Fahrt hätten sie den Fahrer gewechselt. Name 02 sei nach vorne gesprungen, er selbst zunächst nach hinten und Name 02 dann vom Beifahrersitz auf den Fahrersitz.
Weiter hat Name 01 ausgesagt, dass das Fahrzeug zunächst auf „Eco“ gestellt gewesen sei. Erst als der erste Schuss abgegeben worden sei, habe er das Fahrzeug in den Sportmodus gestellt. Er sei zunächst rückwärtsgefahren. Dann habe er die Bremse gedrückt. Er habe aber die Bremse nur einmal und nicht zwei Mal gedrückt, weshalb die Hold-Funktion nicht aktiviert gewesen sei und das Fahrzeug vorwärts gerollt sei. Dann sei der erste Schuss abgegeben worden. Daraufhin habe er den Sportmodus aktiviert und sei losgefahren. Er habe aber erst geschaut, ob er getroffen worden sei. Er habe sich ein paar Sekunden abgetastet, dann habe er den Sportmodus aktiviert und sei losgefahren. Er könne sich nicht daran erinnern, ob der Polizeibeamte etwas gesagt habe, als das Fahrzeug nach vorne gerollt sei. Als er im Bogen um den Polizeibeamten herumgefahren sei, habe sich dieser nach rechts bewegt. Die Schüsse seien auch von rechts gekommen. Wieso der Polizeibeamte geschossen habe, wisse er jedenfalls nicht.
Den Rückwärts- und den Vorwärtsgang habe er jeweils am Lenkrad eingestellt. Den Wechsel zwischen dem Eco- und dem Sportmodus habe er in der Mittelkonsole rechts vom Oberschenkel vornehmen müssen. Er habe zunächst nicht losfahren wollen und deswegen auf „D“ und „Hold“ gestellt. Wieso er nicht auf „P“ gestellt habe, wisse er nicht. Sein erster Gedanke sei gewesen, dass er keinen Führerschein habe. Erst nach dem ersten Schuss habe er abhauen wollen. Er habe dann bewusst in den Sportmodus gewechselt. Er sei links um den Polizeibeamten herumgefahren. Wie groß der Abstand gewesen sei, wisse er nicht mehr.
Wie es sodann zu dem Fahrerwechsel gekommen sei, wisse er ebenfalls nicht mehr. Grund sei wahrscheinlich gewesen, dass er – anders als Name 02 – keinen Führerschein gehabt habe. Die Position hätten sie an einer Ampel kurz vor der Festnahme gewechselt. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft Stadt 01 am 04.01.2023 angegeben habe, dass der Wechsel im Bereich des Bahnhofs stattgefunden habe, hat Name 01 ausgesagt, dass der Bahnhof direkt dort gewesen sei, nachdem sie durch den Tunnel an der Straße 05 durchgefahren seien. Außerdem sei das Ganze schon drei Jahre her. Wieso Name 02 bei seiner Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft Stadt 01 am 03.01.2023 angegeben habe, dass sie für den Fahrerwechsel rechts rangefahren und ausgestiegen seien, wisse er nicht.
Name 02 hat ausgesagt, dass er sich noch an jedes einzelne Detail erinnere. Der Streifenwagen sei ohne Vorwarnung vor sie gesetzt worden und zwei Beamte seien ausgestiegen. Einer sei rechts gewesen und der andere links. Name 01 habe den Rückwärtsgang eingelegt und die Bremse losgelassen, weswegen das Fahrzeug zurückgerollt sei. Dann sei der erste Schuss gefallen und er sei schockiert gewesen. Sie seien an dem Streifenwagen vorbeigefahren, wobei noch zwei oder drei Schüsse gefallen seien. Sie seien weitergefahren. Sie hätten Angst gehabt und nicht gewusst, ob sie getroffen worden seien, weshalb sie sich abgetastet hätten. Sie seien am Bahnhof vorbeigefahren und hätten den Fahrer gewechselt.
An der Ampel, als sie angehalten worden seien, sei Name 01 sehr hektisch gewesen. Sie hätten aber nicht gesprochen. Name 01 habe sich viel bewegt und gefragt, was er machen solle. Name 01 habe sich aber nicht zu ihm umgedreht. Wie es genau gewesen sei, wisse er aber nicht mehr. Name 01 sei hektisch drauf gewesen. Sie hätten nicht gesprochen. Es sei „ganz normal“ gewesen. Name 01 habe gefragt, was er machen solle. Er habe aber keine konkrete Erinnerung, was Name 01 gesagt habe. Auch sei es richtig, dass die Situation nicht „ganz normal“ gewesen sei.
Name 01 habe den Rückwärtsgang eingelegt, um wegzufahren. Die Polizei habe das Fahrzeug so nahe vor ihres gestellt, dass ein Wegfahren geradeaus nicht möglich gewesen sei. Sie hätten wegfahren wollen, da Name 01 keinen Führerschein gehabt habe. Name 01 habe zunächst kein Gas gegeben. Er habe nur die Bremse losgelassen und das Fahrzeug sei zurückgerollt. Das seien ca. vier bis sieben Meter gewesen. Er – Name 02 – habe beide Polizeibeamte gesehen. Der eine sei links gewesen, der andere rechts. Der Streifenwagen habe quer vor ihnen gestanden und beide Polizisten seien ausgestiegen und auf sie zugegangen. Name 01 habe das Fahrzeug zurückrollen lassen, als sie die Beamten gesehen hätten. Es seien zwei Schüsse gefallen, als das Fahrzeug zurückgerollt sei. Dann seien sie an den Polizeibeamten vorbeigefahren und es seien noch drei weitere Schüsse gefallen. Er habe nicht gesehen, wer geschossen habe. Beide Polizisten hätten die Waffen in Schusshaltung gehalten. Das Loch in der Windschutzscheibe habe er erst gesehen, als er das Steuer übernommen habe. Den Treffer am Dach habe er hingegen sofort bemerkt, da er zu diesem Zeitpunkt hinten gesessen habe und ihm Glassplitter in den Nacken gefallen seien.
Ob sich das Fahrzeug im Sportmodus befunden habe, wisse er nicht. Es sei auch nichts in dem Fahrzeug hin- und hergereicht worden. Den Fahrerwechsel hätten sie vorgenommen, nachdem sie am Hauptbahnhof vorbeigefahren seien. Name 01 habe zunächst nach hinten und er – Name 02 – nach vorne gewechselt.
Auf Vorhalt, dass er bei seiner Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft Stadt 01 am 03.01.2023 zu dem Fahrerwechsel angegeben habe, sie hätten für den Fahrerwechsel angehalten und beide seien ausgestiegen, hat Name 02 ausgesagt, dass er das so nicht gesagt habe. So sei es auch nicht gewesen. Die Unterschrift unter der Vernehmungsniederschrift stamme aber von ihm.
Wie schnell Name 01 losgefahren sei, wisse er nicht. Die Straße sei an der Stelle zwei- oder dreispurig gewesen. Es seien zwei Spuren und eine Fußgängerampel gewesen. Der Bürgersteig sei rechts des Fahrzeugs gewesen. Links habe sich in der Mitte der Straße eine kleine Insel befunden. Auf dieser Insel habe sich einer der Polizeibeamten befunden. Der andere Polizeibeamte sei nahe bei dem Streifenwagen aber im Bereich des Bürgersteigs gewesen. Die Polizeibeamten hätten sich bewegt. Ob es jeweils zu einem Positionswechsel gekommen sei, wisse er nicht. Er sei nach dem ersten Schuss in Deckung gegangen.
Das Messer, das im Auto gefunden worden sei, komme ihm nicht bekannt vor. Er sei zwar eine Zeit lang im Auto unterwegs gewesen und er habe auch hinten im Auto gesessen. Das Messer habe er aber nicht gesehen.
Auf Nachfrage hat Name 02 weitergehend ausgesagt, dass sie sich erst später abgetastet hätten. Name 01 habe direkt Gas gegeben, nachdem die Schüsse gefallen seien. Er – Name 02 – habe hinten links gesessen. Vorne rechts habe niemand gesessen 02. Nach rechts habe er gut sehen können. Auch habe er aufgrund des Sichtwinkels durch die Kopfstütze des Fahrersitzes sehen können, dass sich auf der Verkehrsinsel etwas bewege. Er gehe davon aus, dass von links geschossen worden sei, als das Fahrzeug zurückgerollt sei. Als sie zurückgerollt seien, habe ein guter Abstand zwischen dem Streifenwagen und ihrem Fahrzeug bestanden. Wie groß der Abstand gewesen sei, wisse er nicht mehr.
Name 01 habe jedenfalls nicht auf den Polizeibeamten zufahren wollen. Name 01 sei noch rückwärts gerollt, als die ersten beiden Schüsse gefallen seien. Er – Name 02 – habe Deckung gesucht. Als sie an den Polizeibeamten vorbeigefahren seien, seien sie noch zwei Mal getroffen worden. Es seien noch zwei oder drei Schüsse abgegeben worden. Sie seien zwischen den beiden Polizeibeamten durchgefahren. Wie groß der Abstand jeweils zu den Polizeibeamten gewesen sei, wisse er nicht mehr.
Die beiden Polizeibeamten hätten die Hände schon an den Waffen gehabt, als sie ausgestiegen seien. Das sei noch vor dem Zurücksetzen durch Name 01 gewesen. Der Streifenwagen sei ein normaler Streifenwagen gewesen, ein Fahrzeug 02 mit Bundesland 01-Kennzeichen. Es sei so eine Art „Familienwagen“ gewesen. Ob die Fenster verdunkelt gewesen seien, wisse er nicht. Der eine Polizeibeamte sei links um das Fahrzeug herum gegangen. Bei dem Polizeibeamten rechts habe er sofort gesehen, dass er die Hand an der rechten Seite gehabe habe. Als das Fahrzeug zurückgerollt sei, seien schon die Schüsse gefallen.
Die Aussage von Name 01 war schon in sich widersprüchlich. Während er – wie dargestellt – einerseits angegeben hat, dass der erste Schuss gefallen sei, als das Fahrzeug noch gestanden habe, hat er andererseits ausgesagt, das Fahrzeug habe sich nach vorne bewegt, als der erste Schuss gefallen sei. Zudem hat er zunächst angegeben, dass er nach dem ersten Schuss sofort losgefahren sei, wohingegen er sodann ausgesagt hat, dass er sich nach dem ersten Schuss erst abgetastet habe, den Sportmodus eingestellt habe und sodann losgefahren sei. Unabhängig davon, dass bei dieser zweiten Schilderung nicht nachvollziehbar ist, wieso er sich nach dem ersten Schuss so viel Zeit gelassen haben will, bevor er – obwohl er Angst hatte – losgefahren ist, widerspricht diese Schilderung jedenfalls seiner ersten Schilderung der Situation.
Darüber hinaus war das Aussageverhalten von Name 01 nicht konstant. Wie bereits dargelegt, hat Name 01 bei seiner Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft Stadt 01 am 04.01.2023 – abweichend von seiner Aussage in der Hauptverhandlung vor der Kammer – noch angegeben, dass der Sportmodus bereits aktiviert gewesen sei, als er und Name 02 in die Straße 01 gefahren seien.
Schlussendlich widerspricht die Aussage von Name 01 teilweise der Aussage von Name 02. Während Name 01 ausgesagt hat, dass er das Fahrzeug – was angesichts der Fluchtintention auch nachvollziehbar ist – bewusst zurückgesetzt hat, hat Name 02 lediglich davon gesprochen, Name 01 habe das Fahrzeug zurückrollen lassen. Zudem hat Name 02 – anders als Name 01, dessen Aussage insoweit aber bereits in sich widersprüchlich war – ausgesagt, sie hätten sich erst zu einem späteren Zeitpunkt und nicht unmittelbar nach dem ersten Schuss abgetastet.
Neben diesen Widersprüchlichkeiten zwischen den Aussagen von Name 01 und Name 02 kommt bei Name 02 hinzu, dass dessen Aussage teilweise mit den objektiven Umständen nicht in Einklang gebracht werden kann. Nach dessen Aussage soll einer der Polizeibeamten links aus dem Fahrzeug ausgestiegen und links am Fahrzeug entlanggegangen sein und sich, als der erste und im Folgenden die weiteren Schüsse gefallen seien, auf der Insel in der Mitte der Straße befunden haben. Bei dem Polizeibeamten, der links aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist, muss es sich um den Fahrer des Streifenwagens und damit den Angeklagten gehandelt haben. Angesichts der Einschusslöcher am Fahrzeug der Nebenkläger, die sich in der Windschutzscheibe sowie auf der rechten Fahrerzeugseite befinden, ist eine wie von Name 02 geschilderten Positionierung des Angeklagten jedenfalls mit den Einschüssen auf der rechten Seite des Fahrzeugs, die dem Angeklagten zuzuordnen sind, aber nicht vereinbar.
Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass, wie Name 02 ausgesagt hat, Name 01 das Fahrzeug nur habe zurückrollen lassen. Name 01 kam es – was sich sowohl seiner Aussage als auch der Aussage von Name 02 entnehmen lässt – darauf an, zu flüchten. Hierfür musste er, was sowohl der Angeklagte als auch Name 02 und Name 01 übereinstimmend geschildert haben, das Fahrzeug aber zunächst zurücksetzen. Dass Name 01 dann aber das Fahrzeug nur hat zurückrollen lassen und es nicht aktiv zurückgesetzt hat, ist lebensfremd.
Des Weiteren war das Aussageverhalten von Name 02 nicht nur – wie bereits dargestellt – im Hinblick auf die Angaben zu einem Gespräch mit einem Anwohner im Bereich der Straße 01 nicht konstant. Vielmehr haben sich auch Abweichungen in seinen Aussagen im Hinblick auf den der Anhaltesituation nachfolgenden Fahrerwechsel ergeben. In der Hauptverhandlung vor der Kammer hat er hierzu angegeben, dass der Fahrerwechsel während der Fahrt durchgeführt worden sei. Im Rahmen seiner Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft Stadt 01 am 03.01.2023 hat er – wie KHKin Name 13, die bei der Vernehmung anwesend war und von dieser vor der Kammer berichtet hat – hingegen ausgesagt, dass er und Name 01 angehalten hätten, beide ausgestiegen seien und so den Fahrerwechsel durchgeführt hätten. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass Name 02 dies so bei seiner Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft Stadt 01 am 03.01.2023 geschildert hat. Nicht nur KHKin Name 13 hat dies so geschildert. Auch hat Name 02 eingeräumt, dass er die Niederschrift über seine Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft Stadt 01, aus der sich seine dortige Aussage ergibt, so unterschrieben habe.
Insgesamt waren damit die Aussagen der Nebenkläger zu der Anhaltesituation – soweit sie sich nicht mit den Feststellungen der Kammer decken – nicht glaubhaft und wurden durch die weitere Beweisaufnahme widerlegt.
Demgegenüber wurde die Einlassung des Angeklagten, mit Ausnahme seiner Angaben zur Vorstellung einer etwaigen Bewaffnung der Nebenkläger mit einer Schusswaffe und einer befürchteten Schussabgabe auf ihn, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt.
Die schräge Stellung des Streifenwagens mit Front in Richtung des Gehwegs und dem Heck in Richtung der Mittelspur sowie die Anhalteposition des Fahrzeugs der Nebenkläger haben – entsprechend der Einlassung des Angeklagten – zum einen, wenngleich deren Schilderungen teilweise nicht glaubhaft waren, die Nebenkläger bestätigt. Zum anderen haben die Zeugen Name 15 und Name 16, die sich vor dem Kiosk Firma 02 befanden und Sicht auf das Geschehen hatten, ebenso wie der Zeuge Name 17, der in einem Fahrzeug in der Straße 06 an der Ampelkreuzung Straße 05/Straße 06 saß und ebenfalls einen Blick auf das Geschehen hatte, die Anhaltesituation – jeweils unter Vorhalt eines Übersichtsbildes von der Ampelkreuzung Straße 05/Straße 06 – übereinstimmend beschrieben. Abweichungen haben sich – was aber, nicht nur mit Blick auf den Zeitablauf, nachvollziehbar ist – lediglich bei der exakten Positionierung und dem genauen Abstand zwischen dem Streifenwagen und dem Fahrzeug der Nebenkläger ergeben. Angesichts der insoweit voneinander abweichenden Aussagen sowie der Einlassung des Angeklagten, der ebenfalls – was auch nachvollziehbar ist – keine exakten Abstände benennen konnte, konnten zu den Abständen im Einzelnen keine konkreten Feststellungen getroffen werden.
Sicher feststellen ließ sich aber jedenfalls, dass der Abstand zwischen dem Streifenwagen und dem Fahrzeug der Nebenkläger zunächst so gering war, dass ein Vorbeifahren an dem Streifenwagen ohne Zurücksetzen des Fahrzeugs der Nebenkläger nicht möglich war. Dies lässt sich zunächst auf die Einlassung des Angeklagten stützen. Bestätigung gefunden hat die Einlassung des Angeklagten in den Aussagen der Nebenkläger. Wenngleich deren Angaben teilweise nicht glaubhaft waren, haben sie jedenfalls insoweit übereinstimmend mit dem Angeklagten ausgesagt. Dafür, dass die Nebenkläger insoweit – übereinstimmend mit dem Angeklagten – unzutreffend ausgesagt hätten, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die Aussagen der Nebenkläger jedenfalls insoweit zutreffend waren. Zudem ist ein derart geringer Abstand nachvollziehbar und lebensnah, da das Fahrzeug der Nebenkläger von Name 01 letztlich zurückgesetzt wurde. Wäre eine Vorbeifahrt ohne Zurücksetzen des Fahrzeugs möglich gewesen, wäre nicht erklärlich, wieso Name 01, der fliehen wollte, das Fahrzeug zunächst zurückgesetzt hat und nicht unmittelbar davongefahren ist. Außerdem wollten die Beamten eine Flucht gerade verhindern, weshalb ein Anhalten vor dem Fahrzeug 01 mit geringen Abständen plausibel ist.
Die Einlassung des Angeklagten, dass die Lichtzeichenanlage der Ampelkreuzung der Straße 05/Straße 06 für die Fahrtrichtung der Nebenkläger rot zeigte, ist ebenfalls glaubhaft und nachvollziehbar. Zum einen ergibt sich schon aus den Aussagen der Nebenkläger, dass Name 01 das Fahrzeug nicht scharf abbremsen musste, als der Streifenwagen von dem Angeklagten davorgesetzt wurde. Ein solches abruptes Abbremsen wäre aber auch bei einer mittleren Geschwindigkeit von ca. 24 km/h bei einem unerwarteten Davorsetzen eines anderen Fahrzeugs mit einem nur geringen Abstand zu erwarten. Zum anderen hat keiner der Zeugen Name 17 und Name 15 und 16, die aus ihrem Auto bzw. von dem Kiosk Firma 02 Sicht auf das Geschehen hatten, ein starkes Bremsen der Nebenkläger geschildert. Darüber hinaus war der Abstand zwischen dem Streifewagen und dem Fahrzeug der Nebenkläger, wenngleich dieser nicht exakt festgestellt werden konnte, jedenfalls so gering, dass ohne ein Zurücksetzen eine Vorbeifahrt an dem Streifewagen nicht möglich war. Angesichts dessen ist es lebensnah, dass das Fahrzeug der Nebenkläger bereits verlangsamt und abgebremst worden war, bevor der Angeklagte den Streifenwagen davorsetzte, was die Einlassung des Angeklagten stützt.
Ebenfalls glaubhaft und nachvollziehbar ist es, soweit der Angeklagte angegeben hat, dass das Fahrzeug der Nebenkläger, während er am Streifenwagen entlang gegangen sei, mit quietschenden Reifen zurückgesetzt worden sei und er dabei keine Sicht auf das Fahrzeug der Nebenkläger gehabt habe.
Dass das Fahrzeug zurückgesetzt wurde, haben – entsprechend der Einlassung des Angeklagten – sowohl die Nebenkläger als auch die Zeugen Name 17 Name 18 und Name 15 Name 16 bestätigt.
Weitergehend haben Name 18 und Name 16 ausgesagt, dass beim Zurücksetzen des Fahrzeugs der Nebenkläger Geräusche wie beim Driften bzw. Geräusche von durchdrehenden Reifen zu hören gewesen seien.
Name 17 hat insoweit zunächst ausgesagt, dass die Reifen gequietscht hätten, als das Fahrzeug vorwärtsgefahren sei. Auf Vorhalt seiner Aussage bei seiner polizeilichen Vernehmung am 06.01.2023, bei der er angegeben hatte, dass das Fahrzeug mit quietschenden Reifen zurückgefahren sei, hat Name 17 erklärt, dass er daran nunmehr – was angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist – keine konkrete Erinnerung mehr habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei seine Erinnerung aber noch frisch gewesen, weshalb das zutreffend sein müsse.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Aussagen der am Geschehen nicht beteiligten Zeugen zutreffend sind. Zum einen lassen sie sich zwangslos miteinander in Einklang bringen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb die Zeugen insoweit übereinstimmend falsche Angaben machen sollten.
Auch die Aussagen der Nebenkläger stehen den Angaben der Zeugen und damit auch der Einlassung des Angeklagten insoweit nicht entgegen. Die Aussagen der Nebenkläger zu der Anhaltesituation waren – wie bereits dargelegt – teilweise nicht glaubhaft. Zudem hat Name 01 eingeräumt, dass er Angst gehabt habe, da er keinen Führerschein gehabt habe. Ferner hat Name 02 geschildert, dass Name 01 den Rückwärtsgang eingelegt habe, um wegzufahren und Name 01 nervös gewesen sei. Angesichts dessen ist es lebensnah und nachvollziehbar, dass Name 01 beim Rückwärtsfahren das Fahrzeug stark beschleunigt hat, um schnell davonfahren zu können, was – entsprechend der Aussagen der Zeugen Name 18 und Name 17 sowie Name 16 und entsprechend der Einlassung des Angeklagten – nachvollziehbar erklärt, weshalb es zu durchdrehenden bzw. quietschenden Reifen gekommen ist.
Ebenso nachvollziehbar ist es, dass der Angeklagte währenddessen keine Sicht auf das Fahrzeug der Nebenkläger hatte.
Zunächst ist diese Einlassung unter Berücksichtigung der zeitlichen Dauer des gesamten Vorgangs glaubhaft. Die Strecke zwischen der Straße 01 und der Anhaltstelle an der Kreuzung Straße 05/Straße 06 ist nur unwesentlich länger als ein Kilometer. Zudem befanden sich der Angeklagte und PK Name 06 gegen 02:35 Uhr im Bereich der Straße 01 und bereits ab 02:38 Uhr berichtete PK Name 06 über den Polizeifunk von dem flüchtenden Fahrzeug der Nebenkläger. Die zeitliche Dauer von dem Eintreffen im Bereich der Straße 01 bis zu dem Funkspruch von PK Name 06 von drei Minuten sowie die zurückgelegte Strecke zeigen, dass die Anhaltesituation, d.h. von dem Abstellen des Streifenwagens vor dem Fahrzeug 01 der Nebenkläger bis zum Davonfahren der Nebenkläger, als solche – was sich auch in der Aussage des Name 01 zeigt, der von 10 – 15 Sekunden bis zum ersten Schuss sprach, – einen Zeitraum von deutlich unter einer Minute in Anspruch genommen hat. Angesichts der notwendigen Dauer zum Ein- und Ausschalten des Blaulichts, zum Aussteigen und zum Herumgehen um das Fahrzeug sowie dem sich daran anschließenden Geschehen bis zur Flucht der Nebenkläger ist es nachvollziehbar und glaubhaft, dass Name 01 das Fahrzeug bereits zurücksetzte, als der Angeklagte aus dem Streifenwagen ausstieg und um diesen herumging.
Dass der Angeklagte dabei keine Sicht auf das Fahrzeug der Nebenkläger hatte, wird durch die Aussagen von KHK Name 19 und RBe Name 20 gestützt. Diese haben ausgesagt, dass sie zum Versuch der Schussrichtungsbestimmung und der Rekonstruktion der Standorte der Polizeibeamten sowie der Fahrzeuge und damit der Rekonstruktion des Tathergangs herangezogen worden seien. Sie hätten am Tatort basierend auf den jeweiligen Angaben der Zeugen Name 16, Name 01, Name 15, Name 02, Name 18 und Name 17 sowie der Sondierung der Schussdefekte am Fahrzeug der Nebenkläger mittels 3D-Laserscans, Zielmarken entsprechend der Angaben der Zeugen vor Ort sowie Drohnenbildern der Tatörtlichkeit die Positionen der Fahrzeuge und der Polizeibeamten sowie die jeweiligen möglichen Schusstrichter erfasst und diese sodann mittels Software visualisiert, sodass anhand dieser Rekonstruktion mögliche Schussrichtungen bestimmt und das jeweilige Sichtfeld der Nebenkläger, der Polizeibeamten und der Zeugen Name 17 und 18 nachvollzogen werden könne. Für die Schussrichtungsbestimmung seien dabei, um möglichst korrekte Daten zu erhalten, Personen gescannt worden, die bezüglich der Größe den Polizeibeamten PK Name 21 – dem Angeklagten – und PK Name 06 entsprochen hätten. Weiter seien ihren Scans und den weiteren Bearbeitungen, da anderes für sie nicht feststellbar gewesen sei, aufrechtstehende Polizeibeamte zugrunde gelegt worden. Dabei habe sich ergeben, dass – soweit ein Polizeibeamter sich neben dem schrägstehenden Streifenwagen und der Fahrzeug 01 der Nebenkläger sich dahinter befunden hätte – der Polizeibeamte keine Sicht auf den Fahrzeug 01 gehabt hätte, da die Sicht auf diesen durch den Streifenwagen verdeckt gewesen sei.
Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Aussagen überzeugt, zumal diese anhand der von KHK Name 19 und RBe Name 20 bei ihrer Auswertung erstellten Lichtbilder, auf denen die 3D-generierte Visualisierung zu sehen ist, nachvollzogen werden konnten. Insbesondere ist auf diesen deutlich zu sehen, dass die Sicht auf den Fahrzeug 01 durch den Streifenwagen, einen Fahrzeug 02 Modell 02, verdeckt ist, wenn sich der Streifenwagen zwischen dem Fahrzeug 01 und einer Person in der Größe des Angeklagten befindet.
Dass das Fahrzeug der Nebenkläger zunächst nach vorne rollte, der Angeklagte daraufhin seine Waffe ausrichtete und die Nebenkläger anschrie, stehen zu bleiben, hat die Kammer ebenfalls auf die glaubhafte Einlassung des Angeklagten gestützt.
Diese wird zunächst auch durch die Aussage von Name 01 bestätigt. Wenngleich die Aussage von Name 01, wie auch die Aussage von Name 02, teilweise nicht glaubhaft war, hat er aber – insoweit übereinstimmend mit der Einlassung des Angeklagten – ausgesagt, dass das Fahrzeug, nachdem er zurückgefahren sei, zunächst ein Stück nach vorne gerollt sei. Der Grund dafür sei gewesen, dass er die Bremse nicht korrekt betätigt habe. Warum der Angeklagte und Name 01, wenngleich sie ansonsten die Anhaltsituation im Einzelnen unterschiedlich dargestellt haben, insoweit übereinstimmend unzutreffende Angaben machen sollten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht dies dafür, dass die Einlassung des Angeklagten – und auch die Aussage von Name 01 – insoweit zutreffend ist.
Zudem haben die Zeugen Name 17 und Name 18 und Name 15 und Name 16 ausgesagt, dass seitens der Polizeibeamten etwas geschrien worden sei. Während die Zeugen Name 15 und Name 16 ausgesagt haben, dass „Halt“ geschrien worden sei, haben die Zeugen Name 17 und Name 18, was angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist, lediglich angegeben, dass etwas geschrien worden sei, wobei sie keine konkrete Erinnerung mehr daran hätten, was geschrien worden sei.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Aussagen insoweit auch zutreffend waren, zumal sie sich zwanglos miteinander in Einklang bringen lassen und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die am Geschehen nicht beteiligten Zeugen insoweit übereinstimmend unzutreffende Angaben gemacht haben.
Zeitlich einordnen konnten die Zeugen, mit Ausnahme von Name 15, das Schreien jedoch – was angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist – nicht mehr. Name 15 hat ausgesagt, dass „Halt“ gerufen worden sei, unmittelbar bevor geschossen worden sei. Dies spricht dafür und stützt damit die Einlassung des Angeklagten, dass dieser geschrien hat, als das Fahrzeug der Nebenkläger nach vorne gerollt ist. Denn sowohl beim Rückwärtsfahren als auch beim Vorwärtsfahren kam es – aufgrund der starken Beschleunigung – zum Durchdrehen und Quietschen der Reifen. Zudem kam es beim Vorwärtsfahren zur Schussabgabe. Angesichts des hohen Lärmpegels mit Rückwärts- und Vorwärtsfahren sowie der Schussabgabe ist es nachvollziehbar und lebensnah, dass die Zeugen das Schreien gehört haben, als das Fahrzeug der Nebenkläger lediglich nach vorne rollte. Während des weiteren Geschehensablaufs hätten sie aufgrund des Lärmpegels nichts hören können.
Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen PK Name 06 entgegen. Die Aussage von PK Name 06 zur Anhaltesituation war teilweise nicht glaubhaft.
PK Name 06 hat ausgesagt, dass der Angeklagte den Streifenwagen quer vor den Fahrzeug 01 gestellt habe. Im Fahrzeuginneren des Fahrzeug 01 seien, als er – der Zeuge – schon ausgestiegen gewesen sei und sich auf das Fahrzeug zubewegt habe, Bewegungen zu sehen gewesen. Der Fahrzeug 01 sei zurückgesetzt worden, der Motor habe aufgeheult und das Fahrzeug sei sofort nach vorne gefahren. Das Fahrzeug habe sich auf sie beide – den Zeugen und den Angeklagten – gerade zubewegt, wobei der Fahrzeug 01 sich auf der rechten Spur befunden habe. Als das Fahrzeug auf ihn zugekommen sei, habe er seine Waffe aus dem Holster gezogen und einen Warnschuss in die Luft abgegeben. Bei dem Warnschuss sei es nicht möglich gewesen, dass er das Fahrzeug treffe. Er habe gehofft, dass aufgrund des Warnschusses gebremst werde. Das Ganze habe sich bedrohlich angefühlt. Er sei nach dem Schuss ausgewichen und in Richtung Bordstein gelaufen. Der Fahrzeug 01 sei ausgeschwenkt und auf den Angeklagten zugefahren. Der Angeklagte habe ebenfalls Schüsse abgegeben und das Fahrzeug sei an dem Angeklagten vorbeigefahren, woraufhin sie die Verfolgung aufgenommen hätten. Er habe während der Verfolgung den Vorgang per Funk durchgegeben.
Auf Vorhalt des polizeilichen Funkverkehrs vom 25.12.2022 ab 02:38 Uhr, in dem PK Name 06 lediglich mitteilt, dass das Fahrzeug auf den Kollegen, den Angeklagten, zugefahren sei, hat PK Name 06 weiter ausgesagt, dass er den Kollegen erst benannt habe, da man sich schließlich nie selbst zuerst benennen. Dass er sich anschließend nicht auch benannt habe, habe vermutlich an seiner Aufregung gelegen.
Des Weiteren hat PK Name 06 auf Nachfrage zu seinem Gespräch mit seinem Dienstgruppenleiter, EPHK Name 12, im unmittelbaren Anschluss an die Festnahme der Nebenkläger ausgesagt, dass nur ein relativ kurzes Gespräch mit ihm stattgefunden habe. Ihm sei gesagt worden, dass er gar nichts sagen müsse und er auch so wenig wie möglich sagen solle. In dem kurzen Gespräch habe er nur geschildert, was passiert sei, d.h. dass Schüsse abgegeben worden seien und dass das Fahrzeug auf sie beide zugefahren sei.
Die Angaben von PK Name 06 stehen schon im Widerspruch zu dem polizeilichen Funkverkehr, in dem PK Name 06 ab 02:38 Uhr mitteilte, dass das Fahrzeug der Nebenkläger zurückgesetzt worden und sodann (nur) auf den Angeklagten zugefahren sei. Soweit PK Name 06 auf Vorhalt dieses Widerspruchs lediglich darauf verwiesen hat, dass er den Angeklagten zuerst habe benennen wollen und in der Aufregung veressen habe, sich selbst zu benennen, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal der Funkspruch wie folgt lautet: „Wir wollten das Fahrzeug anhalten zur Fahrzeugkontrolle. Fahrer hat zurückgesetzt, wir standen vor ihm, mit quietschenden Reifen auf den Kollegen losgefahren und geflüchtet.“ So spricht PK Name 06 im Funk zunächst ausdrücklich von „wir“ und benennt anschließend lediglich den Kollegen, d.h. den Angeklagten. Sofern das Fahrzeug auch auf ihn – PK Name 06 – zugefahren wäre, hätte es eines Wechsels der betroffenen Person nicht bedurft. Vielmehr hätte er es bei dem „wir“ belassen können.
Zudem hat der Zeuge EPHK Name 12, Dienstgruppenleiter des Angeklagten und des PK Name 06, ausgesagt, dass der Angeklagte ihm unmittelbar nach der Festnahme der Nebenkläger nach Belehrung lediglich mitgeteilt habe, dass er – der Angeklagte – geschossen habe, als das Fahrzeug auf ihn zugefahren sei. Mehr als diesen Grundsachverhalt habe er mit dem Angeklagten nicht besprochen. Ob PK Name 06 auch etwas gesagt habe, wisse er nicht mehr. Auf Vorhalt seiner Aussagen in der polizeilichen Vernehmung vom 28.12.2022, in der es heißt, dass er auch mit PK Name 06 gesprochen und dieser ihm auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass auch er geschossen habe, hat EPHK Name 12 erklärt, dass er auch mit PK Name 06 gesprochen habe und dieser ihm dies wahrscheinlich auf der Dienstwache mitgeteilt habe, als bei PK Name 06 die Dienstwaffe sichergestellt worden sei.
Bezüglich der Aussage von EPHK Name 12 haben sich zwar Zweifel an der Richtigkeit ergeben. EPHK Name 12 hat auf Vorhalt seiner Aussage in der polizeilichen Vernehmung vom 28.12.2022, aus der sich ergibt, dass der Angeklagte ihm gegenüber nicht lediglich den Grundsachverhalt, sondern die Anhaltesituation im Detail geschildert hat, erklärt, dass er – EPHK Name 12 – dies in seiner Vernehmung so nicht geäußert habe. Er habe auch damals mitgeteilt, dass der Angeklagte ihm lediglich den Grundsachverhalt geschildert habe. Die weiteren Details seien erst durch die weiteren Ermittlungen in den Tagen nach dem Vorfall zutage gefördert worden. Dies habe er dem vernehmenden Kollegen auch von vornherein so gesagt. Demgegenüber hat der damalige Vernehmungsbeamte, der Zeuge KHK Name 14, ausgesagt, dass EPHK Name 12 – entsprechend der Niederschrift über die damalige Vernehmung – ihm gegenüber angegeben habe, der Angeklagte habe die Anhaltesituation detailliert geschildert. Die detaillierte Schilderung des Angeklagten habe EPHK Name 12 im gegenüber wiedergegeben und er habe sie entsprechend dieser Schilderung aufgeschrieben. Trotz dieser Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des EPHK Name 12 vor der Kammer im Vergleich seinen Angaben in der polizeilichen Vernehmung vom 28.12.2022 hat sich aber auch bei der detaillierten Schilderung des Sachverhalts bei der polizeilichen Vernehmung vom 28.12.2022 gezeigt, dass es allein darum ging, dass das Fahrzeug der Nebenkläger auf den Angeklagten und nicht auch auf PK Name 06 zugefahren ist. Auch KHK Name 14 hat – wenngleich er von detaillierten Angaben berichtet hat – mitgeteilt, dass es lediglich darum gegangen sei, dass das Fahrzeug der Nebenkläger auf den Angeklagten zugefahren sei.
Darüber hinaus ist die Aussage von PK Name 06 auch hinsichtlich des von ihm geschilderten zeitlichen Ablaufs nicht nachvollziehbar. So ist es unerklärlich, dass das Fahrzeug der Nebenkläger auch auf PK Name 06 mit hoher Beschleunigung zugefahren sein soll und er – trotz des nur geringen Abstandes zum Fahrzeug – noch die Gelegenheit hatte, seine Waffe aus dem Holster zu ziehen und einen Warnschuss abzugeben, um damit den Fahrer dazu zu bringen, abzubremsen, bevor das Fahrzeug ausschwenkte und auf den Angeklagten zufuhr.
Hinzu kommt, dass PK Name 06 ein ganz erhebliches Eigeninteresse an dem Ausgang des Verfahrens hat.
PK Name 06 hat – wenngleich er lediglich von einem Warnschuss gesprochen hat – eingeräumt, dass er ebenfalls geschossen habe. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage, dass auch er geschossen hat, haben sich nicht ergeben. Zum einen lässt sich dem Spurensicherungsbericht vom 28.12.2022 des KHK Name 22 entnehmen, dass sich in der sichergestellten Dienstwaffe des PK Name 06 ein Magazin mit 13 Schuss Munition und eine Patrone im Patronenlager befanden und damit bei einer regulären Befüllung des Magazins mit 15 Schuss Munition eine Patrone fehlte. Zudem hat der sehr erfahrene Sachverständige 02, Kriminaltechniker und Sachverständiger für Schusswaffen, in seinem mündlichen Gutachten vor der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er die an der Ampelkreuzung Straße 05/Straße 06 aufgefundenen drei Patronenhülsen untersucht habe. Zudem habe er die beiden sichergestellten Dienstwaffen untersucht und mit diesen jeweils Verfeuerungsproben vorgenommen. Bei seiner Untersuchung hätten sich an den drei aufgefundenen Patronenhülsen individuelle Verfeuerungspuren gezeigt, die er mit den Verfeuerungsproben der jeweiligen Dienstwaffe abgeglichen habe. Anhand dessen habe er feststellen können, dass eine Patronenhülse der Dienstwaffe des PK Name 06 zuzuordnen sei. Die Kammer ist von der Richtigkeit der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen überzeugt, zumal sich diese auch mit der Aussage des PK Name 06, auch er habe geschossen, sowie den Feststellungen aus dem Bericht des KHK Name 22 zwangslos in Einklang bringen lassen.
In Anbetracht dessen, dass auch PK Name 06 geschossen hat, besteht für ihn (weiterhin) die Gefahr einer Strafverfolgung. Auch dies hat die Kammer bei der Bewertung der Richtigkeit der Aussage, die die Kammer angesichts der vorgenannten Aspekte für teilweise nicht glaubhaft erachtet, eingestellt.
Dass Name 01 das Fahrzeug – nachdem er es nach dem Vorwärtsrollen zunächst nochmal zum Stehen gebracht hatte – sodann stark beschleunigte, mit durchdrehenden Reifen vorwärtsfuhr und, während sich das Fahrzeug schon in der Vorwärtsbewegung befand, der Angeklagte den ersten Schuss abgab, der durch die Windschutzscheibe in das Fahrzeuginnere eindrang und am Lenkrad abprallte, hat die Kammer ebenfalls zunächst auf die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten gestützt.
Gestützt wird die Einlassung des Angeklagten durch die Aussagen der Zeugen Name 18, Name 15 und Name 16. Diese haben übereinstimmend angegeben, dass erstmals geschossen worden sei, als das Fahrzeug der Nebenkläger nach vorne gefahren sei. Zudem haben Name 18 und Name 16 ausgesagt, dass – auch beim Vorwärtsfahren – das Geräusch von durchdrehenden Reifen bzw. zu hören gewesen sei, dass der Fahrzeug 01 stark beschleunigt worden sei. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angaben der Zeugen insoweit zutreffend waren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die an der Situation unbeteiligten Zeugen, deren Aussagen sich insoweit zwanglos miteinander in Einklang bringen lassen, insoweit übereinstimmend unzutreffende Angaben machen sollten.
Zudem sprechen auch die Ausführungen des Sachverständigen 01 dafür, dass sich das Fahrzeug der Nebenkläger bereits in der Vorwärtsbewegung befand, als das von dem Angeklagten abgefeuerte Projektil die Windschutzscheibe durchschlug.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er – neben der Auswertung der Daten aus dem Navigationssystem – bei der Untersuchung des Fahrzeugs auch die Einschusslöcher in dem Fahrzeug untersucht habe, da die damit einhergehenden Beschädigungen Auswirkungen auf die technischen Einrichtungen des Fahrzeugs gehabt haben konnten und damit auch Fehlermeldungen und Spuren in den elektronischen Fehlerspeichern des Fahrzeugs möglich gewesen seien. Ein Einschussloch habe er im Bereich der Windschutzscheibe feststellen können. Es habe sich gezeigt, dass das Projektil danach das Armaturenbrett zwischen Lüftungsgitter und Tacho durchdrungen habe und dann gegen das Lenkrad geprallt sei. Zu Beschädigungen an technischen Komponenten sei es – was er nach Demontage und Untersuchung des Armaturenbretts im Inneren habe feststellen können – dabei nicht gekommen. Bei dem Einschuss an der B-Säule habe sich hingegen bei seiner Untersuchung eine Beschädigung technischer Komponenten gezeigt. So sei der Kabelbaum mit der elektronischen Datenverbindung zum Türsteuergerät unterbrochen worden. Auch bei dem Einschussloch im Bereich des hinteren Radlaufs sei es – wie er festgestellt habe – zu einer Beschädigung eines Kabelbaums gekommen. Er habe – nachdem er die Navigationsdaten und die Fehlerspeicher des Fahrzeugs bereits ausgewertet habe – die Verbindung der Kabelbäume provisorisch wiederhergestellt, um so möglicherweise weitere Daten gewinnen zu können. Die Kabelverbindung habe er zwar wiederherstellen können. Weitere Daten habe er aufgrund dessen aber nicht auslesen können. Die Navigationsdaten hätten nicht vollständig vorgelegen, da keine aktuelle Routenberechnung aktiv gewesen sei. Es seien nur einzelne Wegpunkte in unregelmäßigen zeitlichen Abständen zwischen einer und zehn Sekunden gespeichert gewesen. Auch die Auswertung der Fehlerspeicher habe keine exakten Daten ergeben. Zum einen seien, da es sich bereits um ein älteres Auto handle, nicht so viele Daten gespeichert gewesen. Zum anderen handle es sich bei den gespeicherten Fehlermeldungen lediglich um Fehlermeldungen, die dazu dienten, die Fehler in einer Werkstatt auszulesen, um eine etwaige Fehlerbehebung zu erleichtern. Es habe sich gerade nicht um exakte Daten, die etwa bei einem Unfall gespeichert würden, gehandelt. Deshalb seien die gespeicherten Fehlermeldungen auch nicht präzise und nur Annäherungswerte. Er habe aber jedenfalls feststellen können, dass die gespeicherten Fehlermeldungen den Einschüssen an der B-Säule und am hinteren Radlauf zuzuordnen seien. Ferner ließe sich anhand der insoweit gespeicherten Daten jedenfalls feststellen, dass das Fahrzeug bei den Einschüssen mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 40 km/h fortbewegt worden sei. Hinsichtlich des Einschusses in die Windschutzscheibe habe er hingegen keine Fehlermeldung feststellen können, was aber, da dabei keine elektronischen Komponenten beschädigt worden seien, auch nicht zu erwarten gewesen sei. Mit Blick auf den Schuss, der das Armaturenbrett durchdrungen habe und sodann am Lenkrad abgeprallt sei, sei mit Blick auf die Prellmarke am Lenkrad aber eine bestimmte Lenkradstellung dokumentiert. Das Lenkrad sei entweder sehr weit nach links oder sehr weit nach rechts eingeschlagen gewesen. Technisch sei beides möglich. Er habe anhand der beiden denkbaren Lenkradstellungen einen Fahrversuch unternommen, um den entsprechenden Bahnradius zu bestimmen. Dabei habe sich ergeben, dass das Fahrzeug bei einer derartigen Lenkradstellung entweder in einer Links- oder in einer Rechtskurve mit einem Radius von rund 10 Metern fahre. Dabei handle es sich aber lediglich um den rechnerischen Kurvenradius. Mit Blick auf die Beschleunigung des Fahrzeugs könne der Radius tatsächlich auch bis zu 15 Metern betragen. Eine exakte Bestimmung sei nicht möglich. Zur konkreten Beschleunigung des Fahrzeugs könne er – mangels entsprechender Navigationsdaten bzw. Daten im Fehlerspeicher – keine exakten Angaben machen. Soweit man aber davon ausgehe, dass das Fahrzeug zunächst gestanden habe und bis zu der ersten Fehlermeldung, bei der jedenfalls eine Geschwindigkeit von 30 km/h vorgelegen habe, ein Weg von etwa 10 Metern zurückgelegt worden sei, sei dies technisch plausibel. Angesichts der Leistung des Fahrzeug 01 von jedenfalls 300 PS sei im Extremfall eine Beschleunigung von 10 m/s2 möglich. Mit maximaler Beschleunigung habe der Fahrzeug 01 so über eine Strecke von 10 Metern zwischen 35 und 38 km/h erreichen können. Ein aktivierter Sportmodus habe insoweit keinen Einfluss auf die Leistung. Nur gefühlt sei die Leistung höher, zumal einige Assistenzsystem reduziert würden, durch niedrigere Gänge der Motor stärker ausgereizt würde und das Gaspedal anders reagiere. Letztlich müsse der Fahrer mehr selber machen und das Motorgeräusch ändere sich. Aufgrund der reduzierten Assistenzsystem sei auch eher mit durchdrehenden Reifen zu rechnen.
Die Kammer ist von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen. Der Sachverständige hat zum einen anhand der von ihm bei seiner Untersuchung gefertigten Lichtbilder zu den Beschädigungen am Fahrzeug und der provisorischen Wiederherstellung der Kabelverbindungen nachvollziehbar und gut dargestellt, wie er zu den von ihm gewonnenen Erkenntnissen gelangt ist. Auf den Lichtbildern sind die Beschädigungen des Fahrzeugs von außen sowie die Beschädigungen von innen, u.a. die Prellmarke am Lenkrad und die zerstörten Kabelverbindungen im Bereich der B-Säule und des hinteren Radlaufs, die provisorische Wiederherstellung der Kabelverbindungen sowie der Fahrversuch zur Bestimmung des Bahnradius mit eingezeichnetem Kurvenradius zu sehen. Die Erkenntnisse des Sachverständigen zu den Beschädigungen decken sich zudem mit den Erkenntnissen aus dem Spurensicherungsbericht des RBe Name 23 vom 02.01.2023 und den im Rahmen der Spurensicherung erstellten Lichtbildern von den Beschädigungen des Fahrzeugs. Zum anderen waren die Berechnungen des Sachverständigen zur Beschleunigung des Fahrzeugs plausibel. Ferner konnte die Kammer die Ausführungen des Sachverständigen anhand der von ihm dargestellten Fehlermeldungen nachvollziehen, die u.a. den Kilometerstand bei dem erstmaligen Auftreten der Fehlermeldung, die Temperatur des Motors, die Motordrehzahl sowie die annährend gefahrenen Geschwindigkeiten aufweisen, weshalb die Zuordnung der Fehlermeldungen zu den Einschüssen und die annährend bestimmte Geschwindigkeiten durch den Sachverständigen für die Kammer plausibel ist.
Wenngleich damit keine genaue Rekonstruktion möglich war, lässt sich anhand der Ausführungen des Sachverständigen 01 jedenfalls der Schluss ziehen, dass das Lenkrad bei dem Schuss durch die Windschutzscheibe stark nach links eingeschlagen war. Dies spricht dafür, dass sich das Fahrzeug bereits in der Vorwärtsbewegung befand. Denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Name 01 das Lenkrad bereits eingeschlagen hatte, als das Fahrzeug noch stand. Des Weiteren ist ein starker Einschlag des Lenkrads nach rechts mit Blick auf die Position des Fahrzeug 01 auf der rechten Spur ausgeschlossen. Dass das Fahrzeug bei der Vorwärtsbewegung stark beschleunigt wurde, deckt sich zudem mit den Aussagen der an der Situation unbeteiligten Zeugen Name 18 und Name 16, die ausgesagt haben, das Fahrzeug sei stark beschleunigt worden. Letztlich ist dies mit Blick auf die Aussagen der Nebenkläger, dass sie fliehen wollten, auch plausibel und lebensnah.
Dass sich das Fahrzeug bereits in einer Vorwärtsbewegung befand, wird auch durch die Ausführungen des Sachverständigen 02 gestützt.
Dieser hat im Rahmen seines mündlich erstatteten Gutachtens in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er – neben den an der Ampelkreuzung Straße 05/Straße 06 aufgefunden drei Patronenhülsen – auch die vier Geschosse, die in der rechten Lehne der Rücksitzbank, der rechten Flanke des Beifahrersitzes und dem Fußraum der Fahrerseite des Fahrzeugs der Nebenkläger bzw. im rechten Fußraum des Rücksitzes des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen Kennzeichen 02 sichergestellt worden seien, untersucht habe. Die Geschosse hätten zwar eine Vielzahl von Fremdspuren aufwiesen, sodass eine Vergleichsuntersuchung mit den Verfeuerungsproben und den auf den Geschossen erkennbaren Verfeuerungsspuren nur bedingt möglich gewesen sei. Da sich an den Geschossen aber keine individuellen Merkmale gezeigt hätten, die der Dienstwaffe des PK Name 06 hätten zugeordnet werden können, scheide diese Dienstwaffe als Spurenverursacher aus. Daher sei es wahrscheinlich, wenngleich sich dies aufgrund der Fremdspuren und Deformationen nicht zweifelsfrei feststellen lasse, dass aufgrund der zumindest teilweisen Übereinstimmung der Verfeuerungsspuren, die Geschosse aus der Dienstwaffe des Angeklagten abgefeuert worden seien.
Weiter hat der Sachverständige 02 ausgeführt, dass er anhand der Sondierungen der Einschusslöcher in dem Fahrzeug der Nebenkläger sowie dem Fahrzeug 01 mit dem Kennzeichen Kennzeichen 02 sowie unter Heranziehung der 3D-generierten Visualisierung von KHK Name 19 und RBe Name 20 versucht habe, die Position des Schützen sowie die jeweiligen Schusswinkel und Abstände zu bestimmen. Dabei habe sich anhand der Sondierung der Schussdefekte in den Fahrzeugen zumindest eine ungefähre Flugbahn bei dem Eindringen der Geschosse nachvollziehen lassen. Als problematisch habe sich aber erwiesen, dass neben den fixen Punkten an den Fahrzeugen keine weiteren Erkenntnisse vorgelegen hätten. Anhand der Visualisierung von KHK Name 19 und RBe Name 20 habe sich keine exakte Position des Fahrzeugs der Nebenkläger oder der Polizeibeamten ergeben, da die jeweiligen Positionen des Fahrzeugs der Nebenkläger und der Polizeibeamten zwar ähnlich, aber letztlich nicht identisch von den Zeugen geschildert worden seien. Es habe sich daher lediglich ein Schusstrichter – ausgehend von den Fahrzeugen – feststellen lassen, der allenfalls eine Annäherung darstelle, aber mangels weiterer Fixpunkte keine konkreten Feststellungen zulasse. Dabei würden die Unsicherheiten umso größer, je größer die Entfernung zwischen dem Schützen und dem getroffenen Fahrzeug sei. Letztlich lasse sich daher nur feststellen, dass bei dem Treffer durch die Windschutzscheibe ein leicht abfallender Winkel vorliege und das Lenkrad sich in einer Drehbewegung nach links befunden habe müsse. Auch bei den Treffern im Bereich der B-Säule und des Radlaufs hinten sei von einem abfallenden Winkel auszugehen, wobei die Schüsse von hinten abgegeben worden seien. Soweit ein Treffer an der vorderen rechten Felge festzustellen sei, habe dieser Defekt nicht sondiert werden können und auch ansonsten hätten zu diesem Defekt keine Analysemöglichkeiten bestanden. Mit Blick auf die Größe des Schützen, wobei er die Daten von KHK Name 19 und RBe Name 20 zugrunde gelegt habe, seien auch zu einem möglichen Abstand des Schützen zu dem Fahrzeug der Nebenkläger nur Annäherungen möglich. Ausgehend von den Sondierungen und den daraus resultierenden Schusstrichtern ergäben sich für den Treffer im Bereich der B-Säule ein maximaler Abstand von 4,41 Metern und für den Treffer im Bereich des hinteren Radlaufs ein maximaler Abstand von 3,35 Metern. Weitere Feststellungen seien mangels weiterer objektiver Anhaltspunkte nicht möglich. Auch zu dem Treffer an dem Panoramadach seien keine konkreten Feststellungen möglich. Mit Blick auf die Fahrtrichtung des Fahrzeugs der Nebenkläger und dem Treffer an dem Fahrzeug 01 mit dem Kennzeichen 02 sei es zwar denkbar und angesichts einer möglichen Flugbahn eine logische Folgerung, dass das Geschoss nach dem Treffer an dem Panoramadach abgelenkt worden und sodann in den Fahrzeug 01 mit dem Kennzeichen 02 eingedrungen sei. Genauso sei es aber möglich, dass der Treffer an dem Panoramadach von einem anderen Geschoss und damit auch einem Geschoss aus einer anderen Waffe herrühre. Feststellungen hierzu ließen sich anhand der Beschädigung am Panoramadach nicht treffen.
Die Kammer ist von der Richtigkeit der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen überzeugt und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die in den Fahrzeugen aufgefundenen Geschosse der Dienstwaffe des Angeklagten zuzuordnen sind, zumal der Angeklagte eingeräumt hat, auf das Fahrzeug der Nebenkläger geschossen zu haben, weshalb es lebensnah und nachvollziehbar ist, dass in dem Fahrzeug – und angesichts der Fahrtrichtung des Fahrzeugs der Nebenkläger auch in dem Fahrzeug der Zeugin Name 07, das in einem Abstand von ca. 70 Metern hinter der Ampelkreuzung auf der anderen Straßenseite der Straße 05 auf dem Seitenstreifen vor dem Kiosk Firma 02 abgestellt war – sichergestellt werden konnten. Weiterhin ist es nachvollziehbar, dass sich anhand der Sondierungen der Schussdefekte und der 3D-generierten Visualisierung, basierend auf den Angaben der Nebenkläger und der Zeugen Name 17 Name 18 und Name 15 Name 16, keine konkreten Feststellungen zu den Schüssen treffen lassen, sondern lediglich Annäherungen möglich sind. Die Zeugen KHK Name 19 und RBe Name 20 haben, was anhand deren 3D-generierten Visualisierungen auch ersichtlich war, ausgesagt, dass anhand der Angaben der Nebenkläger und der Zeugen Name 17 Name 18 und Name 15 Name 16 keine exakten Positionierungen des Fahrzeugs der Nebenkläger und der Polizeibeamten möglich gewesen seien, da sich jeweils Abweichungen im genauen Standort ergeben hätten. Dies deckt sich mit den Aussagen der Nebenkläger und der Zeugen Name 17 Name 18 und Name 15 Name 16 in der Hauptverhandlung. Auch hier hat sich gezeigt, dass weder eine exakte Positionierung der Fahrzeuge noch der Polizeibeamten möglich war. Weiterhin konnte anhand der Lichtbilder zu den Sondierungen der Schussdefekte sowie der 3D-generierten Visualisierung der jeweiligen Schusstrichter nachvollzogen werden, wie die Flugbahn des jeweiligen Geschosses vor dem Treffer an den Fahrzeugen annähernd verlaufen sein muss, ohne dass eine exakte Bestimmung der Position des Schützen oder gar eine konkrete Feststellung der Flugbahn möglich gewesen wäre.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen 02 ließ sich aber jedenfalls feststellen, dass bei dem Treffer durch die Windschutzscheibe, wobei das Geschoss der Dienstwaffe des Angeklagten zuzuordnen war, von einem leicht abfallenden Schusswinkel auszugehen war und dass, was anhand der 3D-generierten Visualisierung des Schusstrichters zu sehen ist, der Schuss aus Sicht des vor dem Fahrzeug befindlichen Schützen leicht von links nach rechts verlief. Nach den übereinstimmenden Angaben der unbeteiligten Zeugen Name 17 Name 18 und Name 15 Name 16 und damit auch im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten befand sich der Angeklagte – wenngleich die genaue Position nicht feststellbar war – im Bereich der Mittelspur. Dass der Angeklagte sich im Bereich der Mittelspur befand ist auch nachvollziehbar, zumal er um den schräg stehenden Streifenwagen, der mit dem Heck in Richtung Mittelspur zeigte, herumgehen musste und das Fahrzeug der Nebenkläger kontrollieren wollte. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass er, um den Fahrer des auf dem rechten Fahrstreifen stehenden Fahrzeugs zu kontrollieren, im Bereich der Mittelspur und nicht auf dem rechten Fahrstreifen auf das Fahrzeug zuging. Ein Treffer aus der Dienstwaffe des Angeklagten bei einem aus Sicht des Schützen von links nach rechts verlaufenden Schusskanal durch die Windschutzscheibe des Fahrzeugs der Nebenkläger lässt sich aber nicht erklären, wenn sich das Fahrzeug der Nebenkläger auf der rechten Fahrspur und der Angeklagte sich auf der Mittelspur und damit aus Sicht des Schützen rechts von dem Fahrzeug befanden. Vielmehr zeigt sich hieran, dass sich das zunächst auf der rechten Fahrspur stehende Fahrzeug bereits in einer Vorwärtsbewegung nach links befunden haben muss, als das aus der Dienstwaffe abgefeuerte Geschoss durch die Windschutzscheibe eindrang.
Angesichts der Feststellungen, dass der Angeklagte sich im Bereich der Mittelspur befand, Name 01 das Fahrzeug stark beschleunigte und mit durchdrehenden Reifen losfuhr, wobei er das Lenkrad stark nach links einschlug und aufgrund dessen mit dem Fahrzeug links an dem Angeklagten vorbeifuhr, ist es auch glaubhaft und nachvollziehbar, soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass der Scheinwerferkegel sich in seine Richtung bewegt habe, das Fahrzeug auf ihn zugekommen sei und er gedacht habe, dass er überfahren werde.
Das Fahrzeug der Nebenkläger befand sich auf der rechten Fahrspur, während der Angeklagte sich auf der Mittelspur befand. Um an dem Angeklagten und dem Streifenwagen vorbeizufahren, musste Name 01 in einer Linkskurve an dem Angeklagten vorbeifahren. Insoweit ist es – was der Sachverständige 01 auch nachvollziehbar erläutert hat – denklogisch, dass sich das Fahrzeug der Nebenkläger auch nach vorne und damit zunächst auch auf den Angeklagten zubewegt hat. Folglich muss sich der Angeklagte – jedenfalls für wenige Augenblicke – im Licht der Frontscheinwerfer befunden haben. Angesicht der starken Beschleunigung des Fahrzeugs und der – auch wenn keine konkreten Abstände festgestellt werden konnten – geringen Abstände zwischen dem Fahrzeug der Nebenkläger und dem Streifenwagen sowie dem Angeklagten ist es lebensnah und nachvollziehbar, dass der Angeklagte den Eindruck hatte, dass er von dem Fahrzeug erfasst und überfahren werde. Insbesondere der – aus der Sicht des Schützen – von rechts nach links verlaufende Schusskanal bei dem Treffer in die Windschutzscheibe macht dies deutlich. Dies lässt sich nur erklären, wenn das Fahrzeug von der rechten Spur in einer Linkskurve nach vorne bewegt wurde. Denn nur in diesem Fall konnte das von dem im Bereich der Mittelspur befindlichen Angeklagten abgefeuerte Geschoss in dieser Art und Weise in die Windschutzscheibe eindringen.
Anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen von Name 17, Name 15 und Name 16.
Name 17 hat insoweit ausgesagt, dass er nicht das Gefühl gehabt habe, dass der – im Bereich der Mittelspur befindliche – Polizist in Gefahr gewesen sei. Er als Außenstehender habe es nicht als gefährlich empfunden. Das Fahrzeug sei in einem Bogen von vielleicht ein bis zwei Metern um den Polizisten herumgefahren. Wie der Polizist sich gefühlt habe, wisse er allerdings nicht.
Insoweit haben sich für die Kammer keine Zweifel ergeben, dass Name 17 die Situation aus dem Fahrzeug, das sich in der Straße 06 an der Ampelkreuzung Straße 05 /Straße 06 befand, wahrnehmen konnte und seine diesbezügliche Aussage auf eigener Wahrnehmung beruht.
Dem stehen auch nicht die Angaben von KOK Name 24 und KOK Name 25 entgegen. KOK Name 24 und KOK Name 25 haben, um die Sichtverhältnisse und das Sichtfeld der Zeugen Name 17 und Name 18 zum Zeitpunkt der Tat zu rekonstruieren, u.a. mit den Zeugen KHKin Name 13 und KHK Name 14, die als Beifahrer des Fahrzeug 01 bzw. als Fahrer des Streifenwagens fungierten, die Situation am Abend des 25.01.2023 nachgestellt.
KOK Name 24 hat insoweit ausgeführt, dass er – als Fahrer des Fahrzeugs der Zeugen Name 17 und Name 18 – nahezu die komplette Fahrgastzelle des Fahrzeug 01 nicht habe sehen können. Lediglich die „Schnauze“ des Fahrzeug 01 sei zu sehen gewesen. In der Rückwärtsbewegung des Fahrzeug 01 sei die Sicht durch eine Hecke verdeckt gewesen. Erst als der Fahrzeug 01 den Kreuzungsbereich passiert habe, habe er zweifelsfrei zwei Personen im vorderen Bereich des Fahrzeugs feststellen können.
KOK Name 25 hat angegeben, dass aus seiner Sicht als Beifahrer des Fahrzeugs der Zeugen Name 17 und Name 18 der blaue Fahrzeug 01 zunächst von einer Hecke verdeckt gewesen sei. Insassen habe er nicht erkennen können. Als der Fahrzeug 01 Richtung Lichtzeichenanlage bewegt worden sei, sei die Sicht auf das Fahrzeug teilweise durch einen Baum behindert gewesen. Nachdem das Fahrzeug den Baum passiert habe, habe er gut Einsicht in die Fahrgastzelle nehmen können.
Die Angaben der Zeugen KOK Name 24 und KOK Name 25 konnten anhand der Lichtbilder zu der 3D-generierten Visualisierung von KHK Name 19 und RBe Name 20 nachvollzogen werden. Auf diesen ist – basierend auf den Aussagen der Zeugen Name 17 und Name 18 – deren Sicht auf das Geschehen zu sehen. Dabei ist, in Übereinstimmung mit den Angaben von KOK Name 24 und KOK Name 25, erkennbar, dass – als das Fahrzeug der Nebenkläger zurückgesetzt wurde – die Sicht auf das Fahrzeug durch eine Hecke verdeckt war und beim Vorwärtsfahren des Fahrzeugs aufgrund eines Baumes – je nach Positionierung des Fahrzeugs – nur eine eingeschränkte Sicht darauf bestand. Zugleich ist auf den Lichtbildern aber – entsprechend der Aussagen der Zeugen – erkennbar, dass der Streifenwagen und die beiden Polizeibeamten durchgängig im freien Sichtfeld der Zeugen waren und weder durch einen Baum noch durch eine Hecke verdeckt wurden. Angesichts dessen hat die Kammer auch keine Zweifel, dass Name 17 sehen konnte, dass und wie das Fahrzeug um den Angeklagten herumfuhr.
Zugleich widerlegt die Aussage des Zeugen aber nicht die Einlassung des Angeklagten. Vielmehr zeigt sich in ihr selbst, dass seine Aussage allein auf seiner Wahrnehmung von seiner Position aus beruht und nicht auf einer Wahrnehmung aus der Position des Angeklagten. Name 17 befand sich in einem Auto auf der Straße 06 an der Ampelkreuzung und nicht an der Position des Angeklagten. Unabhängig davon, dass er damit eine völlig andere Sicht auf das Geschehen hatte, hatte er aufgrund des Abstands und seiner Position im Fahrzeug auch eine völlig andere Wahrnehmung der Situation.
Gleiches gilt für die Aussage des Name 15. Dieser hat ausgesagt, dass er nicht gesehen habe, ob das Fahrzeug auf den Polizeibeamten zugehalten habe. Aus seiner Sicht habe es genug Platz gegeben, um vorbeizufahren. Ob aber eine Gefahr bestanden habe, könne er nicht sagen. Er habe jedenfalls keine gesehen. Auch insoweit beruht die Aussage von Name 15, der sich rund 70 Meter entfernt vor dem Kiosk Firma 02 befand, allein auf seiner Wahrnehmung, die angesichts seiner Position keinen Rückschluss auf die Sicht und Wahrnehmung des Angeklagten zulässt.
Name 16 hat ausgesagt, dass es möglich sei, dass der Fahrzeug 01 auf den Angeklagten zugefahren sei. Das sei aber eine reine Wertung seinerseits. Er habe jedenfalls nicht gesehen, ob der Fahrer mit Absicht auf den Polizisten zugefahren sei. Der Fahrer habe jedenfalls ersichtlich flüchten wollen. Auch diese Aussage, wenngleich sie für die Einlassung des Angeklagten sprechen würde, stellt – wie sich aus ihr selbst ergibt – eine reine Wertung dar und lässt ebenfalls aufgrund der Positionierung des Zeugen vor dem Kiosk Firma 02 keinen Rückschluss auf die Sicht und Wahrnehmung des Angeklagten zu.
Zugleich steht zur Überzeugung der Kammer aber fest, dass es sich hierbei lediglich um eine Wahrnehmung des Angeklagten handelt und Name 01 nicht gezielt auf den Angeklagten zugefahren ist und diesen auch nicht überfahren wollte, sondern das Fahrzeug – wie von vornherein beabsichtigt – um den Angeklagten herumlenkte, um zu flüchten.
Dies hat die Kammer zunächst auf die Einlassung der Nebenkläger gestützt. Wenngleich deren Aussagen teilweise nicht glaubhaft waren, ist es jedenfalls nachvollziehbar und glaubhaft, dass sie flüchten wollten und Name 01, da er keine Fahrerlaubnis hatte, davonfuhr, um sich der Kontrolle zu entziehen. Zugleich gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Name 01 den Angeklagten hätte überfahren sollen. Nachvollziehbar und glaubhaft ist, dass er flüchten wollte. Anlass, den Angeklagten zu überfahren, hatte er nicht.
Zudem hat Name 01, was anhand der Ausführungen des Sachverständigen 01 und des Sachverständigen 02 nachvollzogen werden konnte, das Lenkrad stark nach links eingeschlagen, was den Rückschluss zulässt, dass er an dem Angeklagten und dem Streifenwagen vorbeifahren wollte, was er letztlich auch gemacht hat.
Gestützt wird dies auch durch die Aussagen der Zeugen Name 17 und Name 15. Wenngleich diese das Geschehen als Außenstehende aus einer anderen Position wahrgenommen haben, haben diese jeweils – wie bereits dargelegt – übereinstimmend ausgesagt, dass das Fahrzeug um den Angeklagten herumgelenkt worden sei.
Dem steht auch nicht die Aussage des Name 16 entgegen, der ausgesagt hat, dass, nach seiner Wertung, der Fahrzeug 01 auf den Angeklagten zugefahren sei, zumal er zugleich erklärt hat, nicht gesehen zu haben, ob der Fahrer mit Absicht auf den Polizisten zugefahren sei, und der Fahrer jedenfalls ersichtlich habe flüchten wollen. Vielmehr zeigt sich auch in dieser Aussage, dass es Name 01 darauf ankam zu flüchten und er letztlich um den Angeklagten herumfuhr.
Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht daraus, dass Name 01 das hochmotorisierte Fahrzeug trotz der geringen Abstände so stark beschleunigte. Hieraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass Name 01 auf den Angeklagten zufahren wollte oder es zumindest billigend in Kauf nahm, den Angeklagten mit dem Fahrzeug zu erfassen. Es haben sich unter Berücksichtigung der Angaben der unbeteiligten Zeugen Name 17 Name 18 und Name 15 Name 16 sowie auch der Einlassung des Angeklagten und der Aussagen der Nebenkläger keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Name 01 trotz der hohen Beschleunigung und der Linkskurve sowie der anschließenden notwendigen Rechtskurve, um auf der Straße 05 weiterzufahren, das Fahrzeug nicht unter Kontrolle gehabt hätte. Zwar haben sich vor der Kontrollsituation Fahrfehler gezeigt und es ist bei der Beschleunigung zunächst zu durchdrehenden Reifen gekommen. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass Name 01 davon ausgegangen ist, dass er das Fahrzeug nicht kontrollieren kann und aufgrund dessen eine Gefahr für den Angeklagten drohte. Vielmehr zeigt sich, da trotz des Fahrmanövers und der hohen Beschleunigung keine Fahrfehler ersichtlich wurden, dass Name 01 das Fahrzeug tatsächlich unter Kontrolle hatte.
Angesichts dessen haben sich keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Name 01 auf den Angeklagten gezielt zugehalten hat, diesen überfahren wollte oder davon ausgegangen ist, dass er den Angeklagten erfassen könne. Vielmehr ist die Kammer aufgrund des Vorstehenden davon überzeugt, dass Name 01 lediglich fliehen wollte, das Fahrzeug deswegen stark beschleunigte und – wie von vornherein beabsichtigt – um den Angeklagten herumlenkte.
Die Einlassung des Angeklagten, dass er nach Abgabe des ersten Schusses in Richtung des Gehwegs ausgewichen sei und er sich mit dem Fahrzeug mitgedreht und weitere Schüsse abgegeben habe, ist ebenfalls glaubhaft und nachvollziehbar.
Zum einen haben sowohl die Nebenkläger als auch die unbeteiligten Zeugen Name 17 Name 18 und Name 15 Name 16 von mehreren Schüssen gesprochen, wobei sie sich jeweils – was insbesondere angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist – nicht mehr daran zu erinnern vermochten, um wie viele Schüsse es sich konkret handelte.
Zum anderen lässt sich dem Spurensicherungsbericht vom 28.12.2022 des KHK Name 22 entnehmen, dass sich in der sichergestellten Dienstwaffe des Angeklagten ein Magazin mit acht Schuss Munition und eine Patrone im Patronenlager befanden und damit bei einer regulären Befüllung des Magazins mit 15 Schuss Munition sechs Patronen fehlten. Zudem hat der Sachverständige 02 in seinem mündlich erstatteten Gutachten im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeführt, dass von den drei an der Ampelkreuzung Straße 05/Straße 06 aufgefundenen Patronenhülsen aufgrund der individuellen Verfeuerungsspuren zwei Patronenhülsen der Dienstwaffe des Angeklagten zuzuordnen seien. Ferner konnten – wie bereits dargestellt – die drei in dem Fahrzeug der Nebenkläger aufgefundenen Geschosse sowie das im Fahrzeug der Zeugin Name 07 aufgefundene Geschoss der Dienstwaffe des Angeklagten zugeordnet werden.
Angesichts des Trefferbildes an dem Fahrzeug der Nebenkläger, welches hinsichtlich der Einschusslöcher im Bereich der B-Säule sowie im Bereich des hinteren Radlaufs jeweils einen deutlich abfallenden Schusswinkel zeigt, wobei sich anhand der Schusstrichter auch zeigt, dass die Schüsse von hinten abgegeben worden sind, ist es nachvollziehbar und logisch, dass sich der Angeklagte bei der Abgabe der weiteren Schüsse mit dem an ihm vorbeifahrenden Fahrzeug mitgedreht hat. Dass der Angeklagte sich dabei in Richtung des Gehwegs bewegt hat, um dem Fahrzeug auszuweichen, ist eine nachvollziehbare Reaktion. Anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus den Aussagen der Zeugen Name 17 Name 18 und Name 15 Name 16, zumal anhand deren Aussagen auch keine konkreten Feststellungen zur exakten Positionierung des Angeklagten bzw. der Fahrzeuge getroffen werden konnten.
Abgesehen von dem Einschuss durch die Windschutzscheibe sowie der Treffer im Bereich der B-Säule und dem hinteren Radlauf, konnten hinsichtlich der drei weiteren von dem Angeklagten abgegebenen Schüsse keine bzw. keine konkreten Feststellungen getroffen werden.
Wie bereits dargestellt, kann der Treffer am Panoramadach nicht hinreichend sicher dem Angeklagten zugeordnet werden. Zwar ist es ausweislich der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen 02 denkbar, dass das Geschoss, das im Fahrzeug der Zeugin Name 07 aufgefunden wurde, zunächst das Panoramadach des davonfahrenden Fahrzeugs der Nebenkläger getroffen hat, abgelenkt wurde und in dem Fahrzeug der Zeugin einschlug. Zugleich ist es aber nach den Ausführungen des Sachverständigen auch möglich, dass der Treffer an dem Panoramadach von einem anderen Geschoss und damit auch einem Geschoss aus einer anderen Waffe herrührt. Angesichts der Tatsache, dass festgestellt werden kann, dass PK Name 06 ebenfalls einen Schuss abgegeben hat und dessen Aussage teilweise nicht glaubhaft war, und unter Berücksichtigung dessen, dass sich keine Feststellungen zu den exakten Positionen des Angeklagten und PK Name 06 sowie dem Fahrzeug der Nebenkläger treffen lassen, weshalb die Anhaltesituation im Einzelnen und damit auch die Schüsse nicht vollständig rekonstruiert werden können, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschädigung an dem Panoramadach durch den Schuss von PK Name 06 verursacht wurde. Gleiches gilt hinsichtlich des Treffers an der vorderen rechten Felge. Der Defekt – wie bereits ausgeführt – bereits nicht sondiert werden, sodass schon kein Schusstrichter rekonstruiert werden konnte. Auch bestanden keine anderweitigen Analysemöglichkeiten zu dem Defekt, sodass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass möglicherweise dieser Treffer, sofern es sich überhaupt um einen direkten Treffer handelt, durch den Schuss von PK Name 06 verursacht wurde.
Insgesamt konnten an der Ampelkreuzung Straße 05/Straße 06 drei Patronenhülsen sichergestellt werden, wobei zwei der Dienstwaffe des Angeklagten und eine der Dienstwaffe von PK Name 06 zugeordnet werden konnten. Ferner konnte festgestellt werden, dass die drei Einschüsse im Fahrzeug der Nebenkläger auf Schüsse aus der Dienstwaffe des Angeklagten zurückzuführen sind. Dies konnte zwar auch für den Einschuss in dem Fahrzeug der Zeugin Name 07 festgestellt werden. Weitere Feststellungen, insbesondere zur exakten Position des Angeklagten und des Fahrzeugs der Nebenkläger bei Abgabe dieses Schusses, ließen sich aber nicht treffen. Es konnte lediglich festgestellt werden, dass der Angeklagte noch zwei weitere Schüsse abgeben hat. Da keine weiteren Hülsen oder Geschosse sichergestellt und auch keine weiteren Beschädigungen am Fahrzeug der Nebenkläger festgestellt werden konnten, konnten hinsichtlich dieser beiden von dem Angeklagten abgegeben Schüsse, abgesehen von der Schussabgabe an sich, keine Feststellungen getroffen werden.
Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass er die Vorstellung gehabt habe, die Insassen hätten eine Schusswaffe und aus dem Fahrzeug würde auf ihn geschossen, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Diese Einlassung ist nicht glaubhaft und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
Schon der Einsatzanlass ergab keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige Bewaffnung der Fahrzeuginsassen. Nach der Einlassung des Angeklagten ging es um ein Fahrzeug, das mit knallendem Auspuff seine Kreise zieht, wobei keine Erkenntnisse zu einem etwaigen aggressiven Verhalten der Insassen vorgelegen haben. Dies deckt sich auch mit dem Einsatzprotokoll, in dem als Anlass „Verdächtiges Fahrzeug” vermerkt ist und es weiter wie folgt heißt: „Kennzeichen 01, fährt ständig im Kreis, dunkelblauer Fahrzeug 01, soll extrem laut sein“. Weiterhin stimmt dies mit den Aussagen der Zeugen Name 05 und Name 04 überein, die sich – wie bereits dargestellt – über eine Ruhestörung durch die laute Fahrweise der Nebenkläger beschwert und aufgrund dessen den Notruf der Polizei gewählt haben.
Zudem hat der Angeklagte, nachdem er durch die Windschutzscheibe geschossen hat, weitere Schüsse auf das Fahrzeug der Nebenkläger abgegeben. Die zwei Schüsse, die im Bereich der B-Säule bzw. im Bereich des hinteren Radlaufs in das Fahrzeug eingedrungen sind, gab er aber jeweils in einem deutlich nach unten verlaufenden Schusswinkel ab. Zwar lassen sich zu den übrigen drei Schüssen keine konkreten Feststellungen treffen. Aber jedenfalls hinsichtlich dieser beiden Schüsse stellt sich die Frage, wieso der Angeklagte nach unten geschossen hat, wenn er davon ausging, dass aus dem Fahrzeug auf ihn geschossen wird. So ist nicht ersichtlich, was er mit diesen Schüssen bezweckt hat.
Darüber hinaus befand sich das Fahrzeug bei der weiteren Schussabgabe schon neben dem Angeklagten, sodass die Nebenkläger an dem Angeklagten und dem Streifenwagen vorbei flüchten konnten. Wieso aber bei einem wie von den Nebenklägern geführten hochmotorisierten Fahrzeug, das stark beschleunigt wurde, aus dem Fahrzeug durch die geschlossenen Scheiben heraus und obwohl die Flucht möglich war, da sich das Fahrzeug bereits neben dem Angeklagten befand und an dem Angeklagten und dem Streifenwagen ohne Weiteres vorbeifahren konnte, auf den Angeklagten noch geschossen werden sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Weiterhin spricht der polizeiliche Funkverkehr gegen die Einlassung des Angeklagten. In diesem teilte PK Name 06 zunächst folgendes mit: „Kennung 01 Fahrzeug flüchtig.“ „Blauer Fahrzeug 01 Kennzeichen 01 in Richtung Straße 12- Schusswaffengebrauch – drei Schuss abgegeben.“ Auf Nachfrage folgt sodann der folgende Funkspruch von PK Name 06: „Wir wollten das Fahrzeug anhalten zur Fahrzeugkontrolle. Fahrer hat zurückgesetzt, wir standen vor ihm, mit quietschenden Reifen auf den Kollegen losgefahren und geflüchtet.“ Dies zeigt, dass weder PK Name 06 noch der Angeklagte von einer Bewaffnung der Nebenkläger ausgegangen sind. Wäre das der Fall gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass vor einer etwaigen Bewaffnung der Insassen des Fahrzeugs gewarnt worden wäre.
Soweit der Angeklagte diesbezüglich angegeben hat, dass er überfordert gewesen sei und sich in einer Stresssituation befunden habe und nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ist dies nicht glaubhaft. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Angeklagte sich aufgrund der vorangehenden Situation in einer Stresssituation befunden hat. Dass er dann aber nicht in der Lage gewesen sein will, über eine Bewaffnung der Insassen zu informieren, ist nicht nachvollziehbar. Denn zugleich war der Angeklagte, was dem Polizeifunk ebenfalls entnommen werden kann, in der Lage, bei der Mitteilung des Standorts bei dem Funkspruch des PK Name 06 korrigierend einzugreifen und „Standort 01“ reinzurufen. Da der Angeklagte also in der Lage war, den Standort zu präzisieren, stellt sich die Frage, wieso er nicht in der Lage gewesen sein will, bei dem übrigen Funkspruch des PK Name 06 korrigierend einzugreifen und klarzustellen, dass die Insassen des Fahrzeugs möglicherweise auch mit einer Schusswaffe bewaffnet sind. Denn gerade eine solche Mitteilung wäre von zentraler Bedeutung gewesen.
Dies zeigt sich auch darin, dass der Angeklagte – insoweit übereinstimmend mit dem polizeilichen Funkverkehr – anschließend gegenüber seinem Dienstgruppenleiter, EPHK Name 12, nicht von einer Schusswaffe gesprochen hat und am Festnahmeort der Nebenkläger nicht darauf gedrängt hat, dass nach einer Schusswaffe gesucht wird oder nach seinem solchen Fund gefragt hat. Auch gegenüber PK Name 06 hat der Angeklagte auf der Wache nicht von einer Schusswaffe gesprochen.
EPHK Name 12 hat insoweit – wie bereits dargestellt – ausgesagt, dass der Angeklagte ihm gegenüber nur den Grundsachverhalt geschildert und mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug auf ihn zugefahren sei und er deswegen geschossen habe. Mehr habe er nicht gesagt. An Angaben des Angeklagten zu einer etwaigen Bewaffnung der Insassen habe er keine Erinnerung. Wenngleich, wie schon aufgezeigt, an der Richtigkeit der Aussage von EPHK Name 12 Zweifel aufgekommen sind, hat – insoweit übereinstimmend mit der Aussage von EPHK Name 12 – KHK Name 14 ausgesagt, dass es – wie EPHK Name 12 bei seiner polizeilichen Vernehmung am 28.12.2022 geschildert habe – um Schüsse des Angeklagten auf das auf ihn zufahrende Fahrzeug gegangen sei. Eine etwaige Schusswaffe der Insassen des Fahrzeugs war nicht Gegenstand der Aussage des EPHK Name 12 und damit auch nicht der Angaben des Angeklagten gegenüber EPHK Name 12.
PK Name 06 hat ausgesagt, dass vor der Kontrollsituation eine Schusswaffe kein Thema gewesen sei. Ob die Kollegen später eine Waffe gefunden hätten, wisse er nicht. Er habe auch keine Erinnerung, ob er mit dem Angeklagten über eine Schusswaffe gesprochen habe. Der Angeklagte habe ihm auf der Wache gesagt, dass er Bewegungen im Fahrzeug und insbesondere im Bereich der Mittelkonsole wahrgenommen habe. Weiter habe der Angeklagte ihm gesagt, dass er gesehen habe, dass ein schwarzer Gegenstand herausgeholt worden sei. Der Angeklagte habe ihm aber nicht gesagt, dass im Fahrzeuginneren etwas übergeben worden sei. Er – der Zeuge – haben derartiges jedenfalls nicht wahrgenommen.
Damit haben sich – wenngleich an der Richtigkeit der Aussage des EPHK Name 12 Zweifel bestanden und auch die Aussage von PK Name 06 teilweise nicht glaubhaft war – keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt von einer etwaigen Bewaffnung der Insassen des Fahrzeugs gesprochen hätte oder gar am Ort der Festnahme der Nebenkläger darauf gedrängt hätte, nach einer Schusswaffe zu suchen. Da sich dies mit den Angaben im Polizeifunk deckt, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Aussagen der Zeugen jedenfalls insoweit zutreffend waren.
Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Rahmen der Anhaltesituation zwischen den Nebenklägern ein Gegenstand hin- und hergereicht wurde.
Zwar konnte in dem Fahrzeug der Nebenkläger im Fußraum hinten rechts ein silbernes Messer aufgefunden werden. Insoweit hat der Zeuge Name 26, einer der eingesetzten Polizeibeamten, ausgesagt, dass er am Ort der Festnahme der Nebenkläger deren Fahrzeug sichergestellt und das Fahrzeug durchsucht habe. Dabei habe er ein Messer aufgefunden. Auf Vorhalt eines während einer späteren Fahrzeuguntersuchung erstellten Lichtbildes, auf dem ein im Fußraum hinten rechts gut sichtbar liegendes silbernes Messer mit ausgeklappter Klinge, zu sehen ist, hat er zudem bestätigt, dass er zwar nicht habe feststellen können, wem das Messer zuzuordnen gewesen sei. Aber das Messer habe er, wie auf dem Lichtbild ersichtlich, im Fahrzeug vorgefunden.
Eine Schusswaffe befand sich hingegen nicht im Fahrzeug der Nebenkläger. Angesichts dessen ist die Kammer auch davon überzeugt, dass jedenfalls keine Schusswaffe zwischen den Nebenklägerin hin- und hergereicht wurde.
Es ist aber nachvollziehbar und, wenngleich die Nebenkläger ausgesagt haben, dass nichts zwischen ihnen hin- und hergereicht worden sei und sie keine Kenntnis zu dem Messer hätten, gerade mit Blick darauf, dass die Aussagen der Nebenkläger teilweise nicht glaubhaft waren, nicht auszuschließen, dass das im Fußraum aufgefundene Messer jedenfalls von vorne nach hinten gereicht wurde, um etwa bei der Kontrolle durch die Polizeibeamten zu verhindern, dass das Messer bei dem Fahrer aufgefunden wird. Sichere Feststellungen ließen sich dazu aber nicht treffen.
Der Angeklagte hat sich – wie bereits dargestellt – eingelassen, er habe wahrnehmen können, dass etwas nach vorne gereicht worden sei. Genaue Angaben zu dem Gegenstand konnte er aber nicht machen. Es sei ein schwarzer länglicher Gegenstand gewesen. Zugleich hat er eingeräumt, dass er in den Innenraum des Fahrzeugs zwar habe sehen können, er aber nur schlechte Sicht gehabt habe.
Dass eine nur eingeschränkte Sicht in das Fahrzeuginnere bestand, ergibt sich auch aus der Aussage des KHK Name 14. Dieser hat berichtet, dass er – um die Sichtverhältnisse zu prüfen und diese nachzustellen – u.a. mit KHKin Name 13 die Anhaltesituation am Abend des 25.01.2023 nachgestellt und dabei als Fahrer des Streifenwagens fungiert habe. Als er sich zunächst im Streifenwagen hinter dem Fahrzeug 01 befunden habe, habe er aufgrund der verdunkelten Scheiben keine Einsicht in das Innere des Fahrzeugs gehabt. Auch beim Vorbeifahren habe er in den hinteren Teil des Fahrzeug 01 keine Sicht gehabt. Den Fahrer habe er nur schlecht erkennen können, da die B-Säule des Streifenwagens und sein Beifahrer die Sicht verdeckt hätten. Auch nachdem er den Streifenwagen abgestellt, aus diesem ausgestiegen und um ihn herumgegangen sei, habe er nur schlecht in das Fahrzeug sehen können. Zum einen sei nur der vordere Teil der Fahrgastzelle einsehbar gewesen. Zum andere habe – je nach Position – die A-Säule einen Teil des Innenraums verdeckt. Zudem habe es Spiegelungen in der Frontscheibe gegeben, sodass er im Ergebnis den Fahrer nur schemenhaft habe erkennen können.
Die Aussage von KHK Name 14 konnte anhand der bei der Rekonstruktion der Sichtverhältnisse erstellten Lichtbilder nachvollzogen werden. Auf diesen ist zu sehen, dass bei einer Positionierung hinter dem Fahrzeug der Nebenkläger keine Sicht in das Fahrzeuginnere möglich ist und bei einer Sicht von vorne bzw. leicht versetzt von der Seite, nur eingeschränkt wahrgenommen werden kann, was sich im Inneren des Fahrzeugs befindet und abspielt.
Darüber hinaus haben die Nebenkläger angegeben, dass nichts hin- und hergereicht worden sei. Name 01 hat weiter ausgesagt, dass er sich auch nicht nach hinten gedreht, sondern nur den Kopf leicht gedreht habe. Name 02 hat insoweit weiter ausgesagt, dass Name 01 sich zwar viel bewegt, aber nicht umgedreht habe.
Auch PK Name 06 hat ausgesagt, dass er nicht wahrgenommen habe, dass im Fahrzeug etwas überreicht worden sei.
Zwar waren die Aussagen der Nebenkläger teilweise unglaubhaft. Auch bestehen Zweifel an ihren Aussagen, nichts zu dem im Fahrzeug aufgefundenen Messer zu wissen, da sie zugleich jeweils erklärt haben, sich längere Zeit im Fahrzeug, und zwar auch im hinteren Bereich, aufgehalten zu haben und das Messer, was auf dem während der Fahrzeuguntersuchung erstellten Lichtbild zu sehen ist, hinten gut sichtbar im Fußraum lag. Auch die Aussage von PK Name 06 war teilweise unglaubhaft.
Allein aufgrund dessen vermochte die Kammer aber nicht den Schluss zu ziehen, dass die Einlassung des Angeklagten insoweit zutreffend war, als ein Gegenstand hin- und hergereicht worden sein sollte, zumal der Angeklagte selbst bestätigt hat, dass er nur schlecht in das Fahrzeuginnere habe sehen können. Dies hat sich auch in der Aussage des KHK Name 14 sowie in den bei der Rekonstruktion der Sichtverhältnisse erstellten Lichtbildern gezeigt. Angesicht dessen vermochte die Kammer nicht hinreichend sicher festzustellen, ob ein Gegenstand hin- und hergereicht wurde, konnte dies aber auch nicht ausschließen.
Der Umstand, dass möglicherweise ein Gegenstand zwischen den Nebenklägern hin- und hergereicht wurde, vermag aber nicht zu begründen, dass der Angeklagte insoweit den Schluss zog, dass es sich hierbei um eine Schusswaffe handelt. Hiergegen spricht bereits seine Einlassung, zumal er nur von einem schwarzen länglichen Gegenstand gesprochen hat, ohne dass er diesen genau hätten einordnen können. Im Übrigen sprechen – wie bereits dargelegt – der Einsatzanlass sowie das nachfolgende Verhalten des Angeklagten dagegen, dass er, selbst wenn ein Gegenstand zwischen den Nebenklägern hin- und hergereicht worden wäre, davon ausgegangen ist, dass es sich hierbei um eine Schusswaffe handelt.
Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass der Angeklagte angegeben hat, dass er und PK Name 06 sich, nachdem sie am Festnahmeort angekommen seien, abgetastet haben, um festzustellen, ob sie verletzt seien. Zwar hat PK Name 06 ebenfalls ausgesagt, dass er und der Angeklagte sich abgetastet haben. Zugleich hat PK Name 06 aber ausgesagt, dass – was, wenngleich dessen Aussage teilweise nicht glaubhaft war, nachvollziehbar und lebensnah ist – sie als Polizeibeamte geschult würden, sich nach einer Schussabgabe abzutasten und zwar sowohl wegen einer möglichen Verletzung durch eine fremde Schussabgabe als auch wegen einer Verletzung durch die eigene Schussabgabe. Zugleich bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass auf den Angeklagten oder PK Name 06 seitens der Nebenkläger geschossen wurde. Angesichts dessen lässt der Umstand, dass der Angeklagte sich am Ort der Festnahme der Nebenkläger abgetastet hat, nicht den Schluss zu, dass er davon ausgegangen ist, dass die Nebenkläger eine Schusswaffe hatten und auf ihn geschossen wurde.
Dass der Angeklagte bei Abgabe des ersten Schusses mit Tötungsvorsatz handelte, hat die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten sowie die objektiven Umstände gestützt.
Bei diesem Schuss handelte es sich um eine hochgefährliche Handlung, die – was allgemein bekannt ist und gerade auch dem Angeklagten als Polizeibeamten bekannt war – geeignet ist, tödliche Verletzungen herbeizuführen.
Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Schuss mit leicht abfallendem Schusswinkel verlief. Denn unabhängig davon war der Schuss, was sich am Einschussloch zeigt, frontal in Richtung der Windschutzscheibe und in Richtung der Position des Fahrers gerichtet.
Der Annahme eines Tötungsvorsatzes steht auch nicht entgegen, sofern der Angeklagte – entsprechend seiner Einlassung – bei Abgabe des Schusses keine bestimmte Zielrichtung gehabt haben will. Denn es kommt hinzu, dass es sich um ein hochdynamisches Geschehen handelte und der Angeklagte, insbesondere angesichts der hohen Beschleunigung des Fahrzeugs, den Schuss, der frontal in Richtung der Windschutzscheibe gerichtet war, nur schwer kontrollieren konnte.
Dies zeigt, dass der Angeklagte bei Abgabe dieses Schusses eine tödliche Verletzung als möglich erachtete.
Zugleich zeigt die hohe Gefährlichkeit der Schussabgabe, auch mit Blick auf die hohe Dynamik, dass der Angeklagte den Tod des Name 01 bei Abgabe dieses Schusses auch billigend in Kauf nahm. Gestützt wird dies durch den Umstand, dass es dem Angeklagten in diesem Moment darauf ankam, zu überleben, und er den Schuss auf Name 01 abgab, da er von einer tödlichen Gefahr für sich ausging. Dass der Angeklagte bei dieser hochgefährlichen Handlung in der hochdynamischen Situation, zumal er überleben wollte, darauf vertraut hätte, dass alles gut geht und es nicht zum Tod des Name 01 kommt, erachtet die Kammer als lebensfremd. Die Kammer ist angesichts dessen vielmehr davon überzeugt, dass er sich mit dem Tod des Name 01 abfand.
Anderes ergibt sich auch nicht, soweit sich für die weiteren Schüsse, die dem Angeklagten zugeordnet und zu denen hinreichende Feststellungen getroffen werden können, kein Tötungsvorsatz des Angeklagten mehr feststellen lässt. Zwar handelte es sich weiterhin um eine dynamische Situation und die weiteren Schüsse sind binnen weniger Sekunden und damit in einem engen zeitlichen Zusammenhang abgegeben worden. Der erste Schuss in Richtung der Windschutzscheibe und in Richtung des Fahrers war aber derart hochgefährlich, dass selbst eine anschließende Änderung der Schussrichtung – auch mit Blick auf die Motivation des Angeklagten – nicht den Schluss zulässt, dass er bei Abgabe dieses ersten Schusses den Tod des Name 01 nicht billigend in Kauf genommen hätte.
Dass der Angeklagte bei den weiteren Schüssen nur noch mit Verletzungsvorsatz handelte und nicht mehr mit lebensgefährlichen oder tödlichen Verletzungen rechnete und diese auch nicht mehr billigend in Kauf nahm, hat die Kammer auf folgende Erwägungen gestützt:
Zunächst hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte bei dem vorangehenden Schuss mit Tötungsvorsatz handelte. Weiter hat die Kammer eingestellt, dass die Schüsse binnen weniger Sekunden und damit auch die nachfolgenden Schüsse in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu dem ersten, mit Tötungsvorsatz geführten Schuss abgegeben wurden, was dagegen sprechen könnte, dass es zu einer Änderung der Angriffsrichtung bzw. der in den Blick genommenen und für möglich erachteten Folgen gekommen ist.
Ferner hat die Kammer eingestellt, dass es sich aufgrund der hohen Beschleunigung des Fahrzeugs weiterhin um einen dynamischen Vorgang und aufgrund des Einsatzes der Schusswaffe – was allgemein bekannt ist und insbesondere dem Angeklagten als Polizeibeamten bekannt war – um eine Handlung mit hohem Gefährdungsgrad handelte.
Anders als bei dem Schuss durch die Windschutzscheibe zeigen sich jedoch bei den Einschüssen im Bereich der B-Säule und im Bereich des hinteren Radlaufs jeweils deutlich nach unten gerichtete Schusswinkel. Dabei scheint es bei einem Blick von außen auf das Fahrzeug – was anhand der Lichtbilder des Fahrzeugs der Nebenkläger zu den äußeren Beschädigungen sowie der Lichtbilder zu den 3D-generierten Visualisierungen, auf denen die Schusstrichter ersichtlich sind, zu sehen ist -, dass bei derartigen Schüssen davon auszugehen ist, dass die Geschosse nach dem Eindringen in das Fahrzeug sich in den Bereich des Fußraums fortbewegen. Erst bei einer Innenansicht des Fahrzeugs, was auch anhand der Lichtbilder zu den inneren Beschädigungen, der Lichtbilder zu dem Auffindeort der Geschosse in der rechten Flanke der Lehne des Beifahrersitzes bzw. der rechten Lehne der Rücksitzbank und der Lichtbilder zu der jeweiligen Sondierung der Schussdefekte zu sehen ist, wird ersichtlich, dass die Geschosse ca. mittig in die Lehnen einschlagen. Von außen – und damit auch für den Angeklagten – ist dies jedoch nicht wahrzunehmen bzw. zu erkennen.
Zugleich kam es zu einer Beschädigung der Felge des rechten Vorderrads. Wenngleich nicht festgestellt werden kann, ob dieser Defekt von einem Schuss aus der Dienstwaffe des Angeklagten herrührt und auch unklar ist, ob es sich überhaupt um einen direkten Treffer handelt, kann dies zugleich nicht ausgeschlossen werden. Auch insoweit würde sich – wie bei den Treffern im Bereich der B-Säule bzw. im Bereich des hinteren Radlaufs – ein deutlich nach unten gerichteter Schusswinkel zeigen.
Anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschädigung am Panoramadach, die in einer Höhe von 144 cm und damit in Kopfhöhe der Insassen zu verorten ist, da sich bezüglich dieser Beschädigung nicht feststellen lässt, ob diese auf einen Schuss des Angeklagten zurückzuführen ist.
Auch anhand des Geschosses, dass auf einer Höhe von ca. 100 cm in das Fahrzeug der Zeugin Name 17 eingedrungen ist, lassen sich keine anderen Rückschlüsse ziehen. Zwar zeigt sich im Vergleich mit den beiden Einschüssen im Bereich der B-Säule bzw. im Bereich des hinteren Radlaufs am Fahrzeug der Nebenkläger ein deutlich höher gelagerter Treffer, was dafür sprechen könnte, dass der Schuss – anders als die beiden anderen Schüsse – gerade keinen deutlich nach unten verlaufenden Schusswinkel aufwies. Wie bereits dargestellt konnten jedoch keine konkreten Feststellungen zu der Position des Angeklagten und der Position des Fahrzeugs der Nebenkläger bei der Abgabe des Schusses sowie zu der Flugbahn des Geschosses getroffen werden, sodass insoweit auch keine Rückschlüsse darauf gezogen werden können, dass der Angeklagte es weiterhin für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, die Nebenkläger tödlich oder zumindest lebensgefährlich zu verletzen.
Hinzu kommt, dass es bei dem Angeklagten zu einer Änderung der Motivlage gekommen ist. Bei Abgabe des ersten Schusses nahm er an, dass er überfahren werde. Er wollte überleben und gab aufgrund dessen den Schuss ab. Bei Abgabe der weiteren Schüsse, als sich das Fahrzeug neben dem Angeklagten befand, sah er sich hingegen keiner Gefährdung mehr ausgesetzt. Angesichts dessen der Angeklagte auch keine Veranlassung mehr, tödliche Schüsse abzugeben.
Trotz des engen zeitlichen Zusammenhangs sowie der weiterhin dynamischen Situation kann mit Blick auf die deutlich abfallenden Schusswinkel der weiteren Schüsse, die dem Angeklagten zugeordnet bzw. zu denen konkrete Feststellungen getroffen werden können, und der Änderung der Motivlage des Angeklagten in der Gesamtschau jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es seitens des Angeklagten zu einem Wechsel der Angriffsrichtung gekommen ist und der Angeklagte es angesichts dessen nicht mehr für möglich hielt, dass es zu tödlichen oder gar lebensgefährlichen Verletzungen kommt, und solche auch nicht mehr billigend in Kauf nahm.
Die Feststellungen zu dem Rücktrittshorizont des Angeklagten sowie seiner Motivation, dem Fahrzeug der Nebenkläger hinterherzufahren, um seiner Dienstpflicht als Polizeibeamter nachzukommen und die Festnahme der Nebenkläger zu ermöglichen, hat die Kammer ebenfalls auf die Einlassung des Angeklagten und die objektiven Umstände gestützt.
Die Kammer hatte – zumal er sich mit seiner Einlassung selbst belastet hat – keine Anhaltspunkte, dass die Einlassung des Angeklagten insoweit unzutreffend wäre. Die Einlassung des Angeklagten, dass er nicht gewusst habe, ob er getroffen habe oder nicht, er am Festnahmeort der Nebenkläger kein Blut gesehen habe und froh gewesen sei, dass kein Krankenwagen gerufen worden sei, lässt jedenfalls den Rückschluss zu, dass er es für möglich gehalten hat, die Insassen durch seine Schüsse getroffen zu haben. Dass der Angeklagte eine Verletzung der Nebenkläger erst am Ort von deren Festnahme in Betracht gezogen hätte, ist lebensfremd. Angesichts der objektiven Umstände ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte eine Verletzung der Insassen des Fahrzeugs unmittelbar nach Abgabe der Schüsse für möglich gehalten hat, denn der Angeklagte hat in einem geringen Abstand von nur wenigen Metern mehrfach auf das fahrende Fahrzeug der Nebenkläger geschossen und damit hochgefährliche Handlungen in einer dynamischen Situation ausgeführt. Dass ihm damit im unmittelbaren Anschluss, auch unter Berücksichtigung dessen, dass er sich in einer Stresssituation befand und überfordert war, aber nicht bewusst gewesen sein sollte, die Insassen möglicherweise verletzt zu haben, ist fernliegend.
Weiterhin zeigt die Einlassung des Angeklagten, er sei seiner Dienstpflicht nachgekommen, er habe dem Fahrzeug der Nebenkläger hinterherfahren müssen und er habe nicht ohne Maßnahmen stehen bleiben können, sondern habe handeln müssen, dass der Angeklagte allein seiner Pflicht als Polizeibeamter nachgekommen ist, um die Festnahme der Nebenkläger zu ermöglichen. Auch damit hat sich der Angeklagte selbst belastet, zumal sich anhand dieser Einlassung keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Rettungsbemühungen des Angeklagten ergeben. Diese Einlassung ist auch nachvollziehbar und glaubhaft. Insbesondere die Funksprüche von PK Name 06 und dem Angeklagten zeigen, dass es allein um das Ermöglichen des Anhaltens und der Festnahme der Nebenkläger ging. Etwaige Rettungsbemühungen waren zu keinem Zeitpunkt Gegenstand ihrer Funksprüche. Auch ansonsten haben sich – entsprechend der Einlassung des Angeklagten – keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Rettungsbemühungen des Angeklagten ergeben.
Die Feststellungen zu der Fluchtfahrt der Nebenkläger über den Wall bis zu deren Festnahme in der Straße 09 hat die Kammer zunächst auf die Aussagen der Nebenkläger gestützt. Wenngleich die Aussagen der Nebenkläger teilweise nicht glaubhaft waren und sich bei Name 02 Abweichungen im Aussageverhalten gezeigt haben, soweit er in der Hauptverhandlung vor der Kammer – abweichend von seiner Aussage bei der staatsanwaltschaftliche Vernehmung am 03.01.2023 – ausgesagt hat, dass er während der Fahrt das Steuer übernommen habe, waren jedenfalls die diesbezüglichen Aussagen der Nebenkläger in der Hauptverhandlung glaubhaft. Die Nebenkläger haben übereinstimmend – und den Feststellungen der Kammer entsprechend – die Flucht und ihre anschließende Festnahme geschildert. Diese Aussagen konnten anhand des polizeilichen Funkverkehrs nachvollzogen werden, anhand dessen sich – entsprechend der Feststellungen der Kammer – die Flucht der Nebenkläger, die Verfolgung durch verschiedene Einsatzkräfte sowie die Festnahme in der Straße 09 nachzeichnen lassen. Im Übrigen haben damit übereinstimmend und den Feststellungen der Kammer entsprechend die eingesetzten Polizeibeamten PK Name 09, PHK Name 08, PK Name 27 und PK Name 28 die Verfolgung sowie die Festnahme der Nebenkläger geschildert.
Die Feststellungen zu den psychischen Folgen für die Nebenkläger hat die Kammer ebenfalls auf die Aussagen der Nebenkläger gestützt. Dass die Nebenkläger unter den von ihnen geschilderten, den Feststellungen der Kammer entsprechenden psychischen Beeinträchtigungen litten bzw. leiden und sich jeweils in psychologische Behandlung begaben, ist angesichts des Geschehens lebensnah und nachvollziehbar, weshalb die Kammer insoweit von der Richtigkeit der Aussagen überzeugt ist. Zudem konnte anhand von Rechnungen des Instituts für Systemische Familientherapie nachvollzogen werden, dass bei Name 01 jedenfalls im Mai und Juni 2023 eine psychologische Behandlung durchgeführt wurde.
Soweit Name 02 jedoch weitergehend ausgesagt hat, dass sein Zustand sich zwar etwas verbessert habe, er aber immer noch unter Schock stehe, es ihm nicht gut gehe, er zwei Jahre nicht habe schlafen können und über zwei Jahre in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, er sich immer noch regelmäßig in Therapie befinde und ein Ende der Therapie nicht in Sicht sei, war seine Aussage zum Umfang der Beeinträchtigungen und der Dauer der Therapie nicht glaubhaft. Auf Nachfrage, was unter regelmäßiger Therapie zu verstehen sei, hat Name 02 zunächst ausgesagt, dass er zwei Mal die Woche zur Therapie gehe. Dies hat er sodann korrigiert und erklärt, er gehe jedenfalls einmal pro Woche zur Therapie. Auf Nachfrage, wann zuletzt eine Therapiesitzung stattgefunden habe, hat er angegeben, dass dies in der Woche vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 19.02.2026 der Fall gewesen sei. Auf Nachfrage, an welchem Tag dies gewesen sei, hat er ausgesagt, dass dies der Montag oder der Dienstag gewesen sei. Zugleich hat er seine vorherige Aussage korrigiert und angegeben, dass die Sitzung nicht in der Woche vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, sondern noch eine Woche zuvor stattgefunden habe und er in der vorigen Woche krank gewesen sei. Den Tag habe er allerdings nicht mehr in Erinnerung. Auf erneute Nachfrage, wann er zuletzt in Therapie gewesen ist, hat Name 02 ausgesagt, dass er keine Angaben mehr dazu machen werde, wann er in Therapie gewesen sei. Zugleich hat er erklärt, dass für seine Behandler keine Entbindung von der Schweigepflicht erteilt werde. Aufgrund der wiederholten Korrektur seiner Aussage zu seiner psychologischen Behandlung sowie der Tatsache, dass seine Aussage auch im Übrigen vielfach nicht glaubhaft war, konnte lediglich – zumal dies lebensnah und nachvollziehbar ist – dem Grunde nach festgestellt werden, dass es zunächst zu psychischen Beeinträchtigungen bei dem Nebenkläger kam und er sich in Therapie begab. Die Aussage zu dem Umfang der Belastungen und der fortdauernden Therapie waren hingegen nicht glaubhaft.
IV. Rechtliche Würdigung
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte durch die zwei Schüsse, die auf Höhe der B-Säule bzw. des hinteren Radlaufs in das Fahrzeug eindrangen, den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung im Amt, §§ 340 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB, verwirklicht.
Er handelte hierbei auch rechtswidrig.
Diese beiden Schüsse waren weder durch Notwehr, § 32 StGB, noch aufgrund eines rechtfertigenden Notstands, § 34 StGB, gerechtfertigt. Bei Abgabe der beiden Schüsse befand sich das Fahrzeug der Nebenkläger neben dem Angeklagten, sodass – was dem Angeklagten auch bewusst war – weder von dem Fahrzeug noch von dStadt 02 Insassen eine Gefahr für ihn oder PK Name 06 drohte. Darüber hinaus lag objektiv zu keinem Zeitpunkt ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff gegen den Angeklagten oder PK Name 06 vor.
Die Schüsse waren auch nicht gemäß §§ 63, 64 PolG NRW zulässig. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen ist nur in den abschließend geregelten Fallkonstellationen des § 64 PolG NRW zulässig. Es lag weder eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben, § 64 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW, vor noch stand die Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln unmittelbar bevor oder wurde fortgesetzt, § 64 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Auch waren die Nebenkläger nicht eines Verbrechens dringend verdächtig, § 64 Abs. 1 Nr. 3a) PolG NRW, bzw. lagen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass die Nebenkläger Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führten, § 64 Abs. 1 Nr. 3b) PolG NRW. Auch lag keine richterliche Entscheidung vor, die eine Ingewahrsamnahme gedeckt hätte, § 64 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW. Ferner kam es nicht zu einer gewaltsamen Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam, § 64 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW.
Die Abgabe der Schüsse war auch nicht durch das Festnahmerecht gemäß § 127 StPO gedeckt. Das Festnahmerecht des § 127 StPO gestattet es grundsätzlich nicht, auf den fliehenden Täter zu schießen (Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 127 Rn. 15; Krauß, in: BeckOK StPO, 58. Edition, Stand: 01.10.2025, § 127 Rn. 11; jeweils m.w.N.). Ob in extrem gelagerten Ausnahmefällen bei vorangehenden schwerwiegenden Straftaten anderes gilt (so Glaser, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 127 Rn. 28), kann offenbleiben, da es jedenfalls an einer derartigen vorgehenden schwerwiegenden Straftat der Nebenkläger fehlt.
Der Angeklagte handelte auch schuldhaft.
Mangels Notwehrlage war die Abgabe der Schüsse, unabhängig davon, dass § 33 StGB bei Überschreitung der zeitlichen Grenzen der Notwehr auch nicht zur Anwendung gelangt, nicht gemäß § 33 StGB entschuldigt.
Der Angeklagte befand sich bei Abgabe dieser Schüsse auch nicht (mehr) in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, der seine Vorsatzschuld ausschlösse. Der Angeklagte ging bei Abgabe dieser Schüsse nicht von einer weiteren Gefahr für sich aus, weshalb er sich keine Umstände vorstellte, unter Berücksichtigung derer sein Handeln gerechtfertigt gewesen wäre.
Da der Angeklagte bei Abgabe dieser Schüsse nicht von einer weiteren Gefahr für sich ausging, nahm er auch nicht irrig eine Notstandslage i.S.d. § 35 Abs. 1 StGB an, sodass seine Schuld auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 StGB ausgeschlossen war.
Der Angeklagte ist auch nicht strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten, § 24 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte hielt es für möglich, dass er die Nebenkläger getroffen hatte. Unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen Rücktrittshorizonts lag daher kein Fehlschlag vor. Vielmehr war der Versuch nach der Vorstellung des Angeklagten beendet. Der Angeklagte hat aber weder die Vollendung der Tat verhindert, § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB, noch hat er sich freiwillig und ernsthaft um deren Vollendungsverhinderung bemüht, § 24 Abs. 1 S. 2 StGB. Der Angeklagte ist lediglich seiner Dienstpflicht nachgekommen und hat das Fahrzeuge der Nebenkläger verfolgt, um deren Festnahme zu ermöglichen. Rettungsmaßnahmen hat er weder eingeleitet noch unternommen.
Der Angeklagte hat sich durch die zwei Schüsse, die auf Höhe der B-Säule bzw. des hinteren Radlaufs in das Fahrzeug eindrangen, mangels Tötungsvorsatz hingegen nicht wegen versuchten Totschlags, §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB, strafbar gemacht.
Auch den Tatbestand der §§ 340 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB hat er mangels Vorsatzes bezüglich einer das Leben gefährdenden Behandlung nicht verwirklicht.
Der Angeklagte hat sich des Weiteren nicht des versuchten Totschlags, §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB, durch den Schuss, der die Windschutzscheibe durchdrang, strafbar gemacht.
Der Angeklagte handelte bei Abgabe dieses Schusses zwar mit Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) und er hat mit Abgabe des Schusses auch unmittelbar zur Tat angesetzt.
Ferner handelte der Angeklagte bei Abgabe dieses Schusses rechtswidrig.
Der Schuss war weder durch Notwehr, § 32 StGB, noch aufgrund eines rechtfertigenden Notstands, § 34 StGB, gerechtfertigt. Es lagen kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff gegen den Angeklagten oder PK Name 06 bzw. keine gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 34 StGB vor.
Der Schuss war auch nicht gemäß §§ 63, 64 PolG NRW zulässig. Es lag weder eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben, § 64 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW, vor noch stand die Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln unmittelbar bevor oder wurde fortgesetzt, § 64 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Auch waren die Nebenkläger nicht eines Verbrechens dringend verdächtig, § 64 Abs. 1 Nr. 3a) PolG NRW, bzw. lagen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass die Nebenkläger Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führten, § 64 Abs. 1 Nr. 3b) PolG NRW. Auch lag keine richterliche Entscheidung vor, die eine Ingewahrsamnahme gedeckt hätte, § 64 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW. Ferner kam es nicht zu einer gewaltsamen Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam, § 64 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW.
Die Abgabe des Schusses war auch nicht durch das Festnahmerecht gemäß § 127 StPO gedeckt. Das Festnahmerecht des § 127 StPO gestattet es grundsätzlich nicht, auf den fliehenden Täter zu schießen (Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 127 Rn. 15; Krauß, in: BeckOK StPO, 58. Edition, Stand: 01.10.2025, § 127 Rn. 11; jeweils m.w.N.). Ob in extrem gelagerten Ausnahmefällen bei vorangehenden schwerwiegenden Straftaten anderes gilt (so Glaser, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 127 Rn. 28), kann offenbleiben, da es jedenfalls einer derartigen vorgehenden schwerwiegenden Straftat der Nebenkläger fehlt.
Mangels Notwehrlage war die Abgabe des Schusses nicht gemäß § 33 StGB entschuldigt.
Der Angeklagte stellte sich jedoch bei Abgabe des Schusses Umstände vor, bei deren tatsächlichen Vorliegen sein Handeln gerechtfertigt gewesen wäre. Er befand sich daher in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, der entsprechend § 16 Abs. 1 S. 1 StGB zum Ausschluss der Vorsatzschuld führt.
Der Angeklagte ging bei Abgabe des Schusses davon aus, dass der Nebenkläger mit seinem Fahrzeug direkt auf ihn zufährt und er überfahren werde, weshalb er Angst um sein Leben hatte. Um nicht überfahren zu werden und um sein Leben zu retten, schoss der Angeklagte mit seiner Dienstwaffe. Der Angeklagte stellt sich daher Umstände vor, die eine Notwehrlage, einen gegen ihn verübten gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB, begründeten.
Wenn diese irrtümliche Annahme des Angeklagten zutreffend gewesen wäre, wäre der auf den Nebenkläger Name 01 abgegebene Schuss als erforderliche Notwehrhandlung gerechtfertigt gewesen.
So ist eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat nach § 32 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand. Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung entschieden werden. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung an. Auf weniger gefährliche Angriffsmittel muss der Angegriffene nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz einer Waffe kann danach durch Notwehr gerechtfertigt sein. In der Regel ist der Angegriffene bei einem Schusswaffeneinsatz zwar gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder vor einem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen. Die Notwendigkeit eines Warnschusses kann aber nur dann angenommen werden, wenn ein solcher Schuss auch dazu geeignet ist, den Angriff endgültig abzuwehren. Auch stehen diese Einschränkungen unter dem Vorbehalt, dass die alternativen Einsatzformen im konkreten Fall eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko des Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeit zugemutet werden können. Angesichts der schweren Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die regelmäßig in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine vorherige Androhung oder einen weniger gefährlichen Einsatz keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 27.09.2012 – 4 StR 197/12 = NStZ-RR 2013, 139, 140; Urteil vom 02.11.2011 – 2 StR 375/11 = NStZ 2012, 272; Fischer/Anstötz, in: Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 32 Rn. 28 ff.).
Dabei kommen, da das Notwehrrecht nicht nur dem Schutz der bedrohten Individualrechtsgüter des Angegriffenen, sondern auch der Verteidigung der durch den rechtswidrigen Angriff negierten Rechtsordnung dient, als alternativ in Betracht zu ziehende Abwehrhandlungen – wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die das Notwehrrecht einschränken, wie etwa bei einer vorwerfbaren Provokation des Angegriffenen – nur Maßnahmen in Betracht, die die bedrohte Rechtsposition gegen den Angreifer durchsetzen. Das Gesetz verlangt von einem rechtswidrig Angegriffenen nicht, dass er die Flucht ergreift oder auf andere Weise dem Angreifer ausweicht, weil damit ein Hinnehmen des Angriffs verbunden wäre und weder das bedrohte Recht noch die in ihrem Geltungsanspruch in Frage gestellte Rechtsordnung gewahrt bleiben (BGH, Urteil vom 25.04.2013 – 4 StR 551/12 = NJW 2013, 2133, Rz. 27; Perron/Eisele, in: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, 31. Aufl. 2025, § 32 Rn. 40).
Anderes gilt auch nicht für Polizeibeamte. Deren Notwehrrecht ist nicht allein auf Grund ihrer beruflichen Stellung eingeschränkt. Vielmehr bestimmt sich das zulässige Maß der erforderlichen und gebotenen Verteidigung auch insoweit durch die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 17.10.2024 – 1 StR 285/24 = NStZ-RR 2025, 135, Rz. 24).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war der unmittelbare Einsatz der Schusswaffe zur Verteidigung zulässig. Der Schuss auf den Nebenkläger Name 01 war jedenfalls geeignet, den Angriff abzuschwächen. Auch mit Blick auf den nur geringen Abstand und die kurze zeitliche Spanne aufgrund der hohen Beschleunigung des Fahrzeugs war der Schuss auf den Fahrer nicht völlig ungeeignet, den Angriff zu beenden. Vielmehr bestand bei einem tödlichen Treffer jedenfalls die Möglichkeit, dass es zu einem Abbruch der Beschleunigung oder einer Änderung des Fahrtweges kommt, was ein – weiteres – Ausweichen seitens des Angeklagten ermöglicht hätte.
Zugleich standen dem Angeklagten auch keine anderen, gleich geeigneten Mittel zur Verfügung und der Angeklagte musste sich auch nicht darauf verweisen lassen, lediglich auszuweichen und zur Seite zur springen. Angesichts des nur geringen Abstands und der hohen Beschleunigung befand sich der Angeklagte, der annahm, dass das Fahrzeug direkt auf ihn zufährt und er überfahren werde, in einer extrem zugespitzten Situation. Die Abgabe eines Warnschusses hätte mit Blick auf die nur kurze zeitliche Spanne eine Beendigung des Angriffs nicht erwarten lassen. Auch ein weniger gefährlicher Einsatz der Schusswaffe war nicht geboten. Unabhängig davon, dass dem Angeklagten nicht genügend Zeit verblieb, einzuschätzen, ob auch ein weniger gefährlicher Schuss den – aus seiner Sicht gegebenen – Angriff abwehren könnte, wäre mit einem solchen Schuss auch ein hohes Risiko des Fehlschlags der Verteidigungshandlung verbunden gewesen. Ob ein solcher Schuss mindestens zur Abschwächung des Angriffs geführt hätte, wäre völlig ungewiss gewesen.
Des Weiteren hat sich der Angeklagte auch wegen der drei weiteren von ihm abgegebenen Schüsse, zu denen keine konkreten Feststellungen getroffen werden konnten, nicht wegen versuchten Totschlags, §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB, oder versuchter gefährlicher Körperverletzung im Amt, §§ 340 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2. Alt. 1, Nr. 5, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Soweit eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchter Nötigung, § 240 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 S. 2 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kam, hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO auf den Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung im Amt, §§ 340 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB, beschränkt.
V. Strafzumessung
Hinsichtlich der zu verhängenden Strafe hat die Kammer zunächst den Strafrahmen der §§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Halbs. 1 StGB herangezogen. Danach wird gefährliche Körperverletzung im Amt mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Die Kammer hat sodann das Vorliegen eines minder schweren Falls i.S.d. §§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Halbs. 2 StGB geprüft.
Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn sich aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter, bei der auch die Vorgeschichte der Tat, das Verhalten des Opfers und die Täterpersönlichkeit, aber auch die von dem Täter verschuldeten Verletzungen des Opfers, also deren Schwere, die Dauer der Heilung, etwaige Dauerfolgen und der Grad einer Erwerbsminderung zu berücksichtigten sind, ergibt, dass die mildernden Faktoren eindeutig überwiegen (BGH, Beschluss vom 10.01.2006 – 4 StR 545/05 = NStZ-RR 2006, 140, 141; Eschelbach, in: BeckOK StGB, 68. Edition, Stand: 01.02.2026, § 224 Rn. 55.1).
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer sich insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich ganz überwiegend geständig eingelassen hat, die Tat bereits mehrere Jahre zurückliegt und der Angeklagte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bedacht, dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu dem vermeintlichen Zufahren des Name 01 auf ihn und den damit einhergehenden Irrtum des Angeklagten bei der Abgabe des ersten Schusses sowie die damit einhergehende Überforderung und Angst des Angeklagten berücksichtigt.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer die Folgen für die Nebenkläger eingestellt. Zudem hat die Kammer die zweifache Schussabgabe durch den Angeklagten sowie die damit einhergehende hohe abstrakte Gefährlichkeit berücksichtigt.
Unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes und der Täterpersönlichkeit ist die Kammer daher im Ergebnis dazu gelangt, dass die Tat im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als ungemessen hart erscheint, wobei ein solch minder schwerer Fall i.S.d. §§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Halbs. 2 StGB nur unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es bei einem Versuch geblieben ist, angenommen werden kann.
Sodann hat die Kammer eine mögliche Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB geprüft.
Insoweit hat die Kammer ebenfalls eine Gesamtwürdigung der Tatumstände sowie der Person des Täters vorgenommen, wobei sie den wesentlich versuchsbezogenen Umständen, nämlich die Nähe der Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie, als die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunrecht einer nur versuchten Tat (BGH, Urteil vom 25.01.2023 – 1 StR 284/22 = BeckRS 2023, 3118, Rz. 16), besonderes Gewicht beigemStadt 02 hat. Die Kammer hat sich dabei insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich ganz überwiegend geständig eingelassen hat, die Tat bereits mehrere Jahre zurückliegt und der Angeklagte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu dem vermeintlichen Zufahren des Name 01 auf ihn und den damit einhergehenden Irrtum des Angeklagten bei der Abgabe des ersten Schusses sowie die damit einhergehende Überforderung und Angst des Angeklagten berücksichtigt.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer die Folgen für die Nebenkläger eingestellt. Zudem hat die Kammer die zweifache Schussabgabe durch den Angeklagten sowie die damit einhergehende hohe abstrakte Gefährlichkeit berücksichtigt.
Unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes sowie der Person des Angeklagten hat die Kammer angenommen, dass auch eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt.
Die Kammer hat sodann in den Blick genommen, dass ein minder schwerer Fall i.S.d. §§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Halbs. 2 StGB als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, wohingegen aufgrund einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten auszugehen wäre, und die Annahme des minder schweren Falles gemäß §§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Halbs. 2 StGB nur unter Berücksichtigung dessen in Betracht kam, dass es lediglich beim Versuch geblieben ist, sodass die Annahme eines minder schweren Falls gemäß §§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Halbs. 2 StGB und eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemäß § 50 StGB nicht in Betracht kamen. Aufgrund dessen hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass das Schwergewicht der Milderung weder für sich genommen bei dem möglichen Strafmilderungsgrund des Versuchs, § 23 Abs. 2 StGB, noch bei den übrigen Umständen gesehen werden kann. Ferner hat die Kammer eingestellt, dass bei einer Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB von einer geringeren Mindeststrafe auszugehen wäre. Angesichts der möglichen dienstrechtlichen Folgen für den Angeklagten, insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtStG, sowie der Tatsache, dass eine Strafe im mittleren oder gar oberen Rahmenbereich nicht in Betracht kam, erweist sich der über §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen für den Angeklagten als günstiger, weshalb die Kammer diesen zugrunde gelegt hat.
Bei der Zumessung der Strafe im Einzelnen hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen, § 46 Abs. 2 S. 1 StGB.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich ganz überwiegend geständig eingelassen hat und der Angeklagte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch hat die Kammer zugunsten des Angeklagten den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu dem vermeintlichen Zufahren des Name 01 auf ihn und den damit einhergehenden Irrtum des Angeklagten bei der Abgabe des ersten Schusses sowie die damit einhergehende Überforderung und Angst des Angeklagten berücksichtigt. Zudem hat die Kammer die Dauer des Verfahrens und die damit einhergehenden Belastungen für den Angeklagten bedacht. Ferner hat die Kammer die möglichen dienstrechtlichen Konsequenzen für den Angeklagten berücksichtigt sowie die Regelung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtStG und die mit dieser Regelung einhergehenden erheblichen Folgen in den Blick genommen.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer die Folgen für die Nebenkläger eingestellt. Zudem hat die Kammer die zweifache Schussabgabe durch den Angeklagten sowie die damit einhergehende hohe abstrakte Gefährlichkeit berücksichtigt.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Beachtung des Gesamtbildes der Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner persönlichen Verhältnisse erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von
elf Monaten
für tat- und schuldangemessen.
VI. Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig ohne die Einwirkungen des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Bei der insoweit anzustellenden Prognoseentscheidung hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Tat bereits einige Jahre zurückliegt und der Angeklagte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte über einen gefestigten sozialen Empfangsraum verfügt und – aufgrund seines Studiums und seiner Weiterbildung unabhängig von etwaigen dienstrechtlichen Konsequenzen – die Möglichkeit hat, einer geregelten Arbeit nachzugehen.
Das Gebot der Verteidigung der Rechtsordnung, § 56 Abs. 3 StGB, steht einer Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nicht entgegen. Die Tat ließ im Ergebnis keine Besonderheiten erkennen, welche eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen ließe und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert würde und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte.
VII. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
Es war weder ein Teil der Strafe als vollstreckt zu erklären noch war es geboten, festzustellen, dass es zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist.
Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebieten, dass über eine Anklage in angemessener Frist verhandelt wird und in angemessener Frist ein Urteil zu ergehen hat. Die Angemessenheit der Frist richtet sich dabei nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Zu berücksichtigen sind namentlich der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, Art und Weise der Ermittlungen sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Nicht eingerechnet werden die Zeiträume, die bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung beansprucht werden durften. Dabei begründet die Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts noch keinen Verstoß, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wird (BGH, Urteil vom 21.04.2011 – 3 StR 50/11 = NStZ-RR 2011, 239, 240; Kinzig, in: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, 31. Aufl. 2025, § 46 Rn. 57d).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist es nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen. Vielmehr ist über die Anklage in angemessener Zeit verhandelt worden und in angemessener Zeit ein Urteil ergangen.
Nach Durchführung der Ermittlungen – u.a. eines Versuchs der Rekonstruktion des Tathergangs durch Vernehmung der Nebenkläger sowie der Zeugen Name 15 und Name 16 und Name 17 und Name 18 sowie einer u.a. auf der Vernehmung der Zeugen aufbauenden Begutachtung im Hinblick auf den Tathergang durch den Sachverständigen 02 und einer weiteren Begutachtung durch den Sachverständigen 01 durch Untersuchung des Fahrzeugs der Nebenkläger und Auswertung der Fahrzeugdaten – und nach Eingang einer angekündigten Einlassung des Angeklagten am 30.08.2023 hat die Staatsanwaltschaft Stadt 01 unter dem 07.09.2023 vermerkt, dass das Verfahren abschlussreif sei. Mit Verfügung vom 20.12.2023 ist gemäß § 145 Abs. 1 GVG aufgrund der Bedeutung der Sache die Bearbeitung des Verfahrens durch den Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Stadt 01 übernommen worden.
Am 01.02.2024 hat die Staatsanwaltschaft Stadt 01 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit versuchter Nötigung Anklage vor dem Landgericht Stadt 01 – große Strafkammer – erhoben. Die Anklageschrift ist am selben Tag bei dem Landgericht Stadt 01 eingegangen.
Der Vorsitzende der zunächst zuständigen 32. großen Strafkammer hat unter dem 05.02.2024 die Zustellung der Anklageschrift verfügt. Diese ist dem Angeklagten am 10.02.2024 zugestellt worden. Nach Antrag des Verteidigers auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu der Anklageschrift bis zum 15.03.2024 hat der Vorsitzende der 32. großen Strafkammer unter dem 03.06.2024 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Sache dem Schwurgericht zur Übernahme vorzulegen, und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Nach Antrag des Verteidigers auf Fristverlängerung bis zum 01.07.2024 hat die 32. große Strafkammer mit Beschluss vom 18.07.2024 die Sache – über die Staatsanwaltschaft Stadt 01 – der 39. großen Strafkammer – Schwurgericht – vorgelegt.
Die Sache ist am 31.07.2024 bei der 39. großen Strafkammer – Schwurgericht – eingegangen. Diese hat mit Beschluss vom 17.12.2024 die Sache übernommen und zugleich das Hauptverfahren eröffnet. Aufgrund der Jahresgeschäftsverteilung des Landgerichts Stadt 01 für das Jahr 2025 hat die 35. große Strafkammer – Schwurgericht – das Verfahren übernommen.
Am 28.01. und 30.01.2025 hat die 35. große Strafkammer – Schwurgericht – bei der Polizei weitere Unterlagen angefordert und um eine ergänzende Begutachtung im Hinblick auf den Tathergang durch den Sachverständigen 02 gebeten. Die weiteren Unterlagen sind zunächst am 31.01.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen 02 vom 07.03.2025 eingegangen.
Nach telefonischer Rücksprache der Vorsitzenden mit dem Verteidiger hat dieser am 19.09.2025 mitgeteilt, dass für das Jahr 2025 keine Kapazitäten bei ihm bestünden und zugleich die angesichts dessen abgesprochenen Termine – insgesamt 17 – ab dem 14.01.2026 bestätigt.
Wenngleich das gesamte Verfahren mit knapp mehr als drei Jahren eine erhebliche Zeit in Anspruch genommen hat und aufgrund der vorläufigen dienstrechtlichen Konsequenzen für den Angeklagten für diesen ganz erhebliche Belastungen mit dem Verfahren einhergegangen sind, führt dies nicht dazu, dass von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auszugehen ist.
Im Ermittlungsverfahren und auch nachfolgend zur Vorbereitung der Hauptverhandlung waren – gerade mit Blick auf den Versuch der Rekonstruktion des Tathergangs und angesichts der Bedeutung des Verfahrens – umfangreiche und zeitlich aufwändige Ermittlungen erforderlich. Darüber hinaus hat der Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Stadt 01 gemäß § 145 Abs. 1 GVG die Bearbeitung des Verfahrens am 20.12.2023 übernommen. Wenngleich es hierdurch zu einer Verzögerung bis zur Anklageerhebung gekommen ist, zumal die Staatsanwaltschaft Stadt 01 bereits Anfang September 2023 vermerkt hat, dass das Verfahren abschlussreif sei, ist diese Entscheidung und die damit einhergehende Verzögerung mit Blick auf die Bedeutung der Sache nicht zu beanstanden. Hinzu kommt eine abweichende rechtliche Würdigung der Tat im Zwischenverfahren durch das Gericht, was zwar letztlich zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt hat, die sich aber – sofern es sich nicht, was hier nicht der Fall ist, um eine zunächst willkürliche Anklage bei einem unzuständigen Gericht oder einer unzuständigen Kammer handelt – als gesetzlich vorgesehener Bestandteil des Zwischenverfahrens darstellt. Dass der für die Prüfung der Zuständigkeit und Eröffnung des Verfahrens erforderliche Zeitraum eine über das gebotene Maß hinausgehende Dauer in Anspruch genommen hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist jeweils in angemessener Zeit über die Vorlage an das Schwurgericht bzw. die Übernahme und Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden worden. Darüber hinaus ist es mit Blick auf die Fristverlängerungsanträge und Nichtverfügbarkeit des Verteidigers zu Verzögerungen gekommen, die nicht dem Bereich der Justiz zuzuordnen sind.
In der Gesamtschau ergeben sich damit keine Umstände, die eine überlange, nicht mehr hinnehmbare und damit rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu begründen vermochten.
VIII. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 StPO.

