Die Reststrafaussetzung zur Bewährung rückt für einen Erstverbüßer nach zwei Dritteln seiner Haftzeit in Brandenburg in greifbare Nähe. Trotz der Aussicht auf Freiheit bricht der Mann notwendige Deutschkurse ab und ignoriert seine Suchtproblematik konsequent. Kann er ohne diese Mitwirkung am Vollzugsplan am Ende die positive Sozialprognose erreichen?
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist eine vorzeitige Haftentlassung möglich?
- Welche rechtlichen Hürden bestehen für die Reststrafaussetzung?
- Warum scheiterte die positive Sozialprognose?
- Wie bewertete das Gericht die Pläne des Verurteilten?
- Welche Lehren zieht man aus der Entscheidung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt der Bonus für Erstverbüßer auch dann, wenn ich notwendige Sprachkurse im Gefängnis verweigere?
- Verliere ich die Chance auf vorzeitige Entlassung, wenn meine Suchtproblematik im Vollzug unbehandelt bleibt?
- Welche konkreten Nachweise brauche ich für eine geplante Resozialisierung im Ausland bei der Haftentlassung?
- Was kann ich tun, wenn Sprachbarrieren eine positive Sozialprognose durch den Gefängnispsychologen verhindern?
- Reicht meine Drogenfreiheit im Gefängnis ohne therapeutische Aufarbeitung für eine positive Sozialprognose aus?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ws 120/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 20. Oktober 2025
- Aktenzeichen: 1 Ws 120/25
- Verfahren: Beschwerde gegen abgelehnte vorzeitige Haftentlassung
- Rechtsbereiche: Strafvollstreckung
Ein Dieb bleibt wegen seiner unbehandelten Sucht trotz verbüßter Teilstrafe weiterhin im Gefängnis.
- Das Gericht sieht bei dem Mann eine zu große Gefahr für neue Taten.
- Er brach seinen Deutschkurs ab und verhinderte so die Heilung seiner Sucht.
- Ohne Therapie und feste Pläne für die Zukunft bleibt der Mann in Haft.
- Auch ein geplanter Umzug nach Schweden ändert nichts an der schlechten Aussicht.
- Dass der Mann zum ersten Mal im Gefängnis sitzt, reicht hier nicht aus.
Wann ist eine vorzeitige Haftentlassung möglich?
Der Freiheitsentzug ist die schärfste Waffe des Rechtsstaates. Wer zu einer Haftstrafe verurteilt wird, muss diese grundsätzlich verbüßen. Doch das deutsche Strafrecht ist vom Resozialisierungsgedanken geprägt. Es bietet Gefangenen die Chance, vorzeitig in die Freiheit zurückzukehren, wenn sie beweisen, dass sie künftig straffrei leben werden. Dieser juristische Mechanismus, bekannt als Reststrafaussetzung zur Bewährung, ist jedoch kein Automatismus. Er ist an strikte Bedingungen geknüpft, die der Inhaftierte aktiv erfüllen muss.

Ein aktueller Fall vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zeigt deutlich, wie hoch die Hürden liegen. Ein wegen schweren Diebstahls verurteilter Erstverbüßer hoffte auf eine Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Haftzeit. Doch seine Hoffnungen wurden enttäuscht. Das Gericht machte unmissverständlich klar: Wer im Gefängnis notwendige Integrationsmaßnahmen verweigert und seine Suchtproblematik nicht angeht, kann nicht auf Milde hoffen. Der Fall demonstriert, dass die positive Sozialprognose nicht durch bloße Absichtserklärungen, sondern nur durch harte Arbeit an sich selbst erreicht werden kann.
Der Senat für Strafsachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts entschied am 20. Oktober 2025 unter dem Aktenzeichen 1 Ws 120/25, dass der Mann weiterhin in Haft bleiben muss. Die Richter bestätigten damit die Entscheidung der Vorinstanz und lieferten eine lehrreiche Begründung darüber, warum Sprachkenntnisse und Therapiebereitschaft entscheidende Schlüssel zur Freiheit sind.
Wer entscheidet über die Freiheit?
Im Zentrum des Geschehens stand ein Mann, der wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt worden war. Das Amtsgericht Tiergarten hatte dieses Urteil im April 2024 gefällt. Da der Mann bereits seit Juli 2023 in Untersuchungshaft saß, näherte sich im Sommer 2025 der Zeitpunkt, an dem zwei Drittel der Strafe verbüßt waren. Dies ist oft der Moment, an dem Gerichte prüfen, ob der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Der Inhaftierte beantragte seine vorzeitige Entlassung. Er argumentierte, er sei erstmals im Gefängnis, habe aus seinen Fehlern gelernt und wolle Deutschland verlassen, um in Schweden ein neues Leben zu beginnen. Doch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin lehnte diesen Antrag im Juli 2025 ab. Der Verurteilte wollte dies nicht akzeptieren und legte sofortige Beschwerde ein. So landete der Fall auf dem Tisch der Richter am Oberlandesgericht.
Welche rechtlichen Hürden bestehen für die Reststrafaussetzung?
Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, muss man einen Blick in das Strafgesetzbuch (StGB) werfen. Die zentrale Norm ist hier § 57 StGB. Dieser Paragraph regelt, unter welchen Umständen ein Gefangener entlassen werden kann, bevor seine Zeit vollständig abgelaufen ist. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Zeitpunkten, etwa der Halbstrafe und der Zweidrittelstrafe.
Im vorliegenden Fall ging es um die Haftentlassung nach zwei Dritteln der verbüßten Zeit gemäß § 57 Absatz 1 StGB. Diese Möglichkeit steht grundsätzlich jedem Häftling offen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Zwei Drittel der verhängten Strafe müssen verbüßt sein.
- Die Entlassung muss unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortbar sein.
- Der Verurteilte muss in die Entlassung einwilligen.
Der kritischste Punkt in dieser Aufzählung ist die Prognose der Kriminalitätsgefahr. Das Gericht muss zu der Überzeugung gelangen, dass der Verurteilte draußen keine neuen Straftaten begehen wird. Juristen sprechen hier von der Legalprognose oder Sozialprognose. Fehlt eine günstige Legalprognose für Verurteilte, muss die Haft bis zum letzten Tag fortgesetzt werden.
Was bedeutet der Erstverbüßer-Status?
In der Rechtsprechung existiert ein Grundsatz, der vielen Gefangenen Hoffnung macht: Bei sogenannten Erstverbüßern – also Menschen, die zum ersten Mal eine Haftstrafe absitzen – wird oft vermutet, dass der „Schock der Inhaftierung“ eine heilsame Wirkung hat. Man geht davon aus, dass der erstmalige Verlust der Freiheit so einschneidend ist, dass der Betroffene alles tun wird, um nicht erneut im Gefängnis zu landen.
Doch diese Vermutung ist kein Freifahrtschein. Sie kann widerlegt werden, wenn im konkreten Einzelfall Tatsachen vorliegen, die eine schlechte Prognose untermauern. Genau hier setzte die Argumentation des Brandenburgischen Oberlandesgerichts an. Der Status als Erstverbüßer allein reicht nicht aus, wenn massive Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung oder im Verhalten während der Haft bestehen.
Warum scheiterte die positive Sozialprognose?
Der Streit zwischen dem Inhaftierten und den Justizbehörden drehte sich im Kern um die Frage, ob der Mann bereit für ein Leben in Freiheit war. Die Justizvollzugsanstalt (JVA) und die Staatsanwaltschaft malten ein düsteres Bild, das im starken Kontrast zur Selbsteinschätzung des Mannes stand.
Ein zentrales Problem war die Gefahr durch eine Suchterkrankung. Der Verurteilte konsumierte vor seiner Inhaftierung täglich harte Drogen wie Kokain und Heroin und war zudem alkoholabhängig. Selbst bei der Tat, für die er verurteilt wurde, stand er unter massivem Suchtdruck und litt unter Entzugserscheinungen. Aus Sicht der Experten ist eine solche unbehandelte Sucht einer der stärksten Risikofaktoren für erneute Straftaten. Ohne Therapie ist die Wahrscheinlichkeit, in Freiheit sofort wieder zu Drogen zu greifen und neue Diebstähle zur Finanzierung der Sucht zu begehen, extrem hoch.
Die fatale Rolle der fehlenden Sprachkenntnisse
Das Gericht legte den Finger tief in eine Wunde, die in vielen Haftanstalten ein Problem darstellt: die Sprachbarriere. Um eine Drogentherapie oder ein Anti-Aggressions-Training erfolgreich zu absolvieren, muss man sich verständigen können. Der Verurteilte verfügte jedoch über kaum nennenswerte Deutschkenntnisse.
Hier zeigte sich das eigentliche Versäumnis des Mannes. Die Justizvollzugsanstalt hatte ihm Anfang 2024 einen Deutschkurs angeboten. Dies war die goldene Brücke zur Therapie. Doch anstatt diese Chance zu nutzen, zeigte der Mann eine fehlende Mitwirkung im Strafvollzug. Nach nur wenigen Monaten wurde er im April 2024 aus dem Kurs genommen, weil er nicht ausreichend mitarbeitete. Durch diesen Abbruch verbaute er sich selbst den Weg zu allen weiteren Behandlungsmaßnahmen.
Das Gericht führte dazu in seinem Beschluss aus:
Therapeutische Maßnahmen zur Suchtbehandlung konnten nicht eingeleitet werden, weil erforderliche Deutschkenntnisse fehlten und der Beschwerdeführer den eingerichteten Deutschkurs nicht mit der erforderlichen Mitwirkungsbereitschaft besuchte.
Ohne Deutschkenntnisse keine Therapie. Ohne Therapie keine Aufarbeitung der Sucht. Ohne Aufarbeitung der Sucht keine positive Prognose. Diese Kette der Kausalität führte direkt zur Ablehnung des Antrags.
Wie bewertete das Gericht die Pläne des Verurteilten?
Der Mann versuchte, die Bedenken des Gerichts mit eigenen Plänen zu zerstreuen. Er gab an, er sei mittlerweile „drogenfrei“. Zudem wolle er nach der Entlassung gar nicht in Deutschland bleiben, sondern zu seiner Schwester nach Schweden ziehen. Dort wolle er arbeiten und ein straffreies Leben führen.
Das Oberlandesgericht ließ sich von diesen Beteuerungen nicht beeindrucken. Die Richter stuften die Behauptung der Drogenfreiheit als bloße Schutzbehauptung ein, da sie nicht durch therapeutische Erfolge untermauert war. In der geschützten Umgebung des Gefängnisses keine Drogen zu nehmen, ist etwas völlig anderes, als in Freiheit den Verlockungen zu widerstehen, wenn man keine Bewältigungsstrategien erlernt hat.
Warum der „Schweden-Plan“ nicht funktionierte
Auch die geplante Auswanderung nach Schweden änderte nichts an der negativen Einschätzung. Die Aussetzung von dem Strafrest erfordert konkrete, überprüfbare Lebensperspektiven. Der Plan des Mannes blieb jedoch vage. Es gab keine festen Arbeitsverträge, keine Bestätigung über einen Therapieplatz in Schweden und keine detaillierten Nachweise, wie das soziale Umfeld dort ihn stabilisieren würde.
Das Gericht argumentierte logisch stringent: Ein Wohnortwechsel allein heilt keine Sucht. Ob in Deutschland oder in Schweden – ohne Therapie bleibt das Rückfallrisiko bestehen. Die Richter sahen keine „naheliegende Chance“ für ein straffreies Leben, wie es das Gesetz verlangt.
Zur Bewertung der Zukunftspläne merkte der Senat an:
Die Avancen bleiben vage und nicht konkret belegt; auch bei einer Übersiedlung nach Schweden blieben die genannten Bedenken hinsichtlich unbehandelter Suchtproblematik bestehen.
Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Vorbereitung auf eine Entlassung auch eine funktionierende Bewährungshilfe erfordert. Ein Bewährungshelfer soll dem Entlassenen zur Seite stehen, ihn kontrollieren und unterstützen. Doch wie soll ein Bewährungshelfer effektiv mit einem Klienten arbeiten, der die Sprache nicht spricht und sich weigert, sie zu lernen? Auch hier fiel die mangelnde Kooperation im Deutschkurs auf den Verurteilten zurück.
Welche Lehren zieht man aus der Entscheidung?
Die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist eine deutliche Warnung an alle Inhaftierten, die auf eine vorzeitige Entlassung spekulieren. Das Gericht machte klar, dass die Zeit im Gefängnis aktiv genutzt werden muss. Wer sich in seiner Zelle verkriecht und Angebote zur Weiterbildung oder Therapie ausschlägt, verspielt seine Chancen auf Freiheit.
Besonders die Verknüpfung von Sprachkenntnissen und Legalprognose ist interessant. Das Gericht statuierte ein Exempel: Unzureichende Deutschkenntnisse für die Therapie sind kein unabänderliches Schicksal, sondern eine Aufgabe, die der Gefangene lösen muss. Wer sich dem Erlernen der Sprache verweigert, verweigert sich faktisch der Resozialisierung.
Das Gericht bestätigte auch, dass die Vermutung der positiven Wirkung des Erstvollzugs ihre Grenzen hat. Bei einer so massiven, verfestigten Problematik wie einer jahrelangen Drogenabhängigkeit wiegt das Risiko des Rückfalls schwerer als der statistische Bonus des Ersttäters. Das Rückfallrisiko durch eine Suchtproblematik lässt sich nicht wegdiskutieren, es muss therapeutisch bearbeitet werden.
Das Ergebnis für den Verurteilten
Für den Mann bedeutet der Beschluss vom 20. Oktober 2025, dass er weiter hinter Gittern bleiben muss. Seine sofortige Beschwerde wurde als unbegründet verworfen. Die Versagung der Haftentlassung ist damit rechtskräftig bestätigt. Er muss nun weiter im Gefängnis bleiben, bis entweder das Strafende erreicht ist oder er durch eine massive Verhaltensänderung doch noch die Voraussetzungen für eine spätere Entlassung schafft.
Zusätzlich zu der verlängerten Haftzeit muss der Verurteilte auch die Kosten für sein erfolgloses Rechtsmittel tragen. Dies ergibt sich aus § 473 der Strafprozessordnung (StPO). Die Entscheidung zeigt in aller Härte: Der Schlüssel zur Zellentür liegt oft in der Hand des Gefangenen selbst – er muss nur bereit sein, ihn durch Mitwirkung und Arbeit an sich selbst umzudrehen.
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Die vorzeitige Entlassung aus der Haft ist an komplexe Voraussetzungen und eine positive Sozialprognose geknüpft. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die notwendigen Schritte zur Resozialisierung glaubhaft darzulegen und Anträge rechtssicher zu begründen. Wir prüfen Ihre individuellen Chancen auf eine Reststrafaussetzung und begleiten Sie kompetent im gesamten Verfahren.
Experten Kommentar
Viele Inhaftierte unterliegen dem fatalen Irrtum, dass der geplante Wegzug ins Ausland – wie hier nach Schweden – die Sozialprognose automatisch rettet. Gerichte werten dies jedoch oft als Flucht vor der Verantwortung. Ohne konkrete Job- oder Therapiezusage im Zielland wirkt der Plan nicht wie ein Neuanfang, sondern wie der Versuch, sich der notwendigen Bewährungsaufsicht zu entziehen.
Zudem sehe ich in Akten häufig, dass der „2/3-Termin“ als sicheres Datum missverstanden wird. Doch die Weichenstellung erfolgt viel früher: Wer wie in diesem Fall Sprachkurse oder Therapien verweigert, zementiert seinen Verbleib in Haft lange vor der Anhörung. Die beste Verteidigungsstrategie nützt nichts gegen einen negativen Führungsbericht der JVA.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Bonus für Erstverbüßer auch dann, wenn ich notwendige Sprachkurse im Gefängnis verweigere?
NEIN. Der Erstverbüßer-Status befreit Sie nicht von der Pflicht zur aktiven Mitwirkung im Vollzug, weshalb die Verweigerung notwendiger Sprachkurse den Anspruch auf eine vorzeitige Entlassung regelmäßig zunichte macht. Zwar wird bei Erstverbüßern oft eine günstige Prognose vermutet, doch diese rechtliche Annahme wird durch mangelndes Engagement bei der Resozialisierung widerlegt.
Die rechtliche Grundlage für eine vorzeitige Entlassung bildet § 57 Abs. 1 StGB, der zwingend eine positive Kriminalprognose (also die Erwartung künftiger Straffreiheit) voraussetzt, die durch die Verweigerung von Bildungsmaßnahmen gefährdet wird. Bei Erstverbüßern geht die Justiz zwar oft von einer Schockwirkung der ersten Inhaftierung aus, doch diese Vermutung schwindet, sobald der Gefangene die Beseitigung seiner individuellen Rückfallrisiken verweigert. Fehlende Sprachkenntnisse gelten im Vollzugsrecht als massives Defizit, da sie eine erfolgreiche Eingliederung in den Arbeitsmarkt und somit ein geordnetes Leben in Freiheit nachweislich erschweren oder unmöglich machen. Wenn Sie die Teilnahme an einem Deutschkurs ablehnen, signalisieren Sie den Behörden eine fehlende Änderungsbereitschaft, wodurch die für die Entlassung erforderliche Erwartung künftiger Straffreiheit rechtlich nicht begründbar ist.
Eine Ausnahme könnte nur dann bestehen, wenn die Verweigerung auf einer belegbaren gesundheitlichen Unfähigkeit beruht oder der Kurs für die spezifische Wiedereingliederung des Betroffenen objektiv keinerlei fachliche Relevanz besitzt. In der Praxis wird jedoch nahezu jede Verweigerung einer im Vollzugsplan festgelegten Maßnahme als negatives Kriterium gewertet, das den Bonus des Erstvollzuges gegenüber dem staatlichen Sicherheitsinteresse zurücktreten lässt.
Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend Ihren individuellen Vollzugsplan auf vorgeschriebene Sprach- oder Bildungskurse und nehmen Sie an diesen aktiv teil, um Ihre Entlassungschancen zu wahren. Vermeiden Sie jede Form der Arbeits- oder Kursverweigerung, da dies Ihre Prognose für eine vorzeitige Haftentlassung dauerhaft beschädigen kann.
Verliere ich die Chance auf vorzeitige Entlassung, wenn meine Suchtproblematik im Vollzug unbehandelt bleibt?
JA, eine unbehandelte Suchtproblematik führt in der juristischen Praxis fast ausnahmslos zur Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Entlassung aus der Haft. Die fehlende Bereitschaft oder Gelegenheit zur Tataufarbeitung im Rahmen einer Suchttherapie verhindert die für eine Aussetzung des Strafrestes notwendige positive Sozialprognose gemäß § 57 Absatz 1 StGB. Ohne nachweisbare Behandlungsschritte stufen Gerichte das Risiko einer erneuten Straffälligkeit aufgrund der Abhängigkeit als zu hoch für die Allgemeinheit ein.
Der Gesetzgeber verlangt für eine vorzeitige Entlassung eine günstige Prognose, was bedeutet, dass die Erwartung gerechtfertigt sein muss, der Verurteilte werde künftig keine Straftaten mehr begehen. Bei einer bestehenden Suchterkrankung argumentieren die Strafvollstreckungskammern regelmäßig, dass die Ursache der Kriminalität ohne therapeutische Intervention weiterhin fortbesteht und somit jederzeit wieder zu Delikten führen kann. Eine gute Führung innerhalb der Justizvollzugsanstalt reicht hierbei allein nicht aus, da die Disziplin im geschützten Raum des Vollzugs keine verlässliche Aussage über das Verhalten in der Freiheit zulässt. Erst durch eine fundierte Therapie erlernt der Gefangene die notwendigen Bewältigungsstrategien, um drohende Rückfälle in alte Suchtmuster und die damit verbundene Beschaffungskriminalität effektiv zu verhindern. Ohne diese nachgewiesene Veränderung der inneren Einstellung und der aktiven Problembewältigung darf das Gericht die Entlassung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit rechtlich nicht anordnen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur in seltenen Einzelfällen denkbar, wenn beispielsweise die Sucht nachweislich nicht ursächlich für die begangenen Taten war oder bereits eine langjährige Abstinenz dokumentiert ist. Dennoch bleibt die gerichtliche Hürde extrem hoch, da jede Form der Abhängigkeit als latenter Risikofaktor gewertet wird, der die Rückfallwahrscheinlichkeit im sozialen Empfangsraum signifikant erhöht. In der Regel wird das Gericht bei einer Verweigerung der Therapie die notwendige Einsicht in das Fehlverhalten als nicht gegeben ansehen.
Unser Tipp: Stellen Sie frühzeitig und schriftlich einen Antrag auf Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen oder Suchtberatungsgesprächen innerhalb der JVA, um Ihre Mitwirkungsbereitschaft aktenkundig zu machen. Vermeiden Sie es, das Suchtproblem gegenüber dem psychologischen Dienst kleinzureden oder die Notwendigkeit einer Behandlung mit bloßem Hinweis auf eine gute Führung zu bestreiten.
Welche konkreten Nachweise brauche ich für eine geplante Resozialisierung im Ausland bei der Haftentlassung?
Sie benötigen für eine Haftentlassung mit geplanter Resozialisierung im Ausland vor allem verbindliche Arbeitsverträge, schriftliche Therapiezusagen am Zielort sowie nachweisbare Belege über ein stabiles und unterstützendes soziales Umfeld im Zielland. Das Gericht verlangt eine hinreichend konkrete Lebensperspektive, um das individuelle Rückfallrisiko zuverlässig beurteilen zu können, da ein bloßer Ortswechsel allein keine kriminellen Tendenzen beseitigt.
Die rechtliche Anforderung an eine günstige Prognose gemäß § 57 StGB setzt voraus, dass Ihre Pläne für die Zeit nach der Entlassung objektiv nachprüfbar dokumentiert sind. Gerichte lehnen Entlassungsgesuche regelmäßig ab, wenn lediglich allgemeine Absichtserklärungen über einen Umzug vorliegen, ohne dass die therapeutische Betreuung im Zielland institutionell abgesichert ist. Eine tragfähige Resozialisierung erfordert den Nachweis, dass die im Inland begonnenen Maßnahmen nahtlos fortgeführt werden und eine feste Struktur aus Arbeit und Wohnraum besteht. Bloße Behauptungen über familiäre Unterstützung reichen nicht aus, da diese ohne behördliche Überprüfungsmöglichkeiten im Ausland keine ausreichende Gewähr für eine dauerhafte Abkehr von Straftaten bieten.
Besondere Hürden bestehen dann, wenn die Bewährungshilfe im Ausland nicht in gleicher Weise sichergestellt werden kann wie im Inland, was die Anforderungen an private Nachweise erhöht. In solchen Fällen muss der Verurteilte detailliert darlegen, wie die Überwachung von Auflagen durch ausländische Stellen oder private Institutionen effektiv gewährleistet werden kann. Nur durch diese zusätzliche Sicherheit kann das Gericht trotz der großen räumlichen Distanz eine positive Sozialprognose für die Zukunft rechtssicher bejahen.
Unser Tipp: Sammeln Sie bereits frühzeitig formelle Einstellungszusagen sowie Mietverträge im Ausland und lassen Sie sich therapeutische Nachsorgetermine schriftlich von dortigen Fachärzten bestätigen. Vermeiden Sie unbedingt rein mündliche Absprachen oder vage Beschreibungen Ihrer Vorhaben, da unkonkrete Zukunftsaussichten in der gerichtlichen Praxis fast immer zur Ablehnung des Entlassungsantrags führen.
Was kann ich tun, wenn Sprachbarrieren eine positive Sozialprognose durch den Gefängnispsychologen verhindern?
Sie müssen aktiv an Deutschkursen teilnehmen und Ihre Mitwirkungsbereitschaft nachweisen, da Sprachkenntnisse die zwingende Voraussetzung für die Durchführung notwendiger Therapiemaßnahmen und eine darauf basierende Sozialprognose sind. Eine positive Prognose setzt voraus, dass Sie durch den Erwerb der deutschen Sprache überhaupt erst für therapeutische Angebote zugänglich werden und so aktiv an Ihrer Resozialisierung mitarbeiten. Ohne diese kommunikative Basis verweigern Gerichte regelmäßig die vorzeitige Haftentlassung.
Die Rechtsprechung betrachtet mangelnde Deutschkenntnisse nicht als unveränderbares Schicksal, sondern bewertet die Weigerung oder den Abbruch eines Sprachkurses als fehlende Mitwirkungsbereitschaft im Sinne des Vollzugsziels. Da tiefgreifende therapeutische Gespräche zur Tataufarbeitung eine gemeinsame Sprachebene erfordern, bleibt eine Resozialisierung ohne diese Verständigungsmöglichkeit für die Justizvollzugsanstalt sowie die Gutachter faktisch unmöglich. Wenn Sie die Teilnahme an angebotenen Kursen verweigern oder diese ohne triftigen Grund abbrechen, dokumentiert dies aus Sicht der Behörden eine mangelnde Veränderungsbereitschaft hinsichtlich Ihres künftigen Lebens in Freiheit. Eine positive Sozialprognose gemäß § 57 Abs. 1 StGB kann daher nur dann erstellt werden, wenn Sie durch den Spracherwerb die Grundlage für eine erfolgreiche therapeutische Behandlung Ihrer individuellen Rückfallrisiken schaffen.
Obwohl Dolmetscher in Ausnahmefällen für einzelne Termine hinzugezogen werden können, entbindet dies den Inhaftierten nicht von der Pflicht, sich langfristig um die Integration in den Klinik- oder Gefängnisalltag zu bemühen. Ein bloßes Abwarten auf externe Unterstützung wird von den Gerichten meist als passives Verhalten gewertet, welches einer vorzeitigen Entlassung zur Bewährung im Wege steht.
Unser Tipp: Melden Sie sich umgehend erneut für einen Deutschkurs an und fordern Sie von der Leitung eine schriftliche Bestätigung über Ihre regelmäßige sowie engagierte Teilnahme an den Unterrichtsstunden an. Vermeiden Sie es, Sprachbarrieren als unüberwindbares Hindernis darzustellen, und zeigen Sie stattdessen durch messbare Fortschritte Ihren festen Willen zur aktiven Tataufarbeitung.
Reicht meine Drogenfreiheit im Gefängnis ohne therapeutische Aufarbeitung für eine positive Sozialprognose aus?
NEIN, die bloße Drogenfreiheit während des Vollzugs reicht ohne eine fundierte therapeutische Aufarbeitung der Suchterkrankung im Regelfall nicht für eine positive Sozialprognose aus. Gerichte werten das Ausbleiben von Konsum in der geschützten Umgebung der Haftanstalt meist lediglich als Anpassungsleistung und nicht als Beleg für eine stabile Verhaltensänderung in Freiheit.
Die rechtliche Beurteilung der Sozialprognose im Sinne des § 57 StGB erfordert eine fundierte Wahrscheinlichkeitsprognose darüber, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs künftig ein straffreies Leben führen wird. Da Suchterkrankungen oft die Ursache für Delinquenz darstellen, wertet die Rechtsprechung die Abstinenz in Haft als bloße Schutzbehauptung, solange keine Auseinandersetzung mit den individuellen Rückfallauslösern stattgefunden hat. In der geschützten Umgebung des Gefängnisses keine Drogen zu nehmen, ist rechtlich etwas völlig anderes, als unter den realen Bedingungen der Freiheit den dortigen Verlockungen erfolgreich zu widerstehen. Erst durch eine erfolgreiche Therapie erwerben Betroffene jene Strategien, die für eine dauerhafte Distanzierung vom Drogenmilieu und den damit verbundenen Straftaten in der Freiheit zwingend erforderlich sind. Ohne diesen nachweisbaren inneren Wandel bleibt das Risiko eines Rückfalls nach der Entlassung aus juristischer Sicht zu hoch, um eine vorzeitige Reststrafaussetzung rechtssicher begründen zu können.
Eine Ausnahme greift lediglich, wenn der Verurteilte bereits vor der Inhaftierung über einen sehr langen Zeitraum nachweislich stabil abstinent lebte und die Tat keinen direkten Suchtbezug aufwies. Auch bei einer sehr erfolgreichen Teilnahme an externen Beratungsstellen während des Freigangs kann das Gericht im Einzelfall eine positivere Bewertung der Gesamtsituation und der künftigen Prognose vornehmen.
Unser Tipp: Konzentrieren Sie sich frühzeitig auf die Dokumentation Ihrer aktiven Mitarbeit in therapeutischen Gesprächsgruppen und suchen Sie proaktiv den Kontakt zur Suchtberatung innerhalb der Justizvollzugsanstalt. Vermeiden Sie es, sich allein auf negative Drogentests zu verlassen, da diese ohne begleitende Aufarbeitung der Suchtursachen für eine Haftentlassung meist rechtlich unzureichend sind.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Brandenburg – Az.: 1 Ws 120/25 – Beschluss vom 20.10.2025
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