Brandenburger Polizisten setzten bei einer Kontrolle von 50 Fan-Fahrzeugen auf die Rechtmäßigkeit der Bodycam-Aufzeichnung, um einen drohenden Landfriedensbruch präventiv zu dokumentieren. Obwohl das Amtsgericht die sofortige Löschung der Bilder verlangte, blieb die Frage offen, ob Richter überhaupt über die weitere Nutzung von Bodycam-Daten entscheiden dürfen.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Bodycam-Aufzeichnung?
- Was besagt das Brandenburgische Polizeigesetz im Einsatz?
- Warum untersagte das Amtsgericht die weitere Nutzung von Bodycam-Daten?
- Darf das Gericht die Löschung von rechtmäßig erhobenen Daten anordnen?
- Wer trägt die Zuständigkeit für die Datenverwertung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf die Staatsanwaltschaft Bodycam-Videos auch ohne erkennbare Straftat verwerten?
- Wann muss die Polizei Bodycam-Videos bei fehlendem Tatverdacht löschen?
- Dürfen präventive Bodycam-Aufnahmen später als Beweismittel gegen mich dienen?
- Wer entscheidet über die Löschung rechtmäßig erhobener Bodycam-Daten?
- An welcher Stelle im Verfahren kann ich die Video-Verwertung verhindern?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 3 W 45/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 06.06.2023
- Aktenzeichen: 3 W 45/23
- Verfahren: Beschwerde gegen Untersagung der Datennutzung
- Rechtsbereiche: Polizeirecht, Strafprozessrecht
Amtsgericht darf Bodycam-Einsatz prüfen, aber nicht die weitere Nutzung der Videos durch Ermittler verbieten.
- Polizei durfte aggressive Fußballfans wegen drohender Gefahr mit Kameras filmen
- Richter prüfen nur, ob die ursprüngliche Aufnahme durch die Polizei rechtmäßig war
- Allein die Staatsanwaltschaft entscheidet über die weitere Verwendung der gesicherten Videoaufnahmen
- Das Amtsgericht hat seine Befugnisse durch das Verbot der Datennutzung überschritten
Wer entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Bodycam-Aufzeichnung?
Ein Konvoi aus rund 50 Fahrzeugen, aggressive Stimmung und der Einsatz von Körperkameras durch die Polizei: Was wie eine Szene aus einem Fernsehkrimi klingt, wurde am 3. Dezember 2022 für die Einsatzkräfte der Brandenburger Polizei Realität. Doch das eigentliche Drama spielte sich nicht auf der Straße ab, sondern in den Monate darauf in den Gerichtssälen zwischen Potsdam und Brandenburg an der Havel.

Im Kern dieses Rechtsstreits stand eine fundamentale Frage der Gewaltenteilung: Darf ein Amtsgericht, das die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Videoaufnahme prüft, der Staatsanwaltschaft gleichzeitig verbieten, diese Videos als Beweismittel zu nutzen? Oder überschreitet der Richter damit seine Kompetenzen?
Das Oberlandesgericht Brandenburg musste in diesem Fall eine klare Grenze zwischen dem Schutz der Bürgerrechte und der Entscheidungshoheit der Ermittlungsbehörden ziehen. Der Beschluss vom 06.06.2023 (Az. 3 W 45/23) liefert eine detaillierte Anleitung dazu, wer im deutschen Rechtsstaat über das Schicksal digitaler Beweismittel entscheidet.
Der Auslöser: Eine eskalierte Verkehrskontrolle
Alles begann an einem Samstagabend gegen 18:15 Uhr. Eine Gruppe von Fußballfans befand sich auf der Abreise. Etwa 50 Fahrzeuge bewegten sich im Konvoi, als die Polizei eine Verkehrskontrolle initiierte. Die Situation war von Anfang an angespannt. Mindestens ein Fahrzeugführer weigerte sich strikt, den polizeilichen Anweisungen Folge zu leisten.
Die Lage drohte zu kippen. Zahlreiche Personen stiegen aus den Fahrzeugen aus. Sie bauten sich vor den Einsatzkräften auf und machten lautstarke, aggressive Äußerungen. Um eine Eskalation zu dokumentieren und potenzielle Angriffe abzuschrecken, aktivierten die Beamten zwei sogenannte Bodycams. Diese Kameras zeichneten das Geschehen in Bild und Ton auf – eine Maßnahme in präventiver Intention.
Nach dem Einsatz wurden die Daten in der Polizeidirektion gesichert. Zwei Tage später, am 05.12.2022, folgte die strafrechtliche Reaktion: Es wurde Anzeige wegen eines Landfriedensbruchs erstattet. Die Staatsanwaltschaft Potsdam leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein (Az. 450 UJs 2620/23).
Der juristische Vorstoß des Landes
Das Land Brandenburg, vertreten durch das Polizeipräsidium, wollte rechtliche Sicherheit. Es beantragte beim Amtsgericht Potsdam die offizielle Feststellung, dass der Einsatz der Kameras rechtmäßig war. Gleichzeitig bat die Behörde das Gericht um eine Prüfung, ob diese Daten als Beweismittel in dem eingeleiteten Strafverfahren verwendet werden dürfen.
Hier nahm der Fall eine unerwartete Wendung. Das Amtsgericht Potsdam erließ am 18.01.2023 einen Beschluss, der die Polizei nur zur Hälfte zufriedenstellte. Das Gericht bestätigte zwar: Ja, ihr durftet filmen. Die Gefahr für die Beamten rechtfertigte die Aufnahme. Doch im gleichen Atemzug verbot das Amtsgericht die weitere Nutzung der Daten.
Die Begründung des Amtsrichters lautete: Der Zweck der Aufnahme – der Schutz der Beamten im Moment der Gefahr – sei erfüllt. Auf den Videos sei zudem nicht klar erkennbar, wer genau das erste Fahrzeug gesteuert habe, und es seien keine konkreten Widerstandshandlungen einzelner Personen zu sehen. Da die Videos für die Beweisführung also vermeintlich nutzlos seien, dürften sie nicht weiterverarbeitet werden.
Gegen diese „Ja, aber“-Entscheidung legte das Land Brandenburg Beschwerde ein. Die Polizeibehörde argumentierte, das Gericht habe seine Kompetenzen überschritten. Über den Wert eines Beweismittels entscheide nicht das Amtsgericht im Vorfeld, sondern die Staatsanwaltschaft im laufenden Verfahren.
Was besagt das Brandenburgische Polizeigesetz im Einsatz?
Um den Konflikt zu verstehen, muss man einen Blick in das Gesetz werfen. Die zentrale Norm ist § 31a des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG). Dieser Paragraph regelt, unter welchen Bedingungen die Polizei Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte – also Bodycams – anfertigen darf.
Der Schutz von Polizeibeamten im Einsatz
Das Gesetz erlaubt den Einsatz der Kameras primär zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der Polizeivollzugsbeamten oder Dritter. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine solche Gefahr besteht, darf die Kamera laufen. Dies dient der Abschreckung (Prävention) und der Dokumentation des Einsatzgeschehens.
Die gerichtliche Kontrollbefugnis
Der Gesetzgeber hat jedoch eine gerichtliche Kontrolle vorgesehen. Nach § 31a Absatz 3 Satz 3 BbgPolG kann das Gericht auf Antrag feststellen, ob die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung gegeben war. Dies ist ein wichtiger Schutzmechanismus für die Bürger, um staatliche Überwachung überprüfen zu lassen.
Die entscheidende juristische Feinheit liegt jedoch in der Formulierung. Das Gesetz spricht explizit von der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Erhebung (also des Filmens). Es schweigt sich an dieser Stelle darüber aus, ob das Gericht in diesem speziellen Verfahren auch Anordnungen über die Löschung oder Verwertung treffen darf. Genau diese Lücke führte zu dem Streit zwischen dem Amtsgericht und der Polizeibehörde.
Warum untersagte das Amtsgericht die weitere Nutzung von Bodycam-Daten?
Die Argumentation des Amtsgerichts Potsdam war durchaus bürgerfreundlich motiviert. Der Richter sah sich die Videos an und kam zu dem Schluss, dass sie strafrechtlich wenig hergaben.
Das Argument der Nutzlosigkeit
Aus der Sicht des Amtsrichters fehlten auf den Aufnahmen die entscheidenden „Anknüpfungstatsachen“. Man sah zwar eine aggressive Menge, aber man konnte angeblich keine konkrete Straftat einer bestimmten Person zuordnen. Wenn ein Video aber keinen Beweiswert hat, so die Logik des Amtsgerichts, dann greift die weitere Speicherung und Nutzung unverhältnismäßig in die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen ein.
Das Gericht wandte hier eine Art sofortige Verhältnismäßigkeitsprüfung an:
- Die Gefahr ist vorbei.
- Das Video beweist (angeblich) nichts.
- Ergo: Es muss weg, oder zumindest darf es nicht genutzt werden.
Die Position der Betroffenen
Auch die Seite der Betroffenen – im Verfahren vertreten durch einen Gegeninteressenten – stützte diese Sichtweise. Sie argumentierten, dass der ursprüngliche Zweck der Aufzeichnung (Gefahrenabwehr) erledigt sei. Eine „Vorratsdatenspeicherung“ ohne konkreten Tatverdacht sei unzulässig. Da das Amtsgericht keine Widerstandshandlungen auf den Bändern erkennen konnte, sahen sich die Fußballfans in ihrem Recht bestätigt, dass die Aufnahmen nicht gegen sie verwendet werden dürften.
Darf das Gericht die Löschung von rechtmäßig erhobenen Daten anordnen?
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg musste nun prüfen, ob das Amtsgericht diese weitreichende Untersagung überhaupt aussprechen durfte. Die Antwort der Richter fiel eindeutig aus: Nein.
Das OLG zerlegte die Entscheidung der Vorinstanz in zwei Teile. Der erste Teil – die Rechtmäßigkeit der Aufnahme – wurde bestätigt. Der zweite Teil – das Nutzungsverbot – wurde kassiert.
Schritt 1: War die Kamera legal an?
Zunächst prüfte das OLG die Situation am 03.12.2022. Die Richter bestätigten die Einschätzung, dass eine präventive Erhebung von Bildaufnahmen gerechtfertigt war.
„Nach den festgestellten Einsatzumständen […] lagen die Voraussetzungen des § 31a Abs. 2 BbgPolG für einen präventiven Einsatz der Bodycams vor. Die Herstellung der Aufzeichnungen war damit materiell-rechtlich rechtmäßig.“
Die aggressive Menschenmenge, die Weigerungshaltung und die zahlenmäßige Überlegenheit der Fans gegenüber den Beamten begründeten eine objektive Gefahrenlage. Die Polizisten durften filmen, um sich zu schützen.
Schritt 2: Die Kompetenzüberschreitung
Der entscheidende Fehler des Amtsgerichts lag in der Annahme, es könne über die Verwendung des Materials entscheiden. Das OLG stellte klar: Das spezielle Verfahren nach dem Polizeigesetz dient nur dazu, zu klären, ob die Polizei die Kamera einschalten durfte. Es ist kein „Rundum-Sorglos-Paket“ für den Datenschutz.
Das OLG führte aus:
„Eine darüber hinausgehende Entscheidung des Amtsgerichts — etwa eine Untersagung der weiteren Verarbeitung/Nutzung oder die Anordnung der Löschung — ist durch diese Norm nicht gedeckt.“
Das Gericht darf also feststellen: „Die Aufnahme war legal.“ Es darf aber nicht sagen: „Aber ihr dürft sie nicht benutzen.“
Schritt 3: Wer entscheidet dann?
Wenn das Gericht, das die Aufnahme prüft, nicht über die Nutzung entscheidet, wer dann? Hier verwies das OLG auf die Systematik des Rechtsstaats. Sobald ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft – hier wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch (§ 125 StGB) – geht die Herrschaft über das Verfahren an die Staatsanwaltschaft über.
Die Entscheidungshoheit der zuständigen Ermittlungsbehörde ist ein hohes Gut. Die Staatsanwaltschaft muss prüfen:
- Bietet das Video Beweise?
- Ist die Nutzung verhältnismäßig?
- Überwiegt das Strafverfolgungsinteresse das Persönlichkeitsrecht der Gefilmten?
Das OLG kritisierte, dass das Amtsgericht diese Prüfung vorweggenommen hatte. Ob ein Video tatsächlich „nichts beweist“, ist oft eine Frage detaillierter forensischer Auswertung. Vielleicht erkennt ein Ermittler auf den zweiten Blick ein Detail, das dem Amtsrichter entging. Oder die Tonspur liefert Hinweise, die erst im Kontext anderer Zeugenaussagen Sinn ergeben.
Die Rolle der Fachliteratur
Das OLG stützte seine Argumentation auf Vergleiche mit dem Bundespolizeigesetz. Dort gibt es ähnliche Vorschriften. Die Kommentarliteratur (etwa Drewese/Malmberg/Walter) ist sich einig: Die gerichtliche Kontrollbefugnis im polizeirechtlichen Verfahren endet bei der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Erhebung. Alles, was danach mit den Daten passiert (Speicherung, Weitergabe an die Staatsanwaltschaft, Löschung), unterliegt anderen Regeln und Zuständigkeiten.
Wer trägt die Zuständigkeit für die Datenverwertung?
Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht die Rollenverteilung im Rechtsstaat geschärft. Es geht nicht darum, dass die Polizei mit Daten machen kann, was sie will. Es geht darum, welche Instanz wann prüft.
Die Trennung der Gewalten
Die Entscheidung stärkt die Position der Ermittlungsbehörden. Wenn die Polizei rechtmäßig Daten erhoben hat, darf sie diese an die Staatsanwaltschaft übergeben, wenn der Verdacht einer Straftat besteht. Die Staatsanwaltschaft prüft dann in eigener Verantwortung, ob diese Daten verwertbar sind.
Sollte es später zu einer Anklage vor einem Strafgericht kommen, kann der dortige Strafrichter erneut prüfen, ob ein Beweisverwertungsverbot besteht. Aber ein Zivil- oder Familiengericht (das hier funktionell über die polizeirechtliche Beschwerde entschied) darf nicht präventiv in das Strafverfahren hineinregieren.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für die Polizei und die Staatsanwaltschaft bedeutet das Urteil Rechtsklarheit.
- Rechtmäßigkeit: Wenn eine Gefahr besteht, darf gefilmt werden.
- Verwertung: Wenn das Video rechtmäßig entstanden ist, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Nutzung im Strafverfahren.
- Löschung: Die Löschung erfolgt nach den Regeln des Datenschutzes und des Strafprozesses, nicht auf Anordnung des Beschwerdegerichts.
Das OLG stellte klar:
„Die Entscheidung darüber, ob die Aufzeichnungen weiterhin gespeichert, verwertet oder gelöscht werden, obliegt der die Ermittlungen führenden Behörde.“
Die Kosten des Verfahrens
Da es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelte und das Land Brandenburg mit seiner Beschwerde Erfolg hatte, wurden für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben.
Fazit für den Bürger
Für den Bürger mag das Urteil auf den ersten Blick unbefriedigend wirken, da der „Sofort-Schutz“ durch das Amtsgericht aufgehoben wurde. Es verhindert jedoch, dass Beweismittel vorschnell vernichtet werden, bevor eine gründliche strafrechtliche Untersuchung stattfinden konnte. Wer sich gegen die Verwertung seiner Daten im Strafprozess wehren will, muss dies im Strafverfahren selbst tun – dort, wo über Schuld und Unschuld entschieden wird, und nicht in einem vorgelagerten Verwaltungsverfahren.
Die Aufnahmen der Fußballfans bleiben somit vorerst in der Akte der Staatsanwaltschaft. Ob sie am Ende für eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs reichen, ist eine andere Geschichte – eine, die nun von den dafür zuständigen Stellen geschrieben werden darf.
Von Polizeikameras gefilmt? So schützen Sie Ihre Rechte
Ob eine polizeiliche Videoaufnahme im Ermittlungsverfahren gegen Sie verwendet werden darf, hängt von der präzisen Abwägung zwischen Datenschutz und Strafverfolgungsinteresse ab. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtmäßigkeit erhobener Beweismittel und unterstützen Sie dabei, unzulässige Eingriffe in Ihre Persönlichkeitsrechte abzuwehren. Wir begleiten Sie professionell durch das Verfahren und setzen uns für die konsequente Einhaltung Ihrer Beschuldigtenrechte ein.
Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Der fließende Übergang von der bloßen Abschreckung hin zur gezielten Beweissicherung ist in der Praxis oft ein taktisches Manöver. Sobald die Kamera läuft, suchen Beamte im Nachgang fast immer nach einem strafrechtlichen Aufhänger, um die kurzen Löschfristen der Gefahrenabwehr zu umgehen. Ich erlebe regelmäßig, dass Beschuldigte die psychologische und juristische Dynamik dieser ersten Aufnahmen völlig unterschätzen.
Diese Entscheidung zementiert die faktische Hoheit der Staatsanwaltschaft über digitales Belastungsmaterial. Wer hofft, unliebsame Videos durch einen schnellen Antrag beim Amtsgericht aus der Welt zu schaffen, wird künftig scheitern. Der Kampf um die Verwertbarkeit verlagert sich damit endgültig in die späte Hauptverhandlung, wo die Verteidigung meist gegen ein bereits verfestigtes Bild der Ermittler ankämpfen muss.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf die Staatsanwaltschaft Bodycam-Videos auch ohne erkennbare Straftat verwerten?
Ja, die Staatsanwaltschaft darf Bodycam-Aufnahmen sichten und verwerten, solange ein Ermittlungsverfahren läuft. Die rechtliche Hoheit über die Relevanz der Beweismittel liegt allein bei der Ermittlungsbehörde. Ein Gericht darf die Beweiswürdigung nicht vorwegnehmen. Dies gilt auch, wenn auf den ersten Blick keine Straftat erkennbar ist.
Ob ein Video keinen Beweiswert besitzt, ist oft eine Frage detaillierter forensischer Auswertungen. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob versteckte Details wie Tonspuren eine Straftat belegen. Im Beschwerdeverfahren darf das Amtsgericht diese Prüfung nicht vorwegnehmen. Solange die Behörde einen Anfangsverdacht bejaht, bleibt das Material in der Akte. Ein vorzeitiges Löschgebot griffe unzulässig in die Ermittlungshoheit ein. Erst nach Abschluss des Verfahrens besteht ein Löschungsanspruch.
Unser Tipp: Prüfen Sie über Ihren Anwalt, ob das Ermittlungsverfahren noch förmlich läuft. Beantragen Sie die Löschung erst nach der endgültigen Einstellung durch die Staatsanwaltschaft.
Wann muss die Polizei Bodycam-Videos bei fehlendem Tatverdacht löschen?
Die Polizei muss Bodycam-Aufnahmen sofort löschen, wenn der Zweck der Gefahrenabwehr entfallen ist. In der Praxis greifen jedoch oft Ausnahmen. Sobald die Polizei eine Anzeige erstattet, wechselt der Rechtsstatus. Dann gelten nicht mehr die Polizeigesetze, sondern die strengen Regeln der Strafprozessordnung für Ermittlungsverfahren.
Dieser sogenannte Zweckwechsel erzeugt eine Sperrwirkung für die eigentlich vorgesehene Löschung der Daten. Wird zwei Tage nach der Kontrolle ein Verfahren eingeleitet, bleiben die Videos als Beweismittel erhalten. Über den genauen Löschzeitpunkt entscheidet dann ausschließlich die Staatsanwaltschaft. Der Amtsrichter der Erstprüfung besitzt hierfür keine Zuständigkeit. Eine gerichtliche Anordnung der Löschung ist durch diese Norm nicht gedeckt. Die Aufbewahrung endet erst, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder endgültig eingestellt wurde.
Unser Tipp: Stellen Sie bei der Staatsanwaltschaft einen förmlichen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Beantragen Sie keine isolierte Löschung beim Amtsgericht, da dies rechtlich meist wirkungslos bleibt.
Dürfen präventive Bodycam-Aufnahmen später als Beweismittel gegen mich dienen?
Ja, präventiv erstellte Bodycam-Aufnahmen dürfen im späteren Strafverfahren als Beweismittel gegen Sie dienen. Obwohl die Polizei die Kamera ursprünglich zum Eigenschutz aktivierte, ist eine Übermittlung an die Strafverfolger zulässig. Der präventive Zweck schließt die spätere repressive Verwertung zur Bestrafung rechtlich nicht aus.
Entscheidend ist die Rechtmäßigkeit im Moment der Aufnahme, etwa nach § 31a BbgPolG. War die Situation damals gefährlich genug, bleibt das Video verwertbar. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass ein Zweckwechsel vom Schutz zur Strafverfolgung zulässig ist. Ein Verwertungsverbot entsteht nicht durch die geänderte Zielrichtung. Das Gericht darf die Nutzung des Materials nicht blockieren. Die Herstellung der Aufzeichnungen war damit materiell-rechtlich rechtmäßig. Lief die Kamera legal, dient das Bildmaterial als Beweis.
Unser Tipp: Prüfen Sie genau, ob zum Zeitpunkt der Aufnahme tatsächlich eine konkrete Gefahr für die Beamten vorlag. Nur eine rechtmäßige Initialaufnahme erlaubt die spätere Verwertung.
Wer entscheidet über die Löschung rechtmäßig erhobener Bodycam-Daten?
Die Entscheidungshoheit über den Verbleib oder die Löschung rechtmäßig erhobener Bodycam-Aufzeichnungen liegt allein bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Als Herrin des Ermittlungsverfahrens bestimmt sie über die Verwertung sämtlicher Beweismittel. Sobald ein Anfangsverdacht besteht, geht die Datenhoheit von der Polizei auf diese Behörde über.
Das Oberlandesgericht bestätigte diese Kompetenzverteilung und entzog dem Amtsgericht die Entscheidungsgewalt. Weder die Polizei noch das Amtsgericht dürfen eigenmächtig in die Aktenführung der Staatsanwaltschaft eingreifen. Die prozessuale Logik sieht die Löschung als mögliches Verfahrensergebnis vor. Sie ist keine Vorbedingung für laufende Ermittlungen. In der Systematik des Rechtsstaats obliegt die Prüfung der Erforderlichkeit allein der Ermittlungsbehörde. Ein Eingreifen anderer Instanzen würde die gesetzliche Zuständigkeit unzulässig unterlaufen.
Unser Tipp: Richten Sie Anträge zur Datenlöschung unter Angabe des Aktenzeichens direkt an den ermittelnden Staatsanwalt. Erfragen Sie dieses Aktenzeichen zeitnah bei der Polizei.
An welcher Stelle im Verfahren kann ich die Video-Verwertung verhindern?
Sie können die Verwertung des Videos effektiv erst im späteren Strafprozess vor dem Strafrichter angreifen. Ein vorgelagertes Beschwerdeverfahren nach dem Polizeigesetz führt hier nicht zum Ziel. Das Amtsgericht darf die Verwertung dort rechtlich noch nicht untersagen. Erst nach der Anklageerhebung öffnet sich das taktische Zeitfenster für Ihren spezialisierten Verteidiger.
Der Kampf gegen das Beweismittel findet nicht während der polizeilichen Ermittlungen statt. Dort existiert noch kein Löschurteil für die Aufnahmen. Juristisch entscheidend ist die Prüfung der Beweiserhebung durch den Strafrichter. Ihr Anwalt muss begründen, dass bereits das Filmen rechtswidrig war. Verletzt die Erhebung Ihre Grundrechte, kann der Richter ein Beweisverwertungsverbot feststellen. Dieser Schutzmechanismus greift jedoch erst bei einer Anklage. Ohne Anklage erfolgt keine gerichtliche Verwertung.
Unser Tipp: Warten Sie die Anklageschrift ab. Lassen Sie Ihren Verteidiger die Verwertung der Videos sofort zu Beginn der Hauptverhandlung förmlich rügen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Brandenburg – Az.: 3 W 45/23 – Beschluss vom 06.06.2023
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

