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Notstand bei Entzugserscheinungen im Gefängnis: Kein Rechtfertigungsgrund

Um Notstand bei Entzugserscheinungen im Gefängnis abzuwenden, versuchte ein Angehöriger, Subutex an den inhaftierten Bruder zu übergeben. Das Bayerische Oberste Landesgericht sah die Rettungsaktion zwar nicht durch Nothilfe gerechtfertigt, hinterfragte jedoch die Sorgfaltspflicht der Angeklagten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 206 StRR 227/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 06.08.2024
  • Aktenzeichen: 206 StRR 227/24
  • Verfahren: Revision in Strafsachen
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Notstandsrecht

  • Das Problem: Eine Frau übergab ihrem inhaftierten Bruder Drogen (Subutex). Sie wurde wegen fahrlässiger Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt. Die Frau berief sich auf einen Notstand, da ihr Bruder unter Entzugserscheinungen litt.
  • Die Rechtsfrage: Darf man unerlaubt Drogen in ein Gefängnis bringen, wenn man glaubt, dadurch die Gesundheit eines Inhaftierten zu retten? Schließt der Glaube an diesen Notstand eine vorsätzliche Straftat aus?
  • Die Antwort: Nein. Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben. Das Gericht sah keinen objektiven Notstand, da keine akute medizinische Gefahr bestand. Die Übergabe war auch nicht das mildeste Mittel, da der Häftling den offiziellen Rechtsweg nicht genutzt hatte.
  • Die Bedeutung: Das Gericht bekräftigt, dass die Justizvollzugsanstalt zuerst für medizinische Hilfe zuständig ist. Wer in solchen Fällen ohne ausreichende Prüfung handelt, kann sich nicht auf einen rechtfertigenden Irrtum berufen.

Drogen für Häftling: Wann rechtfertigt Notstand den Schmuggel?

Zwei weiße Tabletten werden heimlich über einen Holztisch von einer Frau zu einem Häftling in dunkler Uniform geschoben.
BayObLG prüft Nothilfe-Argument bei Drogenschmuggel für inhaftierten Bruder. | Symbolbild: KI

Eine Frau schmuggelt zwei Tabletten eines starken Schmerz- und Substitutionsmittels zu ihrem inhaftierten Bruder, weil sie glaubt, ihn vor unerträglichen Entzugserscheinungen retten zu müssen. Ein Akt der Nothilfe aus Verzweiflung? Oder eine strafbare Handlung, die keine Rechtfertigung findet? Mit dieser komplexen Frage musste sich das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem Beschluss vom 06. August 2024 (Aktenzeichen: 206 StRR 227/24) auseinandersetzen. Der Fall beleuchtet die strengen Grenzen des rechtfertigenden Notstands, insbesondere wenn staatliche Hilfesysteme zur Verfügung stehen, aber nicht genutzt werden.

Warum schmuggelte eine Frau Subutex in die JVA?

Am 20. Oktober 2019 besuchte eine Frau ihren Bruder in der Justizvollzugsanstalt. Während dieses Besuchs übergab sie ihm zwei Tabletten Subutex, ein Medikament, das unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Dieser Vorfall führte zu einem Strafverfahren. Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte die Frau am 15. Juni 2021 wegen vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Die Angeklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein, ebenso die Staatsanwaltschaft, die sich jedoch auf die Höhe der Strafe beschränkte. Die Frau argumentierte, sie habe in einer Notsituation gehandelt. Ihr Bruder habe ihr glaubhaft gemacht, unter starken Entzugserscheinungen zu leiden und dringend ein Substitutionsmittel zu benötigen. Sie sei davon ausgegangen, dass der offizielle Weg über die JVA-Verwaltung oder Therapeuten bereits erfolglos war oder keine Aussicht auf Erfolg hatte. Sie sah ihre Tat als Akt der Nothilfe, um eine akute Gesundheitsgefahr von ihrem Bruder abzuwenden.

Das Landgericht Traunstein, als Berufungsinstanz, folgte dieser Argumentation teilweise. In seinem Urteil vom 15. Januar 2024 änderte es den Schuldspruch ab. Die Richter glaubten der Frau, dass sie sich in einem Irrtum über die tatsächlichen Umstände befunden habe. Sie habe subjektiv an eine Notlage geglaubt, die ihr Handeln rechtfertigen würde. Juristisch wird dies als „Erlaubnistatbestandsirrtum“ bezeichnet, der den Vorsatz entfallen lässt. Da die Kammer aber meinte, die Frau habe ihre Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie die Angaben ihres Bruders nicht ausreichend prüfte, verurteilte sie sie wegen fahrlässiger Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 90 Euro. Mit diesem Ergebnis waren weder die Staatsanwaltschaft noch die Angeklagte zufrieden. Beide legten Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Verurteilung wegen Vorsatzes, die Angeklagte einen Freispruch.

Was ist ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB?

Um zu verstehen, warum die Gerichte so unterschiedlich urteilten, muss man den Kern der Verteidigung betrachten: den rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 des Strafgesetzbuches (StGB). Diese Vorschrift erlaubt es einer Person, eine an sich strafbare Handlung zu begehen, wenn sie dadurch eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut von sich oder einem anderen abwendet. Das Gesetz verlangt jedoch eine strenge Abwägung: Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen.

Der entscheidende Begriff ist die „Gegenwärtige Gefahr„. Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn der Eintritt eines Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich ist, falls nicht sofort gehandelt wird. Es geht nicht um ein vages Risiko in der Zukunft, sondern um eine akute Bedrohung. Ob eine solche Gefahr vorlag, beurteilt ein Gericht objektiv aus der nachträglichen Sicht eines sachkundigen Beobachters. Das subjektive Empfinden des Handelnden allein genügt nicht.

Eine weitere Hürde ist die Erforderlichkeit der Handlung. Die Tat muss das geeignete und relativ mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr sein. Wenn es andere, weniger einschneidende und vor allem legale Wege gibt, die Gefahr abzuwenden, scheidet eine Rechtfertigung durch Notstand aus. Insbesondere gilt: Kann staatliche Hilfe rechtzeitig in Anspruch genommen werden, ist der eigenmächtige Rechtsbruch in der Regel nicht gerechtfertigt.

Warum scheiterte die Berufung auf Notstand vor Gericht?

Das Bayerische Oberste Landesgericht hob das Urteil des Landgerichts Traunstein auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung zurück. Die Richter des BayObLG fanden in der Entscheidung der Vorinstanz gravierende Rechtsfehler. Die Begründung des Landgerichts sei lückenhaft, widersprüchlich und halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Analyse des Senats folgte dabei einer klaren juristischen Prüfungslogik.

Lag eine gegenwärtige Gefahr für den Häftling vor?

Das Gericht stellte zuerst die entscheidende Frage: Bestand für den Bruder der Angeklagten objektiv eine gegenwärtige Gefahr für seine Gesundheit? Die Antwort des Senats war ein klares Nein. Die Feststellungen des Landgerichts selbst gaben dafür den Ausschlag. Der Bruder litt zum Zeitpunkt der Tat nicht unter derart schweren Entzugserscheinungen, dass eine sofortige medizinische Behandlung notwendig gewesen wäre. Weder vor noch nach der Entdeckung der Tat war eine solche Behandlung erforderlich oder wurde durchgeführt.

Mehr noch, das Verhalten des Bruders in der Vergangenheit zeichnete ein anderes Bild. Er hatte zuvor in einer anderen JVA seine Verlegung von der Krankenstation in eine normale Abteilung verlangt, in der Hoffnung, dort leichter an Drogen zu gelangen. In der aktuellen JVA hatte er sich bereits teilweise auf einem „Schwarzmarkt“ mit Substitutionsmitteln versorgt. Ein sachkundiger Beobachter hätte aus diesen Umständen nicht auf eine akute, unüberwindbare Gesundheitskrise geschlossen. Die bloße Behauptung des Bruders gegenüber seiner Schwester reichte nicht aus, um eine objektive Notstandslage zu begründen.

War der Drogenschmuggel das mildeste Mittel?

Selbst wenn man eine Gefahr angenommen hätte, wäre die Tat der Schwester nicht gerechtfertigt gewesen. Das Gericht prüfte, ob der Drogenschmuggel das erforderliche, also das relativ mildeste Mittel war. Auch hier kam es zu einem negativen Ergebnis. Die deutsche Rechtsordnung sieht für Inhaftierte klare Wege vor, um eine notwendige medizinische Versorgung durchzusetzen.

Nach Artikel 60 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) hat ein Gefangener Anspruch auf notwendige Heilbehandlung. Hätte die JVA diese verweigert, hätte der Bruder gerichtliche Hilfe nach den §§ 109 ff. des Strafvollzugsgesetzes in Anspruch nehmen können. Die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, ist eindeutig: Wenn ein Konflikt durch ein dafür vorgesehenes staatliches Verfahren gelöst werden kann, ist eine eigenmächtige „Lösung“ durch eine Straftat nicht erlaubt. Da der Bruder diesen offiziellen Rechtsweg nachweislich nicht beschritten hatte, war das Einschmuggeln von Subutex nicht das mildeste verfügbare Mittel und somit nicht durch § 34 StGB gedeckt.

Warum der Irrtum der Schwester ein fataler Trugschluss war

Das Landgericht hatte seine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit auf einen sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum gestützt. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn jemand fälschlicherweise glaubt, es lägen Umstände vor, die ihn zur Tat berechtigen würden – hier also der Glaube der Schwester an eine akute Notlage ihres Bruders. Ein solcher Irrtum kann tatsächlich den Vorsatz ausschließen.

Das BayObLG kritisierte jedoch scharf, dass das Landgericht einen entscheidenden Punkt übersehen hatte: Ein solcher Irrtum entlastet nur dann, wenn der Täter die Situation pflichtgemäß geprüft hat. Die Angeklagte hätte sich nicht blind auf die Schilderungen ihres Bruders verlassen dürfen. Das Gericht fand in den Urteilsgründen des Landgerichts keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dieser Prüfungspflicht. Im Gegenteil, die Aussagen des Bruders deuteten laut Aktenlage eher darauf hin, dass die Schwester ihm die Drogen bringen sollte, um ihm Schwierigkeiten bei der Beschaffung im Gefängnis (etwa Schlägereien) zu ersparen. Das Abwenden solcher Unannehmlichkeiten ist aber keine Gefahr für die Gesundheit im Sinne des § 34 StGB.

Da das Landgericht die Frage der Prüfungspflicht nicht sauber geklärt hatte, war seine Annahme eines den Vorsatz ausschließenden Irrtums rechtsfehlerhaft. Die gesamte Grundlage für die Verurteilung wegen Fahrlässigkeit war somit hinfällig.

Was passiert nach einer Zurückverweisung durch das Gericht?

Mit dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Januar 2024 vollständig aufgehoben. Das bedeutet, dass sowohl der Schuldspruch der fahrlässigen Abgabe von Betäubungsmitteln als auch die verhängte Geldstrafe keinen Bestand haben. Die Sache ist damit aber nicht beendet.

Das BayObLG hat den Fall gemäß § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen. Dort muss der gesamte Fall neu verhandelt und entschieden werden. Die neue Kammer ist an die Rechtsauffassung des BayObLG gebunden. Sie wird die Beweise erneut würdigen und muss insbesondere die vom Revisionsgericht aufgezeigten Lücken schließen. Es muss sorgfältig geprüft werden, welche konkreten Informationen die Angeklagte von ihrem Bruder erhielt, ob sie ihrer Prüfungspflicht nachkam und ob am Ende ein vorsätzliches, ein fahrlässiges oder gar kein strafbares Handeln vorliegt. Für die Angeklagte bedeutet dies, dass der Ausgang ihres Verfahrens wieder völlig offen ist.

Die Urteilslogik

Die Rechtsordnung lehnt die Rechtfertigung einer Straftat durch Notstand strikt ab, sobald alternative, legale Wege zur Abwehr der Gefahr zur Verfügung stehen.

  • Vorrang des Rechtswegs: Solange etablierte staatliche Hilfs- oder Rechtswege zur Verfügung stehen, um eine Gefahr abzuwenden (wie die medizinische Versorgung in einer Justizvollzugsanstalt), schließt dies die Rechtfertigung der Notstandshandlung als erforderliches (mildestes) Mittel aus.
  • Objektivität der Gefahr: Der rechtfertigende Notstand setzt eine objektiv gegenwärtige Gefahr voraus, die ein sachkundiger Beobachter klar feststellen muss; das bloße subjektive Gefühl der Notlage beim Handelnden allein begründet keine Rechtfertigung.
  • Grenzen des Irrtums: Der Glaube an eine akute Notlage entschuldigt den Täter nur dann, wenn dieser die behaupteten Umstände pflichtgemäß geprüft hat und sich nicht blind auf ungesicherte Schilderungen verlässt.

Wer meint, eine Notlage bestehe, muss die staatlich vorgesehenen Verfahren nutzen, bevor er sich berechtigt sieht, geltende Gesetze zu brechen.


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Experten Kommentar

Wer jemanden im Gefängnis helfen will, handelt oft aus tiefer Verzweiflung, doch dieses Urteil zieht eine konsequente rote Linie: Die Existenz offizieller staatlicher Hilfsangebote für medizinische Versorgung in der JVA macht jeden illegalen Schmuggel von vornherein überflüssig. Solange der Rechtsweg – also die Forderung nach Heilbehandlung oder die gerichtliche Überprüfung der JVA – nicht nachweislich ausgeschöpft wurde, scheidet eine Rechtfertigung durch Notstand kategorisch aus. Das Gericht macht klar: Eigenmächtiger Schmuggel ist niemals das „mildeste Mittel“, um Entzugserscheinungen abzuwenden, wenn staatliche Institutionen zuständig sind. Wer sich blind auf die Notlage eines Inhaftierten verlässt, muss damit rechnen, vorsätzlich und nicht nur fahrlässig gehandelt zu haben.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt Notstand als Rechtfertigungsgrund, wenn ich einem Häftling Subutex schmuggle?

Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB setzt extrem hohe Hürden für den Drogenschmuggel in eine Justizvollzugsanstalt. Gerichte lehnen diese Rechtfertigung nahezu immer ab. Die Tat ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib oder Leben Ihres Angehörigen bestand. Wichtig ist, dass Sie alle staatlichen und legalen Hilfsmöglichkeiten zuvor nachweislich ausgeschöpft haben, bevor Sie illegal handeln.

Die Gefahr muss objektiv gegeben sein und nicht nur subjektiv gefühlt werden. Starke Entzugserscheinungen, die keine sofortige medizinische Behandlung erfordern, reichen nicht aus, um eine Notlage zu begründen. Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte klar, dass Richter die Notlage immer aus der Sicht eines sachkundigen Beobachters beurteilen. Wenn der Häftling bereits versucht hatte, die Krankenstation zu verlassen, um leichter Drogen zu beschaffen, spricht dies direkt gegen eine akute Notlage.

Der Schmuggel von Substitutionsmitteln muss zwingend das relativ mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr sein (Ultima Ratio). Kann der Konflikt durch ein vorgesehenes staatliches Verfahren gelöst werden, ist der eigenmächtige Rechtsbruch nicht erlaubt. Der Häftling muss den formalen Rechtsweg über den JVA-Arzt oder die gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 109 ff. StVollzG nachweislich beschritten haben. Solange dieser legale Weg offenstand und nicht genutzt wurde, scheidet die Notstandsrechtfertigung aus.

Sammeln Sie alle Beweise dafür, dass die JVA einen Antrag auf Substitutionsmittel formell und schriftlich abgelehnt hat, bevor Sie eine Verteidigung auf Notstand aufbauen.


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Welche Rechte hat mein Angehöriger auf medizinische Behandlung oder Substitution in der JVA?

Inhaftierte Personen behalten ihren Anspruch auf eine adäquate medizinische Versorgung, selbst wenn sie in der JVA einsitzen. Dieses Recht umfasst die notwendige Heilbehandlung, wozu auch Substitutionsmittel bei Opiatabhängigkeit gehören. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das jeweilige Strafvollzugsgesetz des Bundeslandes, beispielsweise der Art. 60 BayStVollzG in Bayern. Dieser legale Anspruch auf Versorgung ist der einzige zulässige Weg, um eine notwendige Behandlung rechtssicher durchzusetzen.

Der Gesetzgeber garantiert Gefangenen die medizinische Versorgung, um deren Gesundheit zu schützen und zu erhalten. Die Justizvollzugsanstalt ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der körperlichen und seelischen Gesundheit des Häftlings zu treffen. Es genügt jedoch nicht, wenn die Verwaltung nur über die Notwendigkeit informiert ist. Um den Anspruch formal geltend zu machen, muss der Angehörige oder sein Anwalt einen formalen, protokollierbaren Antrag bei der medizinischen Abteilung der JVA stellen. Die Rechtsprechung, insbesondere des BGH, stellt klar, dass dieser staatliche Weg zur Konfliktlösung absoluten Vorrang vor jeder eigenmächtigen oder strafbaren Handlung hat.

Wird die Behandlung trotz einer formalen Anforderung verweigert oder ungebührlich verzögert, muss der nächste Schritt über die Justiz erfolgen. Der Häftling muss dann den Rechtsweg über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 109 ff. Strafvollzugsgesetz (StVollzG) beschreiten. Dieses Verfahren zwingt die Anstalt zur Leistung oder zur Begründung einer Ablehnung. Solange dieser gerichtliche Weg offensteht, ist das Einschmuggeln von Medikamenten niemals das mildeste Mittel und kann nicht durch Notstand gerechtfertigt werden.

Lassen Sie Ihren Angehörigen deshalb umgehend ein datiertes, formelles Schreiben aufsetzen, in dem unter Berufung auf die einschlägigen Gesetze die Einleitung der Behandlung gefordert wird.


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Welche legalen Schritte muss ich zuerst prüfen, bevor ich Drogen für einen Häftling besorge?

Um den Drogenschmuggel nachträglich als absolutes letztes Mittel zu rechtfertigen, müssen Sie beweisen, dass Ihr Angehöriger alle offiziellen Rechtswege ausgeschöpft hat. Bevor Sie illegal handeln, müssen Sie jede Anfrage und deren Ablehnung protokollieren. Dazu gehören die formelle ärztliche Anforderung, Beschwerden bei der JVA-Leitung sowie zwingend der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Das Strafrecht priorisiert staatliche Verfahren absolut vor jeder eigenmächtigen Lösung durch eine Straftat. Für die Geltendmachung des rechtfertigenden Notstands muss der Häftling die notwendige Behandlung formell beim JVA-Arzt anfordern. Wichtig ist, dass die Anforderung objektiv und nachweisbar abgelehnt oder unverhältnismäßig verzögert wurde. Ohne eine schriftliche oder protokollierte Verweigerung kann vor Gericht nicht argumentiert werden, dass staatliche Hilfe nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden konnte.

Der zwingend nächste legale Schritt ist immer die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nach den §§ 109 ff. Strafvollzugsgesetz (StVollzG) durch einen Anwalt. Solange dieser juristische Rechtsweg offensteht, ist der Drogenschmuggel nicht das mildeste Mittel. Nur wenn die Gefahr für Leib oder Leben derart akut ist, dass selbst ein Eilverfahren des Gerichts zu spät käme, könnte der Rechtsbruch toleriert werden. Eine subjektive Einschätzung der Aussichtslosigkeit staatlicher Hilfe genügt niemals.

Erstellen Sie sofort ein detailliertes Protokoll mit Datum und Uhrzeit, welche konkreten legalen Anfragen Ihr Angehöriger in der JVA gestellt hat und von wem er abgewiesen wurde.


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Was droht mir für eine Strafe, wenn ich unwissentlich Betäubungsmittel in die JVA einschmuggele?

Wenn Sie bei der Tat fälschlicherweise davon überzeugt sind, Sie müssten eine akute Notlage abwenden, liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Dieser Irrtum kann den Vorsatz für die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln ausschließen. Zwar entfällt dadurch der schwerwiegendere Vorsatzvorwurf (Beispiel: 60 Tagessätze), es droht Ihnen aber weiterhin eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit. Im Fall der Schwester, die Subutex einschmuggelte, wurde die Strafe von 60 auf 45 Tagessätze gemildert.

Der Irrtum über die tatsächliche Notlage entlastet Sie nur, wenn Sie die geschilderte Situation pflichtgemäß und sorgfältig geprüft haben. Blindes Vertrauen in die Aussagen des Häftlings, er leide unter Entzug, reicht nicht aus. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) kritisierte scharf, dass die Vorinstanz die sogenannte Prüfungspflicht der Angeklagten nicht ausreichend untersucht hatte. Man darf eine akute Gefahr ohne eigene Nachforschungen nicht annehmen.

Konkret führt eine mangelhafte oder fehlende Prüfung zwangsläufig zur Verurteilung wegen fahrlässiger Abgabe von Betäubungsmitteln. Die Behauptung, dass der Schmuggel nur dazu dienen sollte, dem Angehörigen Schwierigkeiten bei der illegalen Beschaffung zu ersparen, wird vor Gericht nicht als Rechtfertigung akzeptiert. Eine solche Vermeidung von Unannehmlichkeiten stellt keine Notlage dar.

Um Ihre Sorgfaltspflicht im Nachhinein belegen zu können, erstellen Sie detaillierte Protokolle der Fragen, die Sie Ihrem Angehörigen zur medizinischen Situation gestellt haben.


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Wann reicht die Aussage meines inhaftierten Angehörigen über Entzugserscheinungen nicht für Nothilfe aus?

Die subjektive Schilderung von Schmerzen durch den Inhaftierten genügt vor Gericht nicht, um den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) zu beweisen. Entscheidend ist die objektive Betrachtung: Die Entzugserscheinungen müssen aus Sicht eines sachkundigen Beobachters eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit darstellen. Wenn keine sofortige medizinische Behandlung notwendig war, scheidet die Nothilfe in der Regel aus, da der Objektiver Beweis fehlt.

Gerichte prüfen stets, ob tatsächlich eine akute und nicht anders abwendbare Bedrohung bestand. Die bloße Behauptung des Leidens durch den Häftling wird schnell als unglaubwürdig eingestuft, besonders wenn die medizinische Akte keine entsprechende Dringlichkeit belegt. Im Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts spielte die Vorgeschichte eine Rolle, da der Häftling zuvor eine Verlegung von der Krankenstation in die Normalabteilung verlangt hatte. Solche strategischen Handlungen lassen eine aktuell behauptete Notlage vor Gericht fragwürdig erscheinen.

Entzugserscheinungen müssen über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen, um eine Notstandslage zu begründen. Liegt die Motivation des Häftlings darin, Schwierigkeiten bei der illegalen Beschaffung von Drogen im Gefängnis zu vermeiden – beispielsweise drohende Schlägereien – gilt dies nicht als Gefahr für die Gesundheit im Sinne des § 34 StGB. Eine rechtliche Rechtfertigung fehlt immer, wenn weder vor noch nach der Tat eine notwendige medizinische Betreuung in der Justizvollzugsanstalt eingeleitet werden musste.

Klären Sie alle Widersprüche bezüglich einer abgelehnten medizinischen Behandlung in der JVA, bevor Sie oder Ihr Anwalt die Verteidigung auf die Notstandslage stützen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist das formale Rechtsmittel, das Inhaftierte nutzen müssen, um Beschwerden gegen Anordnungen oder Unterlassungen der Justizvollzugsanstalt (JVA) gerichtlich überprüfen zu lassen. Dieses Verfahren garantiert Häftlingen effektiven Rechtsschutz und stellt sicher, dass die JVA gesetzliche Vorschriften, insbesondere zur notwendigen medizinischen Versorgung, zwingend einhält. Der Gesetzgeber etabliert damit einen legalen Weg zur Konfliktlösung, der eigenmächtige Rechtsbrüche durch Straftaten vermeiden soll.

Beispiel: Da der inhaftierte Bruder den formalen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 109 ff. StVollzG nicht gestellt hatte, konnte der Drogenschmuggel durch seine Schwester nicht als das relativ mildeste Mittel gerechtfertigt werden.

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Erlaubnistatbestandsirrtum

Juristen nennen es Erlaubnistatbestandsirrtum, wenn eine Person irrtümlich davon überzeugt ist, dass Umstände vorliegen, die ihre ansonsten strafbare Tat ausnahmsweise erlauben würden. Dieser Irrtum kann den Vorsatz für die Tat ausschließen, da der Täter ja subjektiv davon ausging, rechtmäßig zu handeln. War der Irrtum vermeidbar, bleibt allerdings oft eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit bestehen, da die Person ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat.

Beispiel: Das Landgericht Traunstein nahm einen Erlaubnistatbestandsirrtum an, weil die Angeklagte subjektiv glaubte, in einer akuten Notlage für ihren Bruder das Substitutionsmittel einschmuggeln zu müssen.

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Gegenwärtige Gefahr

Eine gegenwärtige Gefahr liegt strafrechtlich vor, wenn die Schädigung eines Rechtsgutes (wie Leib oder Leben) unmittelbar bevorsteht oder bereits in vollem Gange ist, falls nicht sofort eingegriffen wird. Diese strenge Anforderung stellt sicher, dass Notstandshandlungen nur in wirklich akuten Ausnahmesituationen erlaubt sind. Es geht darum, eine Bedrohung abzuwenden, die bei weiterem Zuwarten unweigerlich zu einem Schaden führen würde.

Beispiel: Das Bayerische Oberste Landesgericht verneinte eine gegenwärtige Gefahr, da der Bruder objektiv nicht unter derart schweren Entzugserscheinungen litt, dass eine sofortige medizinische Behandlung notwendig gewesen wäre.

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Prüfungspflicht

Die Prüfungspflicht beschreibt die Sorgfaltsanforderung, der ein Täter nachkommen muss, um einen entschuldbaren Irrtum geltend machen zu können, der den Vorsatz ausschließt. Das Gesetz verlangt, dass man sich nicht blind auf Behauptungen verlassen darf, sondern die tatsächliche Notwendigkeit und Dringlichkeit eines Eingriffs gewissenhaft recherchieren muss. Nur wer seiner Prüfpflicht nachkommt und dennoch irrt, handelt ohne Fahrlässigkeitsvorwurf.

Beispiel: Die Richter des BayObLG kritisierten das Landgericht scharf, da es die mangelnde Prüfungspflicht der Schwester, die Angaben ihres Bruders zur Notlage kritisch zu hinterfragen, nicht ausreichend untersucht hatte.

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Rechtfertigender Notstand

Der rechtfertigende Notstand gemäß § 34 StGB erlaubt es in extremen Ausnahmesituationen, eine an sich strafbare Handlung zu begehen, um dadurch eine gegenwärtige und nicht anders abwendbare Gefahr von sich selbst oder anderen abzuwenden. Diese Norm dient dazu, in extremen Konfliktsituationen das höherwertige Rechtsgut zu schützen. Voraussetzung ist, dass die Notstandshandlung das relativ mildeste verfügbare Mittel zur Gefahrenabwehr ist.

Beispiel: Der Drogenschmuggel der Frau scheiterte am strengen Maßstab des rechtfertigenden Notstands, weil die legalen Wege zur medizinischen Versorgung in der Justizvollzugsanstalt noch zur Verfügung gestanden hätten.

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Das vorliegende Urteil


BayObLG – Az.: 206 StRR 227/24 – Urteil vom 06.08.2024


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