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Kraftfahrzeugrennen mit Zivilstreife der Polizei

Verbotenes Rennen auf der Straße: Frührentner verurteilt und Führerschein eingezogen

In einer bemerkenswerten Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt wurde ein 52-jähriger Frührentner wegen seiner Beteiligung an einem illegalen Autorennen für schuldig befunden. Der Angeklagte, der sich mit seiner schwarzen BMW 5er Limousine ein Rennen mit einer Zivilstreife der Polizei lieferte, wurde zu einer erheblichen Geldstrafe verurteilt. Darüber hinaus wurde ihm seine Fahrerlaubnis entzogen und das Fahrzeug beschlagnahmt. Ein spezielles Detail der Entscheidung ist die Auflage, dass die Verwaltungsbehörde dem Verurteilten frühestens nach Ablauf von fünf Monaten eine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Direkt zum Urteil Az: 975 Ds 3230 Js 217464/21 springen

Illegale Straßenrennen – Eine tickende Zeitbombe

Das Urteil lenkt die Aufmerksamkeit auf ein immer wieder auftretendes Problem: Illegale Straßenrennen stellen eine ernste Bedrohung für die öffentliche Sicherheit dar. Sie werden häufig von Fahrern organisiert, die die potenziellen Gefahren und Konsequenzen ihres Handelns ignorieren. In diesem Fall hatte der Angeklagte bereits eine Vorgeschichte von Verkehrsverstößen, einschließlich Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Ein Frührentner mit krimineller Vorgeschichte

Der Angeklagte, ein Frührentner und Vater eines 18-jährigen Sohnes, ist kein Unbekannter für das Gesetz. Sein Bundeszentralregisterauszug enthält bereits zwei Eintragungen wegen gefährlicher Körperverletzung und Urkundenfälschung. Zusätzlich finden sich in seinem Fahreignungsregister vier Eintragungen, zwei davon wegen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Solche Fakten werfen ein düsteres Bild auf das Verantwortungsbewusstsein des Fahrers, insbesondere im Hinblick auf seine Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen.

Die gravierenden Konsequenzen eines verbotenen Straßenrennens

Die Konsequenzen des verbotenen Straßenrennens für den Angeklagten sind umfassend. Die Geldstrafe beläuft sich auf 140 Tagessätze zu je 40 EUR. Zusätzlich dazu wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Ein bedeutender Aspekt des Urteils ist die Beschlagnahme seines Fahrzeugs, einem BMW 5er Modell. Das Gericht ordnete auch an, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Dieses Urteil zeigt deutlich die ernsthaften Konsequenzen, die ein verbotenes Straßenrennen nach sich ziehen kann. Es dient als Warnung für alle, die darüber nachdenken, sich an solch gefährlichen Aktivitäten zu beteiligen.


Das vorliegende Urteil

AG Frankfurt – Az.: 975 Ds 3230 Js 217464/21 – Urteil vom 18.10.2021

Der Angeklagte ist des verbotenen Kraftfahrzeugrennens schuldig. Er wird deshalb zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt.

Die Fahrerlaubnis des Angeklagten wird entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von 5 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Das KfZ BMW 5er, Modell 535d, Werksnummer E61, Farbe schwarz, FIN …, amtl. Kennzeichen …, wird eingezogen.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 315d Abs. 1 Nr. 3, 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a, 69a, 74 Abs. 2, 315f StGB

Gründe

I.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 52-jährige Angeklagte ist Frührentner und bezieht eine Rente von insgesamt 1.534,00 EUR. Er lebt zur Miete in Frankfurt am Main und hat einen 18-jährigen Sohn. Sein Sohn lebt bei ihm und geht derzeit noch zur Schule. Der Sohn zahlt keine Miete. Weitere Zahlungsverpflichtungen hat der Angeklagte nicht.

Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 20.09.2021 enthält insgesamt zwei Eintragungen:

1) Das Amtsgericht Hanau verurteilte den Angeklagten mit Entscheidungsdatum vom 11.11.2013 wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 18.11.2016 (…). Datum der Rechtskraft: 11.11.2013.

2) Das Amtsgericht Hanau verurteilte den Angeklagten mit Entscheidungsdatum vom 23.04.2018 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25,00 EUR (…). Datum der Rechtskraft: 06.07.2018.

Des Weiteren enthält das Fahreignungsregister des Angeklagten vier Eintragungen, davon zwei wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr.

Am 28.08.2018 wurde dem Angeklagten von der Bußgeldbehörde Regierungspräsidium Kassel ein Bußgeld von 200,00 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt, weil er am 28.06.2018 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h überschritten hatte – bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Am 07.01.2019 wurde dem Angeklagten von der Bußgeldbehörde ZBS Viechtach ein Bußgeld von 80,00 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt, weil er am 11.10.2018 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h überschritten hatte – bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

II.

Der Angeklagte befuhr am 14.03.2021 mit seinem Fahrzeug BMW, 5er Serie, Modell 535d, Werksnummer E61, FIN … mit amtlichem Kennzeichen … (im Folgenden: BMW) gegen 00:26 Uhr die Hanauer Landstraße in Frankfurt am Main in Fahrtrichtung stadtauswärts. Im Bereich der … traf der Angeklagte auf einen bislang unbekannten Fahrer eines Golf GTI. Entsprechend ihrem spontan gefassten Tatplan beschleunigte der Angeklagte sowie der unbekannte Fahrer nach Umschalten einer Ampelanlage auf „Grün“ ihre Fahrzeuge stark, allerdings ohne die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h merklich zu überschreiten.

Die Zivilstreife, bestehend aus PHK A und PK B, beobachteten diesen Ampelstart und wollten den Angeklagten, nachdem der unbekannte Fahrer des Golf GTI an eine Tankstelle abgebogen war, überholen und ihn einer polizeilichen Kontrolle unterziehen. Der Angeklagte ging, als er von der Zivilstreife auf der linken der beiden Fahrspuren überholt werden sollte, von einem mutmaßlichen Rennkonkurrenten aus. Entsprechend seines spontan gefassten Tatplans beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug auf mindestens 117 km/h (innerorts), um entsprechend des Wettbewerbsgedankens eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Die Zivilstreife hingegen wollte den Angeklagten durch den Überholvorgang nicht dazu verleiten, seinen Wagen zu beschleunigen.

III.

Die Feststellungen unter I. zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, im Übrigen auf den eingeholten Auskünften des Bundeszentralregisters und des Fahreignungsregisters.

Die Feststellungen zu II. ergeben sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme.

Der Angeklagte ließ sich über seinen Verteidiger dergestalt zum Tatgeschehen ein, dass er sein Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gefahren sei. Er habe auch sein Fahrzeug stark beschleunigt, als die Polizei ihn überholt habe, dabei habe er auch so stark beschleunigt, wie sein Wagen es zuließ. Er habe sich mit den Polizeibeamten messen wollen. Er ist jedoch der Auffassung, er sei zu der Tat durch die Polizeibeamten provoziert worden, dies hätten die Polizeibeamten auch beabsichtigt. Alleine aus diesem Grund hätten die Polizeibeamten ihn überholen wollen.

Diese Tatsache des Provozieren Wollens durch die Polizeibeamten konnte nach der Beweisaufnahme widerlegt werden, im Übrigen konnte der Angeklagte des unerlaubten Kraftfahrzeugrennens überführt werden.

Der Zeuge PK B bekundete, der Angeklagte habe die Hanauer Landstraße befahren. Im Bereich der … habe der Angeklagte einen bislang unbekannten Fahrer eines Golf GTIs getroffen. Beide Fahrzeuge hätten an einer roten Ampel gehalten. Als die Ampel auf Grünlicht geschaltet habe, sei es zu einem Ampelstart mit leicht überhöhter Geschwindigkeit, ca. 60 bis 75 km/h gekommen. Anschließend seien beide Fahrzeuge mit normaler Geschwindigkeit weitergefahren, sodass die Polizeibeamten B und A, die das Polizeifahrzeug, das den BMW verfolgte, fuhren, noch nicht eingegriffen hätten. Die Polizeistreife – in Zivil – sei den beiden Fahrzeugen weiter gefolgt. Der BMW, der durch hiesiges Urteil eingezogen wurde, habe eine verdächtige Abgasentwicklung bei dem Ampelstart gezeigt, dem die Beamten nachgehen wollten. Auch der Geruch, den das Fahrzeug absonderte, und den die Polizeibeamten durch das leicht geöffnete Fenster des Streifenwagens wahrnehmen konnten, erschien den Beamten auffällig. Im Übrigen sei der Motor sehr laut gewesen.

Der Golf GTI sei sodann an einer … abgebogen. Die Polizeistreife sei dem BMW weiter gefolgt. Kurz nach Passieren der …, im Bereich der Hanauer Landstraße, etwa auf Höhe der Hausnummer …, hätten die Polizeibeamten entschlossen, dem BMW einer Verkehrskontrolle zu unterziehen. Dazu sei ursprünglich geplant gewesen, neben den BMW zu setzen und sodann ein Anhaltesignal zu geben. Ein Anhaltesignal könne auf verschiedene Art und Weise gegeben werden, sowohl durch Anhaltestab, als auch durch eine Anzeigetafel auf/hinter dem Polizeifahrzeug. Für Zweiteres müsse das Polizeifahrzeug vor den Anzuhaltenden fahren. Als drittes gäbe es die Möglichkeit, Blaulicht zu verwenden.

Aus der Erinnerung des Polizeibeamten B heraus habe das Polizeifahrzeug neben den Angeklagten gesetzt, PK B habe sodann nach dem Anhaltestab im Fußraum des Polizeifahrzeugs gegriffen. Ob er den Anhaltestab bereits erhoben hatte, könne er nicht erinnern.

Als das Polizeifahrzeug auf Höhe der B-Säule des BMWs gewesen sei, habe der Angeklagte das Fahrzeug sehr stark beschleunigt, etwa auf 110 bis 120 km/h. Das Fahrzeug sei leistungsstärker als das Polizeifahrzeug gewesen und habe sich deshalb von dem Polizeifahrzeug entfernt. Das Polizeifahrzeug sei dem BMW gefolgt, dieser sei etwa 30 bis 40 m vor einer Lichtzeichenanlage langsamer geworden. Das Polizeifahrzeug habe etwas aufschließen können. Als die Lichtzeichenanlage – etwa 30 bis 40 m, bevor der BMW diese erreicht hatte – auf grün geschaltet habe, habe der BMW wieder beschleunigt. Es habe sich eine Rußwolke entwickelt. An der nächsten Ampel habe das Fahrzeug gestoppt. Das Polizeifahrzeug habe Blaulicht angeschaltet und den BMW so schließlich anhalten können. Dazu seien die Polizeibeamten aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen, zu dem BMW gegangen und hätten den Angeklagten über dessen Rechte als Beschuldigten belehrt.

Auf Nachfrage bekundete PK B weiter, dass aus taktischen Gründen in solchen Fällen üblicherweise nicht direkt Blaulicht angeschaltet werde. Stattdessen würde auf die Mittel des Anhaltestabs oder der Anzeigetafel am Polizeiwagen zurückgegriffen, um andere Fahrzeuge anzuhalten. In dem konkreten Fall hätte sich dies insbesondere deshalb angeboten, da es sich um eine zweispurige und grundsätzlich stark befahrene Fahrbahn handele, sobald man Blaulicht anschalte, würden Beschuldigte häufig direkt auf der Fahrbahn anhalten, da sie nicht wüssten, wie sie mit der Situation umgehen sollten und überfordert seien. Gerade an der Örtlichkeit, die für die Kontrolle ausgesucht worden sei, könne die Polizei gut mit Anhaltestab/Anzeigetafel arbeiten, da die Polizei dort andere Fahrzeuge gut auf einen benachbarten Parkplatz lotsen könne.

Auf Nachfrage bekundete PK B weiter, dass er sich nicht konkret an den Anhaltestab und daran erinnern könne, wie der Angeklagte angehalten werden sollte bzw. in welchem Stadium er sich bereits befunden habe, um den Angeklagten anzuhalten (ob der Anhaltestab bereits aus dem Fahrzeug gehalten wurde o.ä.). Er bekundete, dass er meine, sich zu erinnern, dass der Anhaltestab verwendet werden sollte und dass dies der üblichen Polizeiarbeit entspreche.

Auf weitere Nachfrage des Verteidigers bekundete er außerdem, dass die Kameraaufzeichnung mit Provida zwar funktioniert habe, allerdings nicht die Geschwindigkeitsmessung. Die Geschwindigkeitsmessung sei fehlerhaft von ihm nicht gestartet worden, da er wohl vergessen habe, den Knopf in der richtigen Art und Weise zu bedienen. So sei lediglich bildlich aufgezeichnet worden, die Geschwindigkeitsmessung allerdings nicht aktiviert worden. Im Übrigen bekundete er, die vorangegangene Provida-Geschwindigkeitsmessung zum Ampelstart sei überspielt worden, dies deshalb, weil die Polizeibeamten bereits kurz nach beendetem Ampelstart registriert hätten, dass dieser als Ordnungswidrigkeit nicht zu verfolgen sei, da die zulässige Höchstgeschwindigkeit allenfalls geringfügig überschritten worden sei.

Der Zeuge PHK A bekundete, er habe gemeinsam mit Herrn PK B die Hanauer Landstraße in Zivilstreife befahren, wobei er am Steuer saß. Dort hätten sie beobachten können, wie sich der BMW des Angeklagten mit einem Golf einen Ampelstart geliefert hätte; bei Umschalten der Ampel auf grünes Licht hätten beide Fahrzeuge stark beschleunigt. Die Beschleunigung sei relativ kurz gewesen, die Geschwindigkeit schätze er auf etwa 60 km/h. Da der Verkehrsverstoß allenfalls gering gewesen sei, hätten sich sein Kollege B und er dazu entschlossen, diese mögliche Ordnungswidrigkeit nicht weiter zu verfolgen. Allerdings hätten sie beobachten können, dass der BMW stark rußte und einen starken Gestank absonderte. Vor diesem Hintergrund hätten sie sich entschlossen, das Fahrzeug weiter zu verfolgen. Sie hätten die Vermutung gehabt, dass der Dieselpartikelfilter hätte ausgetauscht werden müssen. Der Zeuge A bekundete weiterhin, dass der Golf schließlich an einer Tankstelle abgebogen sei, er und der Zeuge B seien dem BMW weiterhin gefolgt. Der Zeuge A habe sich sodann vor dem BMW setzen wollen, um ihm mittels Anzeigetafel auf dem Fahrzeug (mit der Aufschrift: Stopp! Polizei!) zum Anhalten zu Bewegen.

Als der Zeuge A sodann im Zuge des Überholvorgangs auf Höhe der B-Säule des BMWs gewesen sei, habe dieser unvermittelt sehr stark, auf etwa 90 km/h, beschleunigt und habe sich, da das Fahrzeug des Angeklagten leistungsstärker als die Polizeistreife gewesen sei, von dieser entfernt. Vor einer Rotlicht zeigenden Ampel sei das Fahrzeug des Angeklagten langsamer geworden, als die Ampel allerdings wieder auf grün geschaltet habe, habe er erneut beschleunigt. An der nächsten Ampel hätten die Zeugen das Fahrzeug des Angeklagten schließlich angehalten.

Auf Nachfrage, warum die Polizei den Angeklagten nicht versucht hätte, mit Blaulicht anzuhalten, bekundete der Zeuge, dass dies in solchen Situationen nicht üblich sei. Wenn die Polizei Blaulicht anschalte, sei stets unklar, wie der jeweilige Beschuldigte reagiere, dies würde Beschuldigte häufig verunsichern, teilweise würden die Beschuldigten auf der Fahrbahn anhalten. Da die Polizeibeamten die Örtlichkeit gut kennen würden, hätten sie entschlossen, den Angeklagten auf den Parkplatz des nahegelegenen Möbelhauses zu leiten und ihn dort zu kontrollieren.

Auf weitere Nachfrage bekundete der Zeuge A weiterhin, dass er sich nicht erinnern könne, ob der Zeuge B den Anhaltestab bereits gezogen habe bzw. ob dieser geplant hätte, den Anhaltestab zu zeigen und den Angeklagten damit zum Anhalten zu bewegen. Es sei theoretisch möglich, dass die Zeugen unterschiedliche Vorstellungen davon gehabt hätten, wie sie den Angeklagten hätten anhalten wollten. Er könne sich aber erinnern, dass er vor den Angeklagten habe setzen wollen um ihn so zum Anhalten zu bewegen.

Des Weiteren bekundete der Zeuge A auf Nachfrage des Verteidigers zur Frage, wieso die Aufzeichnung der Provida-Geschwindigkeitsmessung nicht funktioniert habe, dass das Provida-System teilweise veraltet und die Aufzeichnung träge sei. Es funktioniere so, dass man eine Aufnahme per Knopfdruck starten müsse, anschließend drei bis vier Sekunden warten müsse und sodann noch einmal einen Knopf betätigen müsse. Im konkreten Fall habe der Zeuge B den Knopf wohl nur einmal betätigt. Es sei dann nur die Kameraaufnahme ausgelöst worden, die Geschwindigkeiten seien auch angezeigt worden, die Geschwindigkeitsmessung habe jedoch nicht aufgezeichnet. Dies sei ein Versehen gewesen. Die Geschwindigkeit sei dann manuell überprüft worden.

Die Videoaufzeichnung zeigt, dass die Beamten B und A bevor sie den Angeklagten überholen wollten, ein Gespräch führten, dies nach Aussage beider Polizeibeamten zu der Frage, ob die vorangegangene Provida-Messung zum Ampelstart behalten oder gelöscht werden sollte. Sie entschieden sich dazu – aufgrund des allenfalls geringen Verkehrsverstoßes – die Aufzeichnung zu löschen. Im Anschluss wollten die Polizeibeamten das Fahrzeug auf der linken der beiden Spuren überholen. Der BMW fährt auf der rechten Fahrspur.

Als sich die Polizeistreife auf Höhe des BMWs befindet, ist auf dem Videoband zu hören, dass der BMW stark beschleunigt; zu sehen ist, dass der BMW an der Polizeistreife vorbeizieht. Daraufhin ist die Stimme des Polizeibeamten B zu hören, die angibt „ja, läuft“. Diese Aussage bezieht sich darauf, dass die Provida-Messung gestartet ist. POK A äußert daraufhin „ich wollte [das Fahrzeug] eigentlich nur überholen“ und nimmt die Verfolgung des Fahrzeugs auf. Dieses zieht auf die linke Spur vor das Polizeifahrzeug. Der BMW entschleunigt kurze Zeit vor der nächsten Ampel, als diese auf Grünlicht schaltet, gibt das Fahrzeug erneut Gas. Dabei stößt es eine Abgaswolke aus. Zu hören ist derweil ein Lachen des POK A sowie die Aussagen „Vollgas, Vollgas“ und eine Mitteilung des PK B „Messung läuft“. Die Polizei schließt sodann an einer Ampel wieder auf den BMW auf, hält hinter dem BMW an, verlässt den Wagen, aktiviert das Blaulicht und steigt aus dem Polizeifahrzeug aus, um den Angeklagten festzunehmen.

Die gefahrenen Geschwindigkeiten wurden wie folgt rekonstruiert: Die Geschwindigkeitsberechnung wurde aus der Videosequenz entnommen und sodann anhand des Provida-Fahrzeugs rekonstruiert. Sodann wurden anhand der Kameraaufnahme zwei Fixpunkte, die mit dem Fahrzeug zwischen 00:27:03 Uhr und 00:27:08 passiert wurden, ermittelt. Zwischen diesen zwei Fixpunkten wurde die Länge des Weges mittels Provida-Fahrzeug und geeichtem Wegstreckenzähler ermittelt (196 Meter). Die Strecke zwischen den Fixpunkten wurde nachbefahren. Durch die ermittelte Wegstrecke und die Anzahl der Frames (Bilder) der Provida-Kamera konnte sodann die Geschwindigkeit von 36,44 m/sek ermittelt werden (s. zur Berechnung auch Bl. 7 f. d. Akte). Dies ergibt eine Geschwindigkeit von 131,18 km/h, was abzüglich einer Toleranz von 10 Prozent eine Geschwindigkeit von 117 km/h ergibt.

Diese Geschwindigkeit wurde von dem Angeklagten weiterhin nicht angezweifelt.

Die Aussage der Zeugen POK A und PK B sind glaubhaft, die Zeugen glaubwürdig. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Polizeibeamten den Angeklagten nicht dazu verleiten wollten, sich ein Kraftfahrzeugrennen mit der Polizei zu liefern, sondern, dass sie den Angeklagten vielmehr nur aufgrund der starken Rußentwicklung und des Gestanks des Fahrzeugs anhalten wollten. Die Aussagen der Polizeibeamten stimmten hier in den wesentlichen Punkten überein. Auch auf dem Videoband ist bereits zu hören, dass die Polizeibeamten über die starke Abgasentwicklung sprachen.

Soweit die Verteidigung in der Hauptverhandlung vortrug, dass das „kindliche Lachen“, das von dem Zeugen POK A aus der Aufnahme zu hören ist, auf einen eigenen Entschluss zurückzuführen sei, sich ein Rennen mit dem Angeklagten zu liefern, so kann dem nicht gefolgt werden. Das Gericht geht nicht davon aus, dass dieses Lachen, das vernommen werden kann, darauf schließen lässt, dass die Polizeibeamten sich ebenfalls ein Rennen liefern wollten. Vielmehr kann es als ein solches Lachen der Überraschung und Entrüstung über die starke Abgasentwicklung des Fahrzeugs nachvollzogen werden. Dahingehend ließ sich der Angeklagte auf Nachfrage der Verteidigung im Übrigen auch ein. Dies scheint für das Gericht nachvollziehbar, nicht lebensfern und ist glaubhaft.

Soweit die Verteidigung vorbringt, dass es unüblich sei, dass die Polizeibeamten die erste Provida-Messung bezüglich des Ampelstarts gelöscht hätten, so kann dies gleichfalls nicht nachvollzogen werden. Die Polizeibeamten erklärten, dass dies damit zusammenhinge, dass keine relevante Ordnungswidrigkeit ermittelt werden konnte und die Messung somit nicht mehr benötigt werde.

Dass die Provida-Streckenmessung hinsichtlich des vorliegenden Verkehrsverstoß nicht ausgelöst wurde, lässt ebenfalls nicht auf eine Motivation der Polizeibeamten schließen, sich ein Rennen liefern zu wollen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Messung die Polizeibeamten einer Provokation überführen sollten, sodass eine Nichtauslösung für eine etwaige Verdeckungsabsicht sprechen würde.

Zuletzt spricht es auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Zeugen, dass POK A erklärt, er habe vor den BMW setzen wollen, um ihn anzuhalten, der Zeuge PK B hingegen, dass er den BMW mittels Anhaltestab zum Anhalten bringen wollte. Dies kann zum einen darauf hindeuten, dass die Polizeibeamten unterschiedliche Vorstellungen davon hatten, wie verfahren werden sollte, zum anderen auf eine getrübte Erinnerung des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits sechs Monate zurückliegenden Vorfalls. Jedenfalls lässt sich auch aus diesen unterschiedlichen Erinnerungen kein solcher Widerspruch ableiten, der dazu führen würde, dass die Polizeibeamten letztlich nur an dem Fahrzeug vorbeiziehen wollten, um ihn zu einem „Rasen“ zu verleiten. Selbst wenn die Polizeibeamten diesen Vorsatz gehabt hätten – wovon das Gericht nicht ausgeht – hätte sich der Angeklagte jedoch von diesem bloßen Überholvorgang nicht provozieren lassen dürfen, sondern er hätte diesem Verhalten standhalten müssen.

Insgesamt konnten die Zeugen übereinstimmend ein stimmiges Bild der Situation präsentieren, die Aussagen decken sich in den wesentlichen Punkten, die Schilderungen der Zeugen A und B sind im Gesamtbild widerspruchsfrei. Die Zeugen bekundeten glaubhaft und sind in ihren Schilderungen sachlich, ruhig und können auch auf Nachfragen nachvollziehbare Antworten geben. An der Glaubwürdigkeit bestehen angesichts des Aussageverhaltens keine Bedenken.

Die Beweisaufnahme konnte den Angeklagten daher hinsichtlich des Vorwurfs des illegalen Kraftfahrzeugrennens überführen. Im Ergebnis ist das Gericht daher mit einer die Verurteilung tragenden Sicherheit davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt wie festgestellt zugetragen hat.

IV.

Der Angeklagte war daher wegen illegalen Kraftfahrzeugrennens zu überführen. Er bewegte sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fort, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Der Angeklagte ließ sich selbst dahingehend ein, dass er ein Fahrzeug im Straßenverkehr führte und beabsichtigte, mit diesem die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dies ergibt sich auch aus der Videoaufzeichnung, auf der man klar und deutlich sehen kann, dass der Angeklagte das Fahrzeug voll beschleunigte.

Bedenken an der Verfassungswidrigkeit, insbesondere der Unbestimmtheit der Norm (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) bestehen nicht. Die Norm kann vielmehr mithilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden ausgelegt werden (s. auch BGH, Beschl. v. 17.02.2021 – 4 StR 225/20 = NJW 2021, 1173).

Der Angeklagte befuhr die Fahrbahn mit unangepasster Geschwindigkeit, er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als das doppelte. Dabei handelte er auch grob verkehrswidrig, dies ergibt sich bereits aus der Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes.

Subjektiv wollte der Angeklagte die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen, dabei wollte er die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch in erheblichem Maß überschreiten. Nach alldem ist der Tatbestand von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Er handelte dabei auch rechtswidrig und schuldhaft.

Eine Tatprovokation, die nach hiesiger Ansicht ein Strafverfolgungshindernis darstellen würde (so auch EGMR, Urt. v. 15.10.2020 – 40495/15 (Akbay u.a. ./. Deutschland) = BeckRS 2020, 28627) hat zur Überzeugung des Gerichts nicht stattgefunden. Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation liegt dann vor, wenn dem Staat zurechenbare Akteure emotionalen oder sonstigen Druck ausüben, die Initiative ergreifen, ein Angebot zur Tatbegehung trotz Ablehnung erneuern oder insistieren (a.a.O., Rn. 112 ff; Payandeh, EMRK: Agent provocateur und faires Strafverfahren, JuS 2021, 185).

Aufgabe der Ermittlungsbehörden ist es, Straftaten aufzuklären und nicht erst zu solchen anzustiften. Um festzustellen, ob es sich bei den Ermittlungsmaßnahmen um lediglich „passive“ Maßnahmen, die der Strafverfolgung und Aufklärung dienen, handelt, muss festgestellt werden, aus welchem Grund bestimmte polizeiliche Maßnahmen vorgenommen werden. Es muss überprüft werden, ob es tatsächliche und objektive Verdachtsmomente für eine Straftat bzw. für eine zukünftige Begehung des jeweiligen Angeklagten gab (Rn. 114). Insbesondere muss evaluiert werden, ob der Angeklagte zum Objekt staatlichen Handelns gemacht und Druck auf ihn ausgeübt wurde, um eine Straftat zu begehen (Rn. 116).

Bei der Anwendung der oben genannten Kriterien liegt die Beweislast bei den Behörden. Es obliegt der Staatsanwaltschaft zu beweisen, dass keine Anstiftung vorlag, sofern die Behauptungen des Angeklagten nicht völlig unwahrscheinlich sind, dass es sich um eine Verleitung zur Straftat handelt (Rn. 118). Im Rahmen einer materiellen Prüfung muss festgestellt werden, ob die Ermittlungsbehörden den/ die jeweilige/n Angeklagte/n zur Begehung einer Straftat verleitet haben.

Nach der hiesigen Rechtsauffassung muss es für die Tatprovokation und die Verleitung zu einer Straftat – unter Beachtung der oben ausgeführten Kriterien – darauf ankommen, inwiefern das Handeln der jeweiligen Angehörigen einer Ermittlungsbehörde darauf abzielte, eine Straftat aufzudecken und inwiefern es für einen objektiven Dritten nachvollziehbar ist, die jeweilige Maßnahme zur Aufdeckung – und nicht zur Verleitung einer Straftat – zu ergreifen. Es kommt sowohl subjektiv auf die Vorstellung der handelnden Beamten/Beamtinnen an, als auch auf deren materielle Rechtmäßigkeit.

Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, s.o., dass es den handelnden Polizeibeamten lediglich darauf ankam, den Angeklagten anzuhalten, als diese neben dem Angeklagten beschleunigten – um ihn zu überholen und vor ihm einzuscheren. Es ist nach der Beweisaufnahme objektiv nachvollziehbar, warum die Polizeibeamten diese Maßnahme ergriffen haben und den Angeklagten nicht direkt mit Blaulicht angehalten und diesem einer polizeilichen Kontrolle ausgesetzt haben. Selbst wenn die Polizeibeamten allerdings mit dem Vorsatz an dem Angeklagten vorbeigefahren wären, diesen zu einer Beschleunigung auf die höchstmögliche Geschwindigkeit zu provozieren, so hätte der Angeklagte sich durch dieses – objektiv neutrale Verhalten der Polizeibehörde des Überholens – nicht provozieren lassen dürfen. Es kann zumindest für den Angeklagten nicht anstiftend zu einem Kraftfahrzeugrennen wirken, dass er überholt wird.

V.

Gegen den Angeklagten war eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu verhängen.

Auszugehen war dabei von dem Strafrahmen des § 315d Abs. 1 StGB von einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe.

Bei der konkreten Strafzumessung sprach zugunsten des Angeklagten, dass er sich geständig zur Sache einließ. Es spricht weiterhin für ihn, dass durch die Tat letztlich niemand gefährdet wurde. Die Straße war nicht stark befahren, Fußgänger oder Radfahrer waren nicht in der Nähe des Kraftfahrzeugrennens. Auch wurde berücksichtigt, dass sein Führerschein sich bereits seit dem … in amtlicher Verwahrung befindet, genauso wie das Tatfahrzeug.

Zulasten des Angeklagten sprachen seine Vorstrafen, auch wenn diese nicht einschlägig sind. Es spricht weiterhin gegen ihn, dass er bereits zweimal durch stark erhöhte Geschwindigkeit im Straßenverkehr auffällig wurde. Auch spricht gegen ihn die konkrete Art und Weise der Tatbegehung. Er überschritt derart eklatant die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften – und zwar um mehr als das doppelte des Zulässigen – und dies über einen nicht unerheblichen Zeitraum, dass dies strafschärfend berücksichtigt wird.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die ausgeurteilte Strafe für tat- und schuldangemessen.

Die Tagessatzhöhe von 40,00 EUR war nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Angeklagten gemäß § 40 Abs. 2 und Abs. 3 StGB zu bestimmen. Dabei wurde ein Nettoeinkommen des Angeklagten von 1.543,00 EUR berücksichtigt, gleichzeitig, dass er Vater eines Kindes ist, für das er Naturalunterhalt leistet.

VI.

Zudem wird die Fahrerlaubnis des Angeklagten gemäß § 69 Abs. 1, 2 Nr. 1a StGB entzogen, da er sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Fahrerlaubnis war einzuziehen. Bereits die tatbestandliche Verwirklichung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB begründet in der Regel eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB). Ein Ausnahmefall, der die Regelvermutung erschüttert, ist nicht ersichtlich.

Weiterhin war eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von weiteren fünf Monaten auszusprechen. Wird die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen, so ist eine Sperre zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zu bestimmen, § 69a StGB.

Vor diesem Hintergrund ist eine Sperre für weitere fünf Monate notwendig aber auch ausreichend. Für die Bemessung der Höhe der Sperre war maßgeblich, dass der Angeklagte bereits verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Es wurde jedoch auch berücksichtigt, dass der Führerschein sich seit dem … in amtlicher Verwahrung befindet. Diese Zeit wurde bei der Bemessung der Länge der Sperrfrist berücksichtigt (§ 69a Abs. 4 S. 1, Abs. 6 StGB).

Die Einziehungsentscheidung des Fahrzeugs beruht auf §§ 315f, 74 Abs. 2 StGB. Das Fahrzeug war im hiesigen Fall als Tatobjekt einzuziehen. Nach § 315f StGB können Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bezieht, eingezogen werden. Nach Ausübung des Ermessens kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Einziehung vorliegend verhältnismäßig ist. Das Fahrzeug hat einen Restwert von ca. 5.000 EUR und wurde durch den Angeklagten im Jahr 2007 erworben. Es hat keinerlei Sonderausstattung und derzeit keine Betriebserlaubnis. Es steht im Eigentum des Angeklagten.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde auch die konkrete Art und Weise der Tatbegehung sowie die Schwere des Verkehrsverstoßes berücksichtigt.

VI.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 Abs.1 StPO.

 

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