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Das Wichtigste im Überblick
Am 17.04.2026 stellte das OLG Frankfurt (3 Ws 412/26) klar: Eine Justizvollzugsanstalt darf Briefe von Bundesministerien nur öffnen und kopieren, wenn eine konkrete Gefahr besteht und sie Sicherheit und die Interessen des Gefangenen abwägt. Bei Ministeriumsbriefen muss sie zusätzlich Absender und mögliche Zweifel an dessen Echtheit prüfen.
- Keine pauschale Gefahr: Wiederholte Drogeneinfuhren genügen ohne Angaben zu Häufigkeit und Zeitraum nicht.
- Kein automatischer Schutz: Der Senat entschied nicht, dass jeder Ministeriumsbrief ungeöffnet bleiben muss.
- Mildere Maßnahmen prüfen: Die Anstalt muss erwägen, ob andere Kontrollen die Gefahr verhindern.
- Persönliche Gefahr zählt: Die Anstalt muss prüfen, ob gerade der Gefangene Anlass zur Sorge gibt.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: OLG Frankfurt
- Datum: 17.04.2026
- Aktenzeichen: 3 Ws 412/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren im Strafvollzug
- Rechtsbereiche: Strafvollzug, Gefangenenpost
- Wichtig für: Gefangene mit Behördenpost
OLG Frankfurt kippt Entscheidung zur Kontrolle von Ministeriumspost im Gefängnis
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 17.04.2026 (Az. 3 Ws 412/26) die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt aufgehoben. Deren Feststellungen zum Öffnen und Kopieren von Briefen aus Bundesministerien waren zu lückenhaft. Die Sache geht zur erneuten Entscheidung nach Darmstadt zurück.
Ein Mann verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Stadt1 wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe. Am 16.02.2026 erhielt er Kopien verschiedener Schreiben von Bundesministerien. Die Originale gab die Anstalt zu seiner Habe. Der Gefangene hielt das Öffnen und Kopieren für rechtswidrig. Seine Beschwerde vom 26.02.2026 wies die Anstalt mit Schreiben vom 13.03.2026 zurück. Er beantragte daraufhin gerichtliche Entscheidung, doch die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag ab.
Mit der Rechtsbeschwerde wollte der Gefangene den Beschluss aufheben lassen, soweit sein Antrag zurückgewiesen worden war. Er beantragte, die Sache zurückzuverweisen oder bei Spruchreife selbst zu entscheiden, und zusätzlich Prozesskostenhilfe. Das Hessische Ministerium der Justiz beantragte, die Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Schreibens des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend als unzulässig zu verwerfen. Zum Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sollte festgestellt werden, dass dessen Öffnung rechtswidrig war.
Der Senat hob den Beschluss auf und verwies die Sache an die 4. Strafvollstreckungskammer zurück, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde. Eine teilweise Verwerfung als unzulässig sprach er nicht aus, weil die tatsächlichen Feststellungen schon für die Zulässigkeitsprüfung nach § 116 Abs. 1 StVollzG nicht ausreichten. Den Gegenstandswert setzte er auf 500 Euro fest (§§ 52, 60 GKG). Den Prozesskostenhilfe-Antrag wies er zurück.
Redaktionelle Leitsätze
- Das Öffnen und Kopieren eingehender Gefangenenpost bei gleichzeitigem Einbehalten des Original-Trägerpapiers zur Verhinderung des Einschleusens von Betäubungsmitteln unterfällt nicht den Bestimmungen über die inhaltliche Briefüberwachung oder das Anhalten von Schreiben, sondern richtet sich nach der vollzugsrechtlichen Generalklausel zur Aufrechterhaltung der Anstaltssicherheit.
- Eingriffe auf Grundlage der vollzugsrechtlichen Generalklausel setzen eine konkrete, schwerwiegende Gefahr für die Anstaltssicherheit voraus; pauschale Verweise auf Rauschgiftfunde in der jüngsten Vergangenheit ohne nähere zeitliche und zahlenmäßige Tatsachengrundlage genügen insbesondere bei Post von Bundesministerien nicht zur Rechtfertigung.
Für das Einbehalten der Originale gilt die Generalklausel des § 6 HStVollzG
Das Zurückbehalten der Originale bei gleichzeitiger Aushändigung von Kopien richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG und nicht nach den Vorschriften zur Briefüberwachung. Die Generalklausel erlaubt Beschränkungen, soweit sie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt erforderlich sind. Dagegen steht das Recht der Strafgefangenen aus § 35 Abs. 1 HStVollzG, unbeschränkt Schreiben zu versenden und zu empfangen.
Abgrenzung von der gesetzlichen Inhaltsüberwachung
Das Öffnen und Kopieren der Schreiben samt Zurückbehaltung der Originale fällt nach Auffassung des Senats nicht unter die Briefüberwachung. Es ist weder die Überwachung der Textinhalte nach § 35 Abs. 2 Satz 1 HStVollzG noch die Sichtkontrolle nach § 35 Abs. 2 Satz 2 HStVollzG.
Die Strafvollstreckungskammer hatte nicht erkennen lassen, von welcher Rechtsgrundlage die Anstalt ausgegangen war. Aus dem Beschluss ergab sich nicht, ob die Vollzugsbehörde die zutreffende Grundlage herangezogen hatte.
Beschränkung des Trägerpapiers unterliegt der Generalklausel
Auch ein Anhalten von Schreiben nach § 35 Abs. 3 Satz 2 HStVollzG sah der Senat nicht. Dieses Anhalten betrifft den gedanklichen Inhalt. Die Maßnahme zielte hier darauf, das Trägerpapier zurückzuhalten. Den Text bekam der Gefangene in Kopie. Maßgeblich ist deshalb die Generalklausel.
Verschärfte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit
Weil die Anstalt auf die Generalklausel zurückgreifen muss, ist die Mittel-Zweck-Relation besonders streng zu prüfen. Eine Maßnahme muss also ihrem Zweck deutlich angemessen sein. Diesen Maßstab legte der Senat an die Feststellungen der Vorinstanz an.
Warum pauschale Drogensorgen das Öffnen von Ministerienbriefen nicht rechtfertigen
Die Eingriffsschwelle verlangt eine konkrete Gefahr für die Sicherheit der Anstalt, die von einigem Gewicht ist. Die bloße Mitteilung wiederholter Rauschgiftfälle belegt sie nicht. Der Senat beanstandete, dass die Strafvollstreckungskammer ihre Annahme nicht auf nachprüfbare Tatsachen stützte.
Volle gerichtliche Überprüfbarkeit der Anstaltssicherheit
Der Begriff der Sicherheit der Anstalt ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die Gerichte voll überprüfen können. Einen Beurteilungsspielraum hat die Vollzugsbehörde nicht. Der Senat verwies dazu auf OLG Hamm, NStZ 1990, 151, und OLG Celle, BeckRS 2022, 42298, Rn. 22.
Eine Gefährdung der inneren Sicherheit muss konkret und von einigem Gewicht sein. Das Einbringen von Rauschgift, insbesondere von synthetischen Cannabinoiden in konsumfähiger Form, kann eine solche Gefahr darstellen (OLG Celle, aaO, Rn. 25).
Fehlende Tatsachenbasis für Drogenfunde in der Anstalt
Die Strafvollstreckungskammer hatte die Maßnahme damit begründet, das Kopieren und Zurückhalten der Originale solle das Einschleusen synthetischer Cannabinoide verhindern. Zugrunde lag die Mitteilung, in der „jüngsten Vergangenheit“ sei es wiederholt dazu gekommen.
Das reichte dem Senat nicht. Es fehlten konkrete, zahlenbasierte Angaben dazu, wie oft solche Fälle vorgekommen waren und welcher Zeitraum mit „jüngster Vergangenheit“ gemeint war. Ob eine konkrete Gefahr von einigem Gewicht bestand, ließen die Feststellungen daher offen.
Will eine Anstalt Postbeschränkungen mit der Gefahr eingeschleuster Drogen begründen, könnte sie sich an dieser Entscheidung orientieren. Sie müsste nachvollziehbar darlegen, wie viele Vorfälle in welchem Zeitraum tatsächlich festgestellt wurden.
Besondere Begründungspflicht bei Post von Bundesbehörden
Der Gefangene hielt das Einschleusen von Drogen durch Briefe einer obersten Bundesbehörde für sehr fernliegend. Der Senat teilte das nicht als feststehende Wertung, verlangte aber mehr als pauschale Annahmen. Wird eine Gefahr auch bei Behördenbriefen von Bundesministerien angenommen, bedarf das einer besonderen Begründung.
Zudem war offen, ob die Post über geschützte behördliche Zustellwege in die Anstalt gelangt war. Auch dazu hatte die Vorinstanz nichts festgestellt.
Ermessen, Nichtstörer und Behördenabsender: Was die Anstalt hätte prüfen müssen
Auf der Rechtsfolgenseite muss die Anstalt ihr Ermessen ausüben und die Sicherheit der Anstalt gegen die Interessen des Gefangenen abwägen. Gerichtlich überprüfbar ist, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausging und den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde legte. Außerdem muss sie die Grenzen ihres Ermessens eingehalten haben. Dem angefochtenen Beschluss ließ sich dazu wenig entnehmen.
Strenge Anforderungen an Eingriffe gegen Nichtstörer
Richtet sich eine Maßnahme gegen einen Nichtstörer, sind die Anforderungen besonders streng. Solche Eingriffe dürfen nur ausnahmsweise als letztes Mittel erfolgen. Der Beschluss ließ nicht erkennen, ob der Gefangene als Nichtstörer behandelt worden war. Konkrete Missbrauchsbefürchtungen in seiner Person waren nicht ersichtlich.
Fehlende Prüfung milderer Kontrollmöglichkeiten
Der Gefangene hatte gerügt, die Öffnung sei nicht in seinem Beisein erfolgt und bei den Bundesministerien sei nicht nachgefragt worden. Die Strafvollstreckungskammer hatte nicht dargelegt, ob mildere Maßnahmen gegen das Einbringen synthetischer Cannabinoide über Gefangenenpost geprüft wurden. Ebenso fehlte, ob sie in Betracht kamen und welcher Aufwand damit verbunden gewesen wäre.
Welche mildere Maßnahme geboten gewesen wäre, entschied der Senat deshalb nicht abschließend. Er beanstandete das Fehlen entsprechender Feststellungen.
Ungeklärte Privilegierung und Absenderidentität der Ministerien
Die Strafvollstreckungskammer hatte den Antrag mit dem Argument abgewiesen, Bundesministerien seien in § 33 Abs. 4 HStVollzG in Verbindung mit § 119 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht genannt. Die dortige Aufzählung sei abschließend, ein Überwachungsverbot bestehe nicht. Der Senat entschied nicht abschließend, ob jedes Schreiben eines Bundesministeriums privilegiert ist. Er verwies darauf, dass die Verwaltungsvorschrift den Kreis erweitert: § 24 Nr. 4.1.1 e) HVV nimmt auch den Schriftwechsel mit Gerichten und Justizbehörden des Bundes und der Länder von der Überwachung aus.
Dies gilt nach der Vorschrift, wenn der Schriftwechsel als solcher eindeutig erkennbar ist und die Voraussetzungen von § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 HStVollzG vorliegen. Der Gefangene berief sich darauf. Die Absender seien schon vor dem Öffnen eindeutig erkennbar gewesen, die HVV binde Anstalt und Kammer.
Ob das zutraf, konnte der Senat nicht beurteilen. Es fehlten Feststellungen dazu, von welchen Bundesministerien die Schreiben stammten und ob die Absender eindeutig erkennbar waren. Ebenso fehlte, ob begründete Zweifel an ihrer Identität bestanden und ob sich diese anders als durch Öffnen und Kopieren hätten ausräumen lassen. Der Schutz privilegierter Korrespondenz müsse auch bei Maßnahmen berücksichtigt werden, bei denen Schreiben geöffnet und kopiert werden.
Dieselbe Lücke betraf die Anträge des Hessischen Ministeriums der Justiz. Es hielt die Rechtsbeschwerde zum Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend für unzulässig, weil dieses Ministerium weder im Gesetz noch in der HVV genannt sei. Zum Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz meinte es, die Überwachung sei wegen der Selbstbindung der Verwaltung rechtswidrig, da die HVV es als oberste Justizbehörde des Bundes erfasse.
Der Senat verwarf den Zulässigkeitsantrag nicht gesondert und stellte keine Rechtswidrigkeit fest. Ohne Feststellungen zu Herkunft und Erkennbarkeit der Schreiben konnte er die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht prüfen.
Warum der Senat nicht selbst entschied und die Sache zurückgab
Wegen der revisionsrechtlichen Ausgestaltung des Verfahrens kann der Senat bei lückenhaften Feststellungen nicht selbst in der Sache entscheiden. Die Rechtsbeschwerde war nach § 118 StVollzG frist- und formgerecht eingelegt. Sie kann nach § 116 Abs. 1 StVollzG auch Erfolg haben, wenn die Feststellungen nicht ausreichen, um die Zulassungsvoraussetzungen und eine mögliche Rechtsverletzung zu überprüfen.
Was ein Beschluss der Strafvollstreckungskammer enthalten muss
Der Beschluss muss den Anforderungen des § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 267 StPO entsprechen. Er muss den wesentlichen Sach- und Streitstand sowie die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte darstellen. Außerdem muss erkennbar sein, welches Vorbringen das Gericht als erheblich ansah. Der Senat verwies dazu auf Senat BeckRS 2023, 40347 Rn. 6 und 13, Arloth/Krä/Arloth, StVollzG, § 116 Rn. 4 und § 115 Rn. 6a, OLG Hamburg NStZ 2005, 592, OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325 sowie OLG Celle BeckRS 2022, 42298 Rn. 15.
Im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gilt zudem der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Kammer muss alle entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen erforschen und darf einseitiges Vorbringen nicht ungeprüft zugrunde legen.
Zurückverweisung statt eigener Sachentscheidung
Der angefochtene Beschluss enthielt weder eine ausreichende Darstellung des Sach- und Streitstands noch die tatsächliche Grundlage der Maßnahme. Weil der Sachverhalt nur lückenhaft mitgeteilt war, konnte der Senat nicht selbst entscheiden. Er verwies die Sache nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die 4. Strafvollstreckungskammer zurück.
Die Kammer muss nun unter anderem klären, von welchen Ministerien die Schreiben stammten und ob die Absender erkennbar waren. Zudem muss sie die Gefahrenlage mit Tatsachen belegen und die Verhältnismäßigkeit prüfen. Für ähnlich gelagerte Fälle kann der Beschluss als Orientierung dienen, welche Feststellungen eine solche Maßnahme tragen müssen.
Warum der Antrag auf Prozesskostenhilfe trotz des Erfolgs der Rechtsbeschwerde scheiterte
Der Prozesskostenhilfe-Antrag scheiterte, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt war. Sie ist nach § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 und 4 ZPO Voraussetzung für die Bewilligung. Der Erfolg der Rechtsbeschwerde in der Sache änderte daran nichts.
Lücken im Formular lassen sich nicht durch Belege füllen
Im Formular fehlten unter Abschnitt E vollständige Angaben zu den Bruttoeinnahmen, obwohl Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit offensichtlich vorlagen. Unter Abschnitt G fehlten Angaben zu Eigengeld, Hausgeld und Überbrückungsgeld.
Belege wie Kontoauszüge haben nach Auffassung des Senats nur ergänzende Funktion. Sie ersetzen die Formularangaben nicht. Der Senat verwies auf OLG Celle, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 1 Ws 352/08 –, juris Rn. 19.
Belege wie Kontoauszüge haben dagegen nur eine ergänzende Funktion, die die Angaben überprüfbar machen sollen. Sie ersetzen jedoch nicht die Angaben im Formular. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich die relevanten Zahlen selbst aus den beigelegten Anlagen zusammenzusuchen. – so das OLG Frankfurt
Keine rückwirkende Bewilligung für die Vorinstanz
Eine rückwirkende Bewilligung für die Vorinstanz durch die Rechtsmittelinstanz schließt § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus. Hatte der Gefangene im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG einen Antrag gestellt, der nicht beschieden wurde, muss die Strafvollstreckungskammer dies nach der Zurückverweisung nachholen.
Unsere Einschätzung
Für die Kontrolle von Ministeriumspost im Gefängnis verschiebt diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt den Blick vom Drogenverdacht auf die Tatsachenbasis. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Anstalt mit konkreten Zahlen und Zeiträumen belegen kann, dass eine gewichtige Gefahr gerade von solcher Post ausging – ein pauschaler Verweis auf Funde in der jüngsten Vergangenheit trägt Öffnen und Kopieren nicht.
Ob Schreiben einzelner Bundesministerien wegen der Verwaltungsvorschrift gänzlich von der Kontrolle ausgenommen sind, musste das Gericht mangels Feststellungen zu Absender und Zustellweg nicht entscheiden. Wir halten diese Zurückhaltung für konsequent, weil sie den Anstalten die Begründungslast lässt, ohne Behördenpost pauschal freizustellen.
Wenn die JVA Behördenpost öffnet und Originale einbehält
Die Strafvollstreckungskammer hatte dem Antrag des Gefangenen nur entgegengehalten, Bundesministerien seien in der gesetzlichen Liste privilegierter Stellen nicht genannt – ohne Zahlen oder Zeiträume zu den angeblichen Drogenfunden zu nennen, ohne zu klären, ob der Mann als Nichtstörer behandelt worden war, und ohne die Erkennbarkeit der Absender zu prüfen. Hätte der Beschluss diese Punkte mit nachprüfbaren Tatsachen unterlegt, wäre er vom Senat vermutlich nicht aufgehoben worden.
Wie eine eigene Akte hier liegen könnte, hängt von ähnlichen Punkten ab: Falls die Anstalt eine Gefahr nur pauschal mit früheren Vorfällen begründet, ohne Häufigkeit oder Zeitraum zu benennen, könnte das zu wenig sein. Falls der Betroffene selbst nie auffällig geworden ist, könnte das als Nichtstörer-Status eine Rolle spielen. Und falls der Absender einer Sendung schon am Umschlag eindeutig erkennbar war, könnte fraglich sein, ob das Öffnen überhaupt erforderlich war – das entscheidet sich aber jeweils an den konkreten Umständen, nicht an einer festen Regel.
Im eigenen Formular zur Prozesskostenhilfe kann sichtbar sein, ob folgende Angaben vollständig ausgefüllt sind:
- Bruttoeinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
- Eigengeld
- Hausgeld
- Überbrückungsgeld
Der Erfolg eines Antrags in der Sache und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind zwei getrennte Fragen; hier zeigte sich, dass ein inhaltlich berechtigter Antrag allein an einer unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen Verhältnisse scheitern kann. Ob die eigenen Angaben für eine Bewilligung ausreichen, lässt sich aus dem Formular allein oft nur schwer beurteilen.
Wird eigene Post in der Haft geöffnet oder werden Originale einbehalten, kann der Fall ähnlich liegen. Lassen Sie sich von uns eine unverbindliche erste Einschätzung zu Ihrem Fall erstellen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Sind Briefe aus Bundesministerien automatisch von jeder Kontrolle im Gefängnis ausgenommen?
Briefe aus Bundesministerien sind nicht automatisch von jeder Kontrolle im Gefängnis ausgenommen; das OLG Frankfurt ließ offen, ob jedes Ministeriumsschreiben privilegiert ist. Eine pauschale Berufung auf den Absender „Bundesministerium“ reicht daher nicht aus, um die Kontrollfreiheit eines konkreten Schreibens festzustellen.
Nach § 24 Nr. 4.1.1 e) HVV ist bestimmter Schriftwechsel mit Gerichten und Justizbehörden des Bundes und der Länder von der Überwachung ausgenommen. Voraussetzung ist, dass der Schriftwechsel als solcher eindeutig erkennbar ist und die Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 HStVollzG vorliegen. Der Senat hielt den Schutz privilegierter Korrespondenz auch beim Öffnen und Kopieren für prüfungsrelevant. Im entschiedenen Fall fehlten Feststellungen zur Herkunft und Erkennbarkeit der Schreiben sowie zu Zweifeln an der Absenderidentität und anderen Aufklärungsmöglichkeiten; deshalb stellte das Gericht weder die Unzulässigkeit noch die Rechtswidrigkeit der Maßnahme fest.
Muss die JVA mildere Kontrollmöglichkeiten prüfen, bevor sie meine Behördenpost kopiert?
Die JVA muss beim Öffnen, Kopieren und Zurückhalten von Behördenpost mildere Kontrollmöglichkeiten in ihre Ermessensentscheidung einbeziehen; welche Maßnahme hier geboten war, ließ das OLG Frankfurt offen. Der Senat beanstandete, dass die erforderlichen Feststellungen zur Abwägung und Verhältnismäßigkeit fehlten.
Die Maßnahme richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG, der Beschränkungen zur Aufrechterhaltung der Anstaltssicherheit ermöglicht. Die Anstalt muss die konkrete Gefahr gegen die Interessen des Gefangenen abwägen und die Grenzen ihres Ermessens beachten. Richtet sich ein Eingriff gegen einen Nichtstörer, darf er nur ausnahmsweise als letztes Mittel erfolgen. Deshalb muss nachvollziehbar sein, ob mildere Möglichkeiten geeignet und mit vertretbarem Aufwand umsetzbar wären.
Im entschiedenen Fall fehlten Feststellungen dazu, ob mildere Kontrollen geprüft worden waren, in Betracht kamen und welchen Aufwand sie verursacht hätten. Der Gefangene hatte eine Öffnung in seinem Beisein und eine Rückfrage bei den Ministerien angesprochen. Das OLG ordnete diese Maßnahmen jedoch nicht an und entschied nicht, welche konkrete Kontrolle erforderlich gewesen wäre.
Warum kann Prozesskostenhilfe trotz erfolgreicher Rechtsbeschwerde an unvollständigen Formularangaben scheitern?
Prozesskostenhilfe kann trotz erfolgreicher Rechtsbeschwerde abgelehnt werden, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im vorgeschriebenen Formular unvollständig ist. Der Erfolg in der Sache ersetzt diese eigenständige Bewilligungsvoraussetzung nicht.
Nach § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 und 4 ZPO muss die Erklärung vollständig ausgefüllt sein. Im entschiedenen Fall fehlten in Abschnitt E vollständige Angaben zu den Bruttoeinnahmen, obwohl Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit offensichtlich vorlagen. Zudem enthielt Abschnitt G keine Angaben zu Eigengeld, Hausgeld und Überbrückungsgeld. Kontoauszüge und andere Belege sollen die Formularangaben lediglich überprüfbar machen; sie ersetzen fehlende Angaben nicht.
Daneben schließt § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine rückwirkende Bewilligung für die Vorinstanz durch die Rechtsmittelinstanz aus. Wurde ein dort gestellter Antrag nicht beschieden, muss die Vorinstanz darüber nach der Zurückverweisung entscheiden.
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Das vorliegende Urteil
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06.10.2026
1. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt – 4. Strafvollstreckungskammer – vom 29.06.2026 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen.
2. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500,- € festgesetzt (§§ 52, 60 GKG).
3. Der Antrag, dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes, welche derzeit in der Justizvollzugsanstalt Stadt1 vollstreckt wird.
Dem Beschwerdeführer wurden am 16.02.2026 Kopien diverser Schreiben von Bundesministerien durch die Justizvollzugsanstalt ausgehändigt. Die Originale wurden zu seiner Habe gegeben. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Öffnen und Kopieren sei rechtswidrig.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.02.2026 wies die Justizvollzugsanstalt Stadt1 mit Schreiben vom 13.03.2026 zurück.
Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung vom 17.04.2026 hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Öffnung und Aushändigung von Kopien der Schreiben der Bundesministerien mit Beschluss vom 29.06.2026 zurückgewiesen. Soweit der Antragsteller rüge, dass ihm am 16.02.2026 lediglich Kopien (statt Originale) diverser Schreiben von Bundesministerien ausgehändigt worden seien, liege eine Rechtsverletzung nicht vor. Nach § 33 Abs. 4 HStVollzG i. V. m § 119 Abs. 4 S. 2 StPO dürften Kontakte mit den dort genannten Personen und Stellen nicht überwacht werden. Bundesministerien würden in den abschließenden Aufzählungen aus § 33 Abs. 4 HStVollzG i. V. m. § 119 Abs. 4 S. 2 StPO nicht benannt und zählten damit nicht zu den privilegierten Stellen, deren Schriftverkehr keiner Überwachung unterliege. Ein Überwachungsverbot hinsichtlich der Schreiben bestünde folglich nicht. Das Öffnen der Schreiben sowie die Anfertigung von Kopien sei folglich rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Das Aushändigen von Kopien der regulären Gefangenenpost habe auch einen sachlichen Grund, da so das Einschleusen synthetischer Cannabinoide verhindert werden solle.
Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 02.07.2026 zugestellt.
Mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Darmstadt eingelegten Rechtsbeschwerde vom 21.07.2026 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäß, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben, soweit diese seinen Antrag zurückgewiesen habe, und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts zurückzuverweisen bzw. bei Spruchreife die Entscheidung durch den erkennenden Senat ergehen zu lassen. Zudem beantragt er, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dies begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die Strafvollstreckungskammer verkenne, dass die Post von Bundesbehörden nicht zu kontrollieren sei. Dies ergebe sich eindeutig aus der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift (im Folgenden: HVV) zu § 35 HStVollzG, dort § 24, 4.1.1. Danach werde der Schriftwechsel der Gefangenen mit den Gerichten und Justizbehörden des Bundes und der Länder nicht überwacht, wenn dieser als solcher eindeutig erkennbar ist und die Voraussetzungen von § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 HStVollzG, § 32 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 HessJStVollzG, § 25 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 HUVollzG vorliegen. Diese Verwaltungsvorschrift konkretisiere die jeweiligen Paragrafen, indem sie verbindliche Anweisungen und Richtlinien für die Praxis des Justizvollzugs enthalte und sei sowohl für die JVA als auch die StVK bindend zu beachten. Bereits ohne Öffnung der beiden Briefe sei für die JVA klar erkennbar gewesen, um welchen Absender es sich jeweils handelte. Eine Kontrolle bzw. Öffnung der Briefe habe somit nicht erfolgen dürfen. Zudem seien mildere Mittel nicht erwogen worden. Weder habe die Öffnung in seinem Beisein stattgefunden, noch sei eine Nachfrage bei den jeweiligen Bundesministerien erfolgt. Ein Einschleusen von Drogen über Briefe einer deutschen obersten Bundesbehörde sei zudem bereits sehr fernliegend.
Das Hessische Ministerium der Justiz hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 29.06.2026 in Bezug auf das Schreiben vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend als unzulässig zu verwerfen und in Bezug auf das Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz festzustellen, dass die Öffnung des Schreibens rechtswidrig war. Dies wird damit begründet, dass hinsichtlich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt seien. Dieses Bundesministerium sei weder in der Aufzählung in § 33 Abs. 4 HStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 S. 2 StPO noch in der Verwaltungsvorschrift genannt. Im Übrigen sei die Rechtsbeschwerde begründet, da in § 24 Nr. 4.1.1 Buchst. e HVV das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als oberste Justizbehörde des Bundes mitumfasst sei. Eine Überwachung sei wegen der Selbstbindung der Verwaltung rechtswidrig.
II.
1. Die nach § 118 StVollzG fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung unzureichend sind, um den Senat die Möglichkeit zu geben, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG zu überprüfen.
Über die in § 116 Abs. 1 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus hat die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung und der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits mit der Sachrüge Erfolg, wenn der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen enthält, die dem Senat eine Überprüfung der angefochtenen Maßnahmen auf Rechtsfehler hin ermöglichen. Denn dann kann das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG ebenso wenig prüfen, wie die Frage, ob der angefochtene Beschluss auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Senat BeckRS 2023, 40347 Rn. 6 m.w.N.). Wegen der revisionsrechtlichen Ausgestaltung des Rechtsbeschwerdeverfahrens muss der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Anforderungen nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 267 StPO entsprechen und daher alle entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte enthalten (Senat aaO Rn. 6; Arloth/Krä/Arloth StVollzG § 116 Rn. 4). Der Beschluss hat den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach darzustellen und darf sich zu keinem der im Vordergrund stehenden, entscheidenden Punkten in einer bloßen Verweisung erschöpfen (Senat aaO Rn. 13; Arloth/Krä/Arloth StVollzG § 115 Rn. 6a m.w.N.). Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist und welchen Parteivortrag es für relevant gehalten hat (OLG Hamburg NStZ 2005, 592). Der Tatbestand des Beschlusses muss das Antragsvorbringen der Strafgefangenen in seinem Kerngehalt wiedergeben, da andernfalls nicht geprüft und entschieden werden kann, ob die Strafvollstreckungskammer dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325 (325)). Darüber hinaus muss der Beschluss die Tatsachengrundlage so vollständig und zutreffend umschreiben, dass sie eine aus sich heraus verständliche und klare Grundlage für die anschließende rechtliche Würdigung der Strafvollstreckungskammer bietet (OLG Karlsruhe aaO). Zudem gilt im Verfahren nach § 109 ff StVollzG der Grundsatz der Amtsermittlung. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer von sich aus die Erforschung des Sachverhalts auf alle entscheidungserheblichen Tatsachen erstrecken muss und hierbei nicht ungeprüft einseitiges Vorbringen eines Beteiligten ihrer Entscheidung zugrunde legen darf (OLG Celle BeckRS 2022, 42298 Rn. 15).
Diesen Darlegungs- und Begründungsanforderungen wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darstellung des Sach- und Streitstandes.
a) In der angefochtenen Entscheidung fehlen Ausführungen zur Tatbestandsseite, anhand derer das Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit der Anstalt geprüft werden kann.
Der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist bereits nicht zu entnehmen, ob die Vollzugsbehörde die zutreffende Rechtsgrundlage für das Öffnen und Kopieren der betreffenden Gefangenenpost zugrunde gelegt hat.
Strafgefangene haben gemäß § 35 Abs. 1 HStVollzG das Recht, grundsätzlich unbeschränkt Schreiben zu versenden und zu empfangen. Einschränkungen erfährt dieses Recht der Gefangenen durch die Überwachung des Schriftwechsels nach § 35 Abs. 2 S. 1 HStVollzG und das Anhalten von Schreiben gem. § 35 Abs. 3 S. 2 HStVollzG. Die Zurückbehaltung von Originalschreiben und anschließende Aushändigung von Kopien können von § 35 HStVollzG nicht gedeckt sein (vgl. OLG Celle aaO Rn. 19 hinsichtlich §§ 32, 34 Nds. SVVollzG; OLG Naumburg BeckRS 2025, 22049 Rn. 15 hinsichtlich §§ 40 ff JVollzGB I LSA). Bei der Fertigung von Ablichtungen zwecks Weitergabe und Verwahrung der Originale in der Habe handelt es sich nicht um eine „Überwachung“ im Sinne des § 35 Abs. 2 S. 1 HStVollzG, der die (inhaltliche) Textkontrolle regelt, da vorliegend eine Textkontrolle gerade nicht vorgenommen werden sollte. Auch unterfällt die Maßnahme nicht der Regelung des § 35 Abs. 2 S.2 HStVollzG, da diese eine Sichtkontrolle lediglich mit Einverständnis und im Beisein des Gefangenen zulässt, wobei andernfalls das Schreiben (ungeöffnet) an den Absender zurückzusenden ist. Das Öffnen und Kopieren, sowie das Zurückbehalten der Originale ist hierbei nicht umfasst. Auch ein „Anhalten“ der Gefangenenpost im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 2 HStVollzG liegt nicht vor. Wird ein Schreiben bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 S. 2 HStVollzG angehalten, so wird der Inhalt eines eingehenden Schreibens dem Gefangenen nicht zur Kenntnis gebracht. Die vorliegend zu beurteilende Maßnahme zielt im Gegensatz dazu ersichtlich auf das Anhalten des Trägerpapiers und nicht auf das Anhalten des gedanklichen Inhalts ab.
Das Öffnen und Kopieren der Post sowie die anschließende Aushändigung der Kopien an die Strafgefangenen bei gleichzeitiger Zurückbehaltung der Originale zur Verhinderung des Einbringens von Rauschmittel in die Justizvollzugsanstalt ist vielmehr an der Generalklausel des § 6 Abs. 1 S. 2 HStVollzG zu messen. Danach können den Strafgefangenen, soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, die Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt erforderlich sind.
Die „Sicherheit“ der Anstalt ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und den nicht nur die Vollzugsbehörde, sondern auch die Strafvollstreckungskammer bei der konkretisierenden Anwendung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend vollständig auszufüllen hat (OLG Hamm, NStZ 1990,151 (151)). Es besteht kein Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde (OLG Celle BeckRS 2022, 42298 Rn. 22).
In Betracht kommt vorliegend eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Anstalt.
Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung von einigem Gewicht. Die innere Sicherheit der Anstalt kann sowohl von außen, als auch von innen bedroht sein. Eine entsprechende Gefährdung ist beispielsweise beim Handeltreiben mit nicht erlaubten Substanzen zu bejahen. Gefahren innerhalb der Anstalt betreffen namentlich Leib und Leben der Bediensteten und Gefangenen sowie deren Eigentum. Das Einbringen von Rauschgift, insbesondere synthetische Cannabinoide, in konsumfähiger Form in die Anstalt kann eine entsprechende Gefahr darstellen (vgl. hierzu OLG Celle aaO Rn. 25 m.w.N.).
Aus den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird jedoch nicht deutlich, ob die Strafvollstreckungskammer ein solches Einbringen bzw. die Gefahr des Einbringens in die Anstalt durch Gefangenenpost festgestellt hat oder insoweit nur einseitig auf das Vorbringen der Vollzugsbehörde abgestellt hat. Es muss sich nicht nur um eine bloß theoretisch denkbare, sondern um eine reale Gefahr handeln. Die bloße Mitteilung, es sei in jüngster Vergangenheit wiederholt zum Einschleusen von synthetischen Cannabinoiden gekommen, ist jedenfalls nicht ausreichend. Diesbezüglich fehlen unter anderem ausreichend konkrete, zahlenbasierte Angaben dazu, wie häufig derartige Fälle bislang vorgekommen sind und was unter der „jüngsten Vergangenheit“ zu verstehen ist. Soweit dies nicht in absoluten Zahlen quantifizierbar sein sollte, bedarf es wenigstens der Mitteilung einer hinreichenden Tatsachengrundlage dafür, woraus der entsprechende Schluss gezogen wird. Soweit eine entsprechende Gefahr des Einschleusens von synthetischen Cannabinoiden auch im Rahmen von Behördenbriefen, vorliegend immerhin Schreiben von Bundesministerien, gesehen wird, wäre eine entsprechende Begründung veranlasst. Zu differenzieren wäre hier zudem, ob die Behördenpost über geschützte behördliche Zustellwege transportiert wurde oder nicht. Dies bleibt unklar.
Ob eine konkrete Gefährdung von einigem Gewicht vorliegt, kann demnach nicht geprüft werden.
b) Auf der Rechtsfolgenseite obliegt der Anstalt eine Ermessensentscheidung, bei der sie die Anforderungen an die Sicherheit in der Anstalt mit den Interessen des Antragstellers abzuwägen hat. Diese Ermessensentscheidung ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar, namentlich dahingehend, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die richtigen Wertungsmaßstäbe angewendet hat, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie die Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat.
Ob bei der Entscheidung der Vollzugsbehörde eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob die Abwägung auf einer grundsätzlich richtigen Anschauung der Rechte des Beschwerdeführers beruht oder ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind, kann mangels Darlegung nicht überprüft werden. Dem Beschluss kann ausschließlich der Vortrag der Vollzugsbehörde entnommen werden, dass es in der jüngsten Vergangenheit wiederholt zum Einschleusen von synthetischen Cannabinoiden gekommen sei. Eine Interessenabwägung ergibt sich hieraus nicht. Auch ist nicht ersichtlich, ob dem Umstand ausreichend Rechnung getragen wird, dass sich die Maßnahme vorliegend gegen einen „Nichtstörer“ als Adressaten richtet. Dass in der Person des Beschwerdeführers selbst konkrete Missbrauchsbefürchtungen bestehen, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Eingriffe gegen Nichtstörer dürfen jedoch nur ausnahmsweise, als ultima ratio erfolgen, zumal die Maßnahme vorliegend lediglich auf die Generalklausel gestützt werden kann und damit einer besonders strengen Prüfung der Mittel-Zweck-Relation unterliegt. Hinsichtlich der Rechtsfolgenseite ist bezüglich der Geeignetheit und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme deshalb in besonderem Maße relevant, ob und auf welchem Wege das Einbringen von synthetischen Cannabinoide über Gefangenenpost mittels milderer Maßnahmen verhindert werden kann, ob solche Maßnahmen in Betracht gezogen wurden und mit welchem Aufwand diese verbunden sind. Ausführungen hierzu fehlen.
Der Senat kann mangels Ausführungen hierzu auch nicht nachvollziehen, ob im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Tatsache ausreichend Rechnung getragen wurde, dass nach § 33 Abs. 4 HStVollzG i. V. m § 119 Abs. 4 S. 2 StPO der Schriftverkehr mit den dort genannten Institutionen überwachungsfrei zu gestalten ist. Dabei wurde der Kreis der privilegierten Institutionen durch die Verwaltungsvorschrift zu den hessischen Vollzugsgesetzen (HVV) noch erweitert. Nach § 24 Nr. 4.1.1 e) HVV wird auch der Schriftwechsel der Gefangenen mit den Gerichten und Justizbehörden des Bundes und der Länder nicht überwacht, wenn dieser als solcher eindeutig erkennbar ist und die Voraussetzungen von § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 HStVollzG vorliegen. Auch wenn vorliegend keine Überwachung im Sinne des § 35 HStVollzG in Form einer Textkontrolle vorgenommen wurde, muss das Privileg der Überwachungsfreiheit auch im Rahmen von Maßnahmen Berücksichtigung finden, bei der Schreiben geöffnet und kopiert werden. Aus der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ergibt sich vorliegend jedoch weder, von welchem Bundesministerium die Schreiben vorliegend stammen, noch wurde dargelegt, ob diese als solche eindeutig erkennbar waren, begründete Zweifel an der Identität des Absenders vorlagen oder diese Zweifel auf andere Weise als durch Öffnung und Kopieren der Schreiben hätten ausgeräumt werden können.
2. Angesichts des nur lückenhaft mitgeteilten Sachverhalts kann der Senat keine eigene Sachentscheidung treffen und hat er die Sache zur neuen Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, § 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war deshalb zurückzuweisen, weil die nach § 120 Abs. 1 StVollzG, § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die mittels des dafür vorgesehenen Vordrucks abzugeben ist, nicht vollständig ausgefüllt wurde und der Antragsteller seine Bedürftigkeit somit nicht hinreichend dargelegt hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 1 Ws 352/08 -, juris Rn. 19). Belege wie Kontoauszüge haben dagegen nur eine ergänzende Funktion, die die Angaben überprüfbar machen sollen. Sie ersetzen jedoch nicht die Angaben im Formular. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich die relevanten Zahlen selbst aus den beigelegten Anlagen zusammenzusuchen. Vorliegend wurden im Formular der Abschnitt E (Bruttoeinnahmen) nicht vollständig ausgefüllt, obwohl Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit offensichtlich vorliegen. Auch fehlen unter G (Vermögen) Angaben zum Eigengeld, Hausgeld und Überbrückungsgeld vollständig.
Eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe durch die Rechtsmittelinstanz für die Vorinstanz ist außerdem durch § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Soweit ein entsprechender Antrag im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gestellt und nicht beschieden wurde, wird die Strafvollstreckungskammer dies nunmehr nach der Zurückverweisung nachzuholen haben.
