Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Heimliche Videoüberwachung im Zimmer: OLG Hamm hebt Verurteilung nach § 201a StGB auf
- Ausgangspunkt: Verurteilung wegen Verletzung der Privatsphäre durch versteckte Kamera
- Der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt: Kamera im Zimmer des Bewohners platziert
- Die Beweismittel laut Amtsgericht: Videoaufnahmen und Polizeibericht
- Rechtliche Würdigung des Amtsgerichts: Zimmer als höchstpersönlicher Lebensraum eingestuft
- Entscheidung des OLG Hamm: Urteil aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen
- Konsequenzen des Beschlusses: Amtsgericht muss Fall erneut prüfen
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Räume gelten als besonders geschützt, sodass heimliche Videoaufnahmen dort strafbar sind?
- Was bedeutet „höchstpersönlicher Lebensbereich“ im Zusammenhang mit heimlichen Videoaufnahmen?
- Was sind die möglichen Strafen für heimliche Videoüberwachung im Wohnraum?
- Welche Rolle spielen Beweismittel wie Videoaufnahmen und Zeugenaussagen in einem Gerichtsverfahren wegen heimlicher Videoüberwachung?
- Was kann ich tun, wenn ich vermute, dass ich heimlich in meiner Wohnung gefilmt werde?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Hinweise und Tipps
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: III-4 ORs 24/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Hamm
- Datum: 18.03.2025
- Aktenzeichen: III-4 ORs 24/25
- Verfahrensart: Beschluss im Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Das Amtsgericht Warendorf hatte einen Mann zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte am 09.07.2023 heimlich eine Videokamera im Zimmer seines Untermieters aufgestellt. Die Kamera zeichnete Videosequenzen auf, wenn sich der Untermieter bewegte. Der Untermieter entdeckte die Kamera am folgenden Tag. Das Amtsgericht ordnete auch die Einziehung der Kamera an.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht Hamm hat das Urteil des Amtsgerichts Warendorf vom 05.09.2024 aufgehoben. Der Fall wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Warendorf zurückgeschickt.
- Folgen: Die ursprüngliche Verurteilung zu einer Geldstrafe und die Einziehung der Kamera sind aufgehoben. Das Amtsgericht Warendorf muss den Fall komplett neu prüfen und entscheiden. Dabei muss auch über die Kosten des Revisionsverfahrens neu entschieden werden.
Der Fall vor Gericht
Heimliche Videoüberwachung im Zimmer: OLG Hamm hebt Verurteilung nach § 201a StGB auf
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat eine Entscheidung getroffen, die für Fälle heimlicher Videoüberwachung in Privaträumen von Bedeutung ist.

In einem Beschluss vom 18. März 2025 (Az.: III-4 ORs 24/25) hob das OLG ein Urteil des Amtsgerichts Warendorf auf, mit dem ein Mann wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Absatz 1 Nummer 1 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt worden war. Der Fall muss nun neu verhandelt werden.
Ausgangspunkt: Verurteilung wegen Verletzung der Privatsphäre durch versteckte Kamera
Das Amtsgericht Warendorf hatte den Mann am 5. September 2024 schuldig gesprochen. Die Strafe lautete auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100 Euro. Zusätzlich ordnete das Gericht die Einziehung der sichergestellten Videokamera samt Speicherkarte an. Der Vorwurf basierte auf dem Paragrafen § 201a StGB, der das unbefugte Anfertigen von Bildaufnahmen einer anderen Person unter Strafe stellt, wenn diese sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet und dadurch ihr Höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird. Das Amtsgericht sah diese Voraussetzungen als erfüllt an.
Der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt: Kamera im Zimmer des Bewohners platziert
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Warendorf wohnte ein Zeuge zur Tatzeit in einem Zimmer bei dem verurteilten Mann. Am 9. Juli 2023 soll der Mann heimlich eine Videokamera in diesem Zimmer aufgestellt haben. Die Kamera war hinter einem Rollcontainer versteckt und verfügte über einen Bewegungsauslöser. Sobald sich der Bewohner im Zimmer bewegte, zeichnete die Kamera Videosequenzen auf.
Der Bewohner bemerkte die Überwachung nicht sofort. Erst am nächsten Tag, dem 10. Juli 2023 gegen 17:04 Uhr, entdeckte er die Kamera zufällig, als er sein Zimmer reinigte und dabei den Rollcontainer verschob. Laut Zeitstempel der Kameraaufnahmen wurde das Gerät am 9. Juli 2023 um 23:18 Uhr im Zimmer platziert. Das Zimmer diente dem Bewohner zu diesem Zeitpunkt als offizielle Meldeanschrift.
Die Beweismittel laut Amtsgericht: Videoaufnahmen und Polizeibericht
Das Amtsgericht stützte seine Überzeugung auf verschiedene Beweismittel, die in der Hauptverhandlung erörtert wurden:
- Inaugenscheinnahme von Bildern: Es wurden Fotos der Kamera selbst (Blatt 14 der Akte) sowie Ausdrucke von Standbildern aus den Videoaufnahmen (Blatt 25-28 der Akte) betrachtet. Die Qualität dieser Ausdrucke wurde als eher schlecht beschrieben.
- Ein Bild (Blatt 28 unten) zeigte einen Arm, der mutmaßlich beim Aufstellen der Kamera aufgenommen wurde.
- Ein anderes Bild (Blatt 25 oben) zeigte eine Person beim Wischen des Bodens.
- Weitere Aufnahmen zeigten den Fußboden und Schuhe (Blatt 26 oben).
- Ein zentrales Bild (Blatt 27 oben) zeigte eine Person von den Oberschenkeln bis zum unteren Oberkörper. Die Person hielt ein Buch oder Heft in der Hand. Wichtig hierbei: Die Person war bekleidet und nicht identifizierbar.
- Polizeilicher Auswertebericht (Blatt 16-17 der Akte): Die Auswertung der Speicherkarte ergab insgesamt 13 Videodateien.
- Die ersten vier Videos dokumentierten laut Bericht das Vorbereiten, Testen und Platzieren der Kamera.
- Spätere Aufnahmen zeigten die Rückkehr des Bewohners in sein Zimmer am 10. Juli 2023 um 01:17 Uhr. Diese Aufnahmen ließen jedoch kaum Details erkennen, da hauptsächlich die Laufrolle des Rollcontainers zu sehen war.
- Im Laufe des 10. Juli 2023 entstanden weitere Videos. Der Bericht vermerkte, dass der Bewohner darauf jeweils nur beiläufig und bekleidet zu erkennen war.
- Das letzte Video zeigte schließlich, wie der Bewohner mit einem Wischmopp sein Zimmer reinigte, den Container verschob und dabei die Kamera entdeckte.
Rechtliche Würdigung des Amtsgerichts: Zimmer als höchstpersönlicher Lebensraum eingestuft
Das Amtsgericht Warendorf begründete seine Verurteilung nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB wie folgt:
- Wohnraum: Bei dem Zimmer habe es sich um den Wohnraum des Bewohners gehandelt, da es seine Meldeanschrift war. Auch wenn er sich nach Ablauf eines früheren Kirchenasyls möglicherweise häufiger woanders aufgehalten habe, sei dies zum Tatzeitpunkt seine Wohnanschrift gewesen.
- Höchstpersönlicher Lebensbereich: Das Gericht stufte das Zimmer deshalb als höchstpersönlichen Lebensraum des Bewohners ein.
- Ausrichtung der Kamera: Nach Auffassung des Gerichts war die Kamera auf das Bett des Bewohners gerichtet.
- Relevante Aufnahme: Insbesondere die Aufnahme, die eine sitzende Person mit einem Buch (Oberschenkel und Unterleib sichtbar, Person bekleidet) zeigte, wertete das Amtsgericht als höchstpersönliche Bildaufnahme. Diese Aufnahme sei geeignet, den höchstpersönlichen Lebensbereich im Sinne des § 201a StGB zu verletzen.
Auf dieser Grundlage kam das Amtsgericht zu dem Schluss, dass der Mann sich strafbar gemacht hatte, indem er die heimliche Aufnahme anfertigte.
Entscheidung des OLG Hamm: Urteil aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen
Der verurteilte Mann legte gegen das Urteil des Amtsgerichts offenbar Rechtsmittel ein (im Beschluss als „Revision“ angedeutet, was die Überprüfung auf Rechtsfehler bedeutet). Das Oberlandesgericht Hamm prüfte die Entscheidung des Amtsgerichts und kam zu einem anderen Ergebnis.
Mit seinem Beschluss vom 18. März 2025 hob das OLG Hamm das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Warendorf vollständig auf („mit den zugrunde liegenden Feststellungen“). Das bedeutet, dass sowohl der Schuldspruch als auch die Feststellungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung keinen Bestand mehr haben.
Gleichzeitig verwies das OLG Hamm die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Warendorf zurück. Allerdings soll der Fall nicht von derselben Abteilung oder demselben Richter bearbeitet werden, sondern an eine andere Abteilung des Amtsgerichts gehen. Diese muss den Fall nun komplett neu aufrollen.
Die konkreten Gründe, warum das OLG Hamm das Urteil aufgehoben hat, gehen aus dem hier vorliegenden Auszug des Beschlusses nicht hervor. Der Beschluss beschränkt sich auf die Mitteilung der Entscheidung selbst (Aufhebung und Zurückverweisung) und die Wiedergabe der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Amtsgerichts. Möglicherweise sah das OLG Rechtsfehler in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Einordnung durch das Amtsgericht, insbesondere bei der Frage, ob die tatsächlich angefertigten Aufnahmen (bekleidete, nicht identifizierbare Person, schlechte Qualität, oft verdeckte Sicht) ausreichten, um eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs im Sinne des strengen § 201a StGB zu begründen.
Konsequenzen des Beschlusses: Amtsgericht muss Fall erneut prüfen
Die Aufhebung des Urteils bedeutet, dass die Verurteilung des Mannes hinfällig ist. Der Fall befindet sich nun wieder im Stadium vor einer erstinstanzlichen Entscheidung.
Das Amtsgericht Warendorf (eine andere Abteilung) muss nun eine neue Hauptverhandlung durchführen. Dabei müssen alle Beweise erneut gewürdigt und die rechtlichen Fragen neu bewertet werden. Insbesondere wird zu klären sein, ob die heimlich angefertigten Aufnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände tatsächlich eine strafbare Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs des Bewohners darstellen. Das neue Urteil kann dann anders ausfallen – von einem Freispruch über eine Einstellung bis hin zu einer erneuten Verurteilung (möglicherweise auch mit einer anderen Strafe).
Das Amtsgericht wird im Rahmen der Neuverhandlung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden müssen, also darüber, wer die Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren vor dem OLG Hamm trägt. Dieser Fall unterstreicht die juristischen Herausforderungen bei der Anwendung des § 201a StGB und die genaue Prüfung, wann heimliche Aufnahmen im privaten Bereich die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bestätigt, dass heimliche Videoüberwachung in privaten Wohnräumen strafbar sein kann, selbst wenn die Aufnahmen keine intimen Handlungen zeigen. Ein Zimmer gilt als geschützter Rückzugsbereich einer Person, unabhängig von Eigentumsverhältnissen oder formeller Meldeanschrift. Allerdings zeigt die Aufhebung des Urteils, dass für eine Verurteilung nach §201a StGB präzise festgestellt werden muss, ob tatsächlich der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wurde – bloße Aufnahmen einer bekleideten Person reichen dafür nicht automatisch aus.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Räume gelten als besonders geschützt, sodass heimliche Videoaufnahmen dort strafbar sind?
Heimliche Videoaufnahmen können nach § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar sein, wenn sie eine Person in ihrer Wohnung oder in einem anderen, gegen Einblick besonders geschützten Raum zeigen. Diese Orte genießen einen besonderen Schutz, weil sie Bereiche sind, in denen Menschen sich üblicherweise unbeobachtet fühlen und ihre Privatsphäre leben.
Welche Räume sind gemeint?
- Ihre Wohnung: Dazu zählen alle Räume, die Sie privat nutzen. Das sind typischerweise das Schlafzimmer, Badezimmer, Wohnzimmer, die Küche, der Flur, aber auch Keller- oder Dachbodenräume, Balkone oder Terrassen, die zu Ihrer Wohnung gehören. In diesen Bereichen dürfen Sie grundsätzlich erwarten, unbeobachtet zu sein und Ihre Privatsphäre ausleben zu können.
- Andere besonders geschützte Räume: Das Gesetz schützt auch Orte außerhalb Ihrer Wohnung, die einen ähnlichen Rückzugscharakter haben oder wo Sie typischerweise nicht mit Beobachtung rechnen müssen. Wichtig ist, dass der Raum erkennbar vor fremden Blicken geschützt ist. Beispiele hierfür sind:
- Umkleidekabinen (z.B. im Schwimmbad, Fitnessstudio oder Geschäft)
- Toilettenräume und Sanitäranlagen
- Ärztliche Behandlungsräume oder Therapieräume
- Hotelzimmer während der Mietdauer
- Duschen (sowohl private als auch gemeinschaftliche, wenn sie entsprechend abgetrennt sind)
- Unter Umständen auch Zelte oder Wohnwagen, wenn sie als privater Rückzugsort dienen und entsprechend gegen Einblick geschützt sind.
Der Schutz gilt nicht nur für Räume mit festen Wänden. Auch Bereiche, die innerhalb eines größeren Raumes durch Vorhänge, Paravents, Trennwände oder ähnliche Maßnahmen abgetrennt und vor Einblick geschützt sind, können darunterfallen. Denken Sie zum Beispiel an eine abgetrennte Nische in einem Geschäft zum Anprobieren oder eine einzelne Duschkabine in einer Gemeinschaftsdusche. Entscheidend ist, dass der Bereich objektiv erkennbar so gestaltet ist, dass er Einblicke verhindern soll und Sie dort Privatsphäre erwarten dürfen.
Der Grund für diesen besonderen Schutz liegt im Schutz Ihrer Intimsphäre und Ihres Rechts am eigenen Bild. Jeder Mensch hat einen Kernbereich privater Lebensgestaltung, der besonders geschützt ist. Niemand soll heimlich in Situationen gefilmt werden dürfen, in denen er sich besonders verletzlich fühlt, sich entkleidet oder andere sehr private Dinge tut. Das Gesetz soll verhindern, dass dieser höchstpersönliche Lebensbereich durch unerwünschte Bildaufnahmen verletzt wird.
Was bedeutet „höchstpersönlicher Lebensbereich“ im Zusammenhang mit heimlichen Videoaufnahmen?
Der „höchstpersönliche Lebensbereich“ bezeichnet den absolut geschützten Kernbereich Ihrer privaten Lebensgestaltung. Es ist der Bereich, in dem Sie sich unbeobachtet fühlen und sein dürfen, sozusagen Ihre letzte Rückzugsmöglichkeit. Stellen Sie sich diesen Bereich als die innerste Schicht Ihrer Privatsphäre vor, die für andere tabu sein soll.
Was gehört typischerweise dazu?
In diesen Bereich fallen Situationen und Handlungen, die besonders intim und sensibel sind. Dazu gehören zum Beispiel:
- Körperpflege im Badezimmer (wie Duschen, Baden oder der Toilettengang).
- Sexuelle Handlungen.
- Schlafen oder ungestörtes Ausruhen, typischerweise im Schlafzimmer.
- Momente der Krankheit, der Entblößung oder des persönlichen Leidens.
- Sehr vertrauliche Gespräche, in denen Sie Ihre innersten Gefühle, Ängste oder Geheimnisse offenbaren.
- Das Ausleben starker Emotionen (wie Weinen oder Trauern) in völliger Abgeschiedenheit.
Es geht also um Vorgänge, bei denen eine heimliche Beobachtung oder gar Aufzeichnung durch andere als extrem peinlich, beschämend oder verletzend empfunden würde.
Warum ist dieser Bereich besonders geschützt?
Jeder Mensch hat ein Grundrecht auf Schutz seiner Persönlichkeit. Der höchstpersönliche Lebensbereich ist der Teil davon, der am intensivsten geschützt wird, da er die Intimsphäre und die menschliche Würde unmittelbar berührt.
Der Schutz dieses Bereichs soll Ihnen einen Raum garantieren, in dem Sie ohne Angst vor Beobachtung oder Aufzeichnung ganz Sie selbst sein können. Niemand soll in diese innerste Sphäre ohne Ihre ausdrückliche Erlaubnis eindringen dürfen. Heimliche Aufnahmen, die diesen Bereich verletzen, sind deshalb gesetzlich verboten und strafbar.
Spielt der Ort eine Rolle?
Ja, der Ort spielt oft eine wichtige Rolle, ist aber nicht allein entscheidend.
- Bestimmte Räume wie das Schlafzimmer oder das Badezimmer sind typische Orte, an denen Handlungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs stattfinden. Heimliche Aufnahmen dort sind daher besonders kritisch.
- Entscheidend ist jedoch immer die konkrete Situation und die Art der Handlung. Auch in einem Wohnzimmer kann ausnahmsweise der höchstpersönliche Lebensbereich betroffen sein, etwa bei einem sehr intimen Gespräch oder einer gesundheitlichen Notsituation. Umgekehrt ist nicht jede Handlung im Schlafzimmer (wie beispielsweise das Lesen eines Buches) automatisch Teil des höchstpersönlichen Lebensbereichs.
Für die Beurteilung, ob eine heimliche Videoaufnahme im Wohnraum strafbar ist, ist die Frage, ob der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wurde, von zentraler Bedeutung.
Was sind die möglichen Strafen für heimliche Videoüberwachung im Wohnraum?
Heimliche Videoüberwachung im Wohnraum ist in Deutschland strafbar. Sie verletzt den höchstpersönlichen Lebensbereich, also Ihre ganz private Sphäre, insbesondere in Ihrer Wohnung oder anderen besonders geschützten Räumen. Dies ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, genauer gesagt in § 201a StGB.
Mögliche Strafen nach dem Gesetz
Wer unbefugt Bildaufnahmen von einer anderen Person in deren Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, muss mit einer Strafe rechnen.
- Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Zusätzliche Konsequenzen: Einziehung der Technik
Neben der eigentlichen Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) kann das Gericht auch anordnen, dass die zur Tat verwendete Technik eingezogen wird. Das bedeutet, dass Kameras, Speichermedien oder andere Aufnahmegeräte, die für die heimliche Überwachung genutzt wurden, vom Täter weggenommen werden können.
Die Strafe hängt vom Einzelfall ab
Welche Strafe im konkreten Fall verhängt wird, entscheidet das Gericht. Es berücksichtigt dabei alle Umstände des Einzelfalls. Wichtige Faktoren für die Höhe der Strafe sind zum Beispiel:
- Wie lange dauerte die heimliche Überwachung?
- Was genau wurde aufgenommen? Handelt es sich beispielsweise um sehr intime Situationen?
- Warum hat der Täter die Aufnahmen gemacht? Was war seine Motivation?
- Hat der Täter die Aufnahmen weitergegeben oder anderen zugänglich gemacht? (Dies kann die Strafe erhöhen).
- Ist der Täter bereits vorbestraft?
Die genaue Strafe wird also immer individuell vom zuständigen Gericht festgelegt, basierend auf der Schwere der Tat und den persönlichen Umständen des Täters.
Welche Rolle spielen Beweismittel wie Videoaufnahmen und Zeugenaussagen in einem Gerichtsverfahren wegen heimlicher Videoüberwachung?
In einem Gerichtsverfahren wegen heimlicher Videoüberwachung im Wohnraum spielen sowohl die Videoaufnahmen selbst als auch Zeugenaussagen eine wichtige Rolle als Beweismittel. Das Gericht prüft alle vorgelegten Beweise sorgfältig, um den Sachverhalt aufzuklären.
Videoaufnahmen als direkter Beweis: Die heimlich erstellten Videoaufnahmen sind oft das zentrale Beweismittel. Sie können direkt zeigen, dass eine Überwachung stattgefunden hat, wer gefilmt wurde, wann dies geschah und was auf den Aufnahmen zu sehen ist. Das Gericht schaut sich diese Aufnahmen genau an, um zu beurteilen, ob eine Rechtsverletzung, insbesondere eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, vorliegt.
Zeugenaussagen zur Ergänzung: Auch Zeugenaussagen sind von Bedeutung. Personen wie Mitbewohner, Nachbarn oder Besucher können beispielsweise bestätigen:
- Wie und wann eine versteckte Kamera entdeckt wurde.
- Wer Zugang zu den überwachten Räumen hatte.
- Ob es verdächtige Verhaltensweisen der Person gab, die der Überwachung beschuldigt wird. Solche Aussagen können die Informationen aus den Videoaufnahmen stützen, ergänzen und in einen Kontext einordnen. Sie helfen dem Gericht, sich ein umfassendes Bild von der Situation zu machen.
Die Bedeutung der richtigen Handhabung von Beweisen
Damit Beweismittel wie Videoaufnahmen vor Gericht überhaupt verwendet werden dürfen (man spricht von „Verwertbarkeit“), ist die korrekte Sicherung und Dokumentation entscheidend. Es muss nachvollziehbar sein, wie die Aufnahmen entdeckt, gesichert und dem Gericht vorgelegt wurden. Wenn zum Beispiel unklar ist, ob eine Aufnahme echt ist, ob sie manipuliert wurde oder wie sie in den Besitz der vorlegenden Partei gelangt ist, kann das Gericht das Beweismittel möglicherweise nicht berücksichtigen. Eine lückenlose Dokumentation, wann und wie die Beweise gefunden und gesichert wurden, ist daher sehr wichtig.
Auswirkungen der Beweismittelqualität
Die Qualität der Beweismittel beeinflusst, wie überzeugend sie für das Gericht sind. Sind beispielsweise Ausdrucke von Videobildern von schlechter Qualität, unscharf oder Details nicht erkennbar, kann dies die Beweiskraft erheblich mindern. Das Gericht muss eindeutig erkennen können, was auf den Bildern oder in den Videos zu sehen ist, um daraus Schlüsse ziehen zu können. Je klarer, eindeutiger und qualitativ hochwertiger ein Beweis ist, desto stärker ist in der Regel seine Wirkung im Verfahren. Das Gericht bewertet im Rahmen der freien Beweiswürdigung, welche Aussagekraft es einem Beweismittel beimisst, auch unter Berücksichtigung seiner Qualität.
Was kann ich tun, wenn ich vermute, dass ich heimlich in meiner Wohnung gefilmt werde?
Der Verdacht, in den eigenen vier Wänden heimlich gefilmt zu werden, ist sehr beunruhigend und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in Ihre Privatsphäre dar. Heimliche Videoaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich, wie der eigenen Wohnung, sind gesetzlich verboten und können eine Straftat darstellen. Wenn Sie einen solchen Verdacht haben, gibt es verschiedene Schritte, die Sie in Betracht ziehen können.
Beweise sichern – aber richtig!
Sollten Sie eine Kamera oder andere verdächtige Gegenstände finden, ist es wichtig, mögliche Beweise zu sichern.
- Verändern Sie nichts: Lassen Sie gefundene Geräte oder Installationen möglichst unberührt an ihrem Platz. Veränderungen könnten die Spurenlage beeinträchtigen.
- Dokumentieren Sie alles: Machen Sie Fotos oder Videos von dem Fundort und dem Gegenstand aus verschiedenen Perspektiven. Notieren Sie sich genau, wann und wo Sie den Gegenstand entdeckt haben und welche Umstände Ihnen verdächtig vorkamen. Diese Dokumentation kann später sehr wichtig sein.
Polizei einschalten
Da heimliche Aufnahmen in der Wohnung strafbar sein können (insbesondere nach § 201a Strafgesetzbuch – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen), sollten Sie die Polizei informieren.
- Die Polizei kann den Sachverhalt aufnehmen, Beweise professionell sichern und strafrechtliche Ermittlungen einleiten.
- Auch ein begründeter Verdacht kann ausreichen, um die Polizei einzuschalten und um eine Klärung der Situation zu bitten. Sie müssen keine endgültigen Beweise haben, um Anzeige zu erstatten oder die Polizei um Hilfe zu bitten.
Rechtliche Möglichkeiten prüfen
Neben der strafrechtlichen Verfolgung durch die Behörden stellt das heimliche Filmen eine schwere Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (geschützt durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz).
- Betroffene können zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Dazu gehören beispielsweise Ansprüche auf Unterlassung (also das Verbot weiterer Aufnahmen) und unter Umständen auch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.
- Auch hier gilt: Bereits ein hinreichend begründeter Verdacht kann ausreichen, um rechtliche Schritte einzuleiten, die der Aufklärung dienen, wie etwa Auskunftsansprüche gegenüber möglichen Verantwortlichen.
Unterstützung suchen
Eine solche Situation ist oft psychisch sehr belastend. Das Gefühl, in der eigenen Privatsphäre verletzt worden zu sein, kann Ängste und Unsicherheit auslösen.
- Zögern Sie nicht, sich psychologische Unterstützung zu suchen. Es gibt Beratungsstellen oder Therapeuten, die Ihnen helfen können, mit der Situation umzugehen. Auch Opferhilfeorganisationen können Anlaufstellen sein.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Höchstpersönlicher Lebensbereich
Der höchstpersönliche Lebensbereich umfasst den Kernbereich privater Lebensgestaltung, der absolut geschützt ist und der Öffentlichkeit vollständig entzogen sein soll. Dazu gehören insbesondere die Intimsphäre (z. B. Nacktheit, Sexualität), Krankheiten oder vertrauliche Selbstgespräche und Tagebuchaufzeichnungen. Eine Verletzung dieses Bereichs durch heimliche Bildaufnahmen ist nach § 201a StGB strafbar. Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Aufnahmen des (bekleideten) Bewohners in seinem Zimmer bereits diesen besonders geschützten Kernbereich verletzten.
Wohnung (im Sinne des § 201a StGB)
Eine Wohnung im Sinne des § 201a StGB ist nicht nur der Ort der offiziellen Meldeadresse, sondern jeder umschlossene Raum, der einer Person zur privaten Lebensgestaltung dient und einen individuell zurechenbaren, geschützten Rückzugsort darstellt. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung als privater Lebensmittelpunkt, auch wenn dieser nur vorübergehend ist (z.B. Hotelzimmer). Im Fall argumentierte das Amtsgericht, das Zimmer des Zeugen sei eine solche Wohnung, da er dort gemeldet war und es sein Rückzugsort war, was eine Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist.
Einziehung
Die Einziehung ist eine gerichtlich angeordnete Maßnahme nach einer Straftat, bei der Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Tat verwendet wurden (Tatwerkzeuge) oder durch die Tat hervorgebracht wurden (Tatprodukte), dem Betroffenen endgültig entzogen werden. Sie gehen dann meist in das Eigentum des Staates über (§§ 74 ff. StGB). Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht die Einziehung der Videokamera samt Speicherkarte angeordnet, da sie die Tatwerkzeuge darstellten. Diese Anordnung wurde durch die Aufhebung des Urteils ebenfalls hinfällig und muss ggf. neu entschieden werden.
Beispiel: Nach einem illegalen Autorennen kann das Gericht die Einziehung des verwendeten Fahrzeugs anordnen.
Revision
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen ein gerichtliches Urteil, bei dem ein höheres Gericht (hier das OLG) die vorangegangene Entscheidung ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft (§§ 333 ff. Strafprozessordnung, StPO). Anders als bei der Berufung findet in der Regel keine neue Beweisaufnahme statt (also keine erneute Vernehmung von Zeugen oder Begutachtung von Beweismitteln). Das Revisionsgericht prüft, ob das materielle Recht (z.B. das StGB) richtig angewendet und die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Das OLG Hamm hat hier offenbar aufgrund einer Revision das Urteil des Amtsgerichts überprüft.
Aufhebung (eines Urteils) mit den zugrunde liegenden Feststellungen
Aufhebung eines Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen bedeutet, dass das höhere Gericht (hier das OLG) die Entscheidung des unteren Gerichts (hier das Amtsgericht) vollständig beseitigt. Nicht nur der Schuldspruch und die Strafe sind damit ungültig, sondern auch alle Tatsachenfeststellungen, die das untere Gericht in seinem Urteil getroffen hat (also die Feststellung des Sachverhalts, was als erwiesen angesehen wurde). Der Fall wird dadurch rechtlich auf den Stand vor der aufgehobenen Entscheidung zurückgesetzt, als hätte es diese nie gegeben.
Zurückverweisung
Die Zurückverweisung ist die Anordnung eines höheren Gerichts (hier des OLG als Revisionsgericht), dass die Sache nach der Aufhebung des Urteils erneut von einem unteren Gericht verhandelt und entschieden werden muss. Das höhere Gericht führt den Prozess also nicht selbst neu durch. Oft wird die Sache – wie hier – an eine andere Abteilung oder einen anderen Spruchkörper des unteren Gerichts zurückverwiesen, um eine unvoreingenommene neue Prüfung zu gewährleisten. Das Amtsgericht Warendorf muss den Fall nun komplett neu aufrollen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen): Dieser Paragraph stellt das unbefugte Anfertigen von Bildaufnahmen einer anderen Person in ihrer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum unter Strafe. Es schützt die Intimsphäre und den höchstpersönlichen Lebensbereich vor heimlicher Bildaufnahme. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen dieses Paragraphen verurteilt, da er heimlich eine Kamera im Zimmer des Zeugen J. aufgestellt hatte.
- Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung): Diese Verfassungsnorm garantiert, dass die Wohnung unverletzlich ist. Der Staat darf nur unter bestimmten Voraussetzungen in die Wohnung eines Menschen eindringen oder dessen Wohnung überwachen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Zimmer des Zeugen J. gilt als seine Wohnung im Sinne des Grundgesetzes, weshalb das heimliche Filmen in diesem Raum einen Eingriff in dieses Grundrecht darstellt.
- § 353 StPO (Umfang der Revisionsprüfung, Aufhebung und Zurückverweisung): Dieser Paragraph regelt, wann ein Revisionsgericht ein Urteil aufheben und die Sache an ein niedrigeres Gericht zurückverweisen muss. Dies geschieht, wenn Rechtsfehler im Urteil des ersten Gerichts gefunden werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Hamm hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, was bedeutet, dass das OLG Rechtsfehler im Urteil des Amtsgerichts gesehen hat.
- Begriff der „Wohnung“ im Sinne des § 201a StGB und Art. 13 GG: Der Begriff „Wohnung“ umfasst nicht nur die Hauptwohnung, sondern jeden Raum, den eine Person zum Lebensmittelpunkt gewählt hat und in dem sie sich zurückziehen kann. Auch ein einzelnes Zimmer in einer Wohnung kann als eigene Wohnung gelten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht und implizit auch das OLG sehen das Zimmer des Zeugen J. als seine Wohnung an, auch wenn er bei dem Angeklagten wohnte, wodurch § 201a StGB überhaupt anwendbar wurde.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Mieter und Vermieter zum Thema Heimliche Videoüberwachung in Wohnräumen
Die Vorstellung, im eigenen Zimmer heimlich gefilmt zu werden, ist beunruhigend. Auch für Vermieter kann der Einsatz von Kameras in vermieteten Räumen erhebliche rechtliche Folgen haben. Ein aktueller Fall zeigt, dass die juristische Bewertung komplex sein kann.
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Verzicht auf heimliche Kameras in Privaträumen
Als Vermieter sollten Sie unter keinen Umständen heimlich Kameras in den Privaträumen (z. B. Zimmer, Bad) Ihrer Mieter installieren. Das Filmen oder auch nur die Aufzeichnungsmöglichkeit im höchstpersönlichen Lebensbereich ist nach § 201a StGB strafbar. Eine Verurteilung kann Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen, auch wenn Urteile – wie im Fall des OLG Hamm – im Einzelfall aufgehoben und neu verhandelt werden müssen. Der rechtliche Ärger und die Kosten sind erheblich.
⚠️ ACHTUNG: Auch wenn Sie nur bestimmte Vorkommnisse aufklären wollen – der Zweck heiligt hier nicht die Mittel. Die Privatsphäre des Mieters hat einen sehr hohen Stellenwert.
Tipp 2: Vorgehen bei Fund einer versteckten Kamera
Wenn Sie als Mieter eine versteckte Kamera in Ihren Privaträumen entdecken, bewahren Sie Ruhe. Dokumentieren Sie den Fundort und die Kamera selbst (z. B. durch Fotos mit Ihrem Handy). Informieren Sie umgehend die Polizei und/oder suchen Sie anwaltlichen Rat. Die heimliche Überwachung stellt einen schweren Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte dar und kann strafbar sein.
Beispiel: Sie finden eine kleine Kamera in einem Rauchmelder oder einem anderen Gegenstand in Ihrem Schlafzimmer. Fotografieren Sie die Situation, bevor Sie etwas verändern.
⚠️ ACHTUNG: Manipulieren oder zerstören Sie die Kamera nicht vorschnell, da sie ein wichtiges Beweismittel ist. Sichern Sie sie aber nach Möglichkeit, damit keine weiteren Aufnahmen entstehen.
Tipp 3: Rechtliche Bewertung ist komplex
Der Beschluss des OLG Hamm zeigt, dass die rechtliche Beurteilung von heimlicher Videoüberwachung im Detail kompliziert sein kann und nicht jede erstinstanzliche Verurteilung Bestand hat. Faktoren wie die genaue Funktionsweise der Kamera, der Aufnahmebereich und die Umstände der Installation können eine Rolle spielen. Sowohl für Betroffene (Mieter) als auch für Beschuldigte (Vermieter) ist es daher unerlässlich, frühzeitig spezialisierten Rechtsrat einzuholen, um die eigene Position korrekt einzuschätzen und das weitere Vorgehen zu planen.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Neben der Strafbarkeit nach § 201a StGB können durch heimliche Videoüberwachung auch zivilrechtliche Ansprüche entstehen, etwa auf Unterlassung, Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Zudem kann ein solches Verhalten des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter berechtigen.
✅ Checkliste: Heimliche Videoüberwachung
- Für Vermieter: Ist der Einsatz von Kameras in irgendeiner Form geplant? → Finger weg von Privaträumen der Mieter!
- Für Vermieter: Besteht der Verdacht einer Straftat durch den Mieter? → Polizei einschalten, keine Selbstjustiz durch Kameras.
- Für Mieter: Haben Sie eine Kamera gefunden? → Fund dokumentieren (Fotos, Zeugen).
- Für Mieter: Wurde die Polizei informiert? → Strafanzeige prüfen.
- Für beide Seiten: Wurde anwaltlicher Rat eingeholt? → Dringend empfohlen zur Einschätzung der Rechtslage und weiterer Schritte.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: III-4 ORs 24/25 – Beschluss vom 18.03.2025
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