Skip to content

Gefährliche Körperverletzung bei starker Alkoholisierung

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 89/20 – Urteil vom 14.06.2021

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. September 2020 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch und

b) soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision des Angeklagten und die dadurch veranlassten Auslagen des Nebenklägers – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

3. Die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft angefallenen Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Die im Revisionsverfahren angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt der Angeklagte.

Gründe

gefährliche Körperverletzung bei starker Alkoholisierung
(Symbolfoto: CGN089/Shutterstock.com)

Das Amtsgericht – Schöffengericht Speyer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es den Schmerzensgeldanspruch des Nebenklägers Z dem Grunde nach als gerechtfertigt festgestellt und von der weitergehenden Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich und die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe drei Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als bereits vollstreckt gelten. Des Weiteren hat es den Angeklagten auf den am 12.01.2018 zugestellten Antrag des Nebenklägers verurteilt, an diesen ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.01.2018 zu zahlen.

Hiergegen wenden sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft – diese zu Ungunsten des Angeklagten – jeweils mit dem Rechtsmittel der Revision. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht die Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) als nicht gegeben angesehen hat. Der Angeklagte wendet sich hingegen mit seinem auf die Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützten Rechtsmittel unter anderem gegen die Ablehnung von drei Beweisanträgen sowie gegen den auf seine Berufung hin erfolgten Wechsel von einem Grund- in ein Zahlungsurteil.

Während die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet ist, ist dringt das Rechtsmittel des Angeklagten im Rechtsfolgenausspruch teilweise durch.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts besuchte der Angeklagte am 31.12.2016 gegen 8 Uhr morgens seine Nachbarin, die Zeugin A, in deren Wohnung im Anwesen …. Zusammen mit dem Nebenkläger Z hatte diese die Nacht davor durchgefeiert und beide hatten bereits reichlich dem Alkohol zugesprochen. Die Gruppe saß im Wohnzimmer, unterhielt sich, aß Salami, die mit einem Küchenmesser geschnitten wurde, und trank Wodka. Gegen 9:40 Uhr kam es zwischen dem Nebenkläger und der Zeugin A zu einem in der russischen Sprache geführten scherzhaften Wortwechsel, woraufhin der Angeklagte, der kein Russisch verstand, in Zorn geriet und der Zeugin A einen Stoß oder Schlag versetzte, so dass diese mit dem Kopf gegen die Wand schlug. Als der Nebenkläger mit den Worten „Spinnst du?“ aufsprang, ergriff der Angeklagte das auf dem Wohnzimmertisch liegende Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa elf Zentimeter und stach oder schnitt dem Nebenkläger in Verletzungsabsicht in den Hals, so dass es auf der linken Seite zu einer etwa fünf Zentimeter langen und drei Zentimeter tiefen Schnittwunde kam. Während der Nebenkläger das Bewusstsein verlor und zu Boden ging, verließ der Angeklagte den Tatort und verständigte von seinem gegenüberliegenden Anwesen Polizei und Rettungskräfte. Der Nebenkläger, dem die Zeugin A ein Handtuch gegen die blutende Halswunde drückte, war in der Zwischenzeit wieder zur Besinnung gekommen und trank „gegen den Schock“ ein 150 bis 200 ml fassendes Glas voll Wodka. Eine beim Angeklagten um 12 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille.

Der Nebenkläger wurde um 10:19 Uhr ins ….. Krankenhaus …. eingeliefert. Eine ihm dort entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3,7 Promille. Aufgrund seiner starken Alkoholisierung und der damit einhergehenden Gefahren verblieb er bis zum Folgetag auf der Intensivstation. Am 01.01.2017 gegen 10 Uhr äußerte der Nebenkläger den Wunsch, entlassen zu werden. Seitens des behandelnden Chirurgen, der die Schnittwunde zu diesem Zeitpunkt reizlos und trocken vorfand, wurden keine Bedenken geäußert, so dass der Nebenkläger in wachem, kooperativem und zu allen Qualitäten orientiertem Zustand entlassen wurde. Nachdem der Nebenkläger nachmittags Schmerzen im Brustkorb verspürte und am Abend noch Fieber hinzukam, wurde er am 02.01.2017 um 1:26 Uhr von einer Notärztin wegen des Verdachts eines septischen Schocks erneut ins Krankenhaus eingewiesen. In der Folgezeit zeigte sich, dass – zunächst unerkannt – die Speiseröhre verletzt worden war, wodurch es zu einer Sepsis (“Blutvergiftung“) bei fulminanter Mediastinitis (potentiell tödliche Mittelfellentzündung), zu einem zervikalen und mediastinalen Emphysem (Luftansammlung im Halsbereich und Mittelfellraum), einem rechtsseitigen Pleuraempyem (Eiteransammlung im Brustfell) und einem Perikardempyem (Eiteransammlung im Herzbeutel) kam. Der Nebenkläger musste in der Folge noch zweimal operiert werden und konnte, nachdem es im weiteren Heilungsverlauf abermals zu Komplikationen gekommen war, erst am 10.03.2017 in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden. Bis Ende Januar 2018 war der Nebenkläger arbeitsunfähig und hatte zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (September 2020) noch Atembeschwerden bei körperlicher Belastung.

II.

 (Revision der Staatsanwaltschaft)

Die auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft veranlasste umfassende Überprüfung des Schuldspruchs dringt nicht durch. Die Ablehnung der Tatbestandsvariante § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) begegnet jedenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt (UA S. 31 f., dort unter VI.), es habe die Feststellung, dass die Tat auch nach der Vorstellung des Angeklagten auf eine Lebensgefährdung hin angelegt gewesen war, nicht treffen können. Wenn diese Begründung auch sehr knapp gehalten ist und die in diesem Zusammenhang zitierte Kommentarstelle von der Kammer nur verkürzt dargestellt worden ist, reicht sie dennoch aus, um die rechtliche Wertung im Ergebnis zu tragen. Sowohl aus der vorbeschriebenen Begründung selbst, als auch aus dem Hinweis auf die Kommentierung lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass die Strafkammer die von ihr auf der Grundlage der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatablauf für nicht ausreichend gehalten hat, um hierauf die Annahme vorsätzlichen Verhaltens im Hinblick auf eine lebensgefährdende Behandlung tragfähig stützen zu können. Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist neben einem zumindest bedingten Verletzungsvorsatz erforderlich aber auch ausreichend, dass der Täter die Umstände erkannt hat, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt, auch wenn er sie nicht als solches bewertet (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2015 – 4 StR 442/14, NStZ-RR 2015, 172, 173). Die Einzelheiten des Tatablaufs, insbesondere die der Tatausführung, sind ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe hier jedoch weitgehend im Unklaren geblieben. So konnte das Landgericht weder die konkrete Art der Verwendung der Tatwaffe (stechend oder schneidend) hinreichend sicher feststellen, noch in welche Richtung bzw. auf welches Ziel gerichtet der Angeklagte die Tatwaffe geführt hat. Insoweit waren Feststellungen lediglich zum Verletzungserfolg einer in Verletzungsabsicht herbeigeführten Wunde am Hals des Nebenklägers möglich. Bleiben danach die tatsächlichen Umstände der Tathandlung offen, kann dies der Beurteilung des kognitiven Vorsatzelements – Erkennen der Umstände, aus denen sich die Gefährlichkeit des Tuns ergibt – die Grundlage entziehen. Die Staatsanwaltschaft führt daher zwar im Ansatz zutreffend aus, dass sich bei einer unmittelbaren Einwirkung mit einem Messer auf den Hals des Opfers die Gefährlichkeit dieser Behandlung regelmäßig aufdrängen wird. Eine solchermaßen unmittelbare, bewusst gegen den Hals des Nebenklägers gerichtete Einwirkung hat das Landgericht hier aber gerade nicht festzustellen vermocht. Sowohl den Angaben des Angeklagten als auch aus denen des Nebenklägers war ein bewusstes Zielen des Angeklagten auf den Hals oder zumindest den Halsbereich nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf das festgestellte Rahmengeschehen – emotionale Erregtheit und hohe Alkoholisierung der Beteiligten, dynamisches Geschehen – musste sich für die Strafkammer ein gezielt auf den besonders empfindlichen Halsbereich gerichtetes Handeln des Angeklagten auch keineswegs aufdrängen. Dass insoweit weitergehende Aufklärungsmöglichkeiten gegeben waren, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet.

2.

Weil auch die Ausführungen zur Strafzumessung keinen den Angeklagten zu Unrecht begünstigenden Rechtsfehler aufweisen, war die Revision der Staatsanwaltschaft somit insgesamt zu verwerfen.

III.

 (Revision des Angeklagten)

1.

Hinsichtlich des Schuldspruchs greifen weder die erhobenen Verfahrensrügen noch die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge des Angeklagten durch; insoweit ist das Rechtsmittel unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

Lediglich ergänzend zu den darauf bezogenen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft aus der Antragsschrift vom 29.01.2021 ist anzumerken:

Die Strafkammer hat den Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit des Nebenklägers ohne Rechtsfehler unter Verweis auf ihre eigene Sachkunde (§ 244 Abs. 4 S. 1, Abs. 6 StPO) abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es der Heranziehung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen regelmäßig nur dann, wenn der Sachverhalt solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (stRspr., vgl.: BGH, Urteil vom 20.02.1990 – 1 StR 7/90, juris Rn. 4; Beschluss vom 05.03.2013 – 5 StR 39/13, juris Rn. 9; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Auflage, Rn. 1860 f.). Dies kann dann geboten sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erinnerungsfähigkeit einer Beweisperson aus besonderen, psychodiagnostisch erfassbaren Gründen eingeschränkt ist oder dass besondere psychische Dispositionen oder Belastungen – die auch im verfahrensgegenständlichen Geschehen selbst ihre Ursache haben können – die Zuverlässigkeit der Aussage in Frage stellen könnten, und dass für die Feststellung solcher Faktoren und ihrer möglichen Einflüsse auf den Aussageinhalt eine besondere, wissenschaftlich fundierte Sachkunde erforderlich ist, über welche der Tatrichter im konkreten Fall nicht verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2006 – 2 StR 445/05, NStZ-RR 2006, 241). Solche konkreten Anhaltspunkte waren vorliegend aber weder in der Antragsbegründung dargetan, noch sonst ersichtlich. Die hohe Alkoholisierung des Nebenklägers hat die Strafkammer im Rahmen ihrer Würdigung von dessen Aussage ausdrücklich berücksichtigt. Soweit es sich bei der Frage, inwieweit sich eine hohe Alkoholisierung auf die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit auswirken kann, um spezifisches Fachwissen handelt, das nicht Allgemeingut von Richtern ist (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 26.04.2000 –  3 StR 152/00, juris Rn. 5), hat die Kammer die eigene Sachkunde ausreichend damit belegt, dass sie hierzu den psychiatrischen Sachverständigen Dr. B angehört und dessen Ausführungen ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat. Weitere Besonderheiten, die auf eine erhebliche Auswirkung der Alkoholisierung auf die Zeugenaussage des Nebenklägers hätten hinweisen können, wie auffällige Erinnerungslücken oder -inseln, Widersprüchlichkeiten oder Hinweise auf eine generell eingeschränkte Wahrnehmungs- oder Gedächtnisleistung, sind nicht erkennbar.

Hinsichtlich des Beweisantrags auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass beim Nebenkläger Lebensgefahr lediglich aufgrund seiner Alkoholisierung und nicht wegen der Schnittverletzung bestand, ist die Ablehnung des Antrags aufgrund Wahrunterstellung der behaupteten Tatsache bedenkenfrei. Soweit im Rahmen der Begründung des Antrages darüber hinaus noch angeführt wurde, dass ohne die eigenmächtige Entlassung des Nebenklägers gegen den ausdrücklichen ärztlichen Rat aus dem …. Krankenhaus es auch nicht zu weiteren Komplikationen im Heilungsverlauf gekommen wäre, ist ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht dargetan. Denn die Verteidigung legt dem Antrag damit tatsächliche Umstände zu Grunde, deren Gegenteil von der Kammer festgestellt ist. Nach den Ausführungen der Strafkammer hat der Nebenkläger das Krankenhaus gerade nicht entgegen ärztlichen Rats verlassen (vgl. UA S. 24). Dass die Verteidigung bestrebt war, mittels des beantragten Sachverständigenbeweis gerade die Umstände der Entlassung des Nebenklägers näherer Aufklärung zuzuführen, ist dem in der Revisionsrechtfertigung mitgeteilten Antragsvorbringen nicht zu entnehmen.

2.

a) Demgegenüber hält die Überprüfung des Strafausspruchs rechtlicher Prüfung nicht stand, weil zu besorgen ist, dass das Landgericht in diesem Zusammenhang die allgemeine Lebensführung des Angeklagten straferhöhende Wirkung beigemessen hat.

Das Landgericht hat ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe dem Angeklagten in diesem Zusammenhang eine fehlende sinnvolle Lebensplanung und einen Lebensstil des „in den Tag hinein Lebens“ vorgehalten und nachteilig bewertet (UA S. 32). Die Lebensführung als solche darf einem Angeklagten jedoch nicht angelastet werden, solange sich diese weder als strafbares Verhalten darstellt, noch sonst in einer Beziehung zu den abgeurteilten Taten steht, also wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.1994 – 2 StR 702/93, juris Rn 9; Beschluss vom 20.09.1996 – 2 StR 209/96, juris Rn 4; OLG Bamberg, Beschluss vom 09.10.2017 – 3 OLG 6 Ss 94/17 m.w.N.). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Die Arbeitsfähigkeit bzw. der Arbeitswille des Angeklagten seit Beendigung seiner Alkoholtherapie Ende Oktober 2019 stehen in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen, im Dezember 2016 begangenen Körperverletzung. Der hohe Alkoholkonsum des Angeklagten zur Tatzeit, der nach Auffassung der Kammer zumindest zu einer Enthemmung des Angeklagten geführt hatte, hat dieser – jedenfalls bislang erfolgreich – im Rahmen einer Therapie bekämpft. Sein nach Therapieabschluss weiterhin gezeigter Unwille, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen, mag zwar gesellschaftlich bedenklich sein. Er stellt aber weder für sich ein strafbares Verhalten dar, noch lässt er Einblicke in die innere Einstellung des Angeklagten hinsichtlich der Begehung von Körperverletzungsdelikten zu. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die Heranziehung dieses Strafzumessungsgesichtspunkts fehlerhaft benachteiligt worden ist.

b) Soweit das Landgericht einerseits zwar im Hinblick auf die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten einen Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum angenommen hat, andererseits aber die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB mit der Begründung abgelehnt hat, eine solche Anordnung sei aufgrund der derzeitigen Abstinenz des Angeklagten „nicht zielführend“ (UA S. 33), hält das Urteil rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Der Umstand, dass es des Vollzugs einer Entziehungsbehandlung aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Therapieerfolge nicht mehr bedarf, steht einer Anordnung der Maßregel keineswegs entgegen; diese erlangen vielmehr erst für die Frage Bedeutung, ob der Vollzug der Maßregel gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. Veh in MünchKomm-StGB, 4. Aufl. 2020, § 67b Rn. 1). Weil angesichts der Alkoholisierung des Angeklagten bei der Tatbegehung ein symptomatischer Zusammenhang nicht ausgeschlossen ist, beruht das Urteil auch auf diesem Rechtsfehler. Die Frage der Anordnung der Maßregel, die der Angeklagte (ebenso wie die Staatsanwaltschaft) nicht vom Revisionsangriff ausgenommen hat und die daher auf dessen Sachrüge hin durch das Revisionsgericht zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 10.04.1990 – 1 StR 9/90, juris Rn. 6; Beschluss vom 17.05.2018 – 3 StR 166/18, juris Rn. 17), bedarf daher erneuter tatrichterlicher Überprüfung, wobei wiederum ein Sachverständiger hinzuziehen sein wird (§ 246a StPO).

3.

Soweit sich der Angeklagte auch gegen den Adhäsionsausspruch wendet, ist das Rechtmittel unbegründet. Die Konkretisierung des erstinstanzlich lediglich dem Grunde nach festgestellten Schmerzensgeldanspruchs des Nebenklägers auf 15.000 Euro ist frei von Rechtsfehlern.

a) Entgegen der Auffassung des Angeklagten war das Landgericht an einer weitergehenden Entscheidung als das Erstgericht nicht dadurch gehindert, dass der Nebenkläger kein Rechtsmittel eingelegt hat. Selbst wenn allein der Angeklagte Rechtsmittel gegen den Adhäsionsausspruch einlegt, kann die darin enthaltene Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeld an den Adhäsionskläger gleichwohl auch zu seinen Ungunsten abgeändert werden. Das Verbot der Schlechterstellung nach § 331 StPO findet für das Adhäsionsverfahren keine Anwendung. Zum einen steht dem Adhäsionskläger nach § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO selbst kein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu. Zum anderen kann ein Adhäsionsantrag erstmals auch noch in der Berufungsverhandlung gestellt bzw. erweitert werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.04.2016 – 1 Ss 16/16, juris Rn. 11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2009 – 1 Ss 82/09, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2016 – 4 RVs 125/16, juris Rn. 2), und somit auch erstmals im Berufungsrechtszug eine Umstellung eines Grundantrags auf einen Betragsantrag erklärt werden. Es besteht auch keine entgegenstehende Rechtskraft durch die Entscheidung des Amtsgerichts, da ein Ausspruch des Strafgerichts über einen Adhäsionsantrag nur insoweit in materieller Rechtskraft erwächst, als diesem stattgegeben wird. Das Strafgericht ist hingegen nicht berechtigt, den Adhäsionskläger mit seinem Antrag mit Rechtskraftwirkung selbst abzuweisen, wenn dieser unbegründet erscheint. Stattdessen muss es – gegebenenfalls teilweise – von einer Entscheidung über den Antrag gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 StPO absehen. Eine Rechtskraft zu Ungunsten des Adhäsionsklägers tritt hinsichtlich des Ausspruchs, (teilweise) von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen, nicht ein (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2019 – 4 StR 245/19, juris Rn 9 m.w.N.).

b) Auch in seiner Höhe begegnet das zuerkannte Schmerzensgeld keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, der hier durch § 287 ZPO besonders frei gestellt ist. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält (BGH, Urteil vom 12.05.1998 – VI ZR 182/97, NJW 1998, 2741). Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung prägenden einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung des Nebenklägers sowie den Grad des Verschuldens, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und daraus ein dem einzelnen Fall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzusetzen (BGH, Beschluss vom 11.05.2017 – 2 StR 137/14, juris Rn. 7). Die persönlichen Verhältnisse von Täter und Opfer, namentlich ihre finanzielle Leistungsfähigkeit stellt nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 11.05.2017 – 2 StR 137/14, juris Rn. 9) nur dann einen für die Bemessung maßgeblichen Gesichtspunkt dar, wenn diese dem Fall ein besonderes Gepräge geben.

An diesen Maßstäben gemessen begegnet die Adhäsionsentscheidung des angefochtenen Urteils keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat sich ersichtlich an dem Ausmaß des begangenen Tatunrechts und den Folgen für das Tatopfer orientiert. Hieraus hat es in nicht zu beanstandender Weise auf ein nicht unerhebliches Ausgleichs- und Genugtuungsinteresse des Adhäsionsklägers gefolgert. Dadurch, dass das Landgericht hierbei auch auf die nur begrenzten finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten abgestellt hat, ist dieser jedenfalls nicht beschwert. Die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Körperverletzungshandlung erheblich vermindert war, stellt im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung hier kein maßgebliches Kriterium dar. Der Grad des Verschuldens des Schädigers ist bei der Schmerzensgeldbemessung zwar durchaus zu berücksichtigen. Die Höhe der billigen Entschädigung im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB hängt aber in erster Linie von Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen ab (vgl. Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.12.1998 – 4 U 66/98, juris Rn. 29). Ein Einfluss im Sinne einer Erhöhung oder Verminderung des Anspruchs kommt daher nur bei besonders gravierendem Verschulden bzw. besonders leichter Sorgfaltspflichtverletzung in Betracht (vgl. Almeroth in MünchKomm-StVR, 1. Aufl. 2017, BGB § 253 Rn. 22; Brand in BeckOGK/Brand, 1.4.2021, BGB § 253 Rn. 74 f.).

c)  Eine Aufhebung des Adhäsionsausspruchs war auch nicht etwa deshalb geboten, weil die den übrigen Rechtsfolgenausspruch tragenden Feststellungen aufzuheben waren (s.o.). Die Strafkammer hat bei der Bemessung des Schmerzensgeld ausschließlich auf Umstände zurückgegriffen, die zum Unterbau des Schuldspruchs gehören und damit als diesen „umgebende“ Feststellungen (vgl. BGH Beschluss vom 27.04.2017 – 4 StR 547/16, juris Rn. 22) von der Aufhebung nicht betroffen sind.

4.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1 S. 1, 472a, 467 analog StPO. Bleibt die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos, hat der Nebenkläger seine im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen (BGH Urteil vom 24.11.2011 – 4 StR 331/11, juris Rn. 11).

IV.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ergänzend auf das Folgende hin:

Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird im Rahmen der Prüfung, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Rahmen der Tatbegehung aufgrund des vor der Tat genossenen Alkohols erheblich vermindert gewesen war (§ 21 StGB) zu beachten haben, dass gerade bei alkoholgewöhnten Tätern das äußere Leistungsverhalten und die innere Steuerungsfähigkeit weit auseinander fallen können und sich gerade bei Alkoholikern häufig eine durch „Übung“ erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten zeigt (BGH, Beschluss vom 02.07.2015 – 2 StR 146/15, juris Rn. 7 m.w.N.). Dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat kommt, anders als von der Strafkammer gewertet, in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht ohne weiteres Aussagekraft zu. Denn das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass bei dem Angeklagten durch die Tat eine wesentliche Ernüchterung eingetreten sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2007 – 4 StR 187/07, juris Rn. 6). Stärker als bisher geschehen wird in diesem Zusammenhang zudem der Spontancharakter der Tat in den Blick zu nehmen sein, für deren Begehung die Strafkammer ein nachvollziehbares Motiv nicht hat ermitteln können (vgl. UA S. 28).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!